Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

RdErl. d. MF v. 2. 2. 1993 - 46 21 13/35 -
Vom 2. Februar 1993 (Nds. MBl. S. 185)
- VORIS 20442 00 00 46 077 -
Zur Anwendung der Tz. 35.3.1 BeamtVGVwV gebe ich folgende Hinweise:
Eine Verschlimmerung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes der oder des Verletzten ist dann nicht nur vorübergehend und damit beachtlich, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.
Für die Änderung der Höhe des Unfallausgleichs bei nicht nur vorübergehender Verschlimmerung bzw. Verbesserung ist der Vomhundertsatz der MdE nur dann ausschlaggebend, wemrier um mindestens 10 v. H. steigt bzw. sinkt oder unter 25 v. H. absinkt bzw. wieder 25 v. H. erreicht. Wegen der monatlichen Zahlungsweise ist bezüglich der Berechnung der Höhe auf einen Mindestzeitraum von einem Monat abzustellen, d. h., der veränderte Vomhundertsatz muß wenigstens einen Monat Bestand haben. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
1.
. Es ist festzustellen, ob eine Verschlimmerung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes
der oder des Verletzten voraussichtlich wenigstens sechs Monate andauert.
2.
Eine Verschlimmerung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes kann sich auch stetig und in Stufen vollziehen. In diesen Fällen ist die Höhe des Unfallausgleichs an der jeweiligen MdE auszurichten; der geänderte Vomhundertsatz ist nur dann beachtlich, wenn er um mindestens 10 v. H. gestiegen oder gesunken ist und mindestens einen Monat besteht. Ohne zeitliche Mindestvoraussetzungen liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn die MdE 25 v. H. erreicht oder unter 25 v. H. sinkt.
Vorstehendes gilt sowohl während des 6-Monate-Zeitraumes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch für die nachfolgende Zeit.
Diese Verfahrensweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, s. Entscheidung des BVerwG vom 15. 9. 1966 - BVerwG II C 95/64 -, ZBR 1967 S. 88.
Sofern in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, ist auf Antrag der betroffenen Beamtinnen/Richterinnen und Beamten/Richter eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Ist auf Grund der Nachprüfung der MdE der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag abweichend von Tz. 35.3.4 rückwirkend - längstens jeweils bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ( § 197 BGB ) - zu gewähren. Dies gilt auch in Fällen, in denen der erhöhte Unfallausgleich bestandskräftig versagt worden ist; der ablehnende Verwaltungsakt ist insoweit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Eine Minderung des Unfallausgleichs ist entsprechend zu behandeln.
In rechtshängigen Fällen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Unfallausgleich in diesem Umfang klaglos zu stellen; Widersprüchen ist entsprechend stattzugeben.
Zur Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG, Fassung 1992, sofern eine frühere Erwerbsminderung vorliegt, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, hat der BMI mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 25.3.1991 - D III 4-223 213/34 - Hinweise bekanntgegeben.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Anlage
RdSchr. d. BMI v. 25.3.1991 - D III 4-223 213/34 -
Betr.:
§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung

Abschnitt 1 UAHöBeamtVG

1. § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1992 neu gefaßt worden (Artikel 1 Nr. 15 des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218). § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG in dieser Neufassung - im folgenden: § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 - gilt nicht für die am 1. Januar 1992 vorhandenen Versorgungsempfänger ( §§ 69 , 69a in der Fassung des Artikels 1 Nr. 29, 30 BeamtVGÄndG).

Abschnitt 2 UAHöBeamtVG

2.1 § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 findet ebenfalls keine Anwendung auf am 31. Dezember 1991 im aktiven Dienst stehende Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 einen Dienstunfall erlitten haben (entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Dienstunfalles) und denen aufgrund dieses Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird; auf diese findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung (vgl. § 85 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 34 BeamtVGÄndG).
2.2 Ein vor dem 1.1.1992 erlittener Dienstunfall führt auch dann nicht zur Anwendung des § 35 BeamtVG F. 1992, wenn es infolge der Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (sogenannte Subtraktionsmethode) zu keinem Zahlbetrag des Unfallausgleichs kam.
2.3 Auch eine nach dem 31.12.1991 eintretende wesentliche Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch einen vor dem 1.1.1992 erlittenen Dienstunfall findet nur im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts Berücksichtigung.

Abschnitt 3 UAHöBeamtVG

3. Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs
3.1 Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG F. 1992 ist grundsätzlich zu ermitteln, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde; dabei ist diese individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 v. H. anzusetzen.
3.2 Eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit - und damit ein einheitlicher Unfallausgleich - kann dann festgesetzt werden, wenn die Vorschädigung auf einem Dienstunfall beruht, insbesondere dann, wenn der Beamte den vorhergehenden Dienstunfall bei dem selben Dienstherrn erlitt. Ein einheitlicher Unfallausgleich ist nur dann festzusetzen, wenn dies für den Betroffenen zu einem günstigeren Ergebnis führt; ansonsten bleibt es bei der getrennten Betrachtungsweise. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine hohe dienstunfallbedingte Vorschädigung vorliegt.
3.3 Liegt eine frühere Erwerbsminderung vor und beruht diese nicht auf einem Dienstunfall, so ist zunächst der Betrag des Unfallausgleichs festzustellen, der sich aufgrund der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Dienstunfall ergibt. Davon ist der Betrag abzusetzen, der sich aufgrund der früheren Erwerbsminderung ergeben würde. Die Höhe des zu gewährenden Unfallausgleichs ergibt sich aus der Differenz dieser Beträge.
3.4 Zahlbetrag des Unfallausgleichs ist der sich nach den Berechnungen der Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 ergebende für den Beamten günstigere Betrag (vgl. Anlage ).

Abschnitt 4 UAHöBeamtVG

4. Beim Zusammentreffen eines Unfallausgleichs aufgrund eines vor dem 1. 1. 1992 eingetretenen Dienstunfalles mit einem Unfallausgleich nach neuem Recht ist das zum Unfallzeitpunkt jeweils geltende Recht anzuwenden. Die sich ergebenden Einzelbeträge sind insgesamt als Unfallausgleich zu zahlen.
Beispiel:
4.1Dienstunfall vor dem 1.1.1992
nichtdienstunfallbedingter Vorschaden 30 v. H.
dienstunfallbedingte Schädigung 40 v. H.
Gesamt-MdE 60 v. H.
Berechnung (Stand 1. 9. 1990):
Betrag Grundrente 60 v. H. 421,- DM
Betrag Grundrente 30 v. H. ./. 181,- DM
---------------------
Unfallausgleich 240,- DM
4.2Dienstunfall nach dem 31. 12. 1991
Verbliebene Erwerbsfähigkeit wurde gemindert um 80 v. H.
Betrag Grundrente 704,- DM
4.3Als Unfallausgleich wird gewährt 704,- DM
+ 240,- DM
---------------------
944,- DM
4.4Bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach Nr. 4.2 ist nach Nr. 3 vorzugehen.
An die Dienststellen der Landesverwaltung. Nachrichtlich: An die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Anlage 1 UAHöBeamtVG

A n l a g e
Beispiele zu Nr. 3
1. Fall
dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) 60 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 90 v. H.
a) getrennte Berechnung
60 v. H.421,- DM
40 v. H.246,- DM
-------------------
667,- DM
b)einheitlicher Unfallausgleich 90 v. H. (Gesamt-MdE) 843,- DM
Zahlbetrag des einheitlichen Unfallausgleichs 843,- DM
2. Fall
dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) 30 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 60 v. H.
a) getrennte Berechnung
30 v. H.181,- DM
40 v. H.246,- DM
-------------------
427,- DM
b)einheitlicher Unfallausgleich 60 v. H. (Gesamt-MdE) 421,- DM
Zahlbetrag des Unfallausgleichs 427,- DM
3. Fall
dienstunfallbedingter Vorschaden (bei gleichem Dienstherrn) 90 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 100 v. H.
a) getrennte Berechnung
90 v. H.843,- DM
40 v. H.246,- DM
-------------------
1.089,- DM
b)einheitlicher Unfallausgleich 100 v. H. (Gesamt-MdE) 950,- DM
Zahlbetrag des Unfallausgleichs 1.089,- DM
4. Fall
Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) 60 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 90 v. H.
a) getrennte Berechnung
40 v. H.246,- DM
b)Berechnung nach Nr. 3.3
90 v. H.843,- DM
60 v. H../. 421,- DM
--------------------
422,- DM
Zahlbetrag des Unfallausgleichs 422,- DM
5. Fall
Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) 30 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 60 v. H.
a) getrennte Berechnung
40 v. H.246,- DM
b)Berechnung nach Nr. 3.3
60 v. H.421,- DM
30 v. H../. 181,- DM
--------------------
240,- DM
Zahlbetrag des Unfallausgleichs 246,- DM
6. Fall
Vorschaden (nicht dienstunfallbedingt) 90 v. H.
dienstunfallbedingte MdE 40 v. H.
Gesamt-MdE 100 v. H.
a) getrennte Berechnung
40 v. H.246,- DM
b)Berechnung nach Nr. 3.3
100 v. H.950,- DM
90 v. H../. 843,- DM
--------------------
107,- DM
Zahlbetrag des Unfallausgleichs 246,- DM
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