Die Arbeit in der Realschule
Die Arbeit in der Realschule
RdErl. d. MK v. 21.5.2017 - 32-81 023/1 -
Vom 21. Mai 2017 (SVBl. S. 357)
Zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 348), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 27.4.2010 (SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 221) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2021 (SVBl. S. 516) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -
j)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
l)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 224100141 -
m)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVO-Sek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. S. 332) - VORIS 22410 -
n)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
o)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
r)
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
s)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
u)
RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
Inhalt(1) | Abschnitt |
---|---|
Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens | 1 |
Aufgaben und Ziele | 2 |
Stundentafel | 3 |
Organisation von Lernprozessen | 4 |
Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung | 5 |
Differenzierung und Förderung | 6 |
Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse | 7 |
Zusammenarbeit mit anderen Schulen | 8 |
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten | 9 |
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule | 10 |
Entscheidungsspielräume | 11 |
Schlussbestimmungen | 12 |
Stundentafel | Anlage |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Abschnitt 1 RSArbRdErl - Stellung der Realschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
1.1 Die Realschule ist nach den §§ 5 und 10 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Sie umfasst die Schuljahrgänge 5-10.
1.2 Die Realschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Realschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.
1.3 Die Zahl der Züge der Realschule oder einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schule mit Realschulzweig sowie die Mindestschülerzahl werden durch die Bezugsverordnung zu r bestimmt.
1.4 Die Zusammenarbeit einer Realschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG .
1.5 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.
1.5.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) gemeinsamer Unterricht nach Entscheidung der Schule erteilt werden.
1.5.2 Anstelle eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig sollte gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5-10 in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Dabei sind die schulformspezifischen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 einzuhalten. Anträge sind der Schulbehörde bis zum 1.2. eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
1.5.3 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der schulformspezifischen Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.
Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurs) erfolgt nach den Kerncurricula für die Hauptschule; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) nach den Kerncurricula für die Realschule. Dabei nehmen die Schülerinnen und Schüler des Realschulzweigs grundsätzlich am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) teil. Im gemeinsamen nicht fachleistungsdifferenzierten Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen oder der Oberschule zugrunde gelegt.
1.5.4 Förder- und Differenzierungsmaßnahmen gewährleisten im gemeinsamen Unterricht die Einhaltung der schulformspezifischen Kerncurricula sowie die schulformbezogene Leistungsbewertung.
1.6 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 2 RSArbRdErl - Aufgaben und Ziele
2.1 Die Realschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.
Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 10 Abs. 1 NSchG festgelegt.
2.2 Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung und ermöglicht eine allgemeine Berufsorientierung. Sie fördert die Entwicklung eines zunehmend tieferen Verständnisses für lebensnahe Sachverhalte und stattet die Schülerinnen und Schüler mit dem Wissen und Können, den Einstellungen und Verhaltensweisen aus, die für die Orientierung in ihrer Lebenswelt und die Bewältigung der Anforderungen des Alltags notwendig sind. Sie führt die Schülerinnen und Schüler zu einer Zusammenschau komplexer Handlungszusammenhänge und befähigt diese, zunehmend Lernprozesse selbstständig zu vollziehen.
Darüber hinaus unterstützt sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.
Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.
2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.
2.4. Die Realschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine Berufs- und Studienorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg nach Maßgabe der Abschlüsse berufs- oder studienbezogen fortsetzen können. Sie bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten neben dem Profil Fremdsprachen mindestens eines der Profile Wirtschaft, Technik oder Gesundheit und Soziales an.
So bereitet die Realschule ihre Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder den Übergang in eine berufsbildende Schule, in eine allgemein bildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium vor.
2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglichen die Realschule und die organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.
2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.
Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.
Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.
2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler
Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,
Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,
sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,
familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,
Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln
und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen
sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.
Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.
2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Realschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 3 RSArbRdErl - Stundentafel
3.1 Der Unterricht an der Realschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach Maßgabe der Stundentafel ( Anlage ) erteilt.
3.2 Anmerkungen zur Stundentafel
3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Realschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.
3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten in der Regel sechs bis acht Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist dabei nachrangig. Hierdurch sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Realschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler erfolgen.
3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, wird von der Schule getroffen. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
Wahlpflichtkurse in der zweiten Fremdsprache sind ab dem 6. Schuljahrgang durchgängig an jeder Schule anzubieten.
Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) angeboten werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.
3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.
Arbeitsgemeinschaften können klassen-, jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.
3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.
3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.
3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit
sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.
3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes
bereitgestellt.
3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.2.12 Schülerinnen und Schüler, die den fremdsprachlichen Schwerpunkt im 9. und 10. Schuljahrgang wählen wollen, müssen ab dem 6. Schuljahrgang am Unterricht in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache teilnehmen. Im Regelfall ist die zweite Fremdsprache Französisch. Über die Genehmigung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schulbehörde. Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang ist Voraussetzung für einen Übergang in das Gymnasium. Auf § 12 Absatz 1 der Bezugsverordnung zu j wird hingewiesen.
Davon unberührt bleibt der Wechsel mit dem Erweiterten Sekundarabschluss I in die Einführungsphase einer Schule mit gymnasialer Oberstufe.
3.2.13 Im 9. und 10. Schuljahrgang nehmen die Schülerinnen und Schüler am Wahlpflichtunterricht in einem Schwerpunkt (Profil) teil. Die Schule kann Schwerpunkte vierstündig oder mit Ausnahme der Fremdsprache zweistündig anbieten. Bei einem zweistündigen Schwerpunktangebot wählen die Schülerinnen und Schüler zusätzlich ein anderes zweistündiges Wahlpflichtangebot oder einen weiteren zweistündigen Schwerpunkt.
Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern eine weitere Wahlmöglichkeit eingeräumt.
3.2.14 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teilnehmen, wählen in den Schuljahrgängen 6 bis 8 zwei jeweils zweistündige Wahlpflichtkurse verschiedener Fächer. Dabei kann insbesondere eine Schwerpunktbildung im naturwissenschaftlichen Bereich erfolgen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 4 RSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen
4.1 Lernprozesse sind so zu organisieren, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.
4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen und das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Deshalb kommt neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht große Bedeutung zu.
4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.
Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.
4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und an der Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs sowie ggf. zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.
Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der
Planung von Unterricht,
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,
Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,
Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,
Koordinierung der Hausaufgaben,
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.
4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.
Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.
4.7 In Sachfächern kann der Unterricht nach Entscheidung der Schule fremdsprachig erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass jede Schülerin und jeder Schüler auch eine Klasse besuchen kann, in der der Unterricht ausschließlich deutschsprachig erteilt wird.
4.8 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen- und jahrgangsbezogen sowie ggf. schulzweigbezogen, jahrgangsübergreifend oder schulzweigübergreifend organisiert werden.
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.9 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Realschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.
Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 5 RSArbRdErl - Berufs- und Studienorientierung / Berufsbildung
5.1 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an Praxistagen, zu denen u. a. Schülerbetriebspraktika, Zukunftstage, Betriebserkundungen, Unterricht in Kooperation mit den berufsbildenden Schulen, berufspraktische Projekte, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und andere Lernangebote gehören, dienen der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz in einem umfassenden Sinne. Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.
In der Realschule sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, berufsbildenden Schulen, den Kammern, Innungen, Betrieben und anderen Einrichtungen Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie Berufsbildung.
5.2 Die Zusammenarbeit der Realschule mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung ihrer berufs- und studienorientierenden Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.
5.3 Insbesondere im Ganztagsunterricht können Realschulen vielfältige Angebote zur Durchführung berufs- und studienorientierender sowie berufsbildender Maßnahmen unterbreiten.
Eine Grundlage dieser Maßnahmen können die Ergebnisse eines Kompetenzfeststellungsverfahrens sein, die Hinweise für die individuelle Förderung und die Berufswegeplanung der Schülerinnen und Schüler geben.
5.4 Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden berufsorientierende, ab dem 9. Schuljahrgang entsprechend der Schwerpunktbildung gem. Nr. 2.4 berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen durchgeführt. Die Schule erarbeitet dazu ein fächerübergreifendes Konzept. In dieses Konzept ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen. Einzelheiten hierzu regelt der Bezugserlass zu u.
5.5 Berufs- und studienorientierende Maßnahmen werden an mindestens insgesamt 30 Tagen vorrangig in den Schuljahrgängen 8 bis 10 durchgeführt. Im 8. Schuljahrgang dienen sie u. a. der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Profilwahl im 9. und 10. Schuljahrgang.
Jede Schülerin und jeder Schüler führt einen Nachweis, in dem die Teilnahme an berufs- und studienorientierenden sowie berufsbildenden Maßnahmen dokumentiert wird.
5.6 Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann ab dem 9. Schuljahrgang in der Zusammenarbeit zwischen Realschule und berufsbildender Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit den berufsbezogenen Rahmenlehrplänen der berufsbildenden Schulen umgesetzt werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums der Realschule als auch die Vorgaben des ersten Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung erfüllt werden.
Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der berufsbildenden Schule umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den Schuljahrgängen 9 und 10. Damit können die Realschülerinnen und -schüler eine berufliche Bildung erwerben, die den Inhalten des ersten Ausbildungsjahres eines Ausbildungsberufs entspricht.
Unterricht in Kooperation mit der berufsbildenden Schule findet als Fachpraxisunterricht in der Regel in einer Gruppenstärke bis zur Hälfte der Schülerhöchstzahl, im Fachtheorieunterricht grundsätzlich jahrgangsbezogen in Klassenstärke statt. Die Wahl der Fachrichtung wird ab dem 8. Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen. In Einzelfällen ist der Wechsel in eine andere Fachrichtung im Verlauf des ersten Schulhalbjahrs des 9. Schuljahrgangs möglich.
Die Vorgaben für die Vergabe von Abschlüssen im Sekundarbereich I sind einzuhalten. Einzelheiten regelt die Bezugsverordnung zu l. In einem Zertifikat ist der Ausbildungsberuf zu benennen, für den berufsbezogene Kompetenzen erworben wurden.
5.7 Die Zusammenarbeit zwischen Realschule und berufsbildender Schule erfolgt auf
der Grundlage des § 25 NSchG . Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.
5.8 Die Unterstützung bei der Ausbildungs- und Berufswahl durch Jugendberufsagenturen, durch die Bundesagentur für Arbeit und durch Jobcenter hat einen besonderen Stellenwert im Prozess der erfolgreichen Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Beratungsgespräche durch außerschulische öffentlich-rechtliche Einrichtungen über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung tragen zu dessen Gestaltung bei. Einzelheiten zur Berufs- und Studienorientierung regelt der Bezugserlass zu u.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 6 RSArbRdErl - Differenzierung und Förderung
6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.
Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung ihres individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.
6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.
6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und Lernziele notwendig und daher Unterrichtsprinzip bei allen schulischen Angeboten. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.
6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Realschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
zur Lernausgangslage,
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll, sowie
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
6.3.2 Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.
Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht sollte von der jeweiligen Fachlehrkraft erteilt werden; anderenfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich. Maßnahmen zur Sprachförderung bleiben hiervon unberührt.
Besondere Förderangebote sollten auch für Schülerinnen und Schüler zum Übergang in eine allgemein bildende Schule mit gymnasialer Oberstufe oder in ein berufliches Gymnasium eingerichtet werden.
6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Realschule sind
fachleistungsdifferenzierter Unterricht,
Wahlpflichtkurse,
Schwerpunktbildungen,
Förderunterricht,
Arbeitsgemeinschaften.
6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.
Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidungen trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers; die Erziehungsberechtigten sind vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu informieren. Bei Kurszuweisungen und -umstufungen ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Kursumstufungen sind bis zum Beginn des 10. Schuljahrgangs möglich. Danach sollten sie auf Ausnahmen beschränkt bleiben.
In Realschulen mit wenigstens zwei Zügen kann im Fach Mathematik und in der Pflichtfremdsprache oder in einem oder zwei der Fächer ab dem 9. Schuljahrgang eine Differenzierung nach Fachleistungskursen G und E durchgeführt werden.
Die Anforderungen in den Fachleistungskursen der Anspruchsebene G entsprechen den Grundanforderungen des jeweiligen Faches. In den Fachleistungskursen der Anspruchsebene E werden über die Grundanforderungen hinausgehende erhöhte Anforderungen gestellt. Der Unterricht in den E-Kursen ist auch geeignet, Schülerinnen und Schüler auf einen möglichen Übergang in studienbezogene Bildungsgänge vorzubereiten.
6.4.2 Neben dem Pflichtunterricht werden Wahlpflichtkurse angeboten. Wahlpflichtunterricht kann jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend eingerichtet werden. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr.
Die Wahl eines Schwerpunktes (Profilwahl) im 9. und 10. Schuljahrgang erfolgt für zwei Schuljahre. In begründeten Einzelfällen kann das gewählte Profil im Verlauf des 1. Halbjahres des 9. Schuljahrgangs gewechselt werden. Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.
6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit Neuen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 7 RSArbRdErl - Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse
7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben die pädagogische Funktion der Bestätigung und Ermutigung, der Lernförderung, der Selbsteinschätzung und Lernkorrektur. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand und über besondere Lernschwierigkeiten zu informieren. Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.
7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Realschule.
7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.
7.4 Die Bewertung von Leistungen erfolgt deshalb aufgrund der Überprüfung von Lernfortschritten und Lernergebnissen durch mündliche, schriftliche und andere fachspezifische Lernkontrollen sowie durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse.
In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.
Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Differenzierungsmaßnahmen und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.
7.5 In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind pro Schuljahr 4 bis 6 zu bewertende schriftliche Lernkontrollen verpflichtend. In der Regel ist von der mittleren Zahl auszugehen.
In einem vierstündig erteilten Schwerpunktfach sind vier schriftliche Lernkontrollen verpflichtend.
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden und im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.
Im Schuljahrgang 6 und in den Schuljahrgängen 7/8 und 9/10 kann in der Wahlpflichtfremdsprache eine Sprechprüfung jeweils eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen.
In den übrigen Fächern sind, mit Ausnahme der Fächer Sport, Textiles Gestalten und Gestaltendes Werken, zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Die schriftlichen Lernkontrollen dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheit.
Wird der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt, entscheidet die Fachkonferenz, ob eine oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 7.6 ersetzt werden.
7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen.
Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.
7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.
7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.
7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 8 RSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Eine enge Zusammenarbeit der Realschule mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.
8.1 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Realschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Realschulen und den Grundschulen statt.
Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt.
Die Realschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch-methodisch gesicherte Übergänge zu ermöglichen, eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen sowie einen kontinuierlichen Bildungsweg zu gewährleisten, erfolgt von den Realschulen im 6. Schuljahrgang im Rahmen gemeinsamer Dienstbesprechungen eine Rückmeldung an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.
Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu fördern. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.
8.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben.
Zur Aufrechterhaltung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebots kann es sich als notwendig erweisen, dass eine Realschule mit anderen Schulen des Sekundarbereichs I zusammenarbeitet und gemeinsamen Unterricht einrichtet. Dieser kann in Wahlpflichtkursen, Arbeitsgemeinschaften sowie in den Fächern Religion, Werte und Normen und Sport erteilt werden. Die Zensierung erfolgt jeweils schulformspezifisch. Grundlage für gemeinsame Unterrichtsangebote ist § 25 NSchG .
8.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Realschule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden, arbeitet die Realschule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts, dem zuständigen Förderzentrum und dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum inklusive Schule (RZI) zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Realschule mit berufsbildenden Schulen und mit allgemein bildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe notwendig.
Hierzu findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Realschule und diesen Schulen statt. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 9 RSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen
Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG .
9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung, über Ziele, Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern- und Sozialverhalten ebenso wie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrkräfte benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kind. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4 Für die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
Im 5. Schuljahrgang dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der Realschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Darüber hinaus sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Fremdsprachenangebote und Schwerpunktbildung im Wahlpflichtunterricht sowie über die möglichen weiteren schulischen Bildungswege und den Übergang in eine betriebliche Ausbildung zu informieren.
Im 8. Schuljahrgang werden die Aufgaben und die Organisation der Fachleistungskurse, sofern diese eingerichtet werden, sowie der Schwerpunkte (Profile), der Übergang in eine berufliche Ausbildung und die damit zu erwerbenden Berechtigungen, mögliche Schullaufbahnen im berufsbildenden und allgemein bildenden Schulwesen mit den jeweils zu erreichenden Abschlüssen sowie Informationen über die Durchlässigkeit des Bildungswesens thematisiert.
Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter der berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen sowie die Wahl von Arbeitsgemeinschaften, Wahlpflichtkursen, Schwerpunkten (Profile), Kurszuweisungen und Bildungswegen. Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.
9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 10 RSArbRdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Realschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG .
10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.
die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern,
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählten Schülervertretungen,
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit,
die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr,
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.
10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
10.4 Die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ( § 87 Abs. 3 NSchG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 11 RSArbRdErl - Entscheidungsspielräume
Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
Anlage zu Nummer 3 (Ausgestaltung Stundentafel)
Nummer 3.2.8 (Verfügungsstunden)
Nummer 3.2.12 (Angebot einer weiteren zweiten Fremdsprache)
Nummer 4.7 (bilingualer Unterricht in Sachfächern)
Nummer 5.7 (Zusammenarbeit der RS mit berufsbildenden Schulen)
Nummer 8 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Abschnitt 12 RSArbRdErl - Schlussbestimmungen
12.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
12.2 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
12.3 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
12.4 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
Anlage RSArbRdErl - Stundentafel
zu Nr. 3
Fachbereich | Schuljahrgänge | Gesamtstunden | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Fach | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 5-10 |
Fachbereich Sprachen | |||||||
Deutsch | 4 | 4 | 5 | 4 | 4 | 4 | 25 |
1. Fremdsprache | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 24 |
2. Fremdsprache | - | + | + | + | + | + | |
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften | |||||||
Mathematik | 5 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 25 |
Physik | 4 | 4 | 4 | 3 | 3 | 4 | 22 |
Chemie | |||||||
Biologie | |||||||
Informatik | - | + | + | + | 1 | 1 | 2 |
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde | |||||||
Geschichte | 1 | 2 | 3 | 3 | 3 | 3 | 18 |
Politik | - | - | |||||
Erdkunde | 2 | 1 | |||||
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik | |||||||
Wirtschaft | - | - | + | 3 | 2 | 2 | 7 |
Technik | + | + | + | ||||
Hauswirtschaft | |||||||
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung | |||||||
Musik | 4 | 3 | 2 | 1 | 2 | 1 | 13 |
Kunst | |||||||
Gestaltendes Werken | + | + | + | + | |||
Textiles Gestalten | |||||||
Religion / Werte und Normen | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 |
Sport | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 12 |
Verfügungsstunden | 1 | - | - | - | - | - | 1 |
Pflichtunterricht | 29 | 26 | 26 | 26 | 27 | 27 | 161 |
Wahlpflichtunterricht / Profile | - | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 20 |
Pflichtstunden pro Schülerin und Schüler | 29 | 30 | 30 | 30 | 31 | 31 | 181 |
wahlfreier Unterricht1Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften | X | X | X | X | X | X | X |
Höchststunden pro Schülerin und Schüler | X | X | X | X | X | X | X |
+ = Wahlpflichtunterricht | |||||||
1Nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräftestunden aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)
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