Grundsätze für das Programm der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH "Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe"
Grundsätze für das Programm der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH "Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe"
Erl. d. ML v. 14. 8. 2023
- 407-61011-2262/2022-11883/2022 -
Vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
- VORIS 78340 -
Bezug:
a)
Erl. v. 15. 6. 2016 (Nds. MBl. S. 689), geändert durch Erl. v. 31. 5. 2021 (Nds. MBl. S. 1006) - VORIS 78340 -
b)
RdErl. v. 9. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 881) - VORIS 78340 -
Für die Durchführung des Programms "Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe" gelten folgende Grundsätze:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zweck | 1 |
Voraussetzungen für den Ankauf | 2 |
Verwertung von Flächen | 3 |
Verfahren | 4 |
Finanzierung | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Abschnitt 1 LA-Erl - Zweck
Das Programm dient der Steuerung des durch die Marktentwicklung ausgelösten Strukturwandels in der Landwirtschaft und zwar durch
1.1 Ankauf landwirtschaftlicher Flächen, vorzugsweise
1.1.1 zur finanziellen Stabilisierung landwirtschaftlicher Betriebe,
1.1.2 zur Konsolidierung und agrarsozialen Sicherung bei Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen
Erzeugung;
1.2 Weiterveräußerung der erworbenen Flächen
1.2.1 zur Aufstockung bäuerlicher Familienbetriebe (Anliegersiedlung),
1.2.2 zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung;
1.3 Rückveräußerung an den konsolidierten Betrieb.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
Abschnitt 2 LA-Erl - Voraussetzungen für den Ankauf
2.1 Als Verkäuferin oder Verkäufer kommen landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder landwirtschaftliche Unternehmer i. S. des ALG vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), in Betracht, die in eine existenzgefährdende Notlage geraten sind. Sie oder er muss bereit sein, sich einer intensiven Wirtschaftsberatung zu unterziehen und - soweit nicht vorhanden - eine betriebswirtschaftliche Buchführung einzurichten. Die Gläubigerinnen oder Gläubiger sollten bereit sein, die Konsolidierung in angemessener Weise zu unterstützen.
2.2 Die Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Erzeugung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn der landwirtschaftliche Anteil am Gesamteinkommen der Unternehmerin oder des Unternehmers nach der Flächenveräußerung weniger als die Hälfte beträgt.
2.3 Vorrangig sollen Flächen angekauft werden, für die sich eine Verwendung nach Nummer 1.2 bereits abzeichnet, insbesondere in benachteiligten Gebieten. Forstflächen dürfen nur in Verbindung mit landwirtschaftlich genutzten Flächen übernommen werden und nur dann, wenn es unzweckmäßig wäre, sie von diesen zu trennen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
Abschnitt 3 LA-Erl - Verwertung von Flächen
3.1 Ein Weiterwirtschaften der Verkäuferin oder des Verkäufers i. S. von Nummer 1.1.2 auf Pachtbasis ist befristet für maximal zehn Jahre zulässig. Landwirtinnen und Landwirten i. S. von Nummer 2.1 soll ein auf zehn Jahre befristetes Rückkaufsrecht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen eingeräumt werden, wenn der Konsolidierungserfolg dadurch nicht gefährdet wird.
3.2 Die Verwertung zur Anliegersiedlung (Nummer 1.2.1) dient der nachhaltigen Existenzsicherung bäuerlicher Familienbetriebe.
3.3 Die Verwertung zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung (Nummer 1.2.2) umfasst die Verwertung für alle in Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu b bezeichneten Zwecke einschließlich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für Wiederbewaldung und für Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes bedeutsam sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
Abschnitt 4 LA-Erl - Verfahren
4.1 Das Verfahren richtet sich nach Nummer 5 des Bezugserlasses zu b.
4.2 Die Betriebe (Nummer 1.1.1) sind der zuständigen Bezirksstelle der LWK mitzuteilen, um diese ggf. einer weiteren Wirtschaftsberatung zu unterziehen.
4.3 Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH hat die Konsolidierungsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 zu dokumentieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
Abschnitt 5 LA-Erl - Finanzierung
Die Finanzierung des Programms richtet sich nach Nummer 3 des Bezugserlasses zu b. Dabei soll das eingesetzte Kapital 10 Mio. EUR pro Jahr nicht übersteigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
Abschnitt 6 LA-Erl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
An die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Nachrichtlich:
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Ämter für regionale Landesentwicklung
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