ZAPRL
DE - Landesrecht Niedersachsen

Zivile Alarmplanung für Krisensituationen (Spannungs- und Verteidigungsfall etc.); Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL)

Zivile Alarmplanung für Krisensituationen (Spannungs- und Verteidigungsfall etc.); Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL)

RdErl. d. MI v. 31. 5. 2023 - 35.11/14100 -
Vom 31. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 447)
- VORIS 21120 -
Bezug: RdErl. v. 30. 9. 2021 - 35.3-14100 - (n. v.) - VORIS 21120 -

Abschnitt 1 ZAPRL

Die Zivile Alarmplanung wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch die Richtlinie für die Zivile Alarmplanung (ZAPRL) geregelt. Die Richtlinie besteht aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen) und Teil B (Ziviler Alarmplan [Loseblattsammlung], VS-NfD).
Die mit den Kennziffern verbundenen Alarmmaßnahmen des Teils B sind bei Eintritt der Voraussetzungen in Krisensituationen als Weisungen nach Artikel 85 Abs. 3 GG oder Artikel 115 ff GG auszuführen. Sie sind durch Alarmkalender durch die Länder vorzubereiten.

Abschnitt 2 ZAPRL

Federführung und Koordinierung auf dem Gebiet der Zivilen Alarmplanung obliegt im Zuständigkeitsbereich der Länder den Innenressorts. Die sog. Zentrale Stelle Land gemäß ZAPRL ist MI (hier: das fachlich zuständige Referat). MI koordiniert federführend die Umsetzung der ZAPRL im Land.

Abschnitt 3 ZAPRL

Die ZAPRL ist in Niedersachsen in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die von den Alarmmaßnahmen nach Teil B betroffenen Ressorts haben einen Alarmkalender durch eine schriftlich beauftragte Bearbeiterin oder einen schriftlich beauftragten Bearbeiter zentral in ihren Häusern zu führen und setzen die Alarmplanung im eigenen Geschäftsbereich (und ggf. im kommunalen Bereich) in eigener sachlicher Zuständigkeit um. Der Alarmierungsplan mit den ggf. enthaltenen Erreichbarkeiten der alarmkalenderführenden Stellen im Geschäftsbereich ist der Zentralen Stelle vorzulegen.

Abschnitt 4 ZAPRL

Die Umsetzung der ZAPRL im kommunalen Bereich soll durch besondere Rechtsverordnung geregelt werden (Aufgabenübertragung). Anschließend erfolgt die Zuweisung der für die kommunale Ebene relevanten Kennziffern auf Anforderung durch die Ressorts mit Benennung der fachlichen Ansprechpersonen zentral durch MI.

Abschnitt 5 ZAPRL

Die Einzelheiten der Alarmkalenderbearbeitung ergeben sich aus der ZAPRL, Teil A, und ergänzenden Informations- und Schulungsunterlagen des BMI.

Abschnitt 6 ZAPRL

Im Alarmfall erfolgt die Alarmierung vom Lagezentrum BMI zum Lagezentrum MI (LZ MI). Das Verfahren richtet sich nach ZAPRL, Teil A. LZ MI leitet den Alarmspruch an die Zentrale Stelle Land (Fachreferat MI oder. eine beauftragte Behörde im Geschäftsbereich - ggf. über die Rufbereitschaft -) weiter.
Die Zentrale Stelle alarmiert alle alarmkalenderführenden Stellen im Land.
Die Ressorts setzen ausgelöste Alarmmaßnahmen gemäß Vorgaben des eigenen Alarmkalenders verzugslos um und überwachen ggf. erteilte Weisungen. Die Regelung weiterer Einzelheiten des Alarmierungsverfahrens und der Alarmkalenderbearbeitung bleibt vorbehalten.

Abschnitt 7 ZAPRL

Dieser RdErl. tritt am 31. 5. 2023 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30. 5. 2023 außer Kraft.
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