Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 1.11.2022 - 3221-403.29; 31.1-11792/1; 305.1-51240 -
Vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445) (1)
- VORIS 30600 -
Bezug:
a)
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 1.11.2022 (Nds. MBl. S. 1441) - VORIS 30600 -
b)
Gem. RdErl. v. 14.9.2017 (Nds. MBl. S. 1348, Nds. Rpfl. S. 375) - VORIS 30600 -
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. 2023 S. 26

Abschnitt 1 JSchöffWRdErl

Der Bezugserlass zu a findet auf die in jedem fünften Jahr gleichzeitig stattfindende Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen entsprechende Anwendung, soweit nicht in § 35 JGG oder in diesem Gem. RdErl. etwas anderes geregelt ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 2 JSchöffWRdErl

Vorschlagsberechtigte Stellen i. S. dieses Gem. RdErl. sind die Jugendhilfeausschüsse der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 71 SGB VIII sowie § 1 Nds. AG SGB VIII. Sie gelten als vorschlagsberechtigte Behörden i. S. des Bezugserlasses zu a.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 3 JSchöffWRdErl

Umfasst der Bezirk eines Amtsgerichts mehrere Bezirke oder Teile mehrerer Bezirke örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder des Landgerichts zu Beginn des Wahljahres die Zahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen, die von den jeweiligen vorschlagsberechtigten Stellen vorzuschlagen sind. Diese Zahlen werden dem Amtsgericht bis zum 15. Dezember des Jahres vor der jeweiligen Wahl mitgeteilt. Das Amtsgericht übermittelt die Zahlen bis zum 1. Januar des Wahljahres an die jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 4 JSchöffWRdErl

Die vorschlagsberechtigten Stellen erstellen unter Beachtung der §§ 31 bis 36 GVG sowie des § 35 JGG bis zum 1. Juni des Wahljahres die Vorschlagslisten entsprechend des Musterformulars ( Anlage 1 ). Für die Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste verwenden die zuständigen Stellen den Bewerbungsbogen gemäß Anlage 2 .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 5 JSchöffWRdErl

Die Vorschlagslisten sind nach der Aufstellung eine Woche lang im Jugendamt des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 JGG zur Einsicht auszulegen. Zeit, Ort und Dauer der Auslegung sind vorher mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass innerhalb einer Woche nach Schluss der Auslegungsfrist jedermann schriftlich oder zu Protokoll des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Einspruch mit der Begründung erheben kann, dass in die Liste Personen aufgenommen worden sind, die nach den §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 6 JSchöffWRdErl

Eine Veröffentlichung der Vorschlagslisten im Internet unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 7 JSchöffWRdErl

Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen ist eine Jugendrichterin oder ein Jugendrichter beim Amtsgericht ( § 35 Abs. 4 JGG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 8 JSchöffWRdErl

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe reichen die Vorschlagslisten nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum 1. Juli des Wahljahres der oder dem Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht ein ( § 38 Abs. 1 GVG , § 35 Abs. 4 JGG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 9 JSchöffWRdErl

Der Schöffenwahlausschuss soll eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern wählen ( § 35 Abs. 1 Satz 2 JGG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 10 JSchöffWRdErl

Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie die Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen werden in jeweils für Frauen und Männer getrennte Schöffenlisten aufgenommen ( § 35 Abs. 5 JGG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 11 JSchöffWRdErl

Das Amtsgericht, bei dem die Wahl stattgefunden hat, übermittelt die Namen und Daten der gewählten Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie der Jugendersatzschöffinnen und Jugendersatzschöffen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, durch die die Personen vorgeschlagen wurden, damit diese diejenigen Personen, die nicht gewählt worden sind, informieren können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Abschnitt 12 JSchöffWRdErl

Dieser Gem. RdErl. tritt am 15.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 14.11.2022 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)
An die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte, Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden

Anlage 1 JSchöffWRdErl - Musterformular für die Erstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffenwahl

Gemeinde:
Amtsgerichtsbezirk:
Für die Geschäftsjahre:
Lfd. Nr.Anredeakad. GradFamiliennameGeburtsnameVornamenFamilienstandGeburtsjahrBerufStaatsangehörigkeitPLZWohnortGgf. Stadt- oder OrtsteilZum Zeitpunkt der Aufstellung in der Gemeinde wohnhaftBemerkungenSchöffentätigkeit
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)

Anlage 2 JSchöffWRdErl - Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für das Jugendschöffenamt

An das Jugendamt der Stadt/des Kreises
Jugendschöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Ich beantrage die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen.
Angaben zur Person
Name, ggf. GeburtsnameVorname(n)
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Beruf (bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst auch Angabe der Tätigkeit)
Straße, HausnummerPostleitzahlOrt der Hauptwohnung
Telefon *)E-Mail-Adresse *)
*)
freiwillige Angabe
Bitte kreuzen Sie die folgenden Aussagen an, die auf Sie zutreffen. Die Beantwortung ist freiwillig, eine Überprüfung durch das Gericht ist im Falle einer Wahl aber zulässig.
Ich bin in den letzten zehn Jahren nicht zu einer Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt worden.
Gegen mich läuft kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder sonstigen Straftaten, das zum Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter führen kann.
Ich verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um das Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen wahrnehmen zu können.
Ich fühle mich den gesundheitlichen Anforderungen einer mehrstündigen/mehrtägigen bzw. über mehrere Wochen/Monate andauernden Hauptverhandlung in Strafsachen gewachsen.
Ich war nie hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin/hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR.
Ich befinde mich nicht in der Insolvenz und habe auch keine eidesstattliche Versicherung über mein Vermögen abgegeben.
Ich war bereits als ehrenamtliche Schöffin/Jugendschöffin/ehrenamtlicher Schöffe/Jugendschöffe tätig.
Ich habe folgende Erfahrung in der Jugenderziehung:
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Meine Bewerbung für das Amt begründe ich wie folgt (freiwillige Angabe):
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Für den Fall meiner Wahl bevorzuge ich das Schöffenamtam ☐ Amtsgericht ☐ Landgericht. Für den Fall meiner Wahl bevorzuge ich das Schöffenamt als☐ Hauptjugendschöffin/Hauptjugendschöffe ☐ Jugendersatzschöffin/Jugendersatzschöffe.
Der Schöffenwahlausschuss ist an diese Wünsche nicht gebunden.
Ich bin damit einverstanden, dass auch die freiwilligen Daten an die Gemeindevertretung und den Schöffenwahlausschuss weitergegeben werden. Die Übermittlung darf nur zum Zweck der Schöffenwahl erfolgen.
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Ort, Datum, Unterschrift
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12 Satz 1 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1445, Nds. Rpfl. 2023 S. 26)
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