Die Arbeit in der Hauptschule
DE - Landesrecht Niedersachsen

Die Arbeit in der Hauptschule

Die Arbeit in der Hauptschule

RdErl. d. MK v. 21.5.2017 - 32-81 023/1 -
Vom 21. Mai 2017 (SVBl. S. 348)
Zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. "Die Arbeit in der Oberschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 366), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 462) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. "Die Arbeit in der Hauptschule" v. 27.4.2010 (SVBl. S. 173, ber. S. 257), zuletzt geändert durch RdErl. v. 9.4.2013 (SVBl. S. 220) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. "Die Arbeit in der Realschule" v. 21.5.2017 (SVBl. S. 357), geändert durch RdErl. v. 1.8.2022 (SVBl. S. 461) - VORIS 22410 -
d)
RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums" v. 23.6.2015 (SVBl. S. 301) - VORIS 22410 -
e)
RdErl. "Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen" v. 1.10.2021 (SVBl. S. 516) - VORIS 22410 -
f)
RdErl. "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. S. 226) - VORIS 22410 -
g)
RdErl. "Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen" v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
h)
RdErl. "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" v. 22.3.2012 (SVBl. S. 266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) - VORIS 22410 -
i)
RdErl. "Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 303), geändert durch RdErl. v. 8.11.2021 (SVBl. S. 646) - VORIS 22410 -
j)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3.5.2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
k)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)" v. 3.5.2016 (SVBl. S. 340) - VORIS 22410 -
l)
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I) v. 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197, SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 224100141 -
m)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EB-AVOSek I)" v. 19.11.2003 (SVBl. S. 16, ber. S. 55), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.5.2016 (SVBl. 6/2016 S. 332) - VORIS 22410 -
n)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) v. 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51, SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung v. 25.1.2022 (Nds. GVBl. S. 63, SVBl. S. 126) - VORIS 22410 -
o)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)" v. 17.2.2005 (SVBl. S. 177, 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. v. 4.9.2018 (SVBl. S. 571, 645) - VORIS 22410 -
p)
RdErl. "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" v. 6.8.2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. S. 396) - VORIS 22410 -
q)
RdErl. "Die Arbeit in der Ganztagsschule" v. 1.8.2014 (SVBl. S. 386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.4.2017 (SVBl. S. 291) - VORIS 22410 -
r)
Verordnung für die Organisation der allgemein bildenden Schulen (SchOrgVO) v. 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62, SVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 2.9.2021 (Nds. GVBl. S. 634, SVBl. S. 527) - VORIS 22410 -
s)
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66), geändert durch Verordnung v. 2.7.2021 (Nds. GVBl. S. 506, SVBl. S. 398) - VORIS 22410 -
t)
RdErl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" v. 1.8.2021 (SVBl. S. 399) - VORIS 22410 -
u)
RdErl. "Berufliche Orientierung an allgemein bildenden Schulen" v. 17.9.2018 (SVBl. S. 556, 710) - VORIS 22410 -
Inhalt(1)Abschnitt
Stellung der Hauptschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens1
Aufgaben und Ziele2
Stundentafel3
Organisation von Lernprozessen4
Berufs- und Studienorientierung/Berufsbildung5
Differenzierung und Förderung6
Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse7
Zusammenarbeit mit anderen Schulen8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten9
Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule10
Entscheidungsspielräume11
Schlussbestimmungen12
zu Nr. 3 StundentafelAnlage
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 HSArbRdErl - Stellung der Hauptschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens

1.1 Die Hauptschule ist nach den §§ 5 und 9 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) eine Schulform im Sekundarbereich I. Die Hauptschule umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 9, an ihr kann eine 10. Klasse eingerichtet werden. Der Besuch einer 10. Klasse an der Hauptschule ist freiwillig.
1.2 Die Hauptschule baut auf der Grundschule auf. Der Übergang von der Grundschule in die Hauptschule ist durch Bezugsverordnung zu j und Bezugserlass zu k geregelt.
1.3 Die Zahl der Züge der Hauptschule oder einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schule mit Hauptschulzweig sowie die Mindestschülerzahl werden durch die Bezugsverordnung zu r bestimmt.
1.4 Die Zusammenarbeit einer Hauptschule und anderer Schulformen des Sekundarbereichs I mit geeignetem Unterrichtsangebot am selben Standort ermöglicht ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot.
Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule können in einzelnen Kernfächern (Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache) am Unterricht auf erhöhter Anspruchsebene einer Realschule teilnehmen. Grundlage hierfür ist § 25 NSchG .
1.5 In einer nach § 183 NSchG organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule wird der Unterricht grundsätzlich schulformspezifisch erteilt. Die Schulzweige arbeiten pädagogisch und organisatorisch zusammen.
1.5.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 kann in allen Fächern und Fachbereichen mit Ausnahme der Kernfächer gemeinsamer Unterricht nach Entscheidung der Schule erteilt werden.
1.5.2 Anstelle eines jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig sollte gemeinsamer Unterricht in den Schuljahrgängen 5-10 in allen Fächern und Fachbereichen durchgeführt werden. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Schulbehörde. Dabei sind die schulformspezifischen Schwerpunkte in den Schuljahrgängen 9 und 10 einzuhalten. Anträge sind der Schulbehörde bis zum 1.2. eines Jahres zur Genehmigung vorzulegen.
1.5.3 Die Schülerinnen und Schüler der zusammengefassten Haupt- und Realschule werden im gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der schulformspezifischen Kerncurricula und mit differenzierenden Lernangeboten unterrichtet sowie durch geeignete Maßnahmen individuell gefördert und in ihren Leistungen schulformbezogen beurteilt.
Der Unterricht in den Kernfächern auf grundlegender Anspruchsebene (G-Kurs) erfolgt nach den Kerncurricula für die Hauptschule; der Unterricht in Kernfächern auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) nach den Kerncurricula für die Realschule. Im gemeinsamen, nicht fachleistungsdifferenzierten Unterricht werden bei der Erarbeitung der schuleigenen Arbeitspläne die Kerncurricula beider Schulformen oder der Oberschule zugrunde gelegt.
1.5.4 Förder- und Differenzierungsmaßnahmen gewährleisten im gemeinsamen Unterricht die Einhaltung der schulformspezifischen Kerncurricula sowie die schulformbezogene Leistungsbewertung.
1.6 Bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten bei zieldifferentem Unterricht die Bestimmungen für den jeweiligen Förderschwerpunkt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 2 HSArbRdErl - Aufgaben und Ziele

2.1 Die Hauptschule hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im NSchG festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfüllen.
Sie soll die Schülerinnen und Schüler altersgemäß in die im § 2 des NSchG genannten Wertvorstellungen und Normen einführen, sie befähigen, über sie zu reflektieren, und damit eine sichere Grundlage für den persönlichen Lebensweg und für das verantwortungsbewusste Mitwirken im gesellschaftlichen Leben bilden.
Die besondere schulformbezogene Aufgabe der Hauptschule ist in § 9 NSchG festgelegt.
2.2 Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung und ermöglicht eine individuelle Berufsorientierung sowie eine individuelle Schwerpunktbildung in der beruflichen Bildung bis hin zur Vermittlung der Anforderungen des ersten Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung. Sie fördert die Entwicklung eines zunehmend tieferen Verständnisses für lebensnahe Sachverhalte und stattet die Schülerinnen und Schüler mit dem Wissen und Können, den Einstellungen und Verhaltensweisen aus, die für die Orientierung in ihrer Lebenswelt und die Bewältigung der Anforderungen des Alltags notwendig sind.
Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zur Kooperation und Mitbestimmung. Hierdurch und durch ein gemeinsames Schulleben fördert sie das soziale Lernen der Schülerinnen und Schüler.
Die soziale Arbeit in schulischer Verantwortung trägt darüber hinaus dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler erfolgreich am schulischen Leben teilnehmen und einen entsprechenden Schulabschluss erwerben können.
2.3 Integrative Sprachförderung für Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderbedarf wird als Teil von durchgängiger Sprachbildung verstanden und ist Aufgabe jeder Lehrkraft in jedem Unterrichtsfach. Die Förderung von sprachlicher Handlungsfähigkeit in Mündlichkeit und Schriftlichkeit findet demnach vorrangig im Regelunterricht statt. Sie zielt darauf ab, dass bildungssprachliche Kompetenzen gezielt erworben werden können.
2.4 Die Hauptschule ermöglicht Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Berufsorientierung und eine individuelle Schwerpunktbildung im Bereich der beruflichen Bildung, damit diese die Qualifikationen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg vor allem berufs-, aber auch studienbezogen fortsetzen können. Dazu stimmt sie ihre Lehr- und Lernmethoden und ihre Anforderungen auf das Leistungsvermögen und auf die Interessen der Schülerinnen und Schüler ab und richtet diese an lebensnahen Sachverhalten und den Anforderungen einer Berufstätigkeit aus. Sie befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, eine begründete Berufswahlentscheidung zu treffen. Hierzu arbeitet die Hauptschule eng mit berufsbildenden Schulen zusammen. Berufsorientierung und Berufsbildung sind integraler Bestandteil der Arbeit in der Hauptschule.
Die Hauptschule fördert Kernkompetenzen, die für eine sinnvolle, eigenverantwortlich gestaltete Lebensführung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie für eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.
2.5 Durch ihre schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula und durch die Auswahl der Schulbücher ermöglichen die Hauptschule und die organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule den Kurswechsel in der Fachleistungsdifferenzierung sowie die Mitarbeit in den Schulzweigen und den Übergang in einen anderen Schulzweig.
2.6 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen, gesundheitsbewusst zu leben sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten.
Darüber hinaus ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, die einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt.
Zudem sollen das Erleben von Vielfältigkeit der persönlichen Bedürfnisse und der Umgang mit Behinderungen diese als gesellschaftliche Normalität begreifbar machen.
2.7 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Weiterentwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss sowohl die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler als auch ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dies schließt insbesondere ein, dass die Schülerinnen und Schüler
Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen,
Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen,
sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen,
familiäre, berufliche und gesellschaftliche Aufgaben auch für die eigene Lebensplanung kennenlernen,
Medien- und Informationskompetenz durch den Umgang mit unterschiedlichen Arbeitsmitteln
und durch ihnen jeweils angepasste Arbeitstechniken erwerben und zielgerichtet nutzen
sowie ihre eigene Medienanwendung kritisch reflektieren.
Diesen Zielen dienen zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschulischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen, politischen und sportlichen Leben gefördert werden.
2.8 Die Aufgaben und Zielsetzungen der Hauptschule können nur verwirklicht werden, wenn die Schule die Erziehungsberechtigten über die schulischen Belange informiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 3 HSArbRdErl - Stundentafel

3.1 Der Unterricht an der Hauptschule besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Er wird nach Maßgabe der Stundentafel ( Anlage ) erteilt.
3.2 Anmerkungen zur Stundentafel
3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochenstunden je Fach gemäß der Stundentafel in den Schuljahrgängen 5 bis 9 bzw. 10 einzuhalten. Die Schülerpflichtstundenzahl soll je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden.
3.2.2 Die als Ganztagsschule geführte Hauptschule macht ihren Schülerinnen und Schülern ein ganztägiges Unterrichts- und Förderangebot sowie ein außerunterrichtliches Angebot. Auf den Bezugserlass zu q wird hingewiesen.
3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollten mindestens acht Stunden Unterricht in ihrer Klasse erteilen; in Schuljahrgängen mit fachleistungsdifferenziertem Unterricht kann hiervon abgewichen werden. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen ihre Klassen oder Lerngruppen mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein.
3.2.4 Zu Beginn des 5. Schuljahrgangs können freie Unterrichts- und Arbeitsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist in dieser Zeit nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler in die Hauptschule und die Bildung einer Klassengemeinschaft erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler sowie die Feststellung der Lernstände zur Erarbeitung einer Förderplanung erfolgen.
3.2.5 Die Entscheidung darüber, welche Wahlpflichtkurse eingerichtet werden, trifft die Schule. Das Angebot soll sich auch an den Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
Wahlpflichtkurse können jahrgangs-, schul- und ggf. schulformübergreifend durchgeführt werden. Sie können auch in flexiblen Zeiteinheiten (z. B. durch Blockung von Stunden) durchgeführt werden, damit Unterricht an außerschulischen Lernorten begünstigt wird.
Die Schule kann im Rahmen der Pflichtstundenzahl ab dem 6. Schuljahrgang in einzelnen oder allen Schuljahrgängen einen zusätzlichen zweistündigen Wahlpflichtkurs einrichten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern eine weitere Wahlmöglichkeit eingeräumt oder ein auf vier Stunden erweitertes Wahlpflichtangebot ermöglicht.
3.2.6 Arbeitsgemeinschaften werden nach den Möglichkeiten der Schule unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler angeboten.
Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangs- und ggf. schulzweig- oder schulübergreifend gebildet werden. Sie werden in der Regel für den Zeitraum eines Schulhalbjahres eingerichtet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.
3.2.7 In der Stundentafel einstündig ausgewiesene Fächer sind in der Regel epochal oder halbjährlich zu unterrichten. Der Unterricht kann auch fachübergreifend oder fächerverbindend durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anteile jedes einzelnen Faches gewahrt bleiben.
3.2.8 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erzieherischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde eingerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden.
3.2.9 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht gemäß § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit
sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f.
3.2.10 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften oder des Ganztagsangebotes
bereitgestellt.
3.2.11 Themenbereiche der "Mobilität" sind Bestandteil des Pflichtunterrichts.
3.2.12 Schülerinnen und Schüler können im 6. Schuljahrgang am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, wenn ihre Leistungen einen erfolgreichen Wechsel in das Gymnasium oder das gymnasiale Angebot einer Oberschule nach dem 6. Schuljahrgang erwarten lassen. Ihnen ist die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache an einer benachbarten Realschule oder am Realschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule bzw. einer Oberschule zu ermöglichen.
3.3 Zur Durchführung von besonderen Unterrichtsangeboten nach Nr. 6.3.2 können im Pflichtbereich zeitlich begrenzt klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden. In den Schuljahrgängen 7-9 bzw. 10 kann die Bildung von klassenübergreifenden Lerngruppen zur Durchführung von Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung und Berufsbildung vorgenommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 4 HSArbRdErl - Organisation von Lernprozessen

4.1 Lernprozesse sind so zu gestalten, dass die unter Nr. 2 genannten Aufgaben erfüllt und die vorgegebenen Ziele zu erreichen sind. In diese Verpflichtung sind alle Fächer und Unterrichtsangebote einbezogen.
Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden.
Die Lernprozesse müssen sicherstellen, dass geschlechtsspezifische Rollenzuweisungen und strukturelle Benachteiligungen vermieden werden.
4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden.
Deshalb kommt neben dem Klassenunterricht den Sozialformen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Projektunterricht große Bedeutung zu.
4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertragungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Vernetzung und spätere Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbstständig Ergebnisse sichern können.
Dazu dienen auch die den Unterricht vor- und nachbereitenden Aufgaben, z. B. Hausaufgaben. Die Lehrkräfte würdigen durch regelmäßige Durchsicht diese Arbeiten der Schülerinnen und Schüler und vergewissern sich damit u. a. des individuellen Lernstands und Lernfortschritts. Weitere Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.
4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und -gestaltung beteiligt werden. Hierzu dienen Besprechungen der Halbjahrespläne mit fach- und fachbereichsbezogenen sowie fachübergreifenden und fächerverbindenden Vorhaben, die Erörterung der Planung für einzelne Unterrichtseinheiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Aufgaben, Schwerpunkten und Projekten.
4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kerncurricula sowie der Jahresplanung von Unterricht einen annähernd gleichen Leistungsstand zwischen den Klassen eines Schuljahrgangs im jahrgangsbezogenen Unterricht sowie zwischen den Fachleistungskursen auf gleicher Anspruchsebene oder den Klassen eines Schuljahrgangs im Schulzweig gewährleisten. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Lerngruppe, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der eventuellen Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern sollen auch lerngruppenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahresplanung möglich sein.
Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte erforderlich. Dieses geschieht auf der Grundlage von Klassen-, Jahrgangs-, Fach- und Fachbereichskonferenzen.
Die Arbeit in Konferenzen dient u. a. der
Planung von Unterricht,
Abstimmung didaktischer und methodischer Grundsätze,
Abstimmung von Fördermaßnahmen und Maßnahmen zur inneren und äußeren Differenzierung,
Absprache zur Leistungsmessung und Leistungsbewertung,
Koordinierung der Hausaufgaben,
Hilfestellung bei fachfremd erteiltem Unterricht.
Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Arbeitspläne; hierbei sind fachübergreifende und fächerverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berücksichtigen.
4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf die individuelle Lernentwicklung sowie auf die Persönlichkeitsentwicklung einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrkräfte und Gruppenhospitationen sind in besonderer Weise geeignet, die Abstimmung und Konsensbildung zu fördern.
Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.
4.7 In jedem Schuljahr soll Projektunterricht durchgeführt werden. Der projektbezogene Unterricht kann dabei klassen- und jahrgangsbezogen sowie ggf. schulzweigbezogen, jahrgangsübergreifend oder schulzweigübergreifend organisiert werden.
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sollen über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen rechtzeitig informiert werden; bei der Planung, Vorbereitung sowie Durchführung sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte nach Möglichkeit zu beteiligen.
4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 ermöglicht die Hauptschule den Schülerinnen und Schülern den Erwerb fachübergreifender methodischer Kompetenzen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit unterschiedlichen Medien.
Sie trifft Absprachen über den Schuljahrgang und das Fach oder die Fächer, in denen im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 5 HSArbRdErl - Berufs- und Studienorientierung/Berufsbildung

5.1 Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung an Praxistagen, zu denen u. a. Schülerbetriebspraktika, Zukunftstage, Betriebserkundungen, Unterricht in Kooperation mit den berufsbildenden Schulen, berufspraktische Projekte, praxisorientierte Lernphasen innerhalb des Fachunterrichts und andere Lernangebote gehören, dienen der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit und Berufswahlkompetenz in einem umfassenden Sinne. Die Erteilung des Religionsunterrichts ist bei der Durchführung von wöchentlichen Praxistagen sicherzustellen.
In der Hauptschule sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und beruflichen Bildung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit, berufsbildenden Schulen, den Kammern, Innungen, Betrieben oder anderen Einrichtungen Teil des fächerübergreifenden schulischen Konzepts zur Berufs- und Studienorientierung sowie zur Berufsbildung.
5.2 Die Zusammenarbeit der Hauptschule mit Betrieben schließt alle Einrichtungen ein, die geeignet sind, Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen in einem Ausbildungsberuf oder eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
Alle mit Betrieben durchzuführenden Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung müssen inhaltlich und organisatorisch mit diesen abgestimmt werden. Dazu informiert die Schule die kooperierenden Betriebe über die Ziele, Inhalte und die Organisation einschließlich der Vor- und Nachbereitung ihrer berufsorientierenden Maßnahmen und stimmt bei Schülerbetriebspraktika und anderen Praxistagen den Einsatz der Schülerinnen und Schüler sowie deren Betreuung durch Lehrkräfte der Schule mit ihnen ab.
5.3 Insbesondere im Ganztagsunterricht können Hauptschulen vielfältige Angebote zur Durchführung berufsorientierender sowie berufsbildender Maßnahmen unterbreiten.
Eine Grundlage dieser Maßnahmen können die Ergebnisse eines Kompetenzfeststellungsverfahrens sein, die Hinweise für die individuelle Förderung und die Berufswegeplanung der Schülerinnen und Schüler geben.
5.4 Vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang werden berufsorientierende, ab dem 9. Schuljahrgang berufs- und studienorientierende sowie berufsbildende Maßnahmen durchgeführt. Die Schule erarbeitet dazu ein fächerübergreifendes Konzept.
In dieses Konzept ist die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Kompetenzen, Leistungen und Neigungen entsprechende individuelle Schwerpunktbildung einbezogen.
Einzelheiten hierzu regelt der Bezugserlass zu u.
5.5 Berufs- und studienorientierende Maßnahmen werden an der Hauptschule an mindestens insgesamt 60 Tagen durchgeführt. Die Schwerpunktsetzung erfolgt in den 9. und 10. Schuljahrgängen.
Jede Schülerin und jeder Schüler führt einen Nachweis, in dem die Teilnahme an berufs- und studienorientierenden sowie berufsbildenden Maßnahmen dokumentiert wird.
5.6 Nach Genehmigung durch die Schulbehörde kann ab dem 9. Schuljahrgang in der Zusammenarbeit zwischen Hauptschule und berufsbildender Schule insbesondere die inhaltliche Verzahnung der Fächer Deutsch, Mathematik und des Fachbereichs Naturwissenschaften mit den berufsbezogenen Rahmenlehrplänen der berufsbildenden Schulen umgesetzt werden. Dabei müssen die Anforderungen sowohl des jeweiligen Curriculums der Hauptschule als auch die Vorgaben des ersten Ausbildungsjahres einer Berufsausbildung erfüllt werden.
Die berufliche Qualifizierung in Kooperation mit der berufsbildenden Schule umfasst 14 Wochenstunden an zwei Schultagen in den Schuljahrgängen 9 und 10. Damit können die Schülerinnen und Schüler eine berufliche Bildung erwerben, die den Inhalten des ersten Ausbildungsjahres eines Ausbildungsberufes entspricht.
Unterricht in Kooperation mit der berufsbildenden Schule findet als Fachpraxisunterricht in der Regel in einer Gruppenstärke bis zur Hälfte der Schülerhöchstzahl, im Fachtheorieunterricht grundsätzlich jahrgangsbezogen in Klassenstärke statt. Die Wahl der Fachrichtung wird ab dem 7. Schuljahrgang vorbereitet und berücksichtigt die Kompetenzen, Neigungen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie die in der kooperierenden berufsbildenden Schule angebotenen Fachrichtungen. In Einzelfällen ist der Wechsel in eine andere Fachrichtung im Verlauf des ersten Schulhalbjahrs des 9. Schuljahrgangs möglich.
Die Vorgaben für die Vergabe der Abschlüsse im Sekundarbereich I sind einzuhalten. Einzelheiten regelt die Bezugsverordnung zu l. In einem Zertifikat ist der Ausbildungsberuf zu benennen, für den berufsbezogene Kompetenzen erworben wurden.
5.7 Die Zusammenarbeit zwischen Hauptschule und berufsbildender Schule erfolgt auf
der Grundlage des § 25 NSchG . Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger sowie der Träger der Schülerbeförderung der beteiligten Schulen.
5.8 Die Unterstützung bei der Ausbildungs- und Berufswahl durch Jugendberufsagenturen, durch die Bundesagentur für Arbeit und durch Jobcenter hat einen besonderen Stellenwert im Prozess der erfolgreichen Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf. Beratungsgespräche durch außerschulische öffentlich-rechtliche Einrichtungen über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung tragen zu dessen Gestaltung bei. Einzelheiten zur Berufs- und Studienorientierung regelt der Bezugserlass zu u.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 6 HSArbRdErl - Differenzierung und Förderung

6.1 Aufgrund der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sind differenzierende Lernangebote und Lernanforderungen sowie eine individuelle Förderplanung auf der Grundlage eines Förderplans erforderlich.
Förder- und Differenzierungsmaßnahmen haben das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler die in den Kerncurricula verbindlich vorgeschriebenen Anforderungen und Kompetenzen unter Berücksichtigung des individuellen Lernverhaltens und Lernstands erreichen. Darüber hinaus sollen durch Förderung Lernrückstände ausgeglichen sowie Schülerinnen und Schüler in ihren Lernstärken besonders gefördert werden, auch um bei entsprechenden Leistungen einen Schulformwechsel zu ermöglichen.
6.2 Im Rahmen der Förderplanung entwickelt die Schule Grundsätze ihres Förderkonzepts, das u. a. individuelle Schwerpunktsetzungen ermöglicht.
6.3 Innere Differenzierung ist wegen der Vielfalt der Lernvoraussetzungen und des individuellen Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler unerlässlich. Sie erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich auch aus den didaktischen Anforderungen der einzelnen Fächer ableiten.
6.3.1 Die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung wird in der Hauptschule für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 9 (10) fortgeschrieben.
Die Dokumentation enthält Aussagen
zur Lernausgangslage,
zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,
zur Maßnahme, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,
zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.
Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte.
Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Information und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihrer Kinder.
6.3.2 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern erfolgt auf der Grundlage der Förderplanung und der dokumentierten individuellen Lernentwicklung.
Die Schule kann entsprechend Nr. 3.3 klassen- und jahrgangsübergreifende Lerngruppen zur Durchführung besonderer Förderprojekte bilden. Diese sind zeitlich längstens auf die Dauer eines Schulhalbjahres begrenzt. Gegenstand der besonderen Förderprojekte sind Lernaufgaben mit Werkstattcharakter, die einen Bezug zu den Unterrichtsfächern der Hauptschule aufweisen (z. B. Lese-, Schreibprojekte zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
Die Teilnahme an besonderen Förderprojekten beschließt die Klassenkonferenz auf der Grundlage der Förderplanung. Zielsetzung ist, die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie wieder erfolgreich im Fachunterricht mitarbeiten können.
Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der in den Lerngruppen unterrichtenden Lehrkräfte fest, wie die erbrachten Leistungen während dieser zeitlich befristeten Maßnahme benotet werden und welche Form der Leistungsbewertung oder des Leistungsnachweises vorgenommen wird.
6.4 Formen der äußeren Differenzierung in der Hauptschule sind
fachleistungsdifferenzierter Unterricht,
Wahlpflichtkurse,
Förderunterricht und besondere Förderprojekte,
Arbeitsgemeinschaften.
6.4.1 In Fachleistungskursen werden die Schülerinnen und Schüler nach ihrer individuellen Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise gefördert. Fachleistungskurse sind in den Fächern Englisch und Mathematik mit zwei Anspruchsebenen (E und G) vom 9. Schuljahrgang an einzurichten. Die Anforderungen in den Fachleistungskursen G entsprechen den Grundanforderungen. In den Fachleistungskursen E werden über die Grundanforderungen hinausgehende erhöhte Anforderungen gestellt. Auch in Fachleistungskursen sind binnendifferenzierende Maßnahmen notwendig.
Kurszuweisungen und -umstufungen sind pädagogische Maßnahmen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers. Hierbei ist über die Noten der schriftlichen, mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen hinaus die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler sind über beabsichtigte Kurszuweisungen und -umstufungen vor den entsprechenden Klassenkonferenzen zu unterrichten.
Zur Vermeidung jahrgangsübergreifender Kursbildung kann gemeinsamer Unterricht in den Fachleistungskursen eingerichtet werden.
6.4.2 Neben dem Pflichtunterricht werden Wahlpflichtkurse angeboten. Dadurch wird den Schülerinnen und Schülern die Bildung von Lernschwerpunkten ermöglicht. Die Schülerinnen und Schüler treffen ihre Entscheidung in der Regel zunächst für ein Schuljahr. Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden benotet und sind versetzungs- oder abschlusswirksam.
6.5 Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben Anregungen für die Freizeitgestaltung. Unterrichtsangebote für Sport, zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, Chor, Orchester, Musikprojekte, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Ethik und Religion, Umweltprojekte, Umgang mit digitalen Medien, Berufs- und Studienorientierung, Verbraucherbildung und Sprachen sind bei der Bildung von Arbeitsgemeinschaften besonders zu berücksichtigen.
Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, Benachteiligungen von Mädchen oder Jungen im Unterricht zu verringern, können für einen begrenzten Zeitraum für Mädchen und Jungen getrennt angeboten werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich für eine Arbeitsgemeinschaft entschieden haben, sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird ohne Note im Zeugnis bescheinigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 7 HSArbRdErl - Leistungsbewertung, Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse

7.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernentwicklung und ggf. über besondere Lernschwierigkeiten.
Davon unberührt sind bei einer Gefährdung der Versetzung die Terminregelungen gemäß Bezugserlass zu k.
7.2 Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des 5. Schuljahrgangs die in der Grundschule über die Schülerin oder den Schüler gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Deshalb gelten die Bestimmungen des Bezugserlasses zu i über Notensprünge auch für den Übergang von der Grundschule in die Hauptschule.
7.3 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die verschiedenen Bedingungen beachtet werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt.
7.4 Die Bewertung von Leistungen erfolgt deshalb aufgrund der Überprüfung von Lernfortschritten und Lernergebnissen durch mündliche, schriftliche und andere fachspezifische Lernkontrollen sowie durch kontinuierliche Beobachtung der Lernprozesse.
In allen Fächern haben mündliche und andere fachspezifische Leistungen eine große Bedeutung.
Lernkontrollen informieren über den Lernstand und Lernzuwachs der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet in Verbindung mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung eine Grundlage für Maßnahmen der individuellen Förderung, für Maßnahmen der Differenzierung und für Zeugnisse. Sie geben der Lehrkraft Auskunft über den Erfolg ihres Unterrichts und damit zugleich Hinweise für weitere unterrichtliche Maßnahmen.
7.5 In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sind pro Schuljahr vier bis sechs, im G-Kurs Englisch drei bis fünf zu bewertende schriftliche Lernkontrollen verpflichtend. In der Regel ist von der mittleren Zahl auszugehen.
Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 9 und 10 nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
In den Schuljahrgängen 6 bis 9 kann im Fach Englisch die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" eine schriftliche Lernkontrolle ersetzen. Dabei ist die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen den Regelfall betreffend nur um höchstens eine zu unterschreiten.
In allen übrigen Fächern sind bis zu drei schriftliche zu benotende Lernkontrollen im Schuljahr - bei epochalem Unterricht bis zu zwei im Schulhalbjahr - zulässig; sie dauern in der Regel nicht länger als 45 Minuten und beziehen sich auf eine für die Schülerinnen und Schüler überschaubare Unterrichtseinheit.
7.6 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen kann pro Schuljahr nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle kann sich auf Inhalte berufsorientierender oder berufsbildender Maßnahmen oder auf Inhalte einzelner Fächer beziehen.
Andere fachspezifische Leistungen sind solche, die nicht oder nicht vorrangig mündlich oder schriftlich erbracht werden. Dazu zählen u. a. der Praktikumsbericht, die Erstellung eines Produkts oder Planung, Aufbau und Durchführung von Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern.
7.7 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde.
7.8 Ergänzend zum Zeugnis oder Abschlusszeugnis können die Schülerinnen und Schüler Zertifikate erhalten, die die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen hervorheben. Sofern an mindestens 40 Tagen in den Schuljahrgängen 9 und 10 berufsbezogene Kompetenzen erworben werden, sind diese zu zertifizieren.
7.9 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie zu den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu h und i geregelt.
7.10 Für Versetzungen, Aufrücken, Übergänge, Überweisungen und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu j und l sowie die Bezugserlasse zu k und m.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 8 HSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen

Eine enge Zusammenarbeit der Hauptschule mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.
8.1 Zur Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Hauptschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen Hauptschulen und Grundschulen statt.
Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt.
Die Hauptschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch-methodisch gesicherte Übergänge zu ermöglichen, eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen sowie einen kontinuierlichen Bildungsweg zu gewährleisten, erfolgt von den Hauptschulen im 6. Schuljahrgang im Rahmen gemeinsamer Dienstbesprechungen eine Rückmeldung an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.
Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu fördern.
Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.
8.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben.
Zur Aufrechterhaltung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebots kann es sich als notwendig erweisen, dass eine Hauptschule mit anderen Schulen des Sekundarbereichs I zusammenarbeitet und gemeinsamen Unterricht einrichtet. Dieser kann in Wahlpflichtkursen, Arbeitsgemeinschaften sowie in den Fächern Religion, Werte und Normen sowie Sport erteilt werden. Die Zensierung erfolgt jeweils schulformspezifisch. Grundlage für gemeinsame Unterrichtsangebote ist § 25 NSchG .
Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Hauptschule am Unterricht einer Realschule oder eines Realschulzweigs in den Fächern Englisch und Mathematik ersetzt im 9. und 10. Schuljahrgang die Teilnahme am entsprechenden E-Kurs des Hauptschulzweigs. Die Beurteilung der Leistungen erfolgt in diesem Fall nach den Anforderungen der Realschule.
8.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Hauptschule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden, arbeitet die Hauptschule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunktes, dem zuständigen Förderzentrum und dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum inklusive Schule (RZI) zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Hauptschule mit berufsbildenden Schulen und mit allgemein bildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe notwendig.
Hierzu findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Hauptschule und diesen Schulen statt. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 9 HSArbRdErl - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

9.1 Das Recht der Erziehungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen
Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 88 bis 100 NSchG .
9.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung, über Ziele, Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts sowie über Kriterien der Leistungsbewertung zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsberechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unterrichten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erziehungsberechtigten über deren Kinder. Diese gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bildungsprozesses zu vermeiden.
Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulabschluss verbundenen Berechtigungen ausreichend unterrichtet sind.
9.3 Der gegenseitigen Information und Beratung dienen Elternabende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsberechtigten sind vor Entscheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten.
9.4 Für die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden Themen statt:
Im 5. Schuljahrgang dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der Hauptschule, über die Organisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen sowie über das Schulleben. Gleichzeitig werden Hinweise über mögliche Bildungswege im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen und in der beruflichen Ausbildung gegeben.
Im 8. Schuljahrgang werden die Angebote berufsorientierender Maßnahmen und beruflicher Bildung im 9. und 10. Schuljahrgang dargestellt. Des Weiteren werden der Übergang in eine berufliche Ausbildung und die damit zu erwerbenden Berechtigungen, mögliche Schullaufbahnen im berufsbildenden und allgemein bildenden Schulwesen mit den jeweils zu erreichenden Abschlüssen sowie Informationen über die Durchlässigkeit des Bildungswesens thematisiert. Zu diesen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II und der Berufsberatung eingeladen. An diesen Informationsveranstaltungen sollten auch die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
9.5 Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullaufbahn und die dazu zu erwägenden Maßnahmen.
Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.
9.6 Termine für Elterninformationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 10 HSArbRdErl - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule

10.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Hauptschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 72 bis 87 NSchG .
10.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedingungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u. a.
die Sicherstellung der Wahl der Schülervertretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertreterinnen und -vertretern,
die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählten Schülervertretungen,
die wöchentliche SV-Stunde für Versammlungen und Beratungen innerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit,
die Ermöglichung von bis zu je vier Schülerinnen- und Schülerversammlungen sowie Schülerinnen- und Schülerratssitzungen im Schuljahr,
die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.
10.3 Ein regelmäßiger Informationsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich bestehen ein Informationsrecht der Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte.
10.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülervertretung organisiert, sowie Mitteilungen der Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern.
10.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung, die von der Schülervertretung gestaltete Homepage sowie die für politische, religiöse oder weltanschauliche Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern, sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen ( § 87 Abs. 3 NSchG ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 11 HSArbRdErl - Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
Anlage zu Nummer 3 (Ausgestaltung Stundentafel)
Nummer 3.2.8 (Verfügungsstunden),
Nummer 5.7 (Zusammenarbeit der HS mit berufsbildenden Schulen)
Nummer 8 (Zusammenarbeit mit anderen Schulen)
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Abschnitt 12 HSArbRdErl - Schlussbestimmungen

12.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde von den Regelungen dieses Erlasses abweichende Modelle erproben.
12.2 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 10. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2023/2024 den 10. Schuljahrgang besuchen.
12.3 Die Aufnahme des Faches Informatik in die Anlage zu Nr. 3 (Stundentafel) zur Einführung als Pflichtfach im 9. Schuljahrgang sowie die damit verbundene Erhöhung der Schülerinnen- und Schülerpflichtstundenzahl sind erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2024/2025 den 9. Schuljahrgang besuchen.
12.4 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)

Anlage HSArbRdErl

zu Nr. 3 (Stundentafel)
FachbereichSchuljahrgängeGesamtstunden
Fach56789105-10
Fachbereich Sprachen
Deutsch55555530
1. Fremdsprache44444424
2. Fremdsprache------
Fachbereich Mathematik-Naturwissenschaften
Mathematik55555530
Physik34434422
Chemie
Biologie
Informatik-+++112
Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde
Geschichte12333318
Politik--
Erdkunde21
Fachbereich Arbeit / Wirtschaft - Technik
Wirtschaft--23229
Technik+++
Hauswirtschaft
Fachbereich musisch-kulturelle Bildung
Musik43111111
Kunst
Gestaltendes Werken++++
Textiles Gestalten
Religion / Werte und Normen22222212
Sport22222212
Verfügungsstunden1-----1
Pflichtunterricht292828282929171
Wahlpflichtunterricht-2222210
Pflichtstunden pro Schülerin und Schüler 293030303131181
wahlfreier Unterricht1Förderunterricht / Arbeitsgemeinschaften XXXXXXX
Höchststunden pro Schülerin und SchülerXXXXXXX
+ = Wahlpflichtunterricht
1Nach dem Erlass "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Pool dürfen für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)
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