Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete
DE - Landesrecht Niedersachsen

Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete

Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete

RdErl. d. MFAS v. 1.12.1999 - 304-25 151-1 -
Vom 1. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000 S. 147)
Geändert durch Nr. 5 des RdErl. vom 3. November 2004 (Nds. MBl. S. 767)
- VORIS 23400 00 00 51 007 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 23.3.1967 (Nds. MBl. S. 276), geändert durch RdErl. v. 9.4.1969 (Nds. MBl. S. 384) - VORIS 23400 00 00 51 001 -
b)
RdErl. v. 12.1.1978 (Nds. MBl. S. 125), geändert durch RdErl. v. 14.12.1983 (Nds. MBl. 1984 S. 43) - VORIS 23400 00 00 51 002 -
c)
RdErl. v. 18.8.1982 (Nds. MBl. S. 1269) - VORIS 23400 00 00 51 004 -
Für die Verwaltung von Landesbedienstetenwohnungen, für die Wohnungsfürsorgemittel bis 1989 bewilligt worden sind, wird Folgendes bestimmt:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A.
Allgemeine Grundsätze
Zweck der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete1
Bezugsberechtigter Personenkreis2
Wohnungsfürsorgebehörden3
B.
Wohnungsverwaltung
Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen4
Grundsätze für die Vergabe der Wohnungen5
Zusammenwirken von Wohnungsfürsorge- und Personalstellen6
Verfahren für die Vergabe der Wohnungen7
Kündigung auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde8
Anzeigepflicht der Beschäftigungsbehörde9
C.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausnahmen10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten11

Absch. 1 - 3, A. - Allgemeine Grundsätze

Abschnitt 1 WFSLbRdErl - Zweck der Wohnungsfürsorge für Landesbedienstete

Die mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen sollen dazu dienen, für Bedienstete des Landes, deren Beschäftigung im Dienst des Landes auf Dauer erwartet werden kann, familiengerechte Wohnungen am Dienstort oder in zumutbarer Entfernung bereitzuhalten, um dadurch vorrangig Trennungsgeld zu sparen.

Abschnitt 2 WFSLbRdErl - Bezugsberechtigter Personenkreis

2.1 Landesbedienstete i.S. dieser Bestimmung sind die im unmittelbaren Dienst des Landes
stehenden Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.
2.2 Zum bezugsberechtigten Personenkreis zählen auch Bedienstete solcher öffentlicher Dienstherren, mit denen das Land eine Gegenseitigkeitsvereinbarung über die Nutzung der für öffentliche Bedienstete zweckgebundenen Wohnungen abgeschlossen hat, im Rahmen der Bestimmungen der Gegenseitigkeitsvereinbarung.
2.3 Landesbedienstete im Ruhestand dürfen in die Wohnungsfürsorge nur einbezogen werden, wenn durch ihre anderweitige Unterbringung eine Wohnung frei wird, die Landesbediensteten zur Verfügung gestellt wird und an deren Besetzung mit Landesbediensteten ein dienstliches Interesse besteht.

Abschnitt 3 WFSLbRdErl - Wohnungsfürsorgebehörden

3.1 Wohnungsfürsorgebehörden sind
a)
für die der Oberfinanzdirektion Hannover unterstellten Landesbediensteten die Oberfinanzdirektion Hannover,
b)
für die Bediensteten der Universität Göttingen die Universität Göttingen,
c)
für die Bediensteten der Medizinischen Hochschule Hannover die Medizinische Hochschule,
d)
für alle übrigen Landesbediensteten das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
3.2 Die Wohnungsfürsorgebehörden haben die Aufgabe, das Besetzungsrecht auszuüben und die Nutzung der Wohnungen zu überwachen.

Absch. 4 - 9, B. - Wohnungsverwaltung

Abschnitt 4 WFSLbRdErl - Nutzung der Landesbedienstetenwohnungen

4.1 Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind, dürfen nur von dem bezugsberechtigten Personenkreis nach Nr. 2 und den zu ihrer Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen und nur für Wohnzwecke genutzt werden, soweit diese Bestimmungen nichts anderes zulassen.
4.2 Nach Eintritt des Versorgungs-(Versicherungs-)falles ist die Wohnung Landesbediensteten zu belassen. Den Angehörigen von Landesbediensteten ist die Wohnung so lange zu belassen, wie einer der Angehörigen beamtenrechtlich Hinterbliebenenversorgung vom Land, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses der oder des Verstorbenen erhält. Bei Ehescheidungsverfahren oder Ehescheidungen ist die Wohnung dem Ehepartner oder dem geschiedenen Ehepartner und den Kindern zur Vermeidung sozialer Härten für den Zeitraum der Unterhaltsverpflichtung auch dann zu überlassen, wenn der berechtigte Landesbedienstete die Wohnung nicht mehr bewohnt.
4.3 Landesbediensteten, die ohne Dienstbezüge abgeordnet werden, ist die Wohnung auf angemessene Zeit zu belassen. Wechseln Landesbedienstete aus dem Landesdienst in ein Unternehmen, das sich ganz oder überwiegend in Händen des Landes befindet, so ist die Wohnung für die Dauer der Tätigkeit bei diesem Unternehmen zu belassen.
4.4 Die Wohnungsfürsorgebehörde, die die vertragsgemäße Nutzung der Wohnungen zu überwachen hat, muss die Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - darauf hinweisen, wenn aufgrund ihrer Entscheidung (Nrn. 8 und 9) aus dem Darlehensvertrag Rechte geltend zu machen sind.

Abschnitt 5 WFSLbRdErl - Grundsätze für die Vergabe der Wohnungen

5.1 Die Vergabe der Wohnungen obliegt den Wohnungsfürsorgebehörden.
5.2 Frei werdende Wohnungen sind in erster Linie an Empfängerinnen oder Empfänger von Trennungsgeld zu vergeben. Neben der bevorzugten Berücksichtigung dieses Personenkreisen sind Landesbedienstete, die keine Familienwohnung am Dienstort oder in zumutbarer Entfernung besitzen oder die unzureichend untergebracht sind (Härtefälle), auf Antrag entsprechend den dienstlichen Erfordernissen und der Dringlichkeit unter Beachtung von Bindungen bei der Bereitstellung von Wohnungen zu berücksichtigen.
5.3 Wohnungen sind vorrangig an Bedienstete zu vergeben, deren Dauerbeschäftigung vorgesehen ist. Andernfalls können die Wohnungen auch an vorerst befristet beschäftigte Bedienstete vermietet werden.
5.4 Mietwohnungen, die sich nach der Größe der Wohnfläche und der Anzahl der Räume für kinderreiche Familien eignen, sind vorzugsweise an Bewerberinnen oder Bewerber aus diesem Personenkreis zu vergeben.
5.5 Bei sonst gleichen Voraussetzungen sind Schwerbehinderte gegenüber nicht Schwerbehinderten bei der Wohnungsvergabe vorrangig zu berücksichtigen.
5.6 Kann eine mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Wohnung nicht mit wohnungssuchenden Bediensteten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besetzt werden, so kann die Wohnungsfürsorgebehörde die Vermieterin oder den Vermieter ermächtigen, die Wohnung möglichst anderen Wohnungssuchenden zu vermieten, die eine Bescheinigung zum Bezug einer Wohnung für Berechtigte i.S. von § 88a II. WoBauG besitzen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die Wohnung rechtzeitig vermietet wird, damit durch das Leerstehen der Wohnung etwaige Schadenersatzansprüche der Vermieterin oder des Vermieters ausgeschlossen sind. Sollte im Einzelfall eine Vermietung an hiernach berechtigte Wohnungssuchende wegen der Miethöhe nicht möglich sein, so kann die Wohnung an andere Interessenten vermietet werden. Wird die Wohnung vor Ablauf des Besetzungsrechts durch Auszug der Fremdmieterin oder des Fremdmieters wieder frei, so hat die Wohnungsfürsorgebehörde erneut zu prüfen, ob Bedarf für die Besetzung durch Landesbedienstete besteht.

Abschnitt 6 WFSLbRdErl - Zusammenwirken von Wohnungsfürsorge- und Personalstellen

6.1 Für die Bewirtschaftung der Wohnungsfürsorgewohnungen ist die Kenntnis aller Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfänger, denen die Umzugskosten zugesagt worden sind, unerlässlich. Den Wohnungsfürsorgebehörden werden dazu von den Bezügestellen
Name, Vorname, Dienststelle und dienstliche Telefonnummer
derjenigen Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfänger übermittelt, denen Trennungsgeld bewilligt oder weiterbewilligt wurde oder bei denen die Zahlung eingestellt worden ist. Daten, die zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.
6.2 Die Zahlung von Trennungsgeld ist davon abhängig zu machen, dass die oder der empfangsberechtigte Landesbedienstete bei der Wohnungsfürsorgebehörde einen Antrag auf Zuteilung einer Landesbedienstetenwohnung gestellt hat. Dieser Antrag muss spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Aufnahme des Dienstes am neuen Dienstort oder der Zusage der Umzugskostenvergütung der Wohnungsfürsorgebehörde vorgelegt werden. Lehnt eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter eine angebotene familiengerechte Wohnung ab, so teilt die Wohnungsfürsorgebehörde dies der Bezügestelle mit. In diesen Fällen ist die Zahlung des Trennungsgeldes grundsätzlich unverzüglich einzustellen.
6.3 Bei der Vergabe von Wohnungen durch die Wohnungsfürsorgebehörde (Nr. 3.1) ist der Personalrat nach § 66 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG zu beteiligen. Die Wohnungsfürsorgebehörden nach Nr. 3.1 Buchst. d haben vor der Zuteilung von Wohnungen an Landesbedienstete außerhalb ihres Geschäftsbereichs die Stellungnahme der Beschäftigungsbehörde einzuholen. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 7 NPersVG der Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen.
6.4 Eine enge Zusammenarbeit mit anderen, die Wohnungsfürsorge betreibenden Behörden ist anzustreben.

Abschnitt 7 WFSLbRdErl - Verfahren für die Vergabe der Wohnungen

Die Vergabe erfolgt durch besonderen Bescheid der Wohnungsfürsorgebehörden an die Vermieterin oder den Vermieter und die vorgesehenen Landesbediensteten unter Benachrichtigung der Beschäftigungsbehörde und der Bezügestelle.
Der Bescheid muss folgende Angaben und Auflagen enthalten:
a)
Lage der Wohnung,
b)
Größe der Wohnung (Zimmerzahl und Wohnfläche),
c)
Höhe der Miete - ggf. mit Hinweis auf die Abgabe nach dem Nds. AFWoG und der Mietkaution sowie die Betriebskostenarten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ,
d)
Zahl der Personen, die in die Wohnung einziehen,
e)
Angabe über eventuelle Zweckbindung,
f)
Verpflichtung der Landesbediensteten, folgende Änderung der zuständigen Wohnungsfürsorgebehörde mitzuteilen:
Abordnung ohne Dienstbezüge,
Änderung des Familienstandes,
Nutzung zu anderen als Wohnzwecken,
Aufnahme einer Untermieterin oder eines Untermieters,
Ausscheiden aus dem Landesdienst,
Kündigung des Mietverhältnisses.
Die Wohnungsfürsorgebehörde ist von der Vermieterin oder dem Vermieter über die Vermietung einer Wohnung schriftlich zu unterrichten.

Abschnitt 8 WFSLbRdErl - Kündigung auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde

Die Vermieterin oder der Vermieter ist entsprechend den Regelungen im Darlehensvertrag verpflichtet, das Mietverhältnis auf Verlangen der Wohnungsfürsorgebehörde zum nächstzulässigen Termin zu kündigen und die zur alsbaldigen Räumung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Abschnitt 9 WFSLbRdErl - Anzeigepflicht der Beschäftigungsbehörde

Die Beschäftigungsbehörde teilt der Wohnungsfürsorgebehörde unverzüglich alle ihr bekannten Tatsachen bezüglich ihrer in Landesbedienstetenwohnungen wohnenden Bediensteten mit, die die Wohnungsfürsorgebehörde zu Maßnahmen nach diesen Bestimmungen verpflichten.

Absch. 10 - 11, C. - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Abschnitt 10 WFSLbRdErl - Ausnahmen

Das MFAS kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen oder die in Nr. 3 genannten Wohnungsfürsorgebehörden zur Zulassung von Ausnahmen ermächtigen.

Abschnitt 11 WFSLbRdErl - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.12.1999 in Kraft. Die Bezugserlasse zu a bis c sind bereits mit Ablauf des 31.12.1998 außer Kraft getreten.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Oberfinanzdirektion Hannover Universität Göttingen Medizinische Hochschule Hannover Niedersächsische Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -
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