Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel
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Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel

Tierschutz; Schnabelkürzen bei Nutzgeflügel

RdErl. d. ML v. 23.11.2021 - 204.1-42503/2-604 -
Vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)
- VORIS 78530 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 3.6.2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt. geändert durch RdErl. vom 28.10.2020 (Nds. MBl. S. 1187) - VORIS 78530 -
b)
RdErl. v. 23. 11. 2021 (Nds. MBl. S. 1782), - VORIS 78530 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsatz1
Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG2
Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG3
Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen4
Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt5
Vorgaben zum Umfang des Kürzens6
Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen7
Vorgaben zu Nebenbestimmungen8
Aufgaben der Behörde9
Gebühren10
Schlussbestimmungen11
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierschutzgesetzAnlage 1
Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den TierhalterAnlage 2
Verzeichnis der Brüterei über durchgeführte Eingriffe nach § 6 Abs. 3 TierSchGAnlage 3

Abschnitt 1 NGflSchKRdErl - Grundsatz

1.1 Das Schnabelkürzen bei Geflügel ist eine Amputation nach § 6 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) , die grundsätzlich verboten ist und nur unter bestimmten Bedingungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 TierSchG durch die zuständige Behörde erlaubt werden darf. Durch das Kürzen der Schnabelspitze können die Verletzungen, die sich die Tiere durch Verhaltensstörungen wie schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus gegenseitig zufügen, im Schweregrad reduziert und Todesfälle vermieden werden. Ungeachtet dessen ist das Kürzen der Schnabelspitze ein für die Tiere schmerzhafter Eingriff, der auch die vielfältige Funktion des Schnabels beeinträchtigt. Dieser Eingriff muss daher so selten und so schonend wie möglich durchgeführt werden.
1.2 Unter Beachtung dieses Grundsatzes ist das Erlaubnisverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG in Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.2.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.2.2000) - im Folgenden: AVV - wie folgt durchzuführen:
1.3 Die Erlaubnis kann nach Nummer 4.1.1 der AVV auf Antrag Tierhalterinnen und Tierhaltern, die das Schnabelkürzen durchführen oder durchführen lassen, nach glaubhafter Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG erteilt werden. Brütereien sind den Tierhalterinnen oder Tierhaltern gleichgestellt, wenn das Schnabelkürzen vor Abgabe der Tiere an die künftige Tierhalterin oder den künftigen Tierhalter erfolgt. Die Erlaubnis wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die jeweilige Tierart oder die jeweiligen Tierarten und die Methode oder Methoden des Schnabelkürzens erteilt. Die Erlaubnis erteilende Behörde berücksichtigt die nachfolgenden Anforderungen und überwacht deren Einhaltung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 2 NGflSchKRdErl - Zuständige Behörde i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG

2.1 Sachlich zuständig sind nach § 1 Nr. 10 AllgZustVO-Kom die Landkreise und kreisfreien Städte.
2.2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Schnabelkürzen durchgeführt wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 3 NGflSchKRdErl - Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG

3.1 Schwerwiegendes Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus beim Geflügel sind seit Jahren bekannte Verhaltensstörungen, die als multifaktorielle Geschehen eingestuft werden (beeinflusst z. B. durch die Haltungsumwelt, ungeeignetes Stallklima, Beschäftigungs- und Bewegungsmangel, die Besatzdichte, die Lichtverhältnisse und -qualität, die Fütterung; auch eine genetische Komponente ist anzunehmen).
3.2 Bei ersten Anzeichen von Federpicken und Beschädigungspicken sind unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursachen und Abhilfemaßnahmen entsprechend dem Notfallplan der als Anhang 2 des Bezugserlasses zu b veröffentlichten "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17. 10. 2018 -" einzuleiten.
3.3 Die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" ist entsprechend Nummer 4.1.2 der AVV dann gegeben, wenn nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen potenzielle Faktoren für Federpicken und Kannibalismus so weit wie möglich ausgeschlossen werden können, aber dennoch der Gefahr des Auftretens dieser Verhaltensstörung und der damit verbundenen Schmerz-, Leidens- und Schadenszufügung der Tiere untereinander anders nicht begegnet werden kann.
Eine Unerlässlichkeit ist nicht mehr gegeben bei Moschusenten, Legehennen, Masthühner-Elterntieren und Legehennen-Elterntieren. Entsprechend dem Tierschutzplan Niedersachsen 2011-2018 waren die Ausnahmegenehmigungen befristet bis 2013 (Moschusenten) resp. 2016 (Legehennen, Legehennen-Elterntiere und Masthühner-Elterntiere).
3.3.1 Der weitmöglichste Ausschluss der bekannten (mit)ursächlichen Faktoren ist anzunehmen, sofern die entsprechende Tierhaltung nach den fachlich anerkannten Anforderungen ausgerichtet ist. Nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und feststehenden praktischen Erfahrungen ist die Unerlässlichkeit des Eingriffs "Schnabelkürzen" bei Puten anzunehmen, für Tierhalterinnen und Tierhalter, die
a)
die allgemeinen Bestimmungen der TierSchNutztV i. V. m. der Zweiten Bekanntmachung der deutschen Übersetzung von Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), der Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavo ssp.), angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21.6.2001, des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 22.2.2002 (Banz AT 14.03.2002) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung -,
b)
die Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen - Stand: März/September 2013 -, veröffentlicht als Anhang 1 des Bezugserlasses zu b sowie
c)
die niedersächsischen "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2)
einhalten und die Teilnahme an einer vom ML anerkannten, entsprechenden Schulungsveranstaltung
zu den Empfehlungen nachweisen.
Die von der Hochschule Osnabrück in Zusammenarbeit mit der LWK angebotene "Schulung nach RdErl. d. ML v. 14.3.2019 - 204.1-42503/2-604 -, Nr. 3.4.3 (Verzicht auf Schnabelkürzen)" ist anerkannt.
3.3.2 Der Gefahr des Auftretens von Verhaltensstörungen wie schwerwiegendem Federpicken, Beschädigungspicken sowie Kannibalismus kann nicht sicher begegnet werden, solange im tierhaltenden Bestand Tiere aufgrund von Verletzungen durch Beschädigungspicken und Kannibalismus gemerzt oder tot aufgefunden werden. Die von den Tierhalterinnen und Tierhaltern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV gemachten Aufzeichnungen zu Anzahl und Ursache (z. B. in der Stallkarte) werden von der für den Betrieb zuständigen Behörde auf Anforderung der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit ggf. im Wege der Amtshilfe stichprobenartig überprüft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 4 NGflSchKRdErl - Antragstellung, glaubhafte Darlegung, Antragsunterlagen

4.1 Für die Antragstellung sollte der in Anlage 1 abgedruckte Vordruck verwendet werden.
4.2 Die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 TierSchG , d. h. weitgehender Ausschluss der Risikofaktoren, ist von der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäß des in Anlage 2 abgedruckten Vordrucks darzulegen. Auf Verlangen ist die Einhaltung der Standards einschließlich der Teilnahme an einem vom ML anerkannten Sachkundelehrgang zu den Inhalten der "Empfehlungen zur Vermeidung des Auftretens von Federpicken und Kannibalismus bei Puten sowie Notfallmaßnahmen beim Auftreten von Federpicken und Kannibalismus - Stand: 17.10.2018 -" (vgl. Nummer 3.2) gegenüber der örtlich zuständigen Behörde nachzuweisen.
4.3 Ferner ist in der Brüterei ein Verzeichnis über die durchgeführten Eingriffe gemäß Anlage 3 (sog. "Stutzregister") zu erstellen (vgl. auch Nummer 7.3).
4.4 Tierhalterinnen oder Tierhalter, die schnabelgekürzte Tiere aus Brütereien beziehen, haben gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG auf Verlangen gegenüber der örtlich zuständigen Behörde zu belegen, dass der Eingriff von einer Erlaubnisinhaberin oder einem Erlaubnisinhaber durchgeführt wurde; ein entsprechender Hinweis auf den Begleitpapieren (z. B. Lieferschein) ist ausreichend.
4.5 Die Angaben der Brüterei sowie der Tierhalterinnen und Tierhalter sind vor Ort ggf. im Wege der Amtshilfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stichprobenartig zu überprüfen. Gegebenenfalls sind ordnungsbehördliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen oder die Erlaubnis ist zu versagen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 5 NGflSchKRdErl - Vorgaben zu Methoden und Zeitpunkt

5.1 Gemäß Nummer 4.1.5 Satz 3 der AVV wird bei Puten grundsätzlich nur noch die Infrarot-Methode in der Brüterei zugelassen.
5.2 Im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 TierSchG ist zur Schmerzlinderung beim Kürzen der Schnabelspitze ein nicht-steroidales Antiphlogistikum zu verabreichen.
5.3 Die durchführenden Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit einwandfrei funktionierende und gereinigte Geräte eingesetzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 6 NGflSchKRdErl - Vorgaben zum Umfang des Kürzens

6.1 Nach Artikel 24 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen zur Putenhaltung dürfen höchstens ein Drittel des Oberschnabels, gemessen von der Schnabelspitze bis zu den Nasenlöchern, oder, bei gleichzeitiger Kürzung, die Spitzen von Ober- und Unterschnabel entfernt werden.
6.3 (1) Es ist erforderlich, dass im Verlauf der Haltungsperiode der Schnabelschluss bei den Tieren weitgehend wiederhergestellt wird, d. h. der Unterschnabel darf den Oberschnabel nicht oder nur unwesentlich (maximal 3 Millimeter) überragen. Die Zunge darf keinesfalls verletzt werden.
(1) Red. Anm.:
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.

Abschnitt 7 NGflSchKRdErl - Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen

7.1 Die Brüterei ist dafür verantwortlich, dass nur eingewiesene, sachkundige Personen den Eingriff durchführen und das Gerät ordnungsgemäß eingestellt ist. Dieses ist im Antrag (vgl. Anlage 1) zu bestätigen.
7.2 Die Personen, die das Schnabelkürzen durchführen, haben sich regelmäßig - mindestens einmal jährlich - fortzubilden.
7.3 Das "Stutzregister" (vgl. Nummer 4.3 und Anlage 3) muss insbesondere Art, Herkunft, Verbleib und Anzahl der schnabelgekürzten sowie nicht schnabelgekürzten Tiere, Datum und Ort des Eingriffs, durchführende Personen, besondere Vorkommnisse etc. enthalten. Ferner sind Angaben zur verwendeten Einstellung des Gerätes zur Durchführung der Infrarotmethode, des Nova-Tech-Gerätes (gemäß dem Alter, der Genetik etc. einzusetzende Nova-Tech-Schablone und Bestrahlungsintensität) sowie zum eingesetzten nicht-steroidalen Antiphlogistikum aufzunehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 8 NGflSchKRdErl - Vorgaben zu Nebenbestimmungen

Unter Berücksichtigung von Nummer 4.1.5 der AVV sollen die erteilten Erlaubnisse nach § 6 Abs. 3 TierSchG zumindest mit nachfolgenden Nebenbestimmungen versehen werden:
8.1 Angaben zur erlaubten Methode gemäß Nummer 5.1,
8.2 Bedingung gemäß Nummer 5.2 (Schmerzmittelgabe),
8.3 Befristung auf jeweils höchstens ein Jahr.
8.4 Die Einhaltung der in Nummer 7 genannten Anforderungen ist über Auflagen sicherzustellen.
8.5 Ferner sollen die erteilten Erlaubnisse mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen
werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 9 NGflSchKRdErl - Aufgaben der Behörde

Stellt die zuständige Behörde fest oder erhält sie auf andere Weise Kenntnis (z. B. im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung), dass in einem Betrieb wiederholt der Umfang des Kürzens nicht den Vorgaben der Nummer 6 entspricht, nicht sachkundige Personen eingesetzt werden oder die Unerlässlichkeitserklärung nicht eingeholt wurde, ist die Erlaubnis in der Regel zu widerrufen ( § 49 Abs. 2 VwVfG ) und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu prüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 10 NGflSchKRdErl - Gebühren

Die Gebühr für die Erlaubniserteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchG richtet sich nach der Nummer V.1.1.4 zum Kostentarif der GOVV.
Amtliche Kontrollen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.10.2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), und amtliche Kontrollen, die ursprünglich nicht geplant waren, nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung oder Überprüfungen, die durch eine Auflage oder eine Beanstandung erforderlich wurden fallen unter die Nummern V.2.6.1 und V.2.6.2 zum Kostentarif der GOVV.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)

Abschnitt 11 NGflSchKRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 11 des RdErl. vom 23. November 2021 (Nds. MBl. S. 1816)
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich:
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände, c/o Niedersächsischer Landkreistag

Anlage 1 NGflSchKRdErl - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz

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Anlage 2 NGflSchKRdErl - Glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit durch die Tierhalterin oder den Tierhalter

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Anlage 3 NGflSchKRdErl - Verzeichnis der Brüterei über durchgeführte Eingriffe nach § 6 Abs. 3 TierSchG

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