Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Durchführungsbestimmungen zur Juristenausbildung in der öffentlichen Verwaltung
Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 1. 12. 2016 - Z 2.4-03122/4.2 -
Vom 1. Dezember 2016 (Nds. MBl. S. 1169)
Geändert durch RdErl. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
- VORIS 20411 -
Bezug: | a) | AV d. MJ v. 17. 12. 2009 (Nds. Rpfl. 2010 S. 14), zuletzt geändert durch AV v. 26. 11. 2015 (Nds. Rpfl. S. 365)- VORIS 31210 - |
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b) | Beschl. d. LReg v. 9. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1130), geändert durch Beschl. v. 6. 1. 2017 (Nds. MBl. S. 122)- VORIS 20100 - |
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde | 2 |
Ausbildung in der Wahlstation | 3 |
Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften | 4 |
Organisation der Ausbildung | 5 |
Ausbildungszeugnisse | 6 |
Schlussbestimmungen | 7 |
Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV) | Anlage 1 |
Ausbildungsnachweis (§ 34 NJAVO) | Anlage 2 |
Ausbildungsplan für die Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht - Dritte Pflichtstation - | Anlage 3 |
Zeugnis | Anlage 4 |
Abschnitt 1 JAöVwDRdErl - Allgemeines
Zur Durchführung der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der öffentlichen Verwaltung nach dem Deutschen Richtergesetz, dem NJAG und der NJAVO werden nachstehend die Ziele, die Gegenstände, die Methoden und die Organisation der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und in den Arbeitsgemeinschaften näher bestimmt.
Es handelt sich nicht um ein "Pflichtprogramm", das vollständig absolviert werden muss. Vielmehr soll dazu beigetragen werden, dass an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften eine qualitativ gleichwertige Ausbildung stattfindet. Außerdem sollen Anregungen für die Bildung von Ausbildungsschwerpunkten und für die methodische Ausgestaltung der Ausbildung gegeben werden. Auf diesen Grundlagen sind auch die schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten/Übungsklausuren) durchzuführen.
Die Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung soll sich an den Arbeitsplätzen und in den Arbeitsgemeinschaften an der Praxis des Verwaltungshandelns orientieren. Sie darf sich nicht in der Vermittlung von Wissen und von juristisch-handwerklichen Fähigkeiten erschöpfen. Die Ziele der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der zu übertragenden Arbeiten.
Die Ausbildung im öffentlichen Recht kann stattfinden:
drei Monate in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde und vier Monate in der Wahlstation in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei entsprechenden Behörden und Einrichtungen oder
in der dritten Pflichtstation und im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht" bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (vgl. dazu Anlage 1 ).
Darüber hinaus kann die Ausbildung im öffentlichen Recht in der vierten Pflichtstation bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht fortgeführt werden. Der Vorbereitungsdienst kann dementsprechend so gestaltet werden, dass eine Ausbildung im öffentlichen Recht - aus verschiedenen Blickwinkeln - möglich ist. Insbesondere den Referendarinnen und Referendaren, die eine Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, ist zu empfehlen, ihre Ausbildung entsprechend zu gestalten.
Die Durchführungsvorschriften des MJ (siehe Bezugs-AV zu a) sind zu beachten, soweit nicht nachfolgend abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 2 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der dritten Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde
Die Ausbildung hat das Ziel, die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der Verwaltung einzuführen. Die Ausbildung soll sich nicht auf die rechtsanwendende Tätigkeit der Verwaltung beschränken. Den Referendarinnen und Referendaren ist auch Gelegenheit zu geben, ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Schlüsselqualifikationen wie z. B. Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation und Konfliktfähigkeit an geeigneten verwaltungspraktischen Fragestellungen zu erproben. Der Leistungswille, die Selbständigkeit und die Entscheidungs- und Verantwortungsfreude der Referendarinnen und Referendare sind zu fördern. Sie sollen an Verhandlungen, Besprechungen, Ortsterminen und ggf. auch an Dienstreisen teilnehmen, diese Termine ggf. vor- und nachbereiten und bei ihrer Durchführung mitwirken. Sie sollen dabei vortragen und Gelegenheit erhalten, Besprechungen selbständig oder unter Anleitung zu leiten. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen sie sich der modernen technischen Hilfsmittel der Verwaltung bedienen. Ihnen soll auch verdeutlicht werden, dass es zu den wesentlichen Aufgaben einer Führungskraft gehört, in dem jeweiligen Aufgabenbereich anstehende Aufgaben frühzeitig zu erkennen, Rangfolgen der Bearbeitung zu bestimmen und die Aufgabenerfüllung ggf. mit Zielvorgaben und Zielvereinbarungen sicherzustellen. Auch eine Beteiligung an der Lösung von Organisations- und Personalführungsfragen ist nach Möglichkeit vorzusehen. Sie sollen mehrfach Gelegenheit erhalten, die gesamten Tageseingänge zu sichten und ihrer Ausbilderin oder ihrem Ausbilder dabei Vorschläge zum weiteren Verfahren machen. Die Aufgabenstellung und die Arbeitsweise der Beschäftigten der unterschiedlichen Funktionsebenen sind durch die exemplarische Bearbeitung einzelner Vorgänge zu vermitteln. Den Referendarinnen und Referendaren ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, den Ablauf ausgewählter Verwaltungsvorgänge vom Entstehen bis zu ihrem Abschluss zu verfolgen. Findet die Ausbildung in einer Kommunalverwaltung statt, so sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu den Beratungen der Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse hinzugezogen werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, ihre schriftlichen Entwürfe jeweils adressatengerecht zu gestalten. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.
Im Einzelnen sind die Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit insbesondere mit folgenden Aufgabenfeldern und Ausbildungsgegenständen vertraut zu machen:
exemplarische Vorgänge der planenden Verwaltung, der Eingriffs- und Leistungsverwaltung,
Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen,
Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf,
innerbehördliche und externe Kommunikation einschließlich der Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen,
Zusammenarbeit mit Gremien, anderen Behörden und Einrichtungen,
Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Interessenvertretungen,
Wahrnehmung von Gerichtsterminen.
Es können insbesondere folgende Entwürfe gefordert werden:
Bescheide, Widerspruchsbescheide, behördeninterne Schreiben und Vermerke, vorbereitende und abschließende Stellungnahmen,
Berichte an übergeordnete Behörden,
aufsichtsbehördliche Verfügungen und Erlasse,
gutachtliche Äußerungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvereinbarungen usw.,
Antworten auf Eingaben und Beschwerden,
Sitzungsvorlagen,
Anträge und Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren.
Die Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die die Befähigung zum Richteramt oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann bei den Wahlstellen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. h und i NJAVO im Einzelfall abgesehen werden ( § 33 Abs. 6 NJAVO ). Die die Ausbildung durchführende Person kann die Vermittlung einzelner Ausbildungsgegenstände anderen geeigneten Beschäftigen der Dienststelle überlassen.
Geeignete Referendarinnen oder Referendare können von der Ausbilderin oder dem Ausbilder mit der Vertretung in ihrem oder seinem Aufgabengebiet beauftragt werden. Geeigneten Referendarinnen oder Referendaren kann Zeichnungsbefugnis in bestimmtem Umfang erteilt werden.
Die im Rahmen eines Vollzeitreferendariats erfolgende Ausbildung am Arbeitsplatz einschließlich der Vor- und Nachbereitung soll drei bis dreieinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Die Dauer der Anwesenheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Nds. ArbZVO bestimmt die Ausbilderin oder der Ausbilder unter Beachtung der Ausbildungsziele. Hierbei ist zu beachten, dass die Teilnahme der Referendarin oder des Referendars an der Arbeitsgemeinschaft der Ausbildung am Arbeitsplatz vorgeht. Darüber hinaus ist den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO ) zu ermöglichen. Die Ausbildung findet grundsätzlich als Einzelausbildung statt. Im Einzelfall können einer Ausbilderin oder einem Ausbilder bis zu fünf Referendarinnen oder Referendare zur gleichzeitigen Ausbildung zugewiesen werden. Die Referendarinnen und Referendare haben am Arbeitsplatz einen Ausbildungsnachweis zu führen, in den die von ihnen erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen und ihre Bewertung eingetragen werden. Alle zu bewertenden Leistungen müssen mit der Referendarin oder dem Referendar vorher ausführlich besprochen werden. Für den Ausbildungsnachweis ist das Formular der Anlage 2 zu verwenden. Nach Abschluss der Ausbildung ist der Ausbildungsnachweis von der Ausbilderin oder dem Ausbilder abzuzeichnen und dem Ausbildungszeugnis beizufügen.
Ausbildungsbehörden für die Ausbildung in der dritten Pflichtstation können alle Behörden und Einrichtungen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes und der Länder sein, die das VwVfG (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 NVwVfG , § 1 VwVfG ) und/oder die AO oder das SGB I und das SGB X anzuwenden haben. Es dient den Ausbildungszielen der dritten Pflichtstation, eine Behörde zu wählen, die unmittelbare Kontakte zu Bürgerinnen und Bürgern hat und in der Gelegenheit besteht, Entwürfe der in Absatz 3 genannten Art zu fertigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 3 JAöVwDRdErl - Ausbildung in der Wahlstation
Die Ausbildung in der viermonatigen Wahlstation im öffentlichen Recht kann bei einer Stelle in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht", bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder im Rahmen eines Ergänzungsstudiums an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden. Im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" kann die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtsbarkeit, bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Im Wahlbereich "Europarecht" kann die Ausbildung bei einem Organ oder einer Behörde der EU, bei einer Verwaltungsbehörde, die Aufgaben mit europarechtlichen Bezügen zu erfüllen hat, bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder bei einem Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen stattfinden.
Die Ausbildung in der Wahlstation bietet die Möglichkeit, sich aus verschiedenen Blickwinkeln verstärkt auf die künftige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Recht als Führungskraft vorzubereiten. Zugleich sollen die Ausbildungsziele und -inhalte der dritten Pflichtstation vertieft und ergänzt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 4 JAöVwDRdErl - Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften
In der Arbeitsgemeinschaft sollen die Referendarinnen und Referendare in Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung am Arbeitsplatz durch exemplarisches Lernen und Üben an die Arbeitsweise einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung herangeführt werden. In den Mittelpunkt des Unterrichts sind aktuelle praktische Verwaltungsvorgänge aus den Stoffgebieten des jeweiligen Arbeitsplans ( Anlage 3 ) zu stellen. Die Behandlung schwieriger Rechtsfragen soll nur erfolgen, wenn sie für die verwaltungspraktische Arbeit von Bedeutung sind. Innerhalb der Ausbildungsschwerpunkte soll anhand geeigneter Beispiele auf die interdisziplinären Bezüge des öffentlichen Rechts und auf die zunehmende Bedeutung des europäischen Rechts und der hierfür infrage kommenden Handlungsformen exemplarisch hingewiesen werden.
Geeignete Ausbildungsgegenstände können auch in Gruppenarbeit, Planspielen, Projektstudien o. Ä. vermittelt werden. Jede Referendarin und jeder Referendar soll die Gelegenheit erhalten, einen Aktenvortrag unter examensmäßigen Bedingungen oder ein Referat zu halten. Die Ausbildung kann durch Sonderveranstaltungen wie z. B. eine Seminarwoche oder eine Studienreise, durch Exkursionen, die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, durch Besichtigungen und Besuche anderer Behörden usw. ergänzt werden. Die Sonderveranstaltungen müssen unmittelbare Beziehung zur Tätigkeit der Verwaltung haben und der Ausbildung förderlich sein. Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, während der Dauer der Arbeitsgemeinschaft zwei Aufsichtsarbeiten mit einer verwaltungsfachlichen Aufgabenstellung in der dritten Pflichtstation unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. In der Wahlstation ist von jeder Referendarin und jedem Referendar unter examensmäßigen Bedingungen mindestens ein Aktenvortrag zu halten. Die Vorträge, alle Aufsichtsarbeiten und die Übungsklausuren sind zeitnah zu beurteilen und zu besprechen. Die Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft einschließlich der Klausuren soll etwa eineinhalb Arbeitstage wöchentlich in Anspruch nehmen. Den Referendarinnen und Referendaren ist die Teilnahme an den Klausurenkursen des Landes (vgl. § 33 Abs. 5 NJAVO ) zu ermöglichen.
Für die Dauer der Ausbildung bei einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde oder Einrichtung werden die Referendarinnen und Referendare vom zuständigen Oberlandesgericht einer Arbeitsgemeinschaft zugewiesen. Einer Arbeitsgemeinschaft sollen mindestens 7 und nicht mehr als 25 Referendarinnen und Referendare angehören. Die Arbeitsgemeinschaft beginnt mit einer einwöchigen Einführung. In der Folgezeit wird die Arbeitsgemeinschaft wöchentlich einmal mit 6 Unterrichtsstunden (45 Minuten) durchgeführt. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft.
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erfüllt ihre oder seine Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Durchführungsvorschriften zur Juristenausbildung nach Maßgabe der Regelungen durch die Ausbildungsleitung eigenverantwortlich. Die Leitung soll nur Personen übertragen werden, die neben der Befähigung zum Richteramt über pädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie über hinreichende Berufserfahrung verfügen. Für jede Arbeitsgemeinschaftsleitung ist eine Vertretungsregelung zu treffen. Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Fachmodule (z. B. Baurecht, Umweltrecht etc.) auf Dritte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft haben sich in diesem Fall mit der oder dem Dritten über die Bewertungen der mündlichen Leistungen der Referendarinnen und Referendare abzustimmen und zu einigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 5 JAöVwDRdErl - Organisation der Ausbildung
Die Leitung und die Organisation der Durchführung der Ausbildung bei Verwaltungsbehörden obliegen in der dritten Pflichtstation und in der Wahlstation in den Wahlbereichen "Staats- und Verwaltungsrecht" und "Europarecht" den Oberlandesgerichten (siehe Bezugsbeschluss zu b). Grundsatzfragen über die Gestaltung der Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung werden vom MI im Benehmen mit dem MJ geregelt. Im Hinblick auf die Gewinnung von Leitungen von Arbeitsgemeinschaften, die von allen Ressorts unterstützt wird, erfolgt eine koordinierende Unterstützung durch das MI. Dies gilt bei Bedarf ebenso für die Gewinnung von Leitungen für die Klausurenkurse und die Gewinnung von Ausbildungsplätzen für die praktische Ausbildung. Darüber hinaus ist bei Zweifeln über die Geeignetheit von Ausbildungsplätzen die Stellungnahme des MI einzuholen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 6 JAöVwDRdErl - Ausbildungszeugnisse
Die Referendarinnen und Referendare erhalten über ihre Ausbildung am Arbeitsplatz und über ihre Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung Ausbildungszeugnisse gemäß § 35 NJAVO ( Anlage 4 ). Das Zeugnis ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung dem zuständigen Oberlandesgericht zuzuleiten.
In der Wahlstation ist statt eines Zeugnisses eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Abschnitt 7 JAöVwDRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Nachrichtlich:
An die Oberlandesgerichte
Anlage 1 JAöVwDRdErl - Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUV)
Die DUV bietet für die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst ein einsemestriges (dreimonatiges) postuniversitäres verwaltungswissenschaftliches Ergänzungsstudium an (Sommersemester vom 1. Mai bis 31. Juli; Wintersemester vom 1. November bis 31. Januar). Eine Teilnahme an dieser Ausbildung ist möglich in der dritten Pflichtstation oder in der Wahlstation im Wahlbereich "Staats- und Verwaltungsrecht" oder "Europarecht". Findet die Ausbildung an der DUV in der dritten Pflichtstation statt, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde erfolgen. Referendarinnen und Referendare können auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze an die DUV entsandt werden. Entsprechende Anträge sind für das Sommersemester bis spätestens zum 31. Januar und für das Wintersemester bis spätestens zum 31. Juli an das Oberlandesgericht zu richten. Die Referendarinnen und Referendare der Einstellungstermine 1. Dezember und 1. Juni, die an dem Ergänzungsstudium teilnehmen wollen, müssen beim Oberlandesgericht rechtzeitig eine Änderung der Reihenfolge der Pflichtstationen beantragen (vgl. § 30 Abs. 1 NJAVO ).
Das Auswahlverfahren und die Meldung der Teilnehmenden führt zentral das Oberlandesgericht Celle, die Entsendung das dienstrechtlich zuständige Oberlandesgericht durch. Für die Meldung sind die von der DUV herausgegebenen Hinweise zu beachten. Einen Abdruck der Meldungen erhalten die von der DUV bestellten Leiterinnen und Leiter der landesbezogenen Übung im öffentlichen Recht.
Die Referendarinnen und Referendare haben die von der DUV geforderten Teilnahme- und Leistungsnachweise zu erbringen (zurzeit Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden, darunter mindestens eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft und mindestens ein Seminar). Darüber hinaus sind sie verpflichtet, an der für Niedersachsen angebotenen landesbezogenen Übung im öffentlichen Recht teilzunehmen. In dieser Übung sind von den Teilnehmenden im Rahmen der dritten Pflichtstation zwei Übungsklausuren anzufertigen. Die Referendarinnen und Referendare, die in der dritten Pflichtstation an dem Ergänzungsstudium der DUV teilgenommen haben, haben darüber hinaus nach Rückkehr in der Arbeitsgemeinschaft der dritten Pflichtstation Gelegenheit, als Gast an Klausurenterminen und den Besprechungen dazu teilzunehmen. Wird das Ergänzungsstudium während der viermonatigen Wahlstation durchgeführt (Einstellungstermine 1. März und 1. September), absolvieren die Referendarinnen und Referendare in dem vorlesungsfreien Monat - sofern sie nicht, wie überwiegend praktiziert, hierfür ihren Jahresurlaub einplanen - eine praktische Vertiefungsphase bei einer obersten Landesbehörde oder einer anderen Ausbildungsstelle ihres Wahlbereichs.
Das Semesterzeugnis und alle übrigen Leistungsnachweise haben die Referendarinnen und Referendare dem Oberlandesgericht vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Anlage 2 JAöVwDRdErl - Ausbildungsnachweis ( § 34 NJAVO )
1.
Personalien, Ausbildungsstelle
Name, Vorname | Geburtsdatum |
---|---|
Ausbildungsstelle | Zuweisung von .....................bis ..................... |
Ausbilderin/ Ausbilder | Fehlzeiten (E = Erholungsurlaub, S = Sonderurlaub, K = Krankheit)...... Tage wegen ..................... |
2.
Tätigkeitsgebiet und Aufgaben
Nr. | Aufgabe (Gutachten, Bescheid, Schreiben usw.) Aktenzeichen | Anforderungen (Umfang, Schwierigkeitsgrad, Bearbeitungsdauer) | Beurteilung (praktische Verwendbarkeit, Form, Darstellungsweise, rechtliche Würdigung) | Punktzahl (§ 12 Abs. 1 NJAG) |
---|---|---|---|---|
Die in diesen Ausbildungsnachweis aufgenommenen Leistungen sind mit der Referendarin/dem Referendar erörtert worden.
3.
Ergänzende Bemerkungen:
................................................................................... | |
---|---|
(Ort, Datum) | |
................................................................................... | |
(Unterschrift der Ausbilderin/des Ausbilders) | |
Kenntnis genommen: | .............................................. |
(Unterschrift der Referendarin/ des Referendars) |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Anlage 3 JAöVwDRdErl - Ausbildungsplan für die Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht - Dritte Pflichtstation -
______________________________________________________________ | |
---|---|
Woche | Ausbildungsgegenstand |
______________________________________________________________ | |
1(Einführungswoche) | Aufbau- und Ablauforganisation der Verwaltung einschließlich Geschäftsordnung, technische Hilfsmittel, Schriftverkehr, Inhalt und Aufbau einer Verwaltungsentscheidung (Erstbescheid und Widerspruchsbescheid), Verwaltungskostenrecht, Verwaltungsstreitverfahren, Vortrag |
2 | Kommunalrecht (Aufgaben und Tätigkeitsbereiche, verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommunalverfassungsrecht, Kommunalaufsicht) |
3 | Recht der Gefahrenabwehr |
4 | Bauordnungsrecht einschließlich Baugenehmigungsverfahren und Bauleitplanung (städtebaurechtliche Zulässigkeit, bauliche Nutzung), Bauaufsicht |
5 | Vertiefung der bisher behandelten Rechtsgebiete |
1. Übungsklausur | |
6, 7 | Umweltrecht (Abfallentsorgung, Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung), Rückgabe und Besprechung der 1. Übungsklausur |
8 | Grundzüge des öffentlichen Dienstrechts |
9 | Staatliche Leistungen, staatliches Haushalts- und Finanzwesen, (EU-)Beihilfeprogramme, Wirtschaftsförderung, Wirtschaftsverwaltungs- und Gewerberecht |
2. Übungsklausur | |
10 | Schulrecht |
11 | Vertiefung der bisher behandelten Rechtsgebiete, Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur, Schlussbesprechung |
Der jeweilige Ausbildungsplan für die Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation, Wahlbereich Staats- und Verwaltungsrecht, wird von dem Oberlandesgericht bekannt gegeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
Anlage 4 JAöVwDRdErl - Zeugnis
Name, Vorname: .....................................................................
Ausbildungsstation: ................................................................
Ausbildungsstelle: ...................................................................
Ausbilderin/ Ausbilder am Arbeitsplatz: .....................................................
Leiterin/Leiter der Arbeitsgemeinschaft: ........................................................
Beurteilungszeitraum: .............................................................
Fehlzeiten (Urlaub, Sonderurlaub, Erkrankung): ...................................................
1.
Während der praktischen Ausbildung erbrachte Einzelleistungen: vgl. beiliegenden Ausbildungsnachweis.
2.
Beurteilung unter Berücksichtigung nachfolgender Kriterien:
a)
Rechts- und Fachkenntnisse (materielles Recht, Verfahrensrecht, Beherrschung von Arbeits-
und Entscheidungstechniken)
b)
Leistungsverhalten (Arbeitserfolg, Zweckmäßigkeit des Handelns, Initiative, Selbständigkeit, Arbeitsplanung, Ausdrucksweise schriftlich, Ausdrucksweise mündlich, Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Durchsetzungsfähigkeit, Belastbarkeit, Verantwortungsfreude, Kooperationsverhalten, Umgang mit Konfliktsituationen)
c)
Adressaten- und kundenorientiertes Verhalten
d)
Befähigungsmerkmale (Auffassungsgabe, Denk- und Urteilsvermögen, Kommunikation, Innovationsfähigkeit und -bereitschaft usw.)
3.
Note und Punktzahl der Gesamtbeurteilung ( § 12 , § 13 Abs. 2 NJAG ):
...............................................................................................................
............................................ | ............................................ |
---|---|
(Datum) | (Unterschrift der Ausbilderin/ des Ausbilders) |
Kenntnis genommen: | ............................................ |
(Unterschrift der Referendarin/ des Referendars) |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des RdErl. i.d.F. vom 16. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)
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