Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501)

Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.3.1972 (BGBl. I S. 501)

RdErl. d. MW v. 3 .4. 1973 - 52 - 24.05/431 - 43.06
Vom 3. April 1973 (Nds. MBl. S. 801)
Geändert durch RdErl. vom 9. November 1977 (Nds. MBl. S. 1498)
- GültL 101/65 -
- VORIS 92200 00 00 50 001 -
Bezug:
RdErl. vom 3. 5. 1971 (Nds. MBl. S. 640) - GültL 101/58 -

Abschnitt 1 GVFG-DRdErl - I.

Im Einvernehmen mit dem MI, dem MF und - soweit erforderlich - dem LRH gebe ich nachstehende "Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (R-GVFG)" bekannt ( Anlage ).
Bewilligungsbehörden im Sinne der Richtlinien sind
1.
das Landesverwaltungsamt - Straßenbau - in Hannover für Vorhaben nach
a)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GVFG (Straßenbaumaßnahmen),
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 GVFG (Kreuzungsmaßnahmen ohne Zuwendungen an nichtbundeseigene Eisenbahnen),
c)
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 GVFG (Kreuzungsmaßnahmen mit Zuwendungen an nichtbundeseigene Eisenbahnen),
d)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 erster und zweiter Satzteil GVFG (Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen, soweit letztere nicht im Zusammenhang mit U-Bahn-Bauten stehen) und
e)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 GVFG (Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs);
2.
die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG (Bau oder Ausbau von Verkehrswegen des öffentlichen Personennahverkehrs) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GVFG , soweit nicht schon bei vorstehender Nr. 1 Buchst. d aufgeführt (Bau oder Ausbau von Umsteigeanlagen im Zusammenhang mit U-Bahn-Bauten sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit diese dem öffentlichen Personennahverkehr dienen).
Den Bewilligungsbehörden ist die Bewirtschaftung der nach dem GVFG zur Verfügung stehenden Mittel übertragen, und zwar dem Landesverwaltungsamt - Straßenbau -gesondert für die unter vorstehender Nr. 1 a und b genannten Straßenbauvorhaben und für die unter Nr. 1c bis e genannten Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs.
Soweit die Bestimmungen der Richtlinien den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles haushaltsrechtlich oder technisch nicht hinreichend Rechnung tragen, haben die Bewilligungsbehörden das Erforderliche durch Auflagen oder besondere Bewilligungsbedingungen zu regeln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Abschnitt 2 GVFG-DRdErl - II.

Für den Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sowie für den Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes sind, können Zuwendungen außer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 5 GVFG auch nach § 5a FStrG gewährt werden. Hierfür finden nach den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien vom 15.9.1971 (VkBl. S. 566) im wesentlichen gleiche Grundsätze wie nach dem GVFG Anwendung. Die Anmeldungen und Anträge nach § 5a FStrG sind daher verfahrensmäßig ebenfalls nach den Richtlinien zur Durchführung des GVFG zu behandeln. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt - Straßenbau -.
Der Zuwendungsantrag für ein Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c GVFG kann hilfsweise auch auf § 5a FStrG gestützt werden. Aus welchen Mitteln die vorerwähnten Vorhaben dann jeweils gefördert werden sollen, wird bei Aufstellung der Programme festgelegt. Die Träger der Vorhaben werden darüber anschließend unterrichtet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Abschnitt 3 GVFG-DRdErl - III.

Die RdErl. des MfWuV vom 1.8.1967 (Nds. MBl. S. 757 - GültL 101/47), vom 24.8.1967 (Nds. MBl. S. 833 - GültL 111/60) und die RdErl. des MW vom 20.2.1970 (Nds. MBl. S. 284 - GültL 101/55) und vom 3.5.1971 (Nds. MBl. S. 640 - GültL 101/58) werden hiermit aufgehoben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)
An die Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, Dienststellen der Straßenbauverwaltung, Dienststellen der Staatshochbauverwaltung, Landkreise und Gemeinden.
Nachrichtlich: An die Industrie- und Handelskammern, die nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in Nds. die Verkehrsunternehmen des öffentl. Personennahverkehrs, den Gesamtverband Verkehrsgewerbe Nds. e. V., den Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe - Landesgruppe Nord -.

Anlage 1 GVFG-DRdErl - Richtlinien zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 13. 3. 1972 (BGBl. I S. 501), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. 12. 1975 (BGBl. I S. 3091), (R-GVFG) im Land Niedersachsen

Anlage
R i c h t l i n i e n zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom 13. 3. 1972 ( BGBl. I S. 501 ), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. 12. 1975 ( BGBl. I S. 3091 ), (R-GVFG) im Land Niedersachsen
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I.Grundsätze
1. Rechtsgrundlagen
2. Förderungsfähige Vorhaben
3. Voraussetzung der Förderung
4. Höhe der Förderung
5. Umfang der Förderung
II.Verfahren bei der Erfassung der Vorhaben (Mehrjahresprogramm)
6. Programm
III. Verfahren bei der Förderung der Vorhaben (Jahresbauprogramm)
7. Antrag auf Förderung
8. Anmeldung
IV.Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel
9. Bewirtschaftung der Mittel
10. Bewilligung und Abruf der Zuwendung
11. Überwachung der Verwendung
12. Rechnungslegung
13. Nachweis der Verwendung
14. Prüfung der Verwendungsnachweise
15. Widerrufe der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
16. Änderung des Förderungsantrages
17. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
18. Wertausgleich
19. Subventionserhebliche Tatsachen
Nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG -) i. d. F. vom 13.3.1972 ( BGBl. I S. 501 ), zuletzt geändert durch Art. 35 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. 12. 1975 ( BGBl. I S. 3091 ), gewährt der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Das Land Niedersachsen verwendet diese Finanzhilfen für Zuwendungen zur Förderung der in diesem Gesetz genannten Vorhaben.
I. Grundsätze
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Für die Gewährung der Zuwendungen gelten das GVFG, diese Richtlinien (R-GVFG) und - soweit die Richtlinien keine abweichenden oder gleichlautenden Bestimmungen enthalten - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
2. Förderungsfähige Vorhaben
Förderungsfähig sind nur der Bau oder Ausbau der in § 2 (1) genannten Verkehrswege und Verkehrsanlagen mit Ausnahme solcher Unterhaltungsmaßnahmen, die mit dem Bau oder Ausbau untrennbar verbunden sind. Im einzelnen gilt für die nach § 2 förderungsfähigen Vorhaben folgendes:
2.1 Innerörtliche Hauptverkehrsstraßen
Die Anforderungen, die für die Anerkennung als Hauptverkehrsstraße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinde verschieden sein. Maßgebend für den Charakter der Straße als innerörtliche Hauptverkehrsstraße ist die Funktion, die der Straße nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (Nr. 3.113) innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt.
2.2 Besondere Fahrspuren für Omnibusse
Als besondere Fahrspur für Omnibusse gilt der für Linienbusse vom übrigen Fährverkehr freigehaltene Verkehrsraum, Eine Mitbenutzung durch andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs schließt die Förderung als besondere Fahrspur für Omnibusse nicht aus. Für die Einstufung des Vorhabens nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist der Grad der voraussehbaren Nutzung des Verkehrsweges durch Omnibusse und Schienenfahrzeuge entscheidend.
2.3 Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
Verkehrswichtige Zubringerstraßen sind öffentliche Straßen, die dem Anschluß von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz dienen. Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrsländeplätze, Seehäfen und Binnenhäfen.
2.4 Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen in zurückgebliebenen Gebieten und im Zonenrandgebiet
Als zwischenörtliche Straßen können Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen gefördert werden, soweit sie der Schaffung und Verbesserung notwendiger Verkehrsverbindungen in zurückgebliebenen Gebieten ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes des Bundes) und im Zonenrandgebiet dienen.
Als zurückgebliebene Gebiete gelten im Lande Niedersachsen die im Landes-Raumordnungsprogramm vom 18.3.1969 - Abschnitt XII A - ausgewiesenen Gebiete (vgl. Plan C des Landes-Raumordnungsprogramms und die im Raumordnungsbericht 1970 der Bundesregierung - BT-Drucksache VI/1340 - nach S. 32 veröffentlichte Karte).
Zum Zonenrandgebiet gehören im Lande Niedersachsen die in der Anlage zum § 9 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.8.1971 aufgeführten Gebiete (BGBl. I S. 1240); vgl. hierzu auch Abschnitt XII B und Plan C des Landes-Raumordnungsprogramms.
2.5 Straßen im Zusammenhang mit der Stillegung von Eisenbahnstrecken
Zur Förderung kommen Straßen und Straßenabschnitte nur in Betracht, soweit sie für die Aufnahme des nach Umfang und Richtung bekannten Aufkommens des früheren Eisenbahnverkehrs gebaut oder ausgebaut werden müssen oder wenn die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs den Bau oder Ausbau infolge Stillegung einer Eisenbahnstrecke erfordern.
2.6 Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigene Eisenbahnen können nur gefördert werden, soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Verdichtungsräume und deren zugehörige Randgebiete - Ordnungsräume - sind im Lande Niedersachsen die im Landes-Raumordnungsprogramm-Abschnitt XII C (vgl. Plan C) - bezeichneten Gebiete.
2.7 Zentrale Omnibusbahnhöfe und verkehrswichtige Umsteigeanlagen
Zentrale Omnibusbahnhöfe dienen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Ihre Zentralität kann begründet sein in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebiets, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien.
Umsteigeanlagen sind Anlagen, die zum Umsteigen von einem Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein anderes öffentliches Verkehrsmittel benötigt werden.
2.8 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten
2.81 Betriebshöfe sind für das Abstellen und Warten von Fahrzeugen bestimmt. Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen zur Wartung, Unterhaltung und laufenden Instandsetzung von Fahrzeugen sowie Sozialräume für die Beschäftigten.
2.82 Zentrale Werkstätten sind zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt. Zu ihrer Ausstattung gehören insbesondere die für die Zwischen- und Hauptuntersuchung sowie Bremsensonderuntersuchungen notwendigen technischen Einrichtungen. Ist die zentrale Werkstatt für Kraftfahrzeuge bestimmt, ist Voraussetzung der Förderung, daß sie in der Regel für mehr als 50 überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge zur Verfügung steht.
2.83 Betriebshöfe und zentrale Werkstätten können nur insoweit gefördert werden, als sie Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs zu dienen bestimmt sind und eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist, d. h., ihre Kapazität muß der Größe des Unternehmens oder mehrerer zusammenarbeitender Unternehmen angepaßt sein.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieser Richtlinien ist die Beförderung von Personen mit
a)
Straßenbahnen, Obussen sowie Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach
§§ 42
,
43 des Personenbeförderungsgesetzes
und im Schülerverkehr nach § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungsverordnung auf Linien und
b)
Eisenbahnen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
in Zügen,
wenn die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht überschreitet.
2.84 Sind Träger des Vorhabens private Verkehrsunternehmen oder Zusammenschlüsse solcher Unternehmen, so muß zu dem Antrag die kreisfreie Stadt und/oder der Landkreis gehört werden.
2.85 Der Anteil der Kosten, der zuwendungsfähig sein kann, bestimmt sich nach dem Vomhundertsatz der im Kalenderjahr vor der Antragstellung überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge zu der Gesamtzahl der Fahrzeuge, für die der Betriebshof oder die zentrale Werkstatt zur Verfügung stehen soll. Sind Angaben für das Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht vorhanden, so sind Angaben für das erste Kalenderjahr nach Fertigstellung des Vorhabens zu schätzen.
2.9 Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Gefördert werden können Parkeinrichtungen jeder Art, jedoch nur insoweit, als sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang vom individuellen Verkehr auf Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs zu dienen und die Erfüllung ihrer Funktion durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist. Zweckbestimmung und Eignung werden durch Lage, Ausstattung und Umfang der Parkeinrichtungen beeinflußt.
2.10 Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz
Zuwendungen können ohne Beschränkung auf bestimmte Straßengattungen gewährt werden, soweit kommunale Baulastträger bei Kreuzungen mit Eisenbahnen oder Bundeswasserstraßen gesetzliche Kostenanteile zu tragen haben.
Sinngemäß ist in Ausnahmefällen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen zu verfahren.
3. Voraussetzungen der Förderung
3.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, daß
3.11 das Vorhaben
3.111 bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit geplant ist,
3.112 nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
3.113 in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist. Als für die Beurteilung gleichwertige Pläne kommen in Betracht: Bauleitpläne, Verkehrsgutachten, Strukturuntersuchungen, Straßennetzkarten, Ausbaupläne u.a.m., wenn sie die verkehrlichen Zusammenhänge mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen oder durch eine gutachtliche Stellungnahme entsprechend ergänzt werden;
3.12 das Vorhaben in das Programm nach § 5 aufgenommen ist (vgl. II Nr. 6);
3.13 die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist;
3.14 der Antragsteller erklärt, daß für das Vorhaben
3.141 keine Zuwendungen nach § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes beantragt oder gewährt werden,
3.142 von ihm Zuwendungen nach § 5 a des Bundesfernstraßengesetzes nicht beantragt oder gewährt wurden und allenfalls unter der Voraussetzung beantragt werden, daß die Mittel nach dem GVFG nicht bewilligt werden;
3.15 die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens mehr als 200.000 DM betragen. Diese Kostengrenze gilt nicht für Gehwege in Ortsdurchfahrten von Straßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a.
3.2 Bei den dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen" den Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs ist im Rahmen der Prüfung nach Nr. 3.112 auch die Zielsetzung des § 8 PBefG zu beachten.
4. Höhe der Förderung
Die Zuwendungen betragen bis zu 60 %, i m Z o n e n r a n d g e b i e t bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens. Im Zonenrandgebiet sollen Zuwendungen bis zum zulässigen Höchstbetrag aber nicht den Antragstellern bewilligt werden, deren finanzielle Verhältnisse günstig sind, d. h. bei kommunalen Baulastträgern über dem vergleichbaren Landesdurchschnitt liegen.
5. Umfang der Förderung
5.1 Zu den zuwendungsfähigen Kosten der Vorhaben nach § 2 gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind. Dazu gehören
5.11 bei Straßenbauvorhaben (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 Satz 1) insbesondere die Kosten für den Straßenkörper und das Zubehör, auch die Kosten für Geh- und Radwege einschließlich Fußgängerbrücken (-tunnels) und Radfahrerbrücken (-tunnels), besondere Fahrspuren für Omnibusse, Omnibushaltebuchten, Standspuren, Längsparkstreifen bis zu 2,5 m Breite sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung, wenn sie in besonderen Ausnahmefällen aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist,
5.12 bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV - (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 5 Satz 2) insbesondere die Kosten für den Verkehrsweg und die zugehörigen Betriebsanlagen (außer Maschinen und Geräten, die nicht wesentlicher Bestandteil oder notwendiges Zubehör sind).
5.2 Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig. Die Angemessenheit der Gestehungskosten für das Grundstück einschließlich Gebäude und sonstiger baulicher Anlagen ist durch ein Gutachten des Gutachterausschusses ( § 137 BBauG ) nachzuweisen. Von dieser Regelung wird abgesehen, sofern bei Prüfung der Unterlagen für den Bau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten - Nr. 7.32 - das Einschalten des Gutachterausschusses nicht für erforderlich gehalten wird. Grundlage der Förderung ist der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme für die Baumaßnahme. Im übrigen gelten die unter Nr. 5.4 angeführten Richtlinien.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
5.31 Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (z. B. Kostenanteile nach dem Kreuzungsrecht, durch Satzung festgelegte Erschließungsbeiträge). Hierzu gehören nicht Zuwendungen des Bundes, des Landes und anderer Gebietskörperschaften;
5.32 Baukosten für Änderungen an anderen Verkehrswegen (z. B. Straßenbahnkörpern oder Gleisen, Oberleitungen, Wartehäusern, Haltestellenschildern) und an Versorgungsleitungen, für Gas, Wasser, Strom, Abwasser mit Ausnahme der Straßenentwässerung, sofern sie der betroffene Verkehrsbetrieb oder das Versorgungsunternehmen im Verhältnis zum Träger der Straßenbaulast oder zum sonstigen Träger des Vorhabens nach dem Grundsatz der Folgepflicht selbst zu tragen hat;
5.33 Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann;
5.34 Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht, Abrechnung und sonstige Verwaltungskosten.
Jedoch gehören bei Kreuzungsmaßnahmen nach dem EKrG ( § 2 Abs. 1 Nr. 5 GVFG ) die Verwaltungskosten i. S. des § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung zu den zuwendungsfähigen Kosten. Außerdem können auf besonderen Antrag außergewöhnliche Kosten der Baudurchführung wie z. B. Boden- und Tragfähigkeitsuntersuchungen, Modellversuche u. ä. sowie Kosten eines Beweissicherungsverfahrens als zuwendungsfähig anerkannt werden;
5.35 Finanzierungskosten;
5.36 Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschl. aufstehender Gebäude, die
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
vor dem 1. Januar 1961 erworben sind.
5.4 Folgende Richtlinien sind bei der Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten zu beachten:
5.41 Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Baukosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24. 2. 1975, Nds. MBl. S. 360 - GültL 101/72),
5.42 Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Grunderwerbskosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24. 2. 1975, Nds. MBl. S. 361 - GültL 101/71),
5.43 Richtlinien über die Abgrenzung der nichtzuwendungsfähigen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 24. 6. 1974, Nds. MBl. S. 1305 - GültL 101/75),
5.44 Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten
a)
bei Vorsorgemaßnahmen und
b)
für Umleitungsstrecken des Schienen- und Straßenverkehrs
im Zusammenhang mit einer Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlagen 1 und 2 zum RdErl. vom 7. 9. 1975, Nds. MBl. S. 1615 - GültL 101/74),
5.45 Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) (Anlage zum RdErl. vom 22. 2. 1977, Nds. MBl. S. 303 - GültL 101/92),
5.46 Hinweise zur Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei den Gebäuden und der Ausstattung der Betriebshöfe und der zentralen Werkstätten sowie bei anderen ÖPNV-Anlagen, sonstige Hinweise (RdErl. vom 1. 12. 1976, Nds. MBl. 1977 S. 10 - GültL 115/86).
II. Verfahren bei der Erfassung der Vorhaben (Mehrjahresprogramm)
6. Programm
6.1 Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist vorab zum Programm nach § 5 anzumelden. Es muß zuvor mit allen in Betracht kommenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt sein, mit denen es im Zusammenhang steht (§ 6 Abs. 3). Die Anmeldung für das jährlich fortzuschreibende Programm soll im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung 5 Jahre im voraus erfolgen. Die Anmeldungen für das Programm sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für die nachfolgenden Jahre vorzulegen.
6.2 Für die Anmeldung ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
6.21 bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Straßenbau) und Nr. 5 (Kreuzungsmaßnahmen)
a)
Beschreibung des Vorhabens;
b)
Darlegung, daß das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sind und es im Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (Nr. 3.113) vorgesehen ist bzw. daß diese Voraussetzungen voraussichtlich spätestens bis zum Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden;
c)
Übersichtsplan mit Darstellung der Hauptverkehrsstraßen gemäß Generalverkehrsplan und Übersichtsplan (i. M. 1 : 5.000) mit Einzeichnung der geplanten Gesamtbaumaßnahme - ggf. nach Bauabschnitten unterteilt - einschl. etwaiger bereits laufender oder fertiggestellter Abschnitte dieser Gesamtmaßnahme;
d)
Stadtpläne bei Städten und Gemeinden;
e)
vereinfachte Kostenberechnung;
f)
Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung;
6.22 bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 (ÖPNV)
a)
Beschreibung des Vorhabens;
b)
Darlegung, daß das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sind und es im Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan (Nr. 3.113) vorgesehen ist bzw. daß diese Voraussetzungen voraussichtlich spätestens bis zum Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden;
c)
Übersichtsplan (in geeignetem Maßstab) mit Darstellung des Liniennetzes;
d)
vereinfachte Kostenberechnung;
e)
Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
6.3 Die Anmeldungen sind bei dem Regierungspräsidenten/ Präsidenten des Verwaltungsbezirks (RP/VP) unter Beachtung der Hinweise der Nrn. 6.1 und 6.2 mit allen erforderlichen Unterlagen
a)
bei Vorhaben des ÖPNV (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2) sowie bei Straßenbauvorhaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1) mit mehr als 5 Mill. DM zuwendungsfähiger Kosten wegen der Vorlage beim Bundesminister für Verkehr (BMV) (vgl. § 6 Abs. 1 und 2) in dreifacher Ausfertigung,
b)
sonst in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Der RP/VP stellt auf Grund der Anmeldungen Übersichtslisten - getrennt für Straßenbauvorhaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1) und für Vorhaben des ÖPNV (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2) - nach Muster der Anlage 2 auf, in die er die angemeldeten Vorhaben nach Dringlichkeit für die notwendige Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des Bezirks unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung einordnet. Bei der Einordnung ist zu prüfen, ob der Träger des Vorhabens in der Lage sein wird, den von ihm aufzubringenden Eigenanteil zu finanzieren, ohne sich über das tragbare Maß hinaus zu verschulden (Gewährleistung der Restfinanzierung).
Werden für Vorhaben im Zonenrandgebiet Zuwendungen bis zu 75 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten beantragt, ist in Spalte 6 der Übersichtsliste zu vermerken, ob die finanziellen Verhältnisse des Trägers des Vorhabens unter dem vergleichbaren Landesdurchschnitt liegen und welcher Vomhundertsatz sonst ggf. für notwendig erachtet wird. Für die Prüfung der finanziellen Verhältnisse gemäß den vorstehenden Absätzen haben die Kommunen ihren Anmeldungen auch eine Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft gemäß RdErl. des MI vom 2. 9. 1976 (Nds. MBl. S. 1664 - GültL 38/76) beizufügen.
6.4 Die RP/VP leiten die Übersichtslisten für Straßenbau- und Kreuzungsmaßnahmen in sechsfacher, für ÖPNV-Maßnahmen in zweifacher Ausfertigung mit den Anmeldungsunterlagen nach Nr. 6.3 in einfacher bzw. zweifacher Ausfertigung bis spätestens zum 1. 6. eines jeden Jahres an den Minister für Wirtschaft und Verkehr (MW) weiter.
6.5 Der Träger des Vorhabens und der RP/VP werden durch die Bewilligungsbehörde über die Aufnahme in die Programme des Landes und des BMV, über den in Aussicht genommenen Förderungssatz und den voraussichtlichen Förderungszeitraum unterrichtet (Muster der Anlage 3 ). Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird hierdurch nicht begründet.
Wird das Vorhaben nicht bzw. zunächst nicht in das Programm aufgenommen, so wird der Träger des Vorhabens durch die nach Nr. 6.3 für die Aufstellung der Übersichtslisten zuständigen RP/VP unter Mitteilung der Gründe unterrichtet.
6.6 Da die Programme jährlich fortgeschrieben werden, müssen die Träger der Vorhaben alle erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen den RP/VP bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres für die nachfolgenden Jahre melden. Die RP/VP fertigen für die Fortschreibung der Programme neue Übersichtslisten, in die sie Neuanmeldungen gemäß Nr. 6.3 nach Dringlichkeit einzustellen haben, und verfahren hierbei nach Nrn. 6.3 und 6.4. Für die Fortschreibung der Programme durch den MW gelten Nrn. 6.4 und 6.5 einschließlich der Termine sinngemäß.
6.7 Wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung oder Planung müssen den RP/VP bis zum Abschluß der Finanzierung unverzüglich, spätestens aber bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, zur Prüfung und Weiterleitung an den MW mitgeteilt werden.
III. Verfahren bei der Förderung der Vorhaben (Jahresbauprogramm)
7. Antrag auf Förderung
7.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Bewilligungsbehörde wird die Träger der Vorhaben bereits im Rahmen der Mitteilung nach Nr. 6.5 Abs. 1 auffordern, einen Antrag zu einem von ihr im angemessenen Zeitabstand festzulegenden Termin zu stellen.
7.2 Inhalt des Antrages
Dem erstmaligen Antrag nach Muster der Anlage 4 sind beizufügen:
7.21 bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Straßenbau) und Nr. 5 (Kreuzungsmaßnahmen)
a)
Vorentwurf nach den Richtlinien für Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE); ein vereinfachter Entwurf reicht aus, wenn die Linienführung der Straße in Grund- und Aufriß nur unwesentlich geändert wird;
b)
Generalverkehrsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan (Nr. 3.113), soweit dieser der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt oder geändert worden ist;
c)
Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan, Planfeststellung) sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen z. B. nach dem EKrG );
d)
Konzessionsverträge mit Versorgungsunternehmen, auch soweit Folgepflicht besteht;
e)
Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Muster der Anlage 5 ;
f)
Nachweis der Gesamtfinanzierung;
7.22 bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 (Stadtbahnen und nichtbundeseigene Eisenbahnen) und Nr. 3 dritter Satzteil (Bau oder Ausbau von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten)
a)
Erläuterungsbericht mit Übersichtsplan des Vorhabens, ausführlicher Darlegung des angestrebten Verkehrswertes und Angaben über die Situation der derzeit vorhandenen Verkehrsanlagen und deren Kapazität (z. B. vorhandene Straßenbahnen, Omnibushaltestellen, Linienführung der Omnibuslinien im derzeitigen Zustand, vorhandene Parkmöglichkeiten usw.) sowie einer Kostenberechnung - bei Hochbauten nach DIN 276, sonst entsprechend -; die für die Beurteilung der Maßnahme notwendigen Pläne, insbesondere Lageplan 1:1000, Längsschnitte 1:1000/100, Regelquerschnitte 1:100, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse, Bahnhofsbelegungspläne, darüber hinaus zur Darstellung von Hochbauten bei Haltestellen, Park-and-Ride-Anlagen, Parkeinrichtungen, Betriebshöfe, zentrale Werkstätten usw. Baupläne 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten);
b)
die erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigungen oder sonstigen Genehmigungen, wobei Vorbescheide genügen;
c)
Generalverkehrsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan (Nr. 3.113), soweit er der Bewilligungsbehörde noch nicht vorliegt oder geändert worden ist;
d)
Kosten-Vor-Anschlag mit Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Muster der Anlagen 6 und 7;
e)
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Kosten-Nutzen-Analyse, soweit sie von der Bewilligungsbehörde besonders angefordert wird;
f)
Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan, Planfeststellung) sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen z. B. nach dem EKrG );
g)
Konzessionsverträge mit Versorgungsunternehmen, auch soweit Folgepflicht besteht;
h)
Nachweis der Gesamtfinanzierung;
i)
bei Vorhaben privater Unternehmen zusätzlich
Verpflichtungserklärung der Hausbank, daß die Eigenfinanzierung gewährleistet ist,
Bilanz des Vorjahres,
Stellungnahme der kreisfreien Stadt und/oder des Landkreises (vgl. Nr. 2.84),
Angaben über das Verhältnis der überwiegend im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzten Fahrzeuge zur Gesamtzahl der Fahrzeuge, für die das Vorhaben zur Verfügung stehen soll (vgl. Nr. 2.85).
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, insbesondere auch über die Auswirkung des Vorhabens auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sowie über dessen wirtschaftliche Verhältnisse, anfordern. Sie soll diese Unterlagen anfordern, wenn der Antragsteller ein in selbständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen oder ein privater Unternehmer ist.
7.23 bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erster und zweiter Satzteil (Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen) und Nr. 4 (Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Haltestellen des ÖPNV)
a)
Vorentwurf gemäß Nr. 7.21 Buchst. a, im übrigen die gemäß Nr. 7.22 Buchst. a zur verkehrlichen Beurteilung des Vorhabens notwendigen Angaben (Linienführung der Omnibuslinien, vorhandene Haltestellen, Bahnhofsbelegungspläne u. a. sowie Ausbauzustand des für die Zu- und Abfahrt vorgesehenen Straßenzuges);
b)
Ermittlung der zuwehdungsfähigen Kosten nach Muster der Anlage 5;
c)
bei Hochbauten ergänzende Unterlagen gemäß Nr. 7.22 Buchst. a sowie Kosten-Vor-Anschlag mit Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Muster der Anlage 7;
im übrigen die gemäß Nr. 7.22 Buchst. b, c und e bis i erforderlichen Unterlagen.
7.3 Vorlage des Antrages
Der Antrag ist mit den Unterlagen nach Nr. 7.2
a)
in vierfacher Ausfertigung vorzulegen, wenn
die zuwendungsfähigen Kosten mehr als 5 Mill. DM betragen oder
es sich um ÖPNV-Maßnahmen handelt oder
bei Kreuzungsvorhaben Zuwendungen an nichtbundeseigene Eisenbahnen gewährt werden sollen,
b)
sonst in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
7.31 Anträge für Vorhaben nach
a)
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 (Straßenbau) und Nr. 5 (Kreuzungsmaßnahmen),
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 (Stadtbahnen, nichtbundeseigene Eisenbahnen),
c)
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 erster und zweiter Satzteil (Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteigeanlagen) und
d)
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 (Bau oder Ausbau von Parkeinrichtungen an Haltestellen des ÖPNV)
sind der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und welche Stellen bzw. Dienststellen von ihr in Einzelfällen einzuschalten sind (z. B. Kommunalaufsicht zur Frage der Gesamtfinanzierung, Brückendezernat beim NLVA - Stb -, die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle des RP/VP, soweit Belange des Hochbaues berührt werden, u. ä. m.).
7.32 Anträge für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, dritter Satzteil (Betriebshöfe und zentrale Werkstätten) sind ebenfalls der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Sie beteiligt die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle der Staatshochbauverwaltung beim RP/VP. Diese prüft die Antragsunterlagen im Sinne der "Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorl. VV zu § 44 LHO - ZBau -
7.4 Prüfung des Antrages
7.41 Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und legt das Ergebnis in einem Vermerk fest. Dabei ist für jedes Vorhaben erneut eine Prüfung nach Maßgabe der Nr. 6.3 durchzuführen. Bei Vorhaben des ÖPNV und des kommunalen Straßenbaues sind ggf. Prüfinstitute für die fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung einzuschalten. Soweit dem Antrag nicht entsprochen werden kann, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
7.42 Bei allen Vorhaben des ÖPNV (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2) legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Antrag dem MW zur Einwilligung vor.
7.5 Fortsetzungsmaßnahmen
Grundsätzlich haben diejenigen Vorhaben Vorrang, die bereits in den Vorjahren durch Zuwendungen gefördert worden sind. Anträge für Fortsetzungsraten sind der Bewilligungsbehörde ohne besondere Aufforderung nach Muster der Anlage 8 vorzulegen, spätestens jedoch bis zum 1. November des vorhergehenden Jahres.
8. Anmeldung
Die Bewilligungsbehörde legt dem MW eine Aufstellung für die im nächsten Haushaltsjahr zu fördernden Vorhaben nach besonderem Muster spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Haushaltsjahres zur Zustimmung vor. Eine Durchschrift ist dem LRH zuzuleiten. Die Aufstellung ist danach zu unterteilen, ob die zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen im einzelnen den Betrag von 5 Mill. DM übersteigen oder nicht.
IV. Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel
9. Bewirtschaftung der Mittel
9.1 Der MW weist der Bewilligungsbehörde mit Kassenanschlag oder Einzelerlaß die Fördermittel zu.
9.2 Der Bewilligungsbehörde obliegt die Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel (Bewilligung, Auszahlung, Überwachung und Überprüfung der Verwendung).
9.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Fördermittel zweckentsprechend einzusetzen, wirtschaftlich zu verwenden und die erforderlichen Nachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien zu erbringen.
Beim Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen sind zu beachten:
9.31 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
9.32 die Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),
9.33 die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwendenden Richtlinien für die Bevorzugung bestimmter Gruppen von Personen und Unternehmen.
Abweichungen sind eingehend zu begründen.
9.4 Nach Ablauf des Haushaltsjahres leitet die Bewilligungsbehörde dem MW Übersichten nach besonderem Muster in vierfacher Ausfertigung zu.
10. Bewilligung und Abruf der Zuwendung
10.1 Die Förderung beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Jahres, in dem der erste Zuwendungsbescheid erteilt wird.
10.2 Zuwendungen dürfen in der Regel nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor dem 1. Januar des Bewilligungsjahres begonnen worden sind. Kann ein Vorhaben in dem Jahr, in dem es nach dem Rahmenprogramm begonnen werden sollte, vom Lande nicht anfinanziert werden, so kann der MW in Ausnahmefällen den vorzeitigen Baubeginn für unbedenklich erklären mit der Folge, daß auch solche Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die bis zum Ende des der Bewilligung vorhergehenden Haushaltsjahres anfallen.
Bei allen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 5 Satz 2 (ÖPNV) sowie bei Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 Satz 1 (Straßenbau) mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 5 Mio. DM ist vorher die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr erforderlich.
Für Fortsetzungsmaßnahmen dürfen nach der ersten Bewilligung Zuwendungen auch noch für vom Zuwendungsempfänger zwischen zwei Fortsetzungsraten vorfinanzierte Mittel bewilligt werden.
10.3 Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsmäßige Führung der Geschäfte gesichert ist und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel ordnungsmäßig nachzuweisen. Der Antragsteller muß auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Verwendung und Unterhaltung der Anlage bieten. Bei privaten Unternehmen kann die Bewilligungsbehörde die Industrie- und Handelskammer einschalten.
10.4 Soll eine Zuwendung für den Bau oder Ausbau eines Betriebshofes oder einer zentralen Werkstatt gewährt werden, so muß sich der Träger des Vorhabens verpflichten, die Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung innerhalb von 20 Jahren seit Fertigstellung des Vorhabens von der Einwilligung des MW abhängig zu machen.
Eine Zweckentfremdung liegt auch vor, wenn der nach Nr. 2.85 für den öffentlichen Personennahverkehr errechnete Vomhundertsatz sich um mindestens 15 zuungunsten des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs ändert.
Befindet sich der Betriebshof oder die zentrale Werkstatt in privater Hand (privater Kapitalanteil mehr als 50 v. H.), so sind zusätzlich dingliche Sicherungen sowohl für die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Anlagen als auch zur Sicherung etwaiger Ansprüche auf Wertausgleich vorzusehen.
Der RdErl. d. MW vom 3. 12. 1974 (Nds. MBl. 1975 S. 28 - GültL 115/80) betr. "Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und von Ansprüchen auf Wertausgleich Nr. 10.4 R-GVFG" ist zu beachten.
10.5 Sollen für eine Baumaßnahme ausnahmsweise Zuwendungen von mehreren Stellen eingesetzt werden, so hat der Antragsteller das im Antrag und im Finanzierungsplan darzulegen, damit die Zuwendungsgeber gemäß Nr. 1.5 VV zu § 44 LHO Einvernehmen herbeiführen können.
10.6 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach Muster der Anlagen 9 und 10. Im Einzelfall können zusätzliche Bedingungen und Auflagen in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden. In dem Bescheid ist die Zuwendung für das jeweilige Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten und einem Höchstbetrag festzulegen.
Der Bescheid muß den Hinweis enthalten, daß er erst wirksam wird, wenn sich der Antragsteller mit seinem Inhalt schriftlich nach Muster der Anlage 11 einverstanden erklärt hat.
10.7 Die Bewilligung einer Zuwendung wird gegenstandslos, soweit die Voraussetzungen für ihre Verwendung entfallen, spätestens nach. Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Als Bewilligungszeitraum gilt das Haushaltsjahr.
10.8 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als dies nach dem Baufortschritt erforderlich ist, so daß angeforderte Beträge spätestens im Laufe der der Anforderung folgenden zwei Monate anteilig zu den eigenen Mitteln benötigt werden. Der Zuwendungsempfänger hat hierzu eine Anforderung nach Muster der Anlage 12 vorzulegen. Dieser Anforderung ist eine Fotokopie des Ausgabeblattes (Muster der
Anlage 13 ) beizufügen. Aus der Anforderung müssen neben der Verwendung der letzten Teilzahlung auch die anstehenden Zahlungsverpflichtungen erkennbar sein.
10.9 Zahlungen aus der Zuwendung vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
11. Überwachung der Verwendung
11.1 Der Zuwendungsempfänger hat ein Ausgabeblatt nach Muster der Anlage 13 zu führen. In dieses Ausgabeblatt sind alle Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der Baumaßnahme ergeben, einzutragen. Neben einer ausreichenden Beschreibung der Zahlungen bzw. Zahlungsverpflichtungen ist vor allem unter. "Bemerkungen" anzugeben, wo die Abschlagszahlungen abgerechnet sind und die Originalbelege aufbewahrt werden. Dieses Ausgabeblatt wird Grundlage für die Anforderung von Teilzahlungen, für den Zwischennachweis und den Schlußverwendungsnachweis.
11.2 Die Verwendung der Zuwendung ist zu überwachen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Überwachung vom Zuwendungsempfänger selbst vorzunehmen. Sollte eine ordnungsgemäße Überwachung nicht gewährleistet sein, hat die Bewilligungsbehörde den Verantwortlichen und den Umfang der Überwachung im Einvernehmen mit dem Zuwendungsempfänger zu bestimmen. In jedem Falle aber hat die Bewilligungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der Nrn. 11.1 und 12. Das Ergebnis ist festzuhalten.
War die Staatshochbauverwaltung bei der Antragsprüfung beteiligt, leitet die Bewilligungsbehörde Abdruck des Zuwendungsbescheides sowie die genehmigten Bauunterlagen an die für nichtstaatliche Bauten zuständige Stelle der Staatshochbauverwaltung beim RP/VP. Diese erteilt dem Staatshochbauamt Auftrag, im Sinne der ZBau tätig zu werden.
12. Rechnungslegung
12.1 Der Zuwendungsempfänger muß für jedes Bauobjekt eine Baurechnung führen und nach ihrem Abschluß für die Prüfung des Verwendungsnachweises bereithalten.
Die Baurechnung besteht in der Regel aus:
12.11 dem Ausgabeblatt (Muster der Anlage 13),
12.12 den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet nach den Buchungen im Ausgabeblatt,
12.13 den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,
12.14 den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
12.15 den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,
12.16 den Zuwendungsbescheiden und den Mittelzuteilungen,
12.17 den geprüften, den Zuwendungsbescheiden zugrunde liegenden Antragsunterlagen,
12.18 der Berechnung des ausgeführten umbauten Raumes nach DIN 277 (nur bei Hochbauten),
12.19 dem Bautagebuch.
12.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere:
12.21 den Zahlungsempfänger,
12.22 den Grund der Zahlung,
12.23 die Art der Vergabe und das Zustandekommen des Preises,
12.24 den Tag der Zahlung,
12.25 den Zahlungsbeweis.
12.3 Alle Belege sind vom Zuwendungsempfänger mit "sachlich richtig und festgestellt" zu bescheinigen. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, daß die im Beleg enthaltenen Angaben sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig sind, daß die Ausgabe notwendig war und daß nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist.
13. Nachweis der Verwendung
13.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Baumaßnahme in dreifacher Ausfertigung nach Muster der Anlage 14 nachzuweisen. Wenn der Termin in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden kann, ist eine Fristverlängerung unter Angabe der Gründe zu beantragen. Schlußvermessungen sollen grundsätzlich nicht zu einer Fristverlängerung führen. Wenn Einvernehmen zwischen Baulastträger und Bewilligungsbehörde besteht, kann im Grunderwerb von einer spitzen Abrechnung Abstand genommen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß neben den Vermessungs- und Katasterbehörden auch ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur eingeschaltet werden kann.
13.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
13.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie der erzielte Erfolg und seine Auswirkungen kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die dem Zuwendungsempfänger vorliegenden Berichte der beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
13.4 Der zahlenmäßige Nachweis wird durch das Ausgabeblatt erbracht. Die Eintragungen sind als "richtig" zu bescheinigen.
13.41 Soweit vom Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht wird, sind nur die Preise ohne Umsatzsteuer
auszuweisen.
13.42 Belege sind nur auf besondere Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Übereinstimmung mit den Belegen ist - soweit der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt (§ 120 NGO bzw. § 67 NLO i.d.F. vom 18. 10. 1977, Nds. GVBl. S. 497 bzw. 522) - im Ausgabeblatt zu bescheinigen.
13.5 Im Ausgabeblatt sind die Gesamtkosten und die zuwendungsfähigen Kosten getrennt anzugeben. Die richtige Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ist - soweit der Zuwendungsempfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vom zuständigen Rechnungsprüfungsamt (§ 120 NGO bzw. § 67 NLO i.d.F. vom 18. 10. 1977, Nds. GVBl. S. 497 bzw. 522) - zu bescheinigen. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung (§ 121 NGO bzw. §§ 65 und 67 NLO i.d.F. vom 18. 10. 1977 Nds. GVBl. S. 497 bzw. 522) ist festzustellen, ob die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet sind.
13.6 Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist über die Verwendung der Zuwendung ein Zwischennachweis zu führen, der jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist. Als Zwischennachweis gilt eine Fotokopie des Ausgabeblattes, aus der die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres zu erkennen sind. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Angaben fordern.
14. Prüfung der Verwendungsnachweise
14.1 Besteht für den Zuwendungsempfänger ein Rechnungsprüfungsamt, so ist der Verwendungsnachweis von diesem vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
14.2 Der Zuwendungsempfänger hat für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 GVFG den Verwendungsnachweis über das zuständige Rechnungsprüfungsamt der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Kommunale Baulastträger für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 GVFG haben den Verwendungsnachweis ebenfalls über das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu leiten. In allen Fällen, in denen die Staatshochbauverwaltung bei der Antragsprüfung und Bauüberwachung beteiligt war, ist der Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Unterlagen an das zuständige Staatshochbauamt zu leiten. Dieses legt die Unterlagen nach Prüfung gemäß ZBau der für nichtstaatliche Bauten zuständigen Stelle des RP/VP vor, die sie mit eigener Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen hat das Rechnungsprüfungsamt und ggf. das Staatshochbauamt in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Er ist dem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluß auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen. Anderenfalls bescheinigt das Rechnungsprüfungsamt und ggf. das Staatshochbauamt, daß die Maßnahme in Übereinstimmung mit dem Antrag und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Entwurfsprüfung ausgeführt ist.
14.3 Die Bewilligungsbehörde hat
14.31 die rechtzeitige Vorlage des Verwendungsnachweises bei den jeweils zuständigen Stellen zu überwachen,
14.32 den Verwendungsnachweis zu prüfen, soweit er nicht von Dienststellen der Staatshochbauverwaltung in baufachlicher Hinsicht bereits geprüft ist, oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Zuwendungsempfängers prüfen zu lassen.
In jedem Falle hat die Bewilligungsbehörde den Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfvermerk) niederzulegen und das Notwendige zu veranlassen.
Insbesondere hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten und ihm dabei u.a. mitzuteilen, wie lange er die Unterlagen für Zwecke einer Prüfung nach Nrn. 14.4 und 14.5 vorhalten muß (unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften in der Regel 5 Jahre ab Vorlage des Schlußverwendungsnachweises).
14.4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte auf Kosten des Zuwendungsempfängers prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
14.5 Der Landesrechnungshof ist nach § 91 LHO berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung. Sie kann sich auch auf die sonstige Haushaltsund Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
14.6 Die Prüfung der dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Einnahmen und Ausgaben durch die Rechnungs- bzw. Kommunalprüfungsämter im Rahmen der Prüfungen nach §§ 120 , 125 , 126 NGO i. V. mit § 65 NLO bleibt unberührt.
15. Widerrufe der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
15.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn sie zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt worden ist, es sei denn, daß der Zuwendungsempfänger die Gründe nicht zu vertreten hat.
15.2 Die Zuwendung ist unverzüglich zurückzufordern und zurückzuzahlen, soweit sie
15.21 nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden ist. Eine nicht ihrem Zweck entsprechende Verwendung liegt auch vor, soweit die Zuwendung nicht innerhalb des der Auszahlung folgenden Monats für fällige Zahlungen verwendet wird,
15.22 überzahlt worden ist, weil die Gesamtkosten sich verringert haben oder Leistungen Dritter sich erhöhen,
15.23 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes oder bis zum Abschluß des Vorhabens nicht verbraucht worden ist.
15.3 Die Bewilligung kann widerrufen und die Höhe der Zuwendung kann neu festgesetzt, bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder ihre weitere Verwendung kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn
15.31 der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt hat oder nicht rechtzeitig vorlegt,
15.32 sonstige im Zuwendungsbescheid genannte Bewirtschaftungsgrundsätze nicht eingehalten werden,
15.33 wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sich geändert haben.
15.4 Ansprüche nach Nrn. 15.1, 15.2 und 15.3 sind vom Auszahlungstag an mit 2 v. H. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Zinspflicht entfällt, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände für den Rückzahlungsanspruch nicht zu vertreten hat und er der Mitteilungspflicht nach Nr. 17 unverzüglich nachgekommen ist.
15.5 Auf einen Rückzahlungsanspruch wird verzichtet, wenn er 1.000 DM nicht überschreitet. Auf einen Zinsanspruch wird verzichtet, wenn er 100 DM nicht überschreitet.
16. Änderung des Förderantrages
16.1 Der Finanzierungsplan ist nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses für die Zuwendung verbindlich.
16.2 Sollen die im Antrag vorgesehenen zuwendungsfähigen Kosten überschritten werden oder wird eine Planänderung oder eine wesentliche Abweichung von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen erforderlich, ist unverzüglich ein begründeter Änderungsantrag - ggf. mit den für seine Beurteilung notwendigen Unterlagen - an die Bewilligungsbehörde zu richten.
16.3 Abweichend von Nr. 7.42 ist der Änderungsantrag von der Bewilligungsbehörde dem MW zur Zustimmung vorzulegen, falls
16.31 eine wesentliche Planänderung vorgesehen ist,
16.32 bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten unter 5 Mill. DM die Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten mehr als 50 v. H. oder mehr als 500.000 DM beträgt oder die zuwendungsfähigen Kosten durch den Änderungsantrag den Betrag von 5 Mill. DM überschreiten,
16.33 bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 5 Mill. DM die Erhöhung mehr als 10 v. H. beträgt.
17. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
17.1 Der Zuwendungsempfänger hat, bei Hochbaumaßnahmen das zuständige Staatshochbauamt und im übrigen die Bewilligungsbehörde rechtzeitig über die vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
17.2 Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
17.21 er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich sonstige Änderungen der Finanzierung oder der zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben,
17.22 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
17.23 sich herausstellt, daß die Maßnahme nicht mit der bewilligten Zuwendung fertiggestellt werden kann,
17.24 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge aus unvorhergesehenen Gründen nicht bis zum Schluß auf die Auszahlung folgenden Monats bei ihm verbraucht werden können,
17.25 Gegenstände, die ganz oder teilweise zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen beschafft worden sind, nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
17.26 ein Konkurs-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
17.27 die Zuwendung überzahlt worden ist (vgl. Nr. 15.22),
17.28 wichtige Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung sich geändert haben (vgl. Nr. 15.33 und Nr. 18.1).
17.3 Aus der Zuwendung auf Grund von Verträgen (z. B. Dienst- oder Werkverträgen) geleistete Zahlungen z. B. für Gutachter und dergl. sind dem für den Zuwendungsempfänger örtlich zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilungen können unterbleiben, wenn
17.31 die Leistung erkennbar im Rahmen der regelmäßigen gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit des Honorarempfängers erbracht wird oder
17.32 die an eine Person auszuzahlenden Beträge im Einzelfall weniger als 100 DM und im Kalenderjahr weniger als 300 DM betragen.
Die Mitteilungen sind für jeden Honorarempfänger getrennt zu fertigen. Sie können für ein Kalenderjahr gesammelt werden.
18. Wertausgleich
18.1 Unbeschadet der Nr. 10.4 kann die Bewilligungsbehörde einen Wertausgleich fordern, wenn innerhalb von 5 Jahren, bei Vorhaben nach Nr. 2.8 innerhalb von 20 Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens Änderungen vorgenommen werden, die die Zweckbestimmung des Vorhabens ändern oder aufheben, es sei denn, daß dies vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten ist und der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht nach Nr. 17.2 genügt
18.2 Die Höhe des Wertausgleichs richtet sich nach dem Teil des Verkehrswerts, der sich aus dem Verhältnis der ursprünglichen Zuwendung zu den Gesamtausgaben für das zu Lasten der Zuwendung geschaffene Objekt ergibt. Der Ausgleichsanspruch ist in sinngemäßer Anwendung der Nr. 15.4 zu verzinsen.
18.3 Ein Wertausgleich kommt insoweit nicht in Betracht, als mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) der Bewilligungsbehörde das Objekt für andere öffentliche Zwecke verwendet wird.
19. Subventionserhebliche Tatsachen bei Zuwendungen an Betriebe und Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen.
Die nach diesen Richtlinien geforderten Angaben bei der Beantragung einer Zuwendung und die Vorschriften zur Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB .
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner etwaige Sachverhalte, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung.
Nach § 264 StGB kann die mißbräuchliche Inanspruchnahme einer Zuwendung bestraft werden (vgl. Niedersächsisches Subventionsgesetz - NSubvG - vom 22. 6. 1977, Nds. GVBl. S. 189).
Der Antragsteller hat in dem Antrag zu versichern, daß ihm die Tatsachen, die nach diesen Richtlinien subventionserheblich sind, und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)
(1) Amtl. Anm.:
A n m e r k u n g : Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des GVFG.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: A n m e r k u n g : Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des GVFG.

Anhang 1 GVFG-DRdErl

Anlage 1
Anlage als pdf.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 2 GVFG-DRdErl

Anlage 2
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 3 GVFG-DRdErl

Anlage 3
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 4 GVFG-DRdErl

Anlage 4
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 5 GVFG-DRdErl

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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 6 GVFG-DRdErl

Anlage 6
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 7 GVFG-DRdErl

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 8 GVFG-DRdErl

Anlage 8
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Anhang 9 GVFG-DRdErl

Anlage 9
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 10 GVFG-DRdErl

Anlage 10
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 11 GVFG-DRdErl

Anlage 11
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 12 GVFG-DRdErl

Anlage 12
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 13 GVFG-DRdErl

Anlage 13
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)

Anhang 14 GVFG-DRdErl

Anlage 14
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Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch RdErl. vom 18. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 154)
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