Schulfahrten
DE - Landesrecht Niedersachsen

Schulfahrten

Schulfahrten

RdErl. d. MK v. 1.1.2023 - 21 - 82 021 - VORIS 22410 -
Vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)
Geändert durch RdErl. vom 1. April 2024 (SVBl. S. 189)
Bezug:
a)
Bek. d. MK "KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" v. 20.11.1984 (SVBl. S. 291)
b)
RdErl. d. MK "Bestimmungen für den Schulsport" v. 1.9.2018 (SVBl. S. 477), zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.7.2021 (SVBl. S. 452) - VORIS 22410 -
c)
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" v. 24.11.2016 (Nds. MBl. S. 1166), geändert durch Gem. RdErl. v. 18.8.2022 (Nds. MBl. S. 1224) - VORIS 20411 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmung1
Dauer von Schulfahrten2
Zielorte von Schulfahrten3
Schullandheimaufenthalte4
Schüleraustauschfahrten ins Ausland5
Teilnahme an Schulfahrten6
Planung und Aufsicht7
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten8
Genehmigung der Schulfahrten einschließlich Dienstreisegenehmigung9
Vertragsabschlüsse10
Verkehrsmittel11
Haftung12
Reisekosten13
Entscheidungsspielräume14
Schlussbestimmungen15
Muster für die ggf. notwendigen Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler Anlage

Abschnitt 1 SchFRdErl - Begriffsbestimmung

Schulfahrten (eintägige und mehrtägige) sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.
Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 2 SchFRdErl - Dauer von Schulfahrten

2.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1-2 können je Schuljahr bis zu sechs Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Klassenelternschaft können davon Fahrten bis zu vier Tage mit Übernachtung durchgeführt werden.
In den Schuljahrgängen 3 und 4 können je Schuljahr bis zu acht Unterrichtstage für Schulfahrten in Anspruch genommen werden, von diesen acht Tagen bis zu fünf Tage auch mit Übernachtung.
2.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in
den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,
den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,
dem Schuljahrgang 9,
dem Schuljahrgang 10 und
den Klassen / Gruppen des Sekundarbereichs II während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.
2.3 Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr. 2.2
bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)
im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und
in berufsbildenden Schulen
bis zu acht Unterrichtstage - bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse 11 bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.
Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet.
2.4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 3 SchFRdErl - Zielorte von Schulfahrten

Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn. 2.1 und 2.2 sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 4 SchFRdErl - Schullandheimaufenthalte

4.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sowie in der Einführungs- und Qualifikationsphase der Gymnasien, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden.
4.2 Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung "Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" nach der Bezugsbekanntmachung zu a zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 5 SchFRdErl - Schüleraustauschfahrten ins Ausland

5.1 Neben den Schulfahrten nach Nr. 2 ist in den Sekundarbereichen I und II jeweils eine Schüleraustauschfahrt in das Ausland bis zu 14 Tagen zulässig, wenn
a)
der Fahrt der Besuch einer ausländischen Schülergruppe vorangegangen ist oder folgt,
b)
sichergestellt ist, dass bei den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ausreichende Kenntnisse einer gemeinsamen Sprache vorliegen und
c)
die Fahrt in Zusammenarbeit mit einer Schule, einer Berufsbildungsstätte oder einem Betrieb des Herkunftslandes der ausländischen Schülergruppe stattfindet.
5.2 Im Rahmen der vom Kultusministerium vorgesehenen Austauschprogramme ist eine Fahrt von bis zu einem Monat zulässig.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 6 SchFRdErl - Teilnahme an Schulfahrten

6.1 Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich.
6.2 Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 7 SchFRdErl - Planung und Aufsicht

7.1 Jede Schule stellt rechtzeitig einen Plan der vorgesehenen Schulfahrten auf, dem der Schulvorstand zuzustimmen hat. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Grundsätze für die Planung festlegen.
Die Schulen bewirtschaften eigenverantwortlich ein Budget ( § 32 Abs. 4 NSchG ), aus dem auch die Schulfahrten zu finanzieren sind. Der von der Schulleitung zu erstellende Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel muss mit dem Plan der vorgesehenen Schulfahrten abgestimmt sein. Alle vorgesehenen Schulfahrten müssen - nach einer Prognose - ohne Verzicht der Lehrkräfte oder der Begleitpersonen auf Erstattung ihrer Reisekostenvergütungen (Nr. 13) finanziert werden können.
Weitere Schulfahrten sind zulässig, wenn eingeplante Mittel nicht oder nicht in der eingeplanten Höhe benötigt werden. Diese Fahrten können im Plan der vorgesehenen Schulfahrten festgelegt werden.
7.2 Bei der Planung von Schulfahrten ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf.
7.3 Schulfahrten müssen unter Mitwirkung einer Lehrkraft geplant und von einer Lehrkraft geleitet werden. Als Begleitpersonen kommen Lehrkräfte, Aufsichtsführende i. S. von § 62 Abs. 2 NSchG sowie mit Zustimmung der Schulleitung geeignete andere Personen in Betracht.
7.4 Bei Schulfahrten ohne Übernachtung ist grundsätzlich eine Lehrkraft je Klasse / Gruppe für die Aufsichtsführung ausreichend. Ansonsten sind grundsätzlich zwei Aufsichtsführende erforderlich, es sei denn, es liegen einfache Aufsichtsverhältnisse vor.
7.5 Es ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler die Haus- oder Heimordnungen einhalten. Gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern beschränkt sich die Aufsichtspflicht auf die ordnungsgemäße Durchführung der Schulfahrt.
7.6 Bei der Durchführung von Maßnahmen im Sinne der Bezugsbekanntmachung zu a und des Bezugserlasses zu b sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 8 SchFRdErl - Unterrichtung der Erziehungsberechtigten

In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Kosten für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. Die Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 9 SchFRdErl - Genehmigung der Schulfahrten einschließlich Dienstreisegenehmigung

Schulfahrten bedürfen - ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte und sonstigen im Landesdienst stehenden Begleitpersonen der Schule - der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Bei Schulfahrten im Sinne von Nr. 2.3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 10 SchFRdErl - Vertragsabschlüsse

Zur Durchführung von Schulfahrten erforderliche Verträge, insbesondere Beförderungs- und Beherbergungsverträge sowie Pauschalreiseverträge, werden nach § 113 Abs. 4 Satz 2 NSchG von der Schule für das Land abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verträge dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen nach Nr. 8 Satz 5 der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 11 SchFRdErl - Verkehrsmittel

11.1 Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs durch eine Lehrkraft oder durch sonstige Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist. Lediglich finanzielle Gründe stellen dabei keinen Ausnahmegrund dar.
11.2 Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verkehrssicher Fahrrad fahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 12 SchFRdErl - Haftung

Wird eine Lehrkraft für die Folgen eines Schülerunfalls im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die Lehrkraft im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind oder die nicht dienstlich an der Schulfahrt teilnehmen, ist zu empfehlen, sich um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu bemühen. Die vorgenommene Empfehlung ist aktenkundig zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 13 SchFRdErl - Reisekosten

13.1 Gemäß den §§ 7 Abs. 4 , 8 Abs. 3 und 14 Abs. 2 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) werden für Lehrkräfte und sonstige im Landesdienst stehende Begleitpersonen der Schule bei Dienstreisen aus Anlass von Schulfahrten anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile nach der NRKVO folgende Aufwandsvergütungen oder pauschalierte Reisekostenvergütungen festgesetzt, die gemäß § 23 Abs. 4 TV-L auch für Tarifbeschäftigte gelten:
13.1.1 Die Aufwandsvergütung für Verpflegung beträgt für Schulfahrten im Inland und in die Niederlande fünf Zehntel sowie für Schulfahrten in andere ausländische Staaten acht Zehntel des nach § 7 Abs. 1 NRKVO maßgeblichen Betrages. § 7 Abs. 3 NRKVO ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der hiernach jeweils zu zahlenden Beträge werden Cent-Beträge oder Bruchteile von ihnen auf volle 10-Cent-Beträge aufgerundet.
13.1.2 Notwendige Übernachtungskosten für Schulfahrten im Inland und in das Ausland werden bis zur Höhe von fünf Zehnteln des nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NRKVO maßgeblichen Betrages erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich für Übernachtungskosten, die einen Betrag von 20 Euro pro Tag nicht übersteigen.
13.1.3 Zur Abgeltung sonstiger Kosten im Sinne des § 9 NRKVO (sog. Nebenkosten) werden 10 Euro pro Tag, höchstens jedoch 30 Euro pro Woche erstattet. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
13.1.4 Die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für Fahrten mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der Kosten für die Nutzung der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet.
13.1.5. Bei Pauschalreisen bestimmt sich die Reisekostenvergütung grundsätzlich nach den Nrn. 13.1.1 bis 13.1.4. Von dem Reiseveranstalter ist deshalb eine Differenzierung des Pauschalpreises nach den einzelnen Leistungsbestandteilen anzufordern.
Sofern der Reiseveranstalter die Aufteilung der auf die jeweiligen Leistungsbestandteile entfallenden Kosten nicht erbringen kann, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Zu belegen ist außerdem, welche Bestandteile der Reisekostenvergütung mit dem Pauschalpreis abgedeckt werden (Fahrt- und / oder Übernachtungs- und / oder Verpflegungs- und / oder Nebenkosten). Liegen diese Nachweise vor, wird für diese Bestandteile der Reisekostenvergütung ausnahmsweise der Pauschalpreis erstattet.
Sind im Pauschalpreis einzelne Bestandteile der Reisekostenvergütung nicht enthalten oder ist es möglich, diese in ihre jeweiligen Leistungsbestandteile aufzuteilen, werden diese Kosten nach Maßgabe der Nrn. 13.1.1 bis 13.1.4 erstattet.
13.2 Sonstige Begleitpersonen, die an Schulfahrten anstelle einer Lehrkraft teilnehmen, erhalten auf Antrag eine Auslagenerstattung in entsprechender Anwendung der für die im Landesdienst stehenden Begleitpersonen geltenden Vorschriften.
13.3 In Anwendung der Nr. 7 des Bezugserlasses zu c können Freiplätze oder Vergünstigungen (z. B. bei Beförderungen, Besichtigungen oder Beherbergungen), die von Reiseveranstaltern, Anbietern von Unterkünften und des Personenverkehrs sowie anderen Anbietern unter denselben Voraussetzungen generell, transparent und unabhängig vom konkreten Einzelfall allen Gruppen angeboten werden (z. B. Preisstaffelungen für Eintrittspreise aufgrund allgemein gültiger Preislisten, generelle Angebote für Gruppen), angenommen werden.
Freiplätze oder Vergünstigungen, die speziell für Schulfahrten von entsprechenden Veranstaltern und Anbietern angeboten werden, können angenommen werden, wenn die Freiplätze oder Vergünstigungen in transparenter Form angeboten und nicht eingefordert werden.
Nicht transparent sind Angebote, die Freiplätze oder Vergünstigungen nach Wunsch oder eine individuelle Freiplatzregelung beinhalten.
Die Freiplätze oder Vergünstigungen, die unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 in Anspruch genommen werden, sind als Leistungsbestandteil in das Vertragsangebot und den Vertragsabschluss aufzunehmen und kostenmindernd auf alle an der Schulfahrt beteiligten Personen umzulegen oder können von sonstigen Begleitpersonen, die nicht im Landesdienst stehen, in Anspruch genommen werden. Hierüber sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler vor Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen.
Bei Beachtung der vorstehenden Regelungen gelten die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 49 NBG und die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB als erteilt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 14 SchFRdErl - Entscheidungsspielräume

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheiden:
Nr. 2 "Dauer von Schulfahrten",
Nr. 3 "Zielorte von Schulfahrten",
Nr. 4 "Schullandheimaufenthalte" und
Nr. 5 "Schüleraustauschfahrten ins Ausland".
Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 15 SchFRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Anlage SchFRdErl - Muster für die ggf. notwendigen Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler

________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________
vollständige Adressdaten der erklärenden Person(en)
Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass_________________________________________
Name der Schülerin / des Schülers
an der Schulfahrt der_________________________________________
Name der Schule
am __________________ vom __________________ bis __________________ teilnimmt.
Ich habe / meine Tochter / mein Sohn hat Vorerkrankungen oder gesundheitliche Besonderheiten, die bei der Durchführung der Schulfahrt zu beachten sind.
Es handelt sich dabei um folgende konkrete Vorerkrankungen oder gesundheitliche Besonderheiten (bitte anführen und ggf. erläutern):
Ich habe / meine Tochter / mein Sohn hat keine Vorerkrankungen oder gesundheitlichen Besonderheiten, die bei der Durchführung der Schulfahrt zu beachten sind.
Ich verpflichte mich /wir verpflichten uns, die Kosten für diese Schulfahrt von voraussichtlich (unter Einschluss der Reiserücktrittsversicherung / der anteiligen Kontogebühren) ____________ zu bezahlen.
Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme und erforderliche Rückhol- und Rückreisekosten bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme an der Schulfahrt bzw. an der Schulfahrt meiner / unserer Tochter / meines / unseres Sohnes zu tragen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind. Das gilt auch für Stornokosten, wenn die Schulfahrt aus anderen Gründen abgesagt wird, z. B. wenn im Zusammenhang mit einer Pandemie das Infektionsrisiko gegenüber dem pädagogischen Nutzen überwiegt.
Ich / wir werde(n) den Betrag
bis zum __________________ meiner / unserer Tochter / meinem / unserem Sohn mitgeben
auf das Konto IBAN _______________________________ bei ____________________________________________
BIC _____________________________ überweisen.
(Nichtzutreffendes bitte streichen)
________________________________________________________________________________
Unterschrift(en)
Hinweis:Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist eine entsprechende Erklärung von den Unterhaltspflichtigen und/oder von den Schülerinnen und Schülern selbst zu fordern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)
Markierungen
Leseansicht