Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes

Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes

AV d. MJ v. 29.5.1995 - 3431 - 201.7 -
Vom 29. Mai 1995 (Nds. Rpfl. S. 149)
Zuletzt geändert durch AV vom 23. Juni 2014 (Nds. Rpfl. S. 235)
- VORIS 40100 00 00 00 004 -
Bezug:
AV d. MJ v. 26.11.1969 (Nds. Rpfl. S. 269)
AV d. MJ v. 31.1.1972 (Nds. Rpfl. S. 31)
AV d. MJ v. 22.12.1972 (Nds. Rpfl. 1973 S. 4)
AV d. MJ v. 20.7.1973 (Nds. Rpfl. S. 195)
AV d. MJ v. 8.2.1977 (Nds. Rpfl. S. 57) - VORIS 40100 00 00 00 002 -

Abschnitt 1 SEEA-AV - I. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegen das Land

1. Für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen und von Entschädigungsansprüchen (z. B. Aufopferungsansprüche, Ansprüche nach § 74f StGB , Entschädigungsansprüche gemäß § 198 Abs. 1 GVG ) gegen das Land Niedersachsen ist im Geschäftsbereich des Justizministeriums vorbehaltlich Nr. 2, 3 und 4 die Behörde zuständig, bei der der Haftungstatbestand verwirklicht worden sein soll.
2. Die Landgerichte sind anstelle der ihrer Dienstaufsicht unterstellten AG, das LSG Niedersachsen-Bremen ist anstelle der SG, soweit es sich nicht um Präsidialgerichte handelt, und das LAG Niedersachsen ist anstelle der AG zuständig, wenn
a)
eine Hauptforderung von mehr als 500 EUR geltend gemacht wird,
b)
Ansprüche auf die Verletzung richterlicher Dienstpflichten gestützt werden oder
c)
eine Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 1 GVG gefordert wird.
3. Die Justizvollzugsanstalt Hannover ist an Stelle der Justizvollzugseinrichtungen zuständig, wenn eine Hauptforderung von mehr als 500 Euro geltend gemacht wird.
4. Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Regelung von Sachschäden im Sinne von § 96 Abs. 1 NBG , die Tarifbeschäftigten entstanden sind, ist unabhängig von der Forderungshöhe die Regelung in Nummer 11 der VV zu § 96 NBG a.F. entsprechend anzuwenden.
5. Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht, die nicht offensichtlich unbegründet sind, ist den betroffenen Justizangehörigen alsbald Gelegenheit zu geben, sich zu den Ansprüchen zu äußern und, falls sie Versicherungsschutz genießen, eine Stellungnahme ihres Versicherers herbeizuführen. Sie sind über die wesentlichen Ergebnisse der weiteren Anspruchsprüfung laufend zu unterrichten. Vor Abschluss eines Vergleichs erhalten sie regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land wegen Amtspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht, ist zur Wahrung der Rückgriffsrechte des Landes alsbald zu prüfen, ob den für ersatzpflichtig gehaltenen Justizangehörigen der Streit verkündet werden soll. Eine Streitverkündung wird sich regelmäßig empfehlen, wenn die Betroffenen ihre Ersatzpflicht nicht anerkannt und auch nicht erklärt haben, das etwa ergehende Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen. Auch wenn von einer Streitverkündung abgesehen wird, sind die Betroffenen von der Klageerhebung und dem Urteil sowie von sonstigen wichtigen Entscheidungen des Gerichts zu unterrichten. Vor Abschluss eines Prozessvergleichs ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. In ablehnenden Bescheiden ist in geeigneter Weise auf die Klagemöglichkeit und auf das für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zuständige Gericht hinzuweisen.

Abschnitt 2 SEEA-AV - II. Ersatzansprüche des Landes gegen Justizangehörige ( §§ 86 , 261 NBG, § 4 Nds. RiG )

1. Die Bearbeitung von Rückgriffsansprüchen gegen Justizangehörige obliegt der nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 zuständigen Behörde. Dies gilt entsprechend für Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, den Justizangehörige dem Land unmittelbar zugefügt haben.
2. Wird ein Ersatzanspruch gegen Justizangehörige geltend gemacht, so ist auf Antrag bei einer Richterin oder einem Richter der Richterrat und bei den übrigen Justizangehörigen der Personalrat zu beteiligen ( § 21 Abs. 1 Nr. 5 NRiG , § 75 Abs. 1 Nr. 5 NPersVG ).
3. Durch Aufrechnung sollen die betroffenen Justizangehörigen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Ersatzpflicht anerkannt haben oder wenn die Rechtslage eindeutig ist und nicht damit zu rechnen ist, dass die Betroffenen im Falle der Aufrechnung Klage erheben werden. Von einer Aufrechnung mit Beihilfen oder mit Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, soll in der Regel abgesehen werden.
4. Soll ein Ersatzanspruch gegen Justizangehörige gerichtlich geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob die Klage aus Kostengründen auf einen Teilbetrag beschränkt werden kann. Wegen des Restbetrages ist erforderlichenfalls für eine Unterbrechung der Verjährung zu sorgen.

Abschnitt 3 SEEA-AV - III. Vertretung und Prozessführung des Landes

Die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren richtet sich nach dem Gem. RdErl. d. StK u. sämtl. Min. v. 16.11.2004 (Nds. MBl. S. 772) - VORIS 20120 -, zuletzt geändert durch Gem. RdErl.v. 4.3.2011 (Nds. MBl. S. 230), in der jeweils geltenden Fassung. Ist die Behörde, die danach zur Vertretung des Landes berufen ist, nicht mit der gemäß Abschnitt I und II für die Bearbeitung des Anspruchs zuständigen Behörde identisch, verständigt sie sich mit dieser Behörde auf unmittelbarem Wege laufend über die Prozessführung. Federführend zuständig für die Bearbeitung des Rechtsstreits bleibt die nach Abschnitt I und II zuständige Behörde.

Abschnitt 4 SEEA-AV - IV. Ergänzende Vorschriften

Unberührt bleiben
a)
die Vorschriften der Nieders. Landeshaushaltsordnung über die Gewährung von Leistungen aus Gründen der Billigkeit (
§ 53 LHO
) sowie über die Befugnisse zum Abschluss eines Vergleichs (
§ 58 LHO
) und zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen (
§ 59 LHO
) einschließlich der jeweils dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und
b)
die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), AV d. MJ. v. 13.10.2011 (Nds. Rpfl. S. 399) - VORIS 33320-, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 5 SEEA-AV - V. Übergangsvorschrift

Ist mit der Bearbeitung eines Schadensfalles vor Inkrafttreten dieser AV begonnen worden, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Abschnitt 6 SEEA-AV - VI. Inkrafttreten

Diese AV tritt am 1.7.1995 in Kraft.
Gleichzeitig werden die AV v. 26.11.1969, zuletzt geändert durch die AV vom 8.2.1977, und die RV v. 5.3.1985 (2335 - 104. 4) - VORIS 31320 00 00 00 008 - aufgehoben.
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