Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei
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Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei

Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen im Bereich der Landespolizei

RdErl. d. MI v. 22.8.2022 - 22.11-05314 01 -
Vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)
- VORIS 21011 -
Bezug : RdErl. v. 10.8.2018 (Nds. MBl. S. 779), geändert durch RdErl. v. 10.4.2019 (Nds. MBl. S. 734) - VORIS 21011 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeiten2
Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen3
Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen4
Vergütungsvereinbarungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen5
Abrechnung6
Dokumentation7
Einsatz von Beamtinnen oder Beamten sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer8
Zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei im LKA9
Meldung gemäß Mitteilungsverordnung an die Finanzämter10
Belehrungen und Hinweise11
Einstellung aller relevanten Informationen im Intranet12
Schlussbestimmungen13
Vereinbarung über die Vergütung von Dolmetscher- und ÜbersetzungsleistungenAnlage

Abschnitt 1 LPolSVLVergRdErl - Allgemeines

Die Regelungen und die Stundensätze für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind in den §§ 8 bis 14 JVEG festgelegt. Das JVEG findet für Maßnahmen der Polizei gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 NPOG entsprechende Anwendung. Gemäß § 14 JVEG kann u. a. die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle mit Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vergütungsvereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf. Zielsetzung der nachstehenden Vorgaben ist es, ein einheitliches Verfahren für die Auswahl, Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen einzuführen und die organisatorischen Abläufe bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) im Wesentlichen gleichförmig zu gestalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 2 LPolSVLVergRdErl - Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern nach dem JVEG werden wie folgt geregelt:
Die Auftragsvergabe und Abrechnung erfolgen je nach Bedarf durch die jeweilige Polizeibehörde oder deren nachgeordneten Bereich oder durch die PA NI. Für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen gemäß § 14 JVEG sind die Polizeibehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und die PA NI zuständig; eine weitere Delegation ist nicht zulässig. Die organisatorische Anbindung erfolgt bei den Wirtschaftsverwaltungen. Zeichnungsbefugt sind die jeweiligen Beauftragten für den Haushalt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 3 LPolSVLVergRdErl - Auswahl der zu beauftragenden Personen, Büros oder Firmen

Soweit keine Gründe für die Notwendigkeit einer anderweitigen Beauftragung vorliegen, wenden sich die Polizeibehörden und die PA NI zunächst grundsätzlich an die Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer des Dolmetscher- und Übersetzerpools der Polizeidirektion Hannover. Diese werden für die anderen Polizeibehörden und die PA NI im Rahmen der Amtshilfe tätig. Im Übrigen erfolgt die Auftragserteilung an geeignete Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer unter Einhaltung der geltenden vergabe- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 4 LPolSVLVergRdErl - Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen

Vor erstmaliger Erteilung eines Auftrags an Sachverständige sowie an Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer, die nicht in die Dolmetscherdatei (siehe Nummer 9) des LKA aufgenommen sind, ist eine Zuverlässigkeits- oder eine Sicherheitsüberprüfung der zu beauftragenden Personen erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass keine Gründe vorliegen, die einer Beauftragung als Sachverständige oder Sachverständiger, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer wegen mangelnder Zuverlässigkeit entgegenstehen.
Um eine rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten, sind entsprechende Vorkehrungen für eine zeitnahe Übermittlung der persönlichen Daten der Person, die den Auftrag ausführen wird, zu treffen.
4.1 Zuverlässigkeitsüberprüfung
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt, wenn die zu beauftragenden Personen im Falle ihrer Beauftragung Zugang zu Unterlagen bis einschließlich der Geheimhaltungsstufe "VS-NfD" erhalten.
4.1.1 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch Recherchen in den polizeilichen Auskunftssystemen. Bei Bedarf können z. B. auch folgende Auskünfte eingeholt werden:
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
4.1.2 Vor Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind von den betreffenden Personen in schriftlicher Form Einwilligungserklärungen zu den vorgenannten Erkundigungen einzuholen (siehe Nummer 11 vierter Spiegelstrich). Eine Einbeziehung von Ehegattinnen oder Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern erfolgt nicht.
4.1.3 Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind jährlich zu wiederholen. Hierfür sind erneut Einwilligungserklärungen erforderlich.
4.2 Sicherheitsüberprüfung
Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit i. S. des § 1 Nds. SÜG betraut werden sollen oder sich durch ihren Einsatz den Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, sind nach den Vorgaben des Nds. SÜG zu überprüfen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 5 LPolSVLVergRdErl - Vergütungsvereinbarungen für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen

Gemäß § 14 JVEG ist der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern nur zulässig, wenn eine Heranziehung häufiger erfolgt. Im Übrigen hat deren Vergütung nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des JVEG zu erfolgen.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
5.1 Vergütung von Sachverständigen
Die Vergütung von Sachverständigen richtet sich regelmäßig unmittelbar nach dem JVEG.
5.2 Abschluss von Vergütungsvereinbarungen
Mit Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind so weit wie möglich Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Hierfür ist die als Anlage angefügte Mustervereinbarung zu verwenden. Die Vereinbarung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Jeweils ein Exemplar ist der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer zusammen mit dem Auftrag und den sonstigen Unterlagen auszuhändigen. Das LKA erhält umgehend nach Abschluss eine Kopie der Vergütungsvereinbarung zur Aufnahme der betreffenden Daten in die Dolmetscherdatei (siehe Nummern 9 und 11). Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung führt nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Beauftragung der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners (siehe § 1 Abs. 2 der Mustervereinbarung).
5.3 Honorarsätze
Für die Vereinbarung der Vergütung und des Honorars nach der Mustervereinbarung ergehen folgende Hinweise:
5.3.1 Regelhonorar
Als Regelhonorar für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden folgende Sätze festgelegt:
63,75 EUR pro Stunde für Dolmetschen,
63,75 EUR pro Stunde für die Überprüfung von Schriftstücken und oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte, ohne dass eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden muss, sowie für die Anfertigung eines Wortprotokolls aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ( § 11 Abs. 4 JVEG ),
1,80 EUR bei Übersetzungen für jeweils angefangene 55 Anschläge in der Zielsprache.
Die vorstehenden Sätze für Dolmetscherleistungen gelten auch für hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher.
5.3.2 Abweichende Honorarsätze
Im Falle besonderer Aufträge kann die Vereinbarung eines höheren oder geringeren Honorars gerechtfertigt sein. Hier haben die Polizeibehörden und die PA NI bereits geschlossene Vergütungsvereinbarungen, denen eine vergleichbare Leistung zugrunde liegt, heranzuziehen sowie die mit der Änderung des JVEG zum 1.1.2021 einhergehenden Anhebungen der Honorarsätze zu berücksichtigen. Die Gründe für die abweichende Honorarhöhe sind schriftlich festzuhalten.
5.3.2.1 Geringeres Honorar
Gründe für die Vereinbarung eines geringeren Honorars sind insbesondere:
die Erbringung der Leistung nicht im Rahmen einer Berufstätigkeit,
umfangreiche oder länger andauernde oder sich über einen längeren Zeitraum wiederholende Aufträge,
die Anwendung einer besonders häufig angebotenen Sprache.
5.3.2.2 Höheres Honorar
Hinsichtlich der Vereinbarung höherer Honorare ist grundsätzlich ein restriktiver Maßstab anzulegen. Gründe hierfür können insbesondere sein:
erforderliche besondere Fähigkeiten und Kenntnisse der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers,
überdurchschnittliche Schwierigkeitsstufe der Materie,
die Anwendung einer selten angebotenen Sprache (z. B. sinti, roma, somalisch),
besondere Eilbedürftigkeit und Einsätze bei Sofortlagen (Festnahmen, Aufnahmen von Anzeigen etc.),
schwere Lesbarkeit eines Textes.
5.3.3 Betragsmäßige Grenzen
Für die Vereinbarung von Honoraren werden folgende Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt:
Mindesthonorar von 42,50 EUR und Höchsthonorar von 85 EUR für die unter Nummer 5.3.1 erster Spiegelstrich aufgeführten Leistungen,
Mindesthonorar von 42,50 EUR und Höchsthonorar von 85 EUR für die unter Nummer 5.3.1 zweiter Spiegelstrich aufgeführten Leistungen,
Mindesthonorar von 1,55 EUR und Höchsthonorar 2,10 EUR für die unter Nummer 5.3.1 dritter Spiegelstrich aufgeführten Leistungen.
5.4 Übernachtungskosten
Übernachtungskosten können im Einzelfall ganz oder teilweise nach den Vorgaben des § 8 NRKVO erstattet werden, wenn die Übernachtung zur Wahrnehmung des erteilten Auftrags unabdingbar ist oder eine Erstattung aus sonstigen Gründen angebracht erscheint. Die Erstattung hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mit einer entsprechenden Begründung zu beantragen.
5.5 Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
Die in § 9 Abs. 6 JVEG geregelte Erhöhung des Honorars bei einer Leistungserbringung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen um 20 % ist zu berücksichtigen, wenn die heranziehende Stelle eine entsprechende Notwendigkeit festgestellt hat (siehe auch § 4 Abs. 7 der Mustervereinbarung).
5.6 Überprüfung bestehender Vereinbarungen
Vereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses RdErl. abgeschlossen wurden, sind anhand der in diesem RdErl. enthaltenen Vorgaben zu überprüfen. Bei erheblichen Abweichungen sind diese innerhalb der nächstmöglichen Frist zu kündigen und bei Bedarf von den nach Nummer 2 zuständigen Polizeibehörden oder der PA NI unter entsprechend angepassten Konditionen neu abzuschließen. Ist die Kündigung seitens des nachgeordneten Bereichs erfolgt, wird eine entsprechende Bitte an die zuständige Polizeibehörde gerichtet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 6 LPolSVLVergRdErl - Abrechnung

Über die Modalitäten der Abrechnung entscheidet die Stelle, die nach Nummer 2 die Abrechnung vornimmt, auf Grundlage des jeweiligen Umfangs der erteilten Aufträge in eigenem Ermessen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 7 LPolSVLVergRdErl - Dokumentation

Die jeweils erteilten Aufträge sind aktenkundig zu machen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 8 LPolSVLVergRdErl - Einsatz von Beamtinnen oder Beamten sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer

Ein Einsatz von Beamtinnen oder Beamten mit besonderen Fremdsprachenkenntnissen für Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten in Ausübung ihres Hauptamtes kann nur unentgeltlich, im Einzelfall und auf freiwilliger Basis erfolgen, z. B. bei der Beantwortung von Fragen, Wegbeschreibungen oder anderen Auskunftsersuchen, soweit hierdurch die Erfüllung der sonstigen den Beamtinnen oder Beamten obliegenden Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird.
Darüber hinaus sind Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten nur im Rahmen einer Nebentätigkeit unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des BeamtStG, des NBG und der NNVO zulässig, wobei eine entgeltliche Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeit gegenüber dem Dienstherrn nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden darf ( § 74 NBG ). In diesen Fällen ist wie bei der Beauftragung anderer Sachverständiger, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer zu verfahren und ggf. ebenfalls eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Entsprechendes gilt für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. § 3 Abs. 4 TV-L ).
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 9 LPolSVLVergRdErl - Zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei im LKA

Beim LKA wird eine zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei der Polizei des Landes Niedersachsen geführt. Diese dient der Unterstützung der Polizeibehörden und der PA NI bei der Suche nach geeigneten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern. Um eine verlässliche Nutzung dieser Datenbank sicherzustellen, ist es notwendig, dem LKA alle dort einzustellenden Daten über beauftragte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer vollständig und so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Informationen über abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen (siehe Nummer 5.2). Die entsprechende Einverständniserklärung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers zur Weiterleitung der Vergütungsvereinbarung und der Aufnahme ihrer oder seiner Daten in die zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 der Mustervereinbarung durch die Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich durch das LKA.
Näheres zur zentralen Dolmetscher- und Übersetzerdatei regelt die "Dienstanweisung für den Einsatz der zentralen Dolmetscher- und Übersetzerdatei der Polizei des Landes Niedersachsen" vom 12.10.2005 (Dezernat 23, Aktenzeichen: 02204/07).
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 10 LPolSVLVergRdErl - Meldung gemäß Mitteilungsverordnung an die Finanzämter

Nach der MV vom 7.9.1993 ( BGBl. I S. 1554 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.5.2022 (BGBl. I S. 816), sind die Polizeibehörden und die PA NI grundsätzlich verpflichtet, den Finanzämtern Zahlungen an Dritte mitzuteilen (§ 2 Abs. 1 MV). Die Polizeibehörden stellen sicher, dass sie von ihrem nachgeordneten Bereich über dort geleistete Zahlungen für Sachverständigen-, Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen rechtzeitig und umfänglich informiert werden. Die Meldung an die Finanzbehörden hat unter Beachtung der Vorgaben der MV zu erfolgen. Dabei wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
Die Mitteilungen haben hinsichtlich der Form, des Inhalts und der Art der Übermittlung den Anforderungen des § 8 MV zu entsprechen,
die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger ihren oder seinen Wohnsitz hat oder sich die Geschäftsleitung befindet (§ 9 Abs. 1 MV),
sie sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu übermitteln (§ 10 MV),
in Zweifelsfällen, ob eine Meldepflicht besteht, ist eine Mitteilung vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 MV),
die Mitteilung an das Finanzamt unterbleibt, wenn die durch eine Polizeibehörde oder die PA NI an dieselbe Empfängerin oder an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1 500 EUR betragen (§ 7 Abs. 2 MV).
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 11 LPolSVLVergRdErl - Belehrungen und Hinweise

Von den Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern und Übersetzerinnen oder Übersetzern sind anlässlich ihrer Beauftragung folgende Unterlagen einzuholen:
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen gemäß Vordruck 032_004 der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen (diese dient dem Nachweis über die Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichtungsgesetz zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten und Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung),
Belehrung über die Geltendmachung und das Erlöschen von Ansprüchen gemäß § 2 JVEG ,
bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung Belehrung über den Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß § 100d Abs. 1 StPO und § 33 NPOG ,
Einwilligungserklärung zu den Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfungen (siehe Nummer 4.1.2).
Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber sowie von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer zu unterzeichnen. Jeweils ein Exemplar ist der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer zusammen mit dem Auftrag und ggf. der Vergütungsvereinbarung (siehe Nummer 5.2) auszuhändigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 12 LPolSVLVergRdErl - Einstellung aller relevanten Informationen im Intranet

Um dem nachgeordneten Bereich umfängliche und zügig erreichbare Informationen zur Verfügung zu stellen, veröffentlichen die Polizeibehörden und die PA NI alle mit Sachverständigen-, Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen in Zusammenhang stehende Regelungen und sonstigen Informationen zeitnah in ihrem Intranet und richten dort an zentraler Stelle einen entsprechenden Link oder Verweis ein. Die Polizeidirektion Hannover stellt insbesondere Hinweise zu den Mitgliedern ihres Dolmetscher- und Übersetzerpools und deren Kontaktdaten ein. Das LKA nimmt zusätzlich ausführliche Informationen zur Nutzung und den Recherchemöglichkeiten der Dolmetscher- und Übersetzerdatei auf.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)

Abschnitt 13 LPolSVLVergRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 24.8.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 23.8.2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)
An die Polizeidirektionen Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück das Landeskriminalamt Niedersachsen die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen die Polizeiakademie Niedersachsen

Anlage LPolSVLVergRdErl - Vereinbarung über die Vergütung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen

Zwischen
Bezeichnung der Behörde/PA, Anschrift ............................ (nachfolgend Auftraggeberin oder Auftraggeber)
und
Name, Anschrift, Berufsbezeichnung ................................ (nachfolgend Auftragnehmerin
oder Auftragnehmer)
wird gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 16 Abs. 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Vereinbarung getroffen:
§ 1
(1) Die Vergütung von Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber wird durch die Bestimmungen gemäß den §§ 2 bis 9 geregelt. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Bestimmungen des JVEG.
(2) Ansprüche der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers auf den Abschluss von Aufträgen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber ergeben sich aus dieser Vereinbarung nicht.
§ 2
Für Dolmetscherleistungen, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich erbringt, wird ein Honorarsatz von xx,xx EUR pro Stunde vereinbart.
§ 3
(1) Für Übersetzungen beträgt das Honorar xx,xx EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes in der Zielsprache. Wenn und soweit eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Soweit die Leistung der Übersetzung in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden muss, wird das gemäß § 2 entsprechende Honorar von xx,xx EUR pro Stunde gewährt. In diesem Fall wird für die letzte bereits begonnene Stunde der volle Stundensatz vergütet, wenn diese zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Pausen sind bei der Berechnung in Abzug zu bringen.
§ 4
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 und den §§ 7 und 12 JVEG sind mit dem gemäß den §§ 2 und 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Honorar alle Gemeinkosten sowie der mit der Dolmetscherleistung verbundene Aufwand (einschließlich Tagegeld und sonstige Aufwendungen wie bare Auslagen, Kosten notwendiger Vertretungen, notwendige Begleitpersonen, Anfertigung von Ablichtungen, Überlassung elektronisch gespeicherter Daten etc.) abgegolten.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 JVEG können Übernachtungsgelder nach den Vorgaben des § 8 der Niedersächsischen Reisekosten-Verordnung (NRKVO) ganz oder teilweise erstattet werden, wenn die Übernachtung zur Ausübung der beauftragten Tätigkeit notwendig ist oder eine Erstattung aus sonstigen Gründen angebracht erscheint. Die Erstattung ist von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer unter Glaubhaftmachung der Notwendigkeit zu beantragen.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 2 JVEG wird für Zeiten der An- und Abreise sowie für Wartezeiten unabhängig von der Art des gewählten Transportmittels eine Pauschale von 32,00 EUR je Stunde gewährt. Bei der Bemessung der Reisezeit wird die jeweils kürzeste Entfernung zwischen dem durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber genannten Einsatzort und dem gemeldeten Wohn- oder Geschäftsort der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers zugrunde gelegt.
(4) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einzelnen Einsätze jeweils minutengenau zu dokumentieren. Am Ende des Einsatzes oder der Erledigung des Auftrags wird bei der Berechnung des Honorars für die letzte bereits begonnene Stunde der volle Stundensatz vergütet, wenn diese zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung der Pauschale für Reise- und Wartezeiten nach Abs. 3 und des Honorars für die Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen nach Absatz 7.
(5) Ein Fahrtkostenersatz erfolgt im Fall tatsächlich entstandener Auslagen für die jeweils kürzeste Entfernung zwischen dem durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber genannten Einsatzort und dem gemeldeten Wohn- oder Geschäftsort der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers. Im Übrigen richtet sich die Berechnung des Fahrtkostenersatzes nach § 5 JVEG , wobei abweichend von § 5 Abs. 1 JVEG die Kosten für die Benutzung der zweiten Wagenklasse der Bahn zugrunde zu legen sind.
(6) Pausen sind bei der Abrechnung in Abzug zu bringen.
(7) Wird die Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht, so erhöht sich das gemäß § 2 vereinbarte Honorar um 20 %, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber zuvor feststellte, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen.
§ 5
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung ihre oder seine steuerlichen Grunddaten (Steuernummer, Umsatz- oder Mehrwertsteuerpflicht, Steuersätze) mitzuteilen.
(2) Im Fall einer Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer wird diese in voller Höhe zusätzlich zur Vergütung gezahlt ( § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG ).
§ 6
Soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer durch die Aufhebung eines Termins, zu dem sie oder er geladen war, einen Einkommensverlust erlitten hat, dessen Aufhebung nicht durch einen in ihrer oder seiner Person liegenden Grund veranlasst war und ihr oder ihm die Aufhebung erst am Tag des Termins oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist, erhält sie oder er zusätzlich zum Ersatz ggf. entstandener Fahrtkosten nach § 4 Abs. 5 eine Ausfallentschädigung von 60 EUR.
§ 7
(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Weiterleitung dieser Vereinbarung an das Landeskriminalamt Niedersachsen zur Aufnahme ihrer oder seiner für die dort geführte zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatei benötigten Daten einverstanden.
(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung darüber unterrichtet, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die gemäß der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. 9. 1993 ( BGBl. I S. 1554 ) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Angaben den zuständigen Finanzbehörden übermittelt. Insoweit erklärt sich die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer bereit, ihren oder seinen diesbezüglichen steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nachzukommen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die notwendigen Daten nach Vorgabe der MV zeitnah zur Verfügung zu stellen.
§ 8
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei frühestens nach Ablauf eines Jahres schriftlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.
(3) Eine außerordentliche Kündigung aus besonderem Grund bleibt hiervon unberührt (z. B. bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers oder der von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter). Diese führt zur sofortigen Beendigung der Vereinbarung.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach deren Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
§ 9
Die Vereinbarung wird für unbefristete Zeit geschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
___________, den______________________, den____________
OrtDatumOrtDatum
Die Auftraggeberinoder der Auftraggeber: Die Auftragnehmerinoder der Auftragnehmer:
Bezeichnung der Behörde/PAIm Auftrage
________________________________________________________________
UnterschriftUnterschrift
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Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 22. August 2022 (Nds. MBl. S. 1210)
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