Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
DE - Landesrecht Niedersachsen

Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

Vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)
AV d. MJ v. 1.9.2021 (5370-102.5) *
- Nds. Rpfl. S. 332 -
VORIS 35310
Hausdienstgeschäfte, welche nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst (AV d. MJ v. 07.12. 2019 -2370-102.8-) in der jeweils geltenden Fassung von Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes wahrgenommen werden können, sind wie folgt zu besorgen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Übertragung der Hausdienstgeschäfte1
Wahrzunehmende Hausdienstgeschäfte2
Hausdienstvergütung3
Inkrafttreten4
*
Die AV d. MJ v. 21. 5. 2014 (5370-101.5) - Nds. Rpfl. S. 182 -, geändert durch AV d. MJ v. 20. 8. 2019 - Nds. Rpfl. 340 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (Nds. MBl. 2018 Nr. 42, S. 1440 mit Ablauf des 31. 12. 2021 automatisch außer Kraft

§ 1 HDGGAV - Übertragung der Hausdienstgeschäfte

(1) 1 Die Hausdienstgeschäfte sind den Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes vollständig oder in Teilen zu übertragen, sofern hierfür nicht die Einstellung von tarifbeschäftigtem Personal zweckmäßiger ist. 2 Ist die Übertragung im Hauptamt oder als arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder fallen selbst zu erledigende Hausdienstgeschäfte nicht in dem hierzu erforderlichen Umfang an, können die Aufgaben geeigneten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes als Nebentätigkeit übertragen werden.
(2) Die Übertragung der Nebentätigkeit ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung entfallen oder wenn die oder der Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen für einen voraussichtlich zwei Monate übersteigenden Zeitraum gehindert ist, die Tätigkeit wahrzunehmen.
(3) Die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten sind zu beachten.
(4) 1 In geeigneten Fällen können unter Beachtung der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften herausgehobene Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung und -bewirtschaftung als Hauptamt oder als Hauptleistungspflicht wahrgenommen werden, welche insbesondere die weitgehend eigenständige Bearbeitung der anfallenden Tätigkeiten umfasst. 2 Geeignete Fälle liegen regelmäßig dann vor, wenn eine Zuständigkeit für Liegenschaften mit mindestens 200 Beschäftigten besteht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)

§ 2 HDGGAV - Wahrzunehmende Hausdienstgeschäfte

(1) 1 Zu den Hausdienstgeschäften gehören insbesondere folgende Aufgaben, sofern für deren Durchführung keine besondere berufliche Qualifikation, Zertifizierung oder Befähigung vorausgesetzt wird:
a)
die Durchführung kleinerer Instandsetzungsarbeiten,
b)
die Organisation, Überwachung und Abnahme von Reinigungs-, Wartungs-, Instandsetzungs- und kleineren Bauunterhaltungsarbeiten sowie die Einweisung von Hilfskräften und Fremdpersonal,
c)
die Prüfung der Sachangaben von liegenschaftsbezogenen Rechnungen und die Mithilfe bei der Inventarisierung,
d)
die Kontrolle, regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfung und Bedienung der zum Betrieb der Dienstgebäude erforderlichen Arbeitsmittel und technischen Anlagen (z.B. Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen),
e)
die Sorge für die Beleuchtung der Dienstgebäude und Diensträume,
f)
das Beflaggen der Dienstgebäude,
g)
die Pflege der Grauflächen (Hofräume und Wege) auf den Dienstgrundstücken und, soweit durch Ortssatzung vorgeschrieben, der Fußwege und Straßen vor den Dienstgebäuden,
h)
die Pflege der Grünflächen auf den Dienstgrundstücken,
i)
die Erledigung der Streu- und Räumpflichten auf den Dienstgrundstücken und, soweit durch Ortssatzung vorgeschrieben, auf den Fußwegen und Straßen vor den Dienstgebäuden,
2 Die in Satz 1 Buchst, g bis i genannten Hausdienstgeschäfte sind vorrangig durch private Dienstleister zu erledigen, sofern deren Beauftragung wirtschaftlicher als die Besorgung durch eigenes Personal ist.
(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit den zur Wahrnehmung der Hausdienstgeschäfte beauftragten Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes Aufgaben als Hausdienstgeschäft übertragen werden, welche einer besonderen beruflichen Qualifikation, Zertifizierung oder Befähigung bedürfen (z. B. Prüfung von Leitern und Tritten, Tätigkeit als Aufzugswärterin oder Aufzugswärter, Prüfung elektrischer Betriebsmittel), sofern diese vorliegen.
(3) Nicht zu den Hausdienstgeschäften gehören die Unterhaltsreinigung der Dienstgebäude und die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)

§ 3 HDGGAV - Hausdienstvergütung

(1) Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten für die Erledigung der ihnen als Nebentätigkeit übertragenen Hausdienstgeschäfte eine Hausdienstvergütung.
(2) 1 Die Stundenzahl, für die an die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes eine Hausdienstvergütung zu zahlen ist, wird auf Vorschlag der Beschäftigungsbehörde von den obersten Landesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften festgesetzt. 2 Die Festsetzung nach Satz 1 kann von den Oberlandesgerichten auf die Landgerichte übertragen werden.
(3) 1 Bei der Festsetzung ist der durchschnittlich erforderliche Zeitaufwand für die Hausdienstgeschäfte zu ermitteln. 2 Für fortlaufend das ganze Jahr hindurch im Wesentlichen gleichbleibende Arbeiten ist der durchschnittliche monatliche Zeitaufwand für das ganze Jahr festzusetzen. 3 Für andere Arbeiten, die nur während eines Teils des Jahres anfallen, ist der monatliche Zeitaufwand nur für diesen Zeitraum festzusetzen.
(4) 1 Der Berechnung der Hausdienstvergütung ist das Stundenentgelt der Stufe 1 EntgeltGr. 3 der Entgeltordnung zum TV-L zugrunde zu legen. 2 Das Stundenentgelt berechnet sich nach § 24 Abs. 3 TV-L.
(5) Die Hausdienstvergütung ist in der Regel mit den laufenden Bezügen oder dem laufenden Entgelt monatlich zu zahlen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)

§ 4 HDGGAV - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 01. 01. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 1. September 2021 (Nds. Rpfl. S. 332)
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