Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Netzwerken und Kooperationen zur Landschaftspflege im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen in der ELER-Förderperiode 2023-2027 (Richtlinie Netzwerke und Kooperationen zur Landschaftspflege - NuK)
RdErl. d. MU v. 23. 8. 2023 - 61-22620/02/23/7/000-0013 -
Vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
- VORIS 28100 -
Bezug: RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365) - VORIS 64100 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Begünstigte | 3 |
Fördervoraussetzungen | 4 |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Auswahlkriterien | Anlage |
Abschnitt 1 NuK-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für die Förderung der Zusammenarbeit von Akteurinnen und Akteuren (nachfolgend Akteure) des Agrarsektors und des Forstsektors mit Akteuren des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft sowie weiteren Akteuren im ländlichen Raum.
1.2 Ziel der Förderung ist es, einen Beitrag zum Erhalt und zur Entwicklung der biologischen Vielfalt durch eine nachhaltige naturschutzfachlich optimierte Flächenbewirtschaftung und Landschaftspflege zu leisten und gleichzeitig eine ausgewogene sowie klima- und umweltschonende Entwicklung der ländlichen Gebiete zu fördern.
Zu diesem Zweck soll eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit von Akteuren der Landwirtschaft mit Akteuren des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie weiteren Akteuren generiert werden, um eine kooperative Steuerung beim Management von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt zu ermöglichen.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; EU 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 198) - sog. FFH-Richtlinie -,
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. 170 S. 115) - sog. Vogelschutzrichtlinie -,
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2240),
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578),
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. 4. 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. 3. 2022 (Brem.GBl. S. 149),
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass -,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen dieser Richtlinie für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens und dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115.
Gefördert werden Kooperationen zum Naturschutz, insbesondere in Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt: Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Großschutzgebiete, sonstige Gebiete mit bedeutsamen Vorkommen von Lebensräumen und Arten sowie für den Biotopverbund bedeutsame Bereiche der Kulturlandschaft.
Eine Förderung von Kooperationen zum Moormanagement soll schwerpunktmäßig in der Programmkulisse "Niedersächsische Moorlandschaften" erfolgen.
1.4 Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 2 NuK-RdErl - Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Ausgaben für folgende Vorhaben:
2.1 Kooperationen
2.1.1 Aufbau neuer Formen der Zusammenarbeit zur Anbahnung daraus resultierender Vorhaben, welche u. a.
zur kooperativen Steuerung beim Management von Natura 2000-Gebieten und sonstigen Gebieten mit Bedeutung für die biologische Vielfalt,
zur Förderung einer moorschonenden Bewirtschaftung und Entwicklung in Moorgebieten und deren Management,
zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt in der Kulturlandschaft,
zu einer klima- und umweltschonenden Landbewirtschaftung und -nutzung
beitragen.
2.1.2 Unterstützung bestehender Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit zur Anbahnung daraus resultierender Vorhaben, welche die unter Nummer 2.1.1 aufgeführten Ziele verfolgen.
Bisher bereits unterstützte Tätigkeiten können bei deren Fortführung nicht gefördert werden.
2.2 Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für die Zusammenarbeit
2.2.1 Erstellung und Umsetzung von Konzepten zur Neugründung und Erweiterung von Kooperationen (z. B. auch regionale Konzepte für Kooperationen),
2.2.2 Erstellung und Umsetzung von Durchführbarkeitsstudien/Erhebungen und Plänen (z. B. Aktionspläne).
2.3 Erfahrungs- und Informationsaustausch zur Akzeptanzförderung und verbesserten Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen. Darunter fällt ein Austausch
2.3.1 der Kooperation z. B. mit Forschungseinrichtungen, Verbänden, Behörden sowie Akteuren im ländlichen Raum zur Konzeption und Anwendung neuer Verfahren, Technologien und Produkte,
2.3.2 zwischen Kooperationen zur Vernetzung von Akteuren der ländlichen Entwicklung, um erfolgreich Strategien lokaler Entwicklung zu erarbeiten.
Es ist eine Kombination von Kooperationen mit mehreren Fördergegenständen möglich.
2.4 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Investitionen, die in dem nach Artikel 73 Abs. 3 der GAP-Strategieplan-VO (Verordnung [EU] 2021/2115) zu erstellenden Verzeichnis nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, dargestellt unter Kapitel 4.7.1 des GAP-Strategieplans, aufgelistet sind. Es findet jeweils die Liste Anwendung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Förderaufrufs gilt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 3 NuK-RdErl - Begünstigte
3.1 Begünstigte sind:
3.1.1 Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.1.2 Stiftungen, Naturschutzverbände, Träger der Naturparke,
3.1.3 sonstige Vereine und Zweckverbände,
3.1.4 land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Realverbände und Jagdgenossenschaften, Wasser- und Bodenverbände, Unterhaltungsverbände,
3.1.5 sonstige juristische Personen.
3.2 Weiterleitung von Zuwendungen
Da bei der Förderung nach dieser Richtlinie die Zusammenarbeit mehrerer Akteure im Vordergrund steht, kann der Begünstigte die Zuwendung gemäß VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Projektpartner weiterleiten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 4 NuK-RdErl - Fördervoraussetzungen
4.1 Bei der Zusammenarbeit müssen mindestens zwei Partner vertreten sein. Auf der einen Seite ein Akteur aus dem Naturschutz und auf der anderen Seite ein Akteur aus dem Agrar- und/oder dem Forstsektor.
Bei der Zusammenarbeit in Moorgebieten können an die Stelle von Akteuren des Agrar- und/oder Fortsektors auch solche aus der Wasserwirtschaft treten.
4.2 Die Zusammenarbeit der einbezogenen Akteure erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die jeweiligen Aufgaben und Beiträge zur Kooperation in organisatorischer und ggf. finanzieller Hinsicht geregelt sind.
Bei bestehenden Einrichtungen und Formen der Zusammenarbeit können vorhandene Verträge, Satzungen o. Ä. als gleichwertige Geschäftsgrundlage anerkannt werden.
Es ist jedoch notwendig, dass bei bereits bestehenden Formen der Zusammenarbeit für eine Förderung über diese Richtlinie eine neue Tätigkeit als Aufgabe wahrgenommen wird.
4.3 Mit Antragstellung ist der Bewilligungsbehörde eine Projektbeschreibung zur Zusammenarbeit vorzulegen.
4.4 Es ist eine befürwortende Stellungnahme der im räumlichen Projektbereich für die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich, sofern die Naturschutzbehörde nicht selbst den Antrag stellt.
Bei der Zusammenarbeit in Moorgebieten ist alternativ eine befürwortende Stellungnahme des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) erforderlich.
4.5 Die Auswahl aller zu einem Stichtag vorliegenden Anträge erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien. Diese sind in der Anlage aufgeführt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der Bewertung der nach den Auswahlkriterien erzielten Punkte (Ranking) und der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 5 NuK-RdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der förderfähigen Ausgaben.
5.3 Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 ist eine Finanzierung bis zu 100 % nur bei Vorhaben des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen möglich, die durch eine Behörde des Geschäftsbereichs des MU oder durch das MU selbst oder durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) durchgeführt werden.
Bei den übrigen Begünstigten kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Über das besondere Landesinteresse entscheidet das MU; für Vorhaben in Bremen die SUKW.
5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen
neue oder zusätzliche laufende Personalausgaben für die Organisation, Koordination und Geschäftsführung, Öffentlichkeitsarbeit,
die notwendigen Ausgaben für externe Leistungen oder Lieferungen,
Restkosten, die aufgrund der Zusammenarbeit zusätzlich anfallen. Sie werden über eine Restkostenpauschale in Höhe von 30 % der Personalausgaben, denen sie zuzurechnen sind, anerkannt.
5.5 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.6 Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 80 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.7 Bei der Ermittlung des EU-Anteils werden die förderfähigen Ausgaben ohne Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Begünstigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.8 Vorhaben, die aus Mitteln anderer Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden (Ausschluss Doppelfinanzierung).
5.9 Eine Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) dar. Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie ist zulässig, sofern die Förderung keine Beihilfe darstellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 6 NuK-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei einer Vergabe von Leistungen an Dritte ist sicherzustellen, dass alle einschlägigen Vergaberegelungen zur Anwendung kommen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 7 NuK-RdErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-ELER KLARA soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Antragsstichtage für die Antragsverfahren fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag ist rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Antragsfrist formgerecht (d. h. der Schriftform genügend) zugegangen ist.
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit ein Zugang eröffnet ist.
7.2 Die Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.
7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und die offiziellen amtlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.nlwkn.niedersachsen.de ) bereit.
7.4 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Zuweisung an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.5 Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben von dem Begünstigten getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
Abschnitt 8 NuK-RdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 23. 8. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
An die unteren Naturschutzbehörden die Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Ämter für regionale Landesentwicklung den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Anlage NuK-RdErl - Auswahlkriterien
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 23. August 2023 (Nds. MBl. S. 613)
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