Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG

Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG

RdErl. d. MU v. 6.3.2018 - 23-62018 -
Vom 6. März 2018 (Nds. MBl. S. 170)
Geändert durch RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
- VORIS 28200 -
- Im Einvernehmen mit dem MW -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 20.12.2005 (Nds. MBl. 2006 S. 56) - VORIS 20110 -
b)
RdErl. v. 29. 5. 2015 (Nds. MBl. S. 790) - VORIS 28200 -
Das in § 29 Abs. 3 NWG vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307), vorgeschriebene Beteiligungserfordernis und die Beratungspflicht des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) sind wie folgt durchzuführen:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Dienststellen des GLD1
Erfordernis der Beteiligung des GLD2
Umfang der Beratung durch den GLD3
Verfahren4
Zusammenarbeit der Dienststellen des GLD5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 GLDBPflRdErl - Dienststellen des GLD

Dienststellen des GLD sind der NLWKN und das LBEG.
Bei einer Beteiligung des GLD haben sich die Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den NLWKN als koordinierende Dienststelle des GLD zu wenden.
Die grundlegenden Aufgaben des LBEG als Staatlicher Geologischer Dienst gemäß Bezugsbeschluss zu a bleiben davon unberührt. Insofern ist bei diesbezüglichen Anfragen mit geowissenschaftlichen Belangen das LBEG anzusprechen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 2 GLDBPflRdErl - Erfordernis der Beteiligung des GLD

Der GLD ist gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 NWG bei wasserwirtschaftlichen und anderen Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen wie z. B. bei der Erteilung oder Verlängerung von Erlaubnissen, beim Aufstellen von Flächennutzungsplänen und bei Verkehrsplanungen zu beteiligen, wenn wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.
Wesentliche Auswirkungen sind in der Regel gegeben bei
2.1 Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit
2.1.1 der Benutzung von Gewässern ( § 9 WHG )
2.1.1.1 beim Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in Küstengewässer, wenn die eingeleitete Menge aus kommunalen oder industriellen Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 3 oder höher (Bemessungswert größer als 300 kg BSB 5 /d [roh] oder größer als 200 kg BSB 5 /d [sed.] entsprechend Anhang 1 AbwV ) stammt oder die eingebrachte oder eingeleitete Menge größer ist als 1 000 m³ je Tag,
2.1.1.2 beim Einleiten von Schmutz- oder Regenwasser in das Grundwasser bei mehr als 30 m³ je Tag,
2.1.1.3 beim Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser, wenn die Wassermenge durch ein- oder mehrfache Nutzung eines Grundwasservorkommens größer als 250 000 m³ je Jahr oder 5 000 m³ je Tag in Lockergesteinen oder größer als 100 000 m³ je Jahr oder 2 000 m³ je Tag in Festgesteinen ist oder in Fällen, bei denen durch eine beantragte Wasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot des Grundwasserkörpers überschritten wird (Bezugserlass zu b),
2.1.1.4 beim Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder beim Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sofern der Erhalt der Mindestwasserführung gemäß § 33 WHG näher zu prüfen ist, sowie
2.1.1.5 in sonstigen Fällen, soweit ein förmliches Verfahren nach den Vorschriften des VwVfG durchgeführt wird, und wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglich sind,
2.1.2 der Herstellung oder der wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern ( § 57 NWG ) oder in deren Überschwemmungsgebieten ( § 78 WHG ) oder in Vorranggebieten für den Hochwasserschutz gemäß dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) oder dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) oder in oder an Küstengewässern ( § 83 NWG ) bei möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,
2.1.3 dem Abbau von Bodenschätzen, wenn das Vorhaben in Überschwemmungsgebieten oder in Vorranggebieten für Wassergewinnung oder für Hochwasserschutz gemäß dem LROP oder dem RROP liegt oder die Abbaufläche größer ist als 8 ha oder die vom Vorhaben beanspruchte Gesamtfläche größer ist als 10 ha,
2.1.4 der Beurteilung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen in Fällen von übergeordneter Bedeutung, insbesondere in Vorranggebieten für Wassergewinnung, 2.1.5 Betriebsplanverfahren nach dem BBergG mit möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt,
2.1.6 der Festlegung von Anzahl und Lage von erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie mit
der Bestimmung von Art und Umfang der Messungen ( § 89 NWG ),
2.1.7 der Überwachung und Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen (ausschließlich hinsichtlich der Planung, der Überwachung und der Einrichtung von Messstellen),
2.1.8 sonstigen Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, soweit wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt möglich sind,
2.1.9 Zwischenfällen mit Gewässerverunreinigungen, sofern sie sich wesentlich auf die Gewässergüte und somit auf die Messergebnisse des GLD auswirken können; die Unteren Wasserbehörden haben den GLD darüber umgehend zu informieren,
und bei
2.2 der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und Bestandsaufnahmen, Monitoring- und Maßnahmenprogrammen, die aufgrund der §§ 117 , 118 NWG und der §§ 82 , 83 WHG aufgestellt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 3 GLDBPflRdErl - Umfang der Beratung durch den GLD

Der GLD soll gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 NWG allen Stellen des Landes und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften quantitative und qualitative Daten über die Gewässer nutzbar machen. Er bewertet die Vorhaben hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den wasserwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen ( §§ 6 , 27 , 44 und 47 WHG ) und kommt der Beratungspflicht im Rahmen der Beteiligung bei zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt vorrangig durch die Bereitstellung von aufbereiteten Daten nach. Der GLD gibt Auskunft über die Menge sowie die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Gewässers und zeigt ggf. grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten auf, durch die eine Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den wasserwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen erreicht wird.
Der GLD hat in seiner Stellungnahme zu den Auswirkungen auf den Wasserhaushalt anzugeben, ob - und ggf. unter Einhaltung welcher Anforderung aufgrund hydrologischer Randbedingungen - die Grundsätze der §§ 27 , 44 und 47 WHG voraussichtlich gewahrt werden können. Dabei hat er Zielvorgaben für das Gewässer (z. B. in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Fachprogrammen) zu berücksichtigen und Rahmenbedingungen zum Erreichen dieser Ziele aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe des GLD, Einzellösungen auszuarbeiten oder vorzuschlagen. Er hat im Interesse eines hydrologischen Gesamtbildes entsprechende hydrologische Mengen- und Gütedaten des Gewässers zu benennen oder zu empfehlen, z. B. Wasserstände, Abflüsse, Volumenströme, chemische, physikalische, radiologische, biologische Beschaffenheitsdaten. Bei seiner Beurteilung hat er - soweit erforderlich - Daten Dritter hinzuzuziehen. Auf § 29 Abs. 4 NWG wird hingewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 4 GLDBPflRdErl - Verfahren

Der GLD soll frühzeitig beteiligt werden.
Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind dem GLD mit einer ausführlichen Begründung der aus Sicht der beteiligenden Stelle zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zuzuleiten.
Der GLD gibt seine Stellungnahme auch dann der zuständigen Wasserbehörde zur Kenntnis, wenn die Beteiligung nicht von dort erfolgt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 5 GLDBPflRdErl - Zusammenarbeit der Dienststellen des GLD

Der NLWKN hat - sofern die Anfragen geowissenschaftlichen Bezug haben - unter Beteiligung des LBEG eine abschließend zusammenfassende und einvernehmliche Stellungnahme zu veranlassen, die ausdrücklich im Namen des GLD erfolgt.
Wenn das LBEG außerhalb seiner Funktion als Dienststelle des GLD und aufgrund anderer Vorschriften Stellungnahmen abgibt, die auch die Zuständigkeit des GLD berühren, soll es diese dem NLWKN zur Kenntnis geben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 6 GLDBPflRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 14.3.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie die sonstigen Dienststellen der Landesverwaltung die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Markierungen
Leseansicht