Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
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Durchführung der Geflügelpest-Verordnung

Durchführung der Geflügelpest-Verordnung

RdErl. d. ML v. 8.2.1973 - 106.3 - 72300 - 116
Vom 8. Februar 1973 (Nds. MBl. S. 253)
Geändert durch RdErl. vom 2. Mai 1974 (Nds. MBl. S. 1106)
- GültL 23/231 -
-VORIS 78510 00 00 35 001 -
Zur Durchführung der Geflügelpest-Verordnung vom 19.12.1972 (BGBl. I S. 2509), die am 22.2.1973 in Kraft tritt, bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 DfGeflPVO - I.

Zuständige Behörde sind
a)
nach
§ 4 Satz 1 und Satz 2
,
§ 5 Abs. 3
und
§ 7 Abs. 2
der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks,
b)
nach
§ 8
,
§ 10
,
§ 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5
,
§ 11 Abs. 2
,
§ 12
,
§ 13 Abs. 1
und
2
,
§ 15 Abs. 1 Satz 1
,
§ 15 Abs. 2 Nr. 2
,
§ 17 Abs. 1 Satz 2
,
§ 17 Abs. 2
und
§ 19
der Landkreis/die kreisfreie Stadt,
c)
nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2
die Gemeinde,
d)
nach
§ 15 Abs. 3
und
§ 16
der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks, wenn das Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfaßt, ansonsten der Landkreis/die kreisfreie Stadt.

Abschnitt 2.2 DfGeflPVO - II. Zu § 2

1. Gewerbsmäßig ist ein Handel, bei dem eine selbständig ausgeübte, auf gewisse Dauer berechnete und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Betriebe, die, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, eine Tätigkeit ausüben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
2. Eine bestimmte Form ist für das Kontrollbuch nicht vorgeschrieben.

Abschnitt 2.3 DfGeflPVO - Zu § 3

Auf die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutze gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Tierverkehr vom 18.1.1971 (Nds. GVBl. S. 10) wird hingewiesen.

Abschnitt 2.4 DfGeflPVO - Zu § 4

1. Die Vorschrift gilt für jede Geflügelausstellung, sie ist nicht auf "öffentliche" Ausstellungen beschränkt. Sie gilt auch für die Ausstellung von Geflügel zusammen mit anderen Tierarten (z.B. Tierschauen).
2.1 Bei Nichteinhaltung der Anzeigefrist ist die Ausstellung oder Veranstaltung ähnlicher Art zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Ausstellung verbleibende Zeit keine sichere Prüfung über die veterinärpolizeiliche Unbedenklichkeit zuläßt oder eventuelle Auflagen nicht erfüllt werden können.
2.2 In Sperrbezirken ist die Durchführung von Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art verboten ( § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung ).
3. Unter Berücksichtigung der Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung sowie der Seuchenlage sind für die Durchführung von Geflügelausstellungen mindestens folgende Auflagen zu machen:
3.1 Geflügelausstellungen jeder Art:
a)
Geflügel,
1.
in dessen Herkunftsbestand auf Geflügel übertragbare Krankheiten oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gekommen sind,
2.
in dessen Herkunftsort Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden sind oder
3.
das sich in einem Geflügelpest-, Newcastle-Krankheit- oder Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet,
darf auf die Ausstellungen nicht verbracht werden.
b)
Zur Ausstellung kommendes Geflügel muß mit numerierten Kükenmarken oder numerierten Fußringen gekennzeichnet sein.
c)
Aussteller und mit der Wartung des Geflügels beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, sowie jeden Todesfall - ausgenommen durch Verletzungen infolge gegenseitigen Bekämpfens der Tiere oder Hängenbleibens im Käfig - sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.
d)
Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen oder den Verdacht auf Erkrankungen, die ihr zur Kenntnis kommen, sofort dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.
3.2 Orts- und Vereinsschauen:
Die Ausstellungen sind amtstierärztlich nur zu überwachen, sofern es die Seuchenlage erfordert.
3.3 Kreisschauen:
a)
Die Ausstellungen sind amtstierärztlich zu überwachen.
b)
Wenn in dem betreffenden Kreis Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist, ist zur Ausstellung kommendes Geflügel dem für die Überwachung der Ausstellung zuständigen beamteten Tierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.
Krankes oder verdächtiges oder nicht gekennzeichnetes Geflügel ist bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.
3.4 Bezirks- und Landesverbandsschauen sowie nationale und internationale Ausstellungen:
a)
Die Ausstellungen sind amtstierärztlich zu überwachen.
b)
Zur Ausstellung kommendes Geflügel ist dem für die Überwachung der Ausstellung zuständigen beamteten Tierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist
1.
für Bezirks- und Landesverbandsschauen ein behördliches Ursprungszeugnis,
2.
für nationale und internationale Ausstellungen ein amtstierärztliches Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß das Geflügel nicht aus einem in Nr. 3.1 Buchst. a genannten Bestand oder Ort stammt; diese Zeugnisse dürfen nicht länger als 5 Tage vor Beginn der Ausstellung ausgestellt sein.
c)
Für Hühnergeflügel und Pfauen sowie gezähmte Wildhühner (Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner, Steinhühner, wilde Truthühner) ist bei der Einlaßuntersuchung eine tierärztliche Bescheinigung über eine Impfung gegen Newcastle-Krankheit vorzulegen, aus der folgendes zu ersehen sein muß:
1.
Name und Wohnort des Besitzers;
2.
Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes;
3.
Zahl, Art, Rasse, ungefähres Alter und Nummer der Kükenmarken oder der Fußringe sowie Datum und Art der Impfung der auszustellenden Tiere;
4.
Hersteller und Operationsnummer des verwendeten Impfstoffes;
5.
Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat.
Die Impfung gegen Newcastle-Krankheit des Herkunftsbestandes und der Ausstellungstiere muß durchgeführt worden sein:
1.
Bei Verwendung von Adsorbatimpfstoff aus inaktivierten Erregern
für die Einmalimpfung
spätestens 14 Tage und frühestens 90 Tage,
für die Doppelimpfung, die im Abstand von 14 bis 28 Tagen durchzuführen ist,
spätestens 14 Tage und frühestens 180 Tage vor Beginn der Ausstellung mit der vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegebenen Dosis.
2.
Bei Verwendung von Lebendimpfstoff spätestens 21 Tage und frühestens 90 Tage vor Beginn der Ausstellung entsprechend den Dosierungsangaben in der Gebrauchsanweisung des Herstellers.
Bei Verwendung von Lebendimpfstoff und Adsorbatimpfstoff aus inaktivierten Erregern für die Doppelimpfung finden die Vorschriften der Nrn. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
d)
Krankes oder verdächtiges oder nicht gekennzeichnetes Geflügel sowie Geflügel, für das ein Ursprungszeugnis nach Buchst. b oder eine Impfbescheinigung nach Buchst. c nicht vorgelegt wird, ist bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.
e)
Lebende und tote Tiere dürfen vor Beendigung der Ausstellung nur mit Genehmigung des beamteten Tierarztes entfernt werden. In Notfällen darf eine Tötung von Tieren an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt bestimmten Ort ausgeführt werden.
f)
Mit dem Abtransport der Tiere von den Ausstellungen darf erst nach Beendigung der Veranstaltung begonnen werden. Die Ausstellungsleitung darf die Genehmigung zum Abtransport erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dem Abtransport veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
g)
Die auf der Ausstellung für die Unterbringung der Tiere bestimmten Käfige und Standplätze sowie die Stallgeräte sind nach Abschluß der Ausstellung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht der zuständigen Behörde gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

Abschnitt 2.5 DfGeflPVO - Zu § 5

1. Zum Begriff "lebende Erreger" wird auf § 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 7.12.1971 (BGBl. I S. 1960) hingewiesen.
2.1 Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen Geflügelpest oder der Impfung gegen Newcastle-Krankheit mit anderen als den in Absatz 2 genannten Impfstoffen für wissenschaftliche Zwecke dürfen nur für solche Institute zugelassen werden, die über die erforderlichen Einrichtungen für ungefährdetes Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie zur Verhütung der Seuchenverschleppung verfügen und deren Personal spezielle Fachkenntnisse besitzt. Eine Durchschrift der erteilten Genehmigungen ist mir jeweils unverzüglich vorzulegen.
2.2 Ein Bedürfnis für wissenschaftliche Untersuchungen über die Geflügelpest ist zur Zeit nicht vorhanden. Auf § 3 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Abschnitt 2.6 DfGeflPVO - Zu § 6

Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen ist, sofern noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt ist, nur durch entsprechende Erhitzung - z.B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130 Grad Celsius - zu erreichen.

Abschnitt 2.7 DfGeflPVO - Zu § 7

1.1 Für die Impfung (aktive Immunisierung) des Hühnergeflügels gegen die Newcastle-Krankheit sind nur Impfstoffe wie in § 5 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben anzuwenden.
1.2 Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen - z.B. gegen Newcastle-Krankheit und Pocken - ist zulässig; sie müssen jedoch zeitgerecht eingesetzt werden.
1.3 Für die Impfung stehen verschiedene Möglichkeiten - je nach Impfstoffart und Hersteller - zur Verfügung. Ein allgemein gültiger Zeitpunkt für die erste Impfung von Küken kann - wegen des eventuellen Vorhandenseins maternaler Antikörper - nicht festgelegt werden; eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag ist in der Regel nicht zweckmäßig. Die Bestimmung des Nichtmehrvorhandenseins maternaler Antikörper und damit des geeigneten ersten Impftermins für Küken ist durch serologische Stichprobenuntersuchungen (Hämagglutinationshemmungstest - HAH-Test) - z.B. in größeren Beständen bei 25 bis 30 Küken - möglich. Die zweite Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 3 Wochen nach der Erstimpfung durchzuführen sein. Die Dauer des damit erreichten Impfschutzes ist - je nach verwendeter Impfstoff- und Applikationsart - unterschiedlich, wird bei ordnungsgemäßer Anwendung aber nicht unter 3 Monaten liegen.
Zur Aufrechterhaltung einer belastungsfähigen Immunität sind regelmäßige Wiederholungsimpfungen nötig. Hierbei sind die Anwendungs- und Dosierungsvorschriften der Impfstoffhersteller zu beachten.
Bei der Impfung von Küken empfiehlt sich bisher im allgemeinen die Verwendung von Trinkwasservakzinen und in Kleinbeständen erscheinen Einzelimpfungen zweckmäßiger.
2.1 Zum Nachweis einer "ausreichenden Immunität" der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit kann in einem gesunden Bestand der serologische Nachweis des Angehens der Impfinfektion herangezogen werden. Ein durchschnittlicher HAH-Titer an einem Stichprobenvolumen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1:5 kann als beweiskräftig gelten. Die serologische Unterscheidung einer Impfinfektion von einer Feldinfektion ist nur mit Einschränkung möglich; gewisse Schlüsse können aus einem sehr hohen HAH-Titer gezogen werden. Zur Durchführung des HAH-Testes wird auf den RdErl. vom 21.7.1966 (Nds. MBl. S. 774 - GültL 23/148) verwiesen.
2.2 Die Tierbesitzer sollten - auch im eigenen Interesse - angehalten werden, derartige Kontrollen durchführen zu lassen. Eine Verpflichtung hierzu, ebenso hinsichtlich des Überlassens von Stichprobenmaterial, besteht nach der Vorschrift nicht.
3. Nachweise dafür, daß die vorgeschriebenen Impfungen durchgeführt worden sind, sind tierärztliche Bescheinigungen oder eine von dem die Impfung ausführenden Tierarzt bestätigte Eintragung in einem entsprechenden Buch. Die Nachweise müssen mindestens für die Dauer des ganzen oder teilweisen Vorhandenseins des jeweiligen Bestandes aufbewahrt werden. Auf § 73a des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.
4. Anderes Geflügel als Hühnergeflügel ist dann gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen, wenn es gemeinsam - in einem Stall oder Auslauf - gehalten wird.

Abschnitt 2.8 DfGeflPVO - Zu § 8

1. Veterinärpolizeiliche Gründe für die Anordnung der Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes sind z.B. der Verdacht der Seucheneinschleppung, der Verbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet oder der Seuchenverschleierung durch unsachgemäße Impfungen.
2. Ist die Untersuchung von Geflügelbeständen angeordnet, so hat sie sich auf den klinischen Gesundheitszustand des Geflügels und auf die Überprüfung der Nachweise über durchgeführte Impfungen gegen Newcastle-Krankheit zu erstrecken; ggf. sind auch serologische Untersuchungen durchzuführen (vgl. Nr. 2.1 zu § 7 ). Auf § 12 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.

Abschnitt 2.9 DfGeflPVO - Zu § 9

Zu den Erzeugnissen von Geflügel zählen auch die Eier.

Abschnitt 2.10 DfGeflPVO - Zu § 10

Auf § 30 Satz 2 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.

Abschnitt 2.11 DfGeflPVO - Zu § 11

1. Wird der Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, ist neben erforderlichen Ermittlungen über die Ursache des Ausbruches besonders auch zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 vorliegt (vgl. Nr. 3 zu § 7 ).
2.1 Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Geflügel in das Gehöft erteilt, ist der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes in der ab 9.8.1973 geltenden Fassung besonders hinzuweisen.
2.2 Die Entfernung des Geflügels aus dem Gehöft darf nur in Fahrzeugen erfolgen, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Der Begriff "Tötung" gilt hier als übergeordneter Begriff, er umfaßt auch die Schlachtung.
2.3 Die Entfernung von Teilen von Geflügel, von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen darf nur in dichten und geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern und nur zur Bearbeitung unter Anwendung hoher Hitzegrade (vgl. zu § 6 ) bzw. einer anderen ausreichenden Desinfektionsmaßnahme oder zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt genehmigt werden. Zu den Erzeugnissen zählen auch die Eier. Sofern diese nicht im eigenen Haushalt nach ausreichender Erhitzung verwendet werden, dürfen sie
a)
nur an einen Betrieb abgegeben werden, in dem sie zu Erzeugnissen verarbeitet werden, bei deren Herstellung Hitzegrade Anwendung finden, durch die die Erreger der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit sicher abgetötet werden oder
b)
nur an Vorbehandlungsbetriebe im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen Infektionen durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten vom 17.12.1956 (BGBl. I S. 944), geändert durch die Verordnung vom 20.4.1967 (BGBl. I S. 492), abgegeben werden.
2.4 Für Eierschalen gilt Nr. 2.3 Satz 1 sinngemäß; die unschädliche Beseitigung der Eierschalen kann auch zusammen mit dem Futter (vgl. Nr. 3) oder nach Übergießen mit einem in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Desinfektionsmittel durch Vergraben genehmigt werden.
3. Futter, das Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, Dung, flüssige Stallabgänge - auch Abwässer - und Einstreu sind gemäß § 18 Abs. 3 zu desinfizieren.
4. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel ist unter Aufsicht zu kochen und zu dämpfen. Anderes getötetes Geflügel - ohne Blutentzug getötetes oder geschlachtetes seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Geflügel - und verendetes Geflügel sind in der Regel in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen; auf die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes wird hingewiesen. Schlachtabfälle sind wie geschlachtetes Geflügel zu behandeln.
5. Die Desinfektion von Behältern, Gerätschaften, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen ist nach § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung durchzuführen. Eiertransportbehälter aus Pappe sind zu verbrennen.
6. Der Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 wird in der Regel dann nichts entgegenstehen, wenn es sich um Geflügel handelt, das nur ansteckungsverdächtig ist und wenn der Auslauf oder sonstige Standort des Geflügels so gelegen ist, daß die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung auf einen anderen Geflügelbestand nicht besteht.

Abschnitt 2.12 DfGeflPVO - Zu § 12

1. In Beständen, in denen der Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder der Verdacht des Ausbruchs festgestellt worden ist, sind Impfungen gegen Newcastle-Krankheit im Grundsatz unerwünscht. Um jedoch die insbesondere bei konzentrierter Geflügelhaltung unvermeidlichen und oft erheblichen Verluste zu mindern, ist es im Einzelfall unter Umständen angebracht, in einem Seuchengehöft die Impfung von ansteckungsverdächtigen Bestandsteilen, ggf. auch von seuchenverdächtigen Bestandsteilen, in denen nur einzelne Tiere klinische Erscheinungen zeigen, zu genehmigen. Auf den nicht sicher vorauszusagenden Erfolg der Maßnahme (ggf. Provokation der Infektion) ist der Besitzer hinzuweisen. Auf § 20 Abs. 3 Nr. 2 wird hingewiesen.
2. Als Bestand im Sinne der Verordnung ist jeweils die Gesamtheit der Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden (epidemiologische Einheit).

Abschnitt 2.13 DfGeflPVO - Zu § 13

1.1 Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 der Verordnung ist die Tötung eines Geflügelbestandes, in dem der Ausbruch der Newcastle-Krankheit festgestellt worden ist, nur dann anzuordnen, wenn keine wirksamen Sperr- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dies dürfte in der Regel bei kleinen Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel der Fall sein. In größeren Beständen (über 100 Stück) ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Tötung zur Vermeidung weiterer Seuchenausbrüche unbedingt erforderlich ist und ob die Tötung ggf. auf Teile eines Bestandes beschränkt werden kann. Auf die Möglichkeiten einer Impfung wird hingewiesen (vgl. Nr. 1 zu § 12 ). Eine Tötungsanordnung für Bestände mit über 1000 Stück Geflügel bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidenten/Präsidenten des Verwaltungsbezirks.
1.2 Wird die Tötung angeordnet, ist das seuchenkranke und seuchenverdächtige Geflügel unschädlich zu beseitigen (vgl. Nr. 4 zu § 11 ).
2. Im Falle der Anordnung der Tötung des Bestandes ist § 69 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der ab 9.8.1973 geltenden Fassung bzw. die bis dahin geltenden entsprechenden Bestimmungen vor allem bei Verstößen gegen § 7 der Verordnung besonders zu beachten. Auf Nr. 3 zu § 7 wird hingewiesen. Im Entschädigungsantrag ist vom beamteten Tierarzt anzugeben, ob von dem Tierbesitzer ausreichende Nachweise über die Impfungen nach § 7 erbracht wurden.

Abschnitt 2.14 DfGeflPVO - Zu § 14

Die Tötung von Geflügel aus Beständen, in denen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit festgestellt ist, ist in einer hierfür im Einzelfall zu bestimmenden und auf die erforderliche getrennte Schlachtung vorzubereitenden Geflügelschlachterei oder in vergleichbaren Räumlichkeiten oder, sofern die Tötung ohne Blutentzug erfolgt, auch an geeigneter Stelle im gesperrten Gehöft durchzuführen.

Abschnitt 2.15 DfGeflPVO - Zu § 15

1. Die Bildung eines Sperrbezirks wird immer dann erforderlich sein, wenn die Seuche z.B. in mehreren Beständen einer Ortschaft ausgebrochen ist oder sonst anzunehmen ist, daß sich die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit in die nähere Umgebung ausgebreitet hat. Ob die in Sperrbezirken notwendigen Maßnahmen ggf. auch auf größere, auf Grund ihrer Lage oder Verbindung zu dem Seuchenbereich bedrohte Gebiete ausgedehnt werden müssen, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für das Verbot des sogenannten Hausierhandels und von Geflügelausstellungen oder -märkten.
2. Die Genehmigung, Geflügel aus dem Sperrbezirk entfernen zu dürfen, ist in der Regel nur für Geflügel, das zum Schlachten verbracht wird, und nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung zu erteilen. Ausnahmsweise kann auch die Entfernung von Zucht- und Nutzgeflügel nach amtstierärztlicher Untersuchung und mit der Auflage gestattet werden, daß das Geflügel am Verbringungsort der amtlichen Beobachtung für die Dauer von 25 Tagen unterliegt.

Abschnitt 2.16 DfGeflPVO - Zu § 16

Die Anordnung zusätzlicher Impfungen gegen Newcastle-Krankheit wird insbesondere dann erforderlich werden, wenn die Seuche trotz der nach § 7 der Verordnung durchgeführten Impfung vermehrt auftritt oder infolge größeren Seuchendruckes eine höher belastbare und einheitliche Immunität der Hühnergeflügelpopulation nötig ist.

Abschnitt 2.17 DfGeflPVO - Zu § 17

1. Bezüglich der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes verwiesen.
2. Für die Tötungsanordnung für ansteckungsverdächtiges Hausgeflügel gilt Nr. 1.1 zu § 13 entsprechend. Ansteckungsverdächtig ist vor allem das aus einem verseuchten und seuchenverdächtigen Bestand verbrachte Geflügel und solches, das mit diesem Kontakt gehabt hat.

Abschnitt 2.18 DfGeflPVO - Zu § 18

1. Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III und nach § 26 der Anlage A (§ 3) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - vom 1.5.1912 (Nds. GVBl. Sb. III S. 392, 428) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
2. Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 6:100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch mindestens 2 Tage, bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage betragen.
3. Geeignete Verfahren, durch die die Abtötung des Erregers der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in Futter möglich ist, sind:
Ausreichende Erhitzung (z.B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von mindestens 100 Grad Celsius für die Dauer von 30 Minuten) oder Begasung (z.B. mit einem Aethylenoxyd-Kohlendioxyd-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25 Grad Celsius für die Dauer einer Stunde).

Abschnitt 2.21 DfGeflPVO - Zu § 21

Die §§ 11 bis 20 sind bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel unter Berücksichtigung der besonderen Haltungsbedingungen dieser Tierarten sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 3 DfGeflPVO - III.

Es werden aufgehoben:
RdErl. vom 8.7.1971 (Nds. MBl. S. 1018 - GültL 23/213), betr.: Zuständigkeitsregelung zur Verordnung zum Schutz gegen die Hühnerpest,
RdErl. vom 30.11.1965 (Nds. MBl. S. 1242 - GültL 23/133), betr.: Richtlinie für die veterinärbehördliche Überwachung von Geflügelausstellungen,
RdErl. vom 5.11.1968 (Nds. MBl. S. 1137 - GültL 23/185), betr.: Änderung der Richtlinie für die veterinärbehördliche Überwachung von Geflügelausstellungen.
An die Dienststellen der Veterinärverwaltung, die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, das Nds. Landesverwaltungsamt - Tierseuchenkasse -.
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