Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 25 NBesG

RdErl. d. ML v. 19.2.2018 - 402-03000 -
Vom 19. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 147)
- VORIS 20400 -
- Im Einvernehmen mit dem MB, dem MI, dem MS und dem MW -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 27.11.2012 (Nds. MBl. S. 1241) - VORIS 20400 -
b)
RdErl. v. 26.4.2017 (Nds. MBl. S. 569) - VORIS 20400 -

Abschnitt 1 ÄrLBefÜRdErl

Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werden mit Wirkung vom 22.11.2017 die dienstrechtlichen Befugnisse für
Ämter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie
Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen
auf die ÄrL übertragen mit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung der Dienstposten der Dezernatsleitungen 1, 5 und 6, der Dezernatsteilleitungen 3 und 4 sowie der Hauptverantwortlichen des Bereichs Raumordnung und Landesplanung in den Dezernaten 2 mit der Zustimmung des ML zu treffen sind.

Abschnitt 2 ÄrLBefÜRdErl

Die ÄrL werden für den in Nummer 1 genannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.

Abschnitt 3 ÄrLBefÜRdErl

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 22.11.2017 in Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 21.11.2017 außer Kraft.
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