Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren
DE - Landesrecht Niedersachsen

Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren

Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren

AV d. MJ v. 17. 10. 2016 (4012 - 404.63)
Vom 17. Oktober 2016 (Nds. Rpfl. S. 363)
- VORIS 33100 -
AV d. MJ v. 3. 10. 1992 - Nds. Rpfl. S. 251 - AV d. MJ v. 14. 2. 2002 - Nds. Rpfl. S. 76 - 33100 00 00 00 009
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Führung eines VerzeichnissesI
Aufnahme in das VerzeichnisII
Besondere VermerkeIII
Statistische ErfassungIV
InkrafttretenV

Abschnitt I GA-AV - Führung eines Verzeichnisses

1.
Das Oberlandesgericht Oldenburg führt - zugleich für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig und Celle - ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisung von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren interessiert sind.
2.
Das Verzeichnis gibt darüber Aufschluss, ob die Einrichtung
a)
einen auf sie lautenden Freistellungsbescheid oder eine auf sie lautende vorläufige Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes darüber vorgelegt hat, dass sie zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört (Gemeinnützigkeitsbescheinigung), oder ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. karitative Einrichtungen der Kirchen und Kommunen) handelt, die bestätigt, dass der zugewiesene Betrag zu einem der in §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird,
b)
ihre Zielsetzung mitgeteilt oder ihre Satzung eingereicht hat und die Verpflichtung übernimmt, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird,
c)
sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der Stelle, die das Verzeichnis führt, für einen bestimmten Zeitraum Rechenschaft zu legen,
d)
ihr Einverständnis erteilt hat, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann.
3.
In dem Verzeichnis ist zu vermerken, dass
a)
die Liste nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen dienen soll,
b)
die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,
c)
die Aufnahme der Einrichtung nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit bedeutet,
d)
die Aufnahme der Einrichtung keinen Anspruch auf die Zuweisung von Geldauflagen begründet.
4.
Das Verzeichnis enthält die Anschrift der Einrichtung, ihren Wirkungsbereich und ihre Bankverbindung.
5.
Das Verzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und kann im Internet unter http://www.olg-oldenburg.de abgerufen werden.

Abschnitt II GA-AV - Aufnahme in das Verzeichnis

1.
In das Verzeichnis werden aufgenommen
a)
alle Einrichtungen, die bereits in das bisherige Verzeichnis aufgenommen waren und nicht auf eine erneute Aufnahme verzichtet haben, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 nicht mehr bestehen oder dass die erhaltenen Gelder nicht unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet worden sind,
b)
Einrichtungen, die ihre Aufnahme beantragen und die Voraussetzungen von Abschnitt I Nr. 2 erfüllen.
2.
Die Einrichtungen haben sich vor ihrer Aufnahme ferner zu verpflichten,
a)
den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen, Säumige zur Zahlung binnen vier Wochen aufzufordern und, falls keine Zahlung eingeht, die zuweisende Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,
b)
die volle Bezahlung des Geldbetrages unverzüglich der zuweisenden Stelle mitzuteilen,
c)
dem Oberlandesgericht Oldenburg bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitzuteilen, welche Geldbeträge ihnen im Vorjahr von niedersächsischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesen worden sind,
d)
das zuständige Finanzamt von der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg zu entbinden, soweit es für eine Überprüfung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist ( § 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung ).
3.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt diese Bestimmungen den Einrichtungen, die in
das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, vor der Aufnahme bekannt.

Abschnitt III GA-AV - Besondere Vermerke

In dem Verzeichnis kann das Oberlandesgericht Oldenburg im Einverständnis mit der jeweiligen Einrichtung vermerken, dass ihr Wirkungsbereich nur einen oder mehrere Land- oder Amtsgerichtsbezirke umfasst oder dass sie die Geldauflage an die von der zuweisenden Stelle bestimmte örtliche Gliederung weiterleiten wird.

Abschnitt IV GA-AV - Statistische Erfassung

Geldbeträge, die in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren gemeinnützigen Einrichtungen zugewiesen worden sind, werden jährlich zwecks Veröffentlichung auf Landesebene statistisch erfasst; das gilt auch für Zuweisungen an Einrichtungen, die nicht in das Verzeichnis aufgenommen sind.
Die anderen Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften teilen dem Oberlandesgericht Oldenburg bis zum 31. März eines jeden Jahres die im Vorjahr bedachten Einrichtungen und die Höhe des ihnen jeweils zugewiesenen Gesamtbetrags mit. Das Oberlandesgericht Oldenburg berichtet dem Justizministerium bis zum 31. Mai eines jeden Jahres den Gesamtbetrag der Zuweisungen des Vorjahres je Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Landgerichten, präsidialen Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften, wobei eine Aufgliederung etwa in die Bereiche
Straffälligen- und Bewährungshilfe,
Allgemeine Jugendhilfe,
Hilfe für Gesundheitsgeschädigte und Behinderte,
Hilfe für Suchtgefährdete,
Alten- und Hinterbliebenenhilfe,
Allgemeines Sozialwesen,
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit,
Natur- und Umweltschutz,
Sonstige
erfolgen soll.
Das Nähere über die Erfassung der Geldbeträge regeln die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften.

Abschnitt V GA-AV - Inkrafttreten

1.
Die AV vom 3. 10. 1992 wird aufgehoben.
2.
Diese AV tritt am 1. 12. 2016 in Kraft.
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