Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes ; hier: Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55 (1)
RdErl. d. MF v. 1.10.1982 - 46 21 13/55 -
Vom 1. Oktober 1982 (Nds. MBl. S. 1841)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647)
- GültL 33/156 -
Zur Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), gebe ich folgende Hinweise:
(1) Red. Anm.:
Nach dem RdErl. vom 20. Januar 1988 (Nds. MBl. S. 130) gilt:
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes;
Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
RdErl. d. MF v. 20.1.1988 - 46 2113/55
- GültL 33/209 -
Bezug:
a) RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841) b) RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526) c) RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783) d) RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780) e) RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106) f) RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981) g) RdErl. v. 8.7.1987 (Nds. MBl. S. 725) - GültL 33/156, 164, 169, 178, 183, 194, 204 - Der BMI hat mit dem als
Anlage
abgedruckten RdSchr. vom 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Hinweise zur Behandlung abgefundener Renten einer Zusatzversorgung bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren. An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt. Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Anlage
RdSchr. d. BMI v. 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Betr.:
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
; hier: Abgefundene Renten einer Zusatzversorgung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 52.86 - und - BVerwG 2 C 18.87 - im Ergebnis entschieden, daß im Rahmen des
§ 55 BeamtVG
die Rente einer Zusatzversorgung nach ihrer Abfindung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hierzu bemerke ich folgendes:
1.
Ich bitte, bei der Anwendung - des
§ 55 BeamtVG
, - des
§ 79 Abs. 1 BeamtVG
und seiner Vorgängervorschriften sowie - des
§ 10 Abs. 2 BeamtVG
in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung und seiner Vorgängervorschriften im Rahmen der Berechnung eines Ausgleichs nach
Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG
entsprechend diesen Urteilen zu verfahren und die Tz 55.1.6 und 10.2.10 BeamtVGVwV als gegenstandslos zu betrachten.
2.
Ich habe keine Bedenken dagegen, daß gemäß der vorstehenden Tz 1 bereits mit Wirkung vom 1. September 1987 verfahren wird. In rechtshängigen Fällen empfehle ich Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt.
3.
Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an (vgl. die vorstehende Tz 2) ist ein Ausgleich nach
Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG
nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn von Anfang an gemäß der vorstehenden Tz 1 verfahren worden wäre. Dabei ist eine Neuberechnung des Ausgleichs zu dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt (
Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des 2. HStruktG
) unter
Außerachtlassung
der Rente der Zusatzversorgung auch dann vorzunehmen, wenn die Abfindung nach diesem Zeitpunkt gewährt wurde.
Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG
ist insoweit
nicht
anzuwenden.
4.
Die Anwendung des
§ 61 Abs. 3 BeamtVG
wird durch die o. a. zwei Urteile nicht berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung der Urteile ausführt, ist der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des
§ 61 Abs. 3 BeamtVG
insoweit nicht mit
§ 55 BeamtVG
vergleichbar.
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach dem RdErl. vom 20. Januar 1988 (Nds. MBl. S. 130) gilt:Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55RdErl. d. MF v. 20.1.1988 - 46 2113/55 - GültL 33/209 - Bezug: a) RdErl. v. 1.10.1982 (Nds. MBl. S. 1841) b) RdErl. v. 10.5.1983 (Nds. MBl. S. 526) c) RdErl. v. 19.8.1983 (Nds. MBl. S. 783) d) RdErl. v. 17.9.1984 (Nds. MBl. S. 780) e) RdErl. v. 23.1.1985 (Nds. MBl. S. 106) f) RdErl. v. 29.8.1986 (Nds. MBl. S. 981) g) RdErl. v. 8.7.1987 (Nds. MBl. S. 725) - GültL 33/156, 164, 169, 178, 183, 194, 204 - Der BMI hat mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Hinweise zur Behandlung abgefundener Renten einer Zusatzversorgung bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren. An das Niedersächsische Landesverwaltungsamt. Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Anlage RdSchr. d. BMI v. 21.12.1987 - D III 4-223 321/57 - Betr.: § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Abgefundene Renten einer Zusatzversorgung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 52.86 - und - BVerwG 2 C 18.87 - im Ergebnis entschieden, daß im Rahmen des § 55 BeamtVG die Rente einer Zusatzversorgung nach ihrer Abfindung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hierzu bemerke ich folgendes: 1. Ich bitte, bei der Anwendung - des § 55 BeamtVG, - des § 79 Abs. 1 BeamtVG und seiner Vorgängervorschriften sowie - des § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung und seiner Vorgängervorschriften im Rahmen der Berechnung eines Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktGentsprechend diesen Urteilen zu verfahren und die Tz 55.1.6 und 10.2.10 BeamtVGVwV als gegenstandslos zu betrachten. 2. Ich habe keine Bedenken dagegen, daß gemäß der vorstehenden Tz 1 bereits mit Wirkung vom 1. September 1987 verfahren wird. In rechtshängigen Fällen empfehle ich Klaglosstellung mit Wirkung auch vor diesem Zeitpunkt. 3. Von dem im Einzelfall für die Neuberechnung maßgebenden Zeitpunkt an (vgl. die vorstehende Tz 2) ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 und 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn von Anfang an gemäß der vorstehenden Tz 1 verfahren worden wäre. Dabei ist eine Neuberechnung des Ausgleichs zu dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt (Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 des 2. HStruktG) unter Außerachtlassung der Rente der Zusatzversorgung auch dann vorzunehmen, wenn die Abfindung nach diesem Zeitpunkt gewährt wurde. Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG ist insoweit nicht anzuwenden. 4. Die Anwendung des § 61 Abs. 3 BeamtVG wird durch die o. a. zwei Urteile nicht berührt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung der Urteile ausführt, ist der Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung des § 61 Abs. 3 BeamtVG insoweit nicht mit § 55 BeamtVG vergleichbar. |
Abschnitt 1 BeamVGDRdErl
Zu den "Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" ( § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG ) gehören auch
1.1 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ,
1.2 Ersatz- und Ausfallzeiten, wenn während dieser Zeiten ein dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine entsprechende Tätigkeit vorgelegen hat.
Abschnitt 2 BeamVGDRdErl
In Fällen, in denen nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen für nicht nachgewiesene Zeiten nur fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet wurden (§ 3 Abs. 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung vom 3.3.1960, BGBl. I S. 137, geändert durch Verordnung vom 22.12.1965, BGBl. I S. 2139; § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25.2.1960, BGBl. I S. 93, zuletzt geändert durch Art. II § 13 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469), sind solche Zeiten bei der Ermittlung der "bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles" ( § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG ) ebenfalls nur mit fünf Sechsteln anzusetzen.
Abschnitt 3 BeamVGDRdErl
Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG , nach der bei freiwilligen Beiträgen (freiwillige Versicherung, freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung, Höherversicherung) ein Teil der Rente außer Ansatz bleibt, gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat ( § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ).
3.1 Eine Beteiligung des Arbeitgebers an freiwilligen Beiträgen ( § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ) kann insbesondere vorliegen
in Fällen des § 8 der Tarifverträge des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter vom 31.7.1955/4.2.1957 (vgl. GMBl. 1955 S. 413), des § 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4.11.1966 (vgl. GMBl. 1966 S. 627) sowie entsprechender tarifrechtlicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen,
in Fällen, in denen Beiträge zum Zwecke der Überversicherung entrichtet wurden.
Hierzu bemerke ich folgendes:
In vielen Zweigen des öffentlichen Dienstes wurden seinerzeit für die dort beschäftigten Arbeitnehmer Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eingeführt, die eine Überversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten vorsahen (vgl. für die Reichsverwaltung insbesondere das Abkommen vom 9.10.1928, RBB. 1928 Nr. 1640 S. 184 und Nr. 1641 S. 185, sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938, RBB. 1938 Nr. 2860 S. 140) und für die preußische Staatsverwaltung das Abkommen vom 19.10.1928 (PrBesBl. S. 283) sowie die Gemeinsame Dienstordnung vom 30.4.1938 (PrBesBl. S. 112).
Hiernach war für angestelltenversicherungspflichtige Arbeitnehmer vorgesehen, daß sie in einer höheren als der nach dem Pflichtversicherungsrecht in Betracht kommenden Beitragsklasse versichert werden. In diesen Fällen trug der Arbeitgeber i.d.R. vom Pflichtbeitrag die Hälfte, vom Überversicherungsbeitrag zwei Drittel. Entsprechendes galt u.U. für Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren (vgl. u.a. Nr. 2 GDO - Reich - zu § 16 ATO).
Die zum Zwecke dieser Überversicherung entrichteten Beiträge wurden zunächst zusammen mit dem (Pflicht-) Beitrag in einem einheitlichen Monatsbeitrag (Beitragsmarke), dagegen vom 1.7.1942 an - jedenfalls in der Regel - mittels einer gesonderten Beitragsmarke neben dem im Lohnabzugsverfahren abgeführten (Pflicht-)Beitrag entrichtet.
Bei der Rentenberechnung werden die vorerwähnten einheitlichen Beitragsmarken auch hinsichtlich ihres Überversicherungsanteils mit Werteinheiten berücksichtigt (vgl. § 32 Abs. 3 Buchst. a des Angestelltenversicherungsgesetzes i.d.F. vom 28.5.1924, RGBl. I S. 563, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641); die ab 1.7.1942 zum Zwecke der Überversicherung verwendeten gesonderten Beitragsmarken dagegen gelten als Beiträge der Höherversicherung (vgl. Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23.2.1957, BGBl. I S. 88, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 3.6.1982, BGBl. I S. 641),
in Fällen, in denen Pflichtbeiträge nach § 74 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. vom 13.10.1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Art. 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), im folgenden: G 131, als freiwillige Beiträge gelten,
in Fällen, in denen bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 73 G 131 der Arbeitgeberanteil der ursprünglichen Pflichtbeiträge, die nunmehr als freiwillige Beiträge gelten, nicht zurückgezahlt worden ist.
Eine Beteiligung des Arbeitgebers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt wurde (vgl. die VwV Nr. 7 Abs. 4 zu § 73 G 131 vom 20.2.1968, MinBlFin. S. 74).
3.2 Pflichtbeiträge, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 geleistet wurden (sondern z.B. zu einer Sozialversicherungseinrichtung der DDR), werden von den §§ 73, 74 G 131 nicht erfaßt und können daher von vornherein für die Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG nicht in Betracht kommen.
Abschnitt 4 BeamVGDRdErl
Für die Berechnung des Verhältnisses der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten ( § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ) gilt folgendes:
4.1 Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre
a)
Nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht blieben die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes eines Versicherten, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten ist, außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vomhundertsatz führte ( § 1255 Abs. 4 RVO /§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der bis zum 31.12.1965 geltenden Fassung). Auch in diesen Fällen sind aber für die Berechnung des o.a. Verhältnisses ( § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ) die Werteinheiten für die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre mit heranzuziehen (vgl. das Beispiel in der Tz 55.4.3 BeamtVGVwV).
b)
Nach dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht werden die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes des Versicherten stets berücksichtigt, allerdings - je nach Fallgestaltung - ggf. mit anderen Werteinheiten, als es der Höhe dieser Beiträge entsprechen würde ( § 1255 Abs. 4 RVO /§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der vom 1.1.1966 an geltenden Fassung). Die hiernach für die Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes berücksichtigten Werteinheiten sind auch für die Berechnung des o.a. Verhältnisses ( § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ) maßgebend.
4.2 Zeiten ohne Werteinheiten
Werteinheiten für Zeiten im Sinne des § 1255a RVO/§ 32a AVG, § 54a RKG (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zeiten mit Inflationsbeiträgen, bestimmte Zeiten der Ausbildung) sind erst in dem vom 1.1.1966 an geltenden Rentenrecht vorgesehen. Wenn die Rente nach dem vom 1.1.1957 bis zum 31.12.1965 geltenden Rentenrecht berechnet ist, können daher bei der Berechnung des o.a. Verhältnisses ( § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ) für solche Zeiten keine Werteinheiten herangezogen werden.
Abschnitt 5 BeamVGDRdErl
Für die Berechnung des Verhältnisses der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren ( § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative BeamtVG ) sind die Hinweise, die in der Tz 55.4.2 Satz 3 und 4 BeamtVGVwV enthalten sind, nur geeignet für nicht nach Werteinheiten berechnete Renten, bei denen der Versicherungsfall nach dem 30.6.1973 eingetreten ist. Ist bei einer nicht nach Werteinheiten berechneten Rente der Versicherungsfall vor dem 1.7.1973 eingetreten, ist nach meiner Auffassung wie folgt zu verfahren: (1)
5.1 Für die Ermittlung der mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre sind zwölf Monatsbeiträge (einschließlich von in den Jahren 1921 bis 1923 entrichteten Inflationsbeiträgen) als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Wochenbeiträge sind hierfür gemäß § 1250 Abs. 2 RVO in Monatsbeiträge umzurechnen. Ein schließlich verbleibender Rest von mehr als sechs Monatsbeiträgen ist als ein Versicherungsjahr zu rechnen.
5.2 Für die Ermittlung der gesamten Versicherungsjahre sind zwölf Monatsbeiträge als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Wochenbeiträge sind hierfür gemäß § 1250 Abs. 2 RVO in Monatsbeiträge umzurechnen. Ein schließlich verbleibender Rest von mehr als sechs Monatsbeiträgen ist als ein Versicherungsjahr zu rechnen. Bei Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die auf der Grundlage des bis zum 31.12.1956 geltenden Rentenrechts berechnet sind, sind für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 als Monats- oder Wochenbeiträge die Monate oder Wochen anzusetzen, auf die Steigerungsbeiträge entfallen oder für die in den Jahren 1921 bis 1923 Inflationsbeiträge entrichtet sind. Zu den Renten im Sinne des Satzes 4 gehören
Renten nach Art. 2 §§ 31 ff. ArVNG, Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG (Umstellungsrenten),
Renten nach Art. 2 § 42 ArVNG, Art. 2 § 41 AnVNG, Art. 2 § 11 KnVNG,
Renten nach Art. 2 § 43 ArVNG, Art. 2 § 42 AnVNG,
Renten nach Art. 3 § 6 ArVNG, Art. 3 § 5 AnVNG.
(1) Red. Anm.:
Nach Nr. 1 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des
§ 55 BeamtVG
zu Nr. 5 folgende weitere Hinweise gegeben: "In Nr. 5 sind zur Auslegung des in
§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG
verwendeten Begriffs "Versicherungsjahre" Hinweise auch für Fälle gegeben, in denen die Rente auf der Grundlage des bis zum 31.12.1956 geltenden Rentenrechts berechnet ist. Hierzu wird klargestellt, daß auch in diesen Fällen die in Betracht kommenden Monate oder Wochen lediglich insoweit zusammenzurechnen sind, als sie
nicht
auf dieselbe Zeit entfallen (vgl. die Vorschrift des
§ 1258 Abs. 1 RVO
/ § 35 Abs. 1 AVG / § 56 Abs. 1 RKG über die "Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre")."
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach Nr. 1 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 5 folgende weitere Hinweise gegeben: "In Nr. 5 sind zur Auslegung des in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verwendeten Begriffs "Versicherungsjahre" Hinweise auch für Fälle gegeben, in denen die Rente auf der Grundlage des bis zum 31.12.1956 geltenden Rentenrechts berechnet ist. Hierzu wird klargestellt, daß auch in diesen Fällen die in Betracht kommenden Monate oder Wochen lediglich insoweit zusammenzurechnen sind, als sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (vgl. die Vorschrift des § 1258 Abs. 1 RVO / § 35 Abs. 1 AVG / § 56 Abs. 1 RKG über die "Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre")." |
Abschnitt 6 BeamVGDRdErl
Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt ( § 1253 Abs. 2 Satz 5 , ggf. i.V.m. § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO , § 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 RKG), so sind für die Anwendung des § 55 BeamtVG die Berechnungsmerkmale der neuen Rente heranzuziehen, wenn dies gegenüber der Heranziehung der Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente zu einem günstigeren Verhältnis-Faktor (Vomhundertsatz der zu berücksichtigenden Rente nach Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG ) für den Versorgungsempfänger führt. Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird ( § 1268 Abs. 2 Satz 2 RVO , § 45 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 69 Abs. 2 Satz 2 RKG). Zu den Fällen, in denen eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt wird, gehören auch die Fälle, in denen nach dem Tode eines Versicherten, der bereits eine Versichertenrente erhielt, die Witwe die Witwenrente für die ersten drei Monate nicht in Höhe der neu errechneten Versichertenrente erhält, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand ( § 1268 Abs. 5 RVO , § 45 Abs. 5 AVG, § 69 Abs. 5 RKG). Ob in diesen Fällen vom vierten Monat an
ebenfalls eine Witwenrente
mit
Besitzstandswahrung gezahlt wird (Satz 2) oder
die Witwenrente
ohne
Besitzstandswahrung gezahlt wird (
§ 1268 Abs. 1 RVO
, § 45 Abs. 1 AVG, § 69 Abs. 1 RKG), so daß die vom vierten Monat an maßgebenden Berechnungsmerkmale der Witwenrente von diesem Zeitpunkt an für die Anwendung des
§ 55 Abs. 4 BeamtVG
heranzuziehen sind,
bleibt im Einzelfall zu prüfen. (1) (2)
(1) Red. Anm.:
Nach Nr. 2.2 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des
§ 55 BeamtVG
zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben: "Nach der vorstehenden Neufassung ist bei nach dem 30.6.1989
erstmals
gewährten Renten zur Besitzstandswahrung zu verfahren. In noch nicht unanfechtbar entschiedenen Widerspruchsfällen und in rechtshängigen Fällen wird empfohlen, die Neufassung auch mit Wirkung vor dem 1.7.1989 anzuwenden. Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
."
(2) Red. Anm.:
Nach Nr. 2.3 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des
§ 55 BeamtVG
zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben: "Wird bei einer Rente zur Besitzstandswahrung die Vorstehende Neufassung erstmals berücksichtigt, ist zu diesem Zeitpunkt ein bereits vorher gewährter Ausgleich nach
Art. 2 § 2 Abs. 1 oder 2 des 2. HStruktG
um denjenigen Betrag zu verringern, um den sich infolge der Neufassung der Ruhensbetrag
nach
§ 55 BeamtVG
vermindert (
Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG
). Hierbei sind bei einer Witwen-/Witwerrente die zu vergleichenden Ruhensbeträge aus sechs Zehnteln der bisherigen Rente des Versicherten,
nicht
also aus dem Betrag der Rente während des rentenrechtlichen Sterbevierteljahrs zu berechnen. Falls die Witwenrente vom vierten Monat an nicht mehr mit Besitzstandswahrung gezahlt wird, entfällt von diesem Zeitpunkt an die während der ersten drei Monate gemäß
Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Absatz 1 Satz 6 des 2. HStruktG
vorgenommene Verringerung des Ausgleichs."
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Nach Nr. 2.2 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben: "Nach der vorstehenden Neufassung ist bei nach dem 30.6.1989 erstmals gewährten Renten zur Besitzstandswahrung zu verfahren. In noch nicht unanfechtbar entschiedenen Widerspruchsfällen und in rechtshängigen Fällen wird empfohlen, die Neufassung auch mit Wirkung vor dem 1.7.1989 anzuwenden. Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes." |
(²) Red. Anm.: | Nach Nr. 2.3 des RdErl. d. MF vom 6. Juni 1989 (Nds. MBl. S. 647) werden zur Durchführung des § 55 BeamtVG zu Nr. 6 folgende weitere Hinweise gegeben: "Wird bei einer Rente zur Besitzstandswahrung die Vorstehende Neufassung erstmals berücksichtigt, ist zu diesem Zeitpunkt ein bereits vorher gewährter Ausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 oder 2 des 2. HStruktG um denjenigen Betrag zu verringern, um den sich infolge der Neufassung der Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG vermindert (Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 6 des 2. HStruktG). Hierbei sind bei einer Witwen-/Witwerrente die zu vergleichenden Ruhensbeträge aus sechs Zehnteln der bisherigen Rente des Versicherten, nicht also aus dem Betrag der Rente während des rentenrechtlichen Sterbevierteljahrs zu berechnen. Falls die Witwenrente vom vierten Monat an nicht mehr mit Besitzstandswahrung gezahlt wird, entfällt von diesem Zeitpunkt an die während der ersten drei Monate gemäß Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Absatz 1 Satz 6 des 2. HStruktG vorgenommene Verringerung des Ausgleichs." |
Abschnitt 7 BeamVGDRdErl
Personen, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO , § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG versicherungspflichtig wurden (vgl. die Tz 55.4.5 BeamtVGVwV), konnten nach Art. 2 § 51a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ArVNG, Art. 2 § 49a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b AnVNG für Zeiten vom 1.1.1956 an freiwillig Beiträge nachentrichten. Bei diesen Beiträgen handelt es sich ebenso wie bei Beitragen, die nach Art. 2 § 51a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Abs. 2 ArVNG, Art. 2 § 49a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und Abs. 2 AnVNG freiwillig nachentrichtet wurden, auch für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG um freiwillige Beiträge (freiwillige Weiterversicherung, Selbstversicherung).
Diese freiwilligen Beiträge konnten nach den vorerwähnten Vorschriften des ArVNG und des AnVNG für Zeiten nachentrichtet werden, in denen der Versicherte oder sein Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; eine Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG kommt daher hier nicht in Betracht.
An das Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -
Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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