Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30

Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes ; Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach § 30

Erl. d. MI v. 28.9.1994 - 51.14-1030-00 -
Vom 28. September 1994 (Nds. MBl. S. 1389)
Geändert durch Erl. vom 15. Januar 1997 (Nds. MBl. S. 235)
- VORIS 25100 00 01 00 022 -
Bezug:
Erl. v. 28.8.1979 (Nds. MBl. S. 1588), zuletzt geändert durch Erl. v. 11.4.1988 (Nds. MBl. S. 347) - VORIS 25100 00 01 00 017 -
InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Voraussetzungen des Anspruchs1.1
Ziel der Heilbehandlung1.2
Folgen unterlassener Heilbehandlung1.3
Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung1.4
Übertragbarkeit des Anspruchs1.5
Anderweitiger Krankenschutz1.6
Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen1.7
Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren2
Grundsätzliches2.1
Ärztliche Behandlung2.2
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln2.3
Krankenhausbehandlung2.4
Kur2.5
Reisekosten2.6
Begleitperson2.7
Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Überführungs- und Bestattungskosten2.8
Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren3
Grundsätzliches3.1
Erstattungsverfahren3.2
Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge3.3
Weitere besondere Verfahrensvorschriften3.4
Aufhebung von Vorschriften4

Abschnitt 1 HvAErl - 1. Allgemeines

1.1 Voraussetzungen des Anspruchs
1.1.1 Nach § 29 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) i.V.m. § 28 BEG hat eine Verfolgte oder ein Verfolgter, die oder der an ihrem oder seinem Körper oder an ihrer oder seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.
1.1.2 Der Anspruch hängt nicht davon ab, daß die oder der Verfolgte in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist ( § 8 Abs. 1 der 2. DV-BEG ). Durch die Schädigung muß jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sein ( § 28 Abs. 3 BEG ).
1.1.3 Ist ein früheres Leiden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert ( § 3 Abs. 3 der 2. DV-BEG ) oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentlich mitverursacht anerkannt worden ( § 4 der 2. DV-BEG ), so besteht für dieses Leiden der Anspruch auf Heilverfahren ohne jede Einschränkung.
1.1.4 Ein uneingeschränkter Anspruch auf Heilverfahren besteht auch dann, wenn das Verfolgungsleiden nur i.S. einer abgrenzbaren Verschlimmerung ( § 3 Abs. 2 der 2. DV-BEG ) anerkannt worden ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nachweisbar nicht ohne Einfluß ist ( § 8 Abs. 2 der 2. DV-BEG ).
1.1.5 Für ein von der Verfolgung unabhängiges Leiden kann eine Heilbehandlung nur gewährt werden, wenn feststeht, daß durch die Behandlung dieses Leidens ein Verfolgungsleiden nachhaltig und unmittelbar günstig beeinflußt wird. Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Behandlung des nicht verfolgungsbedingten Leidens eine direkte funktionelle Auswirkung auf das Verfolgungsleiden hat. Sie muß also eine unmittelbare und erhebliche Linderung oder Milderung des Verfolgungsleidens erwarten lassen bzw. einer Verschlimmerung dieses Leidens unmittelbar und nachhaltig entgegenwirken. Hingegen genügt es nicht, daß die Behandlung des verfolgungsunabhängigen Leidens lediglich zu einer allgemeinen Hebung des Gesundheitszustandes führt, die sich mittelbar auch auf das Verfolgungsleiden auswirkt (vgl. BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).
Somit erstreckt sich der Anspruch auf Heilbehandlung auch nicht auf einen von der Verfolgung unabhängigen Erkrankungszustand, dessen Behandlung nur zur Herstellung der Kurfähigkeit für die Durchführung einer Kur nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG erforderlich ist. Ansprüche der im Inland wohnhaften Verfolgten auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden nach den §§ 141a und 141c BEG bleiben unberührt.
1.2 Ziel der Heilbehandlung
Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch die Verfolgung hervorgerufenen Schaden an Körper und Gesundheit und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Das Heilverfahren soll außerdem das Auftreten sekundärer Schäden verhüten, die infolge der durch die Verfolgung verursachten Schädigung entstehen können.
1.3 Folgen unterlassener Heilbehandlung
Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Verfolgten verbunden ist, bedarf ihrer oder seiner Zustimmung. Es obliegt ihr oder ihm jedoch, selbst nach besten Kräften mitzuwirken, daß der angestrebte Heilerfolg erzielt wird. Wird dies von ihr oder ihm schuldhaft vereitelt oder erschwert, so können die Erstattung von Auslagen für Heilbehandlung und die Bewilligung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen wegen ihres oder seines mitwirkenden Verschuldens ganz oder teilweise versagt werden.
Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Heilverfahrens eine Operation notwendig ist und die Operation nach ärztlicher Erfahrung keine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet, sie auch nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und ihre Durchführung sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung verspricht.
1.4 Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung
Aufwendungen für Heilverfahren, die einer oder einem im Ausland wohnenden Verfolgten in fremder Währung entstanden sind, sind nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt der Aufwendung der Kosten zu erstatten.
1.5 Übertragbarkeit des Anspruchs
1.5.1 Der Anspruch auf Heilverfahren ist ein höchstpersönlicher Anspruch und deshalb weder übertragbar noch vererblich.
1.5.2 Der Anspruch auf Erstattung der durch das Heilverfahren bereits entstandenen Kosten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG i.V.m. § 51 Abs. 3 BeamtVG weder abtretbar noch verpfändbar oder pfändbar. Er ist jedoch vor Festsetzung nach Maßgabe des § 13 BEG und nach Festsetzung frei vererblich (vgl. BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).
1.6 Anderweitiger Krankenschutz
1.6.1 Ist die oder der im Inland wohnende Verfolgte auf Grund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung krankenversichert, so hat sie oder er insoweit, als das Heilverfahren vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, keinen Erstattungsanspruch nach § 30 BEG .
1.6.2 Entsprechendes gilt für Verfolgte, die im Ausland wohnen und auf Grund der dort geltenden Gesetze der sozialen Sicherheit krankenversichert sind.
Eine Ablehnung des Anspruchs auf Heilverfahren unter Hinweis darauf, daß die oder der Verfolgte in ihrem oder seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland freie Heilbehandlung erhalten kann, ist unzulässig. Ebenso soll eine Empfehlung unterbleiben, daß die oder der Verfolgte von den Möglichkeiten ihres oder seines Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes für eine kostenfreie Behandlung Gebrauch machen möge.
1.6.3 Geldleistungen privater Krankenversicherungen und der Träger einer Krankenversicherung, die auf Grund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung oder von im Ausland geltenden Gesetzen der sozialen Sicherheit besteht, werden bei der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen der Krankenversicherung darauf beruhen, daß die oder der Versicherte mindestens 50 v.H. der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat.
1.7 Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen
1.7.1 Verfolgte, die im Ausland wohnen, müssen die erforderliche Heilbehandlung ihres Verfolgungsleidens grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
1.7.2 Ausnahmsweise können sie sich jedoch mit Zustimmung der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde auch einer Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen ( § 11 Abs. 1 der 2. DV-BEG ). Die Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn
die Durchführung der Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist, z.B. weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland der oder des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich und die als notwendig erkannte Behandlung nur im Geltungsbereich durchführbar ist, und
die durch die Heilbehandlung im Geltungsbereich erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen oder
die oder der Verfolgte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen (
§ 11 Abs. 2 der 2. DV-BEG
).

Abschnitt 2 HvAErl - 2. Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren

2.1 Grundsätzliches
Das Land kann das Heilverfahren ganz oder teilweise selbst durchführen oder durchführen lassen ( § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG ). Soweit das nicht geschieht, kann die oder der Verfolgte selbst alle notwendigen und sich im Rahmen angemessener Kosten haltenden Heilmaßnahmen in Anspruch nehmen, die geeignet sind, das Ziel des Heilverfahrens zu erreichen. Haben mehrere Behandlungsmaßnahmen die gleiche Aussicht auf Erfolg, so ist diejenige vorzuziehen, die die geringeren Kosten verursacht.
Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, ist objektiv zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, was die oder der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob sie oder er auf Empfehlung ihrer oder seiner Hausärztin oder ihres oder seines Hausarztes oder einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes ihres oder seines Vertrauens handelt. Maßgebend ist der Standpunkt einer objektiv urteilenden Prüferin oder eines objektiv urteilenden Prüfers (vgl. BGH in RzW 1974 S. 32).
2.2 Ärztliche Behandlung
2.2.1 Die Behandlung kann im Geltungsbereich des Gesetzes außer durch Ärztinnen und Ärzte oder durch Zahnärztinnen und Zahnärzte auch durch Personen erfolgen, die nach dem Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind ( § 3 Abs. 2 der Heilverfahrensverordnung - HeilvfV ).
Der oder dem Verfolgten steht die Auswahl der Ärztin oder des Arztes, der Zahnärztin oder des Zahnarztes oder der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers frei. Kosten für eine Behandlung im Ausland, die nicht von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen worden ist, können nur erstattet werden, wenn die Ausübung des Heilgewerbes durch die behandelnde Person einer staatlichen Aufsicht unterliegt und ihre Befähigung der einer zugelassenen deutschen Heilpraktikerin oder eines zugelassenen deutschen Heilpraktikers entspricht.
2.2.2 Die Erstattung von Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) i.d.F. vom 10.6.1988 (BGBl. I S. 818, 1590), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22.10.1987 (BGBl. I S. 2316), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266). Als angemessen sind die Kosten in der Regel anzusehen, wenn sie sich innerhalb des 2,3fachen bzw. 1,8fachen Satzes der Gebührenordnungen halten ( § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 GOÄ , § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ).
Bei zahnärztlichen Sonderleistungen sind Aufwendungen für Edelmetalle (z.B. Gold, Platin) und Keramikverbindungen nur in Höhe von 50 v.H. erstattungsfähig. Die Aufwendungen sind durch eine detaillierte Material- und Laborrechnung nachzuweisen.
2.2.3 Bei ärztlichen Leistungen im Ausland ist die Angemessenheit nach den jeweiligen Verhältnissen und Behandlungsmethoden des in Betracht kommenden Landes zu beurteilen.
2.3 Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
Die Arznei- und anderen Heilmittel müssen schriftlich verordnet worden sein. Sie müssen auf Grund medizinischer Erfahrung für die Behandlung des Verfolgungsleidens notwendig sein.
2.4 Krankenhausbehandlung
Für die Krankenhausbehandlung sind die §§ 4 und 5 HeilvfV entsprechend anzuwenden. Als Krankenhausbehandlung i.S. dieser Verordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung konzessioniert sind. Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung i.S. des Satzes 2.
Ein Krankenhaus ("Akutkrankenhaus") unterscheidet sich von einem Kurkrankenhaus oder von einem Sanatorium in erster Linie durch ein wesentlich günstigeres Zahlenverhältnis von Ärzten und Pflegepersonal zu den Patienten, durch Sicherstellung eines vollwertigen Nacht- und Sonntagsdienstes (z.B. Operationsteam), durch vollwertige technische Ausstattung (Labor, Röntgen, Endoskopie usw.), durch Intensivstation usw.
Als Krankenhaus in diesem Sinne gelten auch Spezialkrankenhäuser wie Nervenkrankenhäuser (früher "Nervenheilanstalt" o.ä., jetzt "Bezirks- oder Landeskrankenhaus") oder Lungenkrankenhäuser (früher "Lungenheilstätte" oder "Lungensanatorium"), soweit dort akute Krankheitszustände behandelt werden.
2.4.1 Für eine Krankenhausbehandlung im Inland gilt folgendes:
2.4.1.1 Bei Behandlung in Krankenhäusern, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21.8.1985 (BGBl. I S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen. Weitergehende Kosten, insbesondere für die Unterbringung in einem Einbettzimmer werden nicht erstattet (vgl. § 4 Abs. 3 HeilvfV ). Die Unterbringung in einem Einbettzimmer aus medizinischen Gründen ist in der allgemeinen Krankenhausleistung enthalten und darf deshalb nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (vgl. § 2 Abs. 2 BPflV ).
2.4.1.2 Bei Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die erbrachten Leistungen nicht nach den Grundsätzen der BPflV berechnet werden, sind die Kosten bis zu dem Betrag zu erstatten, der zu erstatten wäre, wenn die Behandlung in dem nächstgelegenen Krankenhaus, das nach den Grundsätzen der BPflV abrechnet, durchgeführt worden wäre. Weitergehende Kosten werden erstattet, soweit sie unvermeidbar waren (vgl. § 4 Abs. 4 HeilvfV ).
2.4.2 Bei Krankenhausbehandlung im Ausland sind die angemessenen und landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nrn. 2.4.1.1 und 2.4.1.2 sind sinngemäß anzuwenden.
2.5 Kur
Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlich vorkommenden Heilmitteln, nämlich in Heilbädern, Heilquell-, Moor- und Solekurbetrieben, in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern und Seeheilbädern oder an einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnung der oder des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, daß eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist. Ein Erholungsaufenthalt - auch in einem Genesungs- oder einem Erholungsheim - ist keine Kur in diesem Sinne.
Eine Kur kann entweder während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder als freie Heilkur durchgeführt werden. Die Kur muß in den gesamten Behandlungsplan sinnvoll eingegliedert sein.
2.5.1 Kurkrankenhäuser und Sanatorien sind Einrichtungen, in denen die Kuren unter krankenhausähnlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Sie unterscheiden sich von den ("Akut-")Krankenhäusern besonders durch die geringere Besetzung mit Ärzten und Pflegepersonal sowie durch den einfacheren technischen Standard (kleineres Labor usw.).
Jedoch muß eine Ärztin oder ein Arzt ständig im Hause oder zumindest erreichbar sein, auch bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Außerdem muß immer eine Pflegeperson (Schwester oder Pfleger) zur Verfügung stehen. Die Kuranwendungen müssen ganz oder überwiegend im Hause zu verabreichen sein. Ebenso muß Diätbehandlung möglich sein.
2.5.2 Im Gegensatz zu einer Kur in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium wird der oder dem Kurbedürftigen bei einer (freien) Heilkur die Wahl der Unterkunft, der Verpflegung und der Kurärztin oder des Kurarztes selbst überlassen. Die von der Kurärztin oder dem Kurarzt zu verordnenden Anwendungen können im Hause, aber auch in Einrichtungen außerhalb der Wohnunterkunft verabreicht werden. Die Leitung und Überwachung der Kur durch eine ortsansässige Ärztin oder einen ortsansässigen Arzt müssen sichergestellt sein.
2.5.3 Einer Kur darf nur zugestimmt werden, wenn sie notwendig ist. Sie ist notwendig, wenn das Leiden, das durch die Kur beeinflußt werden soll, bisher ohne Erfolg oder nicht mit ausreichendem Erfolg behandelt worden ist und der mit der Kur angestrebte Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht erzielt werden kann (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 HeilvfV ). Die Zustimmung zu einer Kur setzt Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens, etwa auf nur vier Wochen, begründet die Notwendigkeit einer Kur oder eines Sanatoriumsaufenthalts jedoch nicht (vgl. BGH Urteil vom 24.3.1988 - IX ZR 261/87).
Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist bzw. wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte. Eine Kur scheidet auch dann aus, wenn wegen des Leidenszustandes eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus notwendig ist.
Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium zur Durchführung einer Kur ist dann notwendig, wenn dies der Leidenszustand der oder des Kurbedürftigen erfordert und/oder der Kurerfolg unter anderen Bedingungen nicht zu erwarten ist.
2.5.4 Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, daß die oder der Verfolgte kurfähig ist.
Kurfähigkeit besteht nicht, solange Erkrankungszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg von vornherein in Frage stellen können (z.B. offenkundige Eiterherde an den Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz und Kreislauf, bösartige Tumore, Fieberzustände). Bei Beurteilung der Kurfähigkeit muß ferner geprüft werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bei Berücksichtigung ihres oder seines Gesamtzustandes eine genügende "Leistungsreserve" besitzt, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.
Kuren sollen keine Ruhekuren sein, sondern Übungskuren, durch die die oder der Kurbedürftige körperlich und seelisch wieder in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten. Gerade bei älteren Patientinnen und Patienten muß mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob und welche Kuranwendungen noch möglich sind und welche Kurorte deshalb für sie geeignet sind.
2.5.5 Die Dauer einer Kur, insbesondere in einem Heilbad, soll nach den in Deutschland anerkannten balneotherapeutischen Erfahrungen regelmäßig vier Wochen betragen.
Bei Verfolgten mit Wohnsitz im Ausland soll die Kurdauer nach den dort anerkannten Grundsätzen bemessen werden.
Stellt sich während der Kur heraus, daß der beabsichtigte Erfolg innerhalb der genannten Zeit nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, so kann die Kur längstens um zwei Wochen verlängert werden. Ein längerer Aufenthalt als sechs Wochen kommt nur mit besonderer Begründung in einem Lungenkrankenhaus in Betracht.
2.5.6 Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, die Anspruch auf eine Kur haben, müssen diese grundsätzlich im Inland durchführen.
2.5.7 Wohnt die oder der Verfolgte im Ausland, so muß sie oder er die Kur grundsätzlich in ihrem oder seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführen. Die Bewilligung der Kur setzt jedoch voraus, daß in dem betreffenden Land die Kur landesüblich ist, d.h., daß sie ärztlicherseits als geeignete Behandlungsmethode angesehen wird, und daß die Durchführung der Kur sowie ihre ärztliche Überwachung in einer Weise erfolgen, die der Kur in einem deutschen Kurort gleichwertig erscheint.
Ist im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland die Durchführung von Kuren nicht landesüblich oder einer Kur in einem deutschen Kurort nicht gleichwertig und will die oder der Verfolgte deshalb die Kur im Geltungsbereich des Gesetzes durchführen, so ist nach Nr. 1.7.2 zu verfahren. Entsprechendes gilt, wenn die Kur in einem dritten Land durchgeführt werden soll.
Das nach Nr. 1.7.2 zu fordernde angemessene Verhältnis der durch die Kur entstehenden Reisekosten zu den eigentlichen Kurorten ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Reisekosten voraussichtlich nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten der Kur betragen werden.
2.5.8.1 Sofern bei Kuren im Inland nicht eine Pauschalabgeltung erfolgt, werden erstattet (vgl. § 6 Abs. 3 HeilvfV ):
a)
die in den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Kosten;
b)
die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlußbericht;
c)
die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes ( §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung),
Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Tage- und Übernachtungsgeldes.
Dabei ist bei
Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen oder mittleren Dienstes eingestuft sind, die Reisekostenstufe A,
Verfolgten, die in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen oder höheren Dienstes eingestuft worden sind, die Reisekostenstufe B
zugrunde zu legen.
2.5.8.2 Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemessenen landesüblichen Kosten zu erstatten. Die Grundsätze der Nr. 2.5.8.1 sind sinngemäß anzuwenden.
2.5.9 Hat die oder der Verfolgte eine von der Entschädigungsbehörde bewilligte Kur durchgeführt, so kann einer weiteren Kur in der Regel frühestens für das übernächste Kalenderjahr zugestimmt werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG ).
Von dem Grundsatz, daß Wiederholungskuren nur alle zwei Jahre in Betracht kommen, kann lediglich dann abgewichen werden, wenn eine frühere Wiederholung der Kur in Anbetracht der Art und der Schwere der Erkrankung zur Vermeidung einer ernsthaften Verschlimmerung unbedingt erforderlich ist.
2.6 Reisekosten
2.6.1 Für die Erstattung von Fahrkosten und die Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeldern gilt § 8 HeilvfV . Reisekosten können danach erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war.
Bei Krankenhausbehandlung der oder des Verfolgten können auch Reisekosten erstattet werden, die durch eine Besuchsfahrt von Ehegatten, Kindern und Eltern entstanden sind, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war.
2.6.2 Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrkosten der unteren Wagenklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. Die Fahrkosten für die Benutzung der nächsthöheren Beförderungsklasse werden erstattet, wenn die oder der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen oder des höheren Dienstes eingestuft worden ist oder wenn die Benutzung der höheren Wagenklasse nach ärztlichem Gutachten notwendig war oder wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zumindest 50 v.H. beträgt.
Ist die oder der Verfolgte auf Grund einer allgemeinen Vergünstigung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für erwerbsbeschränkte Personen berechtigt, die 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu benutzen, so werden unabhängig von seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur die Fahrkosten der 2. Wagenklasse erstattet.
2.6.3 Außer für Fahrkosten wird auch für die notwendigen und angemessenen Nebenkosten (z.B. Gepäckbeförderung und Gepäckversicherung) Ersatz geleistet ( § 8 HeilvfV ).
2.6.4 Tage- und Übernachtungsgeld wird in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes gewährt ( § 8 Abs. 2 Satz 1 HeilvfV ). Berechtigten, die im Ausland wohnen, sind die notwendigen und angemessenen Auslagen
zu erstatten.
2.7 Begleitperson
2.7.1 Für eine Begleitperson werden Reisekosten erstattet, wenn die Begleitung nach ärztlichem Gutachten erforderlich war ( § 8 Abs. 3 HeilvfV ). Ein ärztliches Gutachten ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, z.B. bei hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörde (§ 3 des Schwerbehindertengesetzes) nachgewiesen wird. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Reisekosten, die der oder dem Verfolgten zu erstatten sind.
2.7.2 Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson an ihren Wohnort entstehen oder entstehen würden. Ist der Begleitperson eine sofortige Rückkehr nicht möglich oder nicht zuzumuten, so können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten bis zur Höhe eines Tageskostensatzes für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden. Entsprechendes gilt für die Begleitung der oder des Verfolgten nach Beendigung der Heilbehandlung.
2.7.3 Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthalts in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn die oder der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, daß sie oder er auch unter Berücksichtigung der ihr oder ihm im Kurort zuteil werdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis anderweitig nicht abgeholfen werden kann. Ein Verdienstausfall, den die Begleitperson in dieser Zeit erleidet, kann nur ersetzt werden, wenn die oder der Verfolgte der Begleitperson gegenüber zur Erstattung des Verdienstausfalles verpflichtet ist.
Werden der oder dem Verfolgten wegen ihrer oder seiner Hilflosigkeit Pflegekosten erstattet, so sind etwaige Einsparungen bei diesen Kosten (z.B. Verpflegung der Pflegekraft am Wohnort) auf die Kosten für den Aufenthalt der Pflegeperson am Kurort anzurechnen.
2.8 Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Überführungs- und Bestattungskosten
2.8.1 Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) richtet sich nach § 7 HeilvfV und der Orthopädieverordnung (OrthV) in der jeweils geltenden Fassung. Sie umfaßt auch deren Wartung, Instandhaltung (Reparaturen) und Ersatz sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch. Sofern die Herstellungskosten infolge besonderer Wünsche der Antragstellerin oder des Antragstellers das notwendige Maß übersteigen, muß sie oder er die Differenz selbst tragen.
2.8.2 Für die durch Kleider- und Wäscheverschleiß entstehenden Aufwendungen ist § 14 HeilvfV i.V.m. den dort in bezug genommenen Vorschriften des BVG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2.8.3 Pflegebedürftig ist, wer nach ärztlichem Gutachten zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht imstande ist, so daß für seine Pflege ständig die Arbeitskraft einer anderen Person oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß (vgl. § 12 Abs. 1 HeilvfV ). Es genügt nicht, daß die oder der Verfolgte nur gelegentlich oder zu einzelnen Handlungen des täglichen Lebens einer Hilfe bedarf.
Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, daß zwischen Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Der Anspruch besteht nicht, wenn das Leiden die Pflegebedürftigkeit auch ohne die Verfolgung in dem Zeitraum verursacht hätte, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird (vgl. BGH in RzW 1967 S. 459).
Die Pflege- bzw. Unterbringungskosten werden nach Maßgabe des § 12 HeilvfV erstattet. Als angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt ( § 12 Abs. 6 Satz 2 HeilvfV ) gilt der Betrag, der für die gleichen Zwecke nach § 9 Abs. 1 der Beihilfevorschriften (BhV) in Ansatz gebracht wird. An die Stelle der "Dienst- oder Versorgungsbezüge" in § 9 Abs. 1 Buchst. b BhV treten die "Renten nach dem BEG" und, falls die oder der Berechtigte im Ausland wohnt,
die den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen.
Während einer Krankenhausbehandlung sowie während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten.
2.8.4 Ist nach schriftlicher Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes wegen des anerkannten Verfolgungsleidens eine besondere Kost - Diät - notwendig, so besteht Anspruch auf Erstattung der dadurch erwachsenden Aufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen ( § 3 Abs. 1 Buchst. c HeilvfV ).
2.8.5 Der Anspruch auf Erstattung von Überführungs- und Bestattungskosten ( § 9 Abs. 1 HeilvfV ) besteht nur, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden und dem Tod der oder des Verfolgten zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.1982 - IX ZR 60/81 ). Anspruchsberechtigt sind jedoch nicht die Hinterbliebenen, sondern die Erben ( § 9 Abs. 1 Satz 3 HeilvfV i.V.m. § 1968 BGB ).
Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Tod außerhalb des Wohnsitzlandes eingetreten ist und der Aufenthalt nicht wegen der Heilbehandlung des Verfolgungsleidens erforderlich war.
Der Umfang der zu ersetzenden Kosten der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) richtet sich nach der Einstufung der oder des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe. Zu den Bestattungskosten gehören neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den Bestattungskosten zu rechnen.
Dagegen gehören die Mehrkosten für ein Doppelgrab, die Reisekosten zum Bestattungsort, die Auslagen für Trauerkleidung sowie die Aufwendungen für Grabpflege, Instandhaltung der Grabstätte und des Grabdenkmals nicht zu den Bestattungskosten.
Auf den Erstattungsbetrag sind Versicherungsleistungen anzurechnen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden. Nr. 1.6.3 gilt entsprechend. Ein Sterbegeld, das eine Ersatzkasse im Rahmen der Familienhilfe einer als Rentnerin oder einem als Rentner Versicherungspflichtigen nach dem Tode ihres oder seines Ehegatten gewährt und für das die Empfängerin oder der Empfänger nicht mindestens 50 v.H. der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat, ist in entsprechender Anwendung der Versorgungsregelung für Bundesbeamte auf einen Erstattungsanspruch zu 40 v.H. anrechenbar, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger eine solche Leistung nach Entschädigungsvorschriften zusteht (vgl. BGH Urteil vom 10.4.1990 - IX ZR 261/89 ).

Abschnitt 3 HvAErl - 3. Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren

3.1 Grundsätzliches
3.1.1 Der Anspruch auf Heilverfahren wird erfüllt, wenn und soweit er durch Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist, in dem Art und Ausmaß des verfolgungsbedingten Leidens bezeichnet sowie die Ursache des Verfolgungsleidens (Entstehung, abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung, wesentliche Mitverursachung) bestimmt werden. Die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ergeht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper und Gesundheit.
3.1.2 Wohnt die oder der Berechtigte im Ausland, so ist ihr oder ihm zusammen mit dem Bescheid ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 1 (1) zu übersenden.
3.1.3 Für jede oder jeden im Ausland (außer Israel) wohnende Verfolgte oder wohnenden Verfolgten, die oder der Anspruch auf Heilverfahren hat, ist der zuständigen Auslandsvertretung ein Schreiben nach dem als Anlage 2 (1) beigefügten Muster oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Eine Ausfertigung dieses Schreibens verbleibt bei der deutschen Auslandsvertretung, die zweite ist zur Unterrichtung der im Einzelfall prüfenden Vertrauensärztin oder des im Einzelfall prüfenden Vertrauensarztes vorgesehen.
Wohnt die oder der Verfolgte in Israel, so ist ein Schreiben nach dem als Anlage 2 (1) beigefügten Muster oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides dem Office for Personal Compensation from Abroad zu übersenden.
Spätere Veränderungen, die die Angaben in dem Schreiben betreffen, sind umgehend durch Übersendung eines neuen Schreibens bekanntzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der vorhergehende Vordruck ungültig ist.
3.1.4 Soweit nicht ein Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch dadurch erfüllt, daß die der oder dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden ( § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG ).
3.1.5 Grundsätzlich muß die oder der Berechtigte ihre oder seine Auslagen durch Vorlage quittierter Originalrechnungen belegen. Auslagen, die nicht nachgewiesen sind, können in der Regel nicht erstattet werden.
3.1.6 Auslagen für Heilverfahren werden grundsätzlich erst nach Zuerkennung des Anspruchs auf Heilverfahren erstattet.
3.1.7 Für den Erstattungsanspruch gelten die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen auf Entschädigungsansprüche. In besonders gelagerten Fällen kann ein Vorschuß bis zur vollen Höhe des Erstattungsanspruchs gewährt werden. Vorschüsse können auch zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn die oder der Verfolgte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu verauslagen.
3.2 Erstattungsverfahren
3.2.1 Der Antrag auf Auslagenerstattung soll unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 3 (1) gestellt werden. Zwei dieser Formulare sind der oder dem Verfolgten zugleich mit dem Bescheid, in dem der Anspruch auf Heilverfahren zuerkannt wird, zu übersenden.
In der Regel sind der Antragsstellerin oder dem Antragsteller jeweils nach Abrechnung eines Erstattungsantrages zusammen mit der Benachrichtigung über die Höhe des Erstattungsbetrages mindestens zwei Vordrucke zuzusenden.
3.2.2 Um die zeitraubende Abrechnung kleiner Beträge zu vermeiden und die Abwicklung der Heilverfahrensanträge insgesamt zu beschleunigen, sollen die Rechnungen möglichst für längere Zeiträume - mindestens vierteljährlich - zusammengefaßt werden. Davon unabhängig sollen die Erstattungsanträge nur gestellt werden, wenn der geltend gemachte Betrag einen 200 DM entsprechenden Wert erreicht hat. Die Erstattung soll jedoch in jedem Falle spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der den jeweiligen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen (z. B. Zugang der Arztrechnung oder Kauf von Medikamenten) beantragt werden.
3.2.3 Berechtigte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland müssen den Antrag auf Auslagenerstattung unmittelbar bei der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde einreichen. Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, müssen ihn bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in Israel beim Office for Personal Compensation from Abroad, Tel-Aviv, einreichen. Den Anträgen sind die dazugehörigen Belege zum Nachweis der angegebenen Auslagen beizufügen.
3.2.4 Die Auslandsvertretungen bzw. das Office for Personal Compensation from Abroad prüfen unter Hinzuziehung ihrer Vertrauensärzte, ob
die eingereichten Rechnungen für Arzt- und Krankenhausbehandlung ausreichend spezifiziert sind, ob die Diagnose eingetragen ist, ob die Behandlung für das Verfolgungsleiden notwendig war und ob die Rechnungsbeträge den landesüblichen Durchschnittssätzen entsprechen;
die Heilmittel, deren Kosten erstattet werden sollen, ärztlicherseits für das Verfolgungsleiden verordnet worden sind und notwendig waren, ob eine wirtschaftliche Verordnungsweise beachtet worden ist und ob die Preise landesüblich sind;
die zur Erstattung angeforderten Reisekosten der oder des Verfolgten und ggf. auch einer Pflegeperson aus Anlaß einer Heilbehandlung notwendig waren und angemessen sind.
Übersteigt der Gesamtbetrag der mit einem Antrag geltend gemachten Kosten den Gegenwert von 1.000 DM nicht, werden die Vertrauensärzte grundsätzlich nicht hinzugezogen.
Die vorgeprüften Anträge und Belege werden von den Vertrauensärztinnen oder -ärzten mit entsprechenden Prüfungsvermerken versehen und über die Auslandsvertretung bzw. das Office for Personal Compensation from Abroad an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet.
3.2.5 Anträge auf Gewährung eines Vorschusses sind ebenfalls bei den unter Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. In Fällen notwendiger Sofortbehandlung im Krankenhaus für eine im Ausland wohnende Verfolgte oder einen im Ausland wohnenden Verfolgten kann die Auslandsvertretung oder das Office for Personal Compensation from Abroad dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusicherung abgeben oder einen angemessenen Vorschuß leisten, wenn der oder dem Verfolgten die Zahlung nicht möglich ist. Die Entschädigungsbehörde erstattet den verauslagten Betrag nach Eingang der entsprechenden Unterlagen.
3.2.6 Eines förmlichen Bescheides über die Höhe des zu erstattenden Betrages bedarf es nur, wenn die Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt werden muß und anzunehmen ist, daß die Antragsstellerin oder der Antragsteller dies nicht hinnehmen wird, oder wenn die Antragsstellerin oder der Antragsteller einer ablehnenden formlosen Entscheidung widersprochen hat.
In allen übrigen Fällen genügt eine formlose Benachrichtigung der Antragsstellerin oder des Antragstellers über die Höhe des zur Auszahlung kommenden Erstattungsbetrages. Hierfür kann ein Formular nach dem Muster der Anlage 4 (1) verwendet werden.
3.3 Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge
3.3.1 Die Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde ( § 10 Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ). Die Entscheidung hierüber muß jedoch rasch ergehen, damit die Kur ggf. möglichst bald angetreten werden kann. Alle mit der Bearbeitung von Kuranträgen befaßten Stellen und Ärztinnen oder Ärzte sind deshalb gehalten, Kuranträge vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. Dies gilt in besonderem Maße für Anträge auf Kurverlängerung.
3.3.2 Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist - abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung - unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. In Israel kann der Antrag auch über das Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, eingereicht werden, insbesondere wenn Unterlagen in hebräischer Sprache vorgelegt werden.
Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist grundsätzlich unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks zu stellen. Für einzelne Staaten können besondere Vordrucke, auch in Form von Computerausdrucken, zugelassen werden.
Die Entschädigungsbehörden können für Kuren, bei denen die vorhandenen Unterlagen für die Prüfung der Notwendigkeit der Kur ausreichen, auf die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Kurbedürftigkeit verzichten. Unberührt bleibt der Nachweis der Kurfähigkeit durch ärztliches Zeugnis.
3.3.3 Die Entschädigungsbehörde läßt - falls erforderlich, unter ärztlicher Mitwirkung - auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen,
ob für das Verfolgungsleiden eine Kur notwendig ist oder ob nicht der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise herbeigeführt werden kann,
ob die Antragstellerin oder der Antragsteller kurfähig ist und
welcher Kurort sowie welche Art, Zeit und Dauer der Kur zweckmäßig ist.
Falls auf Grund der Aktenlage diese Entscheidung nicht möglich ist, ordnet die Entschädigungsbehörde die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens an unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster der Anlage 6 (1) .
3.3.4 Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Kur erfüllt, so hat die Entschädigungsbehörde Art, Ort, Zeit und Dauer der Kur zu bestimmen ( § 6 Abs. 2 HeilvfV ). Kommen mehrere Kurorte in Betracht, so sind bei der Bestimmung des Kurortes nacheinander folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Zweckmäßigkeit des Kurortes auf Grund ärztlicher Erfahrungen,
Wirtschaftlichkeit der Wahl.
Sind die Kosten, die bei der Durchführung der Kur in einem der vorgeschlagenen Kurorte entstehen würden, sehr unterschiedlich, so ist ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe stets der Kurort vorzuziehen, der nach ärztlichem Urteil den besseren Heilerfolg verspricht. Sind dagegen nach den ärztlichen Erfahrungen die Kurorte gleichwertig, so ist stets der Kurort zu bestimmen, der die geringeren Aufwendungen verursacht. Den Wünschen der Antragstellerin oder des Antragstellers soll möglichst Rechnung getragen werden. Bei mehreren geeigneten und wirtschaftlich gleichzubehandelnden Kurorten kann die Auswahl der oder dem Kurberechtigten überlassen werden.
3.3.5 In der Zustimmung zur Durchführung der Kur ist anzugeben, für welches Leiden die Kur bewilligt wird, wie lange sie dauern soll, an welchem Ort, in welcher Weise (freie Heilkur oder Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium) sie durchzuführen ist und in welchem Umfang die Kosten der Kur übernommen werden.
Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, daß sich die oder der Verfolgte während der gesamten Kur einer ständigen ärztlichen Überwachung unterzieht. Die Zustimmung muß ferner unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß die Bewilligung der Kur hinfällig wird, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Entschädigungsbehörde festzusetzen ist, angetreten wird oder wenn die Kur ohne triftigen Grund vorzeitig abgebrochen oder nicht sachgerecht durchgeführt wird. Als angemessen gilt eine Frist von sechs Monaten, soweit nicht anders bestimmt wird.
Zugleich mit der Zustimmung ist der oder dem Verfolgten ein Vordruck für den Kurschlußbericht nach dem Muster der Anlage 7 (1) zu übersenden.
3.3.6 Ist der oder dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so ist ihr oder ihm die Auflage zu erteilen, sich unverzüglich nach Eintreffen im Kurort in die Behandlung einer dort praktizierenden Ärztin oder eines dort praktizierenden Arztes zu begeben, dieser oder diesem den Vordruck für den Kurschlußbericht auszuhändigen und sie oder ihn davon zu unterrichten, daß die Entschädigungsbehörde eine Erstuntersuchung mit Aufstellung eines Kurplanes, während der Kur wöchentliche Kontrolluntersuchungen, eine Abschlußuntersuchung und einen Kurschlußbericht erwarte und daß die Ärztin oder der Arzt den Kurschlußbericht alsbald nach Beendigung der Kur unmittelbar an die Entschädigungsbehörde senden solle.
3.3.7 Wird eine Kurverlängerung notwendig, so muß der Antrag auf Zustimmung rechtzeitig, nach Möglichkeit nicht später als zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Ende der Kur, gestellt werden. Der Antrag ist stets unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einzureichen. Ihm ist eine Bescheinigung der Kurärztin oder des Kurarztes beizufügen, in der die Notwendigkeit der Kurverlängerung eingehend begründet ist.
3.3.8 Kuren sind grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Die Entschädigungsbehörde kann auf Antrag eine Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte zulassen, wenn in dem Staat, in dem die Antragsstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, kürzere Kuren (ggf. auch innerhalb kürzerer Zeitabstände) ortsüblich sind und nach ärztlicher Feststellung durch die Aufteilung der Kur der angestrebte Kurerfolg nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte kann keine Kurverlängerung bewilligt werden.
3.3.9 Auslagen für Kuren, die die oder der Verfolgte nach Erlaß des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dem Erstattungsantrag ist jedoch zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war.
3.4 Weitere besondere Verfahrensvorschriften
3.4.1 Der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf auch die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel), soweit deren Kosten 500 DM übersteigen, sowie eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG ).
Abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung ist der Antrag unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde zu stellen. Ihm sind eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstattung und ein Kostenvoranschlag beizufügen, aus dem sich die Art und die geplante Ausführung des Hilfsmittels ergeben.
Soweit erforderlich, hat die Entschädigungsbehörde vor Erteilung ihrer Zustimmung ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels sowie über die Zweckmäßigkeit der im Kostenvoranschlag angegebenen Art und Ausführung einzuholen.
Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 gelten sinngemäß.
3.4.2 Eine psychotherapeutische Behandlung bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 2. DV-BEG ).
Der Antrag ist bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. Ihm sind die Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie (Ärztin oder Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse) sowie ein Behandlungs- und Kostenplan beizufügen. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges der Aufwendungen soll entsprechend der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV verfahren werden.
Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 sowie Nr. 3.4.1 Abs. 3 gelten sinngemäß.
3.4.3 Der Beginn einer Krankenhausbehandlung ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Abschluß der Krankenhausbehandlung ist zugleich mit dem Antrag auf Kostenerstattung ein ärztlicher Schlußbericht vorzulegen, sofern nicht die Unterlagen des Krankenhauses beigezogen werden können.
3.4.4 Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist ebenfalls unverzüglich der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde hat sogleich das erforderliche ärztliche Gutachten darüber einzuholen, ob Pflegebedürftigkeit i.S. der Nr. 2.8.3 vorliegt und ob für die Betreuung des Verfolgten eine Pflegekraft oder eine für die Pflege geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden muß (vgl. § 12 Abs. 1 und 6 HeilvfV ).
Der Anzeige ist eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit beizufügen. Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten empfiehlt es sich ferner, gleichzeitig mitzuteilen, wer die Pflege übernehmen soll bzw. in welcher Pflegeeinrichtung die oder der Verfolgte untergebracht werden soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
Der spätere Antrag auf Erstattung der Pflegekosten ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft bzw. die Rechnungen der Pflegeeinrichtung beizufügen.
Bei längerer Dauer der Pflegebedürftigkeit kann der Antragsstellerin oder dem Antragsteller eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. Die Bewilligung soll jedoch für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden (vgl. § 12 Abs. 7 HeilvfV ). Rechtzeitig vor dem Ende der Bewilligungsfrist ist nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist.
Für die Dauer der Bewilligung ist der oder dem Verfolgten zur Auflage zu machen, die Belege über die Aufwendungen für die Pflegekraft bzw. für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in vierteljährlichen Abständen vorzulegen und jede Änderung der Verhältnisse, die Grund oder Höhe des Erstattungsanspruchs für Pflegekosten beeinflussen können, insbesondere einen Wechsel der Pflegekraft oder der Pflegeeinrichtung, der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. Wird die Pflege durch Familienangehörige ausgeübt, genügt es in der Regel, wenn die Tatsache der Pflege in einjährigen Abständen nachgewiesen wird.
3.4.5 Der Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für besondere Kost - Diät - ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist die schriftliche Verordnung der besonderen Kost durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt beizufügen. Sie muß konkrete Angaben über die von der Antragsstellerin oder dem Antragsteller zu beachtende Diät enthalten. Allgemein gehaltene Vordrucke oder Hinweise genügen nicht.
3.4.5.1 Unvermeidbare Mehraufwendungen infolge notwendiger Diät können bei den nachstehend bezeichneten Leiden erwachsen. Hier können ohne besonderen Nachweis monatliche Beträge bis zur Höhe der folgenden Pauschalsätze gezahlt werden (Diätkostenpauschale):
a)
Magenresektion mit Dumping-Syndrom 65,00 DM
b)
Chronische Nierenparenchymerkrankungen mit Eiweißausscheidung; chronische Pankreatitis 80,00 DM
c)
Diabetes mellitus 150,00 DM.
Diese Sätze können nach dem Schweregrad der Krankheit, bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit Wohnsitz im Ausland auch unter Berücksichtigung der dort üblichen Ernährungsgewohnheiten, variiert werden.
3.4.5.2 Die vorstehend genannten Beträge gelten auch für das Ausland. Dabei sind die Verbrauchergeldparitäten nicht zu berücksichtigen, da sich die abweichende Kaufkraft der ausländischen Währungen bei Lebensmitteln im allgemeinen nicht wesentlich auswirkt. Ist die oder der Verfolgte Mitglied eines Kibbuz, so ermäßigen sich die Beträge mit Rücksicht auf die günstigeren Einkaufsmöglichkeiten um 25 v.H.
3.4.5.3 Andere als die in Nr. 3.4.5.1 genannten Erkrankungen bedürfen in der Regel keiner Diät, die Mehraufwendungen verursacht. Dies gilt insbesondere für Herz- und Kreislauferkrankungen, Arteriosklerose, Tuberkulose, Nierensteinleiden, Gastritis, Ulcus des Magens- und Zwölffingerdarms, Leber- und Gallenblasenleiden, Amöbenruhr und funktionelle Darmkrankheiten. Alle diese Erkrankungen bedürfen keiner Diät, sondern allenfalls einer sogenannten "Schonkost". Der Unterschied zwischen Normalkost und Schonkost besteht jedoch lediglich im Weglassen individuell unverträglicher Nahrungsmittel oder bestimmter Zubereitungsformen; dadurch entstehen keine Mehraufwendungen. Auch vegetarische Kost ist keine Diätkost.
3.4.5.4 Sofern nicht einwandfreie Befunde aus jüngster Zeit vorliegen, sind vor der Entscheidung über den Antrag eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin oder des Antragstellers und erforderlichenfalls ihre oder seine stationäre Beobachtung zur Sicherung der Diagnose des Leidens, das die Mehraufwendungen verursacht, durchzuführen ( § 2 HeilvfV ). Hierbei sollen alle modernen Untersuchungsmethoden angewandt werden. Ist die Notwendigkeit besonderer Kost wegen eines der in Nr. 3.4.5.1 genannten Leiden einmal festgestellt worden, so genügt für die spätere Weitergewährung der Diätkostenpauschale in der Regel die Vorlage einer neuen schriftlichen Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
3.4.5.5 Besteht Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, so kann bei voraussichtlicher längerer Notwendigkeit der Diät eine laufende monatliche Diätkostenpauschale in jeweils gleicher Höhe geleistet werden.
3.4.5.6 Die Gewährung einer Diätkostenpauschale ist in der Regel jeweils auf längstens zwei Jahre zu befristen. Ihre Zahlung entfällt während der Zeit eines Krankenhausaufenthaltes. Sie entfällt ferner während der Zeit einer Kur, es sei denn, daß zur Abgeltung der Kurkosten ein Pauschalbetrag gezahlt wird.
3.4.6 Bei Ausstattung mit Zahnersatz ist auf Anfrage, der ein Kostenvoranschlag beigefügt sein muß, der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten erstattet werden können.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt
(¹) Amtl. Anm.: Hier nicht abgedruckt.

Abschnitt 4 HvAErl - 4. Aufhebung von Vorschriften

Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt.
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