Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderric...
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")

RdErl. d. MU v. 28. 8. 2015 - 28-22620/2/010 -
Vom 28. August 2015 (Nds. MBl. S. 1204)
Geändert durch Runderlass vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)
- VORIS 28100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL) "Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB)" ELER-Code 4.4 - Auswahlkriterien - Niedersachsen und BremenAnlage

Abschnitt 1 FRL SAB-RdErl - Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen zur Durchführung von nicht-produktiven speziellen Arten- und Biotopschutzmaßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von wertvollen Lebensräumen der Agrarlandschaft.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete. Die Förderung unterstützt somit insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 2 FRL SAB-RdErl - Gegenstand der Förderung

Folgende nicht-produktive Investitionen sind Gegenstand der Förderung:
2.1 Spezielle Biotopschutzmaßnahmen
Gefördert wird die Durchführung spezieller räumlich und zeitlich wechselnder investiver Biotopschutzprojekte. Ziel ist die Sicherung, Entwicklung und Wiederherstellung des charakteristischen Landschaftscharakters der Agrarlandschaft und der vielfältigen Lebensraumstrukturen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften an Tier- und Pflanzenarten, da diese besonderen Lebensraumtypen und Arten in der Regel nicht ausreichend im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Vorhaben zur allgemeinen Lebensraumverbesserung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des ELER berücksichtigt und somit nicht entsprechend gesichert werden können.
Zu diesen zielgerichteten nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. folgende Vorhaben:
2.1.1 einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien, mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung auf räumlich wechselnden Flächen, die einer ständigen dynamischen Veränderung unterliegen;
2.1.2 die Nachpflege von zuvor Instand gesetzten Flächen im mehrjährigen Rhythmus mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung;
2.1.3 einmalige Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse) sowie die Errichtung von Verwallungen.
2.2 Spezielle Arten- und Artenhilfsmaßnahmen
Gefördert wird die Durchführung von zielgenauen sowie vielfältigen und/oder heterogenen Artenschutz- und Artenhilfsprojekten für typische Arten der Agrarlandschaft. Diese speziellen Artenschutz- und Artenhilfsprojekte berücksichtigen dabei insbesondere die speziellen Ansprüche der zu fördernden Arten, die im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ansprüche dieser betroffenen Tier- und Pflanzenarten, nicht ausreichend erhalten und gefördert werden können. Ziel dieser speziellen Arten- und Artenhilfsprojekte ist die Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.
Zu diesen nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. Vorhaben
2.2.1 zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),
2.2.2 zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),
2.2.3 zur Anlage und Pflege von wertvollen Kulturbiotopen, wie z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer und Gräben.
2.3 Projektmanagement
Zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.
2.4 Ausschluss von der Förderung
Nicht gefördert werden:
2.4.1 Vorhaben zur kommerziellen Flächenbewirtschaftung,
2.4.2 Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,
2.4.3 Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,
2.4.4 Personal- und sonstiger Verwaltungsaufwand; dieser ist vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gilt nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben,
2.4.5 Investitionen zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie z. B. der Erwerb von technischem Gerät oder von Tieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 3 FRL SAB-RdErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2 können gewährt werden an
3.1 Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere die, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen,
3.2 Landschaftspflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,
3.3 Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,
3.4 Wasser- und Bodenverbände.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 4 FRL SAB-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden nur gewährt für Vorhaben, die insbesondere der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete dienen und den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen unterstützen.
Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien, die sich aus der
Anlage ergeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 5 FRL SAB-RdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Vorhaben anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.3 Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.4 Die Höhe der Bagatellgrenze wird wie folgt festgesetzt:
5.4.1 Land Niedersachsen
5.4.1.1 Vorhaben nach Nummer 2.1 mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 150 000 EUR pro Antragsteller werden nicht gefördert.
5.4.1.2 Vorhaben nach Nummer 2.2 mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 25 000 EUR pro Antragsteller werden nicht gefördert.
5.4.2 Freie Hansestadt Bremen
Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 25 000 EUR pro Antragsteller werden nicht gefördert.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 6 FRL SAB-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei den geförderten Vorhaben ist auf die Förderung durch das Land Niedersachsen bzw. durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Verwendung eines entsprechenden Logos hinzuweisen.
6.2 Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet.
Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung der Maßnahme bzw. des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 7 FRL SAB-RdErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3 Antragstellung
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des offiziellen amtlichen Vordruckes (erhältlich beim NLWKN unter www.nlwkn.niedersachsen.de ) an den NLWKN zu richten.
7.4 Vorhaben in Trägerschaft des Landes
Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.5 Auszahlung der Mittel
7.5.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.
7.5.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.6 Kontrollen
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 , der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78 , (EG) Nr. 165/94 , (EG) Nr. 2799/98 , (EG) Nr. 814/2000 , (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. 7. 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.7 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Auflagen und Bedingungen werden nach den Regelungen
der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. 3. 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. 2. 2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 geahndet.
Weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und zu deren Abstufungen und Kategorien finden sich in den Dienstanweisungen (z. B. Rahmenregelung zur Verhängung von Sanktionen). Darüber hinaus können Sanktionen von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 8 FRL SAB-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 28. 8. 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)
An die Unteren Naturschutzbehörden den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Anlage FRL SAB-RdErl - ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL) "Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB)" ELER-Code 4.4 - Auswahlkriterien - Niedersachsen und Bremen

I. Allgemeine AngabenAntragsjahr:
Antragstellerin, Antragsteller:
Registriernummer:
Bezeichnung des Vorhabens:
Posteingangsnummer (PEL):
II. Naturschutzfachliche KriterienBewertung*)Punkte
II.1Lage des Vorhabens in der Förderkulisse
Das Vorhaben liegt:
-im europäischen ökologischen Netz Natura 20003
-in einem Naturschutzgebiet/Großschutzgebiet2
-in einem sonstigen Gebiet mit hohem Naturwert1
-in keinem Schutzgebiet0
II.2Förderung von Arten und Biotop-/Lebensraumtypen der Anhänge zur FFH-RL und Vogelschutz-RL gemäß Prioritätenliste der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz (www.nlwkn.niedersachsen.de) bzw. in Bremen Förderung der Zielarten des Zielartenkonzeptes Bremen (veröffentlicht im Bericht zur Lage der Natur in Bremen) (Grundlage: EU-Vorgabe)
-höchstprioritäre Arten und Biotop-/Lebensraumtypen4
-ausgestorbene und verschollene Arten und Biotop-/Lebensraumtypen(nur bei positivem Votum NLWKN) 3
-prioritäre Arten und Biotop-/Lebensraumtypen2
-zu beobachtende Arten und Biotop-/Lebensraumtypen1
alternativ:
Vorkommen von Arten und Lebensraum-/Biotoptypen mit besonderem Handlungsbedarf (NDS/HB), die
-vom Aussterben bedroht sind4
-stark gefährdet sind3
-gefährdet/potenziell gefährdet sind2
-sonstige Arten/Biotope von landesweiter Bedeutung sind1
II.3Das Vorhaben ist aus einem Natura 2000-Managementplan abgeleitet2
0
II.4Lage des Vorhabens innerhalb der Kulisse "Hotspots" des Bundesprogramms "Biologische Vielfalt"(Grundlage: BMUB, 01/2011)
2
0
II.5Das Vorhaben dient der Biotopvernetzung nach § 21 BNatSchG2
0
II.6Das Vorhaben dient zur Zielerfüllung der Niedersächsischen Naturschutzstrategie/Aktionsprogramme (u. a. Niedersächsische Moorlandschaften, Niedersächsische Gewässerlandschaften) bzw. dem Ziel- und Maßnahmenkonzept des Landschaftsprogramms Bremen4
3
2
1
Erreichte Punktzahl "Naturschutzfachliche Kriterien"
Maximal erreichbare Punktzahl21
III. Zusätzliche Kriterien (zur weiteren Differenzierung)Bewertung*)Punkte
III.1Das Vorhaben hat Synergieeffekte mit Maßnahmen anderer EU-Förderprogramme (u. a. ELER, EFRE, LIFE) 4
2
0
III.2Das Vorhaben ist ein in sich geschlossenes Projekt, das nach Abschluss nur mit geringen oder keinen weiteren Folgekosten für das jeweilige Bundesland verbunden ist 2
0
III.3Günstige Kosten-/Nutzen-Relation3
2
1
0
III.4Vervollständigung oder Weiterführung von in der Vergangenheit(Förderperiode 2007-2013 PROFIL) begonnenen Vorhaben 2
0
III.5Regionalisierung
Zusatzpunkt "Ems" (für Bremen nicht zutreffend) 1
Erreichte Punktzahl "Zusätzliche Kriterien"
Maximal erreichbare Punktzahl nebst Zusatzpunkt12
Gesamtpunktzahl des Vorhabens
*)
Erläuterung zu II.3 bis II.6 und III.1 bis III.4:
0 Punkte = trifft nicht zu
1 Punkt = trifft weniger zu
2 Punkte = trifft zu
3 Punkte = trifft im hohen Maß zu
4 Punkte = trifft im besonders hohen Maß zu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)
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