Durchführung der Tollwut-Verordnung
Durchführung der Tollwut-Verordnung
RdErl. d. ML v. 22.8.2006 - 203-42202/1-11 -
Vom 22. August 2006 (Nds. MBl. S. 867)
- VORIS 78510 -
Bezug:
RdErl. v. 13.8.1992 (Nds. MBl. S. 1264), geändert durch RdErl. v. 6.1.1998 (Nds. MBl. S. 382) - VORIS 78510 00 00 39 002 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
(ohne Titel) | 1 |
Zu § 2 | 1.2 |
Zu § 3 | 1.3 |
Zu § 4 | 1.4 |
Zu § 6 | 1.6 |
Zu § 7 | 1.7 |
Zu § 8 | 1.8 |
Zu § 9 | 1.9 |
Zu § 10 | 1.10 |
Zu § 11 | 1.11 |
Zu § 12 | 1.12 |
Zu § 13 | 1.13 |
(ohne Titel) | 2 |
Abschnitt 1 TollwVDRdErl
1. Zur Durchführung der Tollwut-Verordnung i.d.F. vom 11.4.2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.12.2005 (BGBl. I S. 3499), werden folgende Hinweise gegeben:
Abschnitt 1.02 TollwVDRdErl - Zu § 2
Impfungen gegen die Tollwut mit nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern dürfen bei allen empfänglichen Haustieren vorgenommen werden. Zulässig ist nur die präinfektionelle Schutzimpfung; nicht zulässig ist - von den in § 3 Nr. 3 genannten Ausnahmen abgesehen - die postinfektionelle aktive oder passive Immunisierung. Die Anordnung von Impfungen nach Absatz 2 kann z.B. bei Hunden und Katzen geboten sein, wenn die Tollwut in stärkerem Umfang bei Haustieren auftritt und einer größeren allgemeinen Gefährdung vorgebeugt werden soll. Sie kann ferner bei Weidetieren notwendig werden, wenn diese in besonderem Maße durch das Auftreten der Tollwut bei Füchsen gefährdet sind.
Abschnitt 1.03 TollwVDRdErl - Zu § 3
1. Ausnahmen nach Nummer 1 für die Impfung mit anderen als den dort genannten Impfstoffen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies z.B. von ausländischen Behörden beim Import bestimmter Tiere gefordert wird.
2. Ausnahmen nach Nummer 2 für wissenschaftliche Versuche stehen Belangen der Seuchenbekämpfung dann nicht entgegen, wenn diese Versuche unter wissenschaftlicher Leitung in einem isolierten Stall oder sonstigen Standorten mit Quarantänecharakter so durchgeführt werden, dass eine Seuchenverschleppung nicht zu befürchten ist.
3. Ausnahmen nach Nummer 3 für ansteckungsverdächtige, unter wirksamem Impfschutz stehende Tiere stehen Belangen der Seuchenbekämpfung nicht entgegen, wenn die erneute Impfung unverzüglich durchgeführt wird. Als Nachweis des wirksamen Impfschutzes gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.
Abschnitt 1.04 TollwVDRdErl - Zu § 4
1. Die Verpflichtung zur Anzeige von Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art (z.B. Hundeprüfungen, Hunderennen) mit Hunden und Katzen gilt für alle einschlägigen Veranstaltungen unabhängig von deren Größe oder Art (öffentliche oder nicht öffentliche Ausstellung).
Die Vorschrift gilt auch für Ausstellungen von Hunden und Katzen zusammen mit anderen Tierarten (Tierschauen).
Bei Nichteinhaltung der Anzeigefrist ist die Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Ausstellung verbleibende Zeit keine sichere Überprüfung der Belange der Seuchenbekämpfung zulässt oder eventuelle Auflagen nicht mehr erfüllt werden können.
2. Innerhalb eines wegen des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild lebenden Tier von der zuständigen Behörde für gefährdet erklärten Bezirks (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) sollen Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nur unter Auflagen zugelassen werden.
Bei Veranstaltungen zusammen mit anderen Tierarten ist nur über die Beschränkung der Ausstellung von Hunden und Katzen zu befinden.
Soweit unter Berücksichtigung der Seuchenlage sowie der Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung erforderlich, sind für die Durchführung derartiger Veranstaltungen folgende Auflagen zu machen:
a)
Die Veranstaltungen sind amtstierärztlich zu überwachen.
b)
Hunde und Katzen, die auf die Veranstaltung verbracht werden, müssen unter wirksamem Impfschutz gemäß § 1 Nr. 3 stehen. Der Nachweis der Impfung ist durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen, aus der folgende Angaben hervorgehen müssen:
1.
Name und Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers,
2.
Rasse, Geschlecht und Alter des Tieres sowie die
3.
Farbe, die Art und Zeichnung seines Felles und
4.
Datum der Impfung sowie Art, Hersteller und Kontrollnummer des verwendeten Impfstoffes.
Als tierärztliche Bescheinigung gilt auch eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.
c)
Abweichend von Buchstabe b dürfen Welpen im Alter von weniger als vier Monaten auf eine Veranstaltung verbracht werden, wenn sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der neben den in Buchstabe b Satz 2 Nrn. 1 und 2 geforderten Angaben hervorgeht, dass das jeweilige Tier am Tag der Ausstellung der Bescheinigung untersucht und frei von klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung befunden worden ist. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf zehn Tage zu befristen.
d)
Bei Ausstellungen auf Orts- und Kreisebene sowie bei Veranstaltungen ähnlicher Art von geringem Ausmaß kann ganz oder zum Teil von den Auflagen nach den Buchstaben a bis c abgesehen werden, sofern dies aufgrund der Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet oder aufgrund der geringen Größe und Bedeutung der Veranstaltung vertretbar ist.
Auch ohne dass ein gefährdeter Bezirk besteht, sollen für nationale und internationale Ausstellungen die in Nummer 2 Abs. 3 Buchst. a und b bezeichneten Auflagen erteilt werden.
Abschnitt 1.06 TollwVDRdErl - Zu § 6
1. § 6 verpflichtet die Besitzerin oder den Besitzer, die notwendigen Vorkehrungen zur Verhütung der Verschleppung der Seuche zu treffen.
2. Ist ein Mensch von einem kranken oder verdächtigen Tier, das getötet wird oder verendet ist, gebissen worden oder sonst mit einem Tier in Kontakt gekommen, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, ist unverzüglich geeignetes Material zur Untersuchung auf Tollwut an das LAVES - Veterinärinstitute Hannover oder Oldenburg oder dem Futtermittelinstitut Stade - einzusenden. Fledermäuse sind nur nach Personenkontakt oder bekanntem Kontakt mit Haustieren oder bei Verhaltensauffälligkeiten zu untersuchen. Das zuständige Gesundheitsamt ist zu unterrichten.
Bei der Einsendung des Untersuchungsmaterials und seiner Untersuchung auf Tollwut
ist folgendes zu beachten:
a)
Zur Untersuchung sind einzusenden bei kleineren Tieren der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Die zu untersuchenden Tierkörper oder Tierkörperteile sind in gekühltem (nicht gefrorenem) Zustand, nicht in Alkohol, Formalin oder sonstigen Konservierungsmitteln, einzusenden.
b)
Beim Absetzen des Kopfs und ggf. auch beim Töten von Tieren zum Zweck der Untersuchung ist darauf zu achten, dass das Gehirn unversehrt bleibt.
c)
Zu jeder Einsendung ist anzugeben, ob Menschen verletzt worden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist. Mit der Einsendung von Fledermäusen sind folgende Angaben zu machen: Fundort, Fundumstände, Funddatum, Name und Anschrift der Finderin oder des Finders sowie ggf. Angaben zur Art des Personenkontakts.
d)
Sofern ein Mensch verletzt oder mit dem betreffenden Tier in Berührung gekommen ist, ist neben der fluoreszenzerologischen Untersuchung eine Virusisolierung in der Zellkultur zum Nachweis bzw. Ausschluss vom Tollwut-Virus einzuleiten.
e)
Bei Erstausbrüchen in Gebieten, in denen die Tollwut als getilgt galt, ist eine Nachuntersuchung im Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen -, Seestraße 55, 16868 Wusterhausen, Tel. (03 39 79) 80, Fax (03 39 79) 8 02 00, durchzuführen. Hierzu ist vorsorglich ein Teil des Gehirns bei Gefriertemperaturen (vorzugsweise bei -70 Grad Celsius) ohne Zusatz mindestens vier Wochen aufzubewahren. Auf
Nummer 1 Abs. 2 zu § 11
wird hingewiesen.
f)
Das Ergebnis der Untersuchungen ist vom LAVES, Veterinärinstitut Hannover oder Oldenburg, unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde schriftlich - im Fall eines positiven Ergebnisses oder falls nach dem Vorbericht Menschen verletzt worden bzw. mit dem Tier in Kontakt gekommen sind, bei dem eine Infektion nicht auszuschließen ist, telefonisch voraus - mitzuteilen. Diese unterrichtet unverzüglich die Einsenderin oder den Einsender und - falls Menschen betroffen sind - außerdem das zuständige Gesundheitsamt. In die Mitteilung sind Angaben wie Verletzung eines Menschen oder Einleitung eines Tierversuchs aufzunehmen.
3. Verendete oder getötete Haustiere sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Zwecken benötigt werden, der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zuzuführen. Das Vergraben einzelner Tierkörper ist kein Aufbewahren i.S. der Verordnung und somit auch nicht statthaft.
4. Im Fall des § 6 Nr. 3 ist in der Regel eine Beobachtungszeit von zwei Wochen ausreichend, da vom Auftreten erster klinischer Erscheinungen, die den Seuchenverdacht rechtfertigen, bis zum Tod eines Tieres bei Tollwut in der Regel nicht mehr als zehn Tage vergehen.
Abschnitt 1.07 TollwVDRdErl - Zu § 7
Im Fall der Feststellung des Tollwutverdachts ist nach Prüfung des Einzelfalles die Tötung anzuordnen, wenn z.B. in einem landwirtschaftlichen Betrieb vermehrt Befunde festgestellt werden, die den Seuchenverdacht begründen; bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen ist grundsätzlich die Tötung anzuordnen; Ausnahmen sind nur in dem engen Rahmen des Absatzes 2 zulässig.
Abschnitt 1.08 TollwVDRdErl - Zu § 8
1. Bei der Abgrenzung des gefährdeten Bezirks sind die örtlichen Gegebenheiten und topographische Grenzen (Flussläufe, Seen usw.) zu berücksichtigen. In großen Orten, z.B. Großstädten, wird es ggf. vertretbar sein, nur Teile der Städte zum gefährdeten Bezirk zu erklären.
Muss der gefährdete Bezirk auch Gebietsteile umfassen, für die eine andere Behörde zuständig ist, so ist diese zu benachrichtigen; sie hat ihre Gebietsteile ebenfalls zum gefährdeten Bezirk zu erklären.
Der betreffende Bezirk muss mindestens für die Dauer von drei Monaten zum "gefährdeten Bezirk" erklärt werden.
Bei der Feststellung von Fledermaustollwut ist auf die Bildung eines "gefährdeten Bezirks" zu verzichten.
2. Ist anzunehmen, dass ein tollwutkrankes oder seuchenverdächtiges Haustier in das Gebiet einer anderen örtlich zuständigen Behörde übergelaufen ist, muss dies der anderen Behörde unter Beschreibung des Tieres und unter Angabe der von dem Tier vermutlich eingeschlagenen Richtung unverzüglich mitgeteilt werden. Die beteiligten örtlichen Behörden sind gehalten, hierauf Nachforschungen nach dem Verbleib des Tieres anzustellen und ggf. ihrerseits die vorgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten.
3. Die Schilder "Tollwut! Gefährdeter Bezirk" dienen dazu, die Öffentlichkeit auf die Tollwutgefahr hinzuweisen. Sie sind daher an den Stellen anzubringen, an denen Personen regelmäßig in den gefährdeten Bezirk gelangen werden, z.B. an öffentlichen Straßen und Wanderwegen, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel oder an Waldwegen. Sie sind nach Ablauf von drei Monaten zu entfernen, sofern Tollwut nicht erneut festgestellt wurde.
Die Bevölkerung in dem gefährdeten Bezirk ist in gewissen Abständen durch die Tagespresse über den Zweck der getroffenen Maßnahmen und über Wesen und Gefahr der Seuche für Mensch und Tier aufzuklären. Auch sind in den Schulen aller Art die Schülerinnen und Schüler über die Gefahr der Seuche für Mensch und Tier in geeigneter Weise zu belehren. Das Gesundheitsamt ist in die Aufklärungsmaßnahmen einzubeziehen.
4. Hinsichtlich des wirksamen Impfschutzes wird auf § 1 Nr. 3 verwiesen. Als Nachweis einer Impfung gegen Tollwut gilt eine tierärztliche Bescheinigung oder eine entsprechende Eintragung im EU-Heimtierausweis oder Impfpass.
Ein Hund gehorcht zuverlässig, wenn er die Befehle der ihn beaufsichtigenden Person befolgt. Ein Hund kann als beaufsichtigt gelten, wenn er ständig in Sichtweite und so nahe bei der beaufsichtigenden Person ist, dass diese jederzeit durch Befehle auf den Hund zuverlässig einwirken kann.
Abschnitt 1.09 TollwVDRdErl - Zu § 9
1. Im Rahmen der behördlichen Beobachtung ansteckungsverdächtiger Haustiere sind folgende Auflagen zu machen:
Die Tiere sind auf dem Grundstück oder im Wohnbereich der Besitzerin oder des Besitzers so zu halten, dass sie nicht entweichen können und ein Ausführen ist nur gestattet, sofern die Tiere an der Leine geführt werden.
2. Für Hunde und Katzen, die nicht gegen Tollwut geimpft sind, gilt grundsätzlich die vorgeschriebene Tötungsanordnung.
Von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 für nicht unter Impfschutz stehende Hunde und Katzen kann für Hunde und Katzen nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Kontakt mit seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Abschnitt 1.10 TollwVDRdErl - Zu § 10
1. Wird eine behördliche Beobachtung angeordnet, sind folgende Auflagen zu erteilen:
a)
Das Tier ist sicher einzusperren, z.B. in einem Raum, Käfig oder im Stall so abzusondern, dass es mit anderen Tieren nicht in Berührung kommen und Menschen nicht gefährden kann.
b)
Die Räumlichkeit, in der Hunde und Katzen zur Beobachtung eingesperrt werden, darf anderweitig nicht benutzt werden. Sie muss verschließbar, von außen gut überschaubar und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; niedrig gelegene Fenster sind besonders zu sichern (z.B. durch Vergitterung). Füttern und Tränken der Tiere müssen ohne Gefahr für das Pflegepersonal - am besten ohne Betreten der Räumlichkeit - möglich sein.
c)
Die Besitzerin oder der Besitzer oder ihre oder seine Vertreterin oder Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Tier oder dessen Verenden unverzüglich der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen; im Fall des Verendens ist das Tier bis zum behördlichen Einschreiten gemäß § 6 aufzubewahren.
d)
Der Schlüssel zu der Absonderungsmöglichkeit ist von der Besitzerin oder dem Besitzer sicher aufzubewahren.
Die Absonderung und der Gesundheitszustand sind von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt in kurzen Abständen zu überprüfen.
2. Genehmigungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz zur Nutzung ansteckungsverdächtiger, wirksam geimpfter Hunde sind mit der Auflage zu verbinden, dass die Tiere nur zur tatsächlichen Nutzung und für deren Dauer von ihrem Standort entfernt werden, ferner nur dann nicht an der Leine geführt werden müssen, wenn die Nutzung dies erfordert. Für Jagdhunde ist die Verwendung zur Jagd in gefährdeten Bezirken nicht zu gestatten.
Wird ein Tier mit Genehmigung der zuständigen Behörde für immer von seinem Standort entfernt, ist die Reinigung und Desinfektion des Stand- oder Liegeplatzes anzuordnen.
3. Von der Befugnis des Absatzes 3 ist nur im Einzelfall Gebrauch zu machen. Gründe der Seuchenbekämpfung, die eine Tötung der betreffenden Tiere erfordern könnten, sind z.B. Verletzungen eines Tieres durch Biss - und damit die relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Tier infiziert worden ist - oder unzureichende Absonderungsmöglichkeit.
Abschnitt 1.11 TollwVDRdErl - Zu § 11
1. Für die Einsendung von Untersuchungsmaterial und für die Untersuchungen gilt Nummer 2 Abs. 2 zu § 6 entsprechend.
In allen Fällen, in denen die Tollwut bei Hasen, Kaninchen, Eichhörnchen, Vögeln, Ratten, Mäusen, Maulwürfen oder Fledermäusen sowie bei Tierarten, bei denen die Tollwut bisher nicht festgestellt worden ist, nachgewiesen wird, ist eine Nachuntersuchung und Virustypisierung im Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen -, Seestraße 55, 16868 Wusterhausen, Tel. (03 39 79) 80, Fax (03 39 79) 8 02 00, durchzuführen.
2. Die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung obliegt der oder dem Jagdausübungsberechtigten. Die unschädliche Beseitigung hat nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.10.2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) zu erfolgen.
3. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes kann die Beseitigung der Tierkörper von frei lebendem Wild in Tierkörperbeseitigungsanstalten von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch angeordnet werden. Die Entscheidung hierüber ist unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse zu treffen.
Abschnitt 1.12 TollwVDRdErl - Zu § 12
1. Die Ausbreitung der Tollwut durch Füchse ist wissenschaftlich erwiesen. Deshalb ist die orale Immunisierung der Füchse in allen Landkreisen, kreisfreien Städten oder der Region Hannover durchzuführen, falls dort das Auftreten der Tollwut bei Füchsen befürchtet werden muss. Das ist für alle Landkreise, kreisfreien Städte oder die Region Hannover der Fall, falls dort in den zurückliegenden drei Jahren Tollwut beim Fuchs aufgetreten ist oder dort eine konkrete Einschleppungsgefahr aus einer Nachbarregion besteht.
2. Das LAVES berichtet dem ML bis zum 1. März jeden Jahres, welche Landkreise, kreisfreien Städte bzw. ob die Region Hannover als tollwutgefährdet gemäß Absatz 1 anzusehen sind und für welche Gebiete eine Impfung zu welchem Zeitpunkt (Frühsommer- und/oder Herbstauslegung) vorgeschlagen wird. Auf der Basis dieser Vorschläge wird jährlich der Impfplan für Niedersachsen vom ML festgelegt und mit dem Friedrich-Loeffler-Institut - Standort Wusterhausen - abgestimmt.
3. Die Durchführung der oralen Immunisierung der Füchse ist Aufgabe der betroffenen Landkreise, kreisfreien Städte bzw. der Region Hannover. Diese tragen die Kosten der Impfungen einschließlich des Impfstoffes. Die Impfung der Füchse ist in enger Zusammenarbeit mit der örtlichen Jägerschaft und den zuständigen unteren Jagdbehörden durchzuführen.
4. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise und wiederholt auf ihre Verpflichtung zur verstärkten Bejagung des Fuchses hinzuweisen. Zur Intensivierung der Bejagung ist auch die Durchführung so genannter Fuchswochen geeignet, in denen der Fuchs, ggf. unter Heranziehung von Jägerinnen und Jägern ohne eigenes Revier, in einem größeren Gebiet und innerhalb eines kurz zu bemessenden Zeitraumes verstärkt bejagt wird.
5. Bis zum 1. März jeden Jahres sind dem ML vom LAVES die nach Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover geordneten Untersuchungsergebnisse des vorangegangenen Jahres nach Anlage 1 und ggf. nach Anlage 2 der Tollwut-Verordnung zu berichten.
Abschnitt 1.13 TollwVDRdErl - Zu § 13
Auf die Liste der durch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft geprüften Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung (zu erkennen an vorhandenen Einträgen in den Spalten 7a und 7b) wird hingewiesen.
Abschnitt 2 TollwVDRdErl
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte
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