Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder
RdErl. d. ML v. 19.4.1979 - 110-42232/1-1
Vom 19. April 1979 (Nds. MBl. S. 777)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 16. Oktober 1985 (Nds. MBl. S. 960)
- GültL 23/302 -
- VORIS 78510 01 05 00 001 -
Die Erste Verordnung zur Änderung der Leukose-Verordnung - Rinder vom 24.11.1978 (BGBl. I S. 1825) ist am 1.12.1978 in Kraft getreten.
Abschnitt 1 DfLeukVO - I.
Zuständige Behörden sind
1.
nach § 6 für allgemeine Ausnahmen und nach § 7 die nach § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Viehseuchengesetzes vom 28.4.1969 (Nds. GVBl. S. 106) jeweils zuständige Behörde;
2.
im übrigen der Landkreis/die kreisfreie Stadt.
Vor Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Satz 2 ist der ML zu beteiligen.
Abschnitt 2 DfLeukVO - II.
Zur Durchführung der Leukose-Verordnung - Rinder vom 10.8.1976 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. 11. 1978 (BGBl. I S. 1825), bestimme ich folgendes:
Abschnitt 2.1 DfLeukVO - Zu § 1:
1. Als "Leukose der Rinder" - i.S. der Verordnung - ist nur die enzootische Leukose anzusehen; die Jungtierleukose, die sporadische Hautleukose und die Thymusleukose gelten derzeit nicht als übertragbar.
2. Eine ausreichend sichere Diagnose der Leukose der Rinder ist wegen des zu langen Zeitraumes zwischen der Infektion und der ersten Diagnosemöglichkeit beim Einzeltier nur durch Untersuchung des Bestandes möglich.
3. (weggefallen)
4.1 Für den Nachweis der Leukoseunverdächtigkeit (Abs. 2) ist die Untersuchung der unter einem Jahr bzw. der unter zwei Jahre alten Rinder eines Bestandes nicht erforderlich; bei Rindern, die zwischen den Untersuchungen diese Altersgrenzen überschritten haben, kann die Untersuchung auf eine Blutprobe beschränkt werden.
4.2 Zu den Tatsachen, die auf Leukose im Bestand schließen lassen, zählen vor allem die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Kriterien. Derartige Tatsachen dürfen bei keinem in den letzten zwei bzw. vier Jahren im Bestand gewesenen oder stehenden Rind festgestellt worden sein. Der Tierbesitzer hat hierüber eine schriftliche Erklärung abzugeben.
4.2.1 Gilt in einem Bestand - nach Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen - die Leukose als erloschen oder der Verdacht der Leukose als beseitigt, bleiben davor festgestellte Tatsachen, die auf Leukose schließen lassen, unberücksichtigt.
4.3 Absatz 2 Nr. 2 ist in Anbetracht der gegebenen Seuchenlage derzeit in Niedersachsen nicht anwendbar.
4.4 Absatz 2 Nr. 3 gilt für neu aufgebaute Bestände sowie für - nach Totalausmerzung - wieder aufgebaute Bestände. Auch während "der letzten sechs Monate" nur vorübergehend in den Bestand eingestellte Rinder dürfen nur aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sein. Die Vorschrift gilt für Rinder jeden Alters.
4.5 Der Zeitpunkt, an dem die Anforderungen nach Abs. 2 Nrn. 1 oder 3 einmal erfüllt sind, ist
a)
im Falle der Nr. 1 das Vorliegen des Ergebnisses der zweiten Untersuchung,
b)
im Falle der Nr. 3 das Datum, an dem der Amtstierarzt das Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen festgestellt hat.
4.6 Für die Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit sind in Niedersachsen jährliche serologische Wiederholungsuntersuchungen erforderlich (s. auch Ausführungshinweise zu § 7 ).
5. Ein formelles Verfahren zur "Anerkennung" eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtig ist nicht vorgeschrieben. Die Nachweise darüber, daß die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Tierbesitzer zu erbringen.
6.1 Die amtliche Feststellung der Leukose oder des Verdachts auf Leukose der Rinder auf
Grund der Ergebnisse der klinischen, pathologisch-anatomischen sowie serologischen
Untersuchungen obliegt dem beamteten Tierarzt.
6.2 Für die serologische Untersuchung der Blutproben gilt Anlage 1 dieses Erlasses. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei der Blutentnahme für jedes Tier eine sterilisierte Blutentnahmenadel zu verwenden ist.
Abschnitt 2.5 DfLeukVO - Zu § 5:
1. Amtstierärztliche Bescheinigungen für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden sollen, sind auf Antrag durch den Landkreis/die kreisfreie Stadt - Veterinäramt - auszustellen. Die Bescheinigungen müssen den Anforderungen der Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1) zur Leukose-Verordnung - Rinder entsprechen.
2.1 Für Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedsstaaten der EWG sind nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Einfuhrverordnung i.d.F. vom 27.9.1978 (BGBl. I S. 1619) stets Bescheinigungen über ihre Herkunft aus Beständen, die u.a. mit negativem Ergebnis auf Leukose untersucht sein müssen, vorzulegen, wenn die Tiere unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung oder in leukoseunverdächtige Bestände verbracht werden sollen. Diese Bescheinigung kann in den vorgenannten Fällen an die Stelle der für den nationalen Bereich geforderten Bescheinigung treten; das Verbringen solcher Tiere umfaßt somit das unmittelbare Verbringen in einen leukoseunverdächtigen Bestand und das mittelbare Verbringen in einen solchen Bestand über Zuchtviehmärkte oder öffentliche Tierschauen oder -ausstellungen. Die Bescheinigung wird ungültig, wenn die Rinder aus EWG-Mitgliedstaaten mit Rindern aus nicht leukoseunverdächtigen Beständen in Berührung kommen.
2.2 Zucht- und Nutzrinder aus Mitgliedstaaten der EWG, die nicht unmittelbar in einen leukoseunverdächtigen Bestand oder auf einen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht werden sollen, können ohne die in Nr. 2.1 genannte "Leukose-Bescheinigung" eingeführt, aber dann nur in einen nicht leukoseunverdächtigen Bestand verbracht werden.
2.3 Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist für die Untersuchung der Rinder auf Leukose z.Z. noch die hämatologische Untersuchung zugelassen. Es empfiehlt sich aber, nur Tiere aus serologisch untersuchten Beständen einzuführen oder die eingeführten Tiere ggf. serologisch nachuntersuchen zu lassen. Bis zum Abschluß der Untersuchung sollen die eingeführten Tiere von anderen Rindern getrennt gehalten werden.
Abschnitt 2.6 DfLeukVO - Zu § 6:
1. Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die regionalen Verhältnisse hinsichtlich des Vorkommens der Leukose zu berücksichtigen. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Ausnahmen nach Nrn. 1 und 2 Buchst. a können für Rinder unter zwei Jahren zugelassen werden, wenn diese in reine Mastbestände verbracht werden und alle Tiere dieser Bestände mit anderen Rindern weder unmittelbar noch mittelbar in Kontakt kommen können. Die Ausnahmegenehmigung ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:
a)
Alle Rinder des Bestandes sind im Stall und auf der Weise so zu halten, daß sie mit Rindern anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.
b)
Aus dem Bestand dürfen Rinder nur zur Schlachtung entfernt werden. Alle Schlachtungen müssen durch Schlachtbescheinigungen oder Schlachtrechnungen nachgewiesen werden können.
c)
Der Tierbesitzer hat eine Bestandliste zu führen, aus der alle Veränderungen (Zu- und Abgänge) ersichtlich sind.
3. Sonstige Ausnahmen nach Nr. 1 sind vertretbar, wenn im jeweiligen Regierungsbezirk in weniger als 0,5 v. H. aller rinderhaltenden Betriebe Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt ist.
4. Sonstige Ausnahmen nach Nr. 2 sind auf besonders begründete Einzelfälle zu beschränken und mit den dem Einzelfall angemessenen Auflagen zu verbinden.
5. Auf die Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Leukoseunverdächtigkeit eines Bestandes (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Unterbuchst. bb) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Abschnitt 2.7 DfLeukVO - Zu § 7:
1. Auf die fortgeltenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 5 sowie des § 7 Nr. 1 der Leukose-Verordnung vom 5.3.1973 (Nds. GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch § 15 Satz 2 Nr. 3 der Leukose-Verordnung - Rinder vom 10.8.1976 (BGBl. I S. 2100), wird verwiesen.
2. Für die Durchführung der Untersuchungen hat der Tierbesitzer Sorge zu tragen. Für die Untersuchungen dürfen nur Blutproben Verwendung finden, die von Tierärzten entnommen sind. Auf die Ausführungen Nr. 6.2 zu § 1 sowie auf meinen RdErl. vom 12.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 30 - GültL 23/299) wird im übrigen verwiesen.
3. Rinder, die aus einem Rinderbestand, in dem Leukose oder Verdacht auf Leukose festgestellt worden ist, innerhalb der letzten 6 Monate vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts in einen anderen Bestand verbracht worden sind, können infiziert sein. Solche - über 6 Monate alten - Rinder sollten in der Regel für die Dauer von mindestens 5 Monaten unter amtlicher Beobachtung gestellt werden; zur Beseitigung des Ansteckungsverdachts ist § 11 Abs. 3 Nr. 2 für diese Tiere sinngemäß anzuwenden.
4. Ist ein Tier mit einem zweifelhaften Befund ohne Nachuntersuchung aus einem sonst serologisch negativen Bestand entfernt worden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der ganze Bestand nachuntersucht werden muß; die Untersuchung ist frühestens 3 Monate nach Entfernung des Tieres durchzuführen.
Abschnitt 2.8 DfLeukVO - Zu § 8:
1.1 Für die Absonderung des Bestandes auf der Weide ist die Errichtung eines Doppelzaunes mit 1,50 m Abstand als ausreichend anzusehen.
1.2 Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind unverzüglich im Stall oder an ihrem sonstigen Standort so abzusondern, daß sie mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen können.
2. Zur Feststellung der Verbreitung der Seuche im Bestand ist die Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe von allen über 6 Monate alten Rindern des Bestandes erforderlich.
3.1 Genehmigungen zur Entfernung von Rindern aus dem Bestand sind mit der Auflage zu verbinden, daß seuchenkranke, seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere nur in Fahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können.
3.2 Genehmigungen zur Entfernung von Rindern sollten ferner nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß Nachweise über die Schlachtung beigebracht werden. Der Nachweis der Schlachtung ist durch amtliche Schlachtbescheinigung (Schlachthof, Fleischbeschautierarzt) zu erbringen. Dabei müssen der Herkunftsbestand des Tieres und die Zeichnung (Ohrmarke) angegeben sein.
3.3 Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Rindern in den Bestand erteilt, so ist der Besitzer schriftlich auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes hinzuweisen.
4. Milchkannen müssen täglich gereinigt und desinfiziert werden. Bei anderen Gegenständen wird eine etwa wöchentliche Reinigung und Desinfektion ausreichen; in einem in der Sanierung bereits fortgeschrittenen Bestand werden Ausnahmen hiervon (vgl. Abs. 2) vertretbar sein.
5. Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 ist, daß die Sperrvorschriften in dem neuen Standort eingehalten werden können. Ferner ist in allen Fällen, in denen für den neuen Standort eine andere Behörde zuständig ist, vorher deren Zustimmung einzuholen. Auf Nr. 3.1 wird hingewiesen.
Abschnitt 2.9 DfLeukVO - Zu § 9:
1.1 Von der Ermächtigung des § 9 ist für Rinder, bei denen
a)
leukotische Tumoren oder
b)
ein positiver serologischer Befund festgestellt werden, sowie
c)
für Rinder aus Seuchenbeständen, bei denen zwei Untersuchungen im Abstand von 4 bis 6 Wochen zweifelhafte serologische Befunde ergeben haben
Gebrauch zu machen.
1.2 Die Tötung von Rindern mit wiederholt zweifelhaften serologischen Befunden aus einem sonst negativ reagierenden Bestand kann nach der zweiten zweifelhaften Reaktion angeordnet werden. In diesem Fall sind alle im Bestand verbleibenden Rinder ab 6 Monate Alter unmittelbar danach einer zusätzlichen serologischen Untersuchung auf Leukose zu unterziehen. § 11 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.
1.3 Für lediglich ansteckungsverdächtige Tiere ist die Tötung nicht anzuordnen; das gilt auch für die Nachzucht leukoseinfizierter Rinder.
1.4 Die Möglichkeit der Tötungsanordnung zu diagnostischen Zwecken bleibt unberührt.
2. Durch die zuständige Behörde angeordnete Tötungen müssen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag erfolgen, an dem dem Eigentümer oder dem Rinderhalter die Untersuchungsergebnisse, die zur Anordnung der Tötung Anlaß gegeben haben, amtlich mitgeteilt worden sind. Der Zeitpunkt der Tötung ist dabei so festzulegen, daß der durch Nutzungsausfall entstehende Schaden möglichst gering gehalten wird. Das Datum, bis zu dem die Tötung spätestens erfolgt sein muß, ist in der Tötungsanordnung anzugeben. Die Tierbesitzer sind anzuhalten, die Tiere mindestens zur letzten amtlichen Notierung des nächstgelegenen Marktes zu veräußern. Auf den Abschluß einer Schlachttierversicherung ist zu verzichten.
3. Auf die Ausführungen zu § 11 wird im übrigen verwiesen.
Abschnitt 2.10 DfLeukVO - Zu § 10:
Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A (§ 3) der VAVG i.d.F. vom 20.7.1977 (Nds. GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch § 11 Satz 2 Nr. 4 der Futtermittelbehandlungs-Verordnung vom 28.7.1977 (BGBl. I S. 1457), durchzuführen.
Zur Desinfektion können neben den in § 11 Abs. 1 der Anlage A genannten Mittel und Verfahren auch andere von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft geprüfte Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung (gegen behülltes Virus) verwendet werden.
Abschnitt 2.11 DfLeukVO - Zu § 11:
1.1 Auf Grund der serologischen Untersuchung kann in Zukunft die Leukosebekämpfung in einem Bestand vermehrt auf die Ausmerzung der Reagenten beschränkt werden (Sanierung eines Bestandes). Ob die Sanierung letztlich zweckmäßig ist, muß an Hand der Seuchensituation im einzelnen Bestand entschieden werden. Auf Nr. 1.1 zu § 9 wird hingewiesen.
1.2 Nach bisherigen Erfahrungen läßt das "serologische Reaktionsbild" eines Bestandes gewisse Rückschlüsse auf den Sanierungserfolg zu:
Sind in einem Bestand nur einzelne ältere Rinder infiziert, wird die Zahl weiterer "Reagenten" vermutlich relativ gering sein;
sind neben älteren Rindern auch jüngere Tiere infiziert, werden wahrscheinlich weitere "Reagenten" festgestellt werden;
werden auch Tiere mit zweifelhaften serologischen Untersuchungsbefunden festgestellt,
wird nicht selten mit weiteren "Reagenten" zu rechnen sein.
Handelsintensität in einem Bestand sowie Verseuchungsgrad innerhalb des näheren Gebietes um den Standort des Bestandes müssen für die Beurteilung der Bestandsseuchenlage herangezogen werden.
2. Rinderbestände, die nach bisherigem Recht mit Hilfe der hämatologischen Untersuchung saniert werden sollten, sind ab sofort serologisch weiter zu untersuchen. Bei Beständen, die leukoseverseucht gewesen sind, und bereits zwei- oder dreimal in den vorgeschriebenen Abständen mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, ist es vertretbar, zum Nachweis des Erlöschens der Seuche nach Abs. 3 zu verfahren. In allen anderen Fällen sind die Untersuchungen nach Abs. 2 bzw. 3 durchzuführen.
3.1 Der Verdacht auf Leukose der Rinder hat sich in der Regel bei Rindern mit Geschwulsten als unbegründet erwiesen, wenn eine serologische Bestandsuntersuchung ein negatives Ergebnis erbracht hat.
3.2 Bei Rindern mit zweifelhaften serologischen Befunden hat sich der Verdacht auf Leukose der Rinder in der Regel als unbegründet erwiesen, wenn mindestens zwei serologische Untersuchungen in Abstand von vier bis sechs Wochen bei diesen Rindern negative Befunde ergeben haben. Die Ausführungshinweise zu § 9 bleiben unberührt.
4. Auf Nr. 4 zu § 7 wird hingewiesen.
Abschnitt 3 DfLeukVO - III. Durchführung statistischer Erhebungen
Um die Übersicht über das aktuelle Seuchengeschehen im Lande Niedersachsen zu verbessern und um zusätzliche Daten zur Epidemiologie der Leukose des Rindes zu gewinnen, sind bei der Feststellung von Seuchenfällen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zusätzliche statistische Erhebungen im Herkunftsbestand anzustellen. An Hand dieser Daten sollen für die Gestaltung künftiger Bekämpfungsvorschriften relevante Fragen wie z.B. die Festlegung der Frequenz für die Untersuchungen nach Tilgung der Leukose oder die Festlegung von Altersgrenzen für die Untersuchung geprüft werden.
Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
1. Die statistischen Erhebungen sind rückwirkend ab 1.1.1979 in allen Fällen anzustellen, in denen bei der jährlichen Überwachungsuntersuchung (Untersuchungen zur Erstanerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand und Untersuchungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung eines Rinderbestandes als leukoseunverdächtiger Bestand) leukoseinfizierte Tiere ermittelt werden und bei allen sich daran anschließenden Sanierungsuntersuchungen. Die Erhebungen sind weiterhin bei der Ermittlung von Rindern mit leukotischen Tumoren sowie bei Rückverfolgungsuntersuchungen aus besonderem Anlaß durchzuführen.
2. Wenn gemäß Nr. 1 statistische Erhebungen anzustellen sind, gibt die Untersuchungsstelle zusätzlich die bis auf die Spalte "Viehzählungs-Nr." ausgefüllte rot markierte Ausfertigung der Untersuchungsliste an das zuständige Veterinäramt (s. Abschn. IV Nrn. 2 und 5 des RdErl. vom 12.12.1978, Nds. MBl. 1979 S. 30 - GültL 23/299). Das Veterinäramt setzt die Viehzählungs-Nr. ein und nimmt die Untersuchungsliste zu den Unterlagen der statistischen Erhebungen (s. Nr. 6).
3. Die statistischen Erhebungen sind nach den Mustern A, B und C ( Anlage 2 bis 4 ) anzufertigen.
Das Muster A ist bei jeder Leukosefeststellung in einem vorher nicht untersuchten oder vorher als leukoseunverdächtig anerkannten Bestand auszufüllen. Das gilt auch für Bestände, die zu einem früheren Zeitpunkt einmal verseucht gewesen waren, danach aber wieder als leukoseunverdächtig anerkannt wurden.
Das Muster B ist für jede aus den in Nr. 1 genannten Gründen durchgeführte Untersuchung bis zur Abschlußuntersuchung zur (Wieder-) Anerkennung als leukoseunverdächtiger Bestand gesondert auszufüllen. Das Muster C ist beim Auftreten leukotischer Tumoren auszufüllen.
Die Erhebungsbögen nach Muster A und B sind - abgesehen von den Bögen, die für bereits laufende Fälle rückwirkend ausgefüllt werden müssen (s. Nr. 1) - nach Durchführung der in Muster B Abschnitt III Nr. 8 (Reagentenauflistung) erfragten Maßnahme, jedoch vor der darauf folgenden Sanierungsuntersuchung des Bestandes auszufüllen. Rinder aus verseuchten Beständen, die auf Grund von nur zweifelhaften serologischen Befunden getötet worden sind (s. Abschnitt II zu § 9 Nr. 1 Buchst. c) , sind als Reagenten zu erfassen (Erhebungsbogen Muster B S. 2 - Reagentenauflistung - Spalte 6).
4. Da die Erhebungsbögen maschinell gelesen werden sollen, müssen bei der Ausfüllung der Bögen folgende Punkte unbedingt beachtet werden:
a)
Eintragungen sind nur in den dafür vorgesehenen Antwortfeldern vorzunehmen.
b)
Die Antworten sind handschriftlich mit schwarz- oder blau schreibendem Kugelschreiber
einzutragen; dabei sind folgende Musterzahlen zu verwenden:
Musterzahlen:
Die Zahlen sind jeweils rechtsbündig einzutragen.
Beispiele:
Erhebungsbogen Muster A Seite 1
Kälber unter 6 Monate alt
c)
Können Fragen nicht beantwortet werden, sind in den dazugehörenden Antwortfeldern keine Eintragungen irgendwelcher Art vorzunehmen (nicht streichen)!
d)
Die Erhebungsbögen dürfen nicht geknickt oder gefaltet und nicht beschmutzt werden. Das ist insbesondere beim Versand der Bögen zu berücksichtigen.
5. Die Erhebungsbögen sind vom Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Stade, Heckenweg 6, 2160 Stade, zu beziehen. Anderweitig erstellte Bögen dürfen nicht verwendet werden, da sonst die maschinelle EDV-Auswertung in Frage gestellt wird.
6. Die Erhebungsbögen im Original sowie die dazugehörenden rot markierten Untersuchungslisten sind monatlich gesammelt von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte der Bezirke Hannover und Weser-Ems dem Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst, Eintrachtweg 17, 3000 Hannover, von den Landkreisen und kreisfreien Städten der Bezirke Braunschweig und Lüneburg dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Braunschweig, Dresdener Str. 6, 3300 Braunschweig, zuzuleiten. Diese prüfen die Erhebungsbögen auf ihre ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllung und geben das Original des Erhebungsbogens und die rot markierte Untersuchungsliste ggf. nach Ergänzung fehlender Angaben bzw. Berichtigung falscher Angaben an Herrn Prof. Dr. Rundfeldt, Direktor des Instituts für Statistik und Biometrie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bischofsholer Damm 15, 3000 Hannover, zur Auswertung weiter.
Abschnitt 4 DfLeukVO - IV.
Es werden aufgehoben:
1.
RdErl. vom 29.11.1976 (Nds. MBl. S. 2054),
2.
RdErl. vom 13.5.1977 - 106.3 - 7660 - 232 - (n.v.),
3.
RdErl. vom 31.10.1977 - 106.3 - 7660 - 242 - (n.v.),
4.
RdErl. vom 31.1.1978 - 106.3 - 7660 - 256/8200 - 71 - (n.v.),
5.
RdErl. vom 28.2.1978 (Nds. MBl. S. 449) - GültL 23/280, 285, 289, 292, 293 -.
An die Bezirksregierungen, die Landkreise/kreisfreien Städte - Veterinäramt -, die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems, das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Tierseuchenkasse -, den Staatlichen Tierseuchenbekämpfungsdienst.
Anlage 1 DfLeukVO - Serologische Untersuchung der Blutproben im Agar-Gel-Inununodiffusionstest
Anlage 1
1. Agar-Gel
a)
Zusammensetzung:
1.000 ml | 0,05 mol | Tris-HCl-Puffer, pH 7,2 |
---|---|---|
85,0 g | NaCl reinst | |
0,01 g | Natriumacid | |
8,0 g | Agar |
b)
Herstellung: Im Dampftopf aufkochen und je nach Gebindegröße etwa 20 - 60 Min. darin belassen, bei 60 - 70 °C abfüllen.
Der Agar wird auf geeignete Träger (vorzugsweise runde Petrischalen) in einer Schichttiefe von 2,5 mm gegossen (15 ml Agar in einer Petrischale von 85 mm Ø bzw. 5 ml Agar in einer Petrischale von 50 mm Ø entsprechen etwa einer Schichttiefe von 2,5 mm).
2. Stanze
In die Agargelschicht wird mit einer außen völlig planen, innen angeschliffenen Stanze ein rosettenartiges Lochmuster gestanzt. Ein zentrales Loch mit einem Durchmesser von 4 mm wird in einem Abstand von 3 mm umgeben von 6 peripheren Löchern mit einem Durchmesser von 6 mm. Verletzungen und Einrisse der Stanzlochwände sind möglichst zu vermeiden, auf Bodendichtigkeit der Stanzlöcher ist zu achten.
3. Testansatz
Dem nebenstehenden Schema folgend dienen die peripheren Löcher 1 und 4 zur Aufnahme des Antiserums (positives Kontrollserum "S"). Die peripheren Löcher 2, 3, 5, 6 dienen der Aufnahme von zu untersuchenden Feldseren (Patientenserum "P"). In das zentrale Loch wird das Leukosevirus-Antigen (A) gegeben.
4. Probenmengen
Die Stanzenlöcher sind randvoll zu füllen; hierzu werden benötigt:
Antigen: 25 bis 30 Mikroliter Leukose-Virus-Antigen. positives Kontrollserum: 50 bis 50 Mikroliter unverdünntes Kontrollserum. Patientenserum: 50 bis 60 Mikroliter natives Patientenserum.
5. Inkubation
Die geschlossene Petrischale wird bis zur Endablesung bei Zimmertemperatur in einem
geschlossenen System (Schrank) inkubiert.
6. Antigen, Kontrollserum, nationales Referenz-Labor
Auf die Vorschriften über die staatliche Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen und Antigenen wird hingewiesen. Die BFA Tübingen ist nationales Referenzlabor für Vergleichsuntersuchungen an Antigenen und Kontrollsera, die in der serologischen Leukosediagnostik verwendet werden.
7. Nachuntersuchung
Werden Blutproben im Agar-Gel-Immunodiffusionstest "zweifelhaft" beurteilt, ist zusätzlich der Antikörpertiter zu bestimmen (ELISA-Test).
Bei einem Antikörpertiter ab 1:32 ist die Probe als "positiv" anzusehen. Auf die Nachuntersuchung nach Anlage 1 der Verordnung kann in diesem Falle verzichtet werden. Die im ELISA-Test nicht bestätigten Befunde sind entsprechend der Anlage 1 der Verordnung nachzuuntersuchen.
Anlage 2 DfLeukVO - Erhebungsbogen für die enzootische Leukose der Rinder - Bestandsdaten im Sanierungsbestand -
Anlage 2
Anlage als PDF
Anlage 3 DfLeukVO - Erhebungsbogen für die enzootische Leukose der Rinder - Auswertung der serologischen Bestandsuntersuchung -
Anlage 3
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Anlage 4 DfLeukVO - Abklärungsuntersuchung bei Geschwulst
Anlage 4
Anlage als PDF
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