Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Pandemie

RdErl. d. MF v. 13.5.2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 23. Dezember 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 55)
- VORIS 20444 -

Abschnitt 1 COVID-19-SchAbrRdErl

Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) müssen bei einer persönlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten durch die Leistungserbringenden aufwändige Hygienemaßnahmen beachtet werden. Des Weiteren werden aufgrund der COVID-19-Pandemie Behandlungen vermehrt als telemedizinische Leistungen per Videoübertragung erbracht. Um Auslegungsstreitigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern auf die nachfolgenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen verständigt.
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen werden in den Anlagen 1 und 2 bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 7.5.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage 1 COVID-19-SchAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Erfüllung aufwändiger HygienemaßnahmenZur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 9.4.2020 zunächst befristet bis zum 30.9.2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal in Höhe von 50 EUR finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
2 Erfüllung aufwändiger HygienemaßnahmenZur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 10. 2020 befristet bis zum 31. 12. 2020 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.
3Erfüllung aufwändiger HygienemaßnahmenZur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwendigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 1. 2021 befristet bis zum 31. 12. 2021 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 245 analog zum Einfachsatz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 245 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
4Erfüllung aufwändiger HygienemaßnahmenZur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erfüllenden aufwändigen Hygienemaßnahmen kann die Ärztin oder der Arzt ab dem 1. 1. 2022 befristet bis zum 31. 3. 2022 für alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt zur Patientin oder zum Patienten die GOÄ-Nr. 383 analog zum 2, 3-fachen Satz, je Sitzung, berechnen. Bei Berechnung der Analoggebühr nach GOÄ-Nr. 383 kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2, 3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.
5Längere telefonische BeratungInfolge der COVID-19-Pandemie ist zunächst befristet bis zum 31.7.2020 die mehrfache Berechnung der GOÄ-Nr. 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen der Ärztin oder des Arztes pandemiebedingt nicht möglich oder zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Versorgung der Patientin oder des Patienten auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 3 zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung der Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)

Anlage 2 - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Psychotherapeutische LeistungenFür psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den GOÄ-Nrn. 801, 807, 808, 860, 885 ist als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare persönliche Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten erforderlich; Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 31. 12. 2021 für Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind entsprechend der jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses berechnungsfähig.Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den GOÄ-Nrn. 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 gilt als Abrechnungsvoraussetzung grundsätzlich der unmittelbare Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten. Zunächst befristet bis zum 31. 12. 2021 ist der unmittelbare Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind entsprechend der jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses berechnungsfähig.
2Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten und/oder Beratung über eine Patientin oder einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multi-professionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden BehandlungskonzeptsDie Leistung nach GOÄ-Nr. 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich die liquidierende Ärztin oder der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit der Patientin oder dem Patienten und deren oder dessen Erkrankung befasst hat.Zunächst befristet bis zum 31. 12. 2021 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit der Patientin oder dem Patienten auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Runderlass vom 13. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 546)
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