Vollzug des Wohngeldgesetzes; Formblätter für das Wohngeldverfahren
Vollzug des Wohngeldgesetzes; Formblätter für das Wohngeldverfahren
RdErl. d. MS v. 10. 11. 2015 - 506-25 340-22/4 -
Vom 10. November 2015 (Nds. MBl. S. 1456)
Geändert durch RdErl. vom 15. August 2016 (Nds. MBl. S. 856)
- VORIS 23400 -
Bezug: | RdErl. v. 15. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1184) |
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- VORIS 23400 - |
Abschnitt 1 WoGFormblRdErl
Für das Wohngeldverfahren dürfen die amtlichen Formblätter zu den Buchstaben a, c und e bis h ab dem 1. 1. 2016 und das amtliche Formblatt zu Buchstabe i ab dem 31. 8. 2016 nur nach den vom MS vorgeschriebenen Mustern verwendet werden:
a)
Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) - Anlage 1 - ,
b)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) - Anlage 2 - ,
c)
Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) - - Anlage 3 - ,
d)
Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) - Anlage 4 - ,
e)
Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - Anlage 5 - ,
f)
Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen - Anlage 6 - ,
g)
Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei entgeltlicher Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung - Anlage 7 - ,
h)
Anlage zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss) zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst
und Bewirtschaftung - Anlage 8 - ,
i)
Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen - Anlage 9 - .
Wenn und soweit die Durchführung des Wohngeldgesetzes es erfordert, ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich geringfügiger Beschäftigung hat, eine Verdienstbescheinigung nach Buchstabe e vorzulegen.
Von den amtlichen Formblättern darf nur mit der Zustimmung des MS abgewichen werden.
Weitere Formblätter sind mit größter Zurückhaltung zu verwenden. Es ist davon auszugehen, dass nur die unbedingt erforderlichen Angaben vorliegen müssen und die Nachweispflichten im Interesse der wohngeldberechtigten Personen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes einschränkend auszulegen sind.
Abschnitt 2 WoGFormblRdErl
Soweit bei den Behörden noch Restbestände der bisherigen amtlichen Formblätter vorhanden sind, können diese in Ausnahmefällen - nach Ergänzung - aufgebraucht werden.
Abschnitt 3 WoGFormblRdErl
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2016 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2015 außer Kraft.
An die Wohngeldbewilligungsbehörden
Anlage 1 WoGFormblRdErl
Anlage als pdf
Anlage 2 WoGFormblRdErl
Anlage als pdf
Anlage 3 WoGFormblRdErl
Anlage als pdf
Anlage 4 WoGFormblRdErl
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Anlage 5 WoGFormblRdErl
Anlage als pdf
Anlage 6 WoGFormblRdErl
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Anlage 7 WoGFormblRdErl
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Anlage 8 WoGFormblRdErl
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Anlage 9 WoGFormblRdErl
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