Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)

RdErl. d. MK v. 29.3.1996 - 5013-51 210 -
Vom 29. März 1996 (Nds. MBl. S. 593)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 766)
- VORIS 21130 00 00 07 017 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 13.2.1974 (Nds. MBl. S. 420), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.10.1990 (Nds. MBl. S. 1270) - VORIS 21130 00 00 07 002 -
b)
RdErl. v. 4.6.1976 (Nds. MBl. S. 1146), zuletzt geändert durch RdErl. v. 18.10.1990 (Nds. MBl. S. 1271) - VORIS 21130 00 00 07 005 -
c)
RdErl. v. 10.1.1991 (Nds. MBl. S. 186) - VORIS 21130 00 00 07 013 -

Abschnitt 1 PflGPBRdErl

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege werden gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ab dem 1.1.1996 verbindlich festgesetzt. Die Einbeziehung der jungen Volljährigen in die dritte Altersstufe soll berücksichtigen, dass auch diesen gemäß § 41 i.V.m. § 33 KJHG im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen in Pflegefamilien gewährt werden können. Eine abweichende Leistung kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 KJHG nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein.

Abschnitt 2 PflGPBRdErl

Die Höhe und die Staffelung des regelmäßigen Pflegegeldes orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Folgenden: DV). Die Sätze werden jährlich vom DV unter Zugrundelegung des Preisindexes für die Lebenshaltung fortgeschrieben. Die neuen Pauschalbeträge werden jeweils im Nds. MBl. bekannt gegeben.

Abschnitt 3 PflGPBRdErl

Die in der Spalte "Gesamtbetrag" der Anlage ausgewiesenen Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Abgegolten sind daher in der Regel auch Aufwendungen für Bekleidung, Taschengeld und dergleichen.
Nicht abgegolten sind die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei der Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbeiträge, für die Ausstattung bei der Einschulung und beim Eintritt ins Berufsleben, für Schulbücher, Schulfahrten und Ferienreisen und für die Konfirmation oder Kommunion. Nicht abgegolten sind ferner Krankenkosten für nicht durch die Krankenkasse abgedeckte Leistungen im Pflichtbereich.
Sonderleistungen können in anderen Fällen nach dem Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gewährt werden.

Abschnitt 4 PflGPBRdErl

Die in der Anlage genannten Pflegegeldbeträge sind unter der Voraussetzung bestimmt worden, dass Kindergeld und ähnliche regelmäßige Zahlungen, die die Pflegeeltern wegen der Aufnahme des Pflegekindes erhalten, gemäß § 39 Abs. 6 KJHG in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.

Abschnitt 5 PflGPBRdErl

Ergeben sich durch die Umstellung der Berechnungsgrundlage niedrigere Pflegegeldpauschalen als nach dem bis zum 31.12.1995 geltenden Berechnungsverfahren, gelten für den Einzelfall die Grundsätze der Besitzstandswahrung.

Abschnitt 6 PflGPBRdErl

Die Bezugserlasse zu a und b sind mit Ablauf des 31.12.1995 außer Kraft getreten. Der Bezugserlass zu c wird aufgehoben.
An die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt das Niedersächsische Landesjugendamt

Anlage 1 PflGPBRdErl - Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege

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Altersstufe (Jahre) Materielle Aufwendungen (EUR) Kosten der Erziehung (EUR) Gesamtbetrag (EUR)
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I.0 bis 5 7314201 151
II.6 bis 11 864 4201 284
III.ab 121 025420 1 445
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