Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Feuerwehr gemäß § 43 Abs. 4 NLVO

RdErl. d. MI v. 14.12.2023 - 31.2-03111/7-08 -
Vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)
- VORIS 20411 -

Abschnitt 1 LBBFwRdErl

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Feuerwehr ( § 13 Abs. 2 Nr. 3 NBG ) die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Laufbahnbefähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
a)
Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr oder Feuerwehrdienst,
b)
Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
c)
Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes, falls die Laufbahnbefähigung aufgrund eines feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienstes erworben wurde,
d)
Laufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer
Dienst.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)

Abschnitt 2 LBBFwRdErl

Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugeordnet werden, entscheidet das MI auf Antrag der Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine Ernennung zuständig wäre.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)

Abschnitt 3 LBBFwRdErl

Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und den Umfang von Unterweisungen oder Qualifizierungsmaßnahmen trifft gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 NLVO die Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine entsprechende Ernennung zuständig wäre. Im Zweifel kommt eine Beteiligung des für Brandschutz zuständigen Fachreferats des MI in Betracht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)

Abschnitt 4 LBBFwRdErl

Dieser RdErl. tritt am 10.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 des RdErl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 12)
An die Dienststellen der Landesverwaltung, die Kommunen und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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