Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
RdErl. d. MS v. 10.2.1983 - 301 - 21013
Vom 10. Februar 1983 (Nds. MBl. S. 317)
Geändert durch RdErl. vom 19. Januar 1984 (Nds. MBl. S. 209)
- GültL 392/15 -
- VORIS 21074 00 00 00 001 -
- Im Einvernehmen mit MI, MW, ML, MWK und MB -
Bezug:
RdErl. vom 31.10.1980 (Nds. MBl. S. 1513), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.8.1981 (Nds. MBl. S. 811), berichtigt durch RdErl. vom 13.10.1981 (Nds. MBl. S. 1222) - GültL 391/114; 392/11, 12, 13 -
Der Bezugserlaß wird hiermit geändert (Vierte Änderung) und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Änderungen insgesamt neu bekanntgemacht.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
TEIL I. | |
Allgemeines, Rechtsgrundlagen | |
Anwendungsbereich | 1 |
Bundesbaugesetz | 2 |
Städtebauförderungsgesetz | 3 |
Rechtsvorschriften des Bundes zum Bundesbaugesetz | 4 |
Rechtsvorschriften des Landes zum Bundesbaugesetz | 5 |
Andere Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen Technischer Regeln, Empfehlungen und Hinweise zum Bundesbaugesetz | 6 |
Unterrichtung des MS | 7 |
TEIL II. | |
Bauleitplanung | |
Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 1 Abs. 1) | 8 |
Zweistufigkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4) | 9 |
Planungspflicht (§ 1 Abs. 3) | 10 |
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4) | 11 |
Fachplanungen | 11a |
Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5) | 12 |
Allgemeine Ziele der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 Satz 1) | 13 |
Konkrete Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 2) | 14 |
Öffentliche und private Belange (§ 1 Abs. 7) | 14a |
Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung, Bestandsaufnahmen und Prognosen | 15 |
Auswirkungen der Bauleitplanung | 15a |
Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7) | 16 |
Rechtliche Schranken der Abwägung | 17 |
Erforderlichkeit einzelner Darstellungen und Festsetzungen | 18 |
Besondere Vorschriften für den Flächennutzungsplan (§ 5) | 19 |
Besondere Vorschriften für den Bebauungsplan (§ 8 Abs. 1, § 9) | 20 |
Planunterlagen für Bauleitpläne | 21 |
Planzeichen, textliche Darstellungen und Festsetzungen | 22 |
Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7), Begründung (§ 9 Abs. 8) | 23 |
Urschriften, Abschriften, Urkunden | 24 |
Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2) | 25 |
Ausarbeitung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 Satz 2) | 26 |
Abstimmung mit benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 4) | 27 |
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5) | 28 |
Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 4 Abs. 9), Stadtbezirken und Ortschaften | 29 |
Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde | 30 |
Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 bis 5) | 31 |
Förmliches Auslegungsverfahren (§ 2a Abs. 6) | 32 |
Behandlung der Bedenken und Anregungen | 33 |
Änderungen des Planentwurfs (§ 2a Abs. 6 und 7) | 34 |
Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß (§ 10) | 35 |
Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 155c) | 36 |
Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung | 37 |
Übersendung von Planabschriften | 38 |
Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen | 39 |
Rechtsunwirksame Bauleitpläne | 40 |
Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen | 41 |
Aufhebung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen | 42 |
Übergeleitete Pläne | 43 |
Teil III. | |
Sicherung der Infrastruktur | |
Festsetzungen nach § 9a | 44 |
Teil IV. | |
Grundsätze für soziale Maßnahmen, Sozialplan | |
Grundsätze für soziale Maßnahmen (§ 13a Abs. 1) | 45 |
Sozialplan (§ 13a Abs. 2 bis 4) | 46 |
Teil V. | |
Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen | |
Veränderungssperre (§§ 14, 16 bis 18) | 47 |
Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15) | 48 |
Teil VI. | |
Bodenverkehr | |
Genehmigungsvorbehalt (§ 19 Abs. 1, 2, 4 und 5) | 49 |
Genehmigungsbehörde (§ 19 Abs. 3 Satz 1) | 50 |
Genehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 bis 7) | 51 |
Zurückstellung von Anträgen (§ 15 Abs. 2) | 52 |
Versagungsgründe | 53 |
Genehmigung (§ 19 Abs. 3, § 21) | 54 |
Negativzeugnis (§ 23 Abs. 2) | 55 |
Teil VII. | |
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde | |
Allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24) | 56 |
Besonderes Vorkaufsrecht nach § 24a | 57 |
Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 | 58 |
Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25a | 59 |
Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 17 und 57 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG) | 60 |
Verfahren (§ 24 Abs. 4 und 5, § 24a Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 25a Satz 2) | 61 |
Ausübung zugunsten anderer (§ 27) | 62 |
Entschädigung für ältere Erwerbsrechte (§ 28) | 63 |
Ausübung zum Verkehrswert (§ 28a) | 64 |
Veräußerungspflicht (§ 26) | 65 |
Teil VIII. | |
Zulässigkeit von Vorhaben | |
Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37 | 66 |
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30) | 67 |
Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund von Ausnahmen (§ 31 Abs. 1) | 68 |
Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund von Befreiungen (§ 31 Abs. 2) | 69 |
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33) | 70 |
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) | 71 |
Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1) | 72 |
Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2, 3, 4 und 5) | 73 |
Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund des Bestandsschutzes oder einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition | 74 |
Verfahren | 75 |
(nicht besetzt) | 76 |
(nicht besetzt) | 77 |
Teil IX. | |
(nicht besetzt) | |
(nicht besetzt) | 78 bis 84 |
Teil X. | |
Erhaltung baulicher Anlagen | |
Förmliche Festlegung von Erhaltungsgebieten (§ 39h Abs. 1) | 85 |
Zurückstellung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 2) | 86 |
Genehmigung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 3 bis 5, 7 und 8) | 87 |
Übernahmeanspruch, Enteignung (§ 39h Abs. 6; § 85 Abs. 1 Nr. 5) | 88 |
Teil XI bis Teil XVII. | |
(nicht besetzt) | 89 bis 199 |
Teil XVIII. | |
Schlußvorschriften | |
Aufhebung von Verwaltungsvorschriften | 200 |
Überleitungsvorschriften | 201 |
Inkrafttreten | 202 |
Verzeichnis der Anlagen | |
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 5 Abs. 6 oder § 9 Abs. 6 BBauG | Anlage 1 |
Muster für Präambel des Flächennutzungsplanes | Anlage 2 |
Muster für Präambel des Bebauungsplanes (ohne örtliche Bauvorschriften) | Anlage 3 |
Muster für Präambel des Bebauungsplanes (mit örtlichen Bauvorschriften) | Anlage 4 |
Muster für Verfahrensvermerke beim Flächennutzungsplan | Anlage 5 |
Muster für Verfahrensvermerke beim Bebauungsplan | Anlage 6 |
Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange | Anlage 7 |
Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans (F-Plan) (Muster) | Anlage 8 |
Antrag auf die Genehmigung eines Bebauungsplanes (B-Plan) (Muster) | Anlage 9 |
Zustimmungsverzichte nach § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Satz 2 | Anlage 10 |
Absch. 1 - 7, TEIL I. - Allgemeines, Rechtsgrundlagen
Abschnitt 1 VV-BBauG - Anwendungsbereich
1.1 Diese Verwaltungsvorschriften dienen der einheitlichen Anwendung des Bundesbaugesetzes (Nr. 2) im Lande Niedersachsen.
1.2 Diese Verwaltungsvorschriften gelten insbesondere
1.2.1 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Landkreise, der Gemeinden und der Samtgemeinden bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes im übertragenen Wirkungsbereich, insbesondere im bauaufsichtlichen Verfahren und im Verfahren über Teilungsgenehmigungen (§§ 19 ff. BBauG);
1.2.2 für die Ausübung der Rechtsaufsicht über die Gemeinden bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere im Verfahren zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen sowie von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen auf Grund des Bundesbaugesetzes (Sonderaufsicht);
1.2.3 für die Genehmigung örtlicher Bauvorschriften auf Grund der Niedersächsischen Bauordnung ( Nr. 5.5 ), soweit nach § 97 NBauO die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht in einem Bebauungsplan aufgenommen ist;
1.2.4 für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auf Grund anderer Vorschriften, soweit dabei die Vorschriften des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden sind, z.B. nach § 4 Abs. 3 NBauO .
Abschnitt 2 VV-BBauG - Bundesbaugesetz
2.1 Das Bundesbaugesetz vom 23.6.1960 ist am 29.6.1960 verkündet worden (BGBl. I S. 341); der sich hieraus ergebende Wortlaut ist im folgenden als BBauG 1960 bezeichnet worden. Seine Bestimmungen sind zeitlich gestaffelt am 30.6.1960, am 30.10.1960 bzw. am 30.6.1961 in Kraft getreten (§ 189 BBauG 1960).
2.2 Das Bundesbaugesetz ist durch folgende Gesetze geändert worden:
2.2.1 § 64 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241),
2.2.2 Art. 150 Abs. 2 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503),
2.2.3 Art. 30 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23.6.1970 (BGBl. I S. 805),
2.2.4 § 32 des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7.6.1972 (BGBl. I S. 873),
2.2.5 Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3651),
2.2.6 Art. 4 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10.3.1975 (BGBl. I S. 685),
2.2.7 § 46 des Bundeswaldgesetzes vom 2.5.1975 (BGBl. I S. 1037),
2.2.8 § 14 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29.1.1976 (BGBl. I S. 241),
2.2.9 Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2221), im folgenden: ÄndG-BBauG 1976.
Auf Grund des Art. 4 dieses Gesetzes ist das Bundesbaugesetz am 18.8.1976 neu bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 2256, ber. S. 3617). Die Neufassung gilt seit dem 1.1.1977; der sich aus ihr ergebende Wortlaut ist im folgenden als BBauG 1976 bezeichnet worden;
2.2.10 Art. 9 Nr. 2 der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 (BGBl. I S. 3281);
2.2.11 Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949); dieses Gesetz ist am 1.8.1979 in Kraft getreten.
Der hiernach geltende Wortlaut des Bundesbaugesetzes wird im folgenden BBauG 1979 bezeichnet. Soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich die im nachstehenden Text angeführten Paragraphen auf das BBauG 1979.
2.3 Überleitungsvorschriften
2.3.1 Für die Änderung des Bundesbaugesetzes durch Art. 1 ÄndG-BBauG 1976 gelten die Überleitungsvorschriften des Art. 3 §§ 1 bis 12 ÄndG-BBauG 1976. Hinweise zur Anwendung des Überleitungsrechts enthielt der RdErl. vom 24.2.1977 (Nds. MBl. S. 277 - GültL 391/100).
2.3.2 Für die Änderung des Bundesbaugesetzes durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) gelten die Überleitungsvorschriften in §§ 183 bis 183g BBauG 1979.
Abschnitt 3 VV-BBauG - Städtebauförderungsgesetz
Das Bundesbaugesetz regelt das Recht des Städtebaues nicht abschließend. Es wird insbesondere ergänzt durch das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) i.d.F. vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17.12.1982 (BGBl. I S. 1777).
Das Städtebauförderungsgesetz enthält ein - gegenüber dem Bundesbaugesetz - räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht für die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
Abschnitt 4 VV-BBauG - Rechtsvorschriften des Bundes zum Bundesbaugesetz
4.1 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-BauNVO)
4.1.1 Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 (BGBl. I S. 429); im folgenden als BauNVO 1962 bezeichnet.
Diese erste Fassung gilt - weiterhin - für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960) in der Zeit vom 1.8.1962 bis zum 31.12.1968 nach § 2 Abs. 6 BBauG 1960 begonnen wurde;
4.1.2 Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237); im folgenden als BauNVO 1968 bezeichnet.
Diese zweite Fassung gilt - weiterhin - für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2a Abs. 6 BBauG 1976) in der Zeit vom 1.1.1969 bis zum 30.9.1977 begonnen wurde;
4.1.3 Neufassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 15.9.1977 (BGBl. I S. 1763); im folgenden als BauNVO 1977 bezeichnet.
Diese dritte Fassung gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2a Abs. 6 BBauG 1976/1979) nach dem 30.9.1977 begonnen wurde. Die Vorschriften über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen gelten nicht für Bebauungspläne, die solche Festsetzungen nach § 4 Abs. 5 , § 6 Abs. 4 , § 7 Abs. 4 BauNVO 1968 enthalten, wenn für sie vor dem 1.1.1977 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen wurde; insoweit gilt die BauNVO 1968 ;
4.1.4 Die früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung sind für die während ihrer Geltungsdauer aufgestellten Flächennutzungs- und Bebauungspläne aber nur dann weiterhin maßgebend, soweit diese Pläne nicht bei späteren Änderungen auf das spätere Recht übergeleitet worden sind. Sollen bestehende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne, für die noch eine frühere Fassung der Baunutzungsverordnung maßgebend ist, teilweise geändert werden, so ist zu prüfen, ob der gesamte Planinhalt auf die letzte Fassung der Baunutzungsverordnung umgestellt werden kann.
4.2 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
4.2.1 Planzeichenverordnung vom 19.1.1965 (BGBl. I S. 21), im folgenden: PlanzV 65
Diese Fassung gilt - weiterhin - für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die bis zum 31.10.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind.
Die Planzeichen der PlanzV 65 können weiterhin verwendet werden
a)
für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zum 31.10.1981 rechtswirksam geworden sind,
b)
für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zum 31.10.1981 eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 begonnen worden ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne;
4.2.2 Planzeichenverordnung (PlanzV 81) vom 30.7.1981 (BGBl. I S. 833)
Diese Fassung gilt für Flächennutzungs- und Bebauungspläne, die seit dem 1.11.1981 wirksam bzw. rechtsverbindlich geworden sind, soweit nicht nach Nr. 4.2.1 die Planzeichen der PlanzV 65 weiterhin verwendet werden dürfen.
4.3 Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung-WertV) i.d.F. vom 15.8.1972 (BGBl. I S. 1416)
4.4 Sonstige für die Anwendung des Bundesbaugesetzes im Einzelfall erhebliche Rechtsvorschriften des Bundes
4.4.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23.8.1976 (BGBl. I S. 2383), im folgenden: GG ;
4.4.2 Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) i.d.F. vom 5.1.1977 (BGBl. I S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.3.1982 (BGBl. I S. 281);
4.4.3 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Art. 37 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523);
4.4.4 Atomgesetz i.d.F. vom 31.10.1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes vom 20.8.1980 (BGBl. I S. 1556), im folgenden: AtG ;
4.4.5 Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots von Mietwohnungen vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1912), im folgenden: BGB ;
4.4.6 Bundesbahngesetz vom 13.12.1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1689), im folgenden: BbG ;
4.4.7 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310);
4.4.8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.F. vom 1.10.1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1.6.1980 (BGBl. I S. 649);
4.4.9 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 15.3.1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4.3.1982 (BGBl. I S. 281), sowie die hierzu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 14.2.1975 (BGBl. I S. 499), geändert durch § 14 der Störfall-Verordnung vom 27.6.1980 (BGBl. I S. 722), Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 28.8.1974 (GMinBl. S. 426),
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16.7.1968 (BAnz. Nr. 137);
4.4.10 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) vom 2.4.1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung zum Übergang des zur Bundeswasserstraße Elbe gehörenden "Reiherstiegs" auf die Freie und Hansestadt Hamburg vom 30.9.1980 (BGBl. I S. 1929);
4.4.11 Energiewirtschaftsgesetz vom 13.12.1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung energierechtlicher Vorschriften vom 19.12.1977 (BGBl. I S. 2750), im folgenden: EnWG;
4.4.12 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17.12.1982 (BGBl. I S. 1777);
4.4.13 Gewerbeordnung i.d.F. vom 1.1.1978 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390), sowie die hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere
Acetylenverordnung (AcetV) vom 27.2.1980 (BGBl. I S. 220),
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27.2.1980 (BGBl. I S. 229), geändert durch Verordnung vom 3.5.1982 (BGBl. I S. 569);
Dampfkesselverordnung (DampfkV) vom 27.2.1980 (BGBl. I S. 173),
Druckbehälterverordnung (DruckbehV) vom 27.2.1980 (BGBl. I S. 184);
4.4.14 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.d.F. vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Art. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5.10.1978 (BGBl. I S. 1645);
4.4.15 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.3.1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Art. 43 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341), im folgenden: FluglärmG ;
4.4.16 Grundbuchordnung vom 24.3.1897 (RGBl. S. 139), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22.6.1977 (BGBl. I S. 998), im folgenden: GBO;
4.4.17 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) vom 28.7.1961 (BGBl. I S. 1091), geändert durch Art. 199 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469);
4.4.18 Landbeschaffungsgesetz vom 23.2.1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1978 (BGBl. I S. 3574), im folgenden: LBG;
4.4.19 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.d.F. vom 14.1.1981 (BGBl. I S. 61);
4.4.20 Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz (ModEnG) i.d.F. vom 12.7.1978 (BGBl. I S. 993), geändert durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots von Mietwohnungen vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1912);
4.4.21 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), und die hierzu erlassene
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 31.8.1965 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13.5.1981 (BGBl. I S. 428);
4.4.22 Raumordnungsgesetz vom 8.4.1965 (BGBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1.6.1980 (BGBl. I S. 649), im folgenden: ROG;
4.4.23 Sprengstoffgesetz (SprengG) vom 13.9.1976 (BGBl. I S. 2737), geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe vom 10.4.1981 (BGBl. I S. 376);
4.4.24 Schutzbereichgesetz vom 7.12.1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.12.1976 (BGBl. I S. 3574), im folgenden: SchBG;
4.4.25 Straßenverkehrsgesetz i.d.F. vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.12.1982 (BGBl. I S. 2090), im folgenden: StVG , und die hierzu erlassene
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch die Verordnung über den Neuerlaß der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980 vom 28.4.1982 (BGBl. I S. 564);
4.4.26 Telegraphenwegegesetz vom 18.12.1899 (RGBl. S. 705), geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1.6.1980 (BGBl. I S. 649), im folgenden: TWG;
4.4.27 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1834);
4.4.28 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3.7.1952 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert durch Art. 39 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl. I S. 3341);
4.4.29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 16.10.1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch Art. 7 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - vom 28.3.1980 (BGBl. I S. 373);
4.4.30 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) i.d.F. vom 30.7.1980 (BGBl. I S. 1085), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes, des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland vom 21.7.1982 (BGBl. I S. 969);
4.4.31 Zollgesetz i.d.F. vom 18.5.1970 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.9.1980 (BGBl. I S. 1695); im folgenden: ZG.
Abschnitt 5 VV-BBauG - Rechtsvorschriften des Landes zum Bundesbaugesetz
5.1 Verordnungen zum Bundesbaugesetz
5.1.1 Verordnung über die Zuweisung der Baulandsachen an bestimmte Landgerichte vom 4.10.1960 (Nds. GVBl. S. 278);
5.1.2 Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes (DVBBauG) vom 19.6.1978 (Nds. GVBl. S. 560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.1982 (Nds. GVBl. S. 545);
5.1.3 Gebührenordnung für Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen nach dem Bundesbaugesetz (GOGut) vom 4.9.1981 (Nds. GVBl. S. 251);
5.1.4 Zuständigkeitsverordnung für Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Sozialministers vom 20.1.1977 (Nds. GVBl. S. 3), geändert durch Verordnung vom 30.9.1982 (Nds. GVBl. S. 393).
5.2 Niedersächsische Gemeindeordnung
Für das Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Bundesbaugesetz gelten ergänzend die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 22.6.1982 (Nds. GVBl. S. 229) und die hierzu erlassenen Vorschriften, insbesondere
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern i.d.F. vom 20.6.1973 (Nds. GVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.10.1982 (Nds. GVBl. S. 399), im folgenden: BekanntmachungsV,
Hauptsatzung der jeweiligen Gemeinde.
5.3 Gesetzliche Vorschriften über das Außerkrafttreten von Flächennutzungsplänen bei der Neugliederung von Gemeinden
Art. 1 des Gesetzes über das Außerkrafttreten von Flächennutzungsplänen bei der Neugliederung von Gemeinden sowie über Gebietsänderungen in den Bereichen Lüneburg, Dissen/Bad Rothenfelde, Geeste und Wieda vom 26.3.1974 (Nds. GVBl. S. 201) bestimmt, in welchen Fällen die Flächennutzungspläne bei der Neugliederung von Gemeinden außer Kraft getreten sind. Die Gültigkeit dieses Gesetzes wird durch § 4a Abs. 1 nicht berührt.
Die Weitergeltung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem Bundesbaugesetz bei der Neugliederung von Gemeinden ist in den jeweiligen Neugliederungsgesetzen geregelt.
5.4 Verwaltungsverfahrensgesetz
Auf Grund § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen ( Nds. VwVfG ) vom 3.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch § 78 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2.6.1982 (Nds. GVBl. S. 139), findet bei der Ausführung des Bundesbaugesetzes ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253), geändert durch Art. 7 Nr. 4 des Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 (BGBl. I S. 49), Anwendung.
5.5 Niedersächsische Bauordnung
Soweit das Bundesbaugesetz von den Bauaufsichtsbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren vollzogen wird, gelten ergänzend die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23.7.1973 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Art. V des Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 18.2.1982 (Nds. GVBl. S. 53), und die hierzu erlassenen Vorschriften, insbesondere
Baufreistellungsverordnung vom 24.1.1979 (Nds. GVBl. S. 11), geändert durch Verordnung vom 30.12.1981 (Nds. GVBl. 1982 S. 12), im folgenden: BaufreistellungsV.
5.6 Sonstige für die Anwendung des Bundesbaugesetzes erhebliche Rechtsvorschriften des Landes
5.6.1 Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (GEB) vom 16.4.1957 (Nds. GVBl. Sb. I S. 772), zuletzt geändert durch Art. II Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes vom 19.12.1980 (Nds. GVBl. S. 499);
5.6.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) i.d.F. vom 24.2.1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 69 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.3.1981 (Nds. GVBl. S. 31);
5.6.3 Landeswaldgesetz (LWaldG) i.d.F. vom 19.7.1978 (Nds. GVBl. S. 595), geändert durch § 68 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.3.1981 (Nds. GVBl. S. 31);
5.6.4 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9.4.1973 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Art. II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes vom 19.12.1980 (Nds. GVBl. S. 499);
5.6.5 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) i.d.F. vom 16.7.1974 (Nds. GVBl. S. 387), geändert durch Art. VIII § 1 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28.6.1977 (Nds. GVBl. S. 233);
5.6.6 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30.5.1978 (Nds. GVBl. S. 517), geändert durch § 25 Abs. 7 Nr. 16 des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17.12.1982 (BGBl. I S. 1777), im folgenden: NDenkmalschutzG;
5.6.7 Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG) i.d.F. vom 6.4.1981 (Nds. GVBl. S. 83);
5.6.8 Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG) vom 1.2.1978 (Nds. GVBl. S. 81);
5.6.9 Niedersächsisches Gesetz über Spielplätze vom 6.2.1973 (Nds. GVBl. S. 29), im folgenden: NSpPG;
5.6.10 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch § 80 Abs. 1 Nr. 25 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2.6.1982 (Nds. GVBl. S. 139);
5.6.11 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) i.d.F. vom 22.6.1982 (Nds. GVBl. S. 256);
5.6.12 Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom 20.3.1981 (Nds. GVBl. S. 31), im folgenden: NNatG ;
5.6.13 Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) i.d.F. vom 10.8.1982 (Nds. GVBl. S. 339);
5.6.14 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) i.d.F. vom 24.9.1980 (Nds. GVBl. S. 359);
5.6.15 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 2.6.1982 (Nds. GVBl. S. 139);
5.6.16 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) i.d.F. vom 28.10.1982 (Nds. GVBl. S. 425), geändert durch Art. IV des Niedersächsischen Haushaltsanpassungsgesetzes vom 20.12.1982 (Nds. GVBl. S. 526); die bis dahin geltende Fassung vom 1.12.1970 (Nds. GVBl. S. 457) mit Änderungen wird im folgenden mit dem Zusatz "a.F." bezeichnet;
5.6.17 Vermessungs- und Katastergesetz vom 8.11.1961 (Nds. GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Art. 28 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535), im folgenden: VermKatG.
Abschnitt 6 VV-BBauG - Andere Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen Technischer Regeln, Empfehlungen und Hinweise zum Bundesbaugesetz
6.1 Neben diesen Verwaltungsvorschriften sind nur die nachstehenden Verwaltungsvorschriften
bei der Anwendung des Bundesbaugesetzes zu beachten:
6.1.1 Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Gesetz über Spielplätze (AB NSpPG), RdErl. vom 3.5.1974 (Nds. MBl. S. 1064 - GültL 391/89);
6.1.2 Wertermittlungsrichtlinien 1976 (WertR 76); Anhang zum Gem. RdErl. des MW, MF, MI und MS vom 14.9.1976 (Nds. MBl. S. 1699 - GültL MW 151/508), geändert durch RdErl. des MW vom 29.10.1979 (Nds. MBl. S. 1876 - GültL 151/557) und Gem. RdErl. des MW, MF, MI und MS vom 13.7.1981 (Nds. MBl. S. 693 - GültL 151/577).
6.2 Neben diesen Verwaltungsvorschriften werden erlassen und im Nds. MBl. veröffentlicht:
6.2.1 Bekanntmachungen Technischer Regeln;
bekanntgemachte Technische Regeln sind in gleicher Weise verbindlich wie Verwaltungsvorschriften;
6.2.2 Empfehlungen;
Empfehlungen sind nicht in gleicher Weise verbindlich wie Verwaltungsvorschriften.
Von ihnen kann abgewichen werden;
6.2.3 Hinweise;
Hinweise sind ohne Verbindlichkeit.
6.3 Von diesen Verwartungsvorschriften unberührt bleiben Erlasse und Verfügungen der Fachaufsichtsbehörden an die Träger öffentlicher Belange für deren Stellungnahmen nach § 2 Abs. 5.
Abschnitt 7 VV-BBauG - Unterrichtung des MS
7.1 Wird in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Baulandgerichten, an dem eine Behörde im Land Niedersachsen beteiligt ist, eine Entscheidung getroffen, die von diesen Verwaltungsvorschriften abweicht, so hat die Behörde dem MS hierüber zu berichten.
7.2 Wird ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Bundesbaugesetz oder nach dem Städtebauförderungsgesetz nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angefochten, so hat die betroffene Gemeinde dem MS hierüber zu berichten.
7.3 Darüber hinaus sind alle Entscheidungen der Verwaltungs- und Baulandgerichte, die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, dem MS zur Kenntnis zu bringen.
Absch. 8 - 43, TEIL II. - Bauleitplanung
Abschnitt 8 VV-BBauG - Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 1 Abs. 1)
Die städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Gemeinde kann grundsätzlich nur über Bauleitplanung verwirklicht werden (Grundsatz der Planmäßigkeit). Durchbrechungen dieses Grundsatzes enthalten die (Planersatz-)Vorschriften der §§ 34 und 35 (hierzu Nrn. 71 bis 73).
Die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 kann ausgeschlossen sein, wenn wegen seines Umfanges ein Planungsbedürfnis besteht.
Abschnitt 9 VV-BBauG - Zweistufigkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4)
9.1 Gesetzliche Plantypen
Die Bauleitplanung ist zweistufig. Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 2
der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
9.2 Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2)
9.2.1 Der Flächennutzungsplan setzt für die verbindliche Bauleitplanung einen Rahmen.
Den Anforderungen des § 8 Abs. 2 ist in materieller Hinsicht genügt, wenn der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkretisiert. Ein Entwickeln schließt unwesentliche Abweichungen vom Flächennutzungsplan nicht aus. Was unwesentlich ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Flächennutzungsplan (ggf. im Parallelverfahren) zu ändern.
9.2.2 Ein Bebauungsplan ist - in formeller Hinsicht - nur dann aus einem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung der Flächennutzungsplan bereits wirksam ist.
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 folgt nicht, daß die Bebauungsplanung mit ihrer entscheidenden (Abwägungs-)Phase erst beginnen darf, wenn die Flächennutzungsplanung abgeschlossen ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 will lediglich verhindern, daß in den verschiedenen Planungsstufen Pläne wirksam werden, die inhaltlich nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Die mit § 8 Abs. 2 Satz 1 gestellte Anforderung richtet sich nicht an das Planen als Tätigkeit, sondern lediglich an den Plan als solchen.
Den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 ist dagegen nicht genügt, wenn bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes lediglich ein Flächennutzungsplanentwurf vorliegt.
9.3 Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3)
9.3.1 Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. Die Gemeinde kann jedoch nach § 8 Abs. 3 Satz 3 die Genehmigung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12). Unerheblich ist, zu welchen Zeitpunkten die übrigen Verfahrensakte (z.B. Aufstellungsbeschluß, Bürgerbeteiligung, Satzungsbeschluß bzw. Beschluß über den Flächennutzungsplan) durchgeführt werden.
9.3.2 Zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden ist im Parallelverfahren wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Bauleitplanung eine gegenseitige Abstimmung erforderlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 3.
9.4 Vorzeitiger Bebauungsplan
9.4.1 Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 liegen vor, wenn der vorzeitige Bebauungsplan erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Entwicklung der Gemeinde zu vermeiden oder um die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens zu ermöglichen.
Es reicht nicht aus, daß das Gebiet, für das ein vorzeitiger Bebauungsplan vorgesehen ist, auf Grund der gegebenen Verhältnisse "zur Bebauung ansteht". Es ist vielmehr erforderlich, daß die beabsichtigten Festsetzungen bereits jetzt getroffen werden müssen, um einen erheblichen Nachteil von der Gemeinde oder einzelnen abzuwenden.
Das kann z.B. der Fall sein, wenn
geeignete Baugrundstücke weder in festgesetzten Baugebieten noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und die Bautätigkeit in der Gemeinde ohne einen vorzeitigen Bebauungsplan praktisch "lahmgelegt" würde,
die Sicherung vorhandener bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze die Erweiterung bzw. Ansiedlung eines Gewerbebetriebes erforderlich machen würde,
eine einmalige Gelegenheit zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Gewerbegebietes "verpaßt" würde,
ohne den vorzeitigen Bebauungsplan eine geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes nicht sichergestellt würde,
die Verwirklichung einer im dringenden öffentlichen Interesse liegenden sonstigen Maßnahme gefährdet würde.
9.4.2 Der vorzeitige Bebauungsplan darf der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen.
Entgegenstehen können z.B.:
eine beschlossene Entwicklungsplanung der Gemeinde (§ 1 Abs. 5),
ein beschlossener Entwurf eines Flächennutzungsplanes,
die Vorprägung durch Festsetzungen in bereits vorhandenen Bebauungsplänen in der Nachbarschaft.
9.4.3 Befindet sich ein Flächennutzungsplan in Aufstellung, so darf der vorzeitige Bebauungsplan den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.
9.4.4 Auch der vorzeitige Bebauungsplan muß gemäß § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßt sein.
9.4.5 Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 sind in der Begründung darzulegen. Die Gemeinde hat dabei auch auf die Ursachen der Verzögerung des Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahrens einzugehen.
Besondere verfahrensmäßige und inhaltliche Schwierigkeiten, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, rechtfertigen im allgemeinen eine längere Dauer des Flächennutzungsplanverfahrens. Hierzu zählen auch die Schwierigkeiten, die durch die kommunale Neugliederung verursacht worden sind.
Die Gemeinde hat ferner den voraussichtlichen weiteren Verfahrensablauf darzustellen.
9.4.6 Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung, wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. Soll bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes von den Darstellungen eines wirksamen Flächennutzungsplanes abgewichen werden, so ist dieser zuvor oder im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3) zu ändern.
Abschnitt 10 VV-BBauG - Planungspflicht (§ 1 Abs. 3)
10.1 Beginn und Umfang der Planung stehen nicht im uneingeschränkten Ermessen der Gemeinde. Vielmehr kann das Unterbleiben einer nach den Gegebenheiten erforderlichen Planung einen Rechtsverstoß bedeuten.
10.2 Eine besondere Rechtspflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen besteht
10.2.1 nach § 10 StBauFG innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete,
10.2.2 nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StBauFG innerhalb förmlich festgelegter Entwicklungsbereiche,
10.2.3 nach § 144c bei Flurbereinigungsmaßnahmen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes voraussichtlich nicht auswirkt.
10.3 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ausreicht, sind in Niedersachsen nach der Gemeindeneugliederung nicht mehr gegeben.
10.4 Aus der Planungspflicht ergibt sich auch die Pflicht der Gemeinden, die Bauleitpläne fortzuschreiben und den veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten oder Erfordernissen, z.B. durch Erweiterung oder Reduzierung der Bauflächen bzw. Baugebiete, anzupassen.
10.5 Die Planungspflicht wird von den Kommunalaufsichtsbehörden mit den nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung zur Verfügung stehenden Aufsichtsmaßnahmen durchgesetzt. Auf § 127 Abs. 1 NGO wird hingewiesen.
10.6 Nach § 2 Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Planungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 steht daher kein Planungsanspruch des einzelnen gegenüber. Die Planungspflicht besteht allein im öffentlichen Interesse.
10.7 Eine Rechtspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen kann nicht durch Verpflichtungserklärung der Gemeinde begründet werden. Die Verpflichtungserklärung der Gemeinde, innerhalb bestimmter Frist einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nichtig. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann eine Amtspflichtverletzung bedeuten.
Abschnitt 11 VV-BBauG - Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4)
11.1 Ziele der Raumordnung
11.1.1 Die für die Bauleitplanung maßgebenden Ziele der Raumordnung sind festgelegt
a)
im Landes-Raumordnungsprogramm Teil I B (Anlage zum Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung sowie über die Feststellung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Teil I - vom 1.6.1982, Nds. GVBl. S. 123) und Teil II (Bek. des MI vom 16.6.1982, Nds. MBl. S. 717 - GültL 178/111),
b)
im jeweiligen Regionalen Raumordnungsprogramm.
11.1.2 In Aufstellung, Änderung oder Ergänzung befindliche Ziele der Raumordnung entfalten noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach § 1 Abs. 4. Planungen und Maßnahmen, die den in Aufstellung, Änderung oder Ergänzung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen, können jedoch nach § 15 Abs. 1 NROG i.V. mit § 7 ROG unter den dort genannten Voraussetzungen untersagt werden. Dies gilt auch für in Aufstellung befindliche Bauleitpläne.
11.1.3 Planungen, die nicht in die Raumordnungsprogramme integriert sind (z.B. Empfehlungen und Richtlinien der gemeinsamen Landesplanung mit Nachbarländern, Planungskonzepte der Fachbehörden), lösen keine Rechtswirkung nach § 1 Abs. 4 aus.
11.2 Anpassung
Der Begriff des "Anpassens" bezeichnet das Gebot dauerhafter materieller Übereinstimmung gemeindlicher Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Aus diesem Anpassungsgebot folgt für den Träger der Bauleitplanung die Verpflichtung, nicht nur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, sondern auch bereits bestehende rechtsverbindliche Bauleitpläne neuen oder geänderten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sachlich und räumlich eindeutig konkretisiert sind.
11.3 Verfahrensrechtliche Regelungen
11.3.1 § 17 NROG stellt klar, daß nur ein ausdrückliches Anpassungsverlangen der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde für den Träger der Bauleitplanung, der Adressat der Verfügung ist, eine unmittelbare Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 auslöst.
11.3.2 Nach Fortfall des § 16 NROG sind künftig bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen der kreisfreien Städte die oberen Landesplanungsbehörden, im übrigen die unteren Landesplanungsbehörden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Abschnitt 11a VV-BBauG - Fachplanungen
11a.1 Begriff
Fachplanungen sind Planungen der dafür zuständigen Träger öffentlicher Belange für einen einzelnen Fachbereich, z.B. Wasserwirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Abfallbeseitigung.
Form, Inhalt und Rechtswirkung sind bei den einzelnen Fachplanungen unterschiedlich gesetzlich festgelegt, zum Teil fehlt eine gesetzliche Grundlage (gesetzesfreie Fachplanungen). Entsprechend unterschiedlich ist die Bedeutung der Fachplanungen für die Bauleitplanung.
11a.2 Wirkung der Fachplanungen
11a.2.1 Fachplanungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 2 NROG als Ziele der Raumordnung verbindlich festgelegt sind, binden die gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4. Auf Nr. 11 wird verwiesen.
11a.2.2 Fachplanungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind, sollen gemäß § 5 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 6 im Flächennutzungsplan oder im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden. Auf Nr. 19.16 bzw. Nr. 20.37 und die Anlage 1 wird verwiesen.
Liegen derartige Festsetzungen vor, so hat die Gemeinde ihre Darstellungen im Flächennutzungsplan oder die Festsetzungen in den Bebauungsplänen entsprechend anzupassen.
11a.2.3 Die in § 38 genannten Fachplanungen verdrängen die sonst geltenden Vorschriften der §§ 29 ff. über die Zulässigkeit von Vorhaben.
11a.2.4 Sonstige Fachplanungen, insbesondere gesetzesfreie Fachplanungen kommen als Material für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 in Betracht ( Nr. 16.1 ). Für die Gemeinde besteht grundsätzlich ein Abwägungsspielraum.
Abschnitt 12 VV-BBauG - Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5)
12.1 Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 ist nur anwendbar, wenn eine Entwicklungsplanung vorhanden ist. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Entwicklungsplanung aufzustellen.
12.2 Eine vorhandene Entwicklungsplanung ist im Rahmen des § 1 Abs. 5 nur dann beachtlich, wenn sie vom Rat der Gemeinde ausdrücklich beschlossen ist; es reicht nicht aus, daß der Rat die Entwicklungsplanung lediglich (zustimmend) zur Kenntnis nimmt. Entwicklungspläne, Programme und Absichtserklärungen einzelner Ratsausschüsse, der Gemeindeverwaltung oder einzelner Fachämter sind keine Entwicklungsplanung im Sinne des § 1 Abs. 5.
Für das Verfahren zur Aufstellung einer Entwicklungsplanung gibt es keine speziellen Regelungen. Es gilt insoweit das allgemeine Kommunalverfassungsrecht. Danach ist z.B. nicht vorgeschrieben, daß die allgemeinen Ziele und Zwecke der Entwicklungsplanung öffentlich darzulegen und zu erörtern sind. Die Entwicklungsplanung bedarf auch nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
12.3 Eine nach § 1 Abs. 5 beachtliche Entwicklungsplanung muß Ziele für die Entwicklung der Gemeinde, Aussagen über die Durchführung und Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen und über Zeit- und Rangfolgen raumwirksamer Investitionen enthalten. Die Aussagen können sich auf das Gemeindegebiet insgesamt beziehen oder nur auf Teile des Gemeindegebietes, auf die Gesamtheit oder auch nur auf Teilbereiche der gemeindlichen Aufgaben.
12.4 Die fünfjährige Finanzplanung der Gemeinde nach § 90 NGO erfüllt für sich allein nicht die Anforderungen an eine Entwicklungsplanung i.S. von § 1 Abs. 5.
12.5 Widerspricht eine Entwicklungsplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, so ist sie gemäß § 1 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Anpassung aus § 1 Abs. 4 geht gegenüber der Pflicht zur Berücksichtigung nach § 1 Abs. 5 vor.
12.6 Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen gehen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehenden Aussagen der Entwicklungsplanung vor. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird durch § 1 Abs. 5 nicht eingeschränkt.
12.7 Die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie städtebaulich von Bedeutung sind. Städtebaulich von Bedeutung sind z.B. Aussagen über die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs, über Standorte für derartige Einrichtungen und für bestimmte Nutzungen (z.B. für Industrie und Gewerbe, für Wohngebiete, für Freizeiteinrichtungen), Aussagen über die Verkehrserschließung des Gemeindegebietes (z.B. Generalverkehrsplanung), Aussagen über die innergemeindlichen Siedlungsschwerpunkte sowie Aussagen über Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen (z.B. Wohnungsbau).
12.8 Die Entwicklungsplanung bewirkt eine gewisse Selbstbindung des planerischen Ermessens
der Gemeinde bei der Bauleitplanung.
Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes oder eines Bebauungsplanes von städtebaulich bedeutsamen Ergebnissen einer beschlossenen Entwicklungsplanung ab, so hat sie die Gründe dafür im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung darzulegen (§ 1 Abs. 5 Satz 3). Dies gilt nicht, wenn vorher oder gleichzeitig die Entwicklungsplanung entsprechend geändert wird.
12.9 Ändert die Gemeinde eine beschlossene Entwicklungsplanung, so soll sie prüfen, ob und inwieweit eine Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen in Betracht kommt. Die Erforderlichkeit derartiger Konsequenzen für die Bauleitplanung ist jedoch nicht nach Maßgabe der geänderten Entwicklungsplanung, sondern des § 1, insbesondere der Absätze 3, 4 und 6, zu beurteilen.
12.10 Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 5 gilt nur für die Entwicklungsplanung der Gemeinde. Entwicklungsplanungen des Landes, der Landkreise oder anderer Stellen sind insoweit für die Bauleitplanung der Gemeinden ohne rechtliche Bedeutung. Kreisentwicklungspläne entfalten keine Bindungswirkung für die Bauleitplanung. Die Landkreise können aber ihre Zielvorstellungen, die in einem Entwicklungsplan niedergelegt sind, den Gemeinden mitteilen und sie bei Neuaufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplanes im Beteiligungsverfahren vorbringen, soweit es sich um Belange handelt, für die sie als Träger öffentlicher Belange zuständig sind.
Abschnitt 13 VV-BBauG - Allgemeine Ziele der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 Satz 1)
Aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 genannten allgemeinen Zielen der Bauleitplanung läßt sich folgendes ableiten:
13.1 Vermeidung oder Behebung städtebaulicher Mißstände
Das Entstehen oder Fortbestehen von städtebaulichen Mißständen (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 StBauFG) ist mit einer "geordneten städtebaulichen Entwicklung" unvereinbar.
Städtebauliche Mißstände liegen z.B. bei solchen Einwirkungen vor, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können.
Bei Vorliegen städtebaulicher Mißstände ist eine Entschädigung der Bodenwerte als Folge der Änderung oder Aufhebung bestehender Nutzungen unter den Voraussetzungen des § 44b Abs. 4 Nr. 2 ausgeschlossen.
13.2 Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen
Der Grundsatz der räumlichen Trennung unverträglicher Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung. Ihm ist insbesondere zu entnehmen, daß Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten.
Dieser Grundsatz gilt nur für Planungen im nicht bebauten Bereich uneingeschränkt. Abweichungen kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen durch spezielle planerische Darstellungen oder Festsetzungen die gleiche Wirkung in bezug auf den Immissionsschutz erreicht werden kann oder in denen Immissionen auf Grund der gegebenen Vorbelastung in einem Gebiet mit engem Nebeneinander von Wohnen und Industrie zuzumuten sind.
Abschnitt 14 VV-BBauG - Konkrete Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 2)
Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 enthält einen Katalog konkreter Planungsleitlinien. Diese sind bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen ( Nr. 16.1 ). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie stellt für sich weder eine Rangfolge noch eine Gewichtung dar.
14.1 (nicht besetzt)
14.2 Wohnbedürfnisse
14.2.1 Zu den Wohnbedürfnissen gehört die ausreichende Ausstattung der Baugebiete mit Spielplätzen entsprechend den Anforderungen des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze . Hierauf und auf die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen wird verwiesen;
14.2.2 Zu den Wohnbedürfnissen gehört auch, daß die Grundversorgung der Bevölkerung, vor allem der nicht mobilen Bevölkerungsteile, der Alten und Behinderten gewährleistet ist. Die Grundversorgung kann durch die Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gefährdet sein.
14.3 bis 14.7 (nicht besetzt)
14.8 Rücksichtnahme auf erhaltenswerte Ortsteile, Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
Gefordert wird insbesondere die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes. Entsprechend § 2 Abs. 3 NDenkmalschutzG sind in öffentliche Planungen und öffentliche Baumaßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig so einzubeziehen, daß die Kulturdenkmale erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird.
14.9 (nicht besetzt)
14.10 (nicht besetzt)
14.11 Belange des Umweltschutzes
Die Belange des Umweltschutzes erfordern insbesondere eine hinreichende Beachtung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung. Zum Umweltschutz gehört auch der Strahlenschutz.
Eine besondere Konkretisierung des Gebotes zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes enthält § 50 BImSchG . Nach dieser Bestimmung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Durch Maßnahmen des Immissionsschutzes lassen sich Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht immer ausreichend vermindern. Vielmehr soll im Wege der Bauleitplanung dem Gedanken eines wirksamen vorbeugenden Immissionsschutzes in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden.
§ 50 BImSchG räumt den von ihm erfaßten Belangen des Immissionsschutzes keinen Vorrang vor anderen Belangen ein.
Im einzelnen gilt folgendes:
14.11.1 Begriffsbestimmungen
a) Emissionen im planungsrechtlichen Sinne sind Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Erscheinungen, die typischerweise solchen Flächen oder Gebieten i.S. von § 5 oder § 9 zuzuordnen sind, die der Unterbringung von emittierenden Betrieben oder Anlagen dienen.
Der planungsrechtiche Begriff der Emissionen unterscheidet sich von dem immissionsschutzrechtlichen
Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . Letzterer ist auf konkrete Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG bezogen; der Emissionsbegriff des Planungsrechts kann dagegen nur abstrakt auf solche Flächen oder Gebietstypen bezogen werden, die auch Gegenstand von Darstellungen nach § 5 oder Festsetzungen nach § 9, ggf. in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, sein können.
b) Immissionen sind durch Emissionen verursachte Einwirkungen auf Flächen oder Gebiete oder auf bestimmte Punkte eines Gebietes.
c) Zur Nachbarschaft im planungsrechtlichen Sinne von Flächen und Gebieten gehören nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern z.B.
bei Flächen oder Gebieten für die gewerbliche Nutzung: der Bereich, auf den sich die Verwirklichung der dargestellten oder festgesetzten
Nutzung wegen der ihr zuzurechnenden Emissionen nicht nur unerheblich auswirken kann;
bei Flächen oder Gebieten für die Wohnnutzung oder sonstige schutzbedürftige Nutzungen: der Bereich, aus dem heraus gewerbliche Emissionen nicht nur unerheblich einwirken können.
d) Schallpegel im Sinne dieser Vorschriften ist der Schalldruckpegel L in Dezibel
(dB) nach DIN 1320. Der A-bewertete Schallpegel L A in dB (A) - auch A-Schallpegel genannt - ist ein nach DIN 45 633 frequenzbewerteter Schallpegel. Durch die A-Bewertung wird berücksichtigt, daß tiefe Frequenzen bei gleicher Schallstärke als weniger störend empfunden werden.
Der Schalleistungsspegel L W in dB (siehe DIN 1320 und DIN 45 635) kennzeichnet die Schallemission einer Schallquelle oder von Teilen einer Schallquelle. Er ist ein logarithmisches Maß für die abgestrahlte Schalleistung. Der A-bewertete Schalleistungspegel L WA in dB (A) - auch A-Schalleistungspegel genannt - ist ein ebenfalls nach DIN 45 633
frequenzbewerteter Schalleistungspegel.
Der A-Schalleistungspegel einer Quelle entspricht dem A-Schallpegel, den sie in 0,4 m Abstand erzeugen würde, wenn die gesamte Schalleistung von einem Punkt ausginge. Er ist deshalb zahlenmäßig wesentlich größer als der Mittelungspegel in größerem Abstand.
Bei Flächenschallquellen sowie bei flächen- bzw. gebietsbezogenen Schallemissionen (Nr. 14.11.1 Buchst. a und Nr. 15a.2.1) wird statt dessen der Pegel L WA " der im Mittel je m² Grundfläche abgestrahlten Schalleistung angegeben. Der von einem Gebiet der Fläche S abgestrahlte A-Schalleistungspegel ist dann
LWA = LWA " + 10 lg | S | ; SO = 1 m². |
---|---|---|
SO |
14.11.2 Es ist nicht möglich, den Umfang des Immissionsschutzes bzw. das Maß der hinzunehmenden Belastung undifferenziert für alle Fälle einheitlich auf ein bestimmtes Maß festzulegen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Belastungen einem Gebiet mit Rücksicht auf dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind
die Gebietsart und
die konkreten tatsächlichen Verhältnisse.
a) Für die Gebietsart ist von der planungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen.
Maßgebend dafür, welchen Schutz ein Gebiet nach seiner Gebietsart berechtigterweise erwarten kann, sind städtebauliche Maßstäbe.
Anhaltspunkte für den Schutz vor Schallimmissionen enthält die Vornorm zu DIN 18005 - Blatt 1 - ("Schallschutz im Städtebau - Hinweise für die Planung; Berechnung und Bewertungsgrundlagen"). In der Vornorm sind den Baugebieten bestimmte Planungsrichtwerte zugeordnet. Planungsrichtwerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten (im Sinne des Planungsrechts) zuzuordnen ist. Die Planungsrichtwerte können bei einzelnen Bauleitplänen überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung auf Grund von § 1 Abs. 7 anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Planungsrichtwerte sind keine Höchstwerte oder Grenzwerte. Die Planungsrichtwerte sind nicht für die Beurteilung von Einzelvorhaben heranzuziehen.
Die für die Genehmigung konkreter Vorhaben oder Anlagen maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts (z.B. TA-Luft, TA-Lärm) sind für die Beurteilung der planungsrechtlichen Schutzwürdigkeit von Gebietsarten nicht anwendbar.
b) Die (typisierte) Gebietsart im planungsrechtlichen Sinne ist für sich allein noch kein hinreichend genaues Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes. Daneben sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Baugebiete, die der gleichen Gebietsart angehören, können daher im Ergebnis unterschiedlich schutzwürdig sein; ein Wohngebiet beispielsweise, das - zumal in städtischen Ballungsräumen - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Industrie- oder Gewerbegebiete ohnehin einer hohen Geräuschbelästigung ausgesetzt ist, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist.
Zu den konkreten, tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen sind, gehören als Vorbelastung
die bereits vorhandene Immissionsbelastung sowie
die "plangegebene", d.h. auf Grund verfestigter Planungen zu erwartende Belastung.
Derart vorbelastete Gebiete sind in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen schutzwürdig.
Vorbelastungen sind dagegen nicht als schutzmindernd in Betracht zu ziehen, soweit die Einwirkungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Falle liegt ein städtebaulicher Mißstand vor, der durch Planung nicht legalisiert werden kann (vgl. Nr. 13.1 ).
c) Für die Bauleitplanung innerhalb der Fluglärmzonen 2 und 3 der militärischen Flugplätze Oldenburg, Jever, Wittmundhafen und Hopsten (Nordrhein-Westfalen) sowie des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn sind im LROP Teil II C 12.4.05.3 Aussagen getroffen, die bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung von den Gemeinden zu berücksichtigen sind:
Innerhalb der Fluglärmzone 2 der genannten militärischen Flugplätze und des Luft/Boden-Schießplatzes hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung im Rahmen ihrer planerischen Entscheidungen in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 einzubeziehen, daß in dieser Zone von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist.
Innerhalb der Fluglärmzone 3 der genannten militärischen Flugplätze und des Luft/Boden-Schießplatzes hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung für neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen und für besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 FluglärmG im Rahmen ihrer planerischen Entscheidung in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 einzubeziehen, daß auch in dieser Zone von einer Lärmbelastung auszugehen ist.
Zu den "Flächen und Gebieten für Wohnnutzungen" gehören Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen bzw. reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit nach deren Zweckbestimmung Wohnungen oder sonstige besonders lärmempfindliche Einrichtungen zulässig sind. Die Fluglärmzonen sind in den betreffenden Regionalen Raumordnungsprogrammen zeichnerisch dargestellt.
14.12 (nicht besetzt)
14.13 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich insbesondere
aus
a)
den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach
§ 1 NNatG
,
b)
den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach
§ 2 NNatG
,
c)
dem Landschaftsprogramm nach
§ 4 NNatG
,
d)
dem Landschaftsrahmenplan nach
§ 5 NNatG
,
e)
den Landschafts- und Grünordnungsplänen nach
§ 6 NNatG
.
14.14 (nicht besetzt)
14.15 Belange der Wirtschaft
14.15.1 Zu den Belangen der Wirtschaft gehören u.a.:
die Interessen der Allgemeinheit an der Versorgung mit Rohstoffen, Gütern und Dienstleistungen,
das Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen,
das Standortinteresse des Unternehmers, insbesondere an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Bestandes sowie das Bedürfnis nach Betriebserweiterung und Modernisierung,
das Interesse am ungehinderten Abbau der gewinnbaren Bodenschätze.
14.15.2 Die Bauleitplanung ist kein geeignetes Mittel zur Beeinflussung des Wettbewerbs. Einzelhandelsbetriebe können z.B. durch Bauleitplanung nicht vor Konkurrenz geschützt werden (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Bauleitplanung).
14.16 (nicht besetzt)
14.17 Belange der Wasserwirtschaft
14.17.1 Berücksichtigung in der Bauleitplanung
Die Belange der Wasserwirtschaft sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits als
Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 nach dem Landes-Raumordnungsprogramm oder den Regionalen Raumordnungsprogrammen (vgl.
Nr. 11.1
) oder
übergeordnete Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (vgl.
Nrn. 11a.2.2
,
19.16.1
,
20.20
und
20.36
)
zu beachten sind.
Die Belange der Wasserwirtschaft bleiben bei der Bauleitplanung außer Betracht, soweit sie erst beim Vollzug der Bauleitplanung (z.B. im Baugenehmigungsverfahren) nach § 42 NBauO und nach §§ 30 und 123 zu beachten sind.
Die Belange der Wasserwirtschaft werden bei der Bauleitplanung dadurch berücksichtigt, daß
für Anlagen der Wasserwirtschaft die erforderlichen Flächen bzw. Nutzungen dargestellt bzw. festgesetzt werden, z.B. im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 und 7, im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nrn. 12, 13, 14, 16 und 21;
keine Nutzungen dargestellt bzw. festgesetzt werden, die die Belange in einer Weise gefährden, die beim Vollzug der Bauleitplanung nicht mehr ausgeglichen werden kann;
Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 gekennzeichnet werden;
erforderlichenfalls Festsetzungen nach § 9a getroffen werden (vgl.
Nr. 44
).
Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 23 ) ist darzulegen, welche Belange der Wasserwirtschaft von der Bauleitplanung betroffen
werden (vgl. Nr. 16.4.1 ) und wie ihnen entsprochen worden ist. Der Erläuterungsbericht oder die Begründung müssen erforderlichenfalls auch Berechnungen enthalten, die eine Prüfung des Bauleitplanes in wasserwirtschaftlicher Hinsicht gestatten. Dabei sind z.B. Angaben über die Leistungsfähigkeit bestehender Abwasseranlagen bzw. über erforderliche Neu- und Erweiterungsanlagen, ferner über einen etwa beabsichtigten Anschluß an überörtliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen zu machen.
Im einzelnen gilt folgendes:
14.17.2 Wasserversorgung
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen ist zu prüfen, ob die für eine bauliche oder sonstige Nutzung vorgesehenen Bauflächen oder Baugebiete mit Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität und auch mit Betriebswasser in genügender Menge versorgt werden können. Die Zunahme des Wasserverbrauches der Bevölkerung, die voraussichtlichen Anforderungen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie auch die Bedürfnisse des Feuerschutzes sind zu berücksichtigen.
Für die Versorgung mit Trinkwasser ist grundsätzlich eine öffentliche Wasserversorgung vorzusehen. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, z.B. wenn der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung sehr hohe Kosten verursachen würde und eine hygienisch einwandfreie Versorgung sichergestellt werden kann. Gegen die Versorgung mit Betriebswasser zur gewerblichen und industriellen Verwendung durch betriebseigene Anlagen, die nicht der Allgemeinheit dienen (Eigenwasserversorgung), bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht dann keine Bedenken, wenn die Gewinnung des Oberflächen- oder Grundwassers die wasserwirtschaftliche Ordnung des Einzugsgebietes nicht stört.
14.17.3 Abwasserbeseitigung
Bei der Darstellung oder Festsetzung von Bauflächen oder Baugebieten sind grundsätzlich öffentliche Anlagen für die Ableitung und die zentrale Behandlung der Abwässer vorzusehen. Davon abweichend sind Einzelanlagen ausreichend, wenn auf Grund der Siedlungsstruktur die zentrale Entsorgung wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
Bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen für öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 14) ist darauf zu achten, daß Geruchs- und Geräuschbelästigungen für die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie für sonstige schutzbedürftige Gebiete vermieden werden.
Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung umfaßt auch den Nachweis, daß das Niederschlagswasser unter Beachtung der Rahmenbedingungen ( Nr. 15 ) schadlos abgeführt werden kann. Diesen Nachweis erbringen die Träger der Bauleitplanung durch Ausweisung der hierzu erforderlichen Flächen und Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 1 Nrn. 12, 14 und 21 sowie durch nähere Darlegungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan.
14.17.4 Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung
Bauliche oder sonstige Nutzungen, die in der Bauleitplanung dargestellt und festgesetzt werden, dürfen grundsätzlich nicht zu Abflußverschärfungen im Gewässer führen. In Einzelfällen kann auf Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Abflußverschärfung für das Gewässer unschädlich ist.
Für Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt sind, für die ein Überschwemmungsgebiet aber nicht festgestellt ist, müssen Darstellungen und Festsetzungen unterbleiben, die bewirken können, daß entlang der Gewässer kein ausreichender Raum zur Ableitung außergewöhnlicher Hochwasserabflüsse und für eine eventuell später erforderliche Verbesserung der Abflußleistung frei bleibt. Die Einengung des natürlichen Überflutungsraumes darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung des Abflusses führen.
Die Unterhaltung von Gewässern muß in dem erforderlichen Umfange möglich sein.
14.18 bis 14.20 (nicht besetzt)
Abschnitt 14a VV-BBauG - Öffentliche und private Belange (§ 1 Abs. 7)
14a.1 Der Begriff "Belange" umfaßt Rechte, Interessen und Zielvorstellungen öffentlicher Stellen und privater Rechtssubjekte; er ist weit auszulegen.
14a.2 Der Begriff der öffentlichen Belange bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die im Zusammenhang mit Art und Maß der Bodennutzung stehen und damit bei der planerischen Festlegung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung von Bedeutung sind.
14a.3 Der Begriff des privaten Belanges erfaßt insbesondere die verfassungsrechtlich (z.B. in Art. 2 , 12 , 14 GG ) geschützten Rechte:
Grundeigentum, grundstücksgleiche Rechte,
Bestandsschutz,
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
dingliche und obligatorische Rechte zur Bodennutzung, z.B. Nießbrauch, Pacht, Miete.
Der Begriff des privaten Belanges ist nicht auf nachbarschützende Rechtspositionen beschränkt.
Außerdem können auch sonstige Interessen, die über das Interesse an der Erhaltung einer Rechtsposition hinausgehen, zu den privaten Belangen gehören, z.B. das Interesse des Unternehmers an einer Erweiterung, Umstellung oder anderweitigen Änderung des Gewerbebetriebes.
14a.4 Die öffentlichen und privaten Belange lassen sich in der konkreten Planungssituation nicht immer eindeutig voneinander trennen, sondern stellen häufig nur unterschiedliche Aspekte ein- und desselben Sachverhaltes dar.
14a.5 Zu den öffentlichen und privaten Belangen i.S. von § 1 Abs. 7 können auch ihre künftigen Entwicklungen gehören. Nrn. 15.4 und 15.5 gelten sinngemäß.
Abschnitt 15 VV-BBauG - Rahmenbedingungen für die Bauleitplanung, Bestandsaufnahmen und Prognosen
15.1 Rahmenbedingungen
15.1.1 Bei der Aufstellung (Änderung oder Ergänzung) eines Bauleitplanes sind nicht nur bestimmte Belange zu berücksichtigen, es müssen auch die räumlichen, landschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Gegebenheiten als Rahmenbedingungen in Rechnung gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie sich diese Gegebenheiten entwickeln würden, falls eine Bauleitplanung nicht erfolgen würde (nicht planbedingte Entwicklungen). Im Hinblick darauf ist zu prüfen, ob und ggf. wie mit Mitteln der Bauleitplanung die Gegebenheiten verändert oder deren Entwicklungen gesteuert werden sollen.
15.1.2 Folgende Sachbereiche sind z.B. in Betracht zu ziehen:
a)
räumliche (z.B. geographische, topographische) Gegebenheiten,
b)
biologische, geologische und ökologische Grundlagen (z.B. Klima, Boden, Bodenschätze, Wasser, Vegetation, Tierwelt),
c)
Flächennutzung, Siedlungsstruktur, Bausubstanz,
d)
Eigentumsstruktur,
e)
Stadtbild, Landschaftsbild,
f)
zentrale Einrichtungen,
g)
Verkehr einschließlich Häfen,
h)
Wasserwirtschaft,
i)
Abfallbeseitigung,
j)
Energie,
k)
Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsverteilung, Bevölkerungsbewegung, Bevölkerungsentwicklung,
l)
Freizeit und Erholung,
m)
Wirtschaft, Arbeitsstätten,
n)
Immissionsbelastung, Strahlenbelastung.
15.2 (nicht besetzt)
15.3 Bestandsaufnahmen
15.3.1 Die tatsächlichen Gegebenheiten sind durch Bestandsaufnahmen zu erfassen und zu analysieren. Dabei sind auch die durch eine rechtsverbindliche Planung vorbestimmten Gegebenheiten in Rechnung zu stellen.
15.3.2 Für die Bestandsaufnahmen bei Emissionen und Immissionen gilt folgendes:
15.3.2.1 Bei bestehenden emittierenden Anlagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von den tatsächlich vorhandenen Emissionen auszugehen; diese sind erforderlichenfalls zu messen. Nach § 34 oder § 35 zulässige Erweiterungen sind im Wege der Prognose nach Nr. 15.4 rechnerisch zu berücksichtigen. Sind in der gewerberechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage Höchstwerte festgesetzt ("genehmigte Werte"), so ist von diesen Werten auszugehen.
15.3.2.2 Bei bestehenden emittierenden Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von den Emissionen auszugehen, die dem betreffenden Baugebiet typischerweise zuzurechnen sind (hierzu Nr. 15a.2).
Die tatsächlich vorhandenen Emissionen sind in Betracht zu ziehen und gemäß Nr. 15.3.2.1 festzustellen, wenn sie von den dem Baugebiet typischerweise zuzurechnenden Emissionen abweichen oder nicht erfaßt werden. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässigen Erweiterungen sind im Wege der Prognose nach Nr. 15.4 rechnerisch zu berücksichtigen.
15.3.2.3 Weicht die tatsächliche Nutzung einer vorhandenen Anlage von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung ab, z.B. weil die Anlage Bestandsschutz genießt oder im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2) zugelassen wurde, so ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung auszugehen. Das Planungsrecht unterscheidet sich insoweit vom bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Anlagenrecht, bei dem in diesem Falle von der tatsächlichen baulichen Nutzung auszugehen ist (vgl. Nr. 2.322 TA Lärm).
Die tatsächlich ausgeübte Nutzung ist jedoch daneben in Betracht zu ziehen, wenn die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung auf absehbare Zeit nicht möglich erscheint.
15.3.2.4 In der Umgebung der Verkehrsflughäfen Hannover und Bremen sowie der militärischen Flugplätze Oldenburg, Jever, Wittmundhafen und Hopsten (Nordrhein-Westfalen) sowie des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn ist folgende Lärmbelastung zugrunde zu legen:
Fluglärmzone 1 | mehr als 75 dB(A) |
---|---|
Flurlärmzone 2 | mehr als 67 bis 75 dB(A) |
Fluglärmzone 3 | 62 bis 67 dB(A) |
Die Fluglärmzonen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zeichnerisch dargestellt (LROP II C 12.4.05.1). Die Fluglärmzonen 1 und 2 entsprechen den nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in den Verordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche festgelegten Schutzzonen 1 und 2.
15.4 Prognosen
Die nicht planbedingten Entwicklungen sind im Wege von Prognosen zu erfassen und zu
analysieren.
Prognosen sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Sache angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine künftige Reduzierung von Vorbelastungen rechtlich gesichert ist.
Sind nach den Gegebenheiten verschiedene Entwicklungen denkbar, so braucht der Bauleitplanung nur der Geschehensablauf zugrunde gelegt zu werden, für den im Zeitpunkt der Planung die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht.
15.5 Gutachten
In Zweifelsfällen ist für die Bestandsaufnahme oder die Prognose ein Gutachten (z.B. Immissionsschutzgutachten, hydrologisches Gutachten) der zuständigen Fachbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Wasserwirtschaftsamt) oder eines geeigneten Sachverständigen einzuholen.
Als Begutachtung der Schallimmissionen kann der im Auftrage der Landesregierung entwickelte "Schallimmissionsplan" (Schriftenreihe "Umweltschutz in Niedersachsen - Lärmbekämpfung", Heft 1 und 2) herangezogen werden.
Abschnitt 15a VV-BBauG - Auswirkungen der Bauleitplanung
15a.1 Bei der Aufstellung (Änderung oder Ergänzung) eines Bauleitplanes sind auch seine möglichen Auswirkungen im Plangebiet und auf die Nachbarschaft in Rechnung zu stellen. Zu prüfen ist, ob und ggf. in welcher Weise die Bauleitplanung die Gegebenheiten verändern wird (planbedingte Entwicklungen). Bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen bzw. Gebieten für die gewerbliche Nutzung sind die hierdurch möglichen Emissionen zu ermitteln und ihre Auswirkungen als Immissionen im Plangebiet und in der Nachbarschaft zu bewerten.
15a.2 Planbedingte Entwicklungen sind ebenso wie die nicht planbedingten Entwicklungen (vgl. Nr. 15.4) grundsätzlich im Wege von Prognosen zu ermitteln. Nrn. 15.4 und 15.5 gelten sinngemäß, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
15a.2.1 Grundlage für die Prognose sind ausschließlich die Darstellungen oder Festsetzungen des betreffenden Bauleitplanes, nicht aber konkrete Anlagen oder Vorhaben, selbst wenn sie den Anstoß zur Planung gegeben haben.
Die Emissionen der im betreffenden Bauleitplan dargestellten oder festgesetzten Flächen oder Gebiete sind grundsätzlich flächen- oder gebietstypisch zu ermitteln.
Auszugehen ist dabei von den Emissionswerten, die der betreffenden Art der Flächendarstellung oder der Gebietsfestsetzung typischerweise zuzurechnen sind. Da die Bauleitplanung nicht auf konkrete Vorhaben oder Anlagen abstellt, wäre eine vorhabenbezogene oder anlagenbezogene Ermittlung der Emissionen nicht systemgerecht.
Zu den für bestimmte Bauflächen oder Baugebiete typischen Emissionen gehören auch die durch die vorgesehene Nutzung ausgelösten Verkehrsemissionen sowie die durch das Verhalten von Benutzern verursachten Emissionen.
15a.2.2 Wird im Bebauungsplan von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 , 5 , 6 und 9 BauNVO 1977 kein Gebrauch gemacht (Regelfestsetzung), so kann davon ausgegangen werden, daß in folgenden Baugebieten die Schallemission je m² Grundfläche im Mittel dem nachstehenden A-bewerteten Schalleistungspegel entspricht:
Baugebiet | Schallemission je m² Grundfläche |
---|---|
Industriegebiet | 65 dB(A) |
Gewerbegebiet | 60 dB(A) |
15a.2.3 Werden Baugebiete im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 nach der Art oder dem Grad des flächenbezogenen Emissionsverhaltens gegliedert (Nr. 20.4.2 Absatz 6), so ist bei der Beurteilung der Auswirkungen des betreffenden Bebauungsplanes von diesen Festsetzungen auszugehen.
Abschnitt 16 VV-BBauG - Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7)
16.1 Abwägungsmaterial
16.1.1 Der planerischen Abwägung durch die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 unterliegen
a)
die allgemeinen Ziele der Bauleitplanung (
Nr. 13
),
b)
die konkreten Planungsleitlinien (
Nr. 14
),
c)
die öffentlichen und privaten Belange (
Nr. 14a
).
16.1.2 Die planerische Abwägung hat ferner in Rechnung zu stellen
a)
die Rahmenbedingungen (
Nr. 15
),
b)
die Auswirkungen der beabsichtigten Bauleitplanung (
Nr. 15a
).
16.1.3 Nicht der planerischen Abwägung durch die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 unterliegen
a)
die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (
Nr. 11
),
b)
die rechtlichen Schranken der Abwägung (z.B.
Nrn. 17.1
und
17.2
),
c)
die Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (
Nrn. 11a.2.2
,
19.16
und
20.37
).
16.2 (gestrichen)
16.3 Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang (Planen als Vorgang) als auch auf das Abwägungsergebnis (Planen als Produkt).
16.4 Stufen der Abwägung
Folgende Stufen sind bei der Abwägung zu unterscheiden:
Zusammenstellung (Ermittlung und Feststellung) des abwägungserheblichen Materials,
Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials,
Entscheidung insbesondere über das Vor- oder Zurückstellen von Belangen.
16.4.1 Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials umfaßt:
die Zusammenstellung der Belange und sonstigen Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die überhaupt in Betracht kommen können und
die Entscheidung darüber, inwieweit dieses Material auf Grund der konkret vorliegenden Umstände im Plan- und Nachbargebiet von Bedeutung, d.h. abwägungserheblich ist.
Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Belange und sonstige Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die
mehr als geringfügig betroffen werden,
zumindest in absehbarer Zeit betroffen werden können und
für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Die Erkennbarkeit ist nur dann gegeben, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache der Betroffenheit aufdrängen mußte.
Unbeachtlich bleiben können alle betroffenen Belange und sonstigen Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die
geringwertig oder
nicht schutzwürdig - sei es im gegebenen Zusammenhang oder überhaupt -
sind.
16.4.2 Bei der Bewertung des Abwägungsmaterials ist dessen objektiver Inhalt und dessen Gewicht zu bestimmen. Dabei müssen die Konsequenzen erkannt werden, die sich bei der Bevorzugung oder Zurückstellung einzelner Belange bzw. aus der Umgestaltung der Rahmenbedingungen ergeben. Dies verpflichtet die Gemeinde auch dazu, die Folgen und Auswirkungen der beabsichtigten Bauleitplanung in Rechnung zu stellen.
16.4.3 Im Rahmen der Abwägung ist vor allem darüber zu entscheiden, welche Belange vorgezogen oder zurückgestellt bzw. welche Rahmenbedingungen umgestaltet werden sollen. Diese Entscheidung ist von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bestimmt. Sie unterliegt keiner rechtlichen Nachprüfung, soweit die der Gestaltungsfreiheit gesetzten rechtlichen Bindungen eingehalten werden. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
16.5 Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen
16.5.1 Eine sachwidrige Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs durch vorherige Bindungen der Gemeinde widerspricht dem Gebot gerechter Abwägung.
16.5.2 Vorentscheidungen (z.B. durch Ansiedlungsverträge) sind zulässig, wenn
die Vorwegnahme der Entscheidung als vorherige Bindung auch unter dem Gesichtswinkel
des dadurch belasteten Anregungsverfahrens sachlich gerechtfertigt ist,
bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt; die Mitwirkung des Rates muß in einer Weise gesichert sein, die es gestattet, die Vorentscheidung (auch) dem Rat zuzurechnen,
die vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügt, die an sie zu richten wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde.
Abschnitt 17 VV-BBauG - Rechtliche Schranken der Abwägung
Die planerische Abwägung ist insbesondere an die nachstehenden Rechtsgrundsätze und Rechtsvorschriften gebunden:
17.1 Eigentumsgarantie des Art. 14 des Grundgesetzes
17.1.1 Verändert die Bauleitplanung die Situation des beplanten Grundstücks nachhaltig und trifft sie dabei ein Nachbargrundstück (innerhalb oder außerhalb des Plangebietes) schwer und unerträglich, so ist die Gemeinde auf Grund von Art. 14 des Grundgesetzes gehalten,
entweder die nachbarschädlichen Auswirkungen durch Änderung ihrer Planungsabsichten, vornehmlich in Verbindung mit einer räumlichen Trennung der widerstreitenden Nutzungsarten auf ein zumutbares Maß zu reduzieren oder
die betroffenen Grundstücke durch Aufhebung oder Änderung ihrer bisher zulässigen Nutzung in Anspruch zu nehmen und dadurch die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach den §§ 39j ff. zu schaffen.
17.1.2 Im übrigen läßt sich aus Art. 14 des Grundgesetzes kein absoluter Schutz auf Planfortbestand oder planungsrechtliche Absicherung vorhandener Nutzungen ableiten. Die Gemeinde ist daher bei ihrer Planung weder an bestehende Planungen noch an den vorgefundenen Bestand gebunden, sondern kann diese durch rechtmäßige Abwägung umgestalten; auf die Entschädigungsregelungen der §§ 39j ff. wird jedoch hingewiesen.
17.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich die Pflicht ergeben, im Bebauungsplan differenzierte Festsetzungen (z.B. nach § 1 Abs. 4 , 5 oder 9 BauNVO 1977 ) zu treffen. Das Differenzierungsgebot ist um so stärker, je stärker die Planung in die Ausnutzungsmöglichkeiten des vorhandenen Bestandes eingreift.
Abschnitt 18 VV-BBauG - Erforderlichkeit einzelner Darstellungen und Festsetzungen
18.1 Von dem Instrumentarium der Planung ist nur Gebrauch zu machen, soweit es erforderlich ist (§ 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1). Dies bestimmt sich in erster Linie nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde. Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von allen Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
18.2 Eine Rechtspflicht zu bestimmten Darstellungen bzw. Festsetzungen kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus dem daraus abgeleiteten Gebot zur Differenzierung ergeben (vgl. Nr. 17.2 ).
18.3 Eine Rechtspflicht zu konkreten Darstellungen oder Festsetzungen besteht nicht allein schon deswegen, weil die Nutzung in Einzelheiten bekannt ist. So sind z.B. Einschränkungen eines Industriegebietes nach § 1 Abs. 4 , 5 oder 9 BauNVO 1977 nicht allein schon deshalb erforderlich, weil die Ansiedlung eines bestimmten Industriebetriebes den Anstoß zur Planung gegeben hat.
18.4 Ein konkreter Planungsinhalt ist nicht allein deshalb erforderlich, um den Trägern öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 eine möglichst genaue Prüfung zu ermöglichen.
Abschnitt 19 VV-BBauG - Besondere Vorschriften für den Flächennutzungsplan (§ 5)
19.1 Zweck und Rechtswirkung
19.1.1 Der Flächennutzungsplan ist keine Satzung, sondern ein Rechtsinstitut eigener Art. Er begründet grundsätzlich für den einzelnen keine Rechte und Pflichten.
19.1.2 Die Anpassungspflicht nach § 7 entsteht mit Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes. Sie kann nur durch einen begründeten Widerspruch verhindert werden, der eindeutig erkennen läßt, daß der öffentliche Planungsträger den Entwurf des Flächennutzungsplanes ganz oder teilweise ablehnt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rückfrage bei dem widersprechenden öffentlichen Planungsträger.
Macht nach Entstehung der Anpassungspflicht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, so hat sich der öffentliche Planungsträger nach § 7 Satz 2 unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.
Im Falle des § 7 Satz 2 ist eine Einigung zwischen dem öffentlichen Planungsträger und der Gemeinde anzustreben. Erst wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, darf die abweichende Planung nach den dafür geltenden Vorschriften vollzogen werden.
19.2 Geltungsbereich, Planungszeitraum
19.2.1 Der Flächennutzungsplan muß stets für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt werden. Flächennutzungspläne für Teilgebiete einer Gemeinde sind unzulässig. Im Falle des § 3 umfaßt der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes das Gebiet der betreffenden (benachbarten) Gemeinden.
19.2.2 Das Bundesbaugesetz bestimmt keine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan. Der Planungszeitraum wird daher von den voraussehbaren Bedürfnissen bestimmt. In der Regel sollte ein Planungszeitraum von 10 Jahren zugrunde gelegt werden.
19.3 Art und Umfang der Darstellungen
19.3.1 Der Katalog der Darstellungsinhalte ist in § 5 Abs. 2 enthalten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Über § 5 Abs. 2 hinaus können jedoch nur solche Darstellungen in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden, die nach § 9 Abs. 1 Inhalt eines Bebauungsplanes sein können. Unzulässig sind Darstellungen mit einem Inhalt, der allein den Festsetzungen eines Bebauungsplanes vorbehalten ist (z.B. § 1 Abs. 4 , 5 und 9 BauNVO 1977 ).
19.3.2 Der Flächennutzungsplan hat sich auf die Darstellung der Grundzüge der beabsichtigten Bodennutzung zu beschränken. Er soll daher der Bebauungsplanung möglichst wenig vorgreifen.
Dem Träger der Bebauungsplanung ist im Rahmen des "Entwickelns" nach § 8 Abs. 2 ein möglichst großer Spielraum für seine Planung zu belassen. Dies gilt insbesondere für Flächennutzungspläne der Samtgemeinden im Verhältnis zur Bebauungsplanung ihrer Mitgliedsgemeinden.
Durch generelle Darstellungen läßt sich auch vermeiden, daß der Flächennutzungsplan häufig, z.B. aus Anlaß der Bebauungsplanung, geändert werden muß.
19.4 Bauflächen und Baugebiete ( § 5 Abs. 2 Nr. 1 ; § 1 Abs. 1 BauNVO 1977 )
19.4.1 Im Flächennutzungsplan werden die für die Bebauung vorgesehenen Flächen in der Regel nur nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt. Für die dargestellten Bauflächen ist die Angabe des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung nicht zulässig.
Die generelle Darstellung von Baugebieten im Flächennutzungsplan würde häufig sehr eingehende und aufwendige Detailuntersuchungen für das gesamte Gemeindegebiet erfordern. Von einer Gebietsdarstellung soll abgesehen werden, wenn bestimmte Probleme z.B. des Immissionsschutzes sich im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht klären lassen oder offen gelassen werden sollen; eine Gebietsdarstellung würde in diesem Falle gegen das Gebot des § 5 Abs. 1 verstoßen, wonach nur die "voraussehbaren" Bedürfnisse der Gemeinde zu berücksichtigen sind.
Soweit es aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten ist, können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete dargestellt werden. In diesem Falle ist allerdings auch das allgemeine Maß der baulichen Nutzung anzugeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1); hierfür genügt die Angabe der Geschoßflächenzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des § 17 BauNVO 1977 ( § 16 Abs. 1 BauNVO 1977 ).
19.4.2 Eine Gliederung von Baugebieten gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 sowie ein Ausschluß von Nutzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO 1977 sind nur im Bebauungsplan, nicht aber im Flächennutzungsplan möglich. Darstellungen, die eine derartige Gliederung oder eine vergleichbare Regelung zum Inhalt haben, sind unzulässig.
19.4.3 Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen. Damit soll sichergestellt werden, daß bei der Bebauungsplanung die Erfordernisse der Wasserwirtschaft besonders beachtet werden, z.B. bei den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung oder der Mindestgröße der Baugrundstücke. Fehlen zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, so kann in der Regel nur ein verhältnismäßig geringes Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß eine andere als die zentrale Entsorgung wasserwirtschaftlich möglich und wasserrechtlich zulässig ist.
19.5 bis 19.8 (nicht besetzt)
19.9 Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 6)
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 sind im Flächennutzungsplan, soweit erforderlich, auch die Flächen
für Nutzungsbeschränkungen oder
für Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darzustellen.
Flächen für Nutzungsbeschränkungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 können nur für Flächen dargestellt werden, für die eine bestimmte Nutzungsart (z.B. Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche, Grünfläche, Fläche für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung) vorgesehen ist. Insoweit wird die dargestellte Nutzung durch die Nutzungsbeschränkung überlagert.
Flächen für Vorkehrungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 können dargestellt werden
als eigenständige Nutzungen (z.B. Fläche für Lärmschutzwall) oder
als überlagernde, zusätzliche Darstellung für andere Nutzungsarten (z.B. Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes für Wohnbau- und gewerbliche Bauflächen).
Da nach § 5 Abs. 1 die beabsichtigte Art der Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen ist, kann mit der Flächendarstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 nicht schon zugleich die nähere Bezeichnung der Nutzungsbeschränkungen oder der Vorkehrungen vorgenommen werden. Im Flächennutzungsplan sind lediglich die Art von Vorkehrungen, die ggf. notwendig werden, und die Bereiche, für die sie in Betracht kommen, darzustellen. Die Flächen und die Vorkehrungen können erst im Bebauungsplan genau festgelegt werden.
19.10 bis 19.12 (nicht besetzt)
19.13 Reihenfolge der Planverwirklichung (§ 5 Abs. 3)
Nimmt die Gemeinde Darstellungen nach § 5 Abs. 3 im Flächennutzungsplan auf, so bindet sie sich damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 für spätere Bebauungspläne. Weicht sie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes von einer nach § 5 Abs. 3 dargestellten Reihenfolge ab, so ist der Bebauungsplan in der Regel nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und damit nicht genehmigungsfähig. Dies gilt nicht, wenn zuvor oder spätestens gleichzeitig eine entsprechende Änderung der Darstellung der Reihenfolge im Flächennutzungsplan erfolgt.
19.14 Kennzeichnung von Schutzflächen (§ 5 Abs. 4)
Die Kennzeichnung von Schutzflächen nach § 5 Abs. 4 erfolgt nachrichtlich. Sie ist nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde. Unterbleibt die Kennzeichnung, so berührt das die Gültigkeit des Flächennutzungsplanes oder einzelner Darstellungen nicht.
Eine Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 4 ist auch nur dort möglich, wo sich die Rechtspflicht zur Vornahme der baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (z.B. § 6 FluglärmG ).
19.15 Kennzeichnung von Sanierungsgebieten (§ 5 Abs. 5)
19.15.1 Die Vorschrift betrifft
a)
förmlich festgelegte Sanierungsgebiete im Sinne von § 5 StBauFG; Ist das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet im Flächennutzungsplan noch nicht kenntlich gemacht, so gilt mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes der Flächennutzungsplan als ergänzt; er ist zu berichtigen (§ 6 Abs. 8 StBauFG);
b)
Gebiete, die städtebauliche Mißstände im Sinne von § 3 StBauFG aufweisen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz nicht erforderlich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StBauFG), sondern städtebauliche Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz ausreichen.
19.15.2 Kenntlich gemacht werden sollen nicht nur die bereits förmlich festgelegten Sanierungsgebiete, sondern auch Gebiete, in denen Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.
19.16 Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke anderer Planungen und Nutzungsregelungen (§ 5 Abs. 6)
19.16.1 Die Vorschrift des § 5 Abs. 6 betrifft Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, die unabhängig von der Bauleitplanung festgesetzt werden können.
Zu den Planungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören insbesondere
Planfeststellungen auf Grund der in § 38 aufgeführten bundes- und landesrechtlichen Gesetze,
sonstige Planfeststellungen (z.B.
§ 27 NEG
).
Zu den sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören insbesondere
Verordnungen zur Festlegung von Schutzgebieten,
gesetzliche Regelungen über Baubeschränkungszonen.
Nicht zu den Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gehören
Bebauungspläne, Festsetzungen von Umlegungsgebieten und sonstige Regelungen nach dem Bundesbaugesetz,
Planungen mit vorbereitendem Charakter (z.B. Planung nach § 16 FStrG),
Planungen mit nur behördeninterner Wirkung (z.B. Landschaftsrahmenpläne, wasserwirtschaftliche Rahmenpläne),
Genehmigungen, Erlaubnisse, Verleihungen.
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind
in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
19.16.2 Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 sollen nur solche Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nachrichtlich übernommen werden, die bereits wirksam festgesetzt sind.
Nicht zu den festgesetzten Planungen und Nutzungsregelungen gehören vorläufige Maßnahmen zur Sicherung einer künftigen Planung oder Nutzungsregelung (z.B. nach § 36a WHG; § 9a Abs. 1 FStrG). Insoweit kommt ein Vermerk nach § 5 Abs. 6 Satz 2 in Betracht (vgl. Nr. 19.16.4).
19.16.3 Die festgesetzten Planungen und sonstigen Nutzungsregelungen i.S. von Nr. 19.16.1 werden mit ihrer nachrichtlichen Übernahme nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Ihre Rechtswirkung bestimmt sich allein nach der anderen, jeweils maßgebenden Rechtsvorschrift.
Die nachrichtliche Übernahme bedeutet auch keine Zustimmung der Gemeinde zu der betreffenden Planung oder Nutzungsregelung.
Auf Nr. 11a.2.2 wird hingewiesen.
19.16.4 Sind Planungen oder sonstige Nutzungsregelungen nach Nr. 19.16.1 erst in Aussicht genommen, so sollen sie grundsätzlich im Flächennutzungsplan vermerkt werden (§ 5 Abs. 6 Satz 2). Hier ist die Gemeinde jedoch nicht zur Berücksichtigung der Festsetzungen bei der Flächennutzungsplanung verpflichtet. Sie hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit sie die vermerkten Festsetzungen berücksichtigt. Es bleibt ihr daher unbenommen, abweichende Vorstellungen zu entwickeln und im Erläuterungsbericht darzustellen. Sie muß jedoch auf ihre Urheberschaft deutlich hinweisen unter Gegenüberstellung der abweichenden Planungsabsichten des zuständigen Planungsträgers.
19.16.5 Die Planungen oder sonstigen Nutzungsregelungen nach Nr. 19.16.1 "sollen" nachrichtlich übernommen bzw. vermerkt werden. Ausnahmen sind in atypischen Fällen zulässig. Die Einhaltung der Soll-Vorschriften in § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ist im Genehmigungsverfahren nach § 6 zu prüfen.
19.16.6 Nachrichtliche Übernahmen oder Vermerke nach § 5 Abs. 6 sollen im Flächennutzungsplan als solche bezeichnet werden. In den Fällen des § 5 Abs. 6 Satz 1 sollen sowohl die Festsetzung (z.B. Verordnung, Planfeststellung) als auch deren Rechtsgrundlage angegeben werden.
19.17 Verhältnis zu Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes
§ 5 Abs. 6 BBauG 1960 ist durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. g ÄndG-BBauG 1976 gestrichen worden. Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die landschaftsschutzrechtlichen Regelungen widersprechen, sind insoweit unzulässig; der Flächennutzungsplan verstößt in einem solchen Fall gegen höherrangiges Recht i.S. von § 6 Abs. 2 und ist insoweit nicht genehmigungsfähig.
Darstellungen in Flächennutzungsplänen, für die § 5 Abs. 6 BBauG 1960 maßgebend ist, sind mit Inkrafttreten des ÄndG-BBauG 1976 nicht mehr durchführbar, soweit landschaftsschutzrechtliche Festsetzungen entgegenstehen. Für diese Bereiche können Bebauungspläne nur dann entwickelt werden, wenn die entgegenstehenden Regelungen des Landschaftsschutzrechts aufgehoben sind.
19.18 Darstellung und Kenntlichmachung militärischer Anlagen
Die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen dürfen nicht auf die militärische Verwendung und Zweckbestimmung von Grundstücken hinweisen.
Grundstücke mit umfangreichen militärischen Anlagen können als Flächen für den Gemeinbedarf ohne weitere Konkretisierung dargestellt werden. Bei Anlagen geringer Ausdehnung ist eine besondere Darstellung dieser Flächen nicht erforderlich.
Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz dürfen nachrichtlich nicht übernommen werden, es sei denn, daß es sich um Schutzbereiche bei Standortschießanlagen handelt. Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz sowie Lärmschutzbereiche um militärische Flugplätze nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sollen nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 nachrichtlich übernommen werden.
Im übrigen wird auf den RdErl. des MI vom 4.8.1972 (Nds. MBl. S. 1161 - GültL 148/68), geändert durch RdErl. vom 6.8.1974 (Nds. MBl. S. 1525 - GültL 148/71), hingewiesen.
Abschnitt 20 VV-BBauG - Besondere Vorschriften für den Bebauungsplan (§ 8 Abs. 1, § 9)
20.1 Zweck und Rechtswirkung (§ 8 Abs. 1)
20.1.1 Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1).
20.1.2 Der Bebauungsplan ist insbesondere Voraussetzung und Grundlage für
die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts der Gemeinde (§ 24 Abs. 1),
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 37),
die Anwendung des planakzessorischen Instrumentariums zur Plandurchsetzung (§§ 39a bis 39d, 39f bis 39h),
die Umlegung und Grenzregelung (§§ 45 bis 84),
die Enteignung (§§ 85 bis 92),
die Erschließung (§§ 123 bis 135),
die Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (§§ 10, 54 StBauFG).
20.1.3 Der Bebauungsplan regelt die zulässige Art der Bodennutzung nicht abschließend. Von seinen Festsetzungen unabhängig sind:
a)
Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind (§§ 38, 9 Abs. 6; Nr. 20.36).
Liegen derartige Festsetzungen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits vor, so muß die Bebauungsplanung hierauf Rücksicht nehmen (vgl. Nr. 11a.2.2 ).
Werden derartige Planungen und Nutzungsregelungen erst nach Aufstellung des Bebauungsplanes festgesetzt, so wird der Bebauungsplan hierdurch nicht geändert oder aufgehoben, die in ihm vorgesehene Nutzung kann jedoch nur noch nach Maßgabe der anderen Planung oder Nutzungsregelung verwirklicht werden;
b)
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 29 Satz 5), insbesondere
des Bauordnungsrechts ( NBauO , Verordnungen zur NBauO),
des Immissionsschutzrechts,
des Atomrechts,
des Denkmalschutzrechts.
Diese Vorschriften können dem Vollzug des Bebauungsplanes entgegenstehen. Ein Vorhaben kann daher nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zwar zulässig, nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dagegen unzulässig sein.
20.2 Geltungsbereich (§ 9 Abs. 7)
20.2.1 Der Geltungsbereich muß im Bebauungsplan eindeutig bezeichnet werden, so daß die Übertragbarkeit seiner Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.
Dies kann geschehen durch
a)
zeichnerische Festsetzung in der Planunterlage (vgl.
Nr. 21.2
),
b)
Aufzählung der einzelnen Grundstücke im Geltungsbereich mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
c)
zweifelsfreie Grenzbeschreibung oder
d)
Kombination von zeichnerischer und beschreibender Festsetzung.
Soweit die Festsetzung des Geltungsbereichs nicht ausschließlich in der Planunterlage erfolgt, hat eine der in Nr. 21.2.1 genannten Vermessungsstellen zu bescheinigen, daß die Übertragung der Grenzen des Geltungsbereichs in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist. Bei Festsetzung des Geltungsbereichs in der Planunterlage gilt Nr. 21.2 .
20.2.2 Der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes darf sich nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplanes züberschneiden. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes können stets nur in einem einzigen - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan enthalten sein.
20.2.3 Die Festsetzung des Geltungsbereiches liegt grundsätzlich im Planungsermessen der Gemeinde und kann insoweit nach Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgen.
20.2.4 Dieses Planungsermessen kann z.B. durch die in Nr. 17.1 genannten Grundsätze eingeschränkt sein:
Die Verwirklichung festgesetzter Nutzungen kann sich wegen z.B. der mit ihr verbundenen Emissionen auf die Nachbarschaft auswirken. Lassen sich diese Auswirkungen innerhalb des Plangebietes nicht auf ein zumutbares Maß reduzieren, so muß die Gemeinde die betroffene Nachbarschaft in die Planung mit einbeziehen. Der durch die Planung ausgelöste Konflikt darf nicht dadurch ungelöst bleiben, daß das Plangebiet zu eng begrenzt wird. Das gleiche gilt, wenn Wohngebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete in der Nachbarschaft von Gebieten mit Emissionen geplant werden.
20.2.5 Der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kann auch so begrenzt sein, daß nur ein einzelnes Grundstück erfaßt oder die Durchführung eines einzelnen Vorhabens geregelt wird (Einzelfallbebauungsplan).
Entscheidend ist, ob der Bebauungsplan ein Planungsziel verfolgt, das dem § 1 gerecht wird. Ein Einzelfallbebauungsplan ist jedoch dann unzulässig, wenn er in keiner Weise der städtebaulichen Ordnung dient, sondern ausschließlich zur Förderung privater Interessen aufgestellt wird.
20.3 Inhalt des Bebauungsplanes
In § 9 Abs. 1 bis 6, §§ 9a und 39h ist festgelegt, welchen Inhalt der Bebauungsplan haben darf. Die möglichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) werden in der Baunutzungsverordnung (vgl. Nr. 4.1 ) näher dargelegt. Diese Regelungen sind abschließend.
Es ist daher unzulässig, im Bebauungsplan Aussagen aufzunehmen, die mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Rechtswirkung haben können. So können z.B. in Aussicht genommene Grenzen der Baugrundstücke nicht vorgeschrieben werden.
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollen neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes keine planerischen Hinweise, Erläuterungen, Vorschläge oder Anregungen aufgenommen werden.
20.4 Art der baulichen Nutzung, Baugebiete (§ 9 Abs. 1 Nr. 1)
20.4.1 Festsetzung von Baugebieten
Im Bebauungsplan sind, soweit erforderlich, die in der Baunutzungsverordnung bezeichneten
Baugebiete festzusetzen ( § 1 Abs. 3 BauNVO 1962 / 1968 / 1977 ). Dieser Katalog der Gebietstypen ist abschließend.
Welchen Baugebietstyp die Gemeinde wählt, liegt weitgehend in ihrem Planungsermessen. Dabei hat sie jedoch zu beachten, daß bestimmte Vorhaben oder Anlagen nur in bestimmten Baugebieten zulässig sind. Auf Nr. 67.4 wird hingewiesen.
Durch Festsetzung eines bestimmten Baugebietes läßt sich ein der Zweckbestimmung des Gebietes entsprechender Schutz vor Immissionen erreichen, die von Vorhaben oder Anlagen innerhalb des Gebietes ausgehen. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Vorhaben in den einzelnen Baugebieten schützen jedoch nicht vor Immissionen, die ihre Ursache außerhalb des Baugebietes haben.
Vorhandene schutzbedürftige Baugebiete dürfen nicht lediglich zur Einhaltung von bestimmten Immissionswerten in weniger schutzbedürftige Baugebietsarten umgestuft werden, da sich dadurch die tatsächliche Umweltsituation wegen der erweiterten Zulässigkeit störender Nutzungen im Baugebiet nur verschlechtern würde.
20.4.2 Gliederung der Baugebiete ( § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 )
Die Gliederung bedeutet, daß bestimmte Nutzungen in Teilflächen des festgesetzten Baugebietes verwiesen werden. In der Gesamtbilanz müssen jedoch alle im betroffenen Baugebiet zulässigen Anlagen zulässig bleiben.
Bei den Gewerbegebieten und den Industriegebieten kann die Gliederung auch in der Weise erfolgen, daß mehrere durch Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete der jeweiligen Art in der Gemeinde in ihrem Verhältnis zueinander gegliedert werden. In der Gesamtbilanz der Gewerbe- oder Industriegebiete einer Gemeinde müssen alle in § 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 BauNVO 1977 genannten Anlagen zulässig bleiben.
Bei der Gliederung nach der Art der zulässigen Nutzung ist von den in § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2 , § 6 Abs. 2 , § 7 Abs. 2 , § 8 Abs. 2 , § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 genannten Nutzungen auszugehen. Die nach den jeweiligen Vorschriften ( § 4 Abs. 3 , § 4a Abs. 3 , § 6 Abs. 3 , § 7 Abs. 3 , § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 BauNVO 1977 ) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen können über § 1 Abs. 6 und 8 BauNVO 1977 in die Gliederung einbezogen werden. Nutzungsarten sind die in den §§ 4 bis 9 (jeweils Abs. 2, 3) und in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 bezeichneten Anlagen und Betriebe.
Als Gliederung nach Art der Betriebe kommt eine Gliederung nach Gewerbezweigen, z.B.
nach artverwandten Betrieben oder aufeinander angewiesenen Betrieben in Betracht.
Anlaß für eine Gliederung nach den besonderen Bedürfnissen der Betriebe und Anlagen kann z.B. die Standortgebundenheit (insbesondere Gleis- und Wasseranschluß) sein.
Als Merkmal für eine Gliederung nach den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen kommt vor allem die Art oder der Grad des flächenbezogenen Emissionsverhaltens innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in Betracht (z.B. Beschränkung auf Betriebe, deren SO 2 -Emissionen .... g/m² (Grundfläche)/Tag nicht übersteigen). Eine Gliederung nach der Art und dem Grad der Immissionsempfindlichkeit ist nicht möglich.
Trotz der Gliederung muß die allgemeine Zweckbestimmung des einzelnen Baugebietes gewahrt bleiben.
20.4.3 Ausschluß von Nutzungen und Anlagen ( § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO 1977 )
Durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 können bestimmte Arten von Nutzungen (d.h. die in den §§ 2 , 4 bis 9 und 13 unter jeweils einer Nummer bezeichneten Nutzungen), die in den Baugebieten allgemein zulässig sind, ausgeschlossen oder als nur ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden. Die Festsetzung darf sich nur auf die in diesen Bestimmungen genannten Nutzungsarten beziehen.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes muß gewahrt bleiben.
Wenn besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, kann gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 bei Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 auch festgesetzt werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 beziehen sich - im Unterschied zur Regelung in § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 - ausschließlich auf Anlagearten, die innerhalb einer Nummer der Absätze 2 und 3 des jeweils für das Baugebiet maßgebenden Paragraphen der BauNVO 1977 aufgeführt sind.
20.5 bis 20.14 (nicht besetzt)
20.15 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11)
Die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 kommt nur in besonderen Fällen in Betracht.
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Verkehrsflächen nach besonderen Zweckbestimmungen zu gliedern, also etwa bei der Festsetzung der Verkehrsflächen einer Straße bereits die Fahrbahn, die Parkstreifen und die Gehwege besonders im Bebauungsplan auszuweisen.
Auch eine nachrichtliche Angabe kann nicht verlangt werden.
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 zwingt auch nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes, wenn die Gemeinde als Straßenbaulastträger eine ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsfläche oder einen Teil einer derart festgesetzten Verkehrsfläche nachträglich nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen will.
20.16 bis 20.19 (nicht besetzt)
20.20 Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16)
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 können im Bebauungsplan nicht nur Wasserflächen, sondern sämtliche Flächen, die in irgendeiner Weise wasserwirtschaftlich oder verkehrlich von Belang sind, festgesetzt werden. Außer bei Wasserflächen ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß es sich nicht um Festsetzungen handelt, die nach anderen Vorschriften verbindlich getroffen werden können. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob solche Festsetzungen bereits getroffen worden sind. Solche anderen verbindlichen Festsetzungen kommen in Betracht nach den Vorschriften des Wasserrechts (vgl. Anlage 1 Nr. 1 ).
20.21 bis 20.23 (nicht besetzt)
20.24 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20)
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich können nach Maßgabe des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes festgesetzt werden (vgl. Anlage 1 Nr. 4 ). Soweit dies möglich ist, sind Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 ausgeschlossen; dabei kommt es nicht darauf an, ob solche Festsetzungen bereits getroffen worden sind. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 sind daher nur zulässig, wenn das Naturschutzrecht ausnahmsweise für die Durchsetzung einer Naturschutzmaßnahme keine rechtliche Handhabe bietet. Da auch das Bundesbaugesetz selbst keine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung der Festsetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 20 bietet, werden diese Festsetzungen keine nennenswerte Bedeutung erlangen.
20.25 und 20.26 (nicht besetzt)
20.27 Gebiete mit Verbot der Verwendung von luftverunreinigenden Stoffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23)
Luftverunreinigungen im Sinne der Nr. 23 sind gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG "Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe und Geruchsstoffe". Die Vorschrift kommt z.B. für den Ausschluß bestimmter Heizstoffe und für die Verwendung anderer luftverunreinigender Stoffe in gewerblichen oder industriellen Anlagen in Betracht. Werden Heizstoffe ausgeschlossen, so muß sichergestellt sein, daß die Versorgung auf andere Weise möglich ist.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 werden durch örtliche Bauvorschriften nach § 40 Abs. 8 NBauO oder Verordnungen nach § 49 BImSchG nicht berührt.
20.28 Schutzflächen, Anlagen und Vorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24)
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 können die Gemeinden im Bebauungsplan folgende Festsetzungen treffen:
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und ihre Nutzung (erste Alternative),
Flächen für besondere Anlagen zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen (zweite Alternative),
Flächen für Vorkehrungen zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen (dritte Alternative),
Vorkehrungen zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen (vierte Alternative).
Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist § 3 BImSchG maßgebend.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 sind auch zulässig, wenn im Flächennutzungsplan Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 nicht enthalten sind.
Die in der ersten Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 24 enthaltene Möglichkeit der Festsetzungen für Schutzflächen dient der Sicherheit der Nachbarschaft und Allgemeinheit und kommt insbesondere in der Umgebung von gefährlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Munitions- und Sprengkörperfabriken, Steinbrüchen, chem. Betrieben, Schießständen u.ä. in Betracht. Umgekehrt kann eine Schutzfläche auch zum Schutz einer besonders schutzbedürftigen Nutzung vor äußeren Einwirkungen erforderlich sein, beispielsweise für eine höchst empfindliche Meß- oder Beobachtungseinrichtung, wie Observatorium, Erdbebenmeßstation u.ä. vor Erschütterungen aus der Nachbarschaft: Entscheidend ist, ob für den Schutzzweck besondere Flächen beansprucht werden oder nicht. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Entschädigungsfolgen nach §§ 40 ff. von Bedeutung.
Die zweite Alternative ermöglicht die Festsetzung von Flächen für besondere Schutzanlagen, z.B. Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände.
Die dritte Alternative ermöglicht die Festsetzung von Flächen für sonstige Vorkehrungen, die keine baulichen Anlagen darstellen, z.B. Schutzpflanzungen.
Die vierte Alternative ermöglicht die Festsetzung von Vorkehrungen an baulichen Anlagen, von denen Störungen ausgehen oder die Störungen ausgesetzt sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß der Bebauungsplan nicht den Anforderungen vorgreifen darf, die im konkreten Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht oder dem Bauordnungsrecht zu stellen sind. Die Festsetzungen müssen daher entsprechend abstrakt gehalten werden.
Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 (sämtliche Alternativen) können sowohl für Baugebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 als auch - durch einfachen Bebauungsplan - für Gebiete im Sinne der §§ 34 und 35 getroffen werden.
Immissionsschutzvorschriften bleiben durch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 unberührt, d.h., sie sind bei Vorhaben zusätzlich zu beachten; § 29 Satz 5 bleibt ebenfalls unberührt. Es ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen über den Immissionsschutz dem konkreten Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren im Einzelfall vorbehalten sind.
20.29 bis 20.32 (nicht besetzt)
20.33 Festsetzung von Ausnahmen
Wie sich aus § 31 Abs. 1 ergibt, kann der Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von den Festsetzungen (Nrn. 20.4 bis 20.32) ausdrücklich vorsehen.
Bei der Festsetzung von Baugebieten sind die in den §§ 2 bis 9 BauNVO 1977 aufgezählten, ausnahmsweise zulässigen Anlagen Bestandteil des Bebauungsplanes und damit als Ausnahmen ausdrücklich zugelassen. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO 1977 können allerdings alle oder einzelne Ausnahmen
ausgeschlossen werden (
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1977
) oder
für allgemein zulässig erklärt werden (
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977
).
Bei der Festsetzung von Baulinien bzw. Baugrenzen können Ausnahmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 im Bebauungsplan festgesetzt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie des § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 liegt keine Ausnahme i.S. des § 31 Abs. 1 vor, vielmehr sind diese Bestimmungen bei der Zulassung von Vorhaben unmittelbar anzuwenden.
Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können ferner in den Fällen des § 17 Abs. 6 , 10 , § 21a Abs. 1 , 2 und 5 BauNVO 1977 vorgesehen werden.
20.34 Aufnahme auf Landesrecht beruhender Regelungen als Festsetzungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4)
20.34.1 Nach § 1 DVBBauG können auf der Niedersächsischen Bauordnung beruhende örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 hat lediglich formelle Bedeutung. Werden örtliche Bauvorschriften in einen Bebauungsplan aufgenommen, so sind für ihren Inhalt, ihr Zustandekommen und ihre Anwendung die Vorschriften der §§ 97, 98 NBauO maßgebend. Für das Verfahren beim Erlaß örtlicher Bauvorschriften gelten die Verfahrensvorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend (§ 97 Abs. 1 Satz 2 NBauO); entsprechend anzuwenden sind auch die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Bebauungsplänen nach §§ 21a und 21b DVBBauG.
Für Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebauungsplänen gilt insbesondere folgendes:
a) Sie sind Satzungen im übertragenen Wirkungskreis (§ 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO).
b) Sie bestimmen sich vom zulässigen Inhalt her ausschließlich nach der Niedersächsischen Bauordnung (z.B. § 56 NBauO ).
c) Sie unterliegen im Genehmigungsverfahren der Fachaufsicht (§ 97 Abs. 1 NBauO i.V.m. § 127 Abs. 1 NGO ).
d) Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen bestimmen sich nach den §§ 85 und 86 NBauO , ohne Mitwirkungsbefugnis der Gemeinden, da § 31 keine Anwendung findet.
20.34.2 Die Aufnahme sonstiger landesrechtlicher Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzung
ist nicht zugelassen.
20.35 Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5
Die Kennzeichnung erfolgt nachrichtlich. Sie ist nicht Ausdruck eines planerischen Willens der Gemeinde. Unterbleibt die Kennzeichnung, so berührt das die Gültigkeit des Bebauungsplanes oder einzelner Festsetzungen nicht.
Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist auch nur dort möglich, wo sich die Rechtspflicht zur Vornahme der baulichen Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. § 6 FluglärmG ) ergibt.
20.36 Kenntlichmachung von Sanierungsgebieten
Förmlich festgelegte Sanierungsgebiete nach § 5 StBauFG sind im Bebauungsplan kenntlich zu machen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 StBauFG).
20.37 Nachrichtliche Übernahme nach anderen Vorschriften getroffener Festsetzungen (§ 9 Abs. 6)
20.37.1 Die Vorschrift betrifft Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften (hierzu Anlage 1 ). Nr. 19.16.1 gilt entsprechend.
20.37.2 Nachrichtlich übernommen werden können nur bereits rechtswirksam getroffene Festsetzungen. In Aussicht genommene Festsetzungen können in den Bebauungsplan dagegen weder nachrichtlich übernommen noch vermerkt werden; das gleiche gilt für vorläufige Maßnahmen zur Sicherung künftiger Planungen und sonstiger Nutzungsregelungen.
20.37.3 Nrn. 19.16.3 und 19.16.5 gelten entsprechend.
20.37.4 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 sollen im Bebauungsplan als solche bezeichnet werden. Dabei sollen sowohl die Festsetzung (z.B. Verordnung, Planfeststellung) als auch deren Rechtsgrundlage angegeben werden.
20.38 Verhältnis zu Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes
§ 9 Abs. 4 Satz 2 ist durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. d ÄndG-BBauG 1976 gestrichen worden. Dies bedeutet, daß auch ein nach § 8 Abs. 4 vorzeitiger Bebauungsplan sich nicht in Widerspruch zu Landschaftsschutzregelungen setzen darf.
20.39 Festsetzung und Kenntlichmachung militärischer Anlagen
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen dürfen nicht auf die militärische Verwendung und Zweckbestimmung von Grundstücken hinweisen. Für Grundstücke, auf denen sich ausschließlich militärische Anlagen befinden, ist die Art der baulichen Nutzung nicht festzusetzen. Handelt es sich jedoch um militärische Anlagen geringer Ausdehnung, so kann für das betreffende Grundstück die übergeordnete Nutzungsart ohne näheren Hinweis auf die militärische Zweckbestimmung festgesetzt werden.
Anordnungen nach dem Schutzbereichgesetz dürfen nachrichtlich nicht übernommen werden, es sei denn, daß es sich um Schutzbereiche bei Standortschießanlagen handelt. Bauschutzbereiche nach dem Luftverkehrsgesetz sowie Lärmschutzbereiche um militärische Flugplätze nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sollen nach Maßgabe des § 9 Abs. 6 nachrichtlich übernommen werden (vgl. Nr. 20.37).
Im übrigen wird auf den RdErl. des MI vom 4.8.1972 (Nds. MBl. S. 1161 - GültL 148/68), geändert durch RdErl. vom 6.8.1974 (Nds. MBl. S. 1525 - GültL 148/71), hingewiesen.
Abschnitt 21 VV-BBauG - Planunterlagen für Bauleitpläne
21.1 Planunterlagen für Flächennutzungspläne
21.1.1 Planunterlage für die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist in der Regel die Deutsche Grundkarte 1:5.000 (DGK 5).
Das Format der Planunterlage soll möglichst nicht größer als DIN AO sein. Für große Gemeinden und Samtgemeinden soll daher der Flächennutzungsplan auf mehreren Kartenblättern in einem handlichen Format dargestellt werden (vgl. Nr. 21.1.2).
21.1.2 Bei Gemeinden oder Samtgemeinden, die aus einzelnen, geographisch voneinander getrennt liegenden Ortsteilen bestehen, kann für die Darstellung die topographische Karte 1:25.000 (TK 25) in Verbindung mit der DGK 5 verwendet werden. Hierbei soll möglichst wie folgt verfahren werden:
In der TK 25 werden durch rechteckige Ausschnitte die einzelnen Ortslagen und evtl. weitere Flächen im Umfang der vorhandenen und voraussichtlichen baulichen und sonstigen Nutzung gekennzeichnet. Außerhalb dieser Ausschnitte ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung darzustellen. Insbesondere werden dort Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 getroffen werden, für die der gewählte Maßstab als hinreichend genau angesehen werden kann.
Darstellungen, für die wegen der erforderlichen Differenzierung die TK 25 nicht ausreicht, werden in einen Ausschnitt der DGK 5 eingetragen. Dies ist in erster Linie für Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Fall. Der Rechteckausschnitt ist in der DGK 5 mit einem Kennzeichen zu versehen. Als Ausschnitt können in der Regel, abgesehen von größeren Ortslagen, die Formate DIN A4 bzw. A3 zugrundegelegt werden. Dabei sollen sich die Darstellungen nicht überschneiden. Ein Flächennutzungsplan der beschriebenen Art besteht demnach aus mehreren Kartenblättern in verschiedenen Maßstäben. Auf Nrn. 24.2.2 und 24.2.3 wird hingewiesen.
21.1.3 Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
21.2 Planunterlagen für Bebauungspläne
21.2.1 Die Planunterlage ist auf der Grundlage der Flurkarte (§ 11 VermKatG) von der Vermessungs- und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle (§ 2 Abs. 2 VermKatG) oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen. Die Planungsunterlage kann auch auf der Grundlage einer bei einem Stadtvermessungsamt geführten Karte angefertigt werden, sofern sie hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PlanzVO entspricht.
Die Planunterlage für den Bebauungsplan soll im Maßstab 1:1.000 gefertigt sein. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1:500 oder 1:2.000 verwendet werden.
21.2.2 Die Genauigkeit der Planunterlage muß dem Zweck, der mit dem Bebauungsplan verfolgt wird, entsprechen. Die Planunterlage muß die vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze vollständig enthalten. Bei bewegtem Gelände sollen die Höhenlinien dargestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die vorhandene Höhendarstellung der DGK 5 ausreicht.
21.2.3 Hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen für Bebauungspläne sind zu unterscheiden:
a)
Bebauungspläne, deren Festsetzungen sich nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, wie z.B. Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Mindestgröße von Baugrundstücken oder von Grundstücken enthalten, die von der Bebauung freizuhalten sind;
b)
Bebauungspläne, bei deren Durchführung Änderungen der geometrischen Form von Grundstücken erforderlich werden, wie z.B. Bebauungspläne, die Festsetzungen von Verkehrsflächen enthalten, auf Grund derer Teile privater Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen. Zu dieser Gruppe von Bebauungsplänen zählen auch die, deren Festsetzungen sich zwar nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, die aber Festsetzungen von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.
21.2.4 Die Planunterlagen für Bebauungspläne nach Nr. 21.2.3a brauchen von einer in Nr. 21.2.1 genannten Stelle im allgemeinen nur hinsichtlich der Vollständigkeit der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze überprüft und ggf. ergänzt, sonst aber nicht überarbeitet zu werden.
21.2.5 Die Planunterlagen für Bebauungspläne nach Nr. 21.2.3b müssen mindestens hinsichtlich folgender Darstellungen geometrisch einwandfrei sein:
a)
der Umringsgrenze für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
b)
derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplanes bestehen bleiben sollen,
c)
derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplanes fortfallen sollen, aber zu einer neu zu bildenden Grenze in bestimmter geometrischer Beziehung stehen (z.B. bei einer Straßenverbreiterung der Verlauf der neuen Straßenbegrenzungslinie in bestimmtem Abstand zur vorhandenen Straßenbegrenzungslinie),
d)
derjenigen baulichen Anlagen, die für die Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, der Stellung der baulichen Anlagen oder für die bei der Durchführung des Bebauungsplanes neu zu bildenden Grundstücksgrenzen von Bedeutung sind.
Sollen bei der Durchführung des Bebauungsplanes Grenzen neu gebildet werden, so muß die Übertragbarkeit in die Örtlichkeit geometrisch einwandfrei möglich sein (vgl. Nr. 21.3.3).
21.2.6 Bereits bei der Anfertigung von Planunterlagen ist auf den Zweck, dem der Bebauungsplan
dienen soll, abzustellen.
Um Verzögerungen bei der späteren Erteilung der erforderlichen Bescheinigungen nach Nr. 21.3 zu vermeiden, sollen die Gemeinden möglichst schon im Antrag auf Anfertigung einer Planunterlage angeben, zu welchem Zweck der Bebauungsplan aufgestellt werden soll und welche Anforderungen daher an die Genauigkeit der Planunterlage gestellt werden.
Die Gemeinde soll während der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ständig eng mit dem Hersteller der Planunterlage zusammenarbeiten, damit ggf. noch die Voraussetzungen für die nach Nr. 21.3 erforderlichen Bescheinigungen geschaffen werden können. Das gilt vor allem, wenn zwischen der Anfertigung der Planunterlage und der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ein größerer Zeitraum liegt oder das Bebauungsplanverfahren länger dauert.
21.2.7 Bei der Verwendung der Planunterlage sind die Vorschriften über die Vervielfältigung von Flurkarten, Landeskarten und Luftbildern einzuhalten (RdErl. des MI vom 17.3.1976, Nds. MBl. S. 373 - GültL 149/139), geändert durch RdErl. vom 29.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 94 - GültL 149/145).
21.2.8 Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.
21.3 Vermessungs- und katastertechnische Bescheinigungen auf Bebauungsplänen
21.3.1 Von einer der in Nr. 21.2.1 genannten Stellen ist auf dem Bebauungsplan zu bescheinigen, daß die Planunterlage den Anforderungen nach Nr. 21.2 genügt. Die Bescheinigung darf nicht auf der Planunterlage, sondern nur auf der Urschrift ( Nr. 24 ) vollzogen werden. Die Bescheinigung schließt die Vollständigkeit militärischer Anlagen nicht ein.
Die Bescheinigungen nach Nrn. 21.3.2 und 21.3.3 sind auch bei einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes erforderlich, soweit hierfür Planunterlagen verwendet werden (vgl. Nr. 41.1.3 ). In diesem Falle ist
die Bescheinigung nach Nr. 21.3.2 lediglich für den Bereich der Planunterlage, in dem die Änderung oder Ergänzung liegt,
die Bescheinigung nach Nr. 21.3.3 lediglich für die durch die Änderung oder Ergänzung neu zu bildenden Grenzen
abzugeben.
Der Wortlaut der in Nrn. 21.3.2 und 21.3.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen ist entsprechend zu ändern.
21.3.2 Für die Bescheinigung ist dem jeweiligen Verwendungszweck des Bebauungsplanes entsprechend der in Anlage 6 genannte Wortlaut zu wählen.
21.3.3 Sollen bei der Durchführung eines Bebauungsplanes neue Grenzen gebildet werden, deren Verlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt wird, so ist zu bescheinigen, daß die neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei übertragen werden können (vgl. Anlage 6 ).
Abschnitt 22 VV-BBauG - Planzeichen, textliche Darstellungen und Festsetzungen
22.1 Für die Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitplänen sollen die in der Planzeichenverordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.
22.2 Für Darstellungen oder Festsetzungen, für die in der Planzeichenverordnung keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den in der Verordnung angegebenen Planzeichen entwickelt werden.
22.3 Die verwendeten Planzeichen sind auf dem Plan unter der Überschrift "Planzeichenerklärung" zu erläutern. Es sollen nur die Planzeichen aufgeführt werden, mit denen tatsächlich auch im Plan Darstellungen oder Festsetzungen getroffen worden sind; bei Verwendung einer Generallegende sind die nicht verwendeten bzw. die verwendeten Planzeichen kenntlich zu machen. Mit der Überschrift "Planzeichenerklärung" sind diese Erläuterungen eindeutig von den textlichen Darstellungen oder Festsetzungen abzuheben.
22.4 Ein Textteil ist neben der Planzeichnung nur dann erforderlich, wenn Darstellungen
oder Festsetzungen getroffen werden sollen, die nicht aus der Zeichnung hervorgehen
bzw. zeichnerisch nicht darstellbar sind (z.B. Ausnahmeregelungen).
22.5 Zeichnerische und textliche Darstellungen oder Festsetzungen sollen auf der Planunterlage zusammengefaßt werden. Ein von der Planzeichnung getrennter "Satzungstext" (sogenannte Mantelsatzung) ist unangebracht.
22.6 Neben der zeichnerischen und textlichen Darstellung des Planinhalts sind in die Planzeichnung
folgende Angaben aufzunehmen:
22.6.1 Präambel (Muster in Anlagen 2 bis 4 ) mit Unterschrift des Ratsvorsitzenden und des Gemeindedirektors ( § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO , bei Flächennutzungsplänen in Verbindung mit § 6 Abs. 8 Satz 1 NGO );
22.6.2 bei Bebauungsplänen:
Bezeichnung;
22.6.3 Vermerke über das Verfahren (Muster in Anlagen 5 und 6 );
22.6.4 Planzeichenerklärung;
22.6.5 Maßstab und Nordpfeil;
22.6.6 bei beglaubigten Abschriften ( Nr. 24.2 ):
Beglaubigungsvermerk.
Abschnitt 23 VV-BBauG - Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7), Begründung (§ 9 Abs. 8)
23.1 (nicht besetzt)
23.2 Das Gesetz unterscheidet:
23.2.1 die Entwurfserläuterung bzw. die Entwurfsbegründung (§ 2a Abs. 6 Satz 1);
diese dient der Begründung der Planungsabsicht;
23.2.2 die Planerläuterung bzw. die Planbegründung (§ 5 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 8);
diese dient der Begründung der Planentscheidung.
23.3 Die Anforderungen des Bundesbaugesetzes und dieser Verwaltungsvorschriften an den Erläuterungsbericht und die Begründung gelten sowohl für die Entwurfserläuterung und die Entwurfsbegründung als auch für die Planerläuterung und die Planbegründung.
23.4 Erläuterungsbericht und Begründung sind nicht Bestandteil der betreffenden Bauleitpläne. Ihr Inhalt hat daher nicht die Rechswirkungen der Darstellungen bzw. der Festsetzungen.
23.5 Inhaltliche Anforderungen
23.5.1 Im Erläuterungsbericht und in der Begründung sind die Ziele und Zwecke der Planung darzulegen. Erläuterungsbericht und Begründung sollen nicht nur den Planinhalt verständlich machen, sondern auch über die Motivation und Zielsetzung der Gemeinde Auskunft geben. Die Gemeinde darf sich nicht auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Auch eine bloße Beschreibung sowohl des vorhandenen als auch des geplanten Zustandes ist nicht ausreichend.
Erläuterungsbericht und Begründung müssen insbesondere erkennen lassen, ob und inwieweit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 entsprochen wurde. Daher sind sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis darzustellen. Hierbei muß deutlich werden, welche Belange in die Abwägung einbezogen (vgl. Nr. 16.4.1), wie die einzelnen Belange bewertet (vgl. Nr. 16.4.2 ) und aus welchen Gründen sie bei der Abwägung vorgezogen oder zurückgestellt worden sind (vgl. Nr. 16.4.3 ).
Der Erläuterungsbericht und die Begründung sollen auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind ( § 6 Satz 2 NNatG ).
Eine Beschränkung auf wesentliche Punkte ist zulässig. Auf die Gründe für die planerische Festsetzung einzelner Grundstücke braucht in der Regel nicht eingegangen zu werden.
Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung sind gegebenenfalls auch die Gründe für ein Abweichen von der Entwicklungsplanung darzulegen (§ 1 Abs. 5).
Der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung muß auch erkennen lassen, daß den Anforderungen des § 1 Abs. 4 genügt ist.
23.5.2 Weitergehende Anforderungen gelten für die Begründung zum Bebauungsplan:
a) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9, so sind diese besonders zu begründen.
b) Ferner soll auf die Maßnahmen hingewiesen werden, die zur Verwirklichung des Bebauungsplanes alsbald getroffen werden sollen. Die hieraus voraussichtlich entstehenden Kosten nach überschlägiger Ermittlung sowie die hierfür vorgesehene Finanzierung sind anzugeben. Diese Angaben über die Finanzierung müssen den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprechen; die Finanzierung muß nach der Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinde ( §§ 85 , 90 NGO ) möglich sein. Angaben über Kosten, die erst nach dem Zeitraum der fünfjährigen Finanzplanung entstehen, sind nicht erforderlich, diese entstehen nicht alsbald. Rechtsansprüche Dritter können aus den Kosten- und Finanzierungsangaben nicht hergeleitet werden.
c) In der Begründung sind auch Umlegung und Grenzregelung sowie sonstige Maßnahmen darzulegen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll (§ 9 Abs. 8 Satz 5).
d) Gegebenenfalls sind in der Begründung auch die Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 darzulegen.
e) Soll der Bebauungsplan vor dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes in Kraft treten, so sollen in der Begründung auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 nachgewiesen werden (vgl. Nr. 9.4 ).
23.6 Erläuterungsbericht und Begründung müssen das Planverfahren zusammen mit dem Planentwurf durchlaufen und vom Rat der Gemeinde beschlossen werden.
Weicht der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan von dem nach § 2a Abs. 6 ausgelegten Planentwurf ab, so muß der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung entsprechend angepaßt werden. Die Entwurfserläuterung bzw. -begründung kann nicht als Planerläuterung bzw. -begründung übernommen werden, wenn sie auf Grund von Änderungen (z.B. nach Anregungen und Bedenken) des Planinhalts nicht mehr dem letzten Stand entspricht.
23.7 Fehlt der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung oder sind diese in wesentlichen Punkten unvollständig, so liegt ein Planungsfehler vor, so daß der Plan nicht genehmigt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Entwurfserläuterung bzw. -begründung den nachfolgenden Änderungen des Planentwurfs nicht angepaßt worden ist.
Abschnitt 24 VV-BBauG - Urschriften, Abschriften, Urkunden
24.1 Urschriften, Abschriften
24.1.1 Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung werden in einer Urschrift gefertigt.
Auf der Urschrift sind die erforderlichen Verfahrensvermerke ( Nr. 22.6.3 ) und Unterschriften (vgl. Nr. 22.6.1 ) im Original aufzubringen.
24.1.2 Neben der Urschrift sind in dem erforderlichen Umfange beglaubigte Abschriften zu
fertigen. § 33 VwVfG ist anzuwenden.
24.2 Urkunden
24.2.1 Der Flächennutzungsplan, der Erläuterungsbericht, der Bebauungsplan und die Begründung sind Urkunden. Dies gilt sowohl für die Urschrift (Nr. 24.1.1) als auch für die beglaubigten Abschriften (Nr. 24.1.2).
24.2.2 Ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern (vgl. Nr. 21.1.2 ) kann als
Gesamturkunde oder
Mehrheit von Einzelurkunden
gefertigt werden.
Der Erläuterungsbericht und die Begründung werden in der Regel als Gesamturkunde gefertigt.
24.2.3 Die Blätter einer Gesamturkunde sind so miteinander zu verbinden, daß ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.
Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Gesamturkunde gefertigt, so sind Verfahrensvermerke und Unterschriften bzw. Beglaubigungsvermerke nur einmal erforderlich.
24.2.4 Wird ein Flächennutzungsplan aus mehreren Kartenblättern als Mehrheit von Einzelurkunden gefertigt, so sind die einzelnen Blätter fortlaufend zu kennzeichnen und jeweils mit allen Verfahrensvermerken und Unterschriften bzw. mit den Beglaubigungsvermerken zu versehen.
24.3 Verwahrung, Sicherung
24.3.1 Die Urschriften sind nach Bekanntmachung des Bauleitplanes (§ 6 Abs. 6 bzw. § 12) von der Gemeinde zu verwahren.
24.3.2 Nachträgliche Änderungen der Urschrift sind unzulässig. Dies gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungen, z.B. nach § 6 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 StBauFG.
Abschnitt 25 VV-BBauG - Aufstellungsbeschluß (§ 2 Abs. 1 Satz 2)
25.1 Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Aufstellungsbeschluß zu fassen, besteht nicht. Ein Beschluß ist dann erforderlich, wenn Rechtswirkungen (z.B. Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen, Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2) hieran geknüpft werden sollen.
Der Aufstellungsbeschluß und seine ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind nicht Voraussetzung für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5) und die frühzeitige Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung (§ 2a Abs. 2 bis 5).
25.2 In der Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet durch Text oder Zeichnung anzugeben.
25.3 Zuständig für den Aufstellungsbeschluß ist der Rat ( § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO ; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drs. 9/1961).
25.4 Nr. 35.4 gilt entsprechend.
25.5 Ist der Aufstellungsbeschluß fehlerhaft oder nicht ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemacht worden, so ist dies rechtlich unerheblich, wenn ein Aufstellungsbeschluß nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 25.1 Abs. 1).
Ist ein Aufstellungsbeschluß erforderlich (vgl. Nr. 25.1 Abs. 1), jedoch fehlerhaft, so kann er durch den Auslegungsbeschluß ( Nr. 32.1 ) ersetzt werden.
Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Fehler des Aufstellungsbeschlusses auf einer Verletzung von § 26 NGO beruht.
Abschnitt 26 VV-BBauG - Ausarbeitung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 3 Satz 2)
26.1 Von der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Satz 1 hat die Landesregierung keinen Gebrauch gemacht. Das Recht der Gemeinden, den Landkreis mit der Ausarbeitung eines Bauleitplanes zu beauftragen, bleibt hierdurch unberührt.
26.2 Hoheitliche Aufgaben der Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen können nicht übertragen werden. Dies gilt insbesondere für
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5),
die Bürgerbeteiligung (§ 2a),
die erforderlichen Beschlüsse,
die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12.
Abschnitt 27 VV-BBauG - Abstimmung mit benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 4)
27.1 Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 betrifft das materielle Verhältnis von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden; sie bezieht sich nicht auf das Abstimmen als Tätigkeit, sondern auf das Abgestimmtsein der Bauleitpläne.
Für das formelle Abstimmungsverfahren gilt auch im Verhältnis zwischen benachbarten Gemeinden § 2 Abs. 5.
27.2 Die Bauleitplanung ist nach § 2 Abs. 4 nicht abgestimmt, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit der benachbarten Gemeinde in Betracht kommen. Dies ist möglicherweise der Fall, wenn
die Nachbargemeinde gezwungen würde, ihre eigene Planung entsprechend auszurichten oder zu ändern,
die Nachbargemeinde Folgelasten (z.B. Auswirkungen auf den Verkehr, die Schul- und Kirchenverhältnisse, die Krankenhausbetreuung, die Feuerwehr, die Versorgung und Entsorgung) in einem erheblichen und unzumutbaren Anteil tragen müßte.
Eine Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 4 kann insbesondere im Hinblick auf die Darstellung oder Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gegeben sein.
Inhaltlich genügt ein Bauleitplan der Abstimmungspflicht, wenn die möglichen Belastungen, die von ihm ausgehen können, die Grenzen des den benachbarten Gemeinden Zumutbaren nicht überschreiten.
27.3 Die Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 4 besteht unabhängig davon, ob bei der Nachbargemeinde Bauleitpläne bereits vorhanden sind.
27.4 Benachbart im Sinne von § 2 Abs. 4 sind nicht nur die angrenzenden Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die durch die betreffende Bauleitplanung beeinträchtigt werden können.
Abschnitt 28 VV-BBauG - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5)
28.1 Zu beteiligende Behörden und Stellen
28.1.1 Für die Anwendung des § 2 Abs. 5 kommt es nicht darauf an, ob die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange Behörden oder Stellen im organisationsrechtlichen Sinne sind.
Die Begriffe "Behörden und Stellen" im Sinne von § 2 Abs. 5 entsprechen im wesentlichen dem im Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 1 Abs. 4 Nds. VwVfG ) verwendeten funktionalen Behördenbegriff.
Hierzu gehören
Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind (sogenannte Beliehene),
Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat.
Behörden und Stellen der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften stehen den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleich.
28.1.2 Behörden und Stellen im vorbezeichneten Sinne sind nach § 2 Abs. 5 nur zu beteiligen, soweit sie Träger "öffentlicher Belange" sind.
Der Begriff des "öffentlichen Belanges" bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die sich auf Art und Maß der Bodennutzung innerhalb des Plangebietes auswirken und damit für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 von Bedeutung sein können.
Bei den "öffentlichen Belangen" braucht es sich nicht um öffentliche Planungsaufgaben oder Planungsbefugnisse zu handeln. Der Begriff des Trägers öffentlicher Belange ist weiter als der des öffentlichen Planungsträgers nach § 4 Abs. 1 oder § 7. Öffentliche Planungsträger nach § 4 Abs. 1 oder § 7 sind jedoch in jedem Falle Träger öffentlicher Belange.
Zu den öffentlichen Belangen können auch die Belange der vermögensverwaltenden Stellen des Bundes, des Landes oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gehören, wenn im Bauleitplan Darstellungen oder Festsetzungen für öffentliche Bauten oder Anlagen beabsichtigt sind.
28.1.3 "Träger" öffentlicher Belange kann nur die Behörde oder Stelle im vorbezeichneten Sinne (Nr. 28.1.1) sein, der die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges als öffentliche Aufgabe zur Erledigung im eigenen Namen mit Wirkung nach außen zugewiesen ist.
Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören daher Behörden, Stellen, Organisationen oder Personen, die keine Erklärungen mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben können, sondern nur verwaltungsintern, z.B. gutachtlich oder beratend tätig werden. Ihre Beteiligung an der Bauleitplanung erfolgt erforderlichenfalls durch die Behörde oder Stelle, die gegenüber der Gemeinde die Wahrnehmung des betreffenden öffentlichen Belanges zu vertreten hat.
28.1.4 Die Behörden oder Stellen, deren Beteiligung als Träger öffentlicher Belange in Betracht kommt, sind in der Anlage 7 aufgeführt. Die Aufnahme in die Liste begründet nicht die Eigenschaft, Träger öffentlicher Belange zu sein. Die Aufstellung ist auch nicht abschließend.
28.1.5 Die Träger öffentlicher Belange sind nur insoweit zu beteiligen, als ihr sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die jeweilige Bauleitplanung konkret betroffen ist.
28.1.6 Zu den Trägern öffentlicher Belange gehören auch die benachbarten Gemeinden.
28.1.7 Die Beteiligung von Mitgliedsgemeinden an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Flächennutzungsplänen der Samtgemeinden (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 NGO ) ist in § 4 Abs. 9 abschließend geregelt (vgl. Nr. 29 ).
28.1.8 Die Samtgemeinden sind nach § 2 Abs. 5 als Träger der Flächennutzungsplanung an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bebauungspläne ihrer Mitgliedsgemeinden zu beteiligen.
28.2 Beteiligungsverfahren
28.2.1 Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist nicht zwingend vorgeschrieben; § 2 Abs. 5 ist eine "Soll-Vorschrift".
Sind einzelne von der Bauleitplanung berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden, ist allein deswegen der Bauleitplan nicht unwirksam (vgl. § 155b Abs. 1 Nr. 2).
Eine Nichtbeteiligung kann jedoch dazu führen, daß öffentliche Belange im Sinne des § 1 Abs. 6 nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies hätte die Unwirksamkeit des Bauleitplanes wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 zur Folge (sogenanntes Abwägungsdefizit).
28.2.2 Das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung kann erforderlichenfalls mehrstufig durchgeführt werden.
a) Werden von der Planungsabsicht Träger öffentlicher Belange erkennbar wesentlich berührt, empfiehlt es sich, bereits bei der Ausarbeitung eines Vorentwurfs, Skizzen und erste nicht förmliche Entwürfe den Trägern öffentlicher Belange zuzuleiten, um zu verhindern, daß Planentwürfe ausgearbeitet werden, die mit Fachplanungen der Träger öffentlicher Belange im Widerspruch stehen. Eine solche Abstimmung ist in der Regel schon vor der Bürgerbeteiligung gemäß § 2a zweckmäßig.
b) Für das Verfahren nach § 2 Abs. 5 (förmliches Beteiligungsverfahren) ist es erforderlich, den Trägern öffentlicher Belange einen ausgearbeiteten Vorentwurf zum Bauleitplan mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht bzw. der Begründung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dieser Vorentwurf muß alle wesentlichen Darstellungen oder Festsetzungen enthalten und damit so hinreichend konkretisiert sein, daß die Träger öffentlicher Belange erkennen können, ob und inwieweit ihre Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Es ist nicht erforderlich, neben dem Vorentwurf zum Bauleitplan dem Träger öffentlicher Belange Fachpläne oder Gutachten zu dem betroffenen öffentlichen Belang vorzulegen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, dem Träger öffentlicher Belange Berechnungsgrundlagen für die Prüfung des einzelnen Belanges zu beschaffen; dies ist vielmehr Aufgabe des Trägers öffentlicher Belange.
28.2.3 Ist eine Behörde (z.B. Bezirksregierung, Landkreis) in mehrfacher Hinsicht Träger öffentlicher Belange, ist sie dennoch einheitlich, jedoch unter Angabe der sie berührenden Belange zu beteiligen. Wird sie auch nur wegen eines Belanges um Stellungnahme gebeten, so erstreckt sich diese Beteiligung dennoch auf alle von ihr zu vertretenden öffentlichen Belange.
Die Behörde hat zu allen von ihr zu vertretenden öffentlichen Belangen einheitlich Stellung zu nehmen.
28.2.4 In ihrer Stellungnahme haben die Träger öffentlicher Belange der Gemeinde auch Aufschluß über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben für die städtbauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Hängt die beabsichtigte Planung oder Maßnahme von der Zustimmung einer anderen Behörde ab (z.B. in den Fällen des § 30 Abs. 7 NNatG ), so hat der Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme hierauf hinzuweisen.
Die Träger öffentlicher Belange sollen nur insoweit Stellung nehmen, als ihre Belange durch die Bauleitplanung konkret betroffen werden. Sie haben sich nicht zu Belangen zu äußern, für die sie örtlich oder sachlich nicht zuständig sind.
28.2.5 Die Gemeinde soll den Trägern öffentlicher Belange für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist setzen (§ 2 Abs. 5 Satz 3). Die Träger öffentlicher Belange sollen innerhalb dieser Frist Stellung nehmen. Die angemessene Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen. Die Frist zur Stellungnahme mit der Wirkung des § 2 Abs. 5 Satz 3 kann nur in förmlichen Beteiligungsverfahren (vgl. Nr. 28.2.2b) gesetzt werden.
28.2.6 Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen grundsätzlich schriftlich vorliegen. Werden die Träger öffentlicher Belange in einem eigens dafür angesetzten Erörterungstermin gehört, so hat die Gemeinde hierüber eine Niederschrift anzufertigen, aus der die Stellungnahme der einzelnen Träger öffentlicher Belange ersichtlich sein muß. Fehlanzeigen sind zu vermerken. Die Niederschrift muß von allen Beteiligten genehmigt werden. Dies kann durch Verlesen am Schluß des Termins oder im schriftlichen Verfahren erfolgen.
28.3 Wirkung des Beteiligungsverfahrens
28.3.1 Eine "Äußerung" im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 liegt auch vor, wenn der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich begründet, daß er eine Stellungnahme nach § 2 Absatz 5 Satz 2 noch nicht abgeben könne. Die nicht fristgemäße Äußerung löst nicht die Fiktion aus, daß bestimmte, von den Trägern wahrzunehmende öffentliche Belange nicht berührt sind; § 2 Abs. 5 Satz 3 hat keine Ausschlußwirkung.
Der Träger öffentlicher Belange ist auch nicht daran gehindert, seine Belange noch nachträglich, etwa im Verfahren der öffentlichen Auslegung nach § 2a Abs. 6 vorzutragen.
Werden der Gemeinde die Belange anderweitig bekannt, so hat sie diese in die Abwägung einzubeziehen.
28.3.2 Die Gemeinde ist nicht in jedem Falle an die Stellungnahme eines beteiligten Trägers öffentlicher Belange gebunden. Das Beteiligungsverfahren nach § 2 Abs. 5 zwingt nicht zur Herstellung des Einvernehmens. Die Gemeinde hat die Stellungnahme in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 einzubeziehen und das Abwägungsergebnis im Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7) bzw. in der Begründung (§ 9 Abs. 8) darzulegen.
Die Gemeinde ist jedoch an die Stellungnahme gebunden, soweit diese auf zwingenden Rechtsvorschriften beruht und ein Abweichen einen Rechtsverstoß bedeuten würde.
Abschnitt 29 VV-BBauG - Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 4 Abs. 9), Stadtbezirken und Ortschaften
29.1 Beteiligung von Mitgliedsgemeinden
29.1.1 Die Vorschrift des § 4 Abs. 9 kommt zur Anwendung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes einer Samtgemeinde oder eines sonstigen Planungsverbandes. Samtgemeinden sind Planungsverbände im Sinne von § 4.
29.1.2 Die Samtgemeinde bzw. der Planungsverband hat den Entwurf des Bauleitplanes mit der Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung (vgl. Nr. 23 ) den Mitgliedsgemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme zuzuleiten.
29.1.3 Die Beteiligung hat spätestens vor dem Feststellungsbeschluß bzw. Satzungsbeschluß (vgl. Nr. 35 ) zu erfolgen. Es ist zweckmäßig, die Beteiligung nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ( Nr. 28 ), jedoch vor dem Auslegungsbeschluß ( Nr. 32 ) durchzuführen.
29.1.4 Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen.
29.1.5 Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind vom Samtgemeinderat bzw. von der für den Satzungsbeschluß im Planungsverband zuständigen Stelle zu prüfen. Das Ergebnis ist der betroffenen Mitgliedsgemeinde mitzuteilen. Nr. 33 gilt entsprechend.
29.2 Beteiligung von Stadtbezirken
29.2.1 Die nach §§ 55 oder 55a NGO gebildeten Stadtbezirke sind nach Maßgabe des § 55c Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 zu hören.
29.2.2 Die Anhörungspflicht besteht
bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes uneingeschränkt,
bei der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes und bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, soweit Darstellungen bzw. Festsetzungen für das Gebiet des Stadtbezirks enthalten sind.
29.2.3 Die Anhörung hat spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 ( Nr. 28 ), jedoch vor dem Auslegungsbeschluß ( Nr. 32 ) zu erfolgen.
29.2.4 Anzuhören ist der Stadtbezirksrat.
29.2.5 Die Verletzung der Anhörungspflicht hat die Rechtsunwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses ( Nr. 35 ) bzw. des Satzungsbeschlusses (§ 10) zur Folge (vgl. Sten. Bericht über die 40. Sitzung des LT vom 4.6.1980, Sp. 5136).
29.3 Beteiligung von Ortschaften
29.3.1 Die nach § 55f NGO gebildeten Ortschaften sind nach Maßgabe des § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO zu hören.
29.3.2 Nr. 29.2.2 gilt entsprechend.
29.3.3 Nr. 29.2.3 gilt entsprechend.
29.3.4 Anzuhören ist der Ortsrat oder der Ortsvorsteher ( § 55h Abs. 1 Satz 6 NGO ).
29.3.5 Nr. 29.2.5 gilt entsprechend.
Abschnitt 30 VV-BBauG - Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde
30.1 Bestehen Zweifel über die Anwendung von Rechtsvorschriften, so kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung die für die Genehmigung des Bauleitplanes zuständige Behörde beteiligen (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG ). Auf diese Weise können Gründe, die möglicherweise zur Versagung der Genehmigung führen, rechtzeitig erkannt und ausgeräumt werden.
30.2 Die Beratung der Gemeinden erfolgt im Rahmen des Möglichen durch Besprechung der Planentwürfe, fernmündliche Durchsagen oder in schriftlicher Form.
30.3 Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Genehmigungsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.
30.4 Eine ausdrückliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.
Abschnitt 31 VV-BBauG - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 bis 5)
31.1 Die Beteiligung an der Bauleitplanung nach § 2a ist jedermann, d.h. jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Rücksicht auf ihren Sitz oder Wohnsitz zu ermöglichen. Ein rechtliches oder sonstiges Interesse an der Bauleitplanung braucht nicht vorzuliegen bzw. nicht nachgewiesen zu werden.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung kann auch Verbänden Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. So ist es bei der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der Regel zweckdienlich und erforderlich, den Interessenverbänden des Einzelhandels und der Verbraucher (Einzelhandelsverband und Verbraucherverband) Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
31.2 Nach § 2a Abs. 2 hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie soll dabei die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie realistische Planalternativen aufzeigen.
Der Begriff "Darlegen" umfaßt sowohl die mündliche wie die schriftliche oder anderweitige Information. Die "öffentliche" Darlegung kann z.B. in öffentlicher Versammlung erfolgen. Sie kann auch durch Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch Aushang geschehen, ohne daß in diesen Fällen die Anforderungen einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung erfüllt sein müssen. Für die öffentliche Darlegung genügt es ferner, daß in ortsüblicher oder anderer geeigneter Weise bekanntgemacht wird, daß für einen bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle, z.B. in der Gemeindeverwaltung, über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der Planung, ggf. auch über Alternativen, Informationen gegeben werden. Die öffentliche Darlegung sollte jedoch so erfolgen, daß möglichst viele Bürger informiert werden.
Zur "Anhörung" gehört, daß nicht nur Äußerungen der Bürger entgegengenommen werden, sondern auch Gelegenheit zu einer Erörterung mit einem sachkundigen Vertreter der Gemeindeverwaltung bestehen muß.
Darlegung und Anhörung müssen in geeigneter Weise erfolgen; dies bedeutet, daß die Planungsabsichten für den Bürger verständlich gemacht werden müssen. Darlegung und Anhörung sind zwei verschiedene Teile der Bürgerbeteiligung. Sie können sowohl gleichzeitig als auch zeitlich nacheinander durchgeführt werden.
31.3 Die Vorschrift des § 2a Abs. 3 läßt eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu.
Zuständig für die Entscheidung ist, soweit der Rat sie sich nicht vorbehält ( § 40 Abs. 2 NGO ), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auf den Gemeindedirektor übertragen ( § 57 Abs. 4 NGO ).
31.4 Mit der Bürgerbeteiligung soll erst begonnen werden, wenn Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung ausreichend konkret sind. Dies kann zweckmäßigerweise eine Grobabstimmung mit Trägern öffentlicher Belange erfordern.
Das planerische Konzept einschließlich etwaiger Alternativen muß also einerseits bereits diskussionsfähig sein, andererseits darf es aber auch nicht so weit verfestigt sein, daß im Ergebnis ein ausgeformter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt.
31.5 Die Gemeinde kann nach § 2a Abs. 4 in zwei Fällen beschließen, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen.
31.5.1 Ein Solcher Beschluß ist zulässig, wenn der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes ist dagegen stets eine Bürgerbeteiligung erforderlich.
31.5.2 Ein solcher Beschluß ist ferner zulässig, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet einschließlich der Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.
31.5.3 Zuständig für den Beschluß ist, wenn der Rat ihn sich nicht vorbehält, der Verwaltungsausschuß.
31.6 Sind nach §§ 55 oder 55a NGO Stadtbezirke gebildet worden, so kann der Rat allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung den Stadtbezirksräten übertragen wird ( § 55c Abs. 4 Satz 2 NGO ).
31.7 Es ist nicht erforderlich, über die Anhörung einen Bericht und eine Stellungnahme der Gemeinde anzufertigen. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht des Rates bzw. des Verwaltungsausschusses auf Unterrichtung durch die Verwaltung über Verfahren und Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung.
Abschnitt 32 VV-BBauG - Förmliches Auslegungsverfahren (§ 2a Abs. 6)
32.1 Die Auslegung nach § 2a Abs. 6 setzt einen Auslegungsbeschluß voraus.
Der Auslegungsbeschluß muß sich sowohl auf den Planentwurf als auch auf die Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung (vgl. Nr. 23.2) beziehen.
Zuständig für den Auslegungsbeschluß ist der Rat ( § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO ; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drucks. 9/1961).
Nr. 35.4 gilt entsprechend.
32.2 Ausgelegt wird der durch Auslegungsbeschluß gebilligte Entwurf des Flächennutzungsplanes oder des Bebauungsplanes.
Der nach § 5 Abs. 7 erforderliche Erläuterungsbericht bzw. die nach § 9 Abs. 8 erforderliche Begründung ist ebenfalls auszulegen (§ 2a Abs. 6 Satz 1).
Die auszulegenden Unterlagen müssen vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar ausgelegt werden.
32.3 Die Auslegung hat innerhalb der betreffenden Gemeinde an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort zu erfolgen.
Bei Samtgemeinden muß der Entwurf eines Bebauungsplanes grundsätzlich in der betreffenden Mitgliedsgemeinde ausgelegt werden. Die Auslegung am Sitz der Samtgemeinde kommt abweichend davon nur in Betracht, wenn alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde dieser
a)
die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß
§ 72 Abs. 1 Satz 2 NGO
und § 4 Abs. 1 oder
b)
die Führung der Verwaltungsgeschäfte gemäß
§ 72 Abs. 1 Satz 2 NGO
übertragen haben.
32.4 Der Planentwurf braucht nicht während aller Dienststunden auszuliegen. Eine Beschränkung auf die Besuchszeit reicht aus, wenn hierdurch die Möglichkeit zur Einsichtnahme nicht unzumutbar eingeschränkt wird.
32.5 Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Bei der Berechnung der Monatsfrist ist entsprechend § 187 Abs. 2 BGB der erste Tag der Auslegung mitzuzählen.
Für das Ende der Monatsfrist gilt § 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 VwVfG ). Fällt das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages.
32.6 Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.
32.6.1 Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern ist auf die Bekanntmachung nach § 2a Abs. 6 nicht anwendbar. Wird für die ortsübliche Bekanntmachung eine Übersichtskarte benötigt, so eignet sich hierfür besonders eine Vergrößerung der Topographischen Karte 1:25.000 (TK 25).
32.6.2 Die Bekanntmachung muß enthalten:
a)
den Hinweis, daß der Planentwurf mit Erläuterungsbericht bzw. mit Begründung öffentlich ausgelegt wird;
b)
bei Bebauungsplänen sowie räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes: hinreichend genaue Bezeichnung des Gebietes (z.B. durch Angabe der Flurstücke), für das der Entwurf aufgestellt wurde, so daß der Bürger ohne weiteres erkennen kann, auf welchen Bereich sich die Planung bezieht und ob er davon betroffen wird;
c)
genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung; Beginn und Ende der Auslegung sind datumsmäßig zu bezeichnen; Angaben über Beginn und Ende der Besuchszeiten (vgl. Nr. 32.4);
d)
den Hinweis, daß während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. Dieser Hinweis darf nicht mit einschränkenden Zusätzen versehen werden; so ist z.B. der Hinweis, daß Bedenken und Anregungen nur schriftlich erhoben werden können, unzulässig. Auf die
Nr. 34.1
wird hingewiesen.
32.7 Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor der Auslegung zu erfolgen.
Die Wochenfrist des § 2a Abs. 6 ist entsprechend § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen; der Tag der Bekanntmachung zählt also nicht mit.
Für das Ende der Frist gilt § 193 BGB entsprechend ( § 31 VwVfG ; Nr. 32.5 Abs. 2).
32.8 Die nach § 2 Abs. 5 beteiligten Behörden und Stellen sollen gemäß § 2a Abs. 6 von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die Benachrichtigung nach § 2a Abs. 6 Satz 3 ersetzt nicht das Verfahren nach § 2 Abs. 5.
32.9 Die Vorschrift des § 55c Abs. 4 Satz 2 NGO bezieht sich nur auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung ( Nr. 31 ); sie ist auf das förmliche Auslegungsverfahren (Nr. 32) nicht anwendbar.
Abschnitt 33 VV-BBauG - Behandlung der Bedenken und Anregungen
33.1 Während des förmlichen Auslegungsverfahrens können von jedermann Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
33.2 Die Gemeinde hat gemäß § 2a Abs. 6 Satz 4 die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebrachte Bedenken und Anregungen sind ebenfalls zu prüfen. Die Auslegungsfrist ist keine Ausschlußfrist.
Nicht vorgetragene Gesichtspunkte sind aber nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der Gemeinde die Tatsache, daß jemand betroffen ist, aufdrängen muß (vgl. Nr. 16.4.1 ).
33.3 Die Prüfung von Bedenken und Anregungen obliegt dem Rat ( § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO ; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drs. 9/1961).
33.4 Die Gemeinde hat denjenigen, die fristgemäß Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, die während der Auslegung gemäß § 2a Abs. 6 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben.
Die Mitteilung soll vor dem Antrag auf Genehmigung des betreffenden Bauleitplanes
erfolgen.
Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt. Von einer Rechtsbehelfsbelehrung ist daher
abzusehen.
33.5 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung von Bedenken und Anregungen, die nach der Auslegungsfrist vorgebracht worden sind, den Betroffenen mitzuteilen.
33.6 Führt die Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplanentwurfs, so ist nach Nr. 34 zu verfahren.
Abschnitt 34 VV-BBauG - Änderungen des Planentwurfs (§ 2a Abs. 6 und 7)
34.1 Erneutes Auslegungsverfahren (§ 2a Abs. 6)
Wird der Entwurf eines Bauleitplanes nach Beginn des förmlichen Auslegungsverfahrens (§ 2a Abs. 6) geändert oder ergänzt, so muß, sofern § 2a Abs. 7 nicht zur Anwendung kommt, der geänderte oder ergänzte Planentwurf zusammen mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Erläuterungsbericht bzw. mit der geänderten oder ergänzten Begründung erneut nach § 2a Abs. 6 ausgelegt werden.
In der Bekanntmachung ist auf den Anlaß der erneuten Auslegung hinzuweisen. Das Recht des Bürgers, Bedenken und Anregungen gegen den Bauleitplanentwurf vorzubringen, darf jedoch nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränkt werden. Die Bekanntmachung nach § 2a Abs. 6 hat vielmehr auch in diesem Falle die Aufgabe, das für die endgültige Beschlußfassung (vgl. § 155b Abs. 2 Satz 1) erforderliche Abwägungsmaterial zu verschaffen.
Es ist erforderlich, daß der gesamte Planentwurf erneut ausgelegt wird. Für das erneute Auslegungsverfahren gilt im übrigen Nr. 32 .
Die endgültige Beschlußfassung zum Bauleitplan muß sich auf das zum gesamten Plan vorliegende Abwägungsmaterial einschließlich aller im Laufe des gesamten Verfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken beziehen und die Planungsentscheidung insgesamt zum Inhalt haben. Sie darf sich daher nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränken.
34.2 Eingeschränkte Beteiligung (§ 2a Abs. 7)
34.2.1 Werden durch eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die Gemeinde
nach § 2a Abs. 6 verfahren (Nr. 34.1) oder
die eingeschränkte Beteiligung nach § 2a Abs. 7 durchführen.
Zuständig für die Entscheidung, wie verfahren werden soll, ist der Rat.
34.2.2 Die zu Beteiligenden bestimmen sich nach § 2a Abs. 7 Satz 3.
Betroffen im Sinne des § 2a Abs. 7 Satz 3 Nrn. 1 und 2 sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, beziehen. Zu beteiligen sind deshalb stets die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte. Wegen der besonderen Auswirkungen auf die Grundstücke kann es im Einzelfall geboten sein, auch sonstige Nutzungsberechtigte zu beteiligen.
Benachbart im Sinne des § 2a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern auch solche, die im Einwirkungsbereich der Planänderung oder -ergänzung liegen.
34.2.3 Die Frist nach § 2a Abs. 7 Satz 4 soll in der Regel vier Wochen betragen.
34.2.4 § 2a Abs. 7 gilt nicht für die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Flächennutzungsplanes; vielmehr ist in diesen Fällen nach Nr. 34.1 zu verfahren.
Abschnitt 35 VV-BBauG - Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß (§ 10)
35.1 Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird abgeschlossen
a)
beim Flächennutzungsplan durch den Feststellungsbeschluß,
b)
beim Bebauungsplan durch den Satzungsbeschluß nach § 10.
35.2 Der Feststellungsbeschluß oder der Satzungsbeschluß darf nicht vor der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen (§ 2a Abs. 6 Satz 4) gefaßt werden.
35.3 Zuständig für den Feststellungsbeschluß und den Satzungsbeschluß ist der Rat ( § 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO ).
35.4 Für die Beschlußfassung sind die Vorschriften des Gemeinderechts ( NGO , Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates) maßgebend.
In diesem Zusammenhang wird auf das Mitwirkungsverbot von Ratsherren auf Grund von
§ 39 Abs. 3 und § 26 NGO besonders hingewiesen.
An der Beschlußfassung über einen Flächennutzungsplan können Ratsherren dann mitwirken, wenn sie durch die Aufstellung oder Änderung eines solchen Planes weder besondere Vorteile noch Nachteile haben; Vor- und Nachteile können sich dann ergeben, wenn durch die Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan eine Änderung der bisherigen Nutzung der betroffenen Grundstücke beabsichtigt ist oder nach den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht kommt.
Abschnitt 36 VV-BBauG - Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 155c)
36.1 Genehmigungsvorbehalt
Die Bauleitpläne bedürfen nach §§ 6 und 11 der Genehmigung. Die Bauleitplanung unterliegt insoweit einer Sonderaufsicht.
36.2 Genehmigungsbehörde
36.2.1 Die Landkreise sind nach § 21a Abs. 1 Satz 1 DVBBauG zuständig für die Genehmigung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch im Falle der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen der genannten Gemeinden (§ 21a Abs. 4 DVBBauG).
Von der Zuständigkeit der Landkreise sind auch § 21a Abs. 1 Satz 2 DVBBauG ausgenommen:
a)
Bebauungspläne, für deren Geltungsbereich im Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung nach § 11 ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht aufgestellt ist (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG);
Ob ein "wirksamer" Flächennutzungsplan aufgestellt ist, ist hier ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Genehmigung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 bekanntgemacht worden ist (hierzu Nr. 37.1 ).
Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 36.4.4 wirksam gestellt ist.
Von der Zuständigkeit der Landkreise ausgenommen sind auch solche Bebauungspläne, deren Geltungsbereich ganz oder teilweise innerhalb eines räumlichen Teiles des Flächennutzungsplanes liegt, der gemäß § 6 Abs. 3 von der Genehmigung des Flächennutzungsplanes ausgenommen ist (vgl. Nr. 36.8.6) oder der von einer Vorweggenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (vgl. Nr. 36.8.5) nicht gedeckt ist.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG nur solange ausgeschlossen, bis ein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. Für eine der Wirksamkeit des aufgestellten Flächennutzungsplanes nachfolgende Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes ist die Zuständigkeit des Landkreises für die Genehmigung auch dann gegeben, wenn zuvor die Bezirksregierung zuständig war.
Liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor, ist die Zuständigkeit des Landkreises für die Genehmigung auch dann gegeben, wenn der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 geändert oder ergänzt wird (vgl. Nr. 9.3 ).
b)
Bebauungspläne, deren Geltungsbereich ganz oder teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG);
Der Ausschluß der Zuständigkeit des Landkreises wird wirksam, sobald die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StBauFG bzw. die Verordnung zur förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs nach § 53 StBauFG rechtsverbindlich geworden ist. Der Ausschluß endet mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung nach § 51 Abs. 3 Satz 4 StBauFG bzw. § 63 StBauFG.
Anders als in den Fällen des § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG kommt es in den Fällen des § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG nicht auf den Zeitpunkt des Genehmigungsantrags an. Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde kann hiernach auch während eines laufenden Genehmigungsverfahrens wechseln. In einem solchen Falle gibt die Behörde, bei der der Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, diesen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Die Vorschriften über die Dauer des Genehmigungsverfahrens (Nr. 36.5) bleiben unberührt.
c)
Bebauungspläne, die vom Landkreis ausgearbeitet worden sind (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG);
Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist die Angabe des Planverfassers in den Verfahrensmerken beim Bebauungsplan gemäß Anlage 6 zugrunde zu legen.
Ob die Zuständigkeit des Landkreises hiernach ausgeschlossen ist, ist im Verfahren für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes jeweils gesondert zu prüfen. War z.B. die Zuständigkeit des Landkreises im Aufstellungsverfahren ausgeschlossen, so ist diese bei einer nachfolgenden Änderung, Ergänzung oder Aufhebung wiederum gegeben, wenn diese nicht vom Landkreis, sondern von der Gemeinde oder einem Dritten ausgearbeitet worden ist.
36.2.2 Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Genehmigung
a)
der Flächennutzungspläne,
b)
der Bebauungspläne der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der Stadt Göttingen,
c)
der Bebauungspläne kreisangehöriger Gemeinden, die nach § 21a Abs. 1 Satz 2 DVBBauG von der Zuständigkeit der Landkreise ausgenommen sind.
36.2.3 Die den Landkreisen als Genehmigungsbehörden (Nr. 36.2.1) übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 21a Abs. 5 DVBBauG). Die Landkreise unterstehen insoweit der Fachaufsicht der Bezirksregierungen ( Art. II § 4 Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform ). Die Bezirksregierungen unterstehen der Fachaufsicht des MS.
36.3 Vorlage des Bauleitplanes zur Genehmigung
36.3.1 Die Gemeinde hat den Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 36.4) der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
36.3.2 Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt oder einen Sonderstatus (Stadt Göttingen) besitzt, legt den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes, der von der Genehmigungszuständigkeit des Landkreises ausgenommen ist, mit den erforderlichen Unterlagen über den Landkreis vor. Der Landkreis leitet den Antrag unverzüglich an die Bezirksregierung weiter.
36.3.3 Die Genehmigungsbehörde bestätigt den Tag des Einganges.
36.4 Genehmigungsantrag, Unterlagen
36.4.1 Der Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplanes soll nach dem Muster in Anlage 8 , der eines Bebauungsplanes nach dem Muster in Anlage 9 gestellt werden.
36.4.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:
a)
Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen);
b)
gemäß § 2a Abs. 6 ausgelegter/ausgelegte Entwurf/Entwürfe des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes;
c)
Erläuterungsbericht bzw. Begründung (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen);
d)
Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung gemäß
Nr. 23.2
; bei mehrfacher öffentlicher Auslegung (vgl.
Nr. 34.1
): die entsprechenden Fassungen;
e)
beim Bebauungsplan: Übersichtskarte - möglichst auf der Grundlage der Topographischen Karte 1:25.000 (TK 25) oder der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK 5) -, die die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes erkennen läßt; die Geltungsbereiche benachbarter Bebauungspläne sind kenntlich zu machen;
f)
Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungsbeschluß;
g)
Abschrift der Niederschrift über den Auslegungsbeschluß;
h)
Abschrift der Niederschrift über den Beschluß zu Bedenken und Anregungen (§ 2a Abs. 6);
i)
Abschrift der Niederschrift über den Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan (
Nr. 35
) bzw. über den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan;
j)
beschlossene Entwicklungsplanung der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 5, soweit nicht bereits vorgelegt;
k)
Abschrift des Rundschreibens gemäß § 2 Abs. 5 an die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
l)
bei Flächennutzungsplänen von Samtgemeinden oder Bauleitplänen von sonstigen Planungsverbänden: Abschriften der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 4 Abs. 9; Stellungnahme der Samtgemeinde bzw. des Planungsverbandes zu nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen;
m)
Abschriften der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
n)
Auszug aus der Hauptsatzung mit den Bestimmungen über die Art der öffentlichen Auslegung gemäß § 2a Abs. 6 und ggf. der Bestimmung, daß kein Verwaltungsausschuß gebildet worden ist. Hat sich die Hauptsatzung während des Planaufstellungsverfahrens geändert, so sind Auszüge der jeweils gültigen Fassungen beizufügen, unter Angabe der Gültigkeitsdauer;
o)
Abschrift der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 2a Abs. 6; ggf. entsprechende Ausschnitte aus den Tageszeitungen;
p)
Abschrift des Rundschreibens an die Träger öffentlicher Belange einschließlich der benachbarten Gemeinden gemäß § 2a Abs. 6;
q)
Vermerk über Beginn und Ende des Aushangs;
r)
Abschriften der im förmlichen Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 eingegangenen Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt worden sind; Stellungnahme der Gemeinde hierzu;
s)
Übersichtskarte mit Kenntlichmachung der Darstellungen oder Festsetzungen, auf die sich nicht berücksichtigte Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (einschließlich benachbarter Gemeinden) sowie nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen beziehen.
36.4.3 Anzahl der Antragsunterlagen
Der Antrag auf Genehmigung sowie die in Nr. 36.4.2 genannten Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
36.4.4 Der Antrag ist mit Eingang bei der nach Nr. 36.2 zuständigen Genehmigungsbehörde wirksam gestellt.
Ist der Antrag bei einer unzuständigen Genehmigungsbehörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich an die zuständige Genehmigungsbehörde weiter.
Ist der Antrag bei einer im Zeitpunkt des Einganges unzuständigen Behörde gestellt und wird diese zuständig bevor der Antrag weitergeleitet ist, so ist der Antrag zu dem Zeitpunkt wirksam gestellt, zu dem die Zuständigkeit der betreffenden Genehmigungsbehörde gegeben ist.
36.5 Dauer des Genehmigungsverfahrens (§ 6 Abs. 4, § 11 Satz 2)
36.5.1 Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung des Bauleitplanes zu entscheiden. Werden räumliche oder sachliche Teile eines Bauleitplanes vorweg genehmigt, so ist über den nicht entschiedenen Rest auch innerhalb der Frist zu entscheiden. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplanes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 von der Genehmigung ausgenommen, so ist damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen.
36.5.2 Die Frist beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags bei der Genehmigungsbehörde. Für ihre Berechnung gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.
36.5.3 Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind. Der Lauf der Frist kann durch eine Zwischenverfügung der Genehmigungsbehörde, mit der z.B. fehlende Antragsunterlagen nachgefordert werden, nicht unterbrochen werden. Kann über den Bauleitplan wegen unvollständiger Unterlagen nicht entschieden werden, muß der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, den Genehmigungsantrag schriftlich zurückzuziehen und den Antrag neu zu stellen.
36.5.4 Auf Antrag der Genehmigungsbehörde kann die Frist von der übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Gründe sind im Verlängerungsantrag schriftlich darzulegen. Der Antrag auf Verlängerung soll der übergeordneten Behörde zwei Wochen vor Fristablauf vorliegen. Die Frist wird nur um bis zu drei Monate verlängert. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist um mehr als drei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung wird gegenüber der antragstellenden Genehmigungsbehörde schriftlich entschieden; die Gemeinde wird hiervon in Kenntnis gesetzt.
36.5.5 Wird über die Genehmigung des Bauleitplanes innerhalb der ggf. verlängerten Frist nicht entschieden, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt.
36.6 Rücknahme des Antrages auf Genehmigung
Die Gemeinde kann den Antrag auf Genehmigung jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme ist nur schriftlich möglich.
36.7 Art und Gegenstand der Prüfung
36.7.1 Im Genehmigungsverfahren ist der betreffende Bauleitplan ausschließlich darauf zu prüfen, ob er den formellrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 6 Abs. 2, §§ 11, 155c).
Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht im Sinne von § 127 Abs. 1 NGO ) ist unzulässig.
36.7.2 Bei der Prüfung haben Beamte mitzuwirken, die die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
36.7.3 Die formellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan in seiner äußeren Form den Anforderungen entspricht und ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
36.7.4 Die materiellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan seinem Inhalt nach den Anforderungen des Bundesbaugesetzes oder sonstigen übergeordneten Normen des materiellen (Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs-) Rechts entspricht. Insbesondere sind zu prüfen:
Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3);
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4);
Berücksichtigung einer beschlossenen Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5);
bei Bebauungsplänen: Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bzw. Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 oder 4;
Berücksichtigung der allgemeinen Planungsziele und konkreten Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6);
gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7).
36.7.5 Der betreffende Bauleitplan ist auch auf seine Durchführbarkeit hin zu überprüfen.
36.7.6 Die Prüfung nach Nrn. 36.7.3 bis 36.7.5 ist in jedem Fall in vollem Umfang durchzuführen. Sie ist auch dann zu Ende zu führen, wenn vor Abschluß der Prüfung ein Fehler festgestellt wird, der für sich allein die Versagung der Genehmigung begründet.
36.7.7 (nicht besetzt)
36.7.8 Bei der Versagung der Genehmigung durch den Landkreis findet § 57 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 NLO keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft nur kommunalaufsichtliche Genehmigungen; sie gilt nicht für Genehmigungen im Rahmen der Sonderaufsicht nach § 11 (vgl. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung der NGO und der NLO, Begründung zu Artikel II Nr. 14, LT-Drs. 9/1961).
36.7.9 Ist der Landkreis für die Genehmigung eines Bebauungsplanes zuständig, der nach § 8 Abs. 3 im Parallelverfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, so hat sich der Landkreis im Hinblick darauf, daß der Bebauungsplan nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden darf, mit der Bezirksregierung rechtzeitig abzustimmen.
36.8 Inhalt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde
36.8.1 Entspricht der Bauleitplan den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts,
hat die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
36.8.2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bauleitplan den Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts widerspricht oder seine Durchführbarkeit von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (§ 6 Abs. 2, § 11).
Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn der Bauleitplan Vorschriften widerspricht, deren Verletzung sich nach den §§ 155a und 155b auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplanes nicht auswirkt (§ 155c). Die §§ 155a und 155b sind für die Genehmigungsbehörde lediglich dann von Bedeutung, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des zur Genehmigung vorgelegten Bauleitplanes von der Rechtswirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplanes abhängt (z.B. Wirksamkeit eines Bauleitplanes bei Änderungen oder Ergänzungen, Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes bei Aufstellung eines Bebauungsplanes).
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Genehmigung unter Auflagen (Nr. 36.8.3) oder Maßgaben (Nr. 36.8.4), eine Vorweggenehmigung (Nr. 36.8.6) oder die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen (Nr. 36.8.7) in Betracht kommt.
36.8.3 Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.
Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht ( § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ) ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage tritt selbständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzu. Die von diesem angestrebte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist jedoch selbständig hoheitlich erzwingbar.
Mit einer Auflage im vorbezeichneten verwaltungsrechtlichen Sinne können in der Regel nur redaktionelle Mängel des Planes ausgeräumt werden. In Betracht kommen z.B. eine Ergänzung oder Korrektur der auf dem Plan angegebenen Rechtsgrundlagen, eine Änderung der Planzeichen oder der Legende, eine Ergänzung oder Korrektur des Erläuterungsberichts oder der Begründung.
36.8.4 Der Begriff der Auflage in § 6 Abs. 3 geht über den des Verwaltungsverfahrensrechts hinaus. Er umfaßt auch Nebenbestimmungen zur Genehmigung, die in Rechtsprechung und Schrifttum als "Maßgabe", als "modifizierende Auflage" oder als "antizipierte Genehmigung" bezeichnet werden. Zur Klarstellung und notwendigen Abgrenzung von der Auflage im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne wird diese "Auflage" im folgenden als Maßgabe bezeichnet.
Unter einer Genehmigung mit Maßgabe ist die Ablehnung der Genehmigung des Bauleitplanes in der vorgelegten Form zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß eine die Maßgabe berücksichtigende Fassung im voraus genehmigt wird.
Die Genehmigung unter Maßgaben wird in der Regel dann in Frage kommen, wenn die Genehmigung nur nach einer inhaltlichen Planänderung möglich ist. Diese Planänderung darf allerdings nicht die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen berühren. Die Genehmigung unter Maßgaben kommt im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde nur in Betracht, wenn sich jeweils nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet. Die Maßgabe muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein.
Einen besonderen Fall der Genehmigung mit Maßgaben regelt § 11 Satz 3. Hiernach kann die Genehmigung auch unter der "Auflage" erteilt werden, daß der Bebauungsplan durch Festsetzungen nach § 9a ergänzt wird.
Ist ein Bauleitplan mit Maßgaben genehmigt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 34 . In der Regel kann gemäß § 2a Abs. 7 auf ein erneutes Auslegungsverfahren verzichtet werden, da die Maßgabe die Grundzüge der Planung nicht berührt.
In jedem Falle ist ein erneuter Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß gemäß Nr. 35 erforderlich, der die Maßgabe berücksichtigt (Beitretungsbeschluß).
36.8.5 Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplanes vorweg genehmigt werden.
Die Vorweg-Genehmigung hat zur Folge, daß die Genehmigung des restlichen Teiles zurückgestellt wird. Die Entscheidung über den zurückgestellten Teil muß innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Frist herbeigeführt werden (vgl. Nr. 36.5).
Eine Vorweg-Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn
die Genehmigung des restlichen Teiles erfolgen kann oder
die Ablehnung des restlichen Teiles sich nicht auf den Inhalt des vorweggenehmigten
Teiles auswirken kann.
36.8.6 Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Bauleitplanes von der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 setzt voraus, daß der Genehmigungsbehörde ein vollständiger Bauleitplan vorliegt. Der Bauleitplan muß auch für die räumlichen oder sachlichen Teile, für die eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Betracht kommt, Darstellungen bzw. Festsetzungen enthalten.
Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Bauleitplanes von der Genehmigung ist nur zulässig, wenn
bestehende Versagungsgründe durch Auflagen nicht ausgeräumt werden können,
die Gemeinde diese beantragt und
sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Bauleitplanes auswirken können.
Der Antrag der Gemeinde bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates.
Er kann
vorsorglich bereits mit dem Antrag auf Genehmigung des Bauleitplanes oder
während des Genehmigungsverfahrens gestellt werden.
Der Antrag muß in jedem Falle den herauszunehmenden räumlichen oder sachlichen Teil bezeichnen.
Der Antrag unterbricht nicht die Frist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Gemeinde verpflichtet, auch für die von der Genehmigung ausgenommenen Teile des Bauleitplanes eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die Flächennutzungsplanung.
36.8.7 Ein Bebauungsplan kann, abgesehen von den Fällen nach Nr. 36.8.5 oder Nr. 36.8.6 auch zum einen Teil genehmigt, zum anderen Teil abgelehnt werden.
Eine solche Entscheidung kommt in Betracht, wenn lediglich eine bestimmte Festsetzung gegen materiellrechtliche Vorschriften verstößt. Ein derartiger Rechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes erst dann, wenn entweder der Planungsvorgang durch die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung in seinem Kern getroffen wird oder wenn der verbleibende Rest der planungsrechtlichen Festsetzungen aus sich heraus nicht mehr verständlich ist und darum keine sinnvolle Inhaltsbestimmung für den geplanten Bereich trifft.
Der nur teilweise genehmigte Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses (Nr. 36.8.4) der Gemeinde. Zuständig hierfür ist der Rat.
36.9 Form der Entscheidung der Genehmigungsbehörde
36.9.1 Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplanes erfolgt durch Verwaltungsakt. Ist die Entscheidung nicht in schriftlicher Form ergangen, so ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG ).
Eine formlose Rückgabe zur Genehmigung vorgelegter Bauleitpläne ist unzulässig, es sei denn, daß der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 36.6 zurückgenommen worden ist.
36.9.2 Die Genehmigungsverfügung darf nur die rechtlich zulässigen Beschränkungen nach den Nrn. 36.8.3 bis 36.8.7 enthalten; diese sind als solche eindeutig zu bestimmen. Darüber hinausgehende Bestimmungen, Empfehlungen oder Hinweise sind in die Genehmigungsverfügung nicht aufzunehmen. Bei Genehmigung nach Nr. 36.8.4 soll angegeben werden, ob nach § 2a Abs. 7 verfahren werden kann.
36.9.3 Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist dies zu begründen ( § 39 VwVfG ). In der Begründung sind sämtliche im Genehmigungsverfahren gemäß Nr. 36.7.6 festgestellten Versagungsgründe aufzuführen. Daneben ist auch auf solche Mängel hinzuweisen, die sich aus der Verletzung von "Soll-Vorschriften" ergeben (z.B. § 5 Abs. 4, 5 und 6; § 9 Abs. 5 und 6).
Der Verwaltungsakt ist in diesem Falle mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 154). Als Rechtsmittel kommt die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO in Betracht ( § 133 Abs. 2 NGO ).
36.9.4 Mit der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung übersendet die Genehmigungsbehörde der Gemeinde die mit einem Genehmigungsvermerk versehene Urschrift des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes sowie die Urschrift des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung.
36.9.5 Wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt (vgl. Nr. 9.3 ), so darf der Gemeinde die Genehmigung des Bebauungsplanes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nicht bekanntgegeben (vgl. § 41 VwVfG ) werden. Ist für die Genehmigung des Bebauungsplanes der Landkreis zuständig, so unterrichtet die Bezirksregierung den Landkreis unverzüglich über ihre Entscheidung. Das gleiche gilt, wenn die Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 eine Fristverlängerung beantragt.
36.10 Rechtswirkung der Genehmigung
Die Genehmigung stellt fest, daß der Bauleitplan dem formellen und materiellen Recht entspricht.
Durch eine - irrtümlich erteilte oder kraft Fiktion (§ 6 Abs. 4 Satz 4) eingetretene - Genehmigung werden Mängel eines Bauleitplanes nicht geheilt.
Ist eine Genehmigung durch Fiktion eingetreten, so ist eine nachfolgende Genehmigung
durch Verwaltungsakt nur wirksam, wenn vor dem Wirksamwerden des Bauleitplanes
a)
gemäß
§ 44 Abs. 5 VwVfG
festgestellt ist, daß die vorangegangene fiktive Genehmigung nichtig ist,
b)
die vorangegangene fiktive Genehmigung nach Maßgabe des
§ 48 VwVfG
zurückgenommen ist oder
c)
die vorangegangene fiktive Genehmigung nach Maßgabe des
§ 49 VwVfG
widerrufen ist.
Abschnitt 37 VV-BBauG - Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung
37.1 Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes (§ 6 Abs. 6)
37.1.1 Die Bekanntmachung braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. Ist der Flächennutzungsplan unter Auflagen (Nr. 36.8.3) oder mit Maßgaben (Nr. 36.8.4) genehmigt, so sind auch diese bekanntzumachen. Das gleiche gilt für den gegebenenfalls erforderlichen Beitretungsbeschluß.
Im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 4 ist anzugeben, daß die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt.
Bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen.
37.1.2 Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern ( § 6 Abs. 8 Satz 1 NGO i.V.m. § 6 Abs. 4 NGO , § 6 BekanntmachungsV).
37.1.3 Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen ( § 6 Abs. 8 NGO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO ).
37.2 Bekanntmachung des Bebauungsplanes (§ 12)
37.2.1 Nr. 37.1.1 gilt entsprechend.
37.2.2 Eine Einsichtmöglichkeit während der Besuchszeiten reicht aus.
37.2.3 In der Bekanntmachung ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Bebauungsplanes mit einer Nummer genügt nicht.
37.2.4 In die Bekanntmachung ist auch ein Hinweis auf die Vorschriften des § 44c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 aufzunehmen (§ 44c Abs. 3). Weitere Anforderungen an die Bekanntmachung ergeben sich aus § 155a Abs. 4.
37.2.5 Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern.
37.2.6 Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen ( § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO ).
37.3 Die Gemeinde ist zur Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. nach § 12 rechtlich verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde inzwischen von der Planung Abstand nehmen will; will sie dieses Ergebnis vermeiden, muß sie den Feststellungsbeschluß bzw. den Satzungsbeschluß wieder aufheben.
37.4 Ist die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 fehlerhaft, so kommt eine Anwendung des § 155a Abs. 5 in Betracht (vgl. Nr. 39.2.6 ).
Abschnitt 38 VV-BBauG - Übersendung von Planabschriften
38.1 Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 6 bzw. § 12 je eine beglaubigte Abschrift des wirksam gewordenen Bauleitplanes bzw. der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes mit Erläuterungsbericht oder Begründung sowie einer Durchschrift der Genehmigungsverfügung an folgende Stellen zu übersenden; dies gilt auch für vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 13:
38.1.1 bei Flächennutzungsplänen:
a)
an den MS,
b)
bei kreisangehörigen Gemeinden: an den Landkreis,
c)
an das Gewerbeaufsichtsamt,
d)
an das Katasteramt und
e)
an das Finanzamt.
38.1.2 bei Bebauungsplänen
a)
bei Bebauungsplänen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen nach dem Städtebauförderungsgesetz: an den MS,
b)
bei Bebauungsplänen, die vom Landkreis genehmigt sind: an die Bezirksregierung,
c)
bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die von der Bezirksregierung genehmigt sind: an den Landkreis,
d)
bei vereinfachten Änderungen und Ergänzungen, die nach § 13 keiner Genehmigung bedürfen: an die Bezirksregierung und bei Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden daneben auch an den Landkreis,
e)
an das Katasteramt und
f)
an das Finanzamt.
38.2 Sonstigen Behörden und Gerichten ist auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Bauleitplanes zur Verfügung zu stellen (§ 152). Auf §§ 4 bis 8 VwVfG wird hingewiesen.
Abschnitt 39 VV-BBauG - Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen
39.1 Rechtsvorschriften über die Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen, Anwendungsbereich
39.1.1 Die Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist nach Maßgabe folgender Vorschriften unbeachtlich:
a)
§ 155a (Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes),
b)
§ 155b Abs. 1 (Verletzung sonstiger Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung),
c)
§ 155b Abs. 2 Satz 2 (Mängel im Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7),
d)
§ 6 Abs. 5 NGO
(Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts).
39.1.2 Die in Nr. 39.1.1 genannten Vorschriften kommen nur für Bauleitpläne zur Anwendung, die bereits nach § 6 Abs. 6 oder § 12 bekanntgemacht worden sind. Während des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ist die Anwendung der genannten Vorschriften nicht möglich.
39.1.3 Die in Nr. 39.1.1 genannten Vorschriften sind insbesondere von Bedeutung für die Kontrolle von Bauleitplänen
a)
im gerichtlichen Verfahren,
b)
im Genehmigungsverfahren nach §§ 6 und 11 (vgl.
Nr. 36
), wenn die Genehmigungsfähigkeit des betreffenden Bauleitplanes von der Wirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplanes abhängt, z.B. bei Änderungen eines Bauleitplanes oder beim Entwickeln eines Bebauungsplanes aus einem Flächennutzungsplan.
39.2 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (§ 155a)
39.2.1 Die Vorschrift des § 155a bezieht sich nur auf die Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes. Ihre Anwendung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
a)
fehlerhafte Bestimmung der Bekanntmachungsfrist nach § 2a Abs. 6 Satz 2 (vgl.
Nr. 32.7
) oder der Auslegungsfrist nach § 2a Abs. 6 Satz 1 (vgl.
Nr. 32.5
),
b)
Fehler im förmlichen Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 (vgl.
Nrn. 32.2 bis 32.7
),
c)
fehlerhafte Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange nach § 2a Abs. 6 Satz 3 (vgl.
Nr. 32.8
),
d)
fehlerhafte Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen und Bedenken nach § 2a Abs. 6 Satz 4 (vgl.
Nr. 33.4
),
e)
fehlerhafte Behandlung von Masseneinwendungen nach - § 2a Abs. 6 Satz 5,
f)
fehlerhafte Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach § 2a Abs. 6 Satz 6 (vgl.
Nr. 36.4.2
),
g)
Fehler bei der Anwendung des § 2a Abs. 7 (vgl.
Nr. 34.2
),
h)
Fehler bei der erneuten Auslegung (§ 2a Abs. 6) im Falle der Änderung des Planentwurfs (vgl.
Nr. 34.1
).
39.2.2 Eine Verletzung der Vorschriften über die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 2 bis 5 (vgl. Nr. 31 ) begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bauleitplanes (§ 155a Abs. 2). Eine Anwendung des § 155a Abs. 1 hinsichtlich dieser Fehler ist daher nicht erforderlich.
§ 155a Abs. 1 kommt auch nicht zur Anwendung bei der Verletzung von Vorschriften über
a)
die Genehmigung von Bauleitplänen nach §§ 6 und 11 (vgl.
Nr. 36
) und
b)
die Bekanntmachung von Bauleitplänen nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 (vgl.
Nr. 37
).
Bei Behebung dieser Fehler kann jedoch nach § 155a Abs. 5 verfahren werden (vgl. Nr. 39.2.6).
§ 155a kommt ferner nicht zur Anwendung bei der Verletzung gemeinderechtlicher Verfahrens- und Formvorschriften über die Beschlußfassung oder über die "ortsübliche" Bekanntmachung. Derartige Fehler können jedoch nach § 6 Abs. 5 NGO unbeachtlich sein (Nr. 39.5).
39.2.3 Eine Verletzung der bei § 155a Abs. 1 in Betracht kommenden Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich ("geheilt"), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 155a Abs. 1 kann jedermann geltend machen. Die Befugnis ist nicht auf Betroffene beschränkt.
Die Geltendmachung der Verfahrens- oder Formverletzung muß schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Bezeichnung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich; es genügt eine Darlegung, die darauf hindeutet, daß die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nicht ausgeschlossen ist.
Ein Recht auf Einsicht in die Akten zum betreffenden Bauleitplan besteht nicht.
Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung nach § 6 bzw. § 12. Voraussetzung ist jedoch, daß bei der Bekanntmachung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen des § 155a Abs. 1 und 3 hingewiesen wird.
39.2.4 Wird ein nach § 155a Abs. 1 erheblicher Verfahrens- oder Formfehler berechtigterweise, fristgemäß geltend gemacht, so ist der betreffende Bauleitplan gegenüber jedermann unwirksam.
39.2.5 Die Gemeinde soll Schreiben, mit denen Verfahrens- und Formfehler fristgerecht geltend
gemacht wurden,
dem Flächennutzungsplan bzw. dem Bebauungsplan, der gemäß § 6 Abs. 6 bzw. § 12 zu jedermanns Einsichtnahme bereitzuhalten ist, beifügen,
der Genehmigungsbehörde Abschriften der eingegangenen Schriftstücke zu § 155a Abs. 1 mit einer Stellungnahme unverzüglich vorlegen.
39.2.6 Nach § 155a Abs. 5 kann die Gemeinde einen Bauleitplan mit Rückwirkung erneut in Kraft setzen, wenn sie
a)
einen nach § 155a Abs. 1 erheblichen Verfahrens- oder Formfehler,
b)
einen Fehler bei der Genehmigung oder Bekanntmachung oder
c)
einen nach Landesrecht erheblichen Verfahrens- oder Formfehler
behebt.
Materiell-rechtliche Mängel, die nach § 155b weiterhin beachtlich sind, lassen eine rückwirkende Inkraftsetzung nicht zu.
Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes stellt eine inhaltliche Änderung dar, so daß das Verfahren nach Nr. 41 einzuhalten ist.
39.3 Verletzung sonstiger Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung (§ 155b Abs. 1)
Nach § 155b wirken sich bestimmte Mängel, die sich aus der Verletzung der in § 155b Abs. 1 aufgeführten Vorschriften ergeben, auf die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes nicht aus, wenn die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7) gewahrt sind. Die für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes unbeachtlichen Verstöße sind in § 155b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 näher konkretisiert.
39.4 Mängel bei der Abwägung (§ 155b Abs. 2)
39.4.1 Nach § 155b Abs. 2 Satz 1 ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Damit wird ausgeschlossen, daß nachträgliche Änderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder von Rechtsvorschriften, die die Gemeinde bei der Beschlußfassung über den Bauleitplan noch nicht berücksichtigen konnte, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bauleitpläne zugrunde gelegt werden.
39.4.2 Nach § 155b Abs. 2 Satz 2 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, daß bei der Kontrolle von Bauleitplänen zu sehr auf den Abwägungsvorgang und zu wenig auf das Abwägungsergebnis abgestellt wird.
Offensichtlich ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn offenkundig unsachliche Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind.
"Auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen" sind solche Mängel, die sich auch auf den Planinhalt ausgewirkt haben. Mängel im Abwägungsvorgang, die keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis gehabt haben, sind für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes unerheblich.
39.5 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts
39.5.1 Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts
sind in § 6 Abs. 5 NGO geregelt.
39.5.2 Die Anwendung des § 6 Abs. 5 NGO kommt insbesondere in Betracht bei der Verletzung von Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung , der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung des Rates über
a)
das Verfahren im Rat, im Verwaltungsausschuß und in den Ausschüssen des Rates ( §§ 41 , 45 bis 48 , 52 und 59 NGO ); hierzu zählen insbesondere Regelungen über
Ladung,
Tagesordnung,
Bekanntmachung der Rats- oder Ausschußsitzung,
Beschlußfähigkeit,
Öffentlichkeit der Rats- und Ausschußsitzungen,
Abstimmung ( § 47 NGO ),
b)
die Anhörung des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Ortsvorstehers ( § 55c Abs. 3 und 4 , § 55g Abs. 3 und § 55h Abs. 1 Satz 6 NGO ),
c)
das Mitwirkungsverbot (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 NGO ).
39.5.3 Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts ist unbeachtlich ("geheilt"), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist im Sinne von § 6 Abs. 5 NGO auch "geltend gemacht", wenn innerhalb der Jahresfrist der Gemeindedirektor gegen den Satzungsbeschluß Einspruch gemäß § 65 NGO erhebt oder die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung gemäß § 130 NGO beanstandet (vgl. LT - 9. Wahlperiode - Sten. Berichte, Sp. 9965).
Im Gegensatz zu § 155a Abs. 4 ist es für die Anwendung des § 6 Abs. 5 NGO nicht erforderlich, daß in der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften hingewiesen wird.
Im übrigen gilt Nr. 39.2.3 entsprechend.
39.5.4 Nrn. 39.2.4 bis 39.2.6 gelten entsprechend.
39.6 Rückwirkende Anwendung der Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen
39.6.1 Für Bebauungspläne, die vor dem 1.1.1977 bekanntgemacht worden waren, konnte die Gemeinde auf Grund von Art. 3 § 12 ÄndG-BBauG 1976 die Wirkung des § 155a BBauG 1976 nachträglich herbeiführen. Die Regelung in § 155a BBauG 1976 entsprach der des § 155a Abs. 1 bis 4.
Die Gemeinde mußte, wenn sie die Wirkung des § 155a BBauG 1976 nachträglich herbeiführen wollte, bis zum 30.6.1977 allgemein oder für einzelne Bebauungspläne durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Satz 1 und 2 BBauG 1976 bezeichneten Rechtsfolgen und auf die für die Geltendmachung der Verfahrens- und Formfehler geltende Jahresfrist und deren Beginn hinweisen. Die Jahresfrist begann mit der ortsüblichen Bekanntmachung; sie endete spätestens am 1.7.1978.
39.6.2 Für Flächennutzungspläne, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind, konnte die Gemeinde nach § 183f Abs. 1 die Wirkung des § 155a Abs. 1 und 3 nachträglich herbeiführen.
Die Gemeinde mußte hierfür bis zum 31.1.1980 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die in § 155a Abs. 1 bezeichnete Jahresfrist und deren Beginn hinweisen.
Die Jahresfrist beginnt mit der ortsüblichen Bekanntmachung; sie endet spätestens am 31.1.1981.
39.6.3 Die Vorschriften des § 155a Abs. 2 und des § 155b sind auch auf Bauleitpläne anzuwenden, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind. Die Rückwirkung tritt in diesen Fällen kraft Gesetzes ein; eines Willensaktes der Gemeinde und einer Bekanntmachung bedarf es daher nicht.
39.6.4 Bauleitpläne, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind, können nach § 183f Abs. 3 unter den Voraussetzungen des § 155a Abs. 5 auch für einen Zeitpunkt vor dem 1.8.1979 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt werden.
39.6.5 Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 NGO gilt entsprechend für Flächennutzungspläne ( § 6 Abs. 8 NGO ) und Bebauungspläne, die vor dem 1.7.1982 in Kraft getreten sind. Eine Bekanntmachung der Gemeinde ist - im Gegensatz zu Art. 3 § 12 ÄndG - BBauG 1976 bzw. § 183f Abs. 1 - nicht erforderlich.
Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 NGO maßgebende Jahresfrist beginnt in diesen Fällen am 1.7.1982 und endet am 30.6.1983.
Abschnitt 40 VV-BBauG - Rechtsunwirksame Bauleitpläne
Vom Bundesbaugesetz nicht geregelt ist, wie verfahren werden soll, wenn außerhalb von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die Rechtsunwirksamkeit eines Bauleitplanes festgestellt wird, z.B.
durch Inzidententscheidung eines Gerichts,
auf Grund berechtigter, fristgerechter Rüge nach § 155a Abs. 1 (vgl.
Nr. 39.2
),
auf Grund einer sonstigen nachträglichen Prüfung durch die Gemeinde, die Kommunalaufsichtsbehörde, die Genehmigungsbehörde (
Nr. 36.2
) oder durch eine sonstige Behörde.
Bis zur Klärung dieser Rechtsfrage soll wie folgt verfahren werden:
40.1 Maßnahmen der Gemeinde
40.1.1 Die Gemeinde nimmt unter Bezugnahme auf die Rechtsverletzung den für unwirksam erkannten Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan ( Nr. 35.1 ) bzw. den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan (§ 10) durch Beschluß zurück (Rücknahmebeschluß) und stellt dessen Unwirksamkeit (Nichtigkeit) fest. Hierdurch wird der Rechtsschein eines wirksamen Feststellungs- bzw. Satzungsbeschlusses beseitigt.
Ein Verfahren zur Aufhebung des betreffenden Bauleitplanes ist nicht erforderlich, da der Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß von Anfang an unwirksam (nichtig) ist.
Zuständig für den Rücknahmebeschluß ist der Rat.
40.1.2 Der Beschluß ist vor seiner Bekanntmachung (Nr. 40.1.3) der Genehmigungsbehörde ( Nr. 36.2 ) vorzulegen.
40.1.3 Der Beschluß ist in der gleichen Weise wie der Feststellungs- bzw. der Satzungsbeschluß bekanntzumachen. Insoweit besteht eine Informationspflicht der Gemeinde.
40.1.4 Die Genehmigungsbehörde ( Nr. 36.2 ) sowie die in Nr. 38 genannten Behörden sind unverzüglich von der Bekanntmachung zu unterrichten.
40.2 Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde
Ist ein Bauleitplan wegen Verletzung von Rechtsvorschriften unwirksam (nichtig), so kann die Kommunalaufsichtsbehörde von den ihr zustehenden Befugnissen Gebrauch machen.
Gegenüber unwirksamen Bauleitplänen kommt als Maßnahme der Kommunalaufsicht insbesondere das Mittel der Beanstandung ( § 130 NGO ) in Betracht. Wird der Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan ( Nr. 35.1 ) oder der Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan (§ 10) beanstandet, so darf der betreffende Bauleitplan nicht vollzogen werden.
Die Gemeinde ist im Falle einer Beanstandung verpflichtet, gemäß Nr. 40.1 zu verfahren. Weigert sich die Gemeinde, so können die erforderlichen Maßnahmen (Rücknahmebeschluß, Bekanntmachung) im Wege der Ersatzvornahme nach § 131 NGO vorgenommen werden.
Die Kommunalaufsichtsbehörde soll sich mit der Genehmigungsbehörde ( Nr. 36.2 ) abstimmen, bevor kommunalaufsichtliche Maßnahmen wegen eines rechtsunwirksamen Bauleitplanes getroffen werden.
Im Falle der Beanstandung sind die Genehmigungsbehörde ( Nr. 36.2 ) sowie die in Nr. 38 genannten Behörden zu unterrichten.
40.3 Maßnahmen sonstiger Behörden
40.3.1 Stellt eine sonstige in Nrn. 40.1 und 40.2 nicht genannte Behörde (z.B. Bauaufsichtsbehörde, Genehmigungsbehörde nach dem Immissionsschutzrecht, Enteignungsbehörde), bei deren Verwaltungstätigkeit es auf die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes ankommt, eine Rechtsverletzung bei der Bauleitplanung fest, so unterrichtet sie die Gemeinde sowie die in Nr. 40.2 genannte Behörde.
40.3.2 Die Behörde ist von sich aus nicht befugt, die Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Bauleitplanes anzunehmen und diese Annahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
40.3.3 Die Behörde kann jedoch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Normenkontrolle stellen.
40.4 Sonstige Maßnahmen
Jede Behörde (mit Ausnahme der betroffenen Gemeinde) kann - wie jedermann - eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 155a Abs. 1 geltend machen (vgl. Nr. 39.2 ).
Abschnitt 41 VV-BBauG - Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen
41.1 Allgemeine Vorschriften
41.1.1 Eine Änderung liegt vor, wenn die bisherigen Darstellungen oder Festsetzungen geändert werden.
41.1.2 Bei einer Ergänzung des Bauleitplanes treten weitere Darstellungen bzw. Festsetzungen neben die bisher zum Planinhalt gehörigen, ohne diese zu verändern. Die Erweiterung bzw. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes kann nicht als Ergänzung oder Änderung angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hier um die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes bzw. um die (teilweise) Aufhebung eines Bebauungsplanes.
41.1.3 Für eine Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes ist, soweit nicht nur die Textform gewählt wird, jeweils eine besondere Planunterlage ( Nr. 21 ) zu verwenden. Die Planunterlage für die Änderung oder Ergänzung soll im gleichen Maßstab wie der ursprüngliche Plan gefertigt sein. Es ist unzulässig, die Änderung oder die Ergänzung als Kartenausschnitt auf dem ursprünglichen Plan aufzubringen.
41.1.4 Änderungen und Ergänzungen sollen ohne Unterscheidung fortlaufend numeriert werden.
41.1.5 Bei zahlreichen oder umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen kann es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich sein, den betreffenden Bauleitplan neu aufzustellen.
41.1.6 Bei Änderungen oder Ergänzungen ist zu prüfen, ob sich hieraus Auswirkungen auf die nicht geänderten Darstellungen oder Festsetzungen sowie auf benachbarte Pläne ergeben.
41.2 Vereinfachte Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes
41.2.1 Betroffen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, beziehen.
Benachbart sind die Grundstücke, auf die sich die Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes auswirken.
41.2.2 Die Frist nach § 13 Satz 2 soll in der Regel vier Wochen betragen.
41.2.3 In jedem Fall ist die vereinfachte Änderung zu begründen (§ 9 Abs. 8) und nach § 12 bekanntzumachen.
Abschnitt 42 VV-BBauG - Aufhebung und Außerkrafttreten von Bebauungsplänen
42.1 Aufhebungsverfahren
Soll ein Bauleitplan ersatzlos aufgehoben werden, so ist ein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften für die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 2 Abs. 6).
42.2 Aufhebung durch neuen Bauleitplan
Wird ein Bauleitplan neu aufgestellt und der bis dahin geltende Bauleitplan aufgehoben,
so kann auf ein gesondertes Aufhebungsverfahren verzichtet werden.
Allen Beteiligten muß jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bauleitplanes bewußt sein, daß ein Bauleitplan bisher vorhanden war und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung ist daher auf den bisherigen Bauleitplan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen.
Zur Vermeidung von Zweifelsfällen soll in allen erforderlichen Beschlüssen der Gemeinde jeweils auf den aufzuhebenden Plan Bezug genommen werden. Die nach § 2 Abs. 5 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sollen auf die gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Planes hingewiesen werden. Im Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 soll die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Vermerk ausdrücklich über die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Planes unterrichtet werden. Der abschließende Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß soll ausdrücklich auch über die Aufhebung befinden.
Die Aufhebung wird mit Bekanntmachung der Genehmigung des neuen Bauleitplanes nach § 6 Abs. 6 bzw. 12 wirksam.
42.3 Außerkrafttreten wegen Fortfalls der Planungsgrundlage
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die seiner Aufstellung zugrunde lagen, so wesentlich ändern, daß eine Änderung oder Ergänzung nicht möglich ist.
42.4 Außerkrafttreten wegen Funktionslosigkeit
Ein Bauleitplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Darstellungen oder Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Abweichung zwischen der planerischen Darstellung bzw. Festsetzung und der tatsächlichen Situation muß offenkundig sein, so daß ein Vertrauen auf den Fortbestand nicht mehr schutzwürdig ist.
Abschnitt 43 VV-BBauG - Übergeleitete städtebauliche Pläne
Für die Überleitung der bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. Nr. 2 ) bestehenden städtebaulichen Pläne und baurechtlichen Vorschriften gilt folgendes:
43.1 Vorbereitende städtebauliche Pläne
43.1.1 Flächennutzungspläne nach dem Aufbaugesetz vom 9.5.1949 (Nds. GVBl. Sb. I S. 398) sind durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über Bauleitpläne vom 28.6.1961 (Nds. GVBl. S. 156) als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) übergeleitet (§ 173 Abs. 2) worden.
43.1.2 Wirtschaftsplane nach dem Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22.9.1933 (RGBl. I S. 659), geändert durch Gesetz vom 27.9.1938 (RGBl. I S. 1246), galten als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne) bis zum 29.6.1963, wenn sie von den Gemeinden nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sind (§ 173 Abs. 1).
43.1.3 Vorbereitende städtebauliche Pläne ("Flächennutzungspläne"), die auf der Grundlage des Erlasses, betr. Aufstellung von Ortsplanungen vom 8.11.1946 (ABl. f. Nds. S. 108), aufgestellt worden sind, galten auf Grund der Verordnung über Bauleitpläne bis zum 29.6.1963 als vorbereitende Bauleitpläne (Flächennutzungspläne), wenn sie von den Gemeinden nicht bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sind.
43.1.4 Ortsbaugrundpläne nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig vom 13.3.1899 (Nds. GVBl. Sb. III S. 66), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8.2.1973 (Nds. GVBl. S. 41), in denen die Grenzen des Baugrundes auf ortsstatutarischem Wege festgesetzt sind, gelten nicht als vorbereitende Bauleitpläne, da sie sich nur auf die Festsetzungen der Grenzen des Baugrundes beschränken und weder die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach Art und Maß der baulichen Nutzung darstellen noch andere Darstellungen im Sinne von § 5 enthalten.
43.2 Verbindliche städtebauliche Pläne
Folgende städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 als Bebauungspläne übergeleitet:
43.2.1 Durchführungspläne nach dem Aufbaugesetz;
43.2.2 Fluchtlinien- und Bebauungspläne nach
dem preußischen Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2.7.1875 (Preuß. Gesetzsamml. S. 561), zuletzt geändert durch § 2 der Vierten Verordnung über die Neugestaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 30.1.1939 (RGBl. I S. 106),
dem Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, betreffend Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in den Städten und größeren Orten vom 25.3.1879 (Old. GBl. Bd. 25 S. 148), geändert durch Gesetz vom 16.5.1927 (Old. GBl. Bd. 45 S. 165),
dem schaumburg-lippischen Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 25.3.1896 (Schaumb.-Lipp. LV Bd. 17 S. 199), geändert durch Art. II des Bau- und Wohnungsgesetzes vom 4.12.1930 (Schaumb.-Lipp. LV Bd. 30 S. 563).
43.2.3 Ortsbaupläne nach dem Gesetz, betreffend Bauordnung für das Herzogthum Braunschweig;
43.2.4 Baunutzungspläne nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936 (RGBl. I S. 104).
43.3 Sonstige nicht verbindliche städtebauliche Pläne
Die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (s. Nr. 2.1 ) von den Gemeinden in einzelnen Fällen ohne Rechtsgrundlage aufgestellten städtebaulichen Pläne ("Teilbebauungspläne"), die nach der Vorlage bei den früheren Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke) den weiteren städtebaulichen Maßnahmen zugrunde gelegt wurden, gelten nicht als Bebauungspläne.
43.4 Baugestaltungspläne
Aufbaupläne nach der Verordnung über Baugestaltung vom 10.11.1936 (RGBl. I S. 938) gelten nicht als Bebauungspläne, da sie keine Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BBauG 1960 enthalten.
43.5 Sonstige baurechtliche Vorschriften
Städtebauliche Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken, die durch Verordnungen der früheren Regierungspräsidenten (Präsidenten der Verwaltungsbezirke), Landkreise und Gemeinden erlassen worden waren und sich nicht auf örtlich fest abgegrenzte Gebiete bezogen hatten, waren bis zum Inkrafttreten der BauNVO 1962 (vgl. Nr. 4.1 ) weiterhin anzuwenden (§ 173 Abs. 5).
Absch. 44, Teil III. - Sicherung der Infrastruktur
Abschnitt 44 VV-BBauG - Festsetzungen nach § 9a
44.1 Infrastrukturmaßnahmen
44.1.1 Zu den Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 9a gehören
Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs und des Schiffsverkehrs,
Erschließungsanlagen, soweit diese nicht in § 30 erfaßt sind,
Gemeinbedarfs- und sonstige Folgeeinrichtungen. Dies sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, um die soziale, kulturelle oder verwaltungsmäßige Betreuung der Bewohner zu gewährleisten.
44.1.2 Zu den Infrastrukturmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 gehören nicht Erschließungsanlagen im Sinne des § 30, also insbesondere nicht die in § 127 Abs. 2 und 4 bezeichneten Erschließungsanlagen. Wenn diese Erschließungsanlagen nicht vorhanden sind oder wenn deren Herstellung nicht gesichert ist, sind Vorhaben bereits nach § 30 unzulässig (§ 9a Abs. 6 Satz 5).
44.1.3 Zu den zur Sicherung der Erschließung im Sinne des § 30 erforderlichen Anlagen gehören auch Anlagen zum Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Abwasser. Wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers nicht gewährleistet ist und demzufolge Vorhaben in einem Gebiet nach § 30 nicht genehmigt werden können, bedarf es keiner Festsetzung nach § 9a. Derartige Festsetzungen kommen erst in Betracht, wenn zwar für das einzelne Vorhaben die Erschließung auch i. S. der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gesichert ist, die Gesamtentwicklung der Gemeinde oder des Gebietes aber weitere Einrichtungen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erfordert.
44.2 Ausnahmen, Befreiungen
44.2.1 Der Bebauungsplan kann nur dann Ausnahmen vorsehen, wenn die damit eröffneten Nutzungen im Hinblick auf die noch fehlenden Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur unbedenklich sind. Für die Entscheidung über die Ausnahme im Einzelfall findet § 31 Abs. 1 Anwendung.
44.2.2 Darüber hinaus kann die Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Befreiungen erteilen (§ 9a Abs. 2 Satz 3).
44.3 Fristen, Geltungsdauer
44.3.1 Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 können gemäß § 9a Abs. 3 von vornherein befristet werden, und zwar auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren. Ohne eine Befristung treten sie nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die im Bebauungsplan festgesetzte Frist oder die ohne eine solche Festsetzung geltende gesetzliche Vierjahresfrist durch Satzung vor Fristablauf um bis zu zwei Jahre verlängern oder nach Fristablauf die außer Kraft getretene Festsetzung ganz oder teilweise erneut beschließen (§ 9a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4).
44.3.2 Ist die Errichtung der im Bebauungsplan bezeichneten Einrichtungen und Anlagen gesichert, bevor die festgesetzte oder die gesetzliche Frist abgelaufen ist, so hat die Gemeinde die Festsetzung durch Satzung aufzuheben (§ 9a Abs. 5).
44.3.3 Die Satzung nach § 9a Abs. 3 Satz 2, § 9a Abs. 4 oder § 9a Abs. 5 bedarf der Zustimmung bzw. Genehmigung. Zuständig hierfür ist
a)
der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 2 DVBBauG); Nr. 36.2.1 gilt entsprechend.
b)
im übrigen die Bezirksregierung.
44.4 Entschädigungen
Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 können gemäß § 9a Abs. 6 einen Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde begründen. Voraussetzung ist, daß durch eine solche Festsetzung eine ohne sie zulässige Nutzung über eine längere Zeit als sechs Jahre hinweg nicht verwirklicht werden kann. Dabei ist es ohne Belang, ob für das betroffene Grundstück schon vor Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9a ein Bebauungsanspruch bestanden hat. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes. Gemäß § 9a Abs. 6 Satz 5 bleibt jedoch die Bestimmung des § 30 unberührt; dies bedeutet, daß, solange die Erschließung im Sinne dieser Vorschrift nicht gesichert ist, auch ein Entschädigungsanspruch nach § 9a Abs. 6 nicht entstehen kann. Solange die Erschließung im Sinne des § 30 nicht gesichert ist, kann die Gemeinde unabhängig davon, ob die Frist des § 9a Abs. 6 verstrichen ist, den gesamten Bebauungsplan wieder aufheben oder ändern, ohne daß Entschädigungsansprüche entstehen (§ 44).
44.5 Rechtswirkung
Sind Festsetzungen nach § 9a getroffen oder hat die Genehmigungsbehörde den Bebauungsplan gemäß § 11 Satz 2 mit entsprechenden Auflagen genehmigt, so wird insoweit die Zulässigkeit von Vorhaben suspendiert. Dies gilt auch für die Anwendung des § 33.
44.6 Festsetzung durch Satzung
44.6.1 Für den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der vor dem 1.1.1977 bereits rechtsverbindlich geworden ist, sowie für im Zusammenhang bebaute Ortsteile kann die Gemeinde nach Maßgabe des § 9a Abs. 8 Satz 1 durch Satzung die Zulässigkeit von Nutzungen befristet bis zur Sicherung von im einzelnen zu bestimmenden Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur im Sinne des § 9a Abs. 1 aussetzen. Auf Baulücken finden die Regelungen keine Anwendung (§ 9a Abs. 8 Satz 3).
Das gleiche gilt für Bebauungspläne, die zwar erst nach dem 1.1.1977 rechtsverbindlich geworden sind, in die jedoch der Überleitungsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 Satz 2 ÄndG-BBauG 1976 zufolge Festsetzungen nach § 9a Abs. 1 bis 7 noch nicht aufgenommen werden konnten.
Im übrigen kann für die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen, die nach dem 1.1.1977 rechtsverbindlich werden, eine Satzung mit Festsetzungen nach § 9a nur beschlossen werden, wenn die bei Aufstellung des Bebauungsplanes maßgebenden Voraussetzungen für die Finanzierung der Anlagen oder Einrichtungen sich grundlegend geändert haben (§ 9a Abs. 9).
44.6.2 Die Satzung nach § 9a Abs. 8 bedarf der Genehmigung. Zuständig hierfür ist:
a)
der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 5 DVBBauG); Nr. 36.2.1 gilt entsprechend.
b)
im übrigen die Bezirksregierung.
44.6.3 In den Fällen des § 9a Abs. 8 und 9 beginnt die 6-Jahres-Frist des § 9a Abs. 6 mit der Rechtsverbindlichkeit der nachträglichen Festsetzungen.
Absch. 45 - 46, Teil IV. - Grundsätze für soziale Maßnahmen, Sozialplan
Abschnitt 45 VV-BBauG - Grundsätze für soziale Maßnahmen (§ 13a Abs. 1)
45.1 Die Gemeinde hat nach § 13a Abs. 1 bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu prüfen, ob bei seiner Verwirklichung nachteilige Auswirkungen für die persönlichen Lebensumstände der in dem Plangebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, zu erwarten sind.
Die persönlichen Lebensumstände umfassen vor allem die Familienverhältnisse sowie die Wohn- und Arbeitsbedingungen; sie sind insbesondere betroffen, wenn sich die Notwendigkeit des Fortzuges aus dem Plangebiet ergibt. Zum wirtschaftlichen Bereich gehören vornehmlich die Auswirkungen eines Wohnungswechsels (Mieterhöhung) sowie der Verlust des Arbeitsplatzes oder der beruflichen Existenz, zum sozialen Bereich die nachbarschaftlichen Kontakte sowie die sonstigen örtlichen Bindungen und Abhängigkeiten.
45.2 Sind nachteilige Auswirkungen zu erwarten, so hat die Gemeinde Grundsätze für soziale Maßnahmen zu erarbeiten und in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen. In diesem Zusammenhang kann auch die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes nach § 39h Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 in Betracht kommen.
Nachteilige Auswirkungen sind in der Regel zu erwarten, wenn infolge der geplanten Festsetzungen mit Umstrukturierungen des Gebiets zu rechnen ist, beispielsweise weil die bisher in dem Gebiet zulässige Nutzung - insbesondere bezüglich der bereits bebauten Grundstücke - stärker verändert werden soll. Die Gemeinde ist zur Erhebung besonderer Sozialdaten nicht verpflichtet. Insbesondere ist keine Erörterung mit den einzelnen Betroffenen erforderlich. Die Gemeinde muß sich jedoch einen ausreichenden Überblick über die Bevölkerungs-, Sozial- und Gewerbestruktur im Plangebiet verschaffen, um ihre Einschätzung hinsichtlich der möglichen Konsequenzen der beabsichtigten Planung hinreichend abzustützen. Dabei wird sie auch auf die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung gemäß § 2a Abs. 2 und 3 zurückgreifen können.
45.3 Die Grundsätze für soziale Maßnahmen enthalten die allgemeinen Zielvorstellungen der Gemeinde darüber, wie der Bebauungsplan möglichst schonend für die Betroffenen verwirklicht werden kann. Hierbei sollen, soweit geboten, insbesondere Aussagen gemacht werden über
die Bereitstellung von Ersatzwohnraum,
Ersatzflächen für Gewerbebetriebe,
finanzielle Hilfsmöglichkeiten (z.B. Mittel des sozialen Wohnungsbaues, Gewährung eines Härteausgleichs nach §§ 122a und 122b, Wirtschaftsförderung),
die die Planverwirklichung begleitenden Maßnahmen der Beratung, Betreuung und Information der Betroffenen.
45.4 Die Gemeinde muß ihre Vorstellungen bereits in der dem Entwurf zum Bebauungsplan beigefügten Begründung darlegen. Wenn sich während des Aufstellungsverfahrens hinsichtlich dieses Teils der Planung Änderungen ergeben, so ist die Begründung auch insofern zu ändern.
45.5 Fehler bei der Berücksichtigung sozialer Belange stehen der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes nur dann entgegen, wenn sie zugleich ursächlich geworden sind für Verstöße gegen § 1 Abs. 6 oder 7 (vgl. § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Hieraus ergibt sich, daß Mängel bei der Aufstellung von Grundsätzen für soziale Maßnahmen für sich allein nicht zur Nichtigkeit eines Bebauungsplanes führen können.
45.6 § 13a Abs. 1 findet keine Anwendung für Bebauungspläne innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete (§ 86 Abs. 1 Satz 3 StBauFG).
Abschnitt 46 VV-BBauG - Sozialplan (§ 13a Abs. 2 bis 4)
46.1 Ein Sozialplan ist von der Gemeinde aufzustellen, wenn sie durch eigene Maßnahmen einen Bebauungsplan verwirklichen will, der sich für die von der Verwirklichung unmittelbar Betroffenen erheblich nachteilig auswirkt. Dagegen ist nicht entscheidend, ob von der Gemeinde zuvor Grundsätze für soziale Maßnahmen erarbeitet worden sind oder nicht. Ob und in welchem Umfang ein Sozialplan erforderlich ist, richtet sich nach Art und Bedeutung der nachteiligen Auswirkungen im Einzelfall.
46.2 Mit der Verwirklichung eines Bebauungsplanes kann in den Fällen des § 33 bereits vor Rechtsverbindlichkeit begonnen werden. Dieser Fall ist in § 13a nicht ausdrücklich geregelt. Nach Sinn und Zweck des § 13a ist jedoch auch in diesem Fall ein Sozialplan aufzustellen.
Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung, durch die Mißstände oder Mängel im Sinne von § 39 e i.V.m. § 39a Abs. 2 beseitigt werden, gehören ebenfalls zur Verwirklichung des Bebauungsplanes.
46.3 Ob die nachteiligen Auswirkungen einer Verwirklichung des Bebauungsplanes erheblich sind, läßt sich nur an Hand der konkreten Gegebenheiten durch Abwägung aller bedeutsamen Umstände feststellen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang von einem Betroffenen eigene Anstrengungen zur Beseitigung oder Milderung der Nachteile erwartet werden können.
46.4 Der Sozialplan ist ausgerichtet auf den einzelnen Betroffenen, hat also nicht die Form einer alle in Frage kommenden Betroffenen umfassenden Gesamtplanung. Er ist das schriftlich niederzulegende Ergebnis der mit dem einzelnen Betroffenen auf der Grundlage seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse geführten Erörterungen über mögliche erheblich nachteilige Auswirkungen der Verwirklichung des Bebauungsplanes sowie über die in Betracht kommenden Hilfen und Maßnahmen und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung. Die Gemeinde braucht dabei die Vorstellungen des Betroffenen nicht zu übernehmen. Der Sozialplan ist bei Bedarf zu ergänzen und fortzuschreiben.
46.5 Der Sozialplan soll grundsätzlich zunächst dazu dienen, dem Betroffenen bei seinen eigenen Bemühungen zu helfen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern. Er soll diese Bemühungen also nur unterstützen, nicht aber ersetzen. Hierauf sollen die Betroffenen in geeigneter Weise hingewiesen werden.
46.6 Im Sozialplan sind - soweit erforderlich - neben entschädigungsrechtlichen Hinweisen vor allem die Möglichkeiten des Sozialrechts darzustellen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosenunterstützung, Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz ).
Die Vorschrift des § 13a verpflichtet die Gemeinde nicht dazu, Leistungen zu gewähren, auf die der Betroffene keinen Anspruch hat. Geldleistungen im Billigkeitswege können daher im Sozialplan nur nach Maßgabe des Härteausgleichs gemäß §§ 122a und 122b vorgesehen werden. § 13a schließt aber nicht aus, daß die Gemeinde freiwillige Leistungen erbringt und dies im Sozialplan zusagt.
46.7 Ist ein Betroffener auf Grund seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht in der Lage, sich der Hinweise und Hilfen der Gemeinde zu bedienen, so soll diese weitere, auf die Verhältnisse des einzelnen Bedürftigen individuell abgestimmte Hilfsmaßnahmen aufzeigen. In Betracht kommen beispielsweise Hilfen bei der Wohnraumbeschaffung, spezielle Maßnahmen der Familien- und Jugendhilfe, Hilfe beim Verkehr mit Behörden und öffentlichen Dienststellen sowie - falls unabweisbar notwendig - Maßnahmen der Nachsorge.
46.8 Soll der Bebauungsplan nicht durch die Gemeinde, sondern durch einen anderen verwirklicht werden, so kann die Gemeinde, wenn die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Sozialplanes im übrigen gegeben sind, verlangen, daß der andere im Einvernehmen mit ihr den Sozialplan aufstellt und durchführt. Sie kann statt dessen die Aufgaben aber auch ganz oder teilweise auf Kosten des anderen selbst übernehmen. Im übrigen gilt Nr. 46.1.
Die Gemeinde muß zwischen diesen beiden Alternativen wählen; sie darf also nicht untätig bleiben. Die erste Alternative kommt dann in Betracht, wenn der andere ein Unternehmen im Sinne von § 34 Abs. 1 StBauFG ist oder über besondere Erfahrungen im Bereich sozialer Planung verfügt oder besondere Möglichkeiten der Hilfe anbietet. Anderer im Sinne von § 13a Abs. 4 kann auch eine Behörde sein, die mit der Verwirklichung des Bebauungsplanes ihr zustehende Kompetenzen wahrnimmt (Beispiel: Bau der Ortsdurchfahrt einer Bundesfernstraße durch den von der Gemeinde verschiedenen Träger der Straßenbaulast).
Die Gemeinde kann dem anderen die ihm nach § 13a Abs. 4 Satz 1 übertragenen Aufgaben nachträglich ganz oder teilweise wieder entziehen und selbst übernehmen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn sich zeigt, daß der andere den mit der Übertragung verbundenen Pflichten nicht nachkommt.
Verlangt die Gemeinde von dem anderen die Aufstellung und Durchführung des Sozialplanes, so soll sie ihn bei der Erfüllung dieser Aufgabe nach Möglichkeit unterstützen: sie soll ihm nahelegen, ihr so frühzeitig wie möglich seine eigenen Vorstellungen über den Sozialplan bekanntzugeben. Da der andere nur im Einvernehmen mit ihr handeln kann, hat sie einen weitgehenden Einfluß auf den Inhalt des Sozialplanes.
Die Gemeinde kann von dem anderen nur solche Maßnahmen verlangen, zu denen sie nach § 13a Abs. 2 und 3 bei eigener Verwirklichung des Bebauungsplanes ebenfalls verpflichtet wäre. Hierzu gehören auch die besonderen individuellen Hilfen gemäß Nr. 46.7, nicht jedoch die Zahlung eines Härteausgleichs. Die Worte "und durchgeführt" in § 13a Abs. 4 Satz 1 erweitern nicht den Pflichtenkreis des anderen. Sie stellen nur klar, daß die Verwirklichung des Bebauungsplanes nicht unabhängig vom Inhalt des Sozialplanes erfolgen kann und daher durch geeignete Regelungen sicherzustellen ist, daß insoweit bestehende Abhängigkeiten zeitlicher oder sachlicher Art von anderen beachtet werden. Es ist jedoch zulässig, daß der andere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 54 VwVfG ) mit der Gemeinde weitere über § 13a Abs. 4 hinausgehende zusätzliche Maßnahmen der Hilfe und Milderung für einen Betroffenen übernimmt.
Wird die Genehmigung eines Vorhabens beantragt und verursacht seine Verwirklichung voraussichtlich erhebliche Nachteile zu Lasten einzelner, hat die Gemeinde anläßlich ihrer Stellungnahme nach § 73 Abs. 1 NBauO zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Sozialplan erforderlich ist und wer ihn durchführt. Mit ihrer Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde über ihre im Zusammenhang mit dem Sozialplan getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob und inwieweit die Durchführung des Sozialplanes durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wirksam abgesichert werden kann.
Auf die Notwendigkeit eines Sozialplanes soll die Gemeinde aus Anlaß eines Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens oder einer Bauvoranfrage aufmerksam machen.
Ist der andere auf Grund einer Anordnung nach den §§ 39b bis e zur Verwirklichung des Bebauungsplanes verpflichtet und kommt er dem Verlangen der Gemeinde nach Aufstellung eines Sozialplanes nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so muß die Gemeinde den Sozialplan aufstellen.
46.9 Unabhängig von der allgemeinen Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplanes hat die Gemeinde gemäß § 39a Abs. 1 in dem Fall, daß sie beabsichtigt, ein Bau- oder Pflanzgebot (§ 39b), ein Nutzungsgebot (§ 39c), ein Abbruchgebot (§ 39d) oder ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 39e) zu erlassen, die Maßnahmen mit den unmittelbar Betroffenen zu erörtern. In diesen Fällen muß die Gemeinde zuvor auch mit den Mietern oder Pächtern erneut die Möglichkeit einer anderweitigen Unterstützung erörtern (§ 39g i.V.m. § 27 Abs. 3 StBauFG).
46.10 Die Gemeinde kann zur Verwirklichung des Sozialplanes gemäß § 39g i.V.m. § 31 StBauFG auf Antrag ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum verlängern. Sie kann ferner in einem Gebiet, für das der Genehmigungsvorbehalt des § 39h Abs. 1 gilt, die erforderliche Genehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur Änderung einer baulichen Anlage versagen, um die Durchführung des Sozialplanes zu sichern. Diese Befugnisse stehen der Gemeinde auch dann zu, wenn ein anderer den Sozialplan aufgestellt hat und durchführt.
46.11 § 13a Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung für Bebauungspläne innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete (§ 86 Abs. 1 Satz 3 StBauFG).
Absch. 47 - 48, Teil V. - Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen
Abschnitt 47 VV-BBauG - Veränderungssperre (§§ 14, 16 bis 18)
47.1 Materiell-rechtliche Voraussetzungen (§ 14)
47.1.1 Erforderlich ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschluß gemäß Nr. 25 . Der Aufstellungsbeschluß muß spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung nach Nr. 47.3 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekanntgemacht sein.
47.1.2 Die Bebauungsplanung muß bei Erlaß der Veränderungssperre einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.
47.1.3 Die Veränderungssperre muß zur Sicherung der mit dem Aufstellungsbeschluß eingeleiteten Planung erlassen werden, d.h. zur Sicherung der Planung erforderlich sein.
47.2 Satzungsbeschluß über die Veränderungssperre (§ 16 Abs. 1 Satz 1)
47.2.1 Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch:
Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
die Bezeichnung des Gebietes, das einer Veränderungssperre unterworfen werden soll (Geltungsbereich) und
die Festlegung, welche der Verbote des § 14 Abs. 1 in diesem Gebiet gelten sollen, gegebenenfalls durch Verweisung auf § 14 Abs. 1 Nrn. 1, 2 oder 3.
47.2.2 Der Geltungsbereich muß in der Satzung eindeutig bezeichnet werden, so daß die Übertragbarkeit der Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.
Dies kann geschehen durch
a)
Aufzählung der einzelnen Grundstücke im Geltungsbereich mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
b)
zweifelsfreie Grenzbeschreibung,
c)
zeichnerische Darstellung in einer geeigneten Karte oder
d)
Kombination von zeichnerischer und beschreibender Darstellung.
Eine der in Nr. 21.2.1 genannten Vermessungsstellen hat zu bescheinigen, daß die Übertragbarkeit der Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist.
47.2.3 Die Angabe der Geltungsdauer ist nur erforderlich, wenn die Gemeinde einen kürzeren Zeitraum als nach § 17 vorgesehen festsetzen will.
47.2.4 Auf § 26 NGO wird besonders hingewiesen (vgl. Nr. 35.4 ).
47.3 Genehmigung der Satzung (§ 16 Abs. 1 Satz 2)
47.3.1 Genehmigungsbehörde
a)
Der Landkreis ist nach § 21a Abs. 3 Nr. 1 DVBBauG zuständig für die Genehmigung der Satzungen der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen.
b)
Die Bezirksregierung ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der Stadt Göttingen.
47.3.2 Die Gemeinde legt den Antrag auf Genehmigung der Satzung der Genehmigungsbehörde vor.
Die Genehmigungsbehörde bestätigt den Tag des Eingangs.
47.3.3 Dem Antrag auf Genehmigung einer Veränderungssperre sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:
a)
Satzung;
b)
Darlegung der Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre gemäß Nrn. 47.1.2 und 47.1.3;
c)
Übersichtskarte, möglichst auf der Grundlage der topographischen Karte 1:25.000 (TK 25) oder der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK), die die Lage des Geltungsbereiches der Veränderungssperre erkennen läßt;
d)
Abschrift der Niederschrift über den Satzungsbeschluß;
e)
Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschluß für den betreffenden Bebauungsplan;
f)
Nachweis der Bekanntmachung des Aufstellungs- bzw. Änderungs-, Ergänzungs- oder Aufhebungsbeschlusses für den Bebauungsplan.
47.3.4 Der Antrag sowie die unter Nr. 47.3.3 Buchst. b bis f genannten Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die unter Nr. 47.3.3 Buchst. a genannte Unterlage ist zweifach (Urschrift und Ausfertigung) vorzulegen.
47.3.5 Für das Genehmigungsverfahren sowie für Inhalt und Form der Entscheidung der Genehmigungsbehörde gelten die Nrn. 36.5 bis 36.9 entsprechend.
47.4 Inkrafttreten (§ 16 Abs. 2)
47.4.1 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 hat die Gemeinde die Satzung über die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung (Nr. 47.3) ortsüblich bekanntzumachen.
Form und Inhalt der Bekanntmachung richten sich nach der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern.
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft ( § 6 Abs. 5 NGO ).
47.4.2 Die Gemeinde kann die Bekanntmachung auch abweichend von Nr. 47.4.1 in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen (§ 16 Abs. 2 Satz 2).
Nr. 37.2 gilt entsprechend.
47.4.3 Die Gemeinden übersenden je eine Ausfertigung der wirksam gewordenen Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Durchschrift der Genehmigungsverfügung und einen Nachweis über die Bekanntmachung nach Nr. 47.4.1 oder Nr. 47.4.2 an folgende Behörden:
a)
bei Satzungen, die vom Landkreis genehmigt sind: an die Bezirksregierung;
b)
bei Satzungen kreisangehöriger Gemeinden, die von der Bezirksregierung genehmigt sind: an den Landkreis.
47.4.4 Nr. 38.2 gilt entsprechend.
47.5 Geltungsdauer (§ 17)
47.5.1 Die Veränderungssperre gilt zwei Jahre, soweit
a)
die Gemeinde nicht von vornherein einen kürzeren Zeitraum festgelegt hat,
b)
sie nicht gemäß § 17 Abs. 4 vor Fristablauf außer Kraft gesetzt wird oder
c)
sie nicht gemäß § 17 Abs. 5 vor Fristablauf außer Kraft tritt.
47.5.2 Die Anrechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den Fall einer faktischen Zurückstellung, d.h. für den Fall, daß ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird; in diesem Falle beginnt die anrechenbare Zeit in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über den Bauantrag hätte entscheiden müssen.
Eine der Veränderungssperre vorangegangene förmliche oder faktische Zurückstellung ist jedoch nur dem anzurechnen, zu dessen Lasten sie erfolgt ist. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 entfaltet eine - für andere noch geltende - Veränderungssperre demjenigen gegenüber keine Wirkung, den sie bei Berücksichtigung der anzurechnenden Zeit mit einer zu lange dauernden Sperre belegen würde.
47.5.3 Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 muß als Satzung beschlossen werden.
Die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
Unter Zustimmung ist gemäß §§ 183 , 184 BGB sowohl die vor Satzungsbeschluß erteilte Einwilligung als auch die nach Satzungsbeschluß erteilte Genehmigung zu verstehen.
Im Antrag auf Zustimmung ist darzulegen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre (Nrn. 47.1.2 und 47.1.3) weiterhin gegeben sind. Ferner sind Angaben über den Stand des Bebauungsplanverfahrens zu machen.
Die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.
Die Verlängerung muß wirksam werden, bevor die erstmalig beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.
47.5.4 "Besondere Umstände", die gemäß § 17 Abs. 2 eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre gestatten, liegen nur vor, wenn die Verzögerung des Planverfahrens durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und der Gemeinde im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden kann.
Die Verlängerung muß als Satzung beschlossen werden.
Die Satzung zur (zweiten) Verlängerung der Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 17 Abs. 2). Zuständig sind die Bezirksregierungen, soweit nicht nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 DVBBauG die Landkreise zuständig sind (vgl. Nr. 47.3.1). Nr. 47.5.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Im Antrag auf Zustimmung sind die "besonderen Umstände" nach Absatz 1 darzulegen.
Die Satzung zur zweiten Verlängerung der Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.
Die Verlängerung muß wirksam werden, bevor die gemäß Nr. 47.5.3 verlängerte Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.
47.5.5 Die Gemeinde kann gemäß § 17 Abs. 3 eine Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen.
Die Erneuerung einer Veränderungssperre vor Ablauf des dritten Sperrjahres ist nur zulässig, wenn besondere Umstände (vgl. Nr. 47.5.4 Abs. 1) vorliegen.
Die erneute Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen.
Die erneute Veränderungssperre bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Nr. 47.5.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Im Antrag auf Zustimmung sind die Voraussetzungen für die erneute Veränderungssperre darzulegen.
Die Satzung für die erneute Veränderungssperre ist gemäß § 16 Abs. 2 bekanntzumachen. Nr. 47.4 gilt entsprechend.
Die erneute Veränderungssperre darf erst rechtswirksam werden, wenn die vorausgehende außer Kraft getreten ist. Der Satzungsbeschluß kann jedoch vorher gefaßt werden.
47.6 Außerkrafttreten
47.6.1 Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf ihrer Geltungsdauer oder mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes außer Kraft (§ 17 Abs. 5).
47.6.2 Die Gemeinde hat die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise durch Satzung außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzung für ihren Erlaß weggefallen ist (§ 17 Abs. 4).
47.7 Entschädigung (§ 18)
Unter den Voraussetzungen des § 18 ist bei Veränderungssperren ein Anspruch auf Entschädigung gegeben.
Abschnitt 48 VV-BBauG - Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15)
48.1 Die Baugenehmigungsbehörde hat dem Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs oder eines Antrags auf Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 1 zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 15 vorliegen.
48.2 Die Zurückstellung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die hierfür maßgebenden Vorschriften der §§ 35 ff. VwVfG sind anzuwenden.
Absch. 49 - 55, Teil VI. - Bodenverkehr
Abschnitt 49 VV-BBauG - Genehmigungsvorbehalt (§ 19 Abs. 1, 2, 4 und 5)
49.1 Genehmigungsbedürftige Teilungen
49.1.1 Die Teilung eines Grundstücks bedarf nach § 19 Abs. 1 der Genehmigung.
Die genehmigungspflichtigen Teilungen sind in § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.
49.1.2 Bei Grundstücken im Außenbereich ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 im Einzelfall zu prüfen, ob die Teilung der Genehmigung bedarf.
Die Teilungsgenehmigung ist unter folgenden fünf alternativen Voraussetzungen erforderlich,
a)
wenn das Grundstück bebaut ist (erste Alternative).
Das Merkmal "bebaut" umfaßt alle baulichen Anlagen, die die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 erfüllen. Unerheblich ist, ob diese "Bebauung" rechtswidrig oder ihre Beseitigung zu erwarten ist.
Die Vorschrift begründet keinen Genehmigungsvorbehalt, wenn die beabsichtigte Nutzung keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung bedarf (vgl. § 29);
b)
wenn das zu teilende Grundstück unbebaut, aber seine Bebauung genehmigt ist (zweite Alternative).
Die Baugenehmigung muß noch gültig sein (vgl. § 77 NBauO). Die Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 74 NBauO reicht aus;
c)
wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung vorgenommen wird (dritte Alternative).
Ob mit der Teilung eine Bebauung bezweckt wird, bestimmt sich allein nach dem Willen des Eigentümers. Es reicht nicht aus, daß lediglich der Käufer die Bauabsicht erklärt.
Bei einer Teilung ist eine Bebauung nur bezweckt, wenn
die künftige Bebauung gewollt und dieser Wille dem Eigentümer zuzurechnen ist,
die Bauabsicht nach dem Willen des Eigentümers Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren sein soll und
die vorgenannten Voraussetzungen eindeutig und zweifelsfrei offengelegt sind, z.B. in der Teilungserklärung oder beim Teilungskauf in der Vertragsurkunde;
d)
wenn die Teilung zum Zwecke der kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird (vierte Alternative);
e)
wenn die Teilung nach den Angaben der Beteiligten der Vorbereitung einer Bebauung oder der kleingärtnerischen Dauernutzung dient (fünfte Alternative).
Erfaßt werden sowohl die Fälle, in denen der Erwerber selbst das Grundstück baulich oder kleingärtnerisch zu nutzen beabsichtigt, als auch die Fälle der Weiterveräußerung des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung.
"Beteiligter" ist der Erwerber sowie jeder sonst am Teilungsvorgang Beteiligte. Erklärt der Eigentümer die Bauabsicht, findet § 19 Abs. 1 Nr. 3 in der dritten Alternative Anwendung.
Maßgebend sind nur die "Angaben" der Beteiligten.
49.2 Begriff des Grundstücks
49.2.1 Grundstück im Sinne des § 19 ist das Grundstück im Rechtssinne (Grundbuchgrundstück). Dies ist ein räumlich begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen lfd. Nummer eingetragen ist. Ein Grundstück im Rechtssinne kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist ein räumlich begrenzter zusammenhängender Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer (Flurstücksnummer) nachgewiesen ist.
49.2.2 Für die Anwendung der §§ 19 ff. ist unerheblich, daß mehrere aneinandergrenzende Grundbuchgrundstücke gemäß § 4 Abs. 1 NBauO durch Baulast miteinander verbunden sind; in diesem Fall liegen nach wie vor mehrere Grundstücke im Sinne von § 19 vor.
49.3 Begriff der Teilung
49.3.1 Nach § 19 Abs. 2 ist unter Teilung eines Grundstücks die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers zu verstehen, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben (§ 2 Abs. 3 GBO) und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Dies gilt auch für abzuschreibende Grundstücksteile, die bereits vom übrigen Teil des Grundstücks getrennt liegen.
49.3.2 Die Erklärung ist "sonstwie erkennbar gemacht", wenn sie gegenüber einer Behörde zur Vorbereitung der grundbuchmäßigen Teilung abgegeben wird. Dazu zählen vor allem Erklärungen gegenüber
Vermessungs- und Katasterbehörden,
anderen behördlichen Vermessungsstellen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 VermKatG erfüllen, und
den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
zum Zwecke der Vermessung eines Grundstücksteils sowie die mit dem Antrag (Nr. 51.1) verbundene Erklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde selbst.
Der Antrag auf Vermessung eines Grundstücksteils ist jedoch nicht als Teilungserklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 anzusehen, wenn der Eigentümer gleichzeitig zu erkennen gibt, daß er nicht beabsichtigt, den Grundstücksteil grundbuchmäßig abschreiben zu lassen.
Auch der Antrag des Eigentümers an die Genehmigungsbehörde, die beabsichtigte Grundstücksteilung zu genehmigen, kann die Teilungserklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 enthalten, selbst wenn er vor dem Antrag an das Vermessungsamt gestellt wird. Aus dem Antrag muß sich jedoch ergeben, daß der Eigentümer eine rechtliche Teilung des Grundstücks beabsichtigt.
Eine Anfrage über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Teilung ist, falls in ihr alle Merkmale einer Teilungserklärung enthalten sind, als Teilungserklärung zu behandeln. Eine Behandlung als Bauvoranfrage im Sinne des § 74 NBauO scheidet aus.
49.4 Genehmigungsfreie Teilungen
49.4.1 Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind die in § 19 Abs. 4 aufgeführten Teilungen.
Die Genehmigungsfreiheit besteht für die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 genannten Verfahren nur für die zur Durchführung des Verfahrens selbst erforderlichen Rechtsvorgänge.
Die in § 19 Abs. 4 Nr. 2 genannten öffentlichen Körperschaften haben bei der Teilung von Grundstücken selbst darauf zu achten, ob die mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung bzw. mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, so daß private Grundstückskäufer auch bei genehmigungsfreien Rechtsvorgängen gegen Fehlinvestitionen geschützt sind.
49.4.2 Eine Freistellung nach § 19 Abs. 5 besteht in Niedersachsen nicht.
Abschnitt 50 VV-BBauG - Genehmigungsbehörde (§ 19 Abs. 3 Satz 1)
Zuständig für die Teilungsgenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 63 NBauO .
Die untere Bauaufsichtsbehörde wird insoweit im übertragenen Wirkungskreis tätig (vgl. § 65 Abs. 2 NBauO ).
Abschnitt 51 VV-BBauG - Genehmigungsverfahren (§ 19 Abs. 3 Sätze 2 bis 7)
51.1 Antrag
51.1.1 Die Genehmigungsbehörde wird nur auf Antrag tätig (§ 19 Abs. 3 Satz 3).
51.1.2 Der Antrag ist vom Eigentümer zu stellen. Wird der Eigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist der Antrag auch ohne Nachweis der Vollmacht wirksam gestellt; nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG hat der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
In den Fällen des Teilungskaufs ist auch der Käufer berechtigt, die für die Teilung erforderliche Genehmigung zu beantragen. Die Teilungserklärung muß jedoch vom Eigentümer abgegeben worden sein.
51.1.3 Der Antrag muß schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
51.1.4 Der Antrag (einschließlich der ihm beigefügten Unterlagen) muß die Angaben enthalten, welche den Teilungsvorgang und seine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Abs. 1 eindeutig erkennen lassen.
Mindestens sind erforderlich:
a)
eindeutige Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks;
b)
eindeutige Angaben über die Art der vorgesehenen Teilung;
c)
im Falle eines Teilungskaufs bei Antragstellung durch den Käufer: Teilungserklärung des Eigentümers im Sinne von
Nr. 49.3
;
d)
im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 3: Erklärung des Eigentümers, ob das Grundstück bebaut ist, ob seine Bebauung genehmigt ist oder ob die Teilung zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird.
Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, so ist er nicht genehmigungsfähig (vgl. Nr. 53.1 ). Auf Nr. 51.2.3 wird hingewiesen.
51.1.5 Dem Antrag soll ein Ausschnitt aus der Flurkarte mit Darstellung der beabsichtigten Teilung und der vorhandenen Bebauung beigefügt werden.
51.1.6 Bestehen beim Antragsteller Zweifel über die Genehmigungsbedürftigkeit des Teilungsvorganges, so ist neben dem Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung zugleich der Hilfsantrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses ( Nr. 55 ) zulässig.
51.2 Genehmigungsfrist
51.2.1 Über den Antrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 19 Abs. 3 Satz 3).
51.2.2 Die Frist beginnt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 mit dem Eingang des Antrages bei der Genehmigungsbehörde.
Der Zeitpunkt des Eingangs bei der Genehmigungsbehörde ist auch dann maßgebend, wenn der Antrag bei einer anderen Behörde eingereicht wird. Das gleiche gilt, wenn der Antrag bei der Gemeinde eingereicht wird, diese jedoch nicht Genehmigungsbehörde ist; die Einreichung bei der Gemeinde gilt in diesem Fall nicht als bei der zuständigen Behörde vorgenommen.
51.2.3 Die Frist wird nur durch einen nach Nr. 51.1.4 eindeutig bestimmten Antrag in Lauf gesetzt. Verfährt die Genehmigungsbehörde nach Nr. 53.1 Abs. 2 , so beginnt die Frist, sobald der Antragsteller seinen Antrag hinreichend bestimmt
hat.
51.2.4 Der Gemeinde und der Bezirksregierung ist, wenn ihre Einverständniserklärung oder Zustimmung angefordert wird, das Ende der Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 mitzuteilen.
51.2.5 Die Frist kann durch Zwischenbescheid an den Antragsteller bis zu drei Monaten verlängert werden. Eine weitere Verlängerung der Frist ist nicht möglich. Die Frist muß "vor ihrem Ablauf" verlängert werden. Das bedeutet, daß dem Antragsteller der Zwischenbescheid über die Fristverlängerung vor diesem Zeitpunkt zugegangen sein muß (vgl. § 43 VwVfG ). Der Nachweis hierüber läßt sich nur führen, wenn der Zwischenbescheid
mit Zustellungsurkunde (
§ 3 VwZG
),
gegen Empfangsbestätigung (
§ 5 VwZG
) oder
gemäß §§ 14 oder 15 VwZG
zugestellt wird.
51.3 Mitwirkung der Gemeinde und der Bezirksregierung bzw. des Landkreises
51.3.1 Die Teilungsgenehmigung kann nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1).
Nrn. 75.2.2 bis 75.2.9 gelten entsprechend.
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist abweichend von Nr. 75.2.7 für die Genehmigungsbehörde dann kein Hindernis, wenn die Gemeinde ihr "Einvernehmen" erkennbar aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder anderen, nach § 20 nicht beachtlichen Gründen ( Nr. 53.4 ), versagt hat, denn § 36 garantiert nur eine Mitwirkung bei planungsrechtlichen Fragen.
51.3.2 In den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bedarf es, soweit die Teilung der Vorbereitung eines Vorhabens dient, das entweder im Stadium der Planaufstellung (§ 33) oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 verwirklicht werden soll, der Zustimmung der dafür zuständigen Behörde (Zustimmungsbehörde).
Eine Ermächtigung der Zustimmungsbehörde, für bestimmte Fälle allgemein auf die Zustimmung zu verzichten (vgl. Nr. 75.3.2 ), ist in § 19 Abs. 3 nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 ist nicht zulässig.
Zustimmungsbehörde ist der Landkreis, wenn die Teilung der Vorbereitung eines Vorhabens dient, das den Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplanes entspricht, der die Planreife nach § 33 (vgl. Nr. 70.2.2 ) besitzt (§ 21a Abs. 2 Nr. 5a DVBBauG). Nicht entscheidend ist, ob auch schon die nach § 33 erforderliche Sicherung der Erschließung gegeben ist.
In den übrigen Fällen ist die Bezirksregierung Zustimmungsbehörde.
Für die Zustimmung gelten Nrn. 75.3.7 und 75.3.8 entsprechend.
51.4 Anhörung der Beteiligten
Soll eine Teilungsgenehmigung aus Gründen des § 20 Abs. 2 versagt werden, so ist den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 20 Abs. 2 Satz 3).
Abschnitt 52 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen (§ 15 Abs. 2)
Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 kann ein Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung zurückgestellt werden (§ 15 Abs. 2).
Der Zeitraum von 12 Monaten ist eine Höchstfrist; es kann angebracht sein, die Zurückstellung nicht für 12 Monate, sondern für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen.
Voraussetzung für die Zurückstellung ist stets ein Antrag der Gemeinde. Der Antrag muß so rechtzeitig gestellt werden, daß der Baugenehmigungsbehörde noch eine Prüfung des Antrags möglich ist und der Zurückstellungsbescheid dem Antragsteller noch innerhalb der Frist von 3 Monaten (§ 19 Abs. 3 Satz 3) zugestellt werden kann. Hat die Baugenehmigungsbehörde dem Antragsteller einen Zwischenbescheid über eine Fristverlängerung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4 erteilt, so kann die Gemeinde den Zurückstellungsantrag auch noch innerhalb der verlängerten Frist stellen. Es ist aber hier von der Genehmigungsbehörde besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Zurückstellung auf 12 Monate gerechtfertigt ist.
Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist beginnt die Frist nach § 19 Abs. 3 Satz 3 neu zu laufen.
Abschnitt 53 VV-BBauG - Versagungsgründe
53.1 Die Teilungsgenehmigung ist zu versagen, wenn der Antrag nicht hinreichend bestimmt
ist, d.h. nicht den inhaltlichen Anforderungen nach Nr. 51.1.4 genügt.
Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller durch Zwischenbescheid anheimgeben, die Mängel des Antrags zu beheben. Auf Nr. 51.2.3 wird hingewiesen.
53.2 Die Teilungsgenehmigung ist zwingend zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.
53.2.1 Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1
Entscheidend ist, ob die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 30 vereinbar ist.
Auf die vorhandene Bebauung kommt es nicht an.
Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).
Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.
Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt ist, ist die Erklärung des Eigentümers.
53.2.2 Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2
Entscheidend ist, ob infolge der Teilung ein Grundstück entsteht, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung
den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes entspricht und/oder
sich nach § 34 Abs. 1 und 3 in die Umgebung einfügt (hierzu
Nr. 71.3.2
).
Auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 kommt es nicht an.
Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).
Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BBauG vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.
Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt ist, ist die Erklärung des Eigentümers.
53.2.3 Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3
Die Genehmigung zur Teilung eines Grundstücks im Außenbereich ist zu versagen, wenn
die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder
die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten.
Die "Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" ist zu prüfen
unter Anwendung des § 35 und
unter Beachtung eines einfachen (nichtqualifizierten) Bebauungsplanes, sofern ein
solcher vorliegt.
Die Zulässigkeit einer geplanten Bebauung ist nach § 35 zu beurteilen.
Die fehlende Erschließung ist kein Versagungsgrund (Nr. 53.4.1).
Ist eine Grundstücksteilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar, kann die Teilungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 vorher oder spätestens zusammen mit der Teilungsgenehmigung gewährt werden.
Maßgebend dafür, welche Nutzung bezweckt wird (erste bis vierte Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 3), ist die Erklärung des Eigentümers. In den Fällen der fünften Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 3 kommt es auf die Angaben der Beteiligten an.
53.2.4 Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne von § 14 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.
53.3 Nach § 20 Abs. 2 kann die Genehmigung auch aus den dort genannten Gründen versagt werden. Ob die Genehmigungsbehörde aus diesen Gründen die Genehmigung versagt, liegt in ihrem Ermessen.
Die "Offensichtlichkeit" muß sich aus bekannten Umständen ergeben. Eine Nachforschungspflicht besteht für die Genehmigungsbehörde nicht.
53.4 Die vorgenannten Versagungsgründe sind abschließend. Es ist daher nicht zulässig, die Teilungsgenehmigung aus weiteren Gründen zu versagen.
53.4.1 Nicht zu prüfen ist, ob die Erschließung vorhanden oder gesichert ist. Diese Voraussetzung ist erst im Baugenehmigungsverfahren von Bedeutung.
53.4.2 Nicht zu prüfen ist, ob die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung dem Bauordnungsrecht entspricht. Diese Frage ist in dem gesonderten Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 3 NBauO zu entscheiden.
53.4.3 Bauverbote und Baubeschränkungen, die nicht auf Vorschriften des Bundesbaugesetzes, sondern auf Sondervorschriften wie dem Bundesfernstraßengesetz, dem Niedersächsischen Straßengesetz oder dem Luftverkehrsgesetz beruhen, sind kein Gegenstand der Beurteilung nach § 20. Etwas anderes gilt nur, soweit solche Vorschriften bereits im Rahmen des § 35 als öffentlicher Belang zu berücksichtigen sind.
Abschnitt 54 VV-BBauG - Genehmigung (§ 19 Abs. 3, § 21)
54.1 Anspruch auf Genehmigung
Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen.
54.2 Auflagen
Die Teilungsgenehmigung kann mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erteilt werden, wenn hierdurch Versagungsgründe ausgeräumt werden.
Unzulässig sind dagegen sogenannte "modifizierende Auflagen", d.h. Nebenbestimmungen, die den Genehmigungsgegenstand verändern. So ist es nicht zulässig, die Teilungsgenehmigung vom Zuerwerb eines weiteren Grundstücks abhängig zu machen oder das zu teilende Grundstück in anderer als in der beantragten Weise zu teilen. Unzulässig sind ebenfalls Auflagen zur Abtretung von Teilflächen an die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen oder Auflagen zur Vorausleistung von Erschließungsbeiträgen. Unzulässig ist auch eine Auflage, die die bezweckte Nutzung ganz oder teilweise ausschließt, da hiermit vom Antrag abgewichen würde.
54.3 Form
54.3.1 Die Entscheidung über die Teilungsgenehmigung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Eine formlose Rückgabe des Antrages ist unzulässig.
54.3.2 Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen erteilt, so ist dies zu begründen. Der Verwaltungsakt ist in diesen Fällen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 154).
54.4 Hinweise in der Genehmigung
54.4.1 Nach § 21 Abs. 1 entfaltet die Teilungsgenehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren seit ihrer Erteilung, eine Bindungswirkung für die Baugenehmigung. In dem Bescheid soll daher deutlich auf die Befristung der Bindungswirkung hingewiesen werden.
54.4.2 Hinzuweisen ist erforderlichenfalls auch auf solche Vorschriften, die von der Bindungswirkung des § 21 nicht erfaßt werden und die daher trotz der Genehmigung der Teilung bzw. der mit ihr bezweckten Nutzung entgegengehalten werden können (vgl. Nr. 53.4 ).
54.5 Drittwirkung
54.5.1 Die in der Genehmigung enthaltene Erklärung wirkt wie die Baugenehmigung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch für und gegen jedermann, der während der Bindungswirkung nach § 21 die bezweckte Nutzung ausüben will (z.B. Rechtsnachfolger, Pächter).
54.5.2 Die Bindung einer Teilungsgenehmigung wirkt auch gegen Nachbarn. Ein Nachbar kann sich deshalb gegen eine Teilungsgenehmigung, die ihn in seinen geschützten Rechten verletzt, wenden.
Wird ein Nachbar von der Teilungsgenehmigung betroffen, so ist sie auch ihm bekanntzugeben
( § 41 Abs. 1 VwVfG ).
54.6 Abschriften der Teilungsgenehmigung
Je eine Abschrift der Teilungsgenehmigung ist der Gemeinde und, wenn die Teilungserklärung gegenüber einer Vermessungsstelle nach Nr. 49.3.2 abgegeben worden ist, auch dieser zuzusenden.
54.7 Bindungswirkung
54.7.1 Ist eine Teilungsgenehmigung erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren (§ 21 Abs. 1). Dies gilt auch für die fiktive Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 6.
54.7.2 Die Genehmigung erfaßt die beabsichtigte Nutzung nur, soweit sie im Antrag und den beigefügten Unterlagen angegeben ist. Nur insoweit tritt eine Bindungswirkung ein.
54.7.3 Die Bindungswirkung besteht nur im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 genannten Versagungsgründe.
Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 2 werden nicht von der Bindungswirkung erfaßt. Ein Beteiligter kann sich deshalb nicht auf die Bindung hinsichtlich der nicht angegebenen, in Wirklichkeit aber bezweckten Nutzung berufen, wenn die Behörde von der Versagungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl dies nach der genannten Vorschrift zulässig gewesen wäre.
Nicht von der Bindungswirkung erfaßt werden die Gründe die nach Nr. 53.4 für die Teilungsgenehmigung unerheblich sind. Die Versagung der Baugenehmigung aus diesen Gründen ist daher durch § 21 Abs. 1 nicht ausgeschlossen.
54.7.4 Ausnahmen von der Bindungswirkung enthält § 21 Abs. 2.
54.7.5 Teilungsgenehmigungen binden auch dann, wenn sie rechtswidrig, aber nicht nichtig
sind.
54.8 Rücknahme
54.8.1 Rechtswidrige Teilungsgenehmigungen können nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für rechtswidrige, durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigungen.
54.8.2 Die nach § 48 VwVfG mögliche Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist eine Ermessensentscheidung. Eine solche Entscheidung muß unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen das Interesse des einzelnen ergehen. Sie darf nicht zu einer Beeinträchtigung des einzelnen führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Mißverhältnis steht. Im Rücknahmebescheid muß deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Behörde sich bei der Rücknahme ihres Ermessens bewußt war. Außerdem muß die Ermessensentscheidung so ausführlich begründet sein, daß sie vom Gericht nachprüfbar ist.
54.8.3 Die Rücknahme einer Teilungsgenehmigung mit Wirkung "von jetzt an" (ex nunc) mit dem Ergebnis, daß die Bindungswirkung entfällt, die Genehmigung aber bestehen bleibt, ist unzulässig, denn eine solche Rücknahme führt dazu, daß der Vertrag bestehen bleibt, der Verkäufer geschont wird, der Käufer aber das nicht bebaubare Grundstück behalten müßte.
54.8.4 Ein verspätet zugestellter Versagungsbescheid kann nicht in die Rücknahme einer inzwischen als erteilt geltenden (fiktiven) Genehmigung umgedeutet werden. Die Versagung ist ein gebundener Verwaltungsakt, der eine Ermessensausübung ausschließt.
Abschnitt 55 VV-BBauG - Negativzeugnis (§ 23 Abs. 2)
Ist ein Antrag auf Erteilung der Teilungsgenehmigung gestellt worden, obwohl die Teilung nicht genehmigungspflichtig ist, so ist ein Negativzeugnis nach § 23 Abs. 2 auszustellen. Es soll in diesem Fall in das Negativzeugnis der Hinweis aufgenommen werden, daß damit über die zulässige Nutzung des Grundstücks nichts ausgesagt ist. Der in einem Negativzeugnis enthaltene Hinweis auf die Nichtbebaubarkeit einer Fläche ist kein Verwaltungsakt. Das Negativzeugnis selbst entfaltet keine Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1.
Absch. 56 - 65, Teil VII. - Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Abschnitt 56 VV-BBauG - Allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24)
56.1 Anwendungsbereich
Dem Vorkaufsrecht des § 24 unterliegen, soweit die Ausübung nicht nach § 24 Abs. 2 oder 3 ausgeschlossen ist, alle bebauten oder unbebauten Grundstücke:
56.1.1 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Ein qualifizierter Bebauungsplan ist nicht erforderlich; es genügt ein einfacher Bebauungsplan.
Es ist unerheblich, welche Nutzung für das betreffende Grundstück festgesetzt ist;
56.1.2 im Gebiet, für das die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat.
Auf Nr. 25 wird verwiesen;
56.1.3 im Umlegungsgebiet nach § 52.
Die Grenzregelung kommt als Verfahren der Bodenordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 nicht in Betracht.
56.2 Kaufvertrag
56.2.1 Das Vorkaufsrecht besteht nur bei Kaufverträgen im Sinne von § 433 BGB .
56.2.2 Das Vorkaufsrecht kommt nicht in Betracht
bei Schenkung,
beim Tausch,
bei gemischter Schenkung,
bei der Übertragung von Miteigentum durch einen Miteigentümer an die übrigen,
bei Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft,
bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft,
bei Bestellung eines Erbbaurechts,
beim Verkauf eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung oder im Konkurs,
bei Erbauseinandersetzungen.
56.3 Grundstück
56.3.1 Maßgebend ist der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff ( Nr. 49.2.1 ).
56.3.2 Liegt ein Grundstück nur teilweise innerhalb eines Gebietes nach Nr. 56.1, so besteht das Vorkaufsrecht nur für die betreffende Teilfläche.
Der Eigentümer kann in diesem Falle von der Gemeinde die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen, wenn der vom Vorkaufsrecht nicht betroffene Teil nicht mehr angemessen baulich oder wirtschaftlich zu nutzen ist.
Abschnitt 57 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 24a
57.1 Anwendungsbereich
Das besondere Vorkaufsrecht nach § 24a zur Wahrung der in § 39h Abs. 3 und 4 genannten Belange erstreckt sich auf alle bebauten Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet.
57.2 Voraussetzungen
Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nur zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Erwerb des Grundstücks und die damit verfolgten Zwecke die in § 39h bezeichneten Belange beeinträchtigt werden.
Die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes nach § 39h Abs. 1 wird nicht vorausgesetzt.
57.3 Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.
Abschnitt 58 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25
58.1 Anwendungsbereich
58.1.1 Das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 gilt für alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung.
58.1.2 Haben die Entwicklungsabsichten im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 bereits zu einem Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes geführt und hat die Gemeinde eine Satzung nach § 25 erlassen, so kommt wegen des Vorbehalts in § 24 Abs. 1 Nr. 2 keine Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24, sondern nur die Ausübung nach § 25 in Betracht. Liegt dagegen ein Bebauungsplan vor - und ist auch dessen Änderung nicht beschlossen -, so richtet sich umgekehrt die Ausübung des Vorkaufsrechts allein nach § 24 und nicht nach § 25. Eine Vorkaufssatzung nach § 25 im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ist nur dann anwendbar, wenn spätestens gleichzeitig ein Beschluß zur Aufstellung eines Änderungsplanes gefaßt wird.
58.2 Voraussetzungen für die Satzung
Das besondere Vorkaufsrecht des § 25 kommt nur für Gebiete in Betracht, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Diese Absicht muß sich ergeben aus:
58.2.1 den Zielen der Raumordnung und Landesplanung;
diese Ziele müssen sachlich und räumlich so hinreichend konkretisiert sein, daß sich aus ihnen bestimmte städtebauliche Maßnahmen ergeben;
58.2.2 oder den Entwicklungszielen des Flächennutzungsplanes;
ein Entwurf eines Flächennutzungsplanes reicht nicht aus;
58.2.3 oder der Entwicklungsplanung der Gemeinde;
in Betracht kommt nur eine beschlossene Entwicklungsplanung im Sinne von § 1 Abs. 5 ( Nr. 12 ). Ihre Ziele müssen sowohl sachlich als auch räumlich konkretisiert sein.
58.3 Satzung
58.3.1 Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch;
Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
Bezeichnung des Gebiets.
58.3.2 Nr. 47.2.2 gilt entsprechend.
58.3.3 Die Satzung bedarf der Genehmigung (§ 25 Abs. 2). Nr. 47.3 gilt entsprechend.
58.3.4 Für die Veröffentlichung der Satzung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend (hierzu Nr. 47.4 ).
58.4 Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.
Abschnitt 59 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25a
59.1 Anwendungsbereich
59.1.1 Das Vorkaufsrecht nach § 25a betrifft grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Gemeindegebiet.
59.1.2 § 25a kommt nicht in solchen Gebieten zur Anwendung, in denen das Vorkaufsrecht nach §§ 24 oder 25 ausgeübt werden kann.
59.2 Ausübungsvoraussetzungen
Dieses Vorkaufsrecht kann nicht zur Bodenbevorratung ausgeübt werden. Auch genügt nicht, daß der Gemeinde eine Entschädigung in Land zweckmäßig erscheint. Die Gemeinde muß vielmehr durch Gesetz zur Entschädigung in Land verpflichtet sein. Derartige Ersatzverpflichtungen ergeben sich z.B. aus §§ 59, 100 oder aus § 25 StBauFG.
59.3 Zuständigkeit
Zuständig für die Erklärung nach § 25a Satz 3, daß das Grundstück für Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur benötigt wird, ist die Bezirksregierung.
59.4 Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.
Abschnitt 60 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 17 und 57 Abs. 1 Nr. 4 StBauFG)
Das besondere Vorkaufsrecht nach § 17 StBauFG besteht nur in Gebieten, die durch
Satzung nach § 5 StBauFG als Sanierungsgebiet oder
Verordnung nach § 53 StBauFG als städtebaulicher Entwicklungsbereich
förmlich festgelegt sind.
Abschnitt 61 VV-BBauG - Verfahren (§ 24 Abs. 4 und 5, § 24a Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 25a Satz 2)
61.1 Ausübung durch Verwaltungsakt
61.1.1 Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 wird das Vorkaufsrecht "durch Verwaltungsakt" ausgeübt. Adressat dieses Verwaltungsaktes ist der Veräußerer. Die Ausübungserklärung muß nach § 154 eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Da § 157 die Vorkaufsrechte nicht erwähnt, gelten für die Anfechtung die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Das Recht zur Anfechtung hat nicht nur der Veräußerer als Adressat der Ausübungserklärung, sondern auch der Käufer. Damit die Unanfechtbarkeit möglichst bald auch gegenüber dem Käufer eintritt, empfiehlt sich eine Zustellung der Ausübungserklärung mit Rechtsbehelfsbelehrung auch an ihn.
61.1.2 Eine Sonderregelung hinsichtlich der Anfechtung besteht bei der Ausübung zum Verkehrswert gemäß § 28a. Nach § 157 Abs. 1 können nämlich Verwaltungsakte nach § 28a nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
61.2 Sicherung des Vorkaufsrechts
Das Vorkaufsrecht ist kein dingliches Recht. Das bedeutet, daß der gutgläubige Erwerber eines Rechts an einem Grundstück das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.
Den Belangen der Gemeinde ist durch die Ausgestaltung des § 24 Abs. 4 und 5 Rechnung getragen worden. Insbesondere kann die Gemeinde nach Mitteilung des Kaufvertrages zur Sicherung ihres Übereignungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch verlangen (§ 24 Abs. 4 Satz 3). Eine nach Eintragung der Vormerkung vorgenommene Belastung wäre dann im Hinblick auf § 883 BGB der Gemeinde gegenüber unwirksam.
61.3 Zeugnis der Gemeinde
Das Grundbuchamt darf bei allen Veräußerungen den Erwerber als neuen Eigentümer nur dann ins Grundbuch eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2). Die Gemeinde hat bei Nichtbestehen oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt. Schon vor Abschluß des Vertrags kann die Gemeinde eine Zusage auf Erteilung des Negativzeugnisses abgeben; in der Regel empfiehlt es sich jedoch, diese Zusage zu befristen und dahin einzuschränken, daß der endgültige Vertragsinhalt nicht abweicht.
61.4 Ausübungsfrist
Das Vorkaufsrecht kann nach § 24 Abs. 4 Satz 1 binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Der Verkäufer ist dabei verpflichtet, den Inhalt des Vertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen, wobei die Mitteilung des Veräußerers durch die Mitteilung des Käufers ersetzt werden kann (§ 24 Abs. 5 Satz 1). Holt die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach Maßgabe des § 28a ein Gutachten des Gutachterausschusses ein, so wird die Frist bis zum Eingang des Gutachtens bei der Gemeinde unterbrochen (§ 28a Abs. 2 Satz 4 und 5).
Abschnitt 62 VV-BBauG - Ausübung zugunsten anderer (§ 27)
62.1 Das Vorkaufsrecht kann nach Maßgabe des § 27 zugunsten eines anderen ausgeübt werden. Hierbei hat die Gemeinde die Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist. Hält der Begünstigte die ihm gesetzte Frist nicht ein, kann die Gemeinde die Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen.
62.2 In den Fällen der Nr. 60 besteht eine weitere Befugnis der Gemeinde zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines anderen (§ 17 Abs. 2 StBauFG).
Abschnitt 63 VV-BBauG - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte (§ 28)
63.1 Nach § 28 ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts in bestehende ältere Erwerbsrechte eingreift.
63.2 Als andere Erwerbsrechte kommen in Betracht
schuldrechtliches Vorkaufsrecht (
§§ 504 ff. BGB
),
dingliches Vorkaufsrecht (
§§ 1094 ff. BGB
),
Wiederkaufsrecht (
§§ 497 ff. BGB
),
Ankaufsrecht.
63.3 Zu entschädigen sind nur solche Erwerbsrechte, die vor Begründung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bzw. vor dessen Ausübung bestanden haben. Maßgebend ist
63.3.1 in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1:
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes;
63.3.2 in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2:
die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;
63.3.3 in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3:
die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses;
63.3.4 in den Fällen des § 25;
das Inkrafttreten der Satzung;
63.3.5 in den Fällen des § 24a:
die Ausübung des Vorkaufsrechts;
63.3.6 in den Fällen des § 25a:
die Ausübung des Vorkaufsrechts;
63.3.7 in den Fällen des § 17 StBauFG:
das Inkrafttreten der Satzung nach § 5 Abs. 3 StBauFG.
Abschnitt 64 VV-BBauG - Ausübung zum Verkehrswert (§ 28a)
64.1 Anwendungsbereich
64.1.1 Die Vorschrift des § 28a begründet kein eigenständiges Vorkaufsrecht, sondern kommt nur im Rahmen bestehender Vorkaufsrechte zur Anwendung.
64.1.2 Die Vorschrift gilt für die Vorkaufsrechte nach §§ 24, 24a, 25 und 25a.
64.2 Kaufpreis; überhöhter Kaufpreis
64.2.1 Für die Ausübung der Vorkaufsrechte gilt gemäß § 24 Abs. 4 auch die Vorschrift des § 505 Abs. 2 BGB , wonach der Vorkaufsberechtigte den im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, wenn er das Vorkaufsrecht ausübt.
64.2.2 Daneben eröffnet § 28a eine Sonderregelung. Die Gemeinde kann danach einen überhöhten Kaufpreis auf den Verkehrswert herabsetzen. Für diese Form der Ausübung ist eine ausdrückliche Entscheidung der Gemeinde erforderlich. Schon im Hinblick auf die Unterschiede im Rechtsweg und Vorverfahren hat die Gemeinde im Ausübungsbescheid eindeutig klarzustellen, ob sie das Vorkaufsrecht zum vereinbarten Kaufpreis oder zum Verkehrswert ("nach Maßgabe des § 28a Abs. 2") ausübt. Übt sie nicht ausdrücklich nach Maßgabe des § 28a Abs. 2 zum Verkehrswert aus, so gilt der vereinbarte Kaufpreis.
64.3 Herabsetzung des Kaufpreises
Will die Gemeinde von der Herabsetzungsmöglichkeit des § 28a Gebrauch machen, so muß sie bereits im Ausübungsbescheid den von ihr als Verkehrswert zu zahlenden Betrag beziffern. Bei der Entscheidung über die Ausübung und über die Preisherabsetzung handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt.
64.4 Rücktrittsrecht des Verkäufers
Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht unter Herabsetzung des Kaufpreises ausgeübt, so hat der Verkäufer nach § 28a Abs. 3 ein befristetes Rücktrittsrecht. Ist der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten, so trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswerts. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück für die Durchführung des Bebauungsplanes enteignet werden könnte oder für die Durchführung einer Umlegung benötigt wird (§ 28a Abs. 3).
Könnte das Grundstück enteignet werden und ist deshalb der Rücktritt ausgeschlossen, so bemißt sich der zu zahlende Betrag nach den Vorschriften des Fünften Teils (§§ 93 ff.). Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag ist dann gemäß § 95 Abs. 1 zwar auch grundsätzlich der Verkehrswert, jedoch sind die bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß § 95 Abs. 2 außer Betracht zu lassenden Umstände auch hier außer Betracht zu lassen und Vermögensvorteile im Sinne des § 93 Abs. 3 zu berücksichtigen.
64.5 Eigentumsübergang ohne Auflassung
Die Sonderregelung des § 28a über den Eigentumsübergang ohne Auflassung (Absatz 5) findet nur Anwendung, wenn die Gemeinde von der Herabsetzungsmöglichkeit des § 28a Gebrauch gemacht hat.
64.6 Bindung der Gemeinde
Hat die Gemeinde sich für die Anwendung des § 28a entschieden, so ist sie daran gebunden, auch wenn der Verkehrswert des Grundstücks später höher ermittelt wird, als von der Gemeinde im Ausübungsbescheid zunächst beziffert.
Abschnitt 65 VV-BBauG - Veräußerungspflicht (§ 26)
65.1 Das Gesetz sieht keine Veräußerungsfrist vor. Die Veräußerung hat zu erfolgen, sobald der mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgte Zweck verwirklicht werden kann.
65.2 Durch die Verweisung in § 26 Abs. 2 auf § 89 werden auch die Rechtsformen der Reprivatisierung bzw. die Rangfolgen der im Zuge der Privatisierung zu vergebenden Rechte bestimmt.
Absch. 66 - 77, Teil VIII. - Zulässigkeit von Vorhaben
Abschnitt 66 VV-BBauG - Anwendungsbereich der §§ 29 bis 37
66.1 Die Anwendung der §§ 30 bis 37 setzt voraus, daß ein Vorhaben, das die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt hat, einer bauaufsichtlichen Genehmigung ( § 68 NBauO ), Zustimmung ( § 82 NBauO ) oder einer Anzeige (§ 3 BaufreistellungsV) bedarf.
Der Begriff der baulichen Anlagen in § 29 ist städtebaurechtlicher Natur und daher nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich mit dem Begriff der baulichen Anlage in § 2 Abs. 1 NBauO .
66.2 Die §§ 30 bis 37 finden entsprechende Anwendung für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie für Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige bedürfen. Sind Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Ablagerungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig, so sind die §§ 30 ff. nach § 29 Satz 1 unmittelbar anzuwenden.
Einen Anhalt für die Beurteilung, von welcher Größenordnung an Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vorliegen, geben § 69 Abs. 1 Nr. 2 NBauO und § 5 Abs. 1 Nr. 45 BaufreistellungsV.
Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen, die der Genehmigung nach §§ 17 ff. NNatG unterliegen, sind Vorhaben im Sinne des § 29.
Für Aufschüttungen, Abgrabungen usw., die der Bergaufsicht unterliegen, ist § 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde) nicht anzuwenden (§ 29 Satz 4); die Beteiligung der Gemeinde nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
66.3 Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 regeln nur die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Unberührt bleiben daher Vorschriften des übrigen öffentlichen Baurechts ( § 2 Abs. 8 NBauO ), die aus anderen als städtebaulichen Gründen Anforderungen an bauliche Anlagen bzw. Vorhaben stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln (§ 29 Satz 5). Ein Vorhaben kann daher planungsrechtlich zulässig, aus anderen Rechtsgründen dagegen unzulässig sein und umgekehrt.
Gemäß § 29 Satz 5 sind insbesondere folgende Vorschriften neben den §§ 30 bis 37 zu beachten:
a)
das Bauordnungsrecht, insbesondere die
NBauO
und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
b)
Niedersächsisches Gesetz über Spielplätze
,
c)
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
, insbesondere
§§ 7
,
8
,
d)
Niedersächsisches Naturschutzgesetz
,
e)
Flurbereinigungsgesetz
, insbesondere
§ 34
,
f)
Bundes-Immissionsschutzgesetz
,
g)
Bundesfernstraßengesetz, insbesondere §§ 9 ff.,
h)
Niedersächsisches Straßengesetz
, insbesondere
§§ 24
,
29
,
37a
,
i)
Luftverkehrsgesetz
, insbesondere
§§ 12 ff.
,
j)
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
,
k)
Bundeswasserstraßengesetz
, insbesondere
§§ 31 ff.
,
l)
Niedersächsisches Wassergesetz
,
m)
Niedersächsisches Deichgesetz
, insbesondere
§§ 15 ff.
,
n)
Bundesberggesetz
,
o)
Zollgesetz, insbesondere § 69.
66.4 Die Vorschriften der §§ 29 bis 37 sind nicht anwendbar bei Verfahren nach den in § 38 genannten Gesetzen und Rechtsbereichen.
Planfeststellungsbeschlüsse ersetzen in der Regel alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen oder ähnliche Entscheidungen (vgl. § 75 VwVfG ); damit ist auch eine besondere Baugenehmigung nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen der §§ 30 bis 37 sind nicht zu prüfen, soweit die in § 38 genannten Vorschriften zur Anwendung kommen. Vorhaben nach Planfeststellungsverfahren, deren Rechtsgrundlage nicht in § 38 genannt ist, müssen dagegen auch den Anforderungen der §§ 30 bis 37 genügen.
66.5 Die folgenden Nrn. 67 bis 74 betreffen die materielle Zulässigkeit von Vorhaben. Hierfür maßgebende Verfahrensvorschriften enthält Nr. 75 .
Abschnitt 67 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30)
67.1 Anwendungsbereich des § 30
Die Vorschrift des § 30 kommt zur Anwendung im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen.
Bebauungspläne, die nicht den in § 30 vorgesehenen Mindestinhalt an Festsetzungen haben (sogenannte nicht qualifizierte oder einfache Bebauungspläne), sind ebenfalls rechtlich wirksam. Die Übereinstimmung eines Vorhabens mit den Festsetzungen eines solchen Planes ist jedoch nicht im Rahmen des § 30, sondern bei der Anwendung des § 34 oder des § 35 zu prüfen.
67.2 Vereinbarkeit mit den Festsetzungen
67.2.1 Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Den Festsetzungen widersprechende Vorhaben können zugelassen werden, soweit der Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich vorsieht und das Vorhaben im zugelassenen Ausnahmebereich liegt ( Nr. 68 ) oder wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung ( Nr. 69 ) gegeben sind.
Den Festsetzungen widersprechende Vorhaben können auch zulässig sein, wenn sie sich im Rahmen des Bestandsschutzes halten ( Nr. 74.1 ).
67.2.2 Die maßgebenden Festsetzungen (durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text) sind dem betreffenden Bebauungsplan zu entnehmen. Ergänzend sind anzuwenden:
a)
bei übergeleiteten Bebauungsplänen (
Nr. 43.2
): die früheren baurechtlichen Vorschriften;
b)
bei Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960) vor dem 1.8.1962 begonnen wurde: die nach § 173 Abs. 5 weitergeltenden landesrechtlichen Vorschriften;
c)
bei Bebauungsplänen, bei denen mit der Auslegung des Entwurfs (§ 2 Abs. 6 BBauG 1960 bzw. § 2a Abs. 6 BBauG 1976/1979) ab 1.8.1962 begonnen wurde: die Baunutzungsverordnung in der nach
Nr. 4.1
jeweils maßgebenden Fassung. Die Vorschriften der
§§ 2 bis 14 BauNVO 1962
/
1968
/
1977
werden durch die Festsetzung Bestandteil des Bebauungsplanes (
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962
/
1968
/
1977
). Auf
Nr. 4.1.4
wird hingewiesen.
67.2.3. Für die Anwendung der Baunutzungsverordnung gilt folgendes:
67.2.3.1 Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben in den festgesetzten Baugebieten ist grundsätzlich eine typisierende, planungsrechtliche Beurteilung sachgerecht und geboten. Dies gilt vor allem für die planungsrechtliche Beurteilung von Gewerbebetrieben, insbesondere von Anlagen nach §§ 2 und 4 der 4. BImSchV (vgl. Nr. 67.4.2).
Insbesondere die Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO 1962 / 1968 / 1977 bezeichnen die in den einzelnen Baugebieten jeweils planungsrechtlich unbedenklichen
Vorhaben ihrem Typ nach.
Hieraus folgt umgekehrt, daß bestimmte Typen von Vorhaben wegen der ihren Typ kennzeichnenden Emissionen in bestimmten Baugebieten planungsrechtlich unzulässig sind. Entspricht ein Vorhaben dem typischen Erscheinungsbild eines in dem betreffenden Baugebiet unzulässigen Vorhabentyps, so bedarf es keiner weiteren Prüfung im Einzelfall. Es ist in diesem Falle planungsrechtlich unerheblich, welche Emissionen von dem konkreten Vorhaben tatsächlich ausgehen und welche Schutzvorkehrungen im Einzelfall beabsichtigt sind. Maßgebend ist vielmehr das Maß an Emissionen, das eine funktionsgerechte, typische Benutzung mit sich bringen kann.
Entspricht das Vorhaben seinem Typ nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder ist - bei Abweichungen von ihnen - im Bebauungsplan nach Art und Umfang eine entsprechende Ausnahme vorgesehen, so ist seine Zulässigkeit weiter gemäß § 15 BauNVO 1977 zu prüfen.
Die seit 1977 geltende Fassung des § 15 BauNVO ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, denen eine frühere Fassung der BauNVO zugrunde liegt.
67.2.3.2 In atypischen Fällen kann nach § 31 Abs. 2 eine Befreiung zur Milderung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte ( Nr. 69.4 ) zugelassen werden.
Ein atypischer Fall liegt vor, wenn das betreffende Vorhaben z.B. wegen seiner Art, seines Umfanges oder wegen außergewöhnlicher Schutzvorkehrungen vom typischen Erscheinungsbild des betreffenden Vorhabentyps abweicht. Ein atypischer Fall ist nur auf Grund zuverlässig gleichbleibender Umstände anzuerkennen, nicht jedoch auf Grund willkürlich veränderbarer Umstände, z.B. der Zusicherung eingeschränkter oder behutsamer Nutzung des Vorhabens.
Wird ein Vorhaben als atypischer Fall zugelassen, so muß in Kauf genommen werden, daß eine künftige Erweiterung oder Entwicklung in Richtung auf den normalen Vorhabentyp eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
67.2.3.3 Entzieht sich ein Vorhaben seiner Art nach der Typisierung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es in dem betreffenden Baugebiet zugelassen werden kann. Dies gilt z.B. für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten.
67.3 Sicherung der Erschließung
67.3.1 Ist die Erschließung nicht gesichert, besteht ein Bauverbot, von dem es weder eine Ausnahme noch Befreiung gibt.
67.3.2 Maßgebend ist die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung. Eine nach § 125 nicht rechtmäßige Erschließung schließt die Anwendung des § 30 aus.
67.3.3 Die Erschließung braucht noch nicht für das gesamte Baugebiet, sondern nur für das zu bebauende Grundstück gesichert zu sein.
Zur Erschließung des Baugrundstücks gehören: der Anschluß an das Verkehrsnetz, die Versorgungsleitungen für Elektrizität und Wasser sowie die Anlagen zur schadlosen Abwasserbeseitigung.
67.3.4 Es reicht aus, daß die Erschließungsanlagen bei Fertigstellung des Vorhabens, spätestens jedoch bei Ingebrauchnahme der baulichen Anlage benutzbar sind. Hierfür müssen bei Zulassung des Vorhabens konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
67.4 Einzelfälle
67.4.1 Einzelhandels-Großprojekte
67.4.1.1 Einzelhandels-Großprojekte sind
Einkaufszentren,
großflächige Einzelhandelsbetriebe oder
sonstige großflächige Handelsbetriebe, soweit sie auch für letzte Verbraucher bestimmt sind,
Einkaufszentren sind Zusammenfassungen von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, des Handwerks und von Dienstleistungsbetrieben. In der Regel bilden sie einen einheitlich geplanten und bebauten Gebäudekomplex.
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe mit einer Geschoßfläche von in der Regel mehr als 1.500 m², die ausschließlich oder überwiegend an letzte Verbraucher verkaufen.
Sonstige großflächige Handelsbetriebe sind in der Regel eine Mischform zwischen Groß- und Einzelhandel oder zwischen Industrie- und Einzelhandel, bei der der Verkauf an letzte Verbraucher zwar nicht überwiegt jedoch einen so erheblichen Umfang annimmt, daß solche Betriebe im Hinblick auf ihre Auswirkungen mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu vergleichen sind. Nicht hierzu gehören reine Großhandelsbetriebe.
67.4.1.2 Der Errichtung von Einzelhandels-Großprojekten sind gleichzusetzen
die Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben zu Großprojekten,
die Veränderung bestehender Einzelhandels-Großprojekte, z.B. durch erhebliche Sortimentsumstellungen,
die Einrichtung von Einzelhandels-Großprojekten in vorhandenen Baulichkeiten im Wege der Nutzungsänderung.
67.4.1.3 Die Zulässigkeit von Einzelhandels-Großprojekten hängt insbesondere davon ab, welche Fassung der Baunutzungsverordnung ( Nr. 4.1 ) dem betreffenden Bebauungsplan zugrunde zu legen ist.
a) Übergeleitete Bebauungspläne
Im Geltungsbereich übergeleiteter qualifizierter Bebauungspläne nach § 173 Abs. 3 sind Einzelhandels-Großprojekte nach Maßgabe der mit dem Bebauungsplan übergeleiteten Vorschriften in den Baugebieten zulässig. Die Erschließung muß gesichert sein.
b) Baunutzungsverordnung 1962
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1962 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Sie dürfen jedoch nach Umfang, voraussichtlicher Zahl der Besucher sowie nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr dem Zweck, dem das Baugebiet vorwiegend dient ( § 6 Abs. 1 , § 7 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 ) nicht widersprechen; andernfalls sind solche Vorhaben nur in Sondergebieten ( § 11 Abs. 1 BauNVO 1962 ) zulässig. Die Erschließung muß gesichert sein.
c) Baunutzungsverordnung 1968
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1968 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte, die vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, außer in Kerngebieten nur in den für solche Vorhaben festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Einzelhandels-Großprojekte, die nicht vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen, sind wie andere Handels- und Gewerbebetriebe zu behandeln und damit auch in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Sie dürfen jedoch nach Umfang, voraussichtlicher Zahl der Besucher sowie nach dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr dem Zweck, dem das Baugebiet vorwiegend dient ( § 6 Abs. 1 , § 8 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 BauNVO 1968 ) nicht widersprechen; andernfalls sind solche Vorhaben nur in Sondergebieten zulässig ( § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ). Die Erschließung muß gesichert sein.
d) Baunutzungsverordnung 1977
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, denen die Baunutzungsverordnung 1977 zugrunde liegt, sind Einzelhandels-Großprojekte nur in Kerngebieten oder in eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig ( § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ). In allen anderen Gebieten sind sie unzulässig.
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gilt dies jedoch nur, soweit diese sich nicht nur unwesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können.
Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 nennt beispielhafte landesplanerische und städtebauliche Auswirkungen.
Hierzu gehören schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes , insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr hervorgerufene, sei er Lieferverkehr oder Kundenverkehr. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich betreffen vor allem das Ziel, die Voraussetzungen für eine ausgewogene und leistungsfähige Nahversorgung zu gewährleisten. Die Regelung verfolgt nicht das Ziel, in den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmens- und Betriebsformen einzugreifen. Nicht geschützt werden einzelne Betriebe; sie genießen keinen Konkurrenzschutz.
Gleiches gilt hinsichtlich der Auswirkung auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Soweit städtebauliche Zielsetzungen, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten oder zu schaffen, durch die Ansiedlung großflächiger Handelsbetriebe beeinträchtigt werden, liegen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 vor.
Auswirkungen auf den Verkehr werden vor allem durch den für diese Betriebe typischen Kunden- oder Lieferverkehr zu erwarten sein. Die Zufahrtswege zu großflächigen Handelsbetrieben müssen für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs geeignet sein.
Auswirkungen der vorgenannten Art sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1500 m² überschreitet. Diese Regelvorschrift entbindet die Baugenehmigungsbehörde nicht schlechthin von einer Prüfung des Einzelfalls. Sie hat zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß nach der Eigenart des Vorhabens oder nach der konkreten städtebaulichen Situation Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO 1977 nicht vorliegen. Sind solche Anhaltspunkte erkennbar, so hat sie die Auswirkungen im einzelnen zu prüfen. Auch bei einer Geschoßfläche von weniger als 1500 m² können die Eigenart des Vorhabens und die besondere städtebauliche Situation Anlaß zur Prüfung geben, ob Auswirkungen gegeben sind. In kleineren Gemeinden und in ländlichen Zonen können solche Auswirkungen schon bei einer geringeren Geschoßfläche, in Großstädten und Ballungsgebieten unter Umständen erst bei einer größeren Geschoßfläche auftreten.
67.4.2 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
67.4.2.1 Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen können zugleich Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG sein, die der Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen und den Bestimmungen des
förmlichen Verfahrens nach den
§§ 8 bis 15 BImSchG
oder
vereinfachten Verfahrens nach
§ 19 BImSchG
unterliegen. Die betreffenden Anlagen sind in § 2 bzw. § 4 der 4. BImSchV aufgeführt.
67.4.2.2 Die in § 2 der 4. BImSchV genannten Arten von Anlagen sind ihrem Typ nach (vgl. Nr. 67.2.3.1). grundsätzlich nur in Industriegebieten ( § 9 BauNVO 1962 / 1968 / 1977 ) zulässig, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Anlagen nach § 2 Nrn. 42 und 45 der 4. BImSchV sowie die unter Nr. 47 genannten Kottrocknungsanlagen und Tierkörperbeseitigungsanstalten sind grundsätzlich nur in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.
Anlagen nach § 2 Nr. 1 der 4. BImSchV können in Wohn-, Dorf-, Misch-, Kern- und Gewerbegebieten zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Nutzungen handelt.
Anlagen nach § 2 Nr. 46 der 4. BImSchV können je nach ihrer Größe und den durch sie bedingten Emissionen auch in Gewerbegebieten zulässig sein.
67.4.2.3 Die in § 4 der 4. BImSchV genannten Arten von Anlagen sind ihrem Typ (vgl. Nr. 67.2.3.1) nach grundsätzlich nur in Gewerbegebieten ( § 8 BauNVO 1962 / 1968 / 1977 ) zulässig, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Anlagen nach § 4 Nrn. 6, 7, 8, 13, 16, 17, 18, 23, 32 und 33 der 4. BImSchV sind nur in Industriegebieten, in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.
Anlagen nach § 4 Nrn. 38, 39 und 40 der 4. BImSchV sind nur in dafür festgesetzten Sondergebieten oder im Außenbereich zulässig.
Anlagen nach § 4 Nr. 1 der 4. BImSchV können in Wohn-, Dorf-, Misch- und Kerngebieten zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Nutzungen handelt.
67.4.2.4 Nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen von Heizungen sowie Müllverbrennungsanlagen (Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des § 7 AbfG) können in Wohn-, Dorf-, Misch-, Kern- und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um Teile der in diesen Baugebieten sonst zulässigen Vorhaben handelt und verbindliche Festsetzungen des Abfallbeseitigungsplanes (§ 6 AbfG) nicht entgegenstehen.
67.4.3 Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen
Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen sind Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 .
Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben und als solche nicht nur in Kerngebieten oder (ausnahmsweise) besonderen Wohngebieten zulässig.
Diskotheken und diskothekenähnliche Anlagen gehören zu den Gewerbebetrieben, die typischerweise (vgl. Nr. 67.2.3.1) das Wohnen stören. Sie sind daher in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten unzulässig. In besonderen Wohngebieten können sie nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise zugelassen werden.
Abschnitt 68 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund von Ausnahmen (§ 31 Abs. 1)
68.1 Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1
68.1.1 Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 kommt zur Anwendung
in den Fällen des § 30 (
Nr. 67
) bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes,
in den Fällen des § 34 (
Nr. 71
) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes oder
in den Fällen des § 35 (
Nrn. 72
und
73
) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes.
68.1.2 Auch in den Fällen des § 33 kann eine Ausnahme von den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden.
68.1.3 Soll eine Ausnahme von Festsetzungen zugelassen werden, die nach § 9 Abs. 4 in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, so richtet sich ihre Gewährung nicht nach § 31 Abs. 1, sondern nach dem jeweils maßgebenden Landesrecht, z.B. bei örtlichen Bauvorschriften nach § 85 NBauO .
68.2 Voraussetzungen des § 31 Abs. 1
Ausdrücklich vorgesehen ist eine Ausnahme nur dann, wenn sie im Bebauungsplan selbst durch Zeichnung, Farbe oder Text festgesetzt worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich ihr Inhalt erst aus einer Interpretation des Bebauungsplanes oder aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt.
Im übrigen wird auf Nr. 20.33 verwiesen.
68.3 Ermessen
Die Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 liegt im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde.
Im übrigen wird auf Nr. 75 verwiesen.
Abschnitt 69 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund von Befreiungen (§ 31 Abs. 2)
69.1 Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2
69.1.1 Die Anwendung des § 31 Abs. 2 kommt in Betracht
in den Fällen des § 30 (
Nr. 67
) bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes,
in den Fällen des § 34 (
Nr. 71
) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes oder
in den Fällen des § 35 (
Nrn. 72
und
73
) bei Vorliegen eines einfachen Bebauungsplanes.
69.1.2 Auch in den Fällen des § 33 kann eine Befreiung von den künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden.
69.1.3 Die Befreiung von Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 richtet sich nicht nach § 31 Abs. 2, sondern nach dem jeweils maßgebenden Landesrecht, z.B. bei örtlichen Bauvorschriften nach § 86 NBauO .
69.2 Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit
Eine Befreiung auf Grund der ersten Alternative des § 31 Abs. 2 ist zulässig, wenn
69.2.1 es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischen Fall handelt.
Im Regelfall ist eine Planänderung erforderlich, wenn von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden soll;
69.2.2 Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Dies ist der Fall, wenn ohne die Befreiung im Einzelfall dem Gemeinwesen ein wesentlicher Vorteil entgehen oder ein nicht unerheblicher Nachteil erwachsen würde. Die Gründe brauchen nicht spezifisch bodenrechtlicher Natur zu sein, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder öffentlichen Interessen zu verstehen ist.
Fiskalische Gründe reichen nicht aus.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit "erfordern" die Befreiung, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen;
69.2.3 die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Dies ist auf Grund der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu den öffentlichen Belangen gehört in erster Linie das Schutzgut der Festsetzung, von deren Einhaltung befreit werden soll. Daneben sind alle übrigen öffentlichen Belange mit städtebaulichem Bezug zu berücksichtigen. Eine Kompensation aller betroffenen öffentlichen Belange im Sinne einer Bevorzugung eines öffentlichen Belanges unter Zurücksetzung anderer Belange läßt § 31 Abs. 2 nicht zu; eine derartige gestaltende Abwägung ist nur im Planungsverfahren zulässig.
Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 ist keine nachbarschützende Norm mit eigenem materiellem Gehalt. Die Frage, ob ein Nachbar eine rechtlich geschützte Position besitzt, beurteilt sich allein nach der Vorschrift, von der befreit wird. Dient diese Vorschrift nicht zumindest auch dem Schutz des Nachbarn, führt der Umstand, daß von ihr Befreiung gewährt wurde, nicht zu einem Abwehranspruch des Nachbarn.
69.3 Befreiung aus städtebaulichen Gründen
Eine Befreiung auf Grund der zweiten Alternative des § 31 Abs. 2 ist zulässig, wenn
69.3.1 es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischen Fall handelt (hierzu Nr. 69.2.1);
69.3.2 städtebauliche Gründe die Abweichung rechtfertigen und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, wenn das Vorhaben die im Bebauungsplan niedergelegte Konzeption der städtebaulichen Ordnung, die sich aus der Zusammenschau der planerischen Festsetzungen ergibt, in ihrem grundsätzlichen Charakter unangetastet läßt.
Liegt diese Voraussetzung vor, ist weiter zu prüfen, ob städtebauliche Gründe eine Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes rechtfertigen. Eine derartige Rechtfertigung liegt nicht schon dann vor, wenn die erstrebte Abweichung auch zulässiger Inhalt eines Planes sein könnte. Städtebauliche Gründe rechtfertigen vielmehr erst dann eine Abweichung, wenn auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles die konkrete Festsetzung des Planes gegenüber der erstrebten Abweichung nicht mehr als angemessenes Abwägungsergebnis erscheint;
69.3.3 die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (hierzu Nr. 69.2.3);
69.4 Befreiung zur Vermeidung einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
Eine Befreiung auf Grund der dritten Alternative des § 31 Abs. 2 ist zulässig, wenn
69.4.1 es sich in bodenrechtlicher Hinsicht um einen atypischen Fall handelt (hierzu Nr. 69.2.1);
69.4.2 die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse des Grundstücks, nicht die persönlichen Umstände oder wirtschaftlichen Bedürfnisse des Grundeigentümers.
Nicht beabsichtigt ist die Härte, wenn die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die konkreten Auswirkungen der Festsetzungen für einen bestimmten Einzelfall nicht bedacht hat und im Falle ihres Erkennens anders geplant hätte. Diese kann darin liegen, daß durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall eine Bebauung unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert ist;
69.4.3 die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (hierzu Nr. 69.2.3).
69.5 Antrag
Die Befreiung darf nur auf Grund eines besonderen Antrags erteilt werden. Dieser kann
mit dem Bauantrag verbunden werden.
69.6 Ermessen
Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, liegt die Entscheidung im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht nicht. Im übrigen wird auf Nr. 75 verwiesen.
Abschnitt 70 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33)
70.1 Anwendungsbereich des § 33
70.1.1 Die Vorschrift des § 33 gilt sowohl für qualifizierte als auch für einfache ( Nr. 67.1 ) Bebauungspläne.
70.1.2 Die Vorschrift des § 33 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vorhaben nach §§ 30, 34 oder 35 zulässig ist.
70.1.3 Die Vorschrift bietet keine Grundlage für die Ablehnung eines Vorhabens, das nach den §§ 30, 34 oder 35 zulässig ist. Ein Vorhaben, das den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen wird, kann nur unter Anwendung der §§ 14 und 15 ( Nrn. 47 und 48 ) verhindert werden.
70.2 Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 33
70.2.1 Beschluß der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen;
70.2.2 Annahme nach dem Stand der Planungsarbeiten, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird (Planreife).
Zur Planreife gehören in der Regel
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5,
Auslegung des Entwurfs nach § 2a Abs. 6,
Entscheidung über Anregungen und Bedenken und
sichere Erwartung der Genehmigung nach § 11.
Planreife kann auch für räumliche oder sachliche Teile eines Bebauungsplanes angenommen werden, wenn der betreffende Teil einer isolierten planungsrechtlichen Beurteilung innerhalb der planerischen Gesamtkonzeption zugänglich ist;
70.2.3 schriftliches Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen für den Antragsteller und seine Rechtsnachfolger (Plananerkenntnis);
70.2.4 Sicherung der Erschließung (hierzu Nr. 67.3 ).
70.3 § 33 Satz 2 stellt klar, daß beim Vorgriff auf einen einfachen Bebauungsplan die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder § 35 unberührt bleiben.
Abschnitt 71 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34)
71.1 Anwendungsbereich des § 34
Die Vorschrift des § 34 kommt zur Anwendung
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein qualifizierter Bebauungsplan nicht aufgestellt ist (Innenbereich),
für Grundstücke, die durch Satzung nach § 34 Abs. 2 in den Innenbereich einbezogen sind oder
für Gebiete, die durch Satzung nach § 34 Abs. 2a zum Innenbereich erklärt worden sind.
71.2 Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Der Begriff hat zwei Merkmale;
den Bebauungszusammenhang und
die Ortsteilqualität.
71.2.1 Das Merkmal "im Zusammenhang bebaut" erfordert eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung.
Trotz vorhandener Baulücken muß der Eindruck der Geschlossenheit bestehen. Er ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.
Auch eine verhältnismäßig aufgelockerte Bebauung kann einen Bebauungszusammenhang bilden.
Unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken) heben den Bebauungszusammenhang nicht auf, ebensowenig freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind.
Das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, muß selbst am Eindruck der Geschlossenheit teilnehmen.
71.2.2 Die Ortsteilqualität hat zwei Voraussetzungen;
Der Bebauungskomplex muß ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sein. Diese Merkmale dienen dazu, den Ortsteil, der aus sich selbst fortentwicklungsfähig ist, von der unerwünschten Splittersiedlung ( Nr. 73.4.5 Buchst. j ) abzugrenzen.
71.2.2.1 Das Gewicht des Bebauungskomplexes bestimmt sich nach der Zahl der vorhandenen Gebäude und ist abhängig von den örtlichen Verhältnissen. Dabei ist auch die in der zu beurteilenden Gegend vorhandene typische, insbesondere geschichtlich gewachsene Siedlungsform zu berücksichtigen.
Abweichungen von dieser als typisch ermittelten Siedlungsform bezüglich der Anzahl bzw. der Lage der Gebäude sind dann unschädlich, wenn sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen.
Bei der Beurteilung, ob eine Gebäudeansammlung ein gewisses Gewicht besitzt, muß nicht ein statistisch ermittelter Durchschnittsumfang zu erkennen sein. Ein gewisses Gewicht kann auch schon bei nicht völlig bedeutungslosen Hausgruppen gegeben sein.
71.2.2.2 Die Ortsteileigenschaft setzt weiter voraus, daß der Bebauungskomplex Ausdruck "organischer Siedlungsstruktur" ist.
Die Voraussetzungen hierfür sind regelmäßig dann gegeben, wenn
eine nach Art und Nutzung einheitliche Bebauung erkennbar ist oder
die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt oder
eine einheitliche Entstehungsweise der Bebauung vorliegt oder
die Bebauung Schwerpunkt der baulichen Entwicklung in der Gemeinde ist oder
die Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestattet.
Auch wenn die vorstehenden Merkmale nicht gegeben sind, kann ein Bebauungskomplex Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sein. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gebäudeansammlung Ausdruck organischer Siedlungsstruktur ist, sind die in der jeweiligen Gegend vorhandenen typischen Siedlungsformen als Maßstab heranzuziehen.
71.2.3 Der Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" ist ein bundesrechtlicher Rechtsbegriff, der ausschließlich unter städtebaulichen Gesichtspunkten im konkreten Einzelfall auszufüllen ist. Landesrechtliche Vorschriften können nicht zur Einengung dieses bundesrechtlichen Begriffs führen; insbesondere auch nicht Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder Veränderungen im Zusammenhang mit der gebietlichen Neugliederung der Gemeinden.
71.3 Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 und 3
71.3.1 Was "nähere Umgebung" ist, hängt vom Einzelfall ab. Generelle Grenzen und Abmessungen dieses Bereichs lassen sich nicht festlegen.
Berücksichtigt werden muß die Umgebung insoweit
als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und
als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt.
Abzustellen ist dabei lediglich auf das, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine geplante oder demnächst erst entstehende Bebauung ist ohne Bedeutung.
71.3.2 Das Vorhaben muß sich "einfügen".
Das Erfordernis des "Einfügens" verlangt, daß das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in einer bestimmten Beziehung steht.
71.3.2.1 Der (maßgebenden) Umgebung ist im Hinblick auf
Art der baulichen Nutzung,
Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise und
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
ein Rahmen zu entnehmen.
71.3.2.2 Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein.
Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen läßt.
71.3.2.3 Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Bei dem "Einfügen" geht es weniger um Einheitlichkeit oder Uniformität als um "Harmonie". Das Erfordernis des "Einfügens" schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt oder was den vorgegebenen Rahmen überschreitet.
Das Erfordernis des "Einfügens" ist aber auch in diesen Fällen nicht mehr erfüllt, wenn das Vorhaben selbst oder infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.
71.3.3 Die Erschließung muß gesichert sein. Es reicht grundsätzlich die Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist.
71.3.4 "Sonstige öffentliche Belange" dürfen nicht "entgegenstehen".
Die Inhalte des Begriffs "öffentliche Belange" in § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 sind nicht deckungsgleich.
Für § 34 erheblich sind nur solche öffentlichen Belange,
die ihrem Gegenstand nach nicht bereits von den vorstehenden Merkmalen der Vorschrift (einfacher Bebauungsplan, Sicheinfügen, Erschließungssicherung) erfaßt sind und
die andererseits gegenüber den Belangen des Eigentums ein größeres Gewicht besitzen.
Zu den erheblichen öffentlichen Belangen gehören z.B. bebauungsbeschränkende Vorschriften (z.B. Anbauverbote nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG ), Fachplanungen, wenn sie in dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren rechtswirksam
festgestellt sind.
Die "Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" stehen als Belange dann entgegen, wenn das Vorhaben in einem Gebiet mit ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen errichtet werden soll. Werden dagegen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der näheren Umgebung erst durch das Vorhaben verschlechtert, so fügt sich das Vorhaben entsprechend Nr. 71.3.2 nicht ein und ist schon deshalb unzulässig.
Die "Beeinträchtigung des Ortsbildes" ist in der Regel nicht von einem solchen Gewicht, daß die Bebaubarkeit eines Grundstücks ausgeschlossen wird. Allerdings können sich aus diesem Belang Anforderungen an die Ausführung des Vorhabens ergeben. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist dabei nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen; die Beurteilung des Vorhabens in baugestalterischer Hinsicht richtet sich ausschließlich nach Bauordnungsrecht.
Als öffentliche Belange nicht erheblich sind z.B.
die Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung,
Entwicklungsplanung, auch wenn diese gemäß § 1 Abs. 5 beschlossen ist,
eingeleitete Bebauungsplanverfahren.
Ferner kann nicht als öffentlicher Belang gewertet werden, wenn durch das Hinzutreten des zu beurteilenden Bauvorhabens Maßnahmen zur Sicherung der Infrastruktur erforderlich werden und eine Satzung nach § 9a Abs. 8 nicht erlassen ist.
71.3.5 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen enthält § 34 Abs. 3. Diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die in § 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (Nrn. 71.3.1 bis 71.3.4) erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist zusätzlich zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 vorliegen. Der Absatz 3 von § 34 stellt sich im Verhältnis zum Absatz 1 dieser Vorschrift als eine weitere Maßstabsverengung dar; Absatz 3 verdrängt nicht den Absatz 1 von § 34, sondern ergänzt ihn nur.
Nach § 34 Abs. 3 ist die Baunutzungsverordnung dann unmittelbar anzuwenden, wenn die nähere Umgebung des Vorhabens nach ihrer Eigenart einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht.
Die Zuordnung der näheren Umgebung des Vorhabens zu einem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung muß eindeutig möglich sein. Ist dies der Fall, so ist die BauNVO 1977 sowohl hinsichtlich der Art (einschließlich der in den Baugebieten vorgesehenen Ausnahmen) als auch des Maßes der baulichen Nutzung anzuwenden. Das gilt auch für § 15 BauNVO 1977 .
Die Höchstwerte des § 17 BauNVO 1977 können aber nur insoweit ausgenutzt werden, als sie in der näheren Umgebung tatsächlich verwirklicht sind.
Weist die nähere Umgebung höhere Werte auf, als nach § 17 BauNVO 1977 zulässig waren, so kann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (nicht der Art) eine Abweichung im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Grundsätze des § 34 Abs. 1 gewahrt bleiben. Eine Anwendung von § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO 1977 kommt darüber hinaus nicht in Betracht.
Weist die Bebauung in der näheren Umgebung niedrigere Werte auf, als nach § 17 BauNVO 1977 zulässig wären, so fügt sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 nur ein, wenn es sich an diesen niedrigeren Werten orientiert. Die nach § 17 BauNVO 1977 zulässigen Höchstwerte können nicht ausgenutzt werden. § 34 Abs. 3 Satz 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vorhaben schon an § 34 Abs. 1 scheitern würde.
Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO 1977 kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften qualifizierte Bebauungspläne voraussetzen.
71.3.6 Ist eine Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabens in die Gebietsarten der BauNVO 1977 nicht eindeutig möglich, so ist die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 zu beurteilen.
71.3.7 Soweit durch die Änderung des § 34 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert wird, kann eine Entschädigungspflicht nach Art. 3 § 10 Abs. 2 ÄndG-BBauG 1976 begründet sein. Zur Entschädigung verpflichtet ist die Gemeinde nach § 44a Abs. 1 Satz 2. Der Entschädigungsanspruch kann allerdings z.B. aus Gründen des § 44b Abs. 4 entfallen.
71.4 Festlegung der Grenzen des Innenbereiches durch Satzung (§ 34 Abs. 2)
71.4.1 Die Regelung des § 34 Abs. 2 bezieht sich nur auf Ortsteile, die tatsächlich im Zusammenhang bebaut sind. Eine Splittersiedlung oder Streusiedlung kann daher nicht Ausgangspunkt für eine Satzung nach § 34 Abs. 2 sein.
71.4.2 In den Geltungsbereich dieser Satzung können neben Grundstücken auch Grundstücksteile (§ 145 Abs. 1) aufgenommen werden, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und wenn auf solchen Grundstücken die zulässige Nutzung nach § 34 Abs. 1 und 3 Satz 1 eindeutig bestimmt werden kann.
Die Einbeziehung von Abrundungsgrundstücken ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn für die betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan eine mit der Einbeziehung nicht zu vereinbarende städtebaulich bedeutsame Funktion dargestellt ist; so steht z.B. die bloße Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft der Einbeziehung nicht entgegen. Die Satzung muß aber nicht i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung können der Einbeziehung nur entgegengehalten werden, wenn sie durch Raumordnungsprogramme hinsichtlich der einzubeziehenden Grundstücke sachlich und räumlich eindeutig konkretisiert sind.
Die Frage, ob Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden können, entscheidet sich nur nach den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2; § 35 findet keine Anwendung.
71.4.3 Die städtebauliche Entwicklung ist trotz der Regelung in § 34 Abs. 2 grundsätzlich durch Bebauungspläne zu ordnen (§ 1 Abs. 1). Die Satzung nach § 34 Abs. 2 ist daher nicht geeignet, eine erforderliche Bauleitplanung zu ersetzen.
Die Satzung kann auch nicht dazu dienen, größere Bereiche neu in die Bebauung einzubeziehen.
71.4.4 Ein bestimmter Wortlaut ist für die Satzung nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch
Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
die Bezeichnung des Gebiets (Geltungsbereich).
71.4.5 Für die Abgrenzung des Geltungsbereichs gilt Nr. 47.2.2 entsprechend.
71.4.6 Zur Aufstellung der Satzung bedarf es keines förmlichen Verfahrens wie bei den Bauleitplänen. Daher sind auch die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 sowie die Bürgerbeteiligung nach § 2a rechtlich nicht geboten. Auf § 26 NGO wird besonders hingewiesen (vgl. Nr. 35.4 ).
71.4.7 Für die nach § 34 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung der Satzung gilt Nr. 47.3 entsprechend.
71.4.8 Für das Inkrafttreten der Satzung gilt Nr. 47.4 entsprechend.
71.4.9 Die Vorschriften der Nr. 30 (Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde) gelten entsprechend.
71.4.10 Die Bebaubarkeit eines in die Satzungsregelung einbezogenen Außenbereichsgrundstücks richtet sich bis zur Rechtsverbindlichkeit der Satzung weiterhin nach § 35. Erst nach diesem Zeitpunkt ist eine Entscheidung nach den Voraussetzungen des § 34 möglich. Eine entsprechende Anwendung von § 33 ist ausgeschlossen.
71.5 Bildung eines Innenbereichs durch Satzung (§ 34 Abs. 2a)
71.5.1 Nach § 34 Abs. 2a können auch solche Gebiete als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, deren Zuordnung zu Gebieten im Sinne des § 34 zweifelhaft ist oder die nicht alle nach Nr. 71.2 dafür erforderlichen Voraussetzungen aufweisen.
Es muß sich um Gebiete handeln, für die eine besondere Wohnsiedlungsstruktur seit alters her charakteristisch ist. Das Gebiet muß durch Wohnbebauung geprägt sein. Die vom Gesetz zusätzlich verlangte besondere Eigenart wird durch die beispielhafte Nennung der historisch entstandenen Streu- oder Bandbebauung verdeutlicht. Damit ist klargestellt, daß nicht jede Splitter- oder Streusiedlung Ausgangspunkt dieser Satzung sein kann.
71.5.2 Die Satzung nach § 34 Abs. 2a kann in zwei Fällen aufgestellt werden, wenn
a)
die Zuordnung des fraglichen Gebiets zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zweifelhaft
ist oder
b)
nicht alle in Nr. 71.2 genannten Begriffsmerkmale des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles vorliegen, die Gemeinde jedoch beabsichtigt, das betreffende Gebiet zu einem Ortsteil zu entwickeln.
71.5.3 Weitere Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets ist die Darstellung im Flächennutzungsplan. In Betracht kommt eine Darstellung als
a)
besonderes Gebiet gemäß § 34 Abs. 2a,
b)
Wohnbaufläche gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1977
,
c)
Baugebiet, das ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.
Die Bindung der Satzung an den Flächennutzungsplan ist insofern enger als in § 34 Abs. 2 Satz 2, als dort lediglich die Unvereinbarkeit mit einer im Flächennutzungsplan dargestellten städtebaulich bedeutsamen Funktion der betreffenden Grundstücke ihrer Einbeziehung entgegensteht. Zum Beispiel kann ein als landwirtschaftliche Fläche dargestelltes Grundstück in eine Satzung nach § 34 Abs. 2, nicht aber in eine solche nach § 34 Abs. 2a einbezogen werden.
Die erforderliche Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes kann parallel zur Aufstellung der Satzung durchgeführt werden.
Nach § 34 Abs. 2a Satz 3 ist auch eine "vorzeitige Satzung" möglich. § 8 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Besondere Voraussetzung für eine vorzeitige Satzung ist, daß nach dem Stand der Flächennutzungsplanung anzunehmen ist, daß die Festlegung durch Satzung den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entsprechen wird. Vom Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan unterscheidet sich das der Satzung nach § 34 Abs. 2a dadurch, daß abweichend von § 8 Abs. 4 die Satzung den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht nur nicht entgegenstehen darf, sondern positiv "entsprechen" muß.
71.5.4 § 34 Abs. 2a Satz 4 stellt klar, daß die Satzung nicht einen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlichen Bebauungsplan ersetzen kann.
71.5.5 Ein bestimmter Wortlaut ist für die Satzung nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch
Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
die Bezeichnung des Gebiets (Geltungsbereichs).
71.5.6 Für die Abgrenzung des Geltungsbereichs gilt Nr. 47.2.2 entsprechend.
71.5.7 Nr. 71.4.6 gilt entsprechend.
71.5.8 Für die nach § 34 Abs. 2a Satz 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung gilt Nr. 47.3 entsprechend.
71.5.9 Für das Inkrafttreten der Satzung gilt Nr. 47.4 entsprechend.
71.5.10 Die Vorschriften der Nr. 30 (Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde) gelten entsprechend.
71.5.11 Nr. 71.4.10 gilt entsprechend.
Abschnitt 72 VV-BBauG - Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1)
72.1 Außenbereich
Der Außenbereich umfaßt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 die Gebiete außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30,
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1, 2 und 2a (hierzu
Nrn. 71.2, 71.4 und 71.5
).
Die Zuordnung einer Fläche zum Außenbereich ändert sich nicht, wenn
sie im Flächennutzungsplan als Baufläche oder Baugebiet dargestellt ist oder
die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan i. S. des § 30 aufzustellen.
72.2 Privilegierte Vorhaben
72.2.1 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
Landwirtschaft ist nach § 146 insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Auf die Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen (z.B. Grundstücksverkehrsgesetz , Bewertungs- und Ertragssteuerrecht) kommt es nicht an.
Die in § 146 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. In den nicht in § 146 genannten Fällen setzt der Begriff der Landwirtschaft voraus, daß es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt. Hinzukommen muß, daß der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig eigenverantwortlich bewirtschaftet wird.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Betrieb auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte nicht unerheblichen Ausmaßes gerichtet ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist es nicht ausschlaggebend, ob der Betrieb hauptberuflich oder nebenberuflich bewirtschaftet wird.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind grundsätzlich nach § 35 Abs. 2 zu beurteilen.
Betriebsfläche ist die Summe der Grundflächen, die vom Betrieb bewirtschaftet werden. Dabei braucht es sich nicht um eine zusammenhängende Fläche zu handeln.
Das Vorhaben muß dem Betrieb dienen. Erforderlich ist deshalb, daß
das jeweilige Vorhaben der Sache, der es dient, zu- und untergeordnet ist,
die Zuordnung auf Dauer angelegt ist,
das Vorhaben durch Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird,
ein Mindestmaß an Unmittelbarkeit der Beziehung zu dem privilegierten Zweck vorhanden ist.
Zu den dem Betrieb dienenden Vorhaben gehören auch Altenteilwohnungen und betriebseigene Wohnungen für Arbeitskräfte, wenn sie in räumlichem Zusammenhang mit der Hofstelle stehen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für die Forstwirtschaft.
72.2.2 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2
Voraussetzung ist, daß
das Vorhaben einem Landwirt zu Wohnzwecken dient. Vorhaben, die zur Vermietung oder Veräußerung errichtet werden, genießen nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1;
dieser Landwirt an Ort und Stelle einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 146, der die Errichtung eines Altenteilerhauses rechtfertigen würde, geführt haben muß;
der landwirtschaftliche Betrieb bereits im Wege vorweggenommener Erbfolge übergeben sein muß;
der Hofübernehmer den Betrieb nach Hofübergabe aufgegeben haben muß, d.h., daß er nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer angesehen werden kann;
vor der Übergabe des Betriebes im Wege vorweggenommener Erbfolge die Errichtung eines Altenteilerhauses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 zulässig sein muß. Es darf also z.B. kein Altenteilerhaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bereits bestehen;
im Übergabevertrag die Errichtung eines Altenteilerhauses vereinbart worden sein muß. Diese Vereinbarung muß in einem Vertrag enthalten sein, der zeitlich vor der Übergabe zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge und ebenfalls vor der späteren Aufgabe des Betriebes geschlossen ist;
das Vorhaben in unmittelbarer Nähe zu der Hofstelle des aufgegebenen Betriebes errichtet wird. Als Hofstelle ist das Areal anzusehen, auf dem sich die Gebäude (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude) des früheren Betriebes befinden.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 müssen sämtlich vorliegen.
Zur rechtlichen Sicherung siehe Nr. 72.7.
72.2.3 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3
Eine Landarbeiterstelle ist ein im Eigentum eines Landarbeiters stehendes Grundstück mit einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer Landarbeitersiedlung. Landarbeiter ist, wer hauptberuflich und nicht nur vorübergehend in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitskraft tätig ist.
Die Landarbeiterstelle darf nicht mehr als zwei Wohnungen haben. Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein (vgl. § 9 Abs. 3 des II. WoBauG).
72.2.4 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4
Die Ortsgebundenheit ist Voraussetzung für alle in § 35 Abs. 1 Nr. 4 genannten Vorhaben. Auch bei Vorhaben, die dem Fernmeldewesen, der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser bzw. der Abwasserbeseitigung dienen, ist erforderlich, daß sie zu dem vorgegebenen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung haben. Derartige Vorhaben sind nur dann privilegiert, wenn sich auf die Frage, weshalb das Vorhaben gerade hier ausgeführt werden soll, eine die fragliche Stelle gleichsam individualisierende Antwort geben läßt. Daran fehlt es, wenn der gewählte Standort lediglich gewisse Vorzüge der Verkehrslage aufweist.
Die Ortsgebundenheit eines Betriebes ist gegeben, wenn er auf die geographische oder
geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist.
Ein Unternehmen mit einem ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener "Betrieb", wenn und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt.
Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, daß ein vernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb verwirklichen würde.
72.2.5 Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
Ob ein Vorhaben "nur im Außenbereich" ausgeführt werden soll, hängt davon ab, ob es nicht auch im Innenbereich (§ 34) oder im Geltungsbereich eines bestehenden, qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30) ausgeführt werden kann. Dies entscheidet sich nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen "im allgemeinen", sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde.
Für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 unerheblich ist, ob sich ein Vorhaben auch im Wege der Bebauungsplanung ermöglichen ließe. Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht auf solche Vorhaben beschränkt, die ihrer Natur nach nicht in einem der nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in Betracht kommenden Baugebiete verwirklicht werden können.
Besonders zu prüfen ist, ob das Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Es muß nach Lage der Dinge geboten sein, daß das betreffende Vorhaben im Außenbereich ausgeführt wird; das Vorhaben muß eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweisen. Läßt sich z.B. ein Vorhaben sowohl mit mehr als auch mit weniger Emissionen betreiben und schließt die Tatsache, daß es der Betreiber in der mit mehr Emissionen verbundenen Art betreiben will, die Unterbringung im Innenbereich dieser Gemeinde aus, so ist dennoch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 nicht gegeben, weil sich der Betreiber zumuten lassen muß, die weniger stark emittierende Verfahrensweise zu wählen. Nicht im Außenbereich ausgeführt werden "sollen" z.B. auch Wochenendhäuser.
Betriebe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt.
72.3 Entgegenstehen öffentlicher Belange
Ein privilegiertes Vorhaben ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 bedarf es jeweils der Ermittlung des Gewichts des privilegierten Vorhabens und der berührten öffentlichen Belange. Diese Ermittlung muß in Rechnung stellen, daß der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat. Auf Grund des Gewichtsvergleichs ("nachvollziehende Abwägung") entscheidet sich die Zulässigkeit des Vorhabens. So ist etwa bei privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben in Betracht zu ziehen, daß von ihnen ausgehende Störungen (Gerüche, Geräusche usw.) im Außenbereich in größerem Umfange hingenommen werden müssen als im Innenbereich.
72.4 Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1
Der für § 35 Abs. 2 maßgebende Begriff des öffentlichen Belanges gilt weitgehend auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1. Auf Nr. 73.4 wird verwiesen. Der Unterschied zwischen der Zulässigkeit der privilegierten Vorhaben und der sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 besteht nicht in der Andersartigkeit der zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, sondern darin, daß privilegierte Vorhaben im Gegensatz zu sonstigen Vorhaben ein höheres Gewicht besitzen (Nr. 72.3).
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes kommen z.B. gegenüber privilegierten Vorhaben nicht zur Geltung.
72.5 Ausreichende Erschließung
Die "ausreichende Erschließung" ist Zulässigkeitsvoraussetzung für privilegierte Vorhaben. Die Erschließungsanforderungen richten sich nach den Auswirkungen und Bedürfnissen des jeweiligen Vorhabens. Es genügt, wenn die Mindesterfordernisse zur Befriedigung des durch das Einzelvorhaben ausgelösten Erschließungsbedürfnisses erfüllt sind. Wenn - wie im Regelfall - eine besondere Erschließung im Sinne der §§ 123 ff. von der Gemeinde oder einem sonstigen Erschließungsträger im Außenbereich nicht durchgeführt wird, sind die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen an die Abwasserbeseitigung und an die Wasserversorgung ( § 42 NBauO ) sowie an den verkehrsmäßigen Anschluß ( § 5 NBauO ) zu verlangen.
Im einzelnen gilt folgendes:
72.5.1 Die vorgesehene Art der Abwasserbeseitigung muß im Einklang mit den wasserrechtlichen Vorschriften stehen. Jedes Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser bedarf einer behördlichen Erlaubnis ( §§ 3 , 4 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 , §§ 10 , 13 Abs. 2 Satz 2 NWG ). Besonders zu beachten ist, daß es nach § 34 Abs. 1 WHG verboten ist, Stoffe in das Grundwasser einzuleiten, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
Die abwassertechnischen Probleme erfordern im Regelfall eine Zusammenarbeit mit den Fachbehörden. Eine Baugenehmigung darf nur ausgesprochen werden, wenn das wasserrechtliche Verfahren abgeschlossen ist oder wenn es wenigstens eingeleitet ist und bereits abgesehen werden kann, daß dem Bau wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.
72.5.2 Weitere zwingende Erschließungsvoraussetzung ist eine gesicherte Trink- und Betriebswasserversorgung.
72.5.3 Das Grundstück muß eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen.
72.6 Rechtsanspruch auf Zulassung
Bei der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 steht der Behörde kein Ermessen zu. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung, wenn öffentliche Belange dem privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
72.7 Sicherung vor Zweckentfremdung (§ 35 Abs. 6)
72.7.1 Die Sicherstellung der vorgesehenen Nutzungsart kann sich nach dem Sinn des Gesetzes nur auf die Fälle des § 35 Abs. 1 Nr. 2 beziehen, in denen eine bestimmte Person oder ein bestimmter Personenkreis das Vorhaben in bestimmter Weise nutzen muß. Diese Nutzung soll rechtlich gesichert werden. Die Sicherung kann durch eine entsprechende Baulast (§§ 92, 93 NBauO) erfolgen.
72.7.2 Die Sicherung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d geforderten Voraussetzung, daß die Fläche, auf der das "Altenteilerhaus" errichtet werden soll, nicht ohne das Hofgrundstück veräußert wird, kann gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch eine Grundbucheintragung erfolgen, daß die Veräußerung des Grundstücks nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde zulässig ist. Hier handelt es sich um ein behördliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB . Die Sicherung soll in diesem Fall nur in dieser Form erfolgen.
72.7.3 Die Nutzungsbindung bzw. der funktionale Zusammenhang können ihrer Natur nach nicht auf unbegrenzte Dauer aufrechterhalten werden. Die Bindung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d wird sinnlos, wenn der Landwirt verstorben ist.
Es sind Fälle denkbar, in denen aus sozialen Gründen ein vorzeitiger Verzicht auf die Bindung erforderlich ist (z.B. Umzug des Beteiligten in ein Altersheim, Auswanderung).
Abschnitt 73 VV-BBauG - Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2, 3, 4 und 5)
73.1 Wegen des Begriffs "Außenbereich" wird auf Nr. 72.1 verwiesen.
73.2 Sonstige Vorhaben
Sonstige Vorhaben sind alle Vorhaben, die nicht in § 35 Abs. 1 aufgeführt sind. Auch die in § 35 Abs. 4 und 5 genannten Vorhaben gehören zu den sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2.
73.3 Beeinträchtigung öffentlicher Belange
Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein öffentlicher Belang konkret und mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen berührt wird.
Die Prüfung, ob öffentliche Belange beeinträchtigt werden, darf nicht schematisch und ohne sorgfältige Ermittlung des im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts erfolgen.
Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 2 ist eine Aufrechnung der verschiedenen für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange nicht möglich. Ein Vorhaben ist zwingend abzulehnen, wenn es auch nur einen öffentlichen Belang beeinträchtigt.
73.4 Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2
73.4.1 Der Begriff des öffentlichen Belanges bezieht sich auf alle öffentlichen Interessen, die im Hinblick auf das betreffende Grundstück bodenrechtlich von Bedeutung sind (vgl. Nr. 14a.2 ).
73.4.2 Der Begriff der öffentlichen Belange ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei seiner Anwendung hat die Behörde keinen Beurteilungsspielraum. Demnach kann immer nur eine Entscheidung richtig sein.
73.4.3 Auf die von den öffentlichen Belangen ausgehende Schutzwirkung kann weder die Gemeinde noch eine sonstige Behörde noch ein begünstigter Dritter verzichten.
73.4.4 Der Katalog der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 ist nicht abschließend. Genannt werden lediglich die Belange, die erfahrungsgemäß gegenüber Vorhaben im Außenbereich besonders empfindlich sind. Es können weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
73.4.5 Für einzelne Belange gilt folgendes:
a)
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Die Ziele der Raumordnung müssen im Hinblick auf das einzelne Vorhaben in Raumordnungsprogrammen sachlich und räumlich eindeutig konkretisiert sein.
b)
Darstellungen des Flächennutzungsplanes
Gegenüber den "sonstigen Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 wirkt sich der Flächennutzungsplan nur dann aus, wenn das Vorhaben zu einem hierin hinreichend konkretisierten Planungswillen der Gemeinde im Widerspruch steht. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Flächennutzungsplan kann sich insbesondere dann nicht gegenüber einem "sonstigen Vorhaben" auswirken, wenn z.B. die örtlichen Gegebenheiten seiner Verwirklichung entgegenstehen.
c)
Schädliche Umwelteinwirkungen
Anhaltspunkte für das Vorliegen "schädlicher Umwelteinwirkungen" können sich aus § 3 BImSchG ergeben. Hiernach sind dies Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen in diesem Sinne sind auf Menschen sowie Tiere und Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Ein Vorhaben beeinträchtigt jedoch nicht nur dann öffentliche Belange, wenn es selbst schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, z.B. Wohnhäuser in der Nähe von Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5, sondern auch dann, wenn es solche hervorruft (Emissionen). Emissionen sind von den Vorhaben ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob es sich um Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG handelt. Ein Vorhaben kann z.B. unzulässig sein, weil es sich schädlich auf die Nutzung umgebender landwirtschaftlicher Flächen auswirkt. Auch bei Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 kann die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen einem solchen Vorhaben entgegenstehen. Hier ist aber eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Zweck der Privilegierung und diesem öffentlichen Belang vorzunehmen.
d)
Unwirtschaftliche Aufwendungen
Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung, der Abwasser- und Abfallbeseitigung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben werden durch ein Vorhaben ausgelöst, wenn seine Genehmigung Erschließungsanlagen oder neue Ausgaben (z.B. für Schulwegkosten oder Feuerschutz) zur Folge hätten, deren Herstellung bzw. Übernahme zum Aufgabenkreis der Gemeinde oder anderer öffentlicher Träger gehören würde. Diese Aufwendungen sind unwirtschaftlich, wenn sie in einem Mißverhältnis zu dem erzielbaren Nutzen stehen oder wenn sie den Haushalt des Erschließungsträgers in unzumutbarer Weise oder in einem nach der Finanzplanung ungeeigneten Zeitpunkt belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zu den Aufwendungen nicht nur die Herstellungs-, sondern auch die Unterhaltskosten gehören.
Unerheblich ist, ob die Gemeinde selbst oder andere Träger die Kosten für die Erschließungsanlagen übernehmen.
e)
Gefährdung der Wasserwirtschaft
Die Wasserwirtschaft kann durch Vorhaben gefährdet sein, die Menge und Güte des Grundwassers oder der Oberflächengewässer nachteilig beeinflussen. Dies gilt insbesondere für Vorhaben in Wassergewinnungsgebieten, für Vorhaben, die Hochwasserabflüsse behindern oder zu einer Verschärfung des Abflusses führen.
Die Vorschriften des Niedersächsischen Wassergesetzes sind zu beachten.
f)
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes
Maßgebend dafür, ob "Belange des Natur- und Landschaftsschutzes" beeinträchtigt sind, sind die Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes . Beeinträchtigt sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere bei Vorhaben in durch Verordnung oder Satzung geschützten Schutzgebieten und Schutzobjekten - bei letzteren auch regelmäßig in deren Nachbarschaft -, in den in Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen dargestellten schutzwürdigen Gebieten, auch wenn sie noch nicht förmlich geschützt sind, sowie bei Vorhaben, die den Darstellungen eines Landschaftsplanes widersprechen.
g)
Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Eine Verunstaltung des "Orts- und Landschaftsbildes" ist gegeben, wenn der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört wird.
Eine Verunstaltung des Ortsbildes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird im allgemeinen nicht vorliegen, wenn die Ausführung oder Benutzung der baulichen Anlage nur unerhebliche Auswirkungen auf ihre Umgebung hat.
Gesichtspunkte der Baugestaltung haben im Rahmen der in § 35 geregelten bodenrechtlichen Fragen keine Bedeutung.
Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn das Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört ist; in diesem Falle fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft entgegenstehen könnte.
h)
Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft
Schutzgut ist die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs.
Die "natürliche Eigenart der Landschaft" ist beeinträchtigt, wenn das Vorhaben der naturgegebenen, für die Landschaft charakteristischen Bodennutzung widerspricht, von seiner Zweckbestimmung keine Beziehung zur Landschaft hat und damit in der Landschaft einen Fremdkörper bildet. Das Erscheinungsbild oder ähnliche ästhetische Merkmale sind unbeachtlich. Es ist deshalb auch ohne Belang, ob das Vorhaben in Erscheinung tritt oder durch Bäume oder sonstwie der Sicht entzogen ist.
Ist im Außenbereich bereits eine Anzahl von Landschaftseingriffen vorhanden, so bedarf es besonderer Darlegung, daß dennoch durch ein neues Vorhaben die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird.
i)
Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet
Geschützt werden soll die Landschaft, soweit sie besonderen Erholungsaufgaben dient. Diese besondere Erholungsfunktion muß sich aus konkreten Merkmalen (z.B. Lage an Ufern und Küsten; Berg-, Heide-, Wald- oder Moorlandschaft) ergeben. Nicht jedes Außenbereichsgrundstück ist für die Erholung von besonderer Bedeutung.
j)
Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung
Splittersiedlung ist die Ansammlung von Gebäuden, die jedoch nicht das für die Annahme eines Ortsteiles im Sinne von § 34 notwendige Gewicht besitzt; sie ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.
Die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht ohne weiteres schon als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten. Eine Splittersiedlung kann siedlungsstrukturell unbedenklich sein. Entscheidend ist, ob die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung der Splittersiedlung zu "befürchten", d.h. siedlungsstrukturell zu mißbilligen ist.
Das "Entstehen" einer Splittersiedlung ist nur dann zu "befürchten", wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet wird.
Die "Erweiterung" einer Splittersiedlung ist die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereiches. Sie ist zu befürchten, wenn auch sie unerwünscht und zu mißbilligen ist. Das trifft ohne weiteres zu, wenn bereits die durch das Vorhaben erweiterte Splittersiedlung siedlungsstrukturell zu mißbilligen ist. Auch die Erweiterung einer als solche nicht mehr zu mißbilligenden Splittersiedlung kann unerwünscht sein.
Die "Verfestigung" einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des bereits bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs. Auch sie ist zu befürchten, wenn sie unerwünscht und zu mißbilligen ist. Das wird im allgemeinen angenommen werden müssen, wenn die durch das Vorhaben verfestigte Splittersiedlung zu mißbilligen ist.
Bei der Entstehung und Erweiterung einer Splittersiedlung ist die Mißbilligung die Regel. Es wird deshalb häufig genügen festzustellen, daß sich keine positiven Rechtfertigungsgründe erkennen lassen. Demgegenüber sind Vorhaben, die eine vorhandene Splittersiedlung verfestigen, unter dem Gesichtspunkt der Siedlungsstruktur meist günstiger zu beurteilen. In den Fällen der Verfestigung muß die Mißbilligung deshalb auch stets näher begründet werden.
k)
Planungserfordernis
Das Planungserfordernis ist gegeben, wenn ein Vorhaben wegen seines Umfanges einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Koordinierung der im Gebiet des Vorhabens potentiell betroffenen Interessen einer spezifisch planerischen und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehenden Abwägung bedarf.
73.5 Unbeachtlichkeit einzelner Belange nach § 35 Abs. 4 und 5
Die Vorschriften des § 35 Abs. 4 und 5 betreffen sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2, denen jedoch folgende öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können:
Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes;
die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Frage der Beeinträchtigung der Landschaft als Erholungsgebiet muß jedoch weiterhin geprüft werden;
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.
Diese Aufzählung ist abschließend. Alle anderen in § 35 Abs. 3 aufgezählten und sonstigen öffentlichen Belange sind zu prüfen. Sie dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Für die einzelnen Fälle gilt folgendes:
73.5.1 Vorhaben nach § 35 Abs. 4
73.5.1.1 Die Regelung des § 35 Abs. 4 gilt nur für bauliche Anlagen, die nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 privilegiert waren. Sie ist nicht anwendbar auf Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 4 und 5.
73.5.1.2 Eine Nutzungsänderung ist nur dann "beabsichtigt", wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen ist.
73.5.1.3 Die Nutzungsänderung darf nicht mit einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage verbunden sein.
Bauliche Änderungen sind dann "wesentlich", wenn sie in ihren Auswirkungen die in § 35 Abs. 4 genannten öffentlichen Belange (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Eigenart der Landschaft, Verhinderung von Splittersiedlungen) zusätzlich mehr als nur geringfügig berühren. Dies ist für die jeweilige Situation und nach der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Ob eine bauliche Änderung "wesentlich" ist, ist hiernach im Einzelfall zu prüfen. Bauliche Änderungen von geringem Umfang können sich auf die genannten öffentlichen Belange dennoch mehr als geringfügig auswirken; sie sind dann "wesentlich". Andererseits können bauliche Änderungen von größerem Umfang die genannten öffentlichen Belange nicht erheblich berühren; sie sind dann nicht "wesentlich".
73.5.1.4 Die Nutzungsänderung muß nicht im unmittelbaren Anschluß an die Aufgabe der privilegierten Nutzung erfolgen. Die bauliche Anlage muß jedoch so beschaffen sein, daß sie in ihrer ursprünglichen Funktion genutzt werden könnte.
73.5.2 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
73.5.2.1 Das zu beseitigende Gebäude muß ein Wohngebäude sein und bis zur Antragstellung in dieser Weise genutzt worden sein. Das Gebäude verliert nicht den Charakter als Wohngebäude, wenn nur einzelne Räume anderen, z.B. gewerblichen Zwecken dienen.
73.5.2.2 Das zu beseitigende Wohngebäude muß zulässigerweise errichtet und zu einem früheren Zeitpunkt privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 gewesen sein. Es ist nicht erforderlich, daß die Privilegierung auch noch für die Person des jetzigen Eigentümers gegeben ist.
73.5.2.3 Der Eigentümer muß das zu beseitigende Wohngebäude bis zur Antragstellung seit längerer Zeit als Dauerwohnung eigengenutzt haben.
Ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren kann nicht als längere Zeit im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.
Die Voraussetzung der Eigennutzung liegt nur dann vor, wenn der Antragsteller oder die zu seinem Haushalt gehörenden Personen das Wohngebäude überwiegend selbst genutzt haben.
Nicht erforderlich ist dagegen, daß auch der Eigentumserwerb längere Zeit zurückliegt. Die Erleichterung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 kommt auch demjenigen zugute, der mit seiner Familie das Gebäude zwar schon längere Zeit selbst genutzt, aber erst vor kürzerer Zeit Eigentum erworben hat, z.B. im Wege der Erbfolge.
73.5.2.4 Das zu ersetzende Gebäude darf den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen.
Dies sind solche Anforderungen an das gesunde Wohnen, die sich aus dem Gebäude, d.h. seiner Beschaffenheit, seinem Zustand, seiner baulichen Ausgestaltung ergeben, etwa zu kleine, im Grundriß zu schlecht gestaltete Räume, zu geringe lichte Höhen, zu geringe Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse. Ausnahmsweise zählen dazu auch unzureichende Schutzeinrichtungen gegen Störungen von außen (Feuchtigkeit, Kälte u.ä.).
Das vorhandene Gebäude muß deutlich vom allgemein anerkannten Wohnstandard abweichen, d.h. die Wohnfunktion als solche muß in wesentlichen Teilen des Gebäudes erheblich beeinträchtigt sein.
Die für die Anpassung erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen müssen wirtschaftlich unvertretbar kostspielig sein. Eine wirtschaftliche Unvertretbarkeit ist dann anzunehmen, wenn die Kosten der erforderlichen Modernisierung die Hälfte der Kosten eines vergleichbaren Neubaues übersteigen. Auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers kann nicht abgestellt werden.
73.5.2.5 Das alte Gebäude muß abgebrochen werden. Das schließt nicht aus, daß Teile des alten Gebäudes in den Neubau einbezogen werden. Es ist sicherzustellen, daß nicht das alte Gebäude und der Ersatzbau nebeneinander bestehen bleiben.
73.5.2.6 Das neue Gebäude muß an der gleichen Stelle errichtet werden. Dabei sind geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig (§ 35 Abs. 5 Satz 2).
"An der gleichen Stelle" wird das Gebäude errichtet, wenn es am Standort des zu ersetzenden Gebäudes gebaut wird.
Eine Abweichung vom bisherigen Standort ist "geringfügig", wenn die in § 35 Abs. 4 genannten öffentlichen Belange durch die Standortverschiebung nicht mehr als geringfügig betroffen werden.
Abweichungen vom bisherigen Standort können sich aus Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Sinne von § 2 Abs. 8 NBauO ergeben, z.B. wegen der Einhaltung von Abstandsvorschriften des Bauordnungs- oder des Straßenrechts. Sie können auch wegen der Beschaffenheit des Baugrundes erforderlich sein.
73.5.2.7 Das neue Gebäude muß dem zu ersetzenden "vergleichbar" sein.
Ein vergleichbares neues Gebäude ist ein solches, das im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem zu ersetzenden gleichartig ist. Nicht erforderlich ist, daß die innere Aufteilung und Gestaltung der Räume gleichartig ist; diese können vielmehr beim neuen Gebäude verändert werden.
Die geforderte Vergleichbarkeit schließt eine gewisse architektonische Variationsbreite ein. Dabei ist auf eine landschaftsgebundene Bauweise zu achten, da der in § 35 Abs. 3 bezeichnete Belang des Orts- und Landschaftsbildes auch bei den Ersatzbauten zu berücksichtigen ist.
73.5.2.8 Geringfügige Erweiterungen des neuen Wohngebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sind zulässig (§ 35 Abs. 5 Satz 2).
Eine Erweiterung ist "geringfügig", wenn durch sie die in § 35 Abs. 4 bezeichneten Belange zusätzlich nicht mehr als geringfügig berührt werden.
73.5.2.9 Das neue Wohngebäude muß für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie bestimmt sein. Zur Familie rechnen nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 1 des II. WoBauG die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen. Der Eigenbedarf muß vom Antragsteller geltend gemacht werden und durch Tatsachen erhärtet und somit glaubhaft sein. Dem Eigentümer steht nach § 145 Abs. 2 der Erbbauberechtigte gleich.
73.5.3 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
73.5.3.1 Die Vorschrift bezieht sich auf Gebäude jeder Art, also nicht nur auf Wohngebäude.
73.5.3.2 Das Gebäude muß zulässigerweise errichtet worden sein.
Dies ist der Fall, wenn das Gebäude seinerzeit genehmigt worden ist. Liegt eine Genehmigung nicht vor, kommt es darauf an, ob das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens dem materiellen Recht entsprach.
Eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 braucht zu keinem Zeitpunkt vorgelegen zu haben.
73.5.3.3 Die Zerstörung des vorhandenen Gebäudes darf nicht auf allmählichem Verfall beruhen; sie muß vielmehr durch ein außergewöhnliches Ereignis herbeigeführt sein. Das Gesetz nennt beispielhaft Brand und Naturereignisse. Ein außergewöhnliches Ereignis ist auch die Zerstörung durch einen rechtswidrigen Eingriff eines Dritten.
Das Gebäude muß so stark zerstört sein, daß sein Bestandsschutz erloschen ist.
73.5.3.4 Das neue Gebäude muß alsbald nach der Zerstörung des alten Gebäudes errichtet werden. Der Bauantrag oder die Bauvoranfrage muß deshalb grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach der Zerstörung gestellt werden.
73.5.3.5 Das neue Gebäude muß an der gleichen Stelle errichtet werden. Geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes sind nach § 35 Abs. 5 Satz 2 möglich. Nr. 73.5.2.6 gilt entsprechend.
73.5.3.6 Das neue Gebäude muß dem zerstörten Gebäude "vergleichbar" sein. Nr. 73.5.2.7 gilt entsprechend.
73.5.3.7 Geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem zerstörten Gebäude sind zulässig (§ 35 Abs. 5 Satz 2). Nr. 73.5.2.8 gilt entsprechend.
73.5.4 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3
73.5.4.1 Die Vorschrift bezieht sich auf Gebäude jeder Art, also nicht nur auf Wohngebäude. Eine Privilegierung braucht zu keinem Zeitpunkt vorgelegen zu haben.
73.5.4.2 Das Gebäude braucht seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr zu dienen, es kann auch unbenutzt sein. Es darf jedoch nicht so weit verfallen oder zerstört sein, daß die Merkmale eines Gebäudes nach § 2 Abs. 3 NBauO nicht mehr vorliegen.
73.5.4.3 Das Gebäude muß das Bild der Kulturlandschaft prägen und aus diesem Grund erhaltenswert sein. Auf die Erhaltungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Wiederherstellung kommt es dabei nicht an.
Der neue Verwendungszweck darf die besondere landschaftsprägende Wirkung des Gebäudes nicht beeinträchtigen. Er muß der Erhaltung des Gestaltwerts dienen, d.h. auch dem architektonischen Wert des alten Gebäudes entsprechen.
73.5.5 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst a
73.5.5.1 Das Gebäude muß zulässigerweise errichtet worden sein.
Nr. 73.5.3.2 gilt entsprechend.
73.5.5.2 Der Eigentümer muß das Wohngebäude bis zur Antragstellung seit längerer Zeit als Dauerwohnung eigengenutzt haben.
Nr. 73.5.2.3 gilt entsprechend.
73.5.5.3 Eine "Erweiterung" liegt nur vor, wenn ein bestehendes Wohngebäude lediglich vergrößert wird, ohne daß dadurch sein Charakter, der durch seine Funktion als selbstgenutztes Wohngebäude bestimmt ist, verändert wird.
Eine unzulässige Veränderung des Charakters liegt z.B. vor, wenn zusätzliche abgeschlossene Wohneinheiten geschaffen werden.
73.5.5.4 Ihrem Umfang nach zulässig sind nur solche Erweiterungen, die der "angemessenen Versorgung des Eigentümers und seiner Familie dienen".
Wer zur "Familie" gehört, bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 des II. WoBauG.
Der Begriff der "angemessenen Versorgung mit Wohnraum" stellt auf die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers ab. Auch insoweit können dem Zweiten Wohnungsbaugesetz Anhaltspunkte entnommen werden.
73.5.5.5 Eine bestimmte Relation des Erweiterungsbaues zum Altbestand wird nicht verlangt. Die Erweiterung kann daher auch mehr als geringfügig sein.
73.5.6 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b 1. Alternative
73.5.6.1 Zu der Frage des zulässigerweise errichteten Wohngebäudes vgl. Nr. 73.5.3.2.
73.5.6.2 Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Eigentümer das Wohngebäude selbst nutzt.
73.5.6.3 Durch die Modernisierung soll der Gebrauchswert der Wohnung verbessert werden. Mit dem Begriff "Gebrauchswert" knüpft das Gesetz an den Modernisierungsbegriff des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an (vgl. § 3 Abs. 1, 4 ModEnG).
73.5.6.4 Die bauliche Erweiterung muß im Zusammenhang mit der Modernisierung stehen und geringfügig sein.
73.5.7 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b 2. Alternative
Nrn. 73.5.6.1 bis 73.5.6.3 gelten entsprechend.
Abweichend von Nr. 73.5.6.4 kann es sich hier auch um eine mehr als nur geringfügige Erweiterung handeln.
73.5.8 Die für die Modernisierung von Wohnungen geltenden Bestimmungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b gelten auch für Gebäude, die der Fremdenbeherbergung, insbesondere der gewerblichen Zimmervermietung dienen. Bei diesen Gebäuden ist wie bei den Wohngebäuden zu unterscheiden, ob die Erweiterung im Zusammenhang mit der Modernisierung vorgenommen wird - in diesem Fall sind nur geringfügige Erweiterungen zulässig - oder ob die Erweiterung durch die Modernisierung erforderlich wird.
73.5.9 Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
73.5.9.1 Erfaßt werden alle, nicht nur handwerkliche oder mit der Landwirtschaft zusammenhängende gewerbliche Betriebe.
73.5.9.2 Zum Begriff der zulässigen Errichtung als Betrieb vgl. Nr. 73.5.3.2.
73.5.9.3 Eine Erweiterung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der Fortführung des Betriebes notwendig ist. Dabei ist in der Regel von der bisherigen Struktur und Größenordnung des Betriebs auszugehen. Eine Erweiterung ist damit beispielsweise zulässig, wenn vorhandene Maschinen durch neue ersetzt werden müssen, die einen anderen Raumbedarf haben.
Die Strukturumwandlung eines Unternehmens, etwa von einem Handwerks- zu einem Industriebetrieb oder von einem kleinen Ladengeschäft zu einem Einkaufszentrum oder Verbrauchermarkt ist von § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht gedeckt.
73.5.9.4 Eine bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs liegt nur dann vor, wenn zwischen dem Erweiterungsbau und den vorhandenen Betriebsgebäuden ein enger räumlicher Zusammenhang besteht.
73.5.9.5 Weiterhin wird verlangt, daß die bauliche Erweiterung angemessen ist,
Maßstab für die Angemessenheit ist der Umfang der vorhandenen Betriebs- und Bausubstanz. Erweiterungen nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sind - bei entsprechender betrieblicher Notwendigkeit - nicht beschränkt auf geringfügige bauliche Erweiterungen.
73.5.9.6 Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sind die nicht nach § 35 Abs. 4 ausgeschlossenen öffentlichen Belange in jedem Fall besonders zu prüfen. Die Erweiterung eines gewerblichen Betriebs im Außenbereich kann trotz Vorliegens aller Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 unzulässig sein, etwa weil das Erweiterungsvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die Wasserwirtschaft gefährdet oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
73.6 Ausreichende Erschließung
Sonstige Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn das Grundstück erschlossen ist oder seine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Auf Nr. 72.5 wird verwiesen.
73.7 Rechtsanspruch auf Zulassung
Bei der Entscheidung nach § 35 Abs. 2 steht der Behörde - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - kein Ermessen zu.
Das Vorhaben muß zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die ausreichende Erschließung vorhanden oder gesichert ist. Insoweit besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung.
73.8 Sicherung vor Zweckentfremdung
Eine Sicherung vor Zweckentfremdung kommt bei sonstigen Vorhaben in den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 in Betracht (§ 35 Abs. 6).
73.8.1 Die Sicherstellung der vorgesehenen Nutzungsart kann sich nach dem Sinn des Gesetzes nur auf die Fälle des § 35 Abs. 5 Nr. 1 beziehen, in denen eine bestimmte Person oder ein bestimmter Personenkreis das Vorhaben in bestimmter Weise nutzen muß. Diese Nutzung soll rechtlich gesichert werden. Die Sicherung kann durch eine entsprechende Baulast (§§ 92, 93 NBauO) erfolgen.
In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 Nrn. 2, 3, 4 Buchst. a und Nr. 5 richtet sich eine spätere Nutzungsänderung nach der Regelvorschrift des § 35 Abs. 2 und bedarf daher keiner besonderen rechtlichen Sicherung.
Die Fälle des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b werden von § 35 Abs. 6 nicht erfaßt.
73.8.2 Nr. 72.7.3 gilt entsprechend in den Fällen des § 35 Abs. 5 Nr. 1.
Abschnitt 74 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben auf Grund des Bestandsschutzes oder einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition
Liegen die Voraussetzungen der §§ 30 bis 35 nicht vor, so kann ein Vorhaben dennoch auf Grund Art. 14 Abs. 1 GG zulässig sein, wenn
das Vorhaben Bestandsschutz genießt oder
eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition vorliegt.
74.1 Bestandsschutz
74.1.1 Bestandsschutz liegt vor, wenn und weil in formell oder materiell legaler Eigentumsausübung ein Bestand geschaffen oder genutzt wurde, der weiterhin schutzwürdig ist, auch wenn die bauliche Anlage nach den inzwischen geltenden Rechtsvorschriften unzulässig ist.
74.1.2 Der Bestandsschutz hat in erster Linie den Schutz der Bestandsnutzung zum Inhalt. Er schließt eine Beseitigungsanordnung oder Nutzungsuntersagung aus.
74.1.3 Der Bestandsschutz sichert darüber hinaus auch die Bestandsnutzung für die Zukunft. Er gewährt insbesondere einen Anspruch auf Instandsetzungsmaßnahmen.
74.1.4 Der Bestandsschutz erfaßt auch bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, soweit sie erforderlich sind, um den vorhandenen Bestand weiterhin funktionsgerecht zu nutzen.
Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben an gewandelte Lebensverhältnisse angepaßt werden muß, z.B. Aus- oder Anbau von Bädern.
74.1.5 Der Bestandsschutz kann auch ein zusätzliches Vorhaben auf dem Baugrundstück rechtfertigen, soweit dies erforderlich ist, um einen vorhandenen Bestand funktionsgerecht zu nutzen (überwirkender Bestandsschutz). Der überwirkende Bestandsschutz kommt insbesondere bei der Anpassung von baulichen Anlagen an veränderte Lebensgewohnheiten oder den technischen Fortschritt in Betracht.
74.1.6 Vom Bestandsschutz gedeckt sind solche Maßnahmen, bei denen die Identität der wiederhergestellten mit der ursprünglichen baulichen Anlage gewahrt bleibt. Die Funktion der baulichen Anlage darf nicht, Standort und Bauvolumen dürfen nicht wesentlich geändert werden.
Die Identität ist nicht gewahrt, wenn
der Eingriff in den vorhandenen Bestand seiner Qualität nach so intensiv ist, daß er die Standfestigkeit der gesamten baulichen Anlage berührt, also nicht mehr isoliert baupolizeilich-statisch geprüft werden kann, sondern eine Nachrechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht oder
der für die Instandsetzung notwendige Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt.
74.1.7 Erweiterungen sowie Maßnahmen auf Grund des überwirkenden Bestandsschutzes dürfen den vorhandenen Bestand nicht wesentlich erweitern. Sie müssen sich dem Vorhandenen quantitativ unterordnen.
74.1.8 Der Bestandsschutz erstreckt sich auf das vorhandene Gebäude für die Dauer seines Bestandes. Er setzt voraus, daß der vorhandene Bestand unabhängig von der Wiederherstellung noch funktionsgerecht nutzbar ist.
74.1.9 Der Bestandsschutz endet, sobald die geschützte Anlage nicht mehr oder nur noch aus nicht mehr nutzbaren Teilen besteht. Er deckt weder die Ersetzung noch den Wiederaufbau der Anlage.
74.1.10 Der Bestandsschutz kann auch durch allmählichen Verfall verlorengehen.
74.2 Eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition:
Das Bestehen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition setzt voraus, daß
überhaupt irgendwann ein Anspruch auf Zulassung der Bebauung entstanden ist, jedoch nicht verwirklicht wurde,
dieser Anspruch nach
Art. 14 Abs. 1 GG
gegen eine entschädigungslose Entziehung geschützt, also Eigentum im Sinne dieser Vorschrift geworden ist.
Ob eine eigentumskräftige Verfestigung vorliegt, hängt von der Lage des Grundstückes und von der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung ab. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsauffassung aus der gegebenen Situation die vom Eigentümer beabsichtigte Art der Nutzung eines Grundstückes aufdrängt.
Bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2) werden die Voraussetzungen einer eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition nur selten vorliegen. Sie sind ausgeschlossen, wenn das Grundstück weder erschlossen noch seine Erschließung gesichert ist.
Abschnitt 75 VV-BBauG - Verfahren
75.1 Baugenehmigungsbehörde
Über die Zulässigkeit von Vorhaben sowie über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entscheidet die "Baugenehmigungsbehörde".
Baugenehmigungsbehörden sind die unteren Bauaufsichtsbehörden ( § 65 Abs. 3 NBauO ), soweit keine besonderen Verfahren vorgeschrieben sind (Nrn. 75.6, 75.7 und 75.8).
75.2 Einvernehmen der Gemeinde
75.2.1 Das Einvernehmen mit der Gemeinde ist erforderlich in den Fällen
des § 31 Abs. 1 (Ausnahmen),
des § 31 Abs. 2 (Befreiungen),
des § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung),
des § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile),
des § 35 (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich).
75.2.2 Die Bindung der Baugenehmigungsbehörde an das Einvernehmen mit der Gemeinde hat den Zweck, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern.
Die Erteilung des Einvernehmens gehört daher zum eigenen Wirkungskreis.
75.2.3 Soweit ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist auch die Gemeinde
zur Erteilung ihres Einvernehmens verpflichtet. Eine Entscheidungsfreiheit steht ihr
insoweit nicht zu.
75.2.4 Zuständig für die Erteilung des Einvernehmens ist die Gemeinde. Bei Samtgemeinden ist grundsätzlich die Mitgliedsgemeinde zuständig, es sei denn, daß diese Aufgabe nach § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO auf die Samtgemeinde übertragen ist.
75.2.5 Bei der Frage, wer innerhalb der Gemeinde für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist, ist zu unterscheiden
a)
die interne Zuständigkeit, d.h. die Frage, welches Organ der Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens entscheiden darf;
b)
die äußere Zuständigkeit, d.h. die Frage, welches Organ der Gemeinde die Erklärung des Einvernehmens mit verbindlicher Wirkung nach außen abgeben kann.
Die interne Zuständigkeit bestimmt sich nach § 57 Abs. 2 NGO . Hiernach ist der Verwaltungsausschuß zuständig, sofern sich nicht der Rat die Beschlußfassung vorbehalten hat ( § 40 Abs. 2 NGO ). Handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, ist der Gemeindedirektor zuständig ( § 62 Abs. 1 Nr. 6 NGO ). Die Frage der internen Zuständigkeit kann nicht abstrakt beantwortet werden, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und auf die Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde an.
Die äußere Zuständigkeit richtet sich nach § 63 Abs. 1 NGO . Hiernach wird das Einvernehmen der Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungsbehörde vom Gemeindedirektor erklärt. § 63 Abs. 2 NGO findet keine Anwendung. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, hat die Baugenehmigungsbehörde bei einem vom Gemeindedirektor erklärten Einvernehmen davon auszugehen, daß es auch intern vom zuständigen Organ der Gemeinde erteilt worden ist.
75.2.6 Die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens ist eine verwaltungsinterne Handlung und daher kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG .
75.2.7 Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen ganz oder teilweise, so ist die Baugenehmigungsbehörde hieran gebunden, selbst wenn sie dies für rechtswidrig halten sollte.
Zur Erteilung des Einvernehmens kann die Gemeinde nur im Wege der Kommunalaufsicht
angehalten werden.
75.2.8 Das Einvernehmen braucht nicht besonders erklärt zu werden, wenn die Gemeinde selbst Baugenehmigungsbehörde ist.
75.2.9 Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1).
Eine Verlängerung der Zwei-Monats-Frist ist nicht möglich.
Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nachfragt, ob die Gemeinde das Einvernehmen erteilt. Die Frist wird nicht schon dadurch in Lauf gesetzt, daß der Bauantrag gemäß § 71 Abs. 1 NBauO bei der Gemeinde eingereicht wird.
Ist die Gemeinde Baugenehmigungsbehörde, findet diese Regelung keine Anwendung.
75.3 Zustimmung der Bezirksregierung bzw. des Landkreises
75.3.1 Die Zustimmung ist erforderlich in den Fällen
a)
des § 31 Abs. 2 (Befreiungen),
b)
des § 33 (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) oder
c)
des § 35 Abs. 2, 4 und 5 (Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben im Außenbereich).
75.3.2 Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Zustimmungsbehörde (Nr. 75.3.3) gemäß § 31 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 Satz 2 für
sachlich oder
räumlich
genau abgegrenzte Fälle allgemein festgelegt hat, daß ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten, ist in sachlicher Hinsicht in den in der Anlage 10 genannten Fällen ein Zustimmungsverzicht festzulegen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des MS. Die Befugnis der Zustimmungsbehörden, für räumlich genau abgegrenzte Bereiche auf die Zustimmung zu verzichten, bleibt unberührt.
Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ist aufzunehmen.
Mit dem Zustimmungsverzicht ist der Baugenehmigungsbehörde aufzugeben, die hiernach nicht mehr zustimmungsbedürftigen Entscheidungen (z.B. Baugenehmigungen, Vorbescheide) listenmäßig zu erfassen.
75.3.3 Zustimmungsbehörde
75.3.3.1 In den Fällen des § 31 Abs. 2 ist Zustimmungsbehörde:
a)
der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 6 DVBBauG).
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung ein wirksamer Flächennutzungsplan für den betreffenden Bereich nicht aufgestellt ist.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, ganz oder teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan vom Landkreis ausgearbeitet worden ist. Das gleiche gilt, wenn die Festsetzung, von der befreit werden soll, auf einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes beruht, die vom Landkreis ausgearbeitet worden ist;
b)
im übrigen die Bezirksregierung.
75.3.3.2 In den Fällen des § 33 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 ist Zustimmungsbehörde:
a)
der Landkreis, soweit dieser nach § 21a Abs. 1 DVBBauG für die Genehmigung von Bebauungsplänen zuständig ist (§ 21a Abs. 2 Nr. 7 DVBBauG); maßgebend ist, ob der Landkreis im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung für die Genehmigung des betreffenden Bebauungsplanes zuständig wäre.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung ein wirksamer Flächennutzungsplan für den betreffenden Bereich nicht aufgestellt ist.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Ersuchens auf Zustimmung das betreffende Gebiet in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt.
Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG ausgeschlossen, wenn der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan vom Landkreis ausgearbeitet worden ist.
In den Fällen des § 8 Abs. 3 (Parallelverfahren) hat der Landkreis sich mit der Bezirksregierung darüber abzustimmen, ob die nach § 33 erforderliche Planreife ( Nr. 70.2.2 ) gegeben ist;
b)
im übrigen die Bezirksregierung.
75.3.3.3 In den Fällen des § 35 Abs. 2, 4 und 5 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 ist die Bezirksregierung Zustimmungsbehörde.
75.3.4 In dem Ersuchen auf Zustimmung hat die Baugenehmigungsbehörde darzulegen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassung des betreffenden Vorhabens gegeben sind. Dabei ist auch festzustellen, daß die Erschließung gesichert ist.
Dem Ersuchen auf Zustimmung sind beizufügen:
75.3.4.1 in den Fällen des § 31 Abs. 2:
a)
Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage,
b)
Antrag auf Befreiung gemäß
Nr. 69.5
,
c)
Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2;
75.3.4.2 in den Fällen des § 33:
a)
Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage,
b)
die nach § 33 erforderliche Erklärung des Antragstellers für sich und seine Rechtsnachfolger,
c)
Bebauungsplanentwurf. Das durch den Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage betroffene Grundstück ist farbig zu kennzeichnen,
d)
Angaben über den Stand des Planverfahrens,
e)
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 zum Planentwurf,
f)
Anregungen und Bedenken gemäß § 2a Abs. 6 zum Planentwurf,
g)
Entscheidung des Rats über Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 5 und über Anregungen und Bedenken gemäß § 2a Abs. 6;
h)
Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2.
75.3.4.3 in den Fällen des § 35 Abs. 2, 4 und 5:
a)
Bauantrag entsprechend den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung bzw. Bauvoranfrage;
b)
Einvernehmenserklärung der Gemeinde gemäß Nr. 75.2.
75.3.5 Bei der Zustimmung handelt es sich um eine verwaltungsinterne Handlung und nicht um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG .
75.3.6 Die Zustimmung gilt nach § 31 Abs. 3 bzw. nach § 36 Abs. 2 Satz 1 als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Eine Verlängerung der Zweimonatsfrist ist nicht möglich.
75.3.7 Die Zustimmung braucht nicht besonders erklärt zu werden, wenn die Zustimmungsbehörde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist.
75.3.8 Verweigert die Zustimmungsbehörde die Zustimmung, so ist die Baugenehmigungsbehörde hieran gebunden.
75.4 Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen
Zur Ermittlung des Sachverhalts, soweit er für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit Bedeutung hat, können auch sonstige Behörden und Stellen gemäß § 150 Abs. 1 als Sachverständige beteiligt werden. Eine solche Beteiligung kommt insbesondere in den nachstehenden Fällen in Betracht.
Die Beteiligung von sonstigen Behörden und Stellen aus anderen als städtebaurechtlichen Gründen (z.B. aus Gründen des Denkmalschutzes, des Straßenrechts, des Luftverkehrsrechts, des Eisenbahnrechts) im Baugenehmigungsverfahren bleibt unberührt.
75.4.1 Bei der Zulassung von Vorhaben, deren Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen. Die Beteiligung ist stets erforderlich, wenn eine Anwendung des § 15 BauNVO 1977 in Betracht kommt, sowie in den Fällen der Nrn. 67.2.3.2 und 67.2.3.3 .
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt soll in diesen Fällen dazu Stellung nehmen, mit welchen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft des Vorhabens zu rechnen ist und mit welchen Vorkehrungen diesen gegebenenfalls begegnet werden kann.
Sieht sich die Baugenehmigungsbehörde außerstande, der Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts zu folgen, so hat sie den Vorgang der Bezirksregierung zur Entscheidung vorzulegen.
75.4.2 Bei der Zulassung von Vorhaben in Bereichen, in denen der Bergbau oder die Untergrundspeicherung umgeht und in Bereichen stillgelegter Bergwerksanlagen wie Schächten, Stollen, Grubenräumen, aufgelassenen Erdöl- und Erdgasfeldern ist das Bergamt zu beteiligen. Das gleiche gilt bei Vorhaben in Bergwerksbetrieben. Das Bergamt hat das Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen, wenn zu erwarten ist, daß sich von dem Vorhaben ausgehende Emissionen gemeinsam mit den Immissionen schon vorhandener Gewerbebetriebe schädlich auf benachbarte Baugebiete auswirken.
Sieht sich die Baugenehmigungsbehörde außerstande, der Stellungnahme des Bergamtes zu folgen, so hat sie den Vorgang der Bezirksregierung vorzulegen. Die Bezirksregierung entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbergamt.
75.4.3 Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Landarbeiterstelle dienen, ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer einzuholen, soweit die Baugenehmigungsbehörde nicht selbst hinreichend sachkundig ist. Bei Vorhaben, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, ist eine Stellungnahme des Beratungsforstamtes ( § 5 LWaldG ) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle errichtet werden soll. Die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 - insbesondere des Begriffs der Landwirtschaft im Sinne des § 146 - zu prüfen, bleibt unberührt.
75.4.4 Bei Vorhaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist das Amt für Agrarstruktur zu beteiligen.
75.4.5 Bei der Zulassung von Einzelhandels-Großprojekten ist eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer einzuholen.
Die Stellungnahme soll Aussagen zu der zu erwartenden Versorgungsfunktion - gemessen
in Einwohnern - des Vorhabens enthalten. Hierbei sind insbesondere folgende Kriterien
heranzuziehen:
Verkaufsfläche, Sortiment und Umsatzerwartung,
räumliche Beziehung des Standortes zu vorhandenen Siedlungsgebieten, Art der Verkehrsanbindung und Anzahl der Kundenparkplätze,
einzelhandelsrelevante Kaufkraft der Einwohner des vermutlichen Einzugsbereichs - allgemein für das beabsichtigte Sortiment.
Eine Stellungnahme ist in der Regel nicht erforderlich bei Vorhaben:
in Oberzentren,
in Mittelzentren bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 5.000 m² Geschoßfläche,
in Grundzentren bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 1.500 m² Geschoßfläche,
in sonstigen Gemeinden bei Verkaufseinrichtungen mit einer möglichen Endausnutzung von weniger als 800 m² Geschoßfläche.
75.4.6 In den Fällen des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ( Nr. 73.5.9 ) ist erforderlichenfalls eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer zu der Frage einzuholen, ob die bauliche Erweiterung notwendig ist, um die Fortführung des Betriebes zu sichern.
75.5 Beteiligung der Nachbarn
Soll von planungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 erteilt werden, so soll die Baugenehmigungsbehörde die betroffenen Nachbarn gemäß § 72 Abs. 2 NBauO beteiligen.
75.6 Besondere Vorschriften zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben in anderen Verwaltungsverfahren
75.6.1 Schließt eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliche Entscheidung die Baugenehmigung ein, so ist in diesem (anderen) Verfahren zu prüfen, ob das Vorhaben nach §§ 30 bis 35 zulässig ist, soweit dies nicht durch § 38 ( Nr. 66.4 ) ausdrücklich ausgeschlossen ist.
75.6.2 Eine Prüfung der städtebaulichen Zulässigkeit nach §§ 30 bis 35 ist hiernach insbesondere erforderlich bei der
a)
Genehmigung im förmlichen Verfahren nach
§§ 8 bis 15 BImSchG
,
b)
Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach
§ 19 Abs. 1 BImSchG
,
c)
Genehmigung nach
§ 17 SprengG
,
d)
Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der AcetV (§ 1 Nr. 3a BaufreistellungsV),
e)
Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 VbF (§ 1 Nr. 3b BaufreistellungsV),
f)
Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 DampfkV (§ 1 Nr. 3c BaufreistellungsV),
g)
Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 DruckbehV (§ 1 Nr. 3d BaufreistellungsV),
h)
Genehmigung für Anlagen nach § 7 Abs. 2 AbfG (§ 1 Nr. 4 BaufreistellungsV),
i)
Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 BOStraB zu Baumaßnahmen nach
§ 28 Abs. 2 PBefG
(§ 1 Nr. 5 BaufreistellungsV),
j)
Genehmigung nach
§ 17 NNatG
(§ 1 Nr. 1 BaufreistellungsV),
k)
Genehmigung nach
§ 128 NWG
,
l)
Genehmigung nach § 146 NWG,
m)
Genehmigung nach § 154 NWG.
75.6.3 Die für das andere Verfahren zuständige Behörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,
das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
die Zustimmung der Bezirksregierung bzw. des Landkreises (Nr. 75.3),
die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4) oder
die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5)
herbeizuführen.
75.7 Besondere Vorschriften für das Zustimmungsverfahren nach § 82 NBauO
75.7.1 Bei Baumaßnahmen des Bundes und der Länder tritt unter den Voraussetzungen des § 82 NBauO an die Stelle der Baugenehmigung die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, soweit nicht Nr. 75.8 zur Anwendung kommt. Die Regelung gilt entsprechend für Baumaßnahmen, bei denen die Bauverwaltung der Klosterkammer mit Beamten, die die Befähigung nach § 64 Abs. 2 NBauO haben, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht (§ 2 BaufreistellungsV).
75.7.2 Wie sich aus der entsprechenden Anwendung des § 75 NBauO ergibt, ist im Zustimmungsverfahren von der oberen Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben insbesondere nach §§ 30 bis 35 zulässig ist. Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auch über Befreiungen ( § 82 Abs. 5 NBauO ).
75.7.3 Die obere Bauaufsichtsbehörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,
das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
die Zustimmung des Landkreises (Nr. 75.3),
die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4) oder
die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5) herbeizuführen.
75.8 Besondere Vorschriften für das Bauanzeigeverfahren nach § 3 der Baufreistellungsverordnung
75.8.1 Baumaßnahmen, bei denen die Staatshochbauverwaltung des Landes mit Beamten, die die Befähigung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NBauO haben, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach § 82 NBauO ; sie sind der oberen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 3 BaufreistellungsV).
75.8.2 Im Bauanzeigeverfahren werden die Baumaßnahmen von der oberen Bauaufsichtsbehörde auf ihre Übereinstimmung mit dem städtebaulichen Planungsrecht überprüft (§ 3 Abs. 3 BaufreistellungsV). Die obere Bauaufsichtsbehörde entscheidet auch über Ausnahmen und Befreiungen, bei Befreiungen durch besonderen Verwaltungsakt (§ 3 Abs. 6 BaufreistellungsV).
75.8.3 (gestrichen)
75.8.4 Die obere Bauaufsichtsbehörde hat, soweit für die Beurteilung der städtebaulichen Zulässigkeit des Vorhabens nach Nrn. 75.2 bis 75.5 erforderlich,
das Einvernehmen mit der Gemeinde (Nr. 75.2),
die Zustimmung des Landkreises (Nr. 75.3),
die Beteiligung sonstiger Behörden und Stellen (Nr. 75.4),
die Beteiligung der Nachbarn (Nr. 75.5)
herbeizuführen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Staatshochbauverwaltung entsprechende Erklärungen der betreffenden Stellen oder Nachbarn mit der Bauanzeige vorlegt.
Abschnitt 76 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 77 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Absch. 78 - 84, Teil IX.
Abschnitt 78 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 79 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 80 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 81 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 82 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 83 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 84 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Absch. 85 - 88, Teil X. - Erhaltung baulicher Anlagen
Abschnitt 85 VV-BBauG - Förmliche Festlegung von Erhaltungsgebieten (§ 39h Abs. 1)
85.1 Erhaltungsgebiet
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem bauliche Anlagen
zum Schutze des Ortsbildes, der Stadtgestalt oder des Landschaftsbildes,
aus Gründen des Denkmalschutzes,
aus Gründen des Milieuschutzes,
zur Sicherung eines sozialgerechten Ablaufs städtebaulicher Umstrukturierungen
erhalten bleiben sollen, gemäß § 39h Abs. 1 als Erhaltungsgebiet förmlich festlegen (förmlich festgelegtes Erhaltungsgebiet).
85.2 Voraussetzungen für die förmliche Festlegung
85.2.1 Die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes muß aus einem der in § 39h Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Gründe (Nr. 85.3) gerechtfertigt sein.
Die Kombination mehrerer Gründe ist möglich.
Die nach § 39h Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Gründe brauchen nicht für jede bauliche Anlage im Erhaltungsgebiet erheblich zu sein. Erforderlich ist jedoch, daß das Gebiet insgesamt Besonderheiten aufweist, die die Erhaltung baulicher Anlagen aus den genannten Gründen erfordern.
85.2.2 Die förmliche Festlegung nach § 39h Abs. 1 muß erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, soweit allgemeine Vorschriften zur Wahrung der in § 39h Abs. 3 und Abs. 4 genannten Ziele ausreichen.
85.3 Gründe für die Erhaltung baulicher Anlagen
85.3.1 Schutz des Ortsbildes, der Stadtgestalt oder des Landschaftsbildes (§ 39h Abs. 3 Nr. 1)
Ortsbild ist jedes durch Bebauung geprägte Bild. Der Begriff des Ortsbildes betrifft die optische Einfügung einer baulichen Anlage in das Bild der Umgebung. Er hat eine städtebauliche und eine baugestalterische Komponente. Für die Anwendung des § 39h Abs. 3 Nr. 1 ist er jedoch nur in städtebaulicher Hinsicht von Bedeutung. Hierzu gehören nur solche Merkmale, die nach § 9 Abs. 1 auch in einem Bebauungsplan geregelt werden könnten, z.B. Standort und Stellung der baulichen Anlagen, Bauweise, Maß der baulichen Nutzung.
Der Begriff Stadtgestalt umfaßt weitere Merkmale, z.B. Siedlungsstruktur, Stadtgrundriß, topographische Gegebenheiten.
Landschaftsbild ist jedes durch das Vorherrschen der freien Natur geprägte Bild. § 39h Abs. 3 kommt aus diesem Grunde zur Anwendung, wenn eine bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen das Landschaftsbild prägt. Demgemäß können Erhaltungsgebiete auch im Außenbereich oder in Randzonen der Siedlungsgebiete festgelegt werden.
Das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild muß Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grunde schutzwürdig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn durch Verunstaltungen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört ist.
85.3.2 Denkmalschutz (§ 39h Abs. 3 Nr. 2)
Die Vorschrift des § 39h Abs. 3 Nr. 2 betrifft bauliche Anlagen, die zugleich alle Merkmale von Baudenkmalen nach § 3 NDenkmalschutzG erfüllen. Die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes allein aus Gründen des Denkmalschutzes ist daher in der Regel nicht "erforderlich". Für eine Anwendung des § 39h Abs. 3 Nr. 2 müssen zusätzliche städtebauliche Gründe vorliegen.
85.3.3 Milieuschutz (§ 39h Abs. 3 Nr. 3)
Schutzgut ist die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, insbesondere im Hinblick auf die Altersstruktur, das Verhältnis von Ausländern und Deutschen, das Verhältnis von Mietern und Eigentümern sowie auf die Einkommensverhältnisse.
Die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muß aus "besonderen städtebaulichen Gründen" erforderlich sein. Gründe des Mieterschutzes reichen nicht aus.
85.3.4 Sicherung eines sozialgerechten Ablaufs städtebaulicher Umstrukturierungen (§ 39h Abs. 4)
Die Vorschrift des § 39h Abs. 4 will einen sozial angemessenen Ablauf städtebaulicher Umstrukturierungsmaßnahmen sicherstellen. Die zeitliche Folge von Abbruch- und damit verbundenen Umsetzungsmaßnahmen soll gesteuert und mit Neubaumaßnahmen koordiniert werden können, um soziale Benachteiligungen und Beeinträchtigungen zu verhindern. Die förmliche Festlegung von Erhaltungsgebieten aus diesem Grunde kommt für jeden Bebauungsplan in Betracht, dessen Vollzug solche Umstrukturierungen erwarten läßt.
§ 39h Abs. 4 Satz 2 betrifft auch Bebauungspläne, die vor Inkrafttreten des ÄndG-BBauG 1976 aufgestellt worden sind. Ergeht in diesen Fällen nach § 39h Abs. 1 Satz 2 eine entsprechende Satzung, so sind gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluß Grundsätze für soziale Maßnahmen oder ein Sozialplan aufzustellen.
85.4 Ermessen; Pflicht zur förmlichen Festlegung
Ob die Gemeinde ein Erhaltungsgebiet förmlich festlegt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen. Allerdings kann in besonderen Fällen eine Rechtspflicht zur förmlichen Festlegung bestehen. Dies kommt bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Betracht. Werden in einem Bebauungsplan Erhaltungsgebiete nicht festgelegt, obwohl dies nach den Planungsgrundsätzen nach § 1 Abs. 6 sachlich geboten ist, so kann hier ein Planungsfehler vorliegen.
85.5 Form der förmlichen Festlegung
Die förmliche Festlegung eines Erhaltungsgebietes erfolgt
in einem Bebauungsplan oder
durch sonstige Satzung.
85.6 Inhalt
Ein besonderer Wortlaut für die förmliche Festlegung ist nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch:
85.6.1 Angabe der Ermächtigungsgrundlage, bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan in der Präambel ( Nr. 22.6.1 );
85.6.2 eindeutige Bezeichnung des Gebietes.
Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan erfolgt die Bezeichnung des Gebietes in Übereinstimmung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder durch zeichnerische Kenntlichmachung von Teilen des räumlichen Geltungsbereichs in der Planunterlage.
Bei förmlicher Festlegung durch sonstige Satzung gilt Nr. 47.2.2 entsprechend;
85.6.3 Angabe, welche der in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen (§ 39h Abs. 1 Satz 2).
Dies gilt auch, wenn das Erhaltungsgebiet durch Bebauungsplan förmlich festgelegt wird; in diesem Fall sind die Gründe als textliche Festsetzungen ( Nr. 22.4 ) anzugeben.
85.7 Begründung
Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan sind die Gründe in der Begründung nach § 9 Abs. 8 darzulegen (vgl. Nr. 23 ).
Bei förmlicher Festlegung durch besondere Satzung ist eine Begründung im eigentlichen Sinne nicht erforderlich. Die Gründe für den Erlaß der Satzung sind jedoch im Antrag auf Genehmigung (Nr. 85.9.2 i.V.m. Nr. 47.3.3. b ) darzulegen.
85.8 Verfahren
85.8.1 Zur förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebietes ist ein Aufstellungsbeschluß nicht erforderlich, es sei denn, daß Genehmigungsanträge gemäß § 39h Abs. 2 zurückgestellt werden sollen. In diesem Fall bedarf es eines förmlichen Beschlusses, der ortsüblich bekanntzumachen ist.
85.8.2 Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan gelten die Vorschriften über das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch für die förmliche Festlegung des Erhaltungsgebietes.
85.9 Genehmigung
85.9.1 Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan gelten die Vorschriften über die Genehmigung des Bebauungsplanes auch für die Genehmigung der förmlichen Festlegung des Erhaltungsgebietes. Auf Nr. 36 wird hingewiesen.
85.9.2 Wird das Erhaltungsgebiet durch sonstige Satzung förmlich festgelegt, so richtet sich die Genehmigung nach § 39h Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2. Nr. 47.3 gilt entsprechend.
85.10 Inkrafttreten; Bekanntmachung
85.10.1 Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan tritt diese zusammen mit dem Bebauungsplan in Kraft. Maßgebend ist § 12 (vgl. Nr. 37 ).
85.10.2 Wird das Erhaltungsgebiet durch sonstige Satzung förmlich festgelegt, so ist § 16 Abs. 2 maßgebend. Nr. 47.4 gilt entsprechend.
85.11 Unterrichtung von Behörden und Bedarfsträgern
85.11.1 Die Gemeinde unterrichtet die in Nr. 38.1.2 genannten Behörden von der förmlichen Festlegung.
Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan erfolgt die Unterrichtung gemäß Nr. 38 .
Bei förmlicher Festlegung durch sonstige Satzung erfolgt die Unterrichtung entsprechend Nr. 47.4.3 .
85.11.2 Befinden sich in einem förmlich festgelegten Erhaltungsgebiet Grundstücke mit besonderer Zweckbestimmung nach § 39i Abs. 1, so hat die Gemeinde den Bedarfsträger von der Festlegung zu unterrichten (§ 39i Abs. 3 Satz 1).
85.12 Wirkungen der förmlichen Festlegung
85.12.1 Die förmliche Festlegung begründet einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für den Abbruch, den Umbau und die sonstige Änderung baulicher Anlagen im Erhaltungsgebiet. Auf die besondere Regelung in § 39i Abs. 3 wird hingewiesen.
85.12.2 Der Abbruch oder die Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage in einem nach § 39h Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Gebiet ohne Genehmigung ist gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit.
Abschnitt 86 VV-BBauG - Zurückstellung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 2)
86.1 Sicherungsmaßnahmen
Zur Sicherung der in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange können bereits vor Inkrafttreten der förmlichen Festlegung eines Erhaltungsgebietes Anträge auf Abbruch, Umbau oder Änderung von baulichen Anlagen zurückgestellt werden (§ 39h Abs. 2). § 15 Abs. 1 gilt entsprechend (vgl. hierzu Nr. 48 ).
86.2 Aufstellungsbeschluß
Voraussetzung für die Zurückstellung von Anträgen gemäß Nr. 86.1 ist der Beschluß der Gemeinde, durch Bebauungsplan oder sonstige Satzung ein Erhaltungsgebiet förmlich festlegen zu wollen. Bei förmlicher Festlegung durch Bebauungsplan kann der Beschluß mit dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 (vgl. Nr. 25 ) verbunden werden; Nr. 25 gilt entsprechend.
Der Beschluß muß ortsüblich bekanntgemacht sein (vgl. Nr. 32.6.1 ).
86.3 Antrag der Gemeinde
Entsprechend § 15 Abs. 1 bedarf es eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung.
86.4 Unzulässigkeit der Zurückstellung
Die Zurückstellung ist nicht zulässig, wenn auch nach rechtsverbindlicher förmlicher Festlegung die beantragte Genehmigung im Hinblick auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit erteilt werden müßte. Eine Zurückstellung wäre dann nur im Falle einer vorgesehenen Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 5) erreichbar, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 109a gegeben sind.
Abschnitt 87 VV-BBauG - Genehmigung von Anträgen auf Abbruch, Umbau oder Änderung baulicher Anlagen (§ 39h Abs. 3, 4, 5, 7 und 8)
87.1 Genehmigungsvorbehalt
87.1.1 Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 39h unterliegen der Abbruch, der Umbau und die Änderung baulicher Anlagen. Genehmigungspflichtig sind alle Änderungen, also nicht nur die wesentlichen Änderungen. Auch geringfügige, aber im Hinblick auf den Schutzzweck möglicherweise relevante Maßnahmen sind genehmigungsbedürftig. Der im Gesetz verwandte Begriff des Umbaus ist als Änderung wesentlicher Art zu verstehen. Der Genehmigungsvorbehalt des § 39h erfaßt auch solche Baumaßnahmen, die nach § 69 NBauO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nach der Baufreistellungsverordnung von der bauaufsichtlichen Genehmigung freigestellt sind.
87.1.2 Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen nicht die Grundstücke der in § 39i Abs. 1 aufgezählten Bedarfsträger. In diesen Fällen ist nach § 39i Abs. 3 zu verfahren.
87.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
87.2.1 Bei der Anwendung des § 39h bleiben insbesondere unberührt
die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 37),
die Vorschriften der
Nieders. Bauordnung
und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften des Landes sowie die örtlichen Bauvorschriften,
die Vorschriften des
Nieders. Denkmalschutzgesetzes
sowie
sonstige landesrechtliche Vorschriften (§ 39a Abs. 3).
87.2.2 Ist für die beabsichtigte Baumaßnahme (Abbruch, Umbau oder Änderung) eine Baugenehmigung ( § 75 NBauO ) oder eine Zustimmung nach § 82 NBauO erforderlich, so schließt diese die Genehmigung nach § 39h ein (§ 39h Abs. 5 Satz 2). Das gleiche gilt in den Fällen, in denen andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder ähnliche Entscheidungen die Baugenehmigung einschließen (vgl. § 70 Abs. 1 NBauO ).
Die Anzeige nach § 3 BaufreistellungsV schließt dagegen die Genehmigung nach § 39h nicht ein.
87.3 Genehmigungsbehörde
87.3.1 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ist die Baugenehmigungsbehörde (§ 39h Abs. 5 Satz 1). Dies ist die untere Bauaufsichtsbehörde ( § 65 Abs. 3 NBauO ), soweit keine besonderen Verfahren vorgeschrieben sind.
87.3.2 Schließt eine andere öffentlich-rechtliche Genehmigung, Erlaubnis oder ähnliche Entscheidung die Baugenehmigung ein ( § 70 Abs. 1 NBauO ), so ist die hierfür zuständige Behörde abweichend von Nr. 87.3.1 auch für die Genehmigung nach § 39h zuständig (vgl. Nr. 75.6 ).
87.3.3 In den Fällen des § 82 NBauO ist abweichend von Nr. 87.3.1 die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig (vgl. Nr. 75.7 ).
87.4 Einvernehmen der Gemeinde
Die Genehmigung nach § 39h darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden (§ 39h Abs. 5 Satz 1).
Nrn. 75.2.2 bis 75.2.8 gelten entsprechend.
87.5 Erörterungen und Anhörungen
Soll die Genehmigung ganz oder teilweise versagt werden, so hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten die nach § 39h Abs. 8 vorgeschriebenen Erörterungen durchzuführen. Die Durchführung der Erörterungen und ihr Ergebnis sollen aktenkundig gemacht werden. Die Anhörung der Beteiligten nach § 39h Abs. 8 Satz 2 kann auch schriftlich oder zur Niederschrift geschehen.
87.6 Entscheidung über den Genehmigungsantrag
87.6.1 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Baumaßnahme (Abbruch, Umbau oder Änderung) den mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets verfolgten Zwecken zuwiderläuft. Ist dies der Fall, so muß die Genehmigung versagt werden. Die Formulierung "darf nur versagt werden" ist, wie an anderen Stellen des Gesetzes (z.B. § 6 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 51 Abs. 3), als Pflicht zur Versagung bei fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen zu verstehen.
87.6.2 Dient die förmliche Festlegung des Erhaltungsgebiets dem Milieuschutz (§ 39h Abs. 3 Nr. 3) oder der Wahrung sozialer Belange bei städtebaulichen Umstrukturierungsmaßnahmen (§ 39h Abs. 4), so ist auch dann, wenn das Vorhaben den in der Satzung verfolgten Zwecken zuwiderläuft, die Genehmigung gleichwohl zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung des Gebäudes dem Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist (§ 39h Abs. 7). Dabei bedeutet Erhaltung soviel wie Erhaltung im bisherigen Zustand. Demgemäß kann sich die Genehmigung nach § 39h Abs. 7 nicht nur bei beabsichtigtem Abbruch, sondern auch bei beabsichtigter Änderung oder einem beabsichtigten Umbau rechtfertigen. Die Genehmigung für den vollständigen Abbruch ist jedoch dann nicht zu erteilen, wenn den wirtschaftlichen Belangen des Eigentümers auch durch eine Änderung oder durch einen Umbau genüge geschehen kann. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne des § 39h Abs. 7 ist sowohl unter objektiven als auch unter subjektiven Gesichtspunkten zu prüfen.
Sowohl aus subjektiver als auch aus objektiver Unzumutbarkeit kann sich mithin ein Genehmigungsanspruch herleiten. In einem derartigen Fall kommt jedoch auch die Möglichkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Erforderlichenfalls kann nach § 109a verfahren werden.
Abschnitt 88 VV-BBauG - Übernahmeanspruch, Enteignung (§ 39h Abs. 6; § 85 Abs. 1 Nr. 5)
88.1 Übernahmeanspruch
Wird die Genehmigung aus den in § 39h Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Gründen versagt, so kann der Eigentümer nach § 39h Abs. 6 die Übernahme des Grundstücks von der Gemeinde verlangen, freilich nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang zur Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen Anlage Mittel der öffentlichen Haushalte zur Verfügung gestellt werden (§ 39h Abs. 6 Satz 3).
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind im übrigen Chancen außer Betracht zu lassen.
Auf die mögliche Beschränkung der Entschädigungsansprüche nach § 44b Abs. 4 und 5 wird hingewiesen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 44b Abs. 1 und des § 44c Abs. 1 und 2.
88.2 Enteignung zur Durchsetzung der Zwecke des § 39h
Um ein im Bereich eines Gebiets nach § 39h Abs. 1 gelegenes Gebäude (nicht jedoch sonstige bauliche Anlagen) zu erhalten, ist die Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 möglich. Sie kann in Betracht kommen, wenn dem Eigentümer z.B. eine Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes jedoch das private Interesse am Abbruch zum Zwecke einer wirtschaftlichen Nutzung überwiegt. Ungeachtet dieser konkreten gesetzlichen Zielsetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 39h müssen in jedem Einzelfall die allgemeinen Voraussetzungen für die Enteignung (§ 87) gegeben sein.
Absch. 89 - 199, Teil XI - bis Teil XVII.
Abschnitt 89 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 90 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 91 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 92 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 93 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 94 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 95 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 96 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 97 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 98 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 99 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 100 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 101 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 102 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 103 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 104 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 105 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 106 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 107 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 108 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 109 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 110 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 111 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 112 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 113 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 114 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 115 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 116 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 117 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 118 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 119 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 120 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 121 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 122 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 123 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 124 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 125 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 126 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 127 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 128 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 129 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 130 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 131 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 132 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 133 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 134 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 135 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 136 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 137 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 138 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 139 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 140 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 141 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 142 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 143 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 144 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 145 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 146 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 147 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 148 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 149 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 150 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 151 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 152 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 153 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 154 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 155 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 156 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 157 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 158 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 159 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 160 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 161 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 162 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 163 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 164 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 165 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 166 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 167 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 168 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 169 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 170 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 171 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 172 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 173 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 174 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 175 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 176 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 177 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 178 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 179 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 180 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 181 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 182 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 183 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 184 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 185 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 186 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 187 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 188 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 189 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 190 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 191 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 192 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 193 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 194 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 195 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 196 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 197 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 198 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Abschnitt 199 VV-BBauG - (nicht besetzt)
Absch. 200 - 202, Teil XVIII. - Schlußvorschriften
Abschnitt 200 VV-BBauG - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften, deren Gegenstände in diesen Verwaltungsvorschriften geregelt sind oder die ihnen widersprechen, werden aufgehoben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind insbesondere nicht mehr anzuwenden:
200.1 folgende Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Bekanntmachungen oberster Landesbehörden:
200.1.1 Durchführung des Bundesbaugesetzes,
RdErl. des MB vom 8.2.1961 (Nds. MBl. S. 136 - GültL MS 391/40);
200.1.2 Planungsunterlagen für Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz,
Gem. RdErl. des MI und des MB vom 7.7.1961 (Nds. MBl. S. 730);
200.1.3 Überleitung bestehender städtebaulicher Pläne nach dem Bundesbaugesetz,
RdErl. des MB vom 12.9.1961 (Nds. MBl. S. 942 - GültL MS 391/42), geändert durch
RdErl. vom 8.1.1965 (Nds. MBl. S. 77 - GültL 391/53);
200.1.4 Berücksichtigung von Verkehrsfragen bei der Bauleitplanung,
RdErl. vom 14.2.1964 (Nds. MBl. S. 161);
200.1.5 Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Fragen bei der Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen,
Gem. RdErl. des MS und des ML vom 26.4.1965 (Nds. MBl. S. 436 - GültL MS 391/55);
200.1.6 Ausweisung von Flächen für die Verwertung oder Beseitigung fester Abfallstoffe in Bauleitplänen,
RdErl. vom 29.3.1966 (Nds. MBl. S. 293 - GültL 391/59);
200.1.7 Rechtsprechung der Verwaltungs- und Baulandgerichte in Angelegenheiten der städtebaulichen Ordnung,
RdErl. vom 17.3.1967 (Nds. MBl. S. 239 - GültL 391/64);
200.1.8 Planungsunterlagen für Bauleitpläne,
Gem. RdErl. des MI und des MS vom 15.1.1968 (Nds. MBl. S. 92 - GültL MS 391/66), geändert durch
Gem. RdErl. vom 16.1.1969 (Nds. MBl. S. 159 - GültL MS 391/69),
Gem. RdErl. vom 19.7.1974 (Nds. MBl. S. 1447 - GültL MI 154/68);
200.1.9 Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung durch Angabe der Geschoßflächenzahl (GFZ) im Flächennutzungsplan,
RdErl. vom 25.6.1968 - III - 30 30 60/ II 1060/68 (n.v. - GültL 391/67);
200.1.10 Hinweise für die Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen,
RdErl. vom 1.7.1968 - III - 30 30 60/II - 1061/68 (n.v. - GültL 391/68);
200.1.11 Ausarbeitung von Bauleitplänen,
RdErl. vom 11.3.1969 (Nds. MBl. S. 274 - GültL 391/70);
200.1.12 Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau,
RdErl. vom 5.5.1969 (Nds. MBl. S. 493 - GültL 391/71), geändert durch
Bek. vom 25.9.1975 (Nds. MBl. S. 1512);
200.1.13 Berücksichtigung des "Schallschutzes im Städtebau",
RdErl. vom 15.11.1971 (Nds. MBl. S. 1360 - GültL 391/76);
200.1.14 Berechnung der Fristen nach § 2 Abs. 6 BBauG,
RdErl. vom 10.7.1972 - III 303060/II 2835/71 - (n.v.);
200.1.15 Städtebau; Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Teil: Erschließung (RAST-E),
Bek. vom 7.11.1972 (Nds. MBl. S. 1635);
200.1.16 Städtebau; Merkblatt über Generalverkehrspläne der Gemeinden (M GVP), Merkblatt für die Vorausschätzung des Verkehrsaufkommens von städtischen Wohnsiedlungen,
Bek. vom 9.11.1972 (Nds. MBl. S. 1635);
200.1.17 Städtebau; Hinweise für die städtebauliche Planung von Parkbauten für Kernbereiche,
RdErl. vom 17.4.1974 (Nds. MBl. S. 976 - GültL 391/87);
200.1.18 Städtebau; Berücksichtigung des "Schallschutzes im Städtebau"; hier: Teil II Hinweise für die Planung,
RdErl. vom 18.4.1974 (Nds. MBl. S. 1038 - GültL 391/88);
200.1.19 Städtebau; hier: Ausweisung von Flächen für Park-and-Ride-Anlagen in der Bauleitplanung,
Bek. vom 14.5.1974 (Nds. MBl. S. 1125 - GültL 391/90);
200.1.20 Ausstattung der Finanzämter mit Bauleitplänen,
Gem. RdErl. des MS, des MF und des MI vom 17.5.1974 (Nds. MBl. S. 1125 - GültL MS 391/91);
200.1.21 Auswirkungen der gemeindlichen Neugliederung auf die Bauleitplanung,
RdErl. vom 17.10.1974 (Nds. MBl. S. 1822 - GültL 391/92);
200.1.22 Städtebau, Gewerbeaufsicht, Bergbau; Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben,
Gem. RdErl. des MS und des MW vom 22.8.1975 (Nds. MBl. S. 1331 - GültL MS 391/96);
200.1.23 Bauaufsicht; Baudenkmalschutz nach der niedersächsischen Bauordnung ,
Gem. RdErl. des MS und des MWK vom 26.8.1975 (Nds. MBl. S. 1294 - GültL 322/882);
200.1.24 Genehmigung von Bauleitplänen,
RdErl. vom 25.9.1975 - III/1-303060 - (n.v.);
200.1.25 Städtebau; Richtlinien für Anlagen des ruhenden Verkehrs (RAR),
Bek. vom 25.9.1975 (Nds. MBl. S. 1512);
200.1.26 Berücksichtigung von Baudenkmalen und Kinderspielplätzen in Bebauungsplänen,
RdErl. vom 13.2.1976 - III/1-303060 - (n.v.);
200.1.27 Übersendung von Flächennutzungsplanausfertigungen an den Sozialminister,
RdErl. vom 9.6.1976 (Nds. MBl. S. 1142 - GültL 391/99);
200.1.28 Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG 1977), RdErl. vom 24.2.1977 (Nds. MBl. S. 277 - GültL 391/100), geändert durch
RdErl. vom 7.4.1977 (Nds. MBl. S. 439 - GültL 391/101),
RdErl. vom 1.7.1977 (Nds. MBl. S. 828 - GültL 391/103),
RdErl. vom 9.5.1978 (Nds. MBl. S. 773 - GültL 391/107),
RdErl. vom 17.7.1978 (Nds. MBl. S. 1506 - GültL 391/108),
RdErl. vom 11.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 21 - GültL 391/109),
RdErl. vom 31.10.1980 (Nds. MBl. S. 1513 - GültL 391/114);
200.1.29 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Teil; Erschließung (RAST-E),
RdErl. vom 31.10.1977 (Nds. MBl. S. 1407 - GültL 391/105);
200.1.30 Berücksichtigung des Immissionsschutzes bei der Aufstellung von Bauleitplänen,
RdErl. vom 24.10.1978 - 301 - 21013 - (n.v.);
200.1.31 Durchführung des Bundesbaugesetzes; hier Ausnahmen von der Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 Abs. 5 Nr. 2 und 3,
RdErl. des MB vom 22.10.1962 (Nds. MBl. S. 911 - GültL MB 93/14);
200.1.32 Überwachung des Bodenverkehrs nach den §§ 19 ff. des Bundesbaugesetzes,
Gem. RdErl. des MB und des MF vom 28.2.1963 (Nds. MBl. S. 169 - GültL MB, 93/15);
200.1.33 Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs in gemeindlichen Satzungen über Veränderungssperren (§§ 14, 16 BBauG) und über das besondere Vorkaufsrecht (§§ 25 und 26 BBauG),
RdErl. vom 15.6.1965 (Nds. MBl. S. 686 - GültL 391/56);
200.1.34 Bestimmung der nach § 17 Abs. 2 BBauG zuständigen Behörden,
RdErl. vom 26.5.1966 (Nds. MBl. S. 558 - GültL 391/60);
200.1.35 Hinweis auf die Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes,
RdErl. vom 8.6.1976 (Nds. MBl. S. 1141 - GültL 391/98);
200.1.36 Durchführung des Bundesbaugesetzes; hier: Zusammenwirken zwischen Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde,
Bek. des MB vom 6.8.1962 (Nds. MBl. S. 697);
200.1.37 Vollzug des Bundesbaugesetzes; hier Zusammenwirken von Baugenehmigungsbehörde, Gemeinde und höherer Verwaltungsbehörde,
Gem. RdErl. des MB und des MF vom 10.1.1963 (Nds. MBl. S. 45 - GültL MF 122/571);
200.1.38 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BBauG),
Gem. RdErl. des MS, des MI, des MF und des ML vom 10.9.1965 (Nds. MBl. S. 1047 - GültL MS 391/58);
200.1.39 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich; hier Erweiterung von Gewerbebetrieben,
RdErl. des MS vom 6.5.1977 - III/1 - 30 30 60 (n.v.);
200.1.40 Beurteilung von Einzelhandels-Großprojekten in Landesplanung, Bauleitplanung und im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren,
Gem. RdErl. des MS, des MI und des MW vom 17.5.1977 (Nds. MBl. S. 570 - GültL MS 391/102; MW 82/68; MI 178/71);
200.1.41 die Bezugserlasse;
200.2 folgende RdVfg. der Bezirksregierungen:
200.2.1 Bauleitplanung; Bauen unter elektrischen Freileitungen,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 7.4.1965 (ABl. S. 71);
200.2.2 Richtlinien für die Ausarbeitung, Aufstellung und Genehmigung von Bauleitplänen (Neufassung),
RdVfg. des RP Lüneburg vom 9.7.1965 (ABl. Nr. 16/1965, Beilage);
200.2.3 Bauleitplanung, Beteiligung der Bezirksregierung bei der Aufstellung der Bauleitpläne,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 6.10.1965 - Aktenzeichen (n.v.);
200.2.4 Genehmigung von Flächennutzungsplänen gemäß § 6 BBauG, hier: Vorlage zur Genehmigung über den VGH,
RdVfg. des RP Hannover vom 28.4.1966 - H VI - 469/66 - (n. v);
200.2.5 Bauleitplanung; Einhaltung der Fristen bei der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung,
RdVfg. des RP Stade vom 4.1.1967 - 212 - 91.0 - (n.v.);
200.2.6 Planung von Grünanlagen, Erholungs-, Spiel- und Sportanlagen (Planungsgrundsätze "nach Schweizer Rezept" - Richtlinien der Deutschen Olympischen Gesellschaft "Der Goldene Plan in den Gemeinden"),
RdVfg. des RP Hannover vom 1.3.1967 - H VI - 1444/66 (n.v.);
200.2.7 Bauleitplanung; 1. Inhalt des verbindlichen Bauleitplanes, 2. Begründung, Bebauungsentwurf,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 10.1.1968 - 214 - 0.31.3 - (n.v.);
200.2.8 Bauleitplanung; Sichtvermerke auf Bebauungsplänen,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 30.4.1968 - 214 - 0.31.3 - (n.v.), geändert durch
RdVfg. vom 30.7.1973 - 214 - 0.31.3 - (n.v.);
200.2.9 Auslegungsfrist für Bauleitpläne nach § 2 Abs. 6 BBauG sowie Bekanntmachung der Auslegung durch Aushang an der Gemeindetafel,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 4.8.1968 - 213/214 - 0.031.2/3 - (n.v.);
200.2.10 Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung in Flächennutzungsplänen,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 9.8.1968 - 214 - Al 20.01 - (n.v.);
200.2.11 Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung durch Angabe der Geschoßflächenzahl (GFZ) im Flächennutzungsplan - Bezug: Erl. d. MS v. 25.6.1968 - GültL 391/67,
RdVfg. des RP Hannover vom 11.9.1968 (ABl. S. 356);
200.2.12 Hinweise für die Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen - Bezug: Erl. d. MS v. 1.7.1968 - GültL 391/68,
RdVfg. des RP Hannover vom 11.9.1968 - 214 - 384/68 - (n.v.);
200.2.13 Verfahren bei der Bekanntmachung und Auslegung von Bauleitplänen gemäß §§ 2 Abs. 6, 12 BBauG,
RdVfg. des RP Hannover vom 5.2.1969 (ABl. S. 48);
200.2.14 Bauleitplanung nach dem BBauG, hier: Richtlinien für die Aufstellung von Bauleitplänen,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 1.8.1969 (ABl. S. 100);
200.2.15 Richtlinien für die Aufstellung von Bauleitplänen,
RdVfg. des RP Hannover vom 17.12.1969 (ABl. 1970 S. 10);
200.2.16 Anpassung bestehender Bauleitpläne an die Neufassung der BauNVO vom 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237), insbesondere im Hinblick auf die Errichtung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten,
RdVfg. des RP Hannover vom 26.1.1970 - 213/214 - 628/69 - (n.v.);
200.2.17 Satzungsrecht im gemeindlichen Planungsbereich,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 18.1.1972 - 213/214 - (n.v.);
200.2.18 Hinweise für die Aufstellung von Bebauungsplänen,
RdVfg. des RP Stade vom 17.2.1972 (ABl. S. 30);
200.2.19 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung,
RdVfg. des RP Hannover vom 14.3.1973 (ABl. S. 351);
200.2.20 Berücksichtigung des Spielplatzgesetzes bei der Bauleitplanung,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 15.7.1973 - 214/1 - (n.v.);
200.2.21 Auswirkung der gemeindlichen Neugliederung auf die Bauleitplanung - Bezug: Erl. des MS vom 29.8.1972 (Nds. MBl. S. 1217) und vom 13.11.1972 (Nds. MBl. S. 1636) sowie Nds. GVBl. S. 201,
RdVfg. des RP Hannover vom 17.4.1974 - 213-501/73 - (n.v.);
200.1.22 Berücksichtigung der Belange einer schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers in der Bauleitplanung,
RdVfg. des RP Hannover vom 16.8.1974 (ABl. S. 1136);
200.2.23 Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen: Begründung des Bebauungsplanes, Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, Dauer der Auslegung von Bauleitplänen, Bezeichnung des Plangebietes in der Bekanntmachung,
RdVfg. des RP Hannover vom 16.5.1975 (ABl. S. 553);
200.2.24 Bauleitplanung; 1. Kennzeichnung von Denkmalen in Bebauungsplänen. 2. Auslegungsfrist von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 6 BBauG,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 27.5.1975 - 209/212/214 - (n.v.);
200.2.25 Durchführung des Schutzbereichgesetzes ; Berücksichtigung von Schutzbereichgelände bei der Bauleitplanung - NfD -,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 15.12.1975 - 108.1/205/214 - 1520 TgbNr. 16/75 - (n.v.);
200.2.26 Bundesbaugesetz; Festsetzungen in Bebauungsplänen für Wochenendhausgebiete,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 23.2.1976 - 214a - (n.v.);
200.2.27 Anwendung des Bundesbaugesetzes (BBauG); 1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, 2. Anforderungen an die Begründungen, 3. Bekanntmachungen von Bebauungsplänen,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 29.7.1977 - 214.21019 - (n.v.);
200.2.28 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 5.8.1977 - 214.21019 - (n.v.);
200.2.29 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 BBauG,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 24.8.1977 - 214.B - 00.31.1 - 20/77 A - (n.v.);
200.2.30 Verfahrensvermerke auf den Bebauungsplänen,
RdVfg. des RP Hannover vom 6.9.1977 - 208b - 21102 N - (n.v.);
200.2.31 Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden,
Bezug:
RdVfg. vom 1.11.1976 - 213.24000.1 106.21011 -,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 20.9.1977 - 214.21019 - (n.v.);
200.2.32 Bauleitplanung in den Gemeinden unter Beachtung landschaftsschutzrechtlicher Regelungen,
RdVfg. des RP Hannover vom 31.10.1977 - 214 - 1111/77 - (n.v.);
200.2.33 Bauleitplanung; Bekanntmachungen nach § 2a Abs. 6 und § 12 BBauG,
RdVfg. des RP Stade vom 20.1.1978 - 213 - 91.0.1 - (n.v.);
200.2.34 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung,
RdVfg. des VP Oldenburg vom 1.3.1978 - 214 - 21100 - (n.v.);
200.2.35 Anwendung des BBauG; Bekanntmachung von Bebauungsplänen nach den §§ 2a Abs. 6 und 12 BBauG,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 20.7.1978 - 214/Hi A - 00.31.1 - (n.v.);
200.2.36 Aufstellungsverfahren für Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften,
RdVfg. des RP Hannover vom 14.12.1978 (ABl. S. 699);
200.2.37 Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes, dessen Genehmigung vor der des Flächennutzungsplanes bekanntgemacht worden ist (zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG),
RdVfg. der BezReg. Braunschweig vom 19.3.1979 - 309.21019/21011.008.2 - (n.v.);
200.2.38 Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr nach § 19 BBauG,
RdVfg. des RP Hannover vom 11.2.1974 - 213 (n.v.);
200.2.39 Hinweis auf die Befristung der Bindungswirkung der Bodenverkehrsgenehmigung nach § 21 Abs. 1 BBauG - Bezug: Erl. des MS vom 8.6.1976 (Nds. MBl. S. 1141),
RdVfg. des RP Hannover vom 22.9.1976 - 214.5-745/76 (n.v.);
200.2.40 Bauaufsicht; § 35 BBauG,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 18.8.1961 an die Staatshochbauämter - H III 1354/61 (n.v.);
200.2.41 Bauaufsicht; Übertragung von Zustimmungs-Befugnissen,
Vfg. des RP Hannover vom 1.6.1963 an die Landeshauptstadt Hannover - H IV/VI 188/I/63
(n.v.);
200.2.42 Zulässigkeit von Vorhaben, insbesondere Anwendung des § 33 BBauG,
RdVfg. des RP Hannover vom 7.10.1964 - HR (VI-1483/64) (n.v.);
200.2.43 Genehmigung von Einzelvorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BBauG und Bodenverkehrsgenehmigungen nach §§ 19 ff. BBauG zu diesen Vorhaben,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 9.7.1965 - Ic/H2 (37, 39, 3) 4/65 - (ABl. 16/65, Beilage) (n.v.);
200.2.44 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 6.7.1970 - 212-4-04-23 (n.v.);
200.2.45 Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 13 und 31 (2) BBauG,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 24.1.1972 - 214/213 (n.v.);
200.2.46 Anlage von Teichen (Neufassung),
Bek. des RP Lüneburg vom 21.12.1973 (ABl. 1974 S. 3);
200.2.47 Genehmigungspflicht für den Bodenverkehr nach § 19 BBauG,
RdVfg. des RP Hannover vom 11.2.1974 - 213 (n.v.);
200.2.48 Bauvorhaben im Außenbereich; Aufstellung von Bienenhäusern und Bienenständen im Außenbereich,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 10.5.1974 - 214.2 - 21121 - 0.0.2.8 - 33/73a (n.v.);
200.2.49 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, insbesondere Fischerhütten,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 13.2.1975 - 212-21120 - (4-04-23) (n.v.);
200.2.50 Zulässigkeit von offenen Weideschuppen für Reitpferde im Außenbereich,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 27.3.1975 - 212-21120 - (4-04-23) (n.v.);
200.2.51 Allgemeine Festlegung gem. § 36 (2) BBauG für Vorhaben nach § 35 (2) BBauG,
Vfg. des VP Braunschweig vom 29.10.1975 an den Landkreis Goslar - 214.21121.36 (2)
(n.v.);
200.2.52 Allgemeine Festlegung gem. § 36 (2) BBauG für Vorhaben nach § 35 (2) BBauG,
Vfg. des VP Braunschweig vom 4.11.1975 an die Landkreise Peine, Wolfenbüttel und Gandersheim - 214.21121.36 (2) (n.v.);
200.2.53 Allgemeine Festlegung gem. § 36 (2) BBauG für Vorhaben nach § 35 (2) BBauG,
Vfg. des VP Braunschweig vom 10.12.1975 an die Städte Braunschweig und Salzgitter - 214.21121.36 (2) (n.v.);
200.2.54 Allgemeine Festlegung gemäß § 36 Abs. 2 BBauG für Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG,
RdVfg. des VP Braunschweig vom 16.9.1976 - 214.21121.36 (2) (n.v.);
200.2.55 Freistellung von der Einholung der Zustimmungen nach den §§ 31 (2) und 36 (2) BBauG,
RdVfg. des RP Lüneburg vom 12.10.1976 - 214/213 - 21120 -, ergänzt durch RdVfg. des RP Lüneburg vom 29.10.1976 - 214/213-21120 (n.v.);
200.2.56 Offene Weideschuppen und Ställe von Hobbylandwirten bzw. Züchtern im Außenbereich,
RdVfg. des RP Hannover vom 28.10.1976 - 213 - 214 - 94/76 (n.v.);
200.2.57 Zustimmungserfordernis für Bauvorhaben nach § 35 Abs. 4 - 6 BBauG,
RdVfg. des RP Hannover vom 3.3.1977 - 214 - 1060/77 (n.v.);
200.2.58 Städtebau, Sinn und Anwendung der sogen. IZBO-Linie,
RdVfg. des RP Hildesheim vom 19.4.1977 - 214 - 0.0.31.6.3 (n.v.);
200.2.59 Zustimmungsverzicht der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 36 (2) BBauG,
RdVfg. des RP Stade vom 21.4.1977 - 213/214 - 21120 (n.v.);
200.2.60 Richtlinien zur Anwendung neuer und geänderter Vorschriften des Bundesbaugesetzes; Planungsunterlagen für eine Abgrenzungssatzung gem. § 34 Abs. 2 BBauG,
RdVfg. des VP Oldenburg vom 12.5.1977 - 208-21013 N (n.v.);
200.2.61 Zulässigkeit von Altenteilerhäusern,
RdVfg. des RP Stade vom 1.7.1974 - 214 - 21121 (n.v.);
200.2.62 Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 33 BBauG,
RdVfg. des RP Stade vom 7.10.1977 - 214 - 21011 (n.v.);
200.2.63 Richtlinien zur Anwendung neuer und geänderter Vorschriften des Bundesbaugesetzes; Planunterlagen für eine Abgrenzungssatzung gemäß § 34 Abs. 2 BBauG,
RdVfg. des RP Osnabrück vom 21.12.1977 - 208a - 21013 N (n.v.);
200.2.64 Zustimmungsverzicht nach § 36 (2) BBauG zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens,
RdVfg. des RP Hannover vom 11.8.1978 - 309 - 21100.2 - 21121 - 5/78 (n.v.);
200.2.65 Zulässigkeit von Altenteilerhäusern,
RdVfg. des RP Stade vom 31.8.1978 - 213/214 STD - 21121 (n.v.);
200.2.66 Bundesbaugesetz; Zustimmungsverzicht der höheren Verwaltungsbehörde gem. § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 BBauG,
RdVfg. der BezReg. Weser-Ems vom 6.9.1978 - 213 - 214 - 21121 (n.v.);
200.2.67 Freistellung von der Einholung der Zustimmungen nach den §§ 31 (2) und 36 (2) BBauG,
RdVfg. der BezReg. Braunschweig vom 25.10.1978 - 214.21019 - 21121.31 (2) und 36 (2)
(n.v.);
200.2.68 Städtebau; Räumliche Begrenzung meines Verzichts auf Zustimmungsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 BBauG bei Außenbereichsvorhaben nach § 35 BBauG - sog. IZBO-Linie,
RdVfg. der BezReg. Braunschweig - Außenstelle Hildesheim - vom 19.1.1979 - 214/Hi - 0.0.31.6.3 (n.v.);
200.2.69 Städtebau; Zustimmungsverfahren nach § 36 BBauG,
RdVfg. der BezReg. Weser-Ems vom 31.7.1979 - 309 - 21121 (n.v.).
Abschnitt 201 VV-BBauG - Überleitungsvorschriften
201.1 Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, die nach den bisher geltenden Verwaltungsvorschriften begonnen worden sind, können in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Für Verfahrensabschnitte, die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften liegen, soll möglichst nach diesen Vorschriften verfahren werden.
201.2 Nach Nr. 200 nicht aufgehobene Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz sind abweichend von der Vorschrift der Nr. 6.1 bis auf weiteres anzuwenden, soweit sie nicht durch die Änderung von Rechtsvorschriften überholt sind.
201.3 Hat die Gemeinde den Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplanes vor dem 1.7.1981 wirksam gestellt, so ist abweichend von § 21a DVBBauG in jedem Falle die Bezirksregierung für die Genehmigung zuständig. Maßgebend ist, ob der Genehmigungsantrag vor dem 1.7.1981 bei der Bezirksregierung eingegangen ist (vgl. Nr. 36.4.4).
Abschnitt 202 VV-BBauG - Inkrafttreten
202.1 Diese Verwaltungsvorschriften treten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
202.2 bis 202.4 (durch Zeitablauf gegenstandslos geworden)
An die Bezirksregierungen, Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, Dienststellen der Staatshochbauverwaltung (zugleich Finanzbauverwaltung), Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden.
Anlage 1 VV-BBauG - Planungen und sonstige Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 5 Abs. 6 oder § 9 Abs. 6 BBauG
Ord. Nr. | Gegenstand | Rechtsform,Rechtsgrundlage |
---|---|---|
1. | Landeskultur (Land-, Forst-, Wasserwirtschaft) | |
1.1 | raumbedeutsame öffentliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zwecke des LWaldG (z.B. Waldflächen, Erschließung des Waldes, Aufforstungsgebiet) | forstlicher Rahmenplan nach §§ 10 bis 12 LWaldG |
1.2 | Erholungswald | Allgemeinverfügung nach § 26 LWaldG |
1.3 | gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen im Sinne von § 41 FlurbG (z.B. öffentliche Wege und Straßen, wasserwirtschaftliche, bodenverbessernde und landschaftsgestaltende Anlagen) | Planfeststellung nach § 41 FlurbG |
1.4 | Hauptdeich, Hochwasserdeich, Sperrwerk | Planfeststellung nach § 12 NDG |
1.5 | Bauverbotszone am Deich | Nutzungsregelung nach § 16 NDG |
1.6 | Schutzdüne | Verordnung nach § 20a NDG |
1.7 | Deichvorland | Anordnung nach § 21 NDG |
1.8 | Sicherungsstreifen für Zwecke des Deichschutzes | Bestimmung nach § 23 NDG |
1.9 | Wasserschutzgebiet | Verordnung nach § 48 NWG |
1.10 | Talsperre, Wasserspeicher, andere Stauanlagen, | Planfeststellung nach § 86 NWG, ggf.i.V.m. § 90 NWG |
1.11 | Überschwemmungsgebiet | Verordnung nach § 92 NWG bzw. § 73 NWG (a.F.) |
1.12 | raumbedeutsame Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer | Planfeststellung nach § 119 NWG bzw. § 98 NWG (a.F.) |
1.13 | Heilquellenschutzgebiet | Verordnung nach § 142 NWG bzw. § 112 (a.F.) |
1.14 | im Bewirtschaftungsplan (§ 184 NWG) festgelegte wasserwirtschaftliche Maßnahmen | Verordnung nach § 184 NWG |
1.15 | Fischschonbezirk, Laichschonbezirk, Winterlager für Fische | Verordnung nach § 43 Nds. FischG |
1.16 | Wildschutzgebiet für Federwild oder für Seehunde | Verordnung nach Art. 8 LJagdG |
2. | Verkehr, Nachrichtenwesen | |
2.1 | Bundeswasserstraße (Ausbau, Neubau) | Planfeststellung nach § 14 WaStrG |
2.2 | Bundesfernstraße | Planfeststellung nach § 17 FStrG |
2.3 | Baubeschränkungszone an Bundesfernstraße | Nutzungsregelung nach § 9 FStrG |
2.4 | Landesstraße, Kreisstraße | Planfeststellung nach § 38 NStrG |
2.5 | Baubeschränkungszone an Landesstraße oder Kreisstraße | Nutzungsregelung nach § 24 NStrG |
2.6 | Anlagen der Deutschen Bundesbahn | Planfeststellung nach § 36 BbG |
2.7 | nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Anschlußbahnen oder Bergbahnen | Planfeststellung nach § 13 GEB |
2.8 | Flughafen, Landeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich | Planfeststellung nach §§ 8, 9 und 10 LuftVG |
2.9 | Bauschutzbereich beim Flughafen | Festlegung nach § 12 LuftVG |
2.10 | beschränkter Bauschutzbereich beim Landeplatz oder Segelfluggelände | Bestimmung nach § 17 oder § 18 LuftVG |
2.11 | Lärmschutzbereiche beim Flugplatz | Verordnung nach § 4 FluglärmG |
2.12 | Straßenbahn, Hochbahn, Untergrundbahn, Anlagen für den Obusverkehr | Planfeststellung nach § 28 PBefG |
2.13 | oberirdische Telegraphenlinie | Planfeststellung nach § 7 TWG |
3. | Bergbau | |
3.1 | Baubeschränkungsgebiet für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen | Verordnung nach § 107 BBergG bzw. nach § 176 Abs. 3 BBergG weitergeltende Verordnung |
4. | Naturschutz und Landschaftspflege | |
4.1 | Naturschutzgebiet | Verordnung nach § 24 NNatG bzw. nach § 71 NNatG übergeleitete Verordnung |
4.2 | Nationalpark | Verordnung nach § 25 NNatG |
4.3 | Landschaftsschutzgebiet | Verordnung nach § 26 NNatG bzw. nach § 71 NNatG übergeleitete Verordnung |
4.4 | Naturdenkmal | Verordnung nach § 27 NNatG bzw. nach § 71 NNatG übergeleitete Verordnung |
4.5 | geschützter Landschaftsbestandteil | Verordnung oder Satzung nach § 28 NNatG |
4.6 | Gebiet mit Vorkaufsrecht des Landes aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft | Verordnung nach § 48 NNatG |
5. | Denkmalschutz | |
5.1 | Baudenkmal | Aufnahme in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 NDenkmalSchutzG |
5.2 | Bodendenkmal | Aufnahme in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 NDenkmalSchutzG |
5.3 | Grabungsschutzgebiet | Verordnung nach § 16 NDenkmalSchutzG |
6. | Ver- und Entsorgung | |
6.1 | Leitung zur Beförderung von Elektrizität oder von gasförmigen, flüssigen oder sonstigen Stoffen | Planfeststellung nach § 27 NEG |
6.2 | im Abfallbeseitigungsplan (§ 6 AbfG) festgesetzter Standort für Abfallbeseitigungsanlage | Verordnung nach § 2 Nds. AG AbfG |
6.3 | ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage | Planfeststellung nach § 7 AbfG |
6.4 | Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfallstoffe | Planfeststellung nach § 9b AtG |
7. | Verteidigung | |
7.1 | Verteidigungsplanung (soweit gemäß Nr. 19.18 bzw. 20.39 eine nachrichtliche Übernahme zulässig ist) | Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 LBG |
7.2 | Schutzbereiche um Standortschießanlage | Anordnung nach § 2 SchBG |
Anlage 2 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 3 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 4 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 5 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 6 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 7 VV-BBauG - Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange
Öffentliche Belange | Behörden und Stellen | ||
---|---|---|---|
Abfallbeseitigung | Landkreis als Beseitigungspflichtiger (1) und Wasserwirtschaftsamt | ||
Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen Raumes | Amt für Agrarstruktur | ||
Arbeitsmarkt | Arbeitsamt | ||
Bauaufsicht | Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde (2) | ||
Bau- und Bodendenkmalpflege | Bezirksregierung | ||
Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung) | Staatshochbauamt | ||
Bergbau | Bergamt | ||
Bodenschätze | Bergamt,Landkreis als untere Naturschutzbehörde (3) , soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen | ||
Brandschutz | Landkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes (4) | ||
Forstwirtschaft | Forstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt | ||
Gesundheitswesen | Landkreis als Gesundheitsamt (5) | ||
Gewerbe, Handel und Industrie | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt,Industrie- und Handelskammer,Handwerkskammer,Arbeitsamt | ||
Gottesdienst und Seelsorge | örtliche Kirchengemeinden,oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen,sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts | ||
Grenzschutz | Grenzschutzverwaltung Nord | ||
Grundbesitz der öffentlichen Hand | |||
a) | Bund | Bundesvermögensamt (6) | |
b) | Land | die verwaltenden Stellen (7) | |
Hochschulwesen | Hochschule | ||
Immissionsschutz | Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt | ||
Jugendpflege | Landkreis als Kreisjugendamt (8) | ||
Kataster- und Vermessungswesen | Katasteramt | ||
Katastrophenschutz | Landkreis als Katastrophenschutzbehörde (9) | ||
Landwirtschaft | Landwirtschaftskammer | ||
Naturschutz und Landschaftspflege | Landkreis als untere Naturschutzbehörde (10) ,Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde, soweit Naturschutzgebiete betroffen sind | ||
Raumordnung und Landesplanung | Landkreis bzw. Zweckverband Großraum Hannover als untere Landesplanungsbehörde,Bezirksregierung als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte) | ||
Rohstoffe, Boden- und Baugrundbeschaffenheit, Hydrogeologie | Landesamt für Bodenforschung | ||
Schulwesen | Schulträger,untere Schulbehörde | ||
öffentliche Sicherheit und Ordnung | Behörden der Gefahrenabwehr (11) ,zuständige Polizeidienststelle | ||
Strahlenschutz, Kernanlagen | staatliches Gewerbeaufsichtsamt, ggf. MS | ||
Verkehr: | |||
a) | Straßenverkehr | Landkreis als Straßenverkehrsbehörde (12) | |
b) | Straßenbau: | ||
- | Bundesautobahnen | Straßenbauamt | |
- | Bundesstraßen | Straßenbauamt (13) | |
- | Landesstraßen | Straßenbauamt (14) | |
- | Kreisstraßen | Landkreis/ggf. Straßenbauamt (15) | |
c) | Bundesbahn | Bundesbahndirektion | |
d) | nicht bundeseigene Eisenbahnen | Eisenbahnunternehmen | |
e) | Post- und Fernmeldewesen | Oberpostdirektion | |
f) | Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer | Wasser- und Schiffahrtsamt | |
g) | Häfen | Wasser- und Schiffahrtsamt,Hafenbehörde | |
h) | ziviler Luftverkehr | Halter des Flughafens oder Landeplatzes,Luftfahrtbehörde | |
Versorgung: | |||
a) | Elektrizitätsversorgung | Stromversorgungsunternehmen | |
b) | Gasversorgung | Gasversorgungsunternehmen,Ferngasunternehmen | |
Verteidigung: | |||
a) | militärische Verteidigung | Wehrbereichsverwaltung,Bundesvermögensamt | |
b) | zivile Verteidigung | Landkreis (16) | |
Veterinärwesen | Landkreis als Veterinäramt (17) | ||
Wasserwirtschaft | Landkreis als untere Wasserbehörde (18) ,Wasserwirtschaftsamt,Wasser- und Bodenverbände |
(1) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(2) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(3) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(4) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(5) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(6) Amtl. Anm.:
In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.
(7) Amtl. Anm.:
In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.
(8) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(9) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(10) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(11) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(12) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(13) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(14) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(15) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.
(16) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(17) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
(18) Amtl. Anm.:
Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(²) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(³) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(⁴) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(⁵) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(⁶) Amtl. Anm.: | In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt. |
(⁷) Amtl. Anm.: | In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt. |
(⁸) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(⁹) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(1⁰) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(1¹) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(¹2) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(¹3) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist. |
(¹4) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist. |
(¹5) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist. |
(¹6) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(¹7) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
(¹8) Amtl. Anm.: | Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist. |
Anlage 8 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 9 VV-BBauG
Anlage als pdf
Anlage 10 VV-BBauG - Zustimmungsverzichte nach § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Satz 2 BBauG
1. In den Fällen des § 31 Abs. 2 BBauG:
1.1 Überschreiten der Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl und/oder Grundflächenzahl bis zu den Höchstwerten des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO 1977 ;
1.2 Überschreiten der Baugrenzen;
1.3 Abweichungen von der festgesetzten Mindestgröße, Mindestbreite und/oder Mindesttiefe der Baugrundstücke bis zu 20 v.H.;
1.4 Abweichungen von den Festsetzungen von Flächen für die Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, wenn die Zustimmung der Begünstigten vorliegt;
1.5 Überschreitung der nach der festgesetzten Bauweise zulässigen höchsten Gebäudelänge bis zu 20 v.H.;
1.6 Abweichungen von der festgesetzten Höhenlage bis zu 0,50 m;
1.7 Abweichungen von der festgesetzten Höchst- oder Mindestgrenze der Höhe baulicher Anlagen um nicht mehr als 10 v.H.;
1.8 Unterschreitung einer zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß;
1.9 Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoß in den Fällen, in denen durch das Inkrafttreten der NBauO ein bis dahin nicht als Vollgeschoß anrechenbarer Bauteil als Vollgeschoß nach § 2 Abs. 6 NBauO anzusehen ist;
1.10 Zulassung einer weiteren Wohnung in Wohngebäuden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen;
1.11 Zulassung von Nebenanlagen und sonstigen in § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 genannten baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, wenn dies im Bebauungsplan ausgeschlossen ist;
1.12 Abweichungen von den Festsetzungen übergeleiteter Bebauungspläne ( Nr. 43.2 VV-BBauG ).
2. In den Fällen des § 33 BBauG:
2.1 Vorhaben im Geltungsbereich eines ohne Maßgaben genehmigten, aber noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vom Zeitpunkt der Genehmigung an;
2.2 Vorhaben im Geltungsbereich eines mit Maßgaben genehmigten, aber noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vom Zeitpunkt des Beitretungsbeschlusses an.
3. In den Fällen des § 35 Abs. 2 BBauG:
3.1 wenn zuvor eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG mit Zustimmung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 erteilt worden ist und die Bindungswirkung nach § 21 BBauG noch fortbesteht;
3.2 für Baumaßnahmen im Rahmen des Bestandsschutzes im Sinne von Nr. 74.1 einschließlich der Errichtung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen;
3.3 Garagen auf dem Baugrundstück;
3.4 Einfriedungen;
3.5 bei Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG;
3.6 bei Anwendung des § 35 Abs. 5 BBauG.
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