Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz (TPG)
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz (TPG)
RdErl. d. MF v. 30.6.2022 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)
- VORIS 20444 -
Abschnitt 1 OGSBAbrRdErl
Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, haben sich die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger von Bund und Ländern auf die nachfolgende gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende verständigt.
Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung wird in der Anlage bekannt gemacht. Sie ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 31.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage OGSBAbrRdErl - Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern für die Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i. V. m. Abs. 1a TPG
Leistung | Abrechnungsempfehlung |
---|---|
Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i. V. m. Abs. 1a TPG, Dauer mindestens 10 Minuten | GOÄ-Nr. 3 analog; die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 30. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 908)
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