Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

RdErl. d. MS v. 11.5.1988 - 104-43 00 60/2 -
Vom 11. Mai 1988 (Nds. MBl. S. 951)
- GültL 50/32 -
- VORIS 84200 00 00 00 008 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MW -
Als Anlage gebe ich die "Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)" bekannt. Dazu gebe ich folgende Hinweise:
Die Zählergebnisse des Jahres 1988 sind auch der Erstattung der Fahrgeldausfälle für 1987 zugrunde zu legen.
Die Zählergebnisse von uneingeschränkten Vollerhebungen sind ebenfalls als Nachweis i.S. von § 62 Abs. 5 SchwbG anzuerkennen.
Anlage
Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
InhaltsübersichtAbschnitt
1.Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Für Leistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG1
2.Antrag2
3.Fahrgeldeinnahmen3
4.Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG4
4.1 Erhebungsperioden
4.2 Erhebungsverfahren
5.Eingeschränkte Vollerhebung5
6.Stichprobenerhebung6
6.1 Allgemeines
6.2 Wochenzeitschichten
6.3 Linien
6.4 Linienerhebung
6.5 Querschnitterhebung
7.Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien7
8.Zählprotokolle8
9.Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen9
10.Inkrafttreten10

Abschnitt 1 FGAERLSchwB - 1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Für Leistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG

1.1 Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 62 SchwbG jeweils i. V. m. dem jährlich bekanntgegebenen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG oder auf Grund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG erstattet. Voraussetzung ist, daß der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 ( BGBl. I S. 989 ), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.12.1983 ( BGBl. I S. 1532 ), die nach § 59 Abs. 1 SchwbG berechtigten Personen, ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde, unentgeltlich befördert hat.
1.2 Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 4 SchwbG (Regelfall = Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle nach dem jeweils für ein Jahr bekanntgemachten Vomhundertsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
1.3 Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 5 SchwbG (Individualregelung = Härtefall) genügt für die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrszählung eine „eingeschränkte Vollerhebung" oder eine „Stichprobenerhebung", die nach Nrn. 4 ff. durchgeführt worden ist. Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der Zahl der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste zugrunde zu legen, das sich aus der Verkehrszählung auf allen konzessionierten Linien des antragstellenden Unternehmens ( §§ 42 , 43 PBefG ) ergibt.
Ein Nachweis durch Verkehrszählung ist nur alle zwei Jahre zu erbringen. Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG ist der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch für dieses Jahr durch Verkehrszählung konkret den Nachweis gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG führt.

Abschnitt 2 FGAERLSchwB - 2. Antrag

2.1 Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in dreifacher Ausfertigung bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaberschaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen.
Bei dem die Bundesgrenzen überschreitenden Personennahverkehr sind die Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk der Linienverkehr seinen Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG hat. Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzüberschritt erfolgt. Verläuft die deutsche Teilstrecke im Bereich mehrerer Bundesländer, ist § 64 Abs. 5 SchwbG anzuwenden.
2.2 Für die Ausschlußfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend.
2.3 Bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 4 SchwbG hat der Unternehmer seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG im Antrag so nachzuweisen, daß sie im einzelnen nachprüfbar sind.
2.4 Wird eine Erstattung gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Auflistung aller Einsatzfahrten, geordnet nach Richtung Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Angabe der Platzkilometer), eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.
Zum Nachweis i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, daß sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung auf die Vorlage des Testates verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen.

Abschnitt 3 FGAERLSchwB - 3. Fahrgeldeinnahmen

3.1 Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren.
Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.
3.2 Keine Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:
Globalsubventionen
Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen auf Grund des § 45a PBefG
sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)
Zahlungen auf Grund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes
Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG , die kein Nahverkehr i. S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltungen für solche Verkehre
Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG , bei denen gemäß § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde
Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen
Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen
Einnahmen nach der Freistellungs-Verordnung
sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.
Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör
Wagenreinigungsgebühren
Fundsachenerlöse
Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen
Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)
noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.
3.3 Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung an Stelle des Testates eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.

Abschnitt 4 FGAERLSchwB - 4. Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG

4.1 Erhebungsperioden
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
1. W i n t e r p e r i o d e :
die drei vollständigen Schulwochen, beginnend jeweils mit dem Montag nach Aschermittwoch;
2. F r ü h j a h r s p e r i o d e :
die drei vollständigen Schulwochen, beginnend mit dem Montag nach Ostermontag;
3. S o m m e r p e r i o d e :
die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien;
4. H e r b s t p e r i o d e :
die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.
Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus.
4.2 Erhebungsverfahren
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nr. 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nr. 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung ( Nr. 6.4 ) oder als Querschnitterhebung ( Nr. 6.5 ) möglich ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden ( Nr. 7 ). Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist nicht zulässig.

Abschnitt 5 FGAERLSchwB - 5. Eingeschränkte Vollerhebung

5.1 Bei der eingeschränkten Vollerhebung wird jede Linien- und Einsatzfahrt jedes Wochentags einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfaßt. Dabei werden jeweils alle nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten sowie alle sonstigen Fahrgäste im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
5.2 Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten Schwerbehinderten zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind dargestellt in Nr. 1 des A n h a n g s.

Abschnitt 6 FGAERLSchwB - 6. Stichprobenerhebung

6.1 Allgemeines
Im Falle einer Stichprobenerhebung werden die nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten und die sonstigen Fahrgäste nur auf einzelnen ausgewählten Linienfahrten und nur in einer Wageneinheit gezählt.
Zur Steigerung der Genauigkeit erfolgt die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten zeitlich und räumlich geschichtet, d. h. getrennt nach den im folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten und Linien. Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnitterhebung möglich. Zwischen diesen beiden Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nrn. 6.4 und 6.5) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Vomhundertsatzes (Nrn. 2.2, 2.3 des Anhangs).
6.2 Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
Montag bis Freitag
Samstag
Sonntag.
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende
acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
montags bis freitags die Zeiträume von 5.00 bis 9.00, 9.00 bis 12.00, 12.00 bis 15.00, 15.00 bis 19.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis Betriebsende
samstags die Zeiträume von 5.00 bis 15.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis Betriebsende
sonntags der Zeitraum von 5.00 Uhr bis Betriebsende.
6.3 Linien
Linien i. S. der Richtlinien sind grundsätzlich die konzessionierten Linien der Verkehrsunternehmen ( §§ 42 , 43 PBefG ).
Für die Schichtung im Rahmen der Stichprobenerhebung sind jedoch bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen die einzelnen Linienäste jeweils als eigene Linie anzusehen, wenn die räumlichen Abweichungen erheblich sind. In Zweifelsfällen entscheiden die Erstattungsbehörden, ob die abweichenden Linienäste als gesonderte Linien in die Erhebung einzubeziehen sind.
Als eigenständige Linie gilt auch die Gesamtheit aller im Verkehrsgebiet des Unternehmens stattfindenden Einsatzfahrten.
Linien, die nicht täglich verkehren, sind ebenso wie täglich verkehrende Linien in die Erhebung einzubeziehen.
6.4 Linienerhebung
6.4.1 Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger auf der gesamten Fahrt nach ihrem Fahrausweis kontrolliert.
6.4.2 Die Anzahl w lj der während einer bestimmten Erhebungsperiode in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten einer Linie l innerhalb einer Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit W lj aller Linienfahrten der jeweiligen Linie, Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode. Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 v. H. (f = 0,005). Demnach gilt:
w lj = f * W lj .
Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und ggf. unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten zulässig. Es empfiehlt sich jedoch aus Genauigkeitsgründen, die Zahl zusätzlicher Erhebungen auf allen Linien und Wochenzeitschichten in etwa gleichem Verhältnis zu erhöhen, d. h., den Auswahlsatz f anzuheben.
Die Zahl der zu erfassenden Linienfahrten je Linie und Wochenzeitschicht ist anteilig auf die beiden Richtungen aufzuteilen. Es sind jedoch mindestens eine Linienfahrt je Richtung und insgesamt zwei Linienfahrten je Linie auszuwählen. Es sind somit je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren.
6.4.3 Die in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten je Linie innerhalb einer Wochenzeitschicht sind zufällig auszuwählen. Jede gezählte Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der ihr überwiegender Anteil liegt.
6.4.4 Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Nr. 2.2 des Anhangs durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.
6.5 Querschnitterhebung
6.5.1 Bei der Querschnitterhebung werden alle Fahrgäste in einer Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt, der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, nach ihrem Fahrausweis kontrolliert. Kann die Zählung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
6.5.2 Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnitterhebung erforderlichen Linienfahrten bestimmen sich nach Nrn. 6.4.2 und 6.4.3. Abweichend von Nr. 6.4.2 Satz 2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 v. H. (f = 0,010).
6.5.3 Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten. Bei S Linienabschnitten einer bestimmten Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
r = S/w
S-r (w-1)
a=___________________________
2
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl abzurunden.
Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen
Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.
6.5.4 Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnitterhebung sind nach Nr. 2.3 des Anhangs durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.

Abschnitt 7 FGAERLSchwB - 7. Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien

Werden nach Nr. 4.2 Satz 3 mindestens zwei der unter Nrn. 5 und 6 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewendet, so gilt auch hier als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient).
Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Nr. 3 des Anhangs durchzuführen.

Abschnitt 8 FGAERLSchwB - 8. Zählprotokolle

Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß folgende Angaben enthalten:
Name des Zählers
Datum
Erhebungsperiode
Wochentag
Bezeichnung der Linie
Beginn der Linienfahrt
Ende der Linienfahrt
Tageszeitschicht
Zählbeginn (Uhrzeit)
Stundenzuordnung
Fahrtrichtung
Anfangshaltestelle/erste Zählhaltestelle je Linie bzw. Querschnitt
Endhaltestelle/letzte Zählhaltestelle je Linie bzw. Querschnitt
Anzahl der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten und Begleitpersonen
Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6. Lebensjahres
Unterschrift des Zählers.

Abschnitt 9 FGAERLSchwB - 9. Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen

Der Unternehmer ist zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Bezirksregierung auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 10 FGAERLSchwB - 10. Inkrafttreten

Die Richtlinien einschließlich des Anhangs treten mit Wirkung vom 1.1.1988 in Kraft.
An die Bezirksregierungen.

Anhang 1 FGAERLSchwB - Berechnung des Vomhundertsatzes i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG

(hier nicht wiedergegeben)
Markierungen
Leseansicht