Verfahren zur Prüfung einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen...
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Verfahren zur Prüfung einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)

Verfahren zur Prüfung einer Umwandlung von Dauergrünland hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 5 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)

Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 01.05.2024 - Ref62-22620/21/110 -
Vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)
- VORIS 28100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gegenstand1
Begriffsdefinitionen2
Grundsätze3
Antragstellung4
Relevante Vorschriften des Naturschutzrechts5
Relevante Vorschriften des Wasserrechts6
Entscheidung7
Mitteilung an die LWK8
Verhältnis zu anderen Verfahren9
Schlussbestimmungen10

Abschnitt 1 DGL-UmwPRdErl - Gegenstand

Dieser Gem. RdErl. regelt das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Umwandlung von Dauergrünland einschließlich eines Umbruchs zur Narbenerneuerung nach § 5 Abs. 4 GAPKondG hinsichtlich naturschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften durch die unteren Naturschutzbehörden (UNB) oder die unteren Wasserbehörden (UWB).
Die fachrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist für die Empfängerinnen und Empfänger von Direktzahlungen der EU für landwirtschaftliche Betriebe Voraussetzung für die Erlangung einer prämienrechtlichen Genehmigung. Sofern keine Direktzahlungen bezogen werden, ist bei einem Umbruchvorhaben dennoch die fachrechtliche Zulässigkeit zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 2 DGL-UmwPRdErl - Begriffsdefinitionen

Dauergrünland wird gemäß Artikel 4 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1), wie folgt definiert:
",Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen als Dauergrünland bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen."
Gemäß § 2a Abs. 1 NNatSchG wird Grünland als eine Fläche definiert, nach Nummer 1, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder, nach Nummer 2, die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).
Die Umwandlung von Dauergrünland in Acker mit Anlage einer Ersatzfläche innerhalb der Förderregion ist prämienrechtlich dem Umbruch mit Neueinsaat zur Narbenerneuerung gleichgestellt. Bei letzterer Fallkonstellation handelt es sich um die Anlage einer Ersatzfläche an gleicher Stelle.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 3 DGL-UmwPRdErl - Grundsätze

Die UNB und die UWB prüfen auf Antrag der Begünstigten oder des Begünstigten einer Dauergrünlandfläche, ob in fachrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen enthaltene Rechtsvorschriften der Umwandlung des Dauergrünlandes oder einer Narbenerneuerung entgegenstehen. Wird festgestellt, dass der Umwandlung keine Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts entgegenstehen, ist eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen. Andernfalls ist die Erteilung der Bescheinigung abzulehnen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Bescheinigung (feststellender Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG ) ergibt sich für das Naturschutzrecht aus § 3 Abs. 2 BNatSchG und für das Wasserrecht aus § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 4 DGL-UmwPRdErl - Antragstellung

Ein Antrag nach Nummer 3 dieses Gem. RdErl. muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift der der Antragstellerin/des Antragstellers,
Betriebsnummer aus dem Direktzahlungen-Verfahren,
Bezeichnung der betreffenden Fläche mit Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Flächenidentifikator (FLIK) sowie eine Kartendarstellung in Form einer Übersichtskarte mit Maßstab ca. 1 : 25 000, in der die betreffende Fläche kenntlich gemacht worden ist, sowie eine Karte mit der betreffenden Fläche mit größerem Maßstab (z. B. 1 : 1 000),
durchgeführte freiwillige Vereinbarungen oder Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung i. S. des § 14 Abs. 3 oder des § 30 Abs. 5 BNatSchG ,
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GAPKondG neu anzulegende Ersatzfläche mit Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, FLIK und
soweit im Einzelfall erforderlich, Aussagen zu Maßnahmen der Antragstellerin/des Antragstellers, die zur Beachtung relevanter Rechtsvorschriften bei der Umwandlung ergriffen werden (z. B. Aussparung von Gewässerrandstreifen).
Die UNB oder die UWB kann weitere Angaben verlangen, sofern dies für die Prüfung erforderlich ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 5 DGL-UmwPRdErl - Relevante Vorschriften des Naturschutzrechts

5.1 Entgegenstehende Vorschriften des Naturschutzrechts können sich insbesondere aus
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zur landwirtschaftlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG ,
den Vorschriften des § 2a NNatSchG ,
Vorschriften zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft gemäß den §§ 13 ff. BNatSchG ,
Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, einschließlich
des gesetzlichen Schutzes von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 Abs. 2 NNatSchG und von Wallhecken gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 3 NNatSchG sowie
des Schutzes des Netzes "Natura 2000" gemäß den §§ 33 ff. BNatSchG ,
den Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensstätten und Biotope, insbesondere gemäß § 44 BNatSchG ,
Regelungen in fachplanerischen Entscheidungen, anderen Zulassungen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandfläche zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche für Kohärenzsicherungsmaßnahmen bestimmen,
ergeben.
5.2 Hinweis
Die nach § 2a Abs. 2 Satz 2 NNatSchG zulässige flache, bodenlockernde Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe kann prämienrechtlich als genehmigungspflichtiger und/oder verbotener Dauergrünlandumbruch zu bewerten sein. Hierauf sollten die Antragstellenden ggf. hingewiesen werden. Dies gilt auch für das Fräsen, bei dem die Grasnarbe zerstört wird (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 12.01.2022 - 1 A 154/19).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 6 DGL-UmwPRdErl - Relevante Vorschriften des Wasserrechts

Entgegenstehende Vorschriften des Wasserrechts können sich insbesondere aus
Verordnungen über Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete,
der Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO),
Bestimmungen zum Schutz von Überschwemmungsgebieten, die gemäß § 76 Abs. 2 WHG i. V. m. § 115 Abs. 2 NWG festgesetzt oder gemäß § 76 Abs. 3 WHG i. V. m. § 115 Abs. 4 NWG in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert wurden,
dem Schutz von Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG
ergeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 7 DGL-UmwPRdErl - Entscheidung

Eine ablehnende Entscheidung ist gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
Soweit eine Behörde gleichzeitig UNB und UWB ist, sollen die beiden Prüfergebnisse zusammen gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller bekannt gegeben werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 8 DGL-UmwPRdErl - Mitteilung an die LWK

Nach Abschluss der Prüfung ist die LWK zu informieren, sofern
die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht, in einem Fauna-Flora-Habitat- (FFH-) oder Vogelschutzgebiet gelegen ist (vgl. § 12 GAPKondG ) und/oder
gegen die angegebene Ersatzfläche i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GAPKondG fachliche Bedenken bestehen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 9 DGL-UmwPRdErl - Verhältnis zu anderen Verfahren

Soweit im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung von Dauergrünland Ausnahme- oder Befreiungsanträge nach dem Fachrecht gestellt werden, ist hierzu eine separate Entscheidung durch die jeweils zuständige Fachbehörde zu treffen. Dies gilt auch für ggf. erforderliche Entscheidungen nach § 2a NNatSchG , für Entscheidungen zur Umsetzung des § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NNatSchG sowie für Regelungen in fachplanerischen Entscheidungen, anderen Zulassungen oder Bebauungsplänen, die die Grünlandfläche zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche oder als Fläche für Kohärenzsicherungsmaßnahmen bestimmen.
Diese separate Entscheidung kann u. U. dazu führen, dass eine Bescheinigung i. S. der Nummer 3 dieses Gem. RdErl. erteilt werden kann.
Die ggf. nach § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen trifft die LWK gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG im Benehmen mit der UNB. Die UNB hat in diesen Fällen das Entgegenstehen der §§ 13 ff. BNatSchG zu vermerken und auf Anforderung der LWK eine fachliche Stellungnahme vorzulegen.
Die Genehmigung von Umbrüchen von umweltsensiblem Dauergrünland in FFH-Gebieten und noch zu bestimmenden EU-Vogelschutzgebieten i. S. einer Ausnahme zur Erhaltung von Dauergrünland als Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 9) bleibt der Regelung durch Verordnung vorbehalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)

Abschnitt 10 DGL-UmwPRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 222)
An die unteren Naturschutzbehörden unteren Wasserbehörden Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" Nationalparkverwaltung "Harz" Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue"
Nachrichtlich:
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
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