Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de

Verfahren zur Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 und 2 LFGB und für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de

RdErl. d. ML v. 1. 2. 2023 - 201-44014-3352/2022 -
Vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)
- VORIS 78550 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 6. 5. 2021 (Nds. MBl. S. 958) - VORIS 78550 -
b)
RdErl. v. 14. 1. 2021 (Nds. MBl. S. 379) - VORIS 78550 -
c)
RdErl. v. 2. 8. 2021 (Nds. MBl. S. 1386) - VORIS 78550 -
d)
RdErl. v. 6. 8. 2019 (Nds. MBl. S. 1250) - VORIS 78580 -
e)
RdErl. v. 18. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1622) - VORIS 78550 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Zuständigkeiten2
Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 LFGB3
Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB4
Vorgaben für die Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer5
Verfahren für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de6
Schlussbestimmungen7
Pressemitteilung BehördeAnlage 1
Pressemitteilung Lebensmittelunternehmerin oder LebensmittelunternehmerAnlage 2
Verfahren für Veröffentlichungen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.deAnlage 3

Abschnitt 1 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Regelungsgrund

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), bestimmt die Voraussetzungen und Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über gesundheitliche Gefahren von Lebensmitteln oder Futtermitteln durch die zuständigen Behörden.
Die Berücksichtigung der beruflichen Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1; Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44; Nr. L 322 S. 85; 2019 Nr. L 126 S. 73), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), ist dann hinfällig, wenn die zuständigen Behörden die allgemeine Öffentlichkeit informieren müssen, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können.
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 obliegt der Lebensmittelunternehmerin oder dem Lebensmittelunternehmer die Pflicht, ein von ihr oder ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel, das den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, vom Markt zu nehmen, die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten und die Endverbraucherinnen und -verbraucher effektiv und genau zu informieren, wenn das Produkt die Endverbraucherinnen und -verbraucher bereits erreicht haben könnte.
§ 40 LFGB i. d. F. vom 15. 9. 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 S. 28), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2752), bestimmt in seinem Absatz 1 Satz 1 als Sollvorschrift die Art und Weise der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelten Information der Öffentlichkeit über bestimmte Eigenschaften der Lebensmittel und Futtermittel und fügt in Satz 2 weitere Tatbestände als Rechtsgrundlage für gleichartige Informationen hinzu.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 LFGB ist eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch die Lebensmittel- oder Futterunternehmerin oder den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder die Wirtschaftsbeteiligte oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucherinnen und -verbraucher nicht erreichen.
Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer oder die sonstige Wirtschaftsbeteiligte oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen ( § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB ).
Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucherinnen und -verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind ( § 40 Abs. 2 Satz 3 LFGB ).
Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 LFGB informiert, hat sie gemäß § 40 Abs. 3 LFGB die Herstellerin oder den Hersteller oder die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Soll in der Warnmeldung neben der Herstellerin oder dem Hersteller auch die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer genannt werden, muss diese bzw. dieser auch angehört werden. Dies gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3 LFGB.
Zur Publikation von öffentlichen Warnungen und Informationen i. S. des § 40 Abs. 1 und 2 LFGB nutzen die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de .
Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. ein einheitliches Verfahren zur Information der Öffentlichkeit und ein einheitliches Verfahren der Nutzung des Internetportals www.lebensmittelwarnung.devorgegeben .
Die folgenden auf Lebensmittel bezogenen Ausführungen gelten entsprechend auch für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Mittel zum Tätowieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 40 Abs. 1a und des § 40 Abs. 1 LFGB selbstständig nebeneinanderstehen und die Informationen nach getrennten Verfahren und auf getrennten Veröffentlichungsportalen herausgegeben werden.
Zudem sind die Regelungen für Meldungen wie z. B. im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände - RASFF - (vgl. Bezugserlass zu a), im Rahmen der Amtshilfe und der Zusammenarbeit für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände (vgl. Bezugserlass zu b), im Rahmen von Lebensmittelbetrugsmeldungen für die Bereiche Lebensmittel, Wein und Lebensmittelbedarfsgegenstände (vgl. Bezugserlass zu c) und für das Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX) (Bezugserlass zu d) zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 2 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Zuständigkeiten

Die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB erfolgt grundsätzlich durch die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Herstellerin oder der Hersteller oder die Zentrale der verantwortlichen Inverkehrbringerin oder des verantwortlichen Inverkehrbringers den Sitz hat oder unter deren oder dessen Namen oder Firma ein Lebensmittel vermarktet wird. Dies gilt auch dann, wenn das Lebensmittel selbst in diesem Land nicht in Verkehr gebracht wird oder die Herstellerin oder der Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland ihren oder seinen Sitz hat. In Fällen, in denen das Lebensmittel von der Herstellerin oder dem Hersteller direkt und über weitere Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer vermarktet wurde, können mehrere Warnungen der Öffentlichkeit notwendig sein. Die zuständigen Behörden stimmen sich hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit ab und beziehen ggf. die Kontaktstelle ein.
Unterlässt das Sitzland eine Warnung der Öffentlichkeit und ist Niedersachsen infolge der Vertriebswege betroffen, so wird das ML von der niedersächsischen Länderkontaktstelle informiert. Das ML entscheidet über eine Veröffentlichung. Gleiches gilt, sofern dem ML die Maßnahme des Sitzlandes im Hinblick auf die Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher in Niedersachsen als nicht ausreichend erscheint.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 3 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 1 LFGB

Erfährt die zuständige Behörde von einem Fall gesundheitsgefährdender Lebensmittel ( Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ) oder liegt ein Fall i. S. des § 40 Abs. 1 Satz 2 LFGB vor, so werden unverzüglich die Ermittlungen des Sachverhalts aufgenommen. Es ist unter anderem zu klären, ob die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer bereit ist, ihrer oder seiner Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit unverzüglich nachzukommen.
Weigert sich die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer, die Endverbraucherinnen und -verbraucher selbst zu unterrichten oder erreichen die Informationen die Endverbraucherinnen und -verbraucher nicht, leitet die zuständige Behörde umgehend ein Anhörungsverfahren gemäß § 40 Abs. 3 LFGB ein und informiert die Öffentlichkeit selbst, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1 LFGB vorliegen. Es sollte eine Prüfung von der Behörde erfolgen, ob alle in der öffentlichen Information genannten Herstellerinnen oder Hersteller bzw. Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer anzuhören sind.
Eine genaue und effektive Unterrichtung der Endverbraucherinnen und -verbraucher durch die Behörde setzt voraus, dass im Regelfall zumindest eine Pressemitteilung erstellt wird. Als Hilfestellung kann die anliegende Muster-Pressemitteilung (Anlage 1) genutzt werden.
Des Weiteren ist in jedem Fall bei überregional vertriebenen Lebensmitteln eine Veröffentlichung der Informationen im Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu veranlassen.
Sofern die Behörde über regelmäßig genutzte andere Kommunikationskanäle wie z. B. über eine Internetseite oder soziale Medien an die Endverbraucherinnen und -verbraucher herantritt, soll die Information der Öffentlichkeit auch über diese Kanäle erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 4 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB

Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis über eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer oder sonstige Wirtschaftsbeteiligte, so kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit darauf hinweisen.
Zur Publikation der Informationen ist bei überregional vertriebenen Lebensmitteln immer das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de zu nutzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 5 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Vorgaben für die Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelunternehmer

Im Fall eines Rückrufs haben die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu informieren. Die Behörden sollen mindestens folgende Informationen durch die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer erhalten:
Pressemitteilung,
Bestätigung des Versands der Pressemitteilung an einen ausreichenden Adressatenkreis,
Aushang,
Produktfotos (im JPG-Format) in ausreichender Qualität sowie mit Quellenangabe,
Bestätigung der Nutzung sonstiger Kommunikationskanäle (z. B. Internetseite, soziale Medien).
Die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer soll die Behörde unverzüglich über die Weitergabe der Informationen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher zur Veröffentlichung informieren, um große Verzögerungen zwischen behördlichen und unternehmensseitigen Informationen zu verhindern.
Eine Information der Öffentlichkeit ist dem Wortlaut des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zufolge nicht erforderlich, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus ausreichen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Abnehmerinnen und Abnehmer des Produkts bekannt sind und persönlich durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer angesprochen werden können (z. B. Cash & Carry-Markt, Internethandel). In Zweifelsfällen ist eine Information der Öffentlichkeit erforderlich.
Die Information der Öffentlichkeit über die Gefahr muss dazu geeignet sein, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Auswirkungen bei Verzehr oder Verwendung abschätzen können. So sollte z. B. der mikrobielle Erreger konkret benannt werden.
Sofern die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer ihren oder seinen Verpflichtungen nicht ausreichend nachkommt (z. B. durch unvollständige oder nicht nachvollziehbare Informationen), ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jeweils im Einzelfall zu klären, ob eine behördliche Information zum Schutz der Gesundheit, zur Einhaltung bestimmter Vorschriften (zu Grenzwerten usw. sowie nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen), zum Schutz vor Täuschung sowie zur Einhaltung hygienischer Anforderungen erforderlich ist. Wenn die Sachfrage der Erforderlichkeit bejaht wird, ist eine vorherige Anhörung der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers grundsätzlich durchzuführen; eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich, wenn dadurch der mit der Information verfolgte Zweck gefährdet wird (vgl. Kommentar Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht LFGB § 40 Rn. 65).
5.1 Pressemitteilung
Zu den erforderlichen Bestandteilen einer Pressemitteilung gehören, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
eine genaue Beschreibung des Lebensmittels,
farbige Produktfotos in ausreichender Qualität,
Informationen zu den Vertriebswegen,
Informationen zu der von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr ( Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ) und
Informationen zu den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels//Verwendung des Produkts.
Für Informationen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen können die Erregersteckbriefe auf der Internetseite zur Bürgerinformation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ( https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe.html ) oder die Textvorschläge des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Verwendung bei öffentlichen Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, von denen eine Gesundheitsgefährdung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch mikrobielle Krankheitserreger ausgeht, genutzt werden. Letztere sind im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) hinterlegt. Soweit keine Textvorschläge vorliegen, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr jeweils zu beschreiben.
Als Vorlage für eine Pressemitteilung kann das anliegende Muster (Anlage 2) genutzt werden.
Die Auswahl der relevanten Medien zur Verbreitung der Pressemitteilung (z. B. Zeitungen, TV und Hörfunk) sowie der Nachrichtenagenturen (z. B. dpa) soll in Abhängigkeit vom Vertriebsgebiet des Lebensmittels erfolgen.
Sofern die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer regelmäßig andere Kommunikationskanäle wie z. B. eine Internetseite nutzt, soll sie oder er die Öffentlichkeit auch über diese Kanäle informieren. Die Darstellung muss an einer für die Endverbraucherinnen und -verbraucher gut wahrnehmbaren Stelle erfolgen.
5.2 Aushang
Für den betroffenen Einzelhandel ist durch die Lebensmittelunternehmerin oder den Lebensmittelunternehmer ein Aushang zur Verfügung zu stellen. Dieser ist im Einzelhandel an einer für die Kundinnen und Kunden gut sichtbaren Stelle, für möglichst viele Endverbraucherinnen und -verbraucher zugänglich (wie z. B. Kasse oder Eingangsbereich) und in einer gut wahrnehmbaren Gestaltung anzubringen. Der Aushang hat die wesentlichen Bestandteile der Information der Öffentlichkeit zu enthalten:
Name des Produkts,
Produktfoto (farbig),
Nettofüllmenge (vorverpackte Produkte),
Chargen-/Losnummer (vorverpackte Produkte),
Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)/Verbrauchsdatum,
ggf. Identitätskennzeichen,
sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben,
Informationen zu der von dem Lebensmittel ausgehenden Gefahr ( Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 ) und
Informationen zu den möglichen Auswirkungen bei Verzehr des Lebensmittels/Verwendung des Produkts.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 6 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für die Veröffentlichung von Informationen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de

Die zuständigen Behörden, die Länderkontaktstelle im LAVES und das ML stellen sicher, dass eine Erreichbarkeit für die Bearbeitung von Lebensmittelwarnungen während und außerhalb der Dienstzeiten gewährleistet ist. Änderungen der Erreichbarkeiten werden dem LAVES unverzüglich mitgeteilt.
Die Länderkontaktstelle ist per E-Mail ( LKD.Schnellwarnsystem@laves.niedersachsen.de ) und per Telefon (Tel. 0441 57026-500) erreichbar.
Das ML ist während der Dienstzeiten über das ML-Schnellwarnpostfach ( LM.Schnellwarnsystem@ml.niedersachsen.de ) erreichbar. Außerhalb der Dienstzeiten wird die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des MI (E-Mail: kvl@mi.niedersachsen.de , Tel. 0511/120-6112) gewährleistet.
Ist eine Publikation von öffentlichen Warnungen und Informationen i. S. des § 40 LFGB auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de durch die zuständige Behörde geplant, so informiert diese unverzüglich die Länderkontaktstelle. Dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Informationen für die Veröffentlichung vollständig vorliegen.
Für Meldungen, die kurz vor Dienstschluss oder außerhalb der Dienstzeiten durch die zuständigen Behörden an die Länderkontaktstelle übermittelt werden, ist eine Kontaktperson einschließlich Kontaktdaten in der E-Mail der kommunalen Behörde anzugeben, die der Länderkontaktstelle nach Dienstschluss als Ansprechperson zur Verfügung steht. Außerhalb der Dienstzeiten sind Mitteilungen per E-Mail an die Länderkontaktstelle telefonisch voranzukündigen.
6.1 Formulare und weiterführende Informationen
Für die Veröffentlichung von Meldungen sind die Meldeformulare "Informationen zur Erstellung einer Meldung für Lebensmittel in das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de " oder "Informationen zur Erstellung einer Meldung für Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Mittel zum Tätowieren in das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de " zu nutzen.
Zu den erforderlichen Bestandteilen der Lebensmittelwarnung gehören:
eine genaue Beschreibung des Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes, kosmetischen Mittels oder Mittels zum Tätowieren,
Informationen zur ausgehenden Gefahr (Grund der Warnung wie z. B. Nachweis von Salmonellen, Fremdkörpern oder gesundheitsschädlichen Stoffen) sowie
Informationen zu den Auswirkungen z. B. bei Verzehr des Lebensmittels.
Jeder Meldung sind mindestens ein Farbfoto im JPG-Format mit Quellenangabe sowie eine veröffentlichte Pressemitteilung des Unternehmens im PDF-Format beizufügen.
Die Information der Öffentlichkeit über die Gefahr muss dazu geeignet sein, dass die Endverbraucherinnen und -verbraucher die Auswirkungen bei Verzehr oder Verwendung abschätzen können. So sollte z. B. der mikrobielle Erreger konkret benannt werden.
Sind bundeseinheitliche Textvorschläge (z. B. die Erregersteckbriefe oder die Textvorschläge des RKI, vgl. Nummer 5.1) vorhanden, so sind diese im Formularfeld "Weitere Informationen" einzutragen.
Es sind ausschließlich Daten, die für die Veröffentlichung der Lebensmittelwarnung wesentlich sind, durch die zuständige Behörde in das Meldeformular einzutragen.
Zusätzlich zu dem Meldeformular ist das ausgefüllte Informationsformular "Weiterführende Informationen zu Veröffentlichungen auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de " durch die zuständige Behörde zur behördeninternen Information in Niedersachsen zu übermitteln.
Formulare sowie zu nutzende Textvorschläge sind im Ordner "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > Lebensmittelwarnung > Formulare" des FIS-VL eingestellt.
Aktualisierte Formulare werden von der Länderkontaktstelle nach Freigabe durch das ML im FIS-VL eingestellt. Hierüber werden die zuständigen Behörden durch die Länderkontaktstelle unverzüglich informiert; das ML erhält die Information zur Kenntnis.
6.2 Verfahren für die Veröffentlichung von Meldungen
Die zuständige Behörde übermittelt die ausgefüllten Formulare per E-Mail an die Länderkontaktstelle. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen. Die Einstellung in das Internetportal erfolgt durch die Länderkontaktstelle. Das Verfahren ist in Anlage 3 dargestellt.
6.3 Dauer der Veröffentlichung von Meldungen
Einträge werden nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen MHD oder Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraumes, der von der Länderkontaktstelle festgelegt wird, von der Seite www.lebensmittelwarnung.de automatisch entfernt. Meldungen zu Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mittel oder Mitteln zum Tätowieren, die keine Haltbarkeitsangabe aufweisen, werden in der Regel gemäß Länderabstimmung ein Jahr lang veröffentlicht. Ein davon abweichender Veröffentlichungszeitraum ist mit Begründung im Meldeformular zu nennen.
6.4 Inhaltliche Änderungen von Veröffentlichungen
Ergeben sich für eingestellte Meldungen inhaltliche Änderungen, so informieren die zuständigen Behörden unverzüglich die Länderkontaktstelle und setzen das ML parallel in Kenntnis. Die Länderkontaktstelle veranlasst die weiteren Schritte zur Änderung der Lebensmittelwarnung auf nationaler Ebene und nimmt die Änderungen vor.
6.5 Kriterien für einen Anschluss an eine Veröffentlichung eines anderen Landes
Der Anschluss Niedersachsens erfolgt durch die Länderkontaktstelle. Die Länderkontaktstelle prüft bei Informationen über eine Veröffentlichung anderer Länder, ob
zu dem betroffenen Produkt konkrete Hinweise über Vertriebswege nach Niedersachsen vorliegen oder
nach allgemeiner Erfahrung von einem Vertrieb des betroffenen Produkts auch nach Niedersachsen
auszugehen ist.
6.6 Information des ML und der zuständigen Behörden über Veröffentlichungen von Niedersachsen oder einen Anschluss
Alle Veröffentlichungen von Niedersachsen und Anschlüsse an eine Veröffentlichung eines anderen Landes werden unverzüglich dem ML durch die Länderkontaktstelle zur Kenntnis gegeben.
Außerhalb der Dienstzeiten ist das ML wie folgt zu unterrichten:
bei für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Mitteln zum Tätowieren sind die Informationen zu Veröffentlichungen und Anschlüssen durch die Länderkontaktstelle ausschließlich an das ML-Schnellwarnpostfach zu übermitteln,
bei Lebensmitteln sind Veröffentlichungen durch Niedersachsen zusätzlich an das Lagezentrum weiterzuleiten. Bei Anschlüssen ist nur dann durch die Länderkontaktstelle die Information zusätzlich an das Lagezentrum weiterzuleiten, wenn mit dem Anschluss ein großes öffentliches Interesse oder Ähnliches verbunden ist. Andernfalls ist die ausschließliche Weiterleitung an das ML-Schnellwarnpostfach ausreichend.
Sind zuständige Behörden in Niedersachsen z. B. aufgrund bei der Länderkontaktstelle eingegangener Vertriebslisten oder bekannter Vertriebswege von der Lebensmittelwarnung betroffen, so informiert die Länderkontaktstelle diese unverzüglich per E-Mail über die Lebensmittelwarnung und die dazugehörigen Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF), Rapid Exchange of Information System (RAPEX) oder nichtschnellwarnrelevanten Meldungen. Im Betreff der Weiterleitung werden der Anschluss auf Lebensmittelwarnung, die Art der Meldung (z. B. RASFF-Meldung) und das Produkt sowie der Grund der Beanstandung genannt. Des Weiteren beinhaltet die Information mindestens
die Meldung des BVL zur Veröffentlichung einer Lebensmittelwarnung,
die Weiterleitung der RASFF-, RAPEX- oder nicht-schnellwarnrelevanten Meldung,
den Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der zuständigen Behörde (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und
den Termin für die Rückmeldung zur RASFF-, RAPEX- oder nicht-schnellwarnrelevante Meldung.
Ist die Betroffenheit niedersächsischer Behörden nicht unmittelbar erkennbar, da z. B. die Vertriebslisten noch nicht verfügbar sind, aber von einer Betroffenheit niedersächsischer Behörden auszugehen ist, so informiert die Länderkontaktstelle alle zuständigen Behörden in Niedersachsen und leitet die Meldung des BVL zur Veröffentlichung der Lebensmittelwarnung weiter. Außerhalb der Dienstzeit erfolgt in diesem Fall die Unterrichtung der kommunalen Behörden nicht über die Notfallerreichbarkeitsadressen. Sobald eine konkrete Betroffenheit erkennbar ist, wird den zuständigen Behörden dies mitgeteilt, wobei die o. g. Anforderungen zu beachten sind.
6.7 Vorgehen bei abgelaufenem MHD und Verbrauchsdatum
Nach Ablauf des MHD kann das Lebensmittel in der Regel noch verzehrt werden. Um einen umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, ist deshalb je nach Beschaffenheit des Lebensmittels auch nach Ablauf des MHD eine Information der Öffentlichkeit erforderlich. Die Behörden berücksichtigen hierbei die Umstände des Einzelfalles (z. B. Art des Lebensmittels, Dauer der Überschreitung des MHD, Erkennbarkeit von Beschaffenheitsabweichungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher, Verzehrs- und Lagerungsgewohnheiten).
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU Nr. L 304 S. 18; 2014 Nr. L 331 S. 41; 2015 Nr. L 50 S. 48; 2016 Nr. L 266 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), als nicht sicher i. S. des Artikels 14 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 . Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Information der Öffentlichkeit die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art des Lebensmittels und die Lagerungsgewohnheiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Abschnitt 7 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 2. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass zu e tritt mit Ablauf des 31. 1. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Landkreise, kreisfreien Städte, Region Hannover den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser

Anlage 1 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Pressemitteilung Behörde

Muster:
Briefkopf mit Logo der Behörde
Ort, Datum
(Name der Behörde) ruft (Name des Produkts) zurück
Aufgrund (Nennung des Grundes, z. B. bestehender Gesundheitsgefahr) ruft (Name der Behörde) den Artikel (Name des Produkts, Nettofüllmenge, Charge/Losnummer, MHD/Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben) des Unternehmens (Name des Unternehmens) zurück.
> Einfügung eines farbigen Produktfotos <
Nähere Beschreibung der Vertriebswege, z. B. anhand einzelner Landkreise/Regierungsbezirke, Bundesländer, "bundesweit", sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Vertriebsangaben wie Nennung bestimmter Einzelhandelsketten.
Beispiel:Der Artikel wurde bundesweit über Filialen der Handelskette XY verkauft.
Angabe des genauen Grundes für den Rückruf, z. B. Salmonellen/Listeria monocytogenes, Glassplitter, nicht gekennzeichnetes Allergen "Haselnuss".
Beispiel:Bei dem Artikel wurden Salmonellen festgestellt.
Genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels. Für Informationen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen können die Erregersteckbriefe auf der Seite zur Bürgerinformation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ( https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe.html ) oder die Textvorschläge des Robert-Koch-Instituts genutzt werden. Letztere sind im FIS-VL hinterlegt. Soweit keine Textvorschläge vorliegen, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr jeweils zu beschreiben.
Beispiel:Laut Robert-Koch-Institut äußert sich eine Salmonellen-Erkrankung innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Durchfall, Bauchschmerzen und gelegentlich Erbrechen und leichtem Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Salmonellen-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll.
Empfehlenswerte Ergänzungen.
Beispiel:Kundinnen und Kunden, die den entsprechenden Artikel gekauft haben, können diesen in ihren Einkaufsstätten zurückgeben. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter ... .
Anschrift, Kontaktdaten der Behörde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Anlage 2 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Pressemitteilung Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer

Muster:
(Briefkopf mit Logo des Unternehmens)
Ort, Datum
(Name des Unternehmens) ruft (Name des Produkts) zurück.
Aufgrund bestehender Gesundheitsgefahr ruft (Name des Unternehmens) den Artikel (Name des Produkts, Nettofüllmenge, Charge/Losnummer, MHD/Verbrauchsdatum, ggf. Identitätskennzeichen, sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Identifikationsangaben) zurück.
> Einfügung eines farbigen Produktfotos <
Nähere Beschreibung der Vertriebswege, z. B. anhand einzelner Landkreise/Regierungsbezirke, Bundesländer, "bundesweit", sonstige aus Verbrauchersicht zweckdienliche Vertriebsangaben wie Nennung bestimmter Einzelhandelsketten.
Beispiel:Der Artikel wurde bundesweit über Filialen der Handelskette XY verkauft.
Angabe des genauen Grundes für den Rückruf, z. B. Salmonellen/Listeria monocytogenes, Glassplitter, nicht gekennzeichnetes Allergen Haselnuss.
Beispiel:Bei dem Artikel wurden Salmonellen festgestellt.
Genaue Angabe möglicher Folgen eines Verzehrs des gesundheitsgefährdenden Lebensmittels. Für Informationen zu den möglichen gesundheitlichen Auswirkungen können die Erregersteckbriefe auf der Seite zur Bürgerinformation der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung genutzt werden ( https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe.html ) oder die Textvorschläge des Robert-Koch-Instituts. Letztere sind im FIS-VL hinterlegt. Soweit keine Textvorschläge vorliegen, sind die möglichen Auswirkungen der Gefahr jeweils zu beschreiben.
Beispiel:Laut Robert-Koch-Institut äußert sich eine Salmonellen-Erkrankung innerhalb einiger Tage nach Infektion mit Durchfall, Bauchschmerzen und gelegentlich Erbrechen und leichtem Fieber. Die Beschwerden klingen in der Regel nach mehreren Tagen von selbst wieder ab. Insbesondere Säuglinge, Kleinkinder, Senioren und Menschen mit geschwächtem Abwehrsystem können schwerere Krankheitsverläufe entwickeln. Personen, die dieses Lebensmittel gegessen haben und schwere oder anhaltende Symptome entwickeln, sollten ärztliche Hilfe aufsuchen und auf eine mögliche Salmonellen-Infektion hinweisen. Sich ohne Symptome vorbeugend in ärztliche Behandlung zu begeben, ist nicht sinnvoll.
Empfehlenswerte Ergänzungen.
Beispiel:Kundinnen und Kunden, die den entsprechenden Artikel gekauft haben, können diesen gegen Erstattung des Kaufpreises selbstverständlich auch ohne Vorlage des Kassenbons in ihren Einkaufsstätten zurückgeben. Weitere Informationen erhalten Sie bei unserem Kundenservice unter der Hotline Nummer ..., erreichbar in der Zeit von ... bis ... Uhr, oder auf unserer Internetseite unter ... .
Anschrift, Kontaktdaten des Unternehmens.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)

Anlage 3 LFGB§40InfoRdErl 2023 - Verfahren für Veröffentlichungen in dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de

Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 1. Februar 2023 (Nds. MBl. S. 76)
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