JAGO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)

Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO)

AV d. MJ v. 9.8.2005 - 1464 - 305. 4 - (1)
Vom 9. August 2005 (Nds. Rpfl. S. 268)
Geändert durch AV vom 8. Juni 2006 (Nds. Rpfl. S. 205)
- VORIS 34210 -
(1) Amtl. Anm.:
Die AV d. MJ v. 27.8.1993 (1464 - 305. 4) - Nds. Rpfl. S. 265 -, geändert durch AV d. MJ v. 26.4.1995 - Nds. Rpfl. S. 121 -, ist aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK u.d. übr. Min. v. 1.2.2004 (Nds. Rpfl. S. 121) mit Ablauf des 31.12.2004 automatisch außer Kraft getreten.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Die AV d. MJ v. 27.8.1993 (1464 - 305. 4) - Nds. Rpfl. S. 265 -, geändert durch AV d. MJ v. 26.4.1995 - Nds. Rpfl. S. 121 -, ist aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK u.d. übr. Min. v. 1.2.2004 (Nds. Rpfl. S. 121) mit Ablauf des 31.12.2004 automatisch außer Kraft getreten.

Abschnitt 1 JAGO - Zweckbestimmung

1) Diese Jugendarrestgeschäftsordnung ergänzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug im Jugendarrest. Sie gilt auch für den Vollzug von Untersuchungshaft in Jugendarrestanstalten ( §§ 93 , 110 Jugendgerichtsgesetz - JGG ), soweit nichts anderes bestimmt ist.
2) Die nachfolgenden Bestimmungen für Jugendliche gelten für Heranwachsende und junge Erwachsene entsprechend.

Abschnitt 2 JAGO - Vollzugszuständigkeit

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendarresteinrichtungen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan.

Abschnitt 3 JAGO - Akteneinsicht, Auskünfte

Über Gesuche um Einsicht in Personalakten entscheidet die Vollzugsleitung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften über Jugendliche, sofern die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer allgemeinen Mitteilungspflicht nach der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO) , den Richtlinien zur JAVollzO oder dieser Geschäftsordnung erfolgt.

Abschnitt 4 JAGO - Geschäftsbehandlung

1) In den Akten und Büchern der Jugendarresteinrichtungen darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Änderungen sind mit Namenszeichen unter Angabe des Tages zu bescheinigen.
2) Schriftstücke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und Namenszeichen versehen ist, zu den Personalakten genommen werden; Nummer 21 bleibt unberührt.
3) Von ausgehenden Schreiben ist eine Durchschrift mit einer Sachverfügung zu den Personalakten zu nehmen. Soweit für Mitteilungen Vordrucke zu verwenden sind, genügt als Sachverfügung die Bezeichnung des Vordrucks und der Empfängerin oder des Empfängers der Mitteilung. Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben. Der Abgang ist unter Angabe des Tages neben der Verfügung zu bescheinigen.
4) Für Schriftverkehr zwischen Jugendarresteinrichtungen und Angehörigen von Jugendlichen, entlassenen Jugendlichen und deren Angehörigen sind neutrale Briefumschläge mit neutralem Absender zu verwenden.
5) Die Bücher sind für das Kalenderjahr zu führen. Mehrere Jahrgänge können in einem Band zusammengefasst werden. Die Bücher sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
6) Für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der Akten und Bücher gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden.

Abschnitt 5 JAGO - Verwaltung und Geschäfte der Jugendarrestanstalten, Aufsicht

1) Die Geschäfte des Vollzuges werden, soweit sie nicht der Vollzugsleitung vorbehalten sind, von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des gehobenen Sozialdienstes oder des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes geführt. Die Justizverwaltungsgeschäfte werden von dem Amtsgericht geführt, dem die Vollzugsleitung angehört.
2) Die Fachaufsicht über die in der Jugendarrestanstalt tätigen Bediensteten obliegt der Vollzugsleitung. Die Dienstaufsicht obliegt der Leitung der Jugendarrestanstalt.

Abschnitt 6 JAGO - Mittlerer allgemeiner Justizvollzugsdienst

In Jugendarrestanstalten obliegt die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der
Jugendlichen sowie die Mitwirkung an der Erziehungsarbeit den Bediensteten des mittleren
allgemeinen Justizvollzugsdienstes. Über das Verhalten der Jugendlichen und Auffälligkeiten bei der Durchsuchung von Arresträumen ist nach Vordruck JAGO Nr. 12 ein Vermerk anzufertigen (Wahrnehmungsbogen).

Abschnitt 7 JAGO - Fachdienste

Für die Erziehungsarbeit, die Entwicklung und Umsetzung von pädagogischen Angeboten und Freizeitangeboten in Jugendarrestanstalten sind Bedienstete der Fachdienste (insbesondere des Sozialdienstes) zuständig. Diesen obliegt auch der Kontakt zu externen Einrichtungen wie den Jugendhilfe- und anderen Hilfeträgern, den Jugendgerichts- und Bewährungshilfen und den Trägern ambulanter Maßnahmen. Am Ende der Arrestzeit bereiten die Fachdienste den Schlussbericht gemäß § 27 JAVollzO vor.

Abschnitt 8 JAGO - Hausordnung

1) Die Vollzugsleitung erlässt für die Jugendarrestanstalt, ggf. in Absprache mit der Anstaltsleitung, eine Hausordnung, die mindestens Regelungen für folgende Bereiche trifft:
a)
Wochenplan (insbesondere mit Sprechzeiten, Arbeits- und Reinigungszeiten, Freizeitangeboten),
b)
Kontakte zur Außenwelt,
c)
Pflichten der Jugendlichen und
d)
Hausstrafen, Strafanzeigen, Schadenersatzansprüche.
2) Die Hausordnung ist kurz und verständlich abzufassen und allen Jugendlichen bei Arrestantritt zusammen mit den Verhaltensvorschriften zu erläutern.

Abschnitt 9 JAGO - Berichtspflichten, Statistik

1) Die Vollzugsleitung berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über
a)
außerordentliche Vorkommnisse im Sinne der Niedersächsischen Ausführungsvorschriften für den Strafvollzug (NAV) zu § 156 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und
b)
Angelegenheiten, die Anlass zu besonderer Regelung durch die Aufsichtsbehörde geben.
2) Die Vollstreckungsleitung berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen
a)
generell ein Arrestvollzug innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Ersuchen nicht möglich ist oder
b)
in Einzelfällen Vollstreckungsverjährungen drohen (
§ 87 Abs. 4 JGG
). Der Bericht soll spätestens zwei Monate vor Verjährungseintritt vorliegen.
3) Die Jugendarrestanstalten berichten der Aufsichtsbehörde quartalsweise bis zum 15. des Folgemonats über die Zahl der im Quartal neu eingegangenen Vollstreckungsersuchen und den Stand der unerledigten Vollstreckungsersuchen nach Vordruck JAGO 25.
4) Die Jugendarrestanstalt legt der Aufsichtsbehörde jeweils
a)
bis zum dritten Tag des folgenden Monats einen Belegungsnachweis für den abgelaufenen Monat nach Vordruck JAGO 26 und
b)
bis zum 10. Januar des folgenden Jahres einen Nachweis für das abgelaufene Kalenderjahr nach dem gleichen Vordruck vor.
Für die Freizeitarresträume ist nur der Belegungsnachweis nach Buchstabe b) aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Abschnitt 10 JAGO - Verwaltung der Freizeitarresträume in Amtsgerichten, Aufsicht

Soweit Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen in Freizeitarresträumen der Amtsgerichte durchgeführt wird, obliegt die Verwaltung der Freizeitarresträume den Amtsgerichten. Die Fachaufsicht über die mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Jugendlichen befassten Bediensteten obliegt der Vollzugsleitung. Die Dienstaufsicht führt die Behördenleitung. Die Berichtspflichten nach Nummer 9 Abs. 1, 2 und Absatz 4 Buchstabe b) sind zu beachten.

Abschnitt 11 JAGO - Aufsichtskräfte in Freizeitarresträumen der Amtsgerichte

In Freizeitarresträumen der Amtsgerichte ist die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der Jugendlichen sowie die Mitwirkung an der Erziehungsarbeit Bediensteten des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes zu übertragen. Ist dies nicht möglich, können geeignete Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Justizdienstes und Justizangestellte herangezogen werden. Stehen auch diese nicht zur Verfügung, werden nichtbeamtete Hilfskräfte eingestellt. Die Auswahl, Einstellung und Verpflichtung obliegt der Vollzugsleitung. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den jeweils geltenden besonderen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse von nichtbeamteten Hilfskräften für den Vollzug von Kurz- und Freizeitarrest.

Abschnitt 12 JAGO - Allgemeines zu Aufnahmeersuchen, Ladung, Mitteilungen

Für den Schriftverkehr in Arrestsachen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. In begründeten Ausnahmefällen können Ersuchen und Mitteilungen unterbleiben oder in geänderter Form ergehen. Die Entscheidung obliegt der Vollstreckungsleitung.

Abschnitt 13 JAGO - Aufnahmeersuchen

Für Aufnahmeersuchen, durch die Jugendliche in die Jugendarresteinrichtung eingewiesen werden, ist der Vordruck JAGO 1 - zweifach - zu verwenden. Dem Aufnahmeersuchen sind beizufügen:
a)
eine Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk (mindestens jedoch eine Ausfertigung
des Tenors mit Rechtskraftvermerk) - zweifach, bei Jugendarrest nach
§ 11 Abs. 3
,
§ 15 Abs. 3 JGG
eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, eine Ablichtung des zugrunde liegenden Urteils - jeweils zweifach - sowie ein aktueller Vermerk über den Stand der Auflagen-/Weisungserfüllung, ggf. unter Angabe der Anschrift und der Kontoverbindung des Zahlungsempfängers,
b)
bei Jugendarrest nach
§ 98 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, eine Ablichtung des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides und ggf. des Umwandlungsbeschlusses gemäß
§ 98 Abs. 1 OWiG
- jeweils zweifach - sowie ein aktueller Vermerk über den Stand der Bußgeldzahlung/Auflagenerfüllung,
c)
bei Erzwingungshaft gemäß
§ 96 OWiG
eine Ausfertigung des Erzwingungshaftbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, eine Ablichtung des zugrunde liegenden Bußgeldbescheides - jeweils zweifach - sowie ein aktueller Vermerk über den Stand der Bußgeldzahlung,
d)
ein Auszug aus dem Erziehungsregister - zweifach,
e)
ein Jugendgerichtshilfebericht (soweit erstellt), zumindest aber namentliche Benennung und Angabe der Telefonnummern der zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe sowie ggf. der Bewährungshilfe und der Jugendhilfeeinrichtung,
f)
Name und Adresse der Erziehungsberechtigten, soweit sich dies nicht aus dem Rubrum
des Urteils oder Beschlusses ergibt,
g)
das Vollstreckungsheft, falls dieses entbehrlich ist.

Abschnitt 14 JAGO - Ladung

1) Für die Ladung zum Arrestantritt ist die Vollstreckungsleitung zuständig. Abschnitt V Nr. 1 Satz 2 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG bleibt unberührt.
2) Die Ladung zum Arrestantritt soll sofort nach Eingang der Vollstreckungsunterlagen
nach Nummer 13 erfolgen. Die Frist zwischen Ladung und vorgesehenem Arrestantritt darf vier Wochen nicht übersteigen. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestantritt innerhalb dieser Frist nicht möglich ist oder die Arrestvollstreckung durch Entscheidung der Vollstreckungsleitung im Einzelfall aufgeschoben worden ist. Auf die Berichtspflicht nach Nummer 9 Abs. 2 JAGO wird hingewiesen.
3) Für die Ladung zum Arrestantritt ist der Vordruck JAGO 2 zu verwenden. Ist Arrest von zwei Freizeiten zu vollziehen, wird den Jugendlichen die Ladung nach dem ersten Freizeitarrest wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Nummer 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
4) Ist Beugearrest verhängt worden, erfolgt vor der Ladung keine erneute Aufforderung zur Erfüllung der Weisung oder Auflage mit gesondertem Schreiben. Stattdessen ist mit der Ladung auf die Möglichkeit zur Abwendung des Arrestes hinzuweisen. Hierzu ist vor die Ladung das Hinweisblatt nach JAGO 3 zu heften.
5) Weitere ergänzende Hinweise sind der Ladung ggf. als Anlage beizufügen.

Abschnitt 15 JAGO - Beschleunigte Vollstreckung in besonderen Fällen

In Verfahren, in denen es aufgrund der persönlichen Entwicklung der Jugendlichen, der Art, Schwere oder Anzahl der ihnen zur Last gelegten Taten möglich und geboten ist, den Arrest umgehend zu vollstrecken, insbesondere bei vorrangigen Jugendverfahren, soll die Vollstreckung sofort erfolgen. Der sofortige Arrestantritt soll durch organisatorische Vereinfachungen ermöglicht werden. Abweichend von Nummer 13 genügt ein vorab per Fax übersandtes Aufnahmeersuchen, dem eine Ausfertigung des Urteilstenors mit Rechtskraftvermerk beizufügen ist. Die in Nummer 13 genannten weiteren Unterlagen sollen, soweit ohne Zeitverzögerung möglich, ebenfalls vorab per Fax übermittelt werden. In Zweifelsfällen soll eine telefonische Rücksprache erfolgen.

Abschnitt 16 JAGO - Benachrichtigungspflichten

Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 4 zu benachrichtigen:
a)
Die oder der Personensorgeberechtigte oder die Personensorgeberechtigten (Eltern,
Vormund, Pfleger),
b)
bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß
§ 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
(Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) das zuständige Jugendamt,
c)
bei in Heimen befindlichen Jugendlichen die Heimleitung,
d)
bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen die Bewährungshilfe und
e)
die Jugendgerichtshilfe.
Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf den Abschnitt V Nr. 6 S. 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen. In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, die Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Arrestende wieder abzuholen.

Abschnitt 17 JAGO - Vorführung

Stellen Jugendliche sich nicht, so ist für das an die Polizei oder andere geeignete Stellen zu richtende Vorführersuchen oder das Ersuchen um Erlass eines Haftbefehls der Vordruck JAGO 5 zu verwenden. Ggf. ist zuvor der Aufenthaltsort nach Vordruck AVR 53 zu ermitteln.

Abschnitt 18 JAGO - Mitteilungspflichten

Verzögerungen in der Vollstreckung sind dem Gericht, das um die Aufnahme ersucht hat, unter Angabe des Verzögerungsgrundes und - soweit absehbar - der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zeitnah mit Vordruck JAGO 6 mitzuteilen.

Abschnitt 19 JAGO - Entlassung und Unterbrechung der Vollstreckung

1) Die Beendigung der Arrestzeit wird dem Gericht, das um die Aufnahme ersucht hat, unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens mitgeteilt. Der Mitteilung sind das Vollstreckungsheft und bei Dauerarrest der Schlussbericht gemäß § 27 JAVollzO beizufügen.
2) Der Schlussbericht ist ggf. zusammen mit einer Empfehlung, wie die Betreuung fortgesetzt werden sollte, außerdem zuzuleiten:
a)
der zuständigen Jugendgerichtshilfe,
b)
bei in betreuten Einrichtungen befindlichen Jugendlichen der Leitung der Einrichtung
und
c)
bei unter Bewährung stehenden Jugendlichen der Bewährungshilfe mit Vordruck JAGO 7.
3) Die Jugendlichen erhalten bei der Entlassung einen Entlassungsschein nach Vordruck
JAGO 8.
4) Bei vorzeitigen Entlassungen oder Unterbrechungen der Arrestvollstreckung sind die
in Nummer 16a bis c genannten Personen oder Stellen zu benachrichtigen.

Abschnitt 20 JAGO - Besondere Bestimmungen bei Untersuchungshaft

1) Wird Untersuchungshaft gemäß § 93 Abs. 1 JGG , Nr. 13 Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) in einer Jugendarrestanstalt vollzogen, gelten neben den folgenden Regelungen die
Bestimmungen der UVollzO .
2) Die Aufnahme zur Untersuchungshaft setzt ein schriftliches richterliches Aufnahmeersuchen
voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Andernfalls ist sie mit der Aufnahmemitteilung nach Absatz 3 anzufordern.
3) Die Aufnahme ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen. Werden Jugendliche in eine andere Anstalt verlegt, ist dies der Einweisungsbehörde und bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland auch dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen.
4) Die Jugendlichen dürfen nur auf schriftliche und mit Dienstsiegel versehene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung aus der Haft entlassen werden. Eine durch Telefax übermittelte Anordnung genügt, wenn nach den Umständen ihre Echtheit nicht zweifelhaft ist. Bei Bedenken ist zurückzufragen. Wird die Entlassung ausnahmsweise telefonisch angeordnet, ist in jedem Fall vor der Entlassung zurückzufragen. Erfolgt die Anordnung per Telefax oder telefonisch, ist die schriftliche und mit Dienstsiegel versehene Ausfertigung unverzüglich nachzureichen.
5) Die Entlassung ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mit Vordruck JAGO 9 mitzuteilen.
6) Die Jugendlichen erhalten bei ihrer Entlassung einen Entlassungsschein. Hierfür kann unter entsprechender Abänderung der Vordruck JAGO 8 verwandt werden.

Abschnitt 21 JAGO - Personalakten

1) Bei der Aufnahme zum Arrestvollzug wird eine Blattsammlung angelegt. Die Unterlagen sind in folgender Reihenfolge abzuheften:
a)
bei Dauerarrest, Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und Untersuchungshaft:
aa)
Personalbogen D (Vordruck JAGO 10),
bb)
Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 1) oder Ersuchen um Aufnahme zur Untersuchungshaft,
cc)
Urteil, Beschluss, Bußgeldbescheid,
dd)
Auszug aus dem Erziehungsregister,
ee)
ggf. Jugendgerichtshilfebericht,
ff)
Aufnahmeverfügung (JAGO 11)
gg)
Gesundheitsblatt (Vordruck JAGO 12),
hh)
Angaben zur persönlichen Situation (Vordruck JAGO 13),
ii)
Vermerke und Verfügungen der Vollzugsleitung (JAGO 14),
jj)
Vermerke des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes gemäß Wahrnehmungsbogen (Vordruck JAGO 15),
kk)
Entlassungsverfügung (JAGO 16),
b)
bei Freizeitarrest, Kurzarrest bis zu zwei Tagen:
aa)
Personalbogen F (Vordruck JAGO 17),
bb)
Aufnahmeersuchen (Vordruck JAGO 1),
cc)
Urteil, Beschluss, Bußgeldbescheid,
dd)
Auszug aus dem Erziehungsregister,
ee)
ggf. Jugendgerichtshilfebericht.
Die übrigen Vollzugsvorgänge werden anschließend in der Reihenfolge ihrer Entstehung eingeordnet.
2) Verfügungen der Vollzugsleitung werden zu den Personalakten genommen. Verfügungen und Beschlüsse der Vollstreckungsleitung kommen zu dem Vollstreckungsheft. Soweit sie für den Vollzug von Bedeutung sind, werden sie in Abschrift zu den Personalakten genommen oder dort vermerkt.

Abschnitt 22 JAGO - Bücher und Dateien

1) Für die Vollzugsgeschäfte in den Jugendarrestanstalten sind zu führen:
a)
das Jugendarrestbuch (Vordruck JAGO 18),
b)
das Namensverzeichnis (Vordruck JAGO 19),
c)
der Jugendarrestkalender (Vordruck JAGO 20),
d)
das Zu- und Abgangsbuch (Vordruck JAGO 21),
e)
das Belegungsbuch (Vordruck JAGO 22),
f)
das Hausstrafenbuch (Vordruck JAGO 23).
Für die Vollzugsgeschäfte in Freizeitarresträumen sind zu führen:
a)
das Jugendarrestbuch für Freizeitarresträume (Vordruck JAGO 24),
b)
das Namensverzeichnis (Vordruck JAGO 19).
Die Bücher dürfen in elektronischer Form geführt werden. Die Aufbewahrungsfristen nach Nummer 4 Abs. 6 gelten entsprechend.
2) Das Jugendarrestbuch dient dem urkundlichen Nachweis des Vollzuges. Das Namensverzeichnis soll das Auffinden der Namen im Jugendarrestbuch erleichtern.
In den Jugendarrestkalender werden die zu beachtenden Termine eingetragen. Die Veränderungen des Bestands an Jugendlichen in der Jugendarrestanstalt werden täglich durch das Zu- und Abgangsbuch und das Belegungsbuch nachgewiesen. Im Hausstrafenbuch werden Hausstrafen und Sicherungsmaßnahmen vermerkt.

Abschnitt 23 JAGO - Arbeit

Für die Verwaltungsgeschäfte, die mit Arbeit oder Ausbildung zusammenhängen, gelten die besonderen Vorschriften über die Gefangenenarbeit.

Abschnitt 24 JAGO - Verpflegung in Jugendarrestanstalten

Für die Verpflegung der Jugendlichen in den Jugendarrestanstalten gelten die Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten entsprechend.

Abschnitt 25 JAGO - Verpflegung in Freizeitarresträumen

1) Die Jugendlichen werden in den Freizeitarresträumen soweit möglich durch eine Justizvollzugsanstalt am Ort, sonst durch Justizbedienstete und ihre Angehörigen, in Ausnahmefällen durch geeignete Dritte verpflegt.
2) Soweit die Verpflegung durch Justizbedienstete und ihre Angehörigen erfolgt, trägt die Justizverwaltung die Kosten für Geschirr und die für die Versorgung der Jugendlichen notwendige zusätzliche Ausstattung. Für die ihnen entstehenden Verpflegungskosten erhalten die Bediensteten eine Verpflegungspauschale, die die Aufsichtsbehörde je Tag allgemein festsetzt. Werden an einem Tag nicht drei Mahlzeiten ausgegeben, reduziert sich der Tagessatz
wie folgt:
a)
für das Frühstück um 20 vom Hundert,
b)
für das Mittagessen um 50 vom Hundert,
c)
für das Abendessen um 30 vom Hundert.
3) Für die Zubereitung der Verpflegung erhalten die Bediensteten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Arresttag:
a) bei einer/einem Jugendlichen 1,76 Euro
b) bei zwei Jugendlichen 2,35 Euro
c) bei drei Jugendlichen 2,79 Euro
Für jede weitere Person erhöht sich der Satz um 0,31 Euro. Bei Freizeitarrest entspricht eine Freizeit zwei Arresttagen. Wird das Mittagessen von den Bediensteten nicht selbst zubereitet, sondern von einer Justizvollzugsanstalt oder von einem geeigneten Dritten geliefert, werden die vorstehenden Sätze um 50 vom Hundert gekürzt.
4) Die Verpflegungspauschale und die Aufwandsentschädigung werden monatlich nachträglich gezahlt.

Abschnitt 26 JAGO - Eingebrachte Sachen

1) Geld, Wert- und sonstige Sachen sind in der Aufnahmeverfügung oder im Personalbogen F einzutragen (Vordrucke JAGO 11 und 17). Geld und Wertsachen sind in eine mit Namen und Vornamen sowie Jugendarrestbuchnummer versehene Hülle zu nehmen und in einem geeigneten Behälter sicher aufzubewahren. Veränderungen im Laufe des Vollzuges sind in der Aufnahmeverfügung oder im Personalbogen F zu vermerken und von den Jugendlichen durch Unterschrift anzuerkennen. Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen gestatten, Geld und Wertsachen in Gewahrsam zu behalten, soweit hierdurch die Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.
2) Bei der Entlassung sind die in Gewahrsam genommenen Sachen den Jugendlichen im Rahmen der Entlassungsverhandlung gegen Empfangsbestätigung wieder auszuhändigen (Vordrucke JAGO 16 und 17).

Abschnitt 27 JAGO - Ausstattung

1) Die Jugendlichen tragen grundsätzlich eigene Kleidung. In Jugendarrestanstalten können sie bei Bedarf die für Gefangene des Jugendvollzuges vorgesehene Kleidung erhalten. Während der Arbeit tragen sie eine der Art der Arbeit angepasste Anstaltskleidung.
2) Bettwäsche und zur Körperpflege erforderliche Mittel und Gegenstände werden den Jugendlichen erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt. Der entsprechende Bedarf in Freizeitarresträumen wird durch die nächstgelegene Justizvollzugsanstalt gedeckt.
3) Die Reinigung von Bekleidung und Bettwäsche erfolgt für Freizeitarresträume in der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt.

Abschnitt 28 JAGO - Wirtschaftsgüter

1) Die Beschaffung, Verwaltung und Inventarisierung der Wirtschaftsgüter der Jugendarrestanstalten richtet sich nach der Landeshaushaltsordnung . Für den Nachweis der Körperpflege- und Reinigungsmittel sind weder Sachrechnungen noch Bestandsverzeichnisse zu führen, da sie zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt sind.
2) Die Freizeitarresträume werden nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde mit Geräten von einer benachbarten Justizvollzugsanstalt versorgt. Der Nachweis in der Sachrechnung und die Aussonderung obliegen der versorgenden Anstalt.
Alle übrigen Wirtschaftsgüter werden von derjenigen Behörde beschafft und nachgewiesen, der die Justizverwaltungsgeschäfte übertragen sind.

Abschnitt 29 JAGO - Fahrkosten

1) Die Kosten für die Fahrt zum Arrestantritt und für die Rückfahrt können übernommen werden, soweit die eigenen Mittel der Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen. Stattdessen kann der nach §§ 82 , 84 JGG ursprünglich zuständige Jugendrichter als Vollstreckungsleiter die Ausgabe einer Fahrkarte durch das Amtsgericht anordnen. Nur in dringenden Fällen stellt die Jugendarrestanstalt die Mittel für die Rückfahrt der Jugendlichen zur Verfügung.
2) Aus Haushaltsmitteln des Landes geleistete Beträge können, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, von den Jugendlichen zurückgefordert werden.
3) Die entstehenden Fahrkosten sind bei Titel 532 16 anzuweisen.
Markierungen
Leseansicht