Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
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Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug

Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug

AV d. MJ v. 16. 11. 2023 (5271 (V)-302.1(JV)(TV1))
Vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)
VORIS 35200
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gegenstand der Innenrevision und deren Zusammensetzung1
Bestellung und Aufsicht2
Qualifikation und Fortbildung3
Aufgaben4
Unterstützung durch die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen5
Ausschluss von der Heranziehung zu Prüfungsaufgaben6
Schriftverkehr, Dienstweg, Zeichnung7
Inkrafttreten8

Abschnitt 1 JVRevGAAV - Gegenstand der Innenrevision und deren Zusammensetzung

1.1 In Niedersachsen besteht eine Innenrevision für den Justizvollzug. Die Innenrevision prüft die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Justizvollzugseinrichtungen, bestehend aus den Justizvollzugsanstalten, der Jugendarrestanstalt und dem Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges.
1.2 Die Innenrevision für den Justizvollzug setzt sich aus der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision und den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug zusammen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 2 JVRevGAAV - Bestellung und Aufsicht

2.1 Die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sind beim Oberlandesgericht Celle zu bestellen. Dabei ist dort zugleich eine Revisorin oder ein Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben zu bestellen. Die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben koordiniert die Arbeit in ihrem oder seinem Bereich und unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Innenrevision. Im Fall unterschiedlicher Auffassungen der Revisorinnen und Revisoren trifft die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben die Entscheidung.
2.2 Im Einvernehmen mit dem Justizministerium ist beim Oberlandesgericht Celle eine Leiterin oder ein Leiter der Innenrevision zu bestellen. Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision ist die oder der Fachvorgesetzte der Revisorinnen und Revisoren. Sie oder er und die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle und der Fachaufsicht des Justizministeriums. Neben den in dieser AV ausdrücklich genannten Aufgaben trägt die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision zu einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision für den Justizvollzug bei und veranlasst Maßnahmen der Fach- und Dienstaufsicht. Sie oder er beteiligt sich aktiv an der Arbeitsplanung.
2.3 Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision sorgt für ein inhaltlich einheitliches Auftreten der Innenrevision für den Justizvollzug.
2.4 Den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sind bei Bedarf ganz oder mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte zur Unterstützung zuzuweisen. Die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Innenrevision.
2.5 Die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben sowie die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision für den Justizvollzug können den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten geeignete Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
2.6 Das Oberlandesgericht Celle hat auch durch personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, dass eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Innenrevision für den Justizvollzug gewährleistet ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 3 JVRevGAAV - Qualifikation und Fortbildung

3.1 Die Leitung der Innenrevision ist einer Dezernentin oder einem Dezernenten für Justizverwaltungsangelegenheiten zu übertragen. Als Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug und als Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte sind grundsätzlich Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger oder Beamtinnen oder Beamte im Justizvollzug der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, der Fachrichtung Justiz zu bestellen. Daneben können auch geeignete Kräfte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtungen Justiz als Prüfungsbeamtinnen oder Prüfungsbeamte bestellt werden.
3.2 Die Beamtinnen und Beamten sollen ihrer Aufgabenstellung entsprechende gründliche Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, mindestens betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sowie gute Organisationskenntnisse besitzen. Die spezifischen justizvollzugsrechtlichen Bestimmungen, u. a. auch die justizvollzugsspezifischen IT-Fachanwendungen, sollen bekannt sein oder die hierfür erforderlichen Kenntnisse müssen zeitnah erworben werden.
3.3 Für die Übertragung von Aufgaben der Innenrevision an Beschäftigte gilt Nummer 3.2 entsprechend.
3.4 Die Bediensteten der Innenrevision für den Justizvollzug sind in besonderem Maße verpflichtet, ihre Kenntnisse durch Fortbildung an die Anforderungen der Prüfungsaufgaben anzupassen. Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision ermittelt den dahingehenden jährlichen Fortbildungsbedarf und teilt diesen dem Justizministerium im Rahmen der Arbeitsplanung nach Nummer 4 mit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 4 JVRevGAAV - Aufgaben

4.1 Das Justizministerium erstellt einen Prüfungsrahmenplan mit allen Prüfungssachverhalten der Innenrevision für den Justizvollzug. Die Prüfungssachverhalte enthalten ein festgelegtes Prüfungsintervall und einen Prüfungsumfang und sind zu anderen Fachaufsichtsmaßnahmen abgegrenzt. Prüfungsintervall und Prüfungsumfang sind das Ergebnis einer Risikobewertung der Gefahr eines Schadenseintritts samt Ausmaß eines möglichen Schadens für den Landeshaushalt.
4.2 Aus dem Prüfungsrahmenplan stellt das Justizministerium einen jährlichen Arbeitsplan auf. Die inhaltliche Vorbereitung erfolgt durch die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug. Der jährliche Arbeitsplan enthält insbesondere Angaben zu den auf der Grundlage des Prüfungsrahmenplans ausgewählten Prüfungsvorhaben, zum Prüfungsumfang und weist die Arbeitskraftanteile aus.
4.3 Erhebliche Abweichungen vom Jahresarbeitsplan sind unter Angabe der Gründe rechtzeitig der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision anzuzeigen. Diese oder dieser unterrichtet das Justizministerium.
4.4 Die Prüfungen finden insbesondere auch im Rahmen von örtlichen Erhebungen statt. Über die Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die Angaben über die Prüfungsfeststellungen und über die vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten. Die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug leiten die Prüfungsniederschriften den Leitungen der geprüften Justizvollzugseinrichtungen und, soweit die Niederschriften die Justizvollzugsarbeitsverwaltung betreffen, über deren Leiterin oder deren Leiter der Justizvollzugsarbeitsverwaltung zu. ⁶ Sie berichten außerdem der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision über das wesentliche Ergebnis ihrer Prüfungen.
4.5 Die geprüften Justizvollzugseinrichtungen berichten den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug über die Erledigung der Prüfungsfeststellungen.
4.6 Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision legt dem Justizministerium einen zusammenfassenden Jahresbericht über das wesentliche Ergebnis der Prüfungen vor. Aus diesem Bericht sollen sich, unter Angabe der Anzahl der geprüften Unterlagen, die geprüften Bereiche inklusive Prüfungsumfang und Prüfungsintervall, die Entwicklung der geprüften Bereiche im Vergleich zum letzten Prüfungsergebnis sowie die Auswirkungen der Prüfungen und die Prüfungserfolge ergeben. Der Bericht soll für den Folgeprüfungszeitraum eine begründete Empfehlung der Prüfungsart sowie des Prüfungsintervalls enthalten.
4.7 Die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision berichtet dem Justizministerium im Einzelfall, wenn das Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugseinrichtung zur Umsetzung der in den Prüfungsniederschriften genannten Maßnahmen nicht zustande kommt, oder, wenn Feststellungen zu treffen sind, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
4.8 Die Aufgaben der Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug umfassen auch Tätigkeiten, die Präventivwirkung entfalten (z. B. im Bereich der Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung). Daneben sollen im Rahmen der Prüfungstätigkeit festgestellte Auffälligkeiten oder Mängel im organisatorischen Ablauf einer Dienststelle festgehalten werden.
4.9 Andere Aufgaben mit Ausnahme von Vertretungen dürfen den Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug sowie den Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Innenrevision übertragen werden. Das Einvernehmen ist widerruflich. Das Einvernehmen gilt für diejenigen Aufgaben als hergestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AV übertragen waren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 5 JVRevGAAV - Unterstützung durch die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen

5.1 Die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen haben sicherzustellen, dass die Innenrevision für den Justizvollzug bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert wird und ihre Tätigkeit selbstständig und unbeeinflusst ausüben kann.
5.2 Die Innenrevision für den Justizvollzug ist berechtigt, justiz- und vollzugsinterne Fachleute im Einvernehmen mit deren Dienstvorgesetzten zu einzelnen Prüfungen hinzuzuziehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 6 JVRevGAAV - Ausschluss von der Heranziehung zu Prüfungsaufgaben

Zu Prüfungsaufgaben darf nicht herangezogen werden, wer an den zu prüfenden Vorgängen oder Unterlagen mitgewirkt hat oder davon betroffen ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 7 JVRevGAAV - Schriftverkehr, Dienstweg, Zeichnung

7.1 Die Innenrevision für den Justizvollzug führt den sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergebenden Schriftverkehr mit den geprüften Justizvollzugseinrichtungen und dem Justizministerium direkt,
7.1.1 die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision unter der Bezeichnung "Die Leiterin/Der
Leiter der Innenrevision bei dem Oberlandesgericht Celle",
7.1.2 die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben unter der Bezeichnung "Die Leitende Revisorin/Der Leitende Revisor für den Justizvollzug bei dem Oberlandesgericht Celle" und
7.1.3 die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug unter der Bezeichnung "Die Revisorin/Der Revisor für den Justizvollzug bei dem Oberlandesgericht Celle".
7.2 Werden Belange der Innenrevision für den Justizvollzug durch Maßnahmen der unmittelbaren oder einer höheren Dienstbehörde berührt, sind in Fällen von allgemeiner Bedeutung die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision, anderenfalls die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben vorher zu beteiligen.
7.3 Berichte an das Justizministerium schlusszeichnet die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision. Auf Bitte der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle sind die Berichte dieser oder diesem vorher zur Kenntnis zu geben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)

Abschnitt 8 JVRevGAAV - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und am 31. 12. 2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)
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