Ordnung der Entgelte der staatlichen Museen
Ordnung der Entgelte der staatlichen Museen
RdErl. d. MWK v. 31. 5. 2022 - 34-57 420/2 -
Vom 31. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 1173)
- VORIS 22180 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
1 | |
Verzeichnis für Leistungen und die Benutzung von Einrichtungen der staatlichen Museen | Anlage 1 |
Eintrittsentgelte bei den staatlichen Museen | Anlage 2 |
Abschnitt 1 MuEntgRdErl
1.
Die staatlichen Museen erheben grundsätzlich Benutzungs-, Leistungs- und Eintrittsentgelte nach dieser Ordnung. Sie erstellen dafür Benutzungs-/Leistungsverzeichnisse und Preislisten nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 .
Die in Anlage 1 aufgeführten Entgelte sind Mindestbeträge. Eine Kostendeckung durch entsprechende Festsetzung der Entgelte ist sicherzustellen.
2.
Die Benutzungs- und Leistungsentgelte werden sofort nach Rechnungserteilung, die Eintrittsgelder vor dem Besuch der Ausstellung fällig.
Leistungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses einzuräumen.
3.
Diese Ordnung tritt am 1. 1. 2023 in Kraft und am 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 31. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 1173)
Anlage 1 MuEntgRdErl - Verzeichnis für Leistungen und die Benutzung von Einrichtungen der staatlichen Museen
1. Benutzungs- und Leistungsentgelte
Die staatlichen Museen erheben Benutzungs- und Leistungsentgelte nach folgender Staffelung:
a)
öffentliche Führung von Besuchergruppen je Teilnehmerin oder Teilnehmer zusätzlich zum Eintrittsentgelt mindestens 1 EUR,
b)
angemeldete Führung von Besuchergruppen zusätzlich zum ermäßigten Eintrittsentgelt mindestens 20 EUR,
c)
für alle sonstigen Leistungen (z. B. Recherchen, Fotografien, Nutzungsrechte für Repliken, Saal-/Raummieten) ist ein mindestens kostendeckendes Entgelt zu erheben.
Bei der Erhebung von Entgelten, die nach der aufgewandten Arbeitszeit berechnet werden, sind die Stundensätze des MF ("Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich" § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO vom 5. 6. 1997 [Nds . GVBl. S. 171; 1998 S. 501], zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 5. 2022 [Nds. GVBl. S. 304], in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde zu legen.
Die Höhe der Entgelte legen die staatlichen Museen in eigener Zuständigkeit fest.
2. Entgeltermäßigungen, Entgeltbefreiungen
2.1 Auskünfte zum Zwecke der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung - soweit sie im öffentlichen Interesse erfolgen - sowie im Rahmen der museumspädagogischen Arbeit sind von der Erhebung eines Entgeltes befreit.
2.2 Das Entgelt kann außerdem entfallen, wenn die Veranlasserin oder der Veranlasser das Objekt dem Museum unentgeltlich übereignet hat, durch eine wesentliche Geldspende an dem Erwerb des Objekts beteiligt war oder wenn eine Veröffentlichung im Interesse des Museums erfolgt. Leihgeberinnen und Leihgeber erhalten für Fotos von den Leihgaben Entgeltbefreiung.
2.3 Die Museumsleitung kann von der Erhebung eines Entgelts ganz oder teilweise insbesondere dann absehen, wenn die Leistungen im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit oder in der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern sowie für die Ausbildung geleistet werden oder wenn sie im Landesinteresse liegen.
2.4 Die Benutzungs- und Leistungsverzeichnisse sind den Auftraggeberinnen und den Auftraggebern
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
3. Fachaufsicht
Die Fachaufsicht des MWK über die staatlichen Museen beschränkt sich darauf, fehlerhafte und/oder unzweckmäßige Entscheidungen in Zusammenarbeit mit der betroffenen Museumsleitung zu korrigieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 31. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 1173)
Anlage 2 MuEntgRdErl - Eintrittsentgelte bei den staatlichen Museen
1. Eintrittsentgelt
Die staatlichen Museen erheben von den Besucherinnen und Besuchern Eintrittsentgelte.
Die Entscheidung über die Höhe des Eintrittsentgelts sowie die angebotenen Tarife (Familienkarte, Verbundkarte etc.) trifft die Museumsleitung unter Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten.
Sie erstellt eine Preisliste, die durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Kartenverkaufs
zur Kenntnis zu geben ist. Die Preisliste ist dem MWK zur Unterrichtung vorzulegen.
Erläuterungen:
Das jeweils zu entrichtende Eintrittsentgelt berechtigt für die Dauer der Gültigkeit der Eintrittskarte zum Besuch aller Ausstellungen des Museums oder der Museen einschließlich Sonderaustellungen, sofern nicht aus diesem Anlass ein erhöhtes Eintrittsentgelt festgelegt wurde.
Sofern eine Familienkarte angeboten wird, berechtigt diese zum Eintritt für bis zu zwei Erwachsene mit den sie begleitenden Kindern unter 18 Jahren.
Die Tarife gelten für den Eintritt ohne Führung. Für Führungen wird ein Entgelt gemäß Nummer 1 der Anlage 1 erhoben.
2. Eintrittsentgeltermäßigungen, Entgeltbefreiungen
Die Museumsleitung entscheidet über Ermäßigungs- sowie Befreiungstatbestände und setzt die Höhe der Eintrittsentgeltermäßigung fest. Familien sowie sozial Benachteiligte sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Insbesondere bei der Festlegung der Eintrittsentgelte für Kinder und Jugendliche ist eine angemessene, sozial verträgliche Regelung herbeizuführen. Für Gruppenführungen von Kindern und Jugendlichen kann von einem Entgelt gemäß Nummer 1 der Anlage 1 abgesehen werden.
Den Inhaberinnen oder den Inhabern der Niedersächsischen Ehrenamtskarte sind Vergünstigungen bei den Eintrittsentgelten einzuräumen.
3. Festsetzung der Eintrittsentgelte in besonderen Fällen
Die Museumsleitung kann aus Anlass besonderer Maßnahmen (insbesondere bei Sonderausstellungen, Baumaßnahmen etc.) ein von der Preisliste abweichendes Entgelt festsetzen. Entgeltminderungen, die über einen Zeitraum von länger als sechs Monaten andauern, bedürfen nach Ablauf dieses Zeitraums der Zustimmung des MWK.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 31. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 1173)
Feedback