VV NMeldVO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2022 - 41.2-12220/0010-01 -
Vom 28. April 2022 (Nds. MBl. S. 620)
- VORIS 21040 -
Bezug: RdErl. v. 17. 9. 2015 (Nds. MBl. S. 1240) - VORIS 21040 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
zu § 5 (Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde)2
zu § 6 (Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)3
zu § 7 (Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden)4
zu § 8 (Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle)5
zu § 9 (Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde)6
zu § 10 (Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen)7
zu § 11 (Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme)8
zu § 12 (Datenübermittlungen an die Landkreise)9
zu § 13 (Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)10
zu § 14 (Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle)11
zu § 15 (Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk)12
zu § 16 (Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt)13
zu § 17 (Datenübermittlungen an die Suchdienste)14
zu § 18 (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)15
zu § 19 (Änderungsmitteilungen)16
zu § 21 (Automatisierter Abruf nach § 34a BMG)17
zu § 22 (Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG)18
zu § 23 (Datenübermittlung an den Landesbetrieb)19
Schlussbestimmung20

Abschnitt 1 VV NMeldVO - Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift enthält Durchführungsbestimmungen zur NMeldVO. Die hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) und die Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen - Landesteil Niedersachsen (NDSMeld) (Bezugserlass).

Abschnitt 2 VV NMeldVO - zu § 5 (Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde)

2.1 § 5 Abs. 1
Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 5 Abs. 1 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
2.1.1 § 5 Abs. 1 Satz 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601, 0602, 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort1200, 1201 bis 1203, 1213, 1223, 1232
Datum des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Datum des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung 1301, 1306
Datum des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung 1301a
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Datum des letzten Wegzugs vom Inland in das Ausland1314
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebiets oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebiets: Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland1305
die Tatsache der An- oder Abmeldung von Amts wegen1308, 1309
Familienstand1401
2.1.2 § 5 Abs. 1 Satz 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001
letzte frühere und derzeitige Anschrift1205, 1206 und 1208
2.2 § 5 Abs. 2
Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
2.2.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601, 0602, 0603
Geschlecht0701
Wohnort1201 bis 1203
Datum des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit1003
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit1001
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit1001
Familienstand1401
2.2.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Geburtsdatum0601
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
Wohnort1201 bis 1203
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelt1405
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft1406
2.2.3 § 5 Abs. 2 Satz 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001
Anschrift1205, 1206 und 1208

Abschnitt 3 VV NMeldVO - zu § 6 (Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Geburtsdatum0601
Angaben zur gesetzlichen Vertreterin oder zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a bis d und h BMG0001, 0902 bis 0905, 0918, 0919, 1201 bis 1212
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802

Abschnitt 4 VV NMeldVO - zu § 7 (Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 7 Abs. 1 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
4.1 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
4.2 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Betroffene Person0001
Familienname0902 bis 0903
Vornamen0904
Anschrift1201 bis 1212
Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918 bis 0919, 1801a

Abschnitt 5 VV NMeldVO - zu § 8 (Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 8 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Geburtsdatum0601
derzeitige Anschrift der Nebenwohnung1201 bis 1211
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BMG1801, 1802

Abschnitt 6 VV NMeldVO - zu § 9 (Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 9 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
6.1 § 9 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102, 0203, 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum und Geburtsort0601 bis 0603
Geschlecht0701
Angaben zum gesetzlichen Vertreter nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a bis d und h BMG0001, 0902 bis 0905, 0918, 0919, 1201 bis 1213
derzeitige und frühere Anschriften1200 bis 1213
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802
6.2 § 9 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Sterbetag1901

Abschnitt 7 VV NMeldVO - zu § 10 (Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 10 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
7.1 § 10 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
letzte und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Sterbedatum, Standesamt des Sterbeorts und die vom Standesamt vergebene Registernummer1901 bis 1903
7.2 § 10 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
gegenwärtige und frühere Anschriften der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1200 bis 1212
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306

Abschnitt 8 VV NMeldVO - zu § 11 (Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 11 Abs. 1 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0104
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Doktorgrad0401
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213, 1223
Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802

Abschnitt 9 VV NMeldVO - zu § 12 (Datenübermittlungen an die Landkreise)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 12 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu verwenden:
9.1 § 12 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Geburtsname, Namensänderung0201 bis 0205
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Doktorgrad0401
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
Angaben zum gesetzlichen Vertreter0902 bis 0904, 0906, 0907a, 0917
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211,1213, 1223
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Familienstand1401 bis 1402a, 1405 bis 1406, 1501 bis 1503, 1516, 1517 bis 1519, 1532
Angaben zum Pass, Passersatzpapier oder Ausweisersatz1701 bis 1709
AZR-Nummer1712
Auskunftssperren nach § 51 Abs.1 und 5 BMG1801, 1802
Sterbedatum1901, 1904
9.2 § 12 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0302
Geburtsdatum und Geburtsort, bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0605
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder § 40b StAG erworben wurde und nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401
derzeitige und frühere Anschriften, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1213a
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301, 1305, 1306, 1314
Auskunftssperren nach § 51 BMG1801, 1802
9.3 § 12 Abs. 3
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0205
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Doktorgrad0401
Anschrift der gegenwärtigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211
bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801a
Tag und Art des Jubiläums7011, 7012

Abschnitt 10 VV NMeldVO - zu § 13 (Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 13 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
10.1 § 13 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Doktorgrad0401
Geburtsdatum0601
derzeitige Anschrift1201 bis 1211, 1213
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 BMG sowie Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801, 1802
10.2 § 13 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Geburtsdatum0601
Geschlecht0701
derzeitige Anschriften1201 bis 1211, 1213
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG1801, 1802
10.3 § 13 Abs. 3
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0205
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Doktorgrad0401
Tag und Art des Jubiläums7011, 7012
derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211
bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801a

Abschnitt 11 VV NMeldVO - zu § 14 (Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 14 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
11.1 § 14 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Geburtsdatum0601
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG1801, 1802
11.2 § 14 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0302
Geburtsdatum0601
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 BMG1801, 1802

Abschnitt 12 VV NMeldVO - zu § 15 (Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 15 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum0601
derzeitige und frühere Anschrift, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1211, 1213, 1213a
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat1401
Sterbedatum1901

Abschnitt 13 VV NMeldVO - zu § 16 (Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 16 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0205
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Doktorgrad0401
Tag und Art des Jubiläums7011, 7012
Anschrift der gegenwärtigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung1201 bis 1211

Abschnitt 14 VV NMeldVO - zu § 17 (Datenübermittlungen an die Suchdienste)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 17 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0205
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0304
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211
Anschrift am 1. September 19393991

Abschnitt 15 VV NMeldVO - zu § 18 (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 18 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
15.1 § 18 Abs. 1
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Doktorgrad0401
Ordensname, Künstlername0501, 0502
Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
die Angaben zum gesetzlichen Vertreter nach § 42 Abs. 1 Nr. 7 BMG0001, 0902 bis 0918, 1200 bis 1212
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200 bis 1213, 1232, 1233
Einzugsdatum und Auszugsdatum1301 bis 1302, 1306 bis 1310
Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft1401, 1402, 1408, 1409
Zahl der minderjährigen Kinder7041
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG1801 bis 1802
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat1901, 1904, 1905
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001
15.2 § 18 Abs. 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0902 bis 0903, 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1601 bis 1602
Vornamen0904, 1503, 1519, 1603
Geburtsdatum und Geburtsort0602, 0906, 1505, 1521, 1604
Geschlecht0917, 1506, 1522, 1604a
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104
derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift1201 bis 1213
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG0918, 1516a, 1533, 1606, 1801 bis 1802
Sterbedatum0915, 1516, 1532, 1605

Abschnitt 16 VV NMeldVO - zu § 19 (Änderungsmitteilungen)

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 19 Abs. 1 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:
16.1 § 19 Abs. 1 Satz 2
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302
Geburtsdatum und Geburtsort0601 bis 0603
Anschrift1201 bis 1211
16.2 § 19 Abs. 1 Satz 3
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Sterbedatum1901

Abschnitt 17 VV NMeldVO - zu § 21 (Automatisierter Abruf nach § 34a BMG)

17.1 § 21 Abs. 1
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG sind die in § 5 Abs. 1 BMeldDAV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter bereitzuhalten.
17.2 § 21 Abs. 2
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 34a Abs. 2 Satz 2 BMG sind die in § 5 Abs. 2 BMeldDAV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter bereitzuhalten.

Abschnitt 18 VV NMeldVO - zu § 22 (Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG)

Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 43 Abs. 2 BMG sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter bereitzuhalten:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0106
frühere Namen0201 bis 0204, 0303
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat0601 bis 0603
Geschlecht0701
derzeitige Staatsangehörigkeiten1001
derzeitige und frühere Anschriften1201 bis 1211, 1213, 1232, 1233
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306

Abschnitt 19 VV NMeldVO - zu § 23 (Datenübermittlung an den Landesbetrieb)

19.1 § 23 Abs. 1 Nr. 1
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 NMeldVO sind die in den §§ 5 und 8 BMeldDAV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu übermitteln.
19.2 § 23 Abs. 1 Nr. 2
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 NMeldVO sind die in § 4 Abs. 1 der 1. BMeldDÜV aufgeführten DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu übermitteln.
19.3 § 23 Abs. 1 Nr. 3
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 NMeldVO sind die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter zu übermitteln:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802
19.4 § 23 Abs. 1 Nr. 4 NMeldVO
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 NMeldVO ist das folgende DSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt zu übermitteln:
DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde7001

Abschnitt 20 VV NMeldVO - Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1. 5. 2022 in Kraft.
An die Gemeinden den Landesbetrieb IT.Niedersachsen
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