Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger

Erl. d. MI v. 28.9.2021 - 34.3-14613/10 -
Vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)
- VORIS 21100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 KatSEZuwErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG , nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung einschließlich anteiligen Verwaltungsaufwands von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 2 KatSEZuwErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähige Maßnahmen bzw. förderfähig sind
a)
die Beschaffung, Instandsetzung und Instandhaltung von Fachdienstausstattung von Katastrophenschutzeinheiten,
b)
örtliche Ausbildungsvorhaben, überörtliche Übungen und zentrale Lehrgänge mit Helferinnen und Helfern, Unterführerinnen und Unterführern sowie Führerinnen und Führern von Katastrophenschutzeinheiten sowie Vorhaltekosten für überörtliche KatS-Einsatzpotenziale,
c)
anteiliger Verwaltungsaufwand.
2.2 Die Zuwendung soll in erster Linie Sanitäts- und Betreuungseinheiten zugutekommen, soweit sie nicht als Ergänzungskomponenten nach dem ZSKG vom Bund finanziert werden.
2.3 Beschaffungsmaßnahmen, die von dieser Erlassregelung abweichen, können von der Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfrage für zuwendungsfähig erklärt werden. Es können auch Einheiten berücksichtigt werden, die sich noch in der Aufstellung befinden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 3 KatSEZuwErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind als Träger von Einheiten nach § 14 Abs. 2 NKatSG die Landesverbände
des Deutschen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes,
der Johanniter-Unfall-Hilfe,
des Malteser Hilfsdienstes und
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 4 KatSEZuwErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendungen werden den Landesverbänden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Als Projekt ist nicht die einzelne Beschaffungs- oder Ausbildungsmaßnahme, sondern die Gesamtheit der in Nummer 2.1 aufgeführten Maßnahmen anzusehen.
4.2 Von dem Haushaltsansatz erhalten
-das Deutsche Rote Kreuz(davon Landesverband Niedersachsen 88 % und Landesverband Oldenburg 12 %) 51 %
-der Arbeiter-Samariter-Bund12,25 %
-die Johanniter-Unfall-Hilfe12,25 %
-der Malteser Hilfsdienst12,25 %
-die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft12,25 %.
4.3 Bemessungsgrundlage sind die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen. Dabei darf die Zuwendung bis zur Höhe von 15 % für anteilige Verwaltungsausgaben verwendet werden.
4.4 Beschaffungsmaßnahmen sind im Rahmen dieser Förderung nur zuwendungsfähig, wenn der Wert des einzelnen Ausstattungsgegenstandes den Betrag von 7 500 EUR nicht übersteigt; Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf vorherige, im Einzelnen begründete Anfragen zulassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 5 KatSEZuwErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Von den Landesverbänden beschaffte Fachdienstausstattung kann im Bedarfsfall an Mitgliedsverbände weitergegeben und übereignet werden, sofern diese Träger von KatS-Einheiten sind. Sofern Mitgliedsverbände förderungsfähige Maßnahmen nach Nummer 2 - mit Ausnahme von Beschaffungen sowie anteiligem Verwaltungsaufwand - durchführen, können die Landesverbände die ihnen dadurch entstehenden Aufwendungen erstatten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 6 KatSEZuwErl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das NLBK.
6.3 Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Mai des auf die Bewilligung folgenden Haushaltsjahres vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)

Abschnitt 7 KatSEZuwErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 28. September 2021 (Nds. MBl. S. 1586)
An das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
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