Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse -
DE - Landesrecht Niedersachsen

Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse -

Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse -

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übrigen Ministerien v. 1. 10. 2023 - 14-03083-02-03 -
Vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)
- VORIS 20160 -
Bezug:
a)
Bek. d. MI v. 10. 3. 2003 (Nds. MBl. S. 244)
b)
Bek. d. MI v. 30. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 864)
c)
Gem. RdErl. v. 9. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1374), geändert durch RdErl. v. 1. 10. 2021 (Nds. MBl. S. 1626)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Dachmarke1
Karriereportal des Landes Niedersachsen2
Job-Börse Niedersachsen3
Verfahren4
Weitere Nutzung5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 DMKPJBRdErl - Dachmarke

1.1 Zur stärkeren Sichtbarkeit gegenüber anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie mit dem Ziel eines einheitlichen Auftretens wurde eine Dachmarke für das Land Niedersachsen als Arbeitgeber entwickelt. Die Dachmarke "Arbeitgeber Niedersachsen Sicher" stellt ein markenarchitektonisches Konzept zur Verfügung, dass auch der Individualisierung der Landesbehörden Raum lässt. Die Dachmarke soll daher von den Landesbehörden verwendet werden, um insbesondere die Attraktivität als Arbeitgeber zu erhöhen, Wettbewerbsvorteile zu nutzen und einen hohen Wiedererkennungswert zu erzielen. Hinweise zur Verwendung der Dachmarke werden im Dachmarken-Guide ( dachmarke.niedersachsen.de ) zur Verfügung gestellt.
1.2 Ein ressortübergreifendes Marketing des Arbeitgebers Land Niedersachsen erfolgt insbesondere
auf Messen,
verschiedenen Medienkanälen sowie
mit weiteren internen/externen Werbemaßnahmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)

Abschnitt 2 DMKPJBRdErl - Karriereportal des Landes Niedersachsen

2.1 Das Karriereportal des Landes Niedersachsen ( karriere.niedersachsen.de ) ist der ressortübergreifende Auftritt des Landes Niedersachsen als Arbeitgeber im Internet. Dort werden grundlegende Informationen über den Arbeitgeber Land Niedersachsen und über die in der Landesverwaltung angebotenen Ausbildungsgänge, dualen Studiengänge, Stipendien, Referendariate, Praktika und sonstigen Vorbereitungsdienste vorgehalten. Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Ausbildung oder Beschäftigung beim Land Niedersachsen interessiert sind, können sich informieren sowie einen individuellen Newsletter abonnieren.
2.2 Im Karriereportal des Landes sind
Ausschreibungen für freie Stellen bei Landesbehörden, die öffentlich ausgeschrieben werden sollen, und
Ausschreibungen für die in der Landesverwaltung angebotenen Ausbildungsgänge, dualen Studiengänge, Referendariate und sonstigen Vorbereitungsdienste
zu veröffentlichen.
2.3 Soweit Informationen über freie Stellen und Ausbildungsangebote auf den Internetseiten einzelner Dienststellen oder Fachverwaltungen veröffentlicht werden, ist auf diesen Seiten eine Verlinkung zu karriere.niedersachsen.de mit der Erläuterung aufzunehmen, dass weitere Informationen über freie Stellen und Ausbildungsplatzangebote beim Land Niedersachsen im Karriereportal des Landes zu finden sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)

Abschnitt 3 DMKPJBRdErl - Job-Börse Niedersachsen

3.1 Die Job-Börse Niedersachsen ist ein ressortübergreifendes Instrument des Personalmanagements in der niedersächsischen Landesverwaltung. In der Job-Börse wird der landesverwaltungsinterne Stellenmarkt im Landesintranet ( intra.jobboerse.niedersachsen.de ) abgebildet. Dies führt zu Transparenz für die Beschäftigten und fördert die Möglichkeiten einer Personalentwicklung durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in unterschiedlichen Behörden, Verwaltungsebenen und Ressorts.
3.2 Ausschreibungen für freie und nicht nur behördenintern zu besetzenden Stellen von Dienststellen der Landesverwaltung sind in der Job-Börse zu veröffentlichen. Eine Ausnahme bilden Stellenausschreibungen mit einem Stellenanteil von weniger als 0,5 oder bei denen eine Beschränkung des Bewerberkreises auf bestimmte Haushaltskapitel erforderlich ist.
3.3 Die Job-Börse bietet einen Überblick über freie Stellen und unterstützt damit die Dienststellen bei der Wahrnehmung ihrer tarifvertraglichen Hinwirkungspflicht zur Übernahme von Auszubildenden oder bei Verlangen der Weiterbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG nach Ende der Ausbildung.
3.4 Beschäftigten des Landes Niedersachsen, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind, kann die Nutzung der Job-Börse zur freiwilligen Eintragung eigener Bewerbungsprofile angeboten werden. Hierfür gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach § 81 NPersVG über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung (Anlage der Bezugsbekanntmachung zu a) getroffenen Regelungen. Die eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Wunsch einen Newsletter mit einer auf ihr Bewerbungsprofil abgestimmten Auswahl von aktuell freien Stellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)

Abschnitt 4 DMKPJBRdErl - Verfahren

4.1 Die Job-Börse ist die technische Verbindungsstelle zum Karriereportal des Landes, um dort Ausschreibungen zu veröffentlichen. Die Dienststellen geben die Angebote digital über das Landesintranet oder ausnahmsweise über einen Internetzugang in die Datenbank der Job-Börse ein.
4.2 Sofern ein Landesinteresse oder Interesse der Dienststelle besteht, ist eine Weitergabe der Angebote an andere Stellenportale über die Job-Börsen-Datenbank möglich.
4.3 Für ein digitales Bewerbenden-Management können die Dienststellen über die Job-Börse im Landesintranet das Onlinebewerbungsmodul nutzen. Hierfür gelten die in der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über die Einführung eines Onlinebewerbungsmoduls (OBM) als Erweiterung des Karriereportals für die niedersächsische Landesverwaltung (Anlage der Bezugsbekanntmachung zu b) getroffenen Regelungen sowie die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO mit den obersten Landesbehörden.
4.4 Nummer 2.2 und 3.2 gilt nicht für Stellenausschreibungen
der Fachrichtungen Polizei und Steuerverwaltung,
für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,
für Lehrkräfte im Schuldienst,
für künstlerisches Personal an Staatstheatern und Hochschulen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)

Abschnitt 5 DMKPJBRdErl - Weitere Nutzung

5.1 Der LRH, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Landtagsverwaltung können die Möglichkeiten der Dachmarke, Job-Börse und des Karriereportals nutzen.
5.2 Das MI kann mit Zustimmung des jeweils aufsichtführenden Ressorts mit Einrichtungen, die Aufgaben des Landes Niedersachsen erfüllen, eine Vereinbarung darüber abschließen, dass diese ebenfalls die Job-Börse nutzen können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)

Abschnitt 6 DMKPJBRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31. 12. 2023 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)
An die Dienststellen der Landesverwaltung
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