Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnik (Internet- und Computerkriminalität)
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnik (Internet- und Computerkriminalität)
AV d. MJ v. 4.11.2011 - 3261-404.13 -
Vom 4. November 2011 (Nds. MBl. S. 834) (1)
Zuletzt geändert durch AV vom 5. März 2019 (Nds. MBl. S. 735) (2)
- VORIS 33210 -
Bezug: AV v. 21.7.1992 (Nds. RPfl. S. 193) - VORIS 33200 00 00 00 011 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Zuständigkeit | 2 |
Verfahren | 3 |
Bezeichnung | 4 |
Schlussbestimmung | 5 |
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. 2012 S. 8
(2) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207
Abschnitt 1 IuCKAV - 1. Allgemeines
1.1 Zur effektiven Bekämpfung der IuK-Kriminalität, ist es erforderlich, bei einigen Staatsanwaltschaften des Landes einen Schwerpunkt für die Verfolgung der in den Nummern 2.1 bis 2.3 bezeichneten Straftaten zu bilden.
1.2 Zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft wird, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:
die Staatsanwaltschaft Göttingen für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,
die Staatsanwaltschaft Osnabrück für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück,
die Staatsanwaltschaft Verden für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden.
Abschnitt 2 IuCKAV - 2. Zuständigkeit
2.1 Die sachliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist begründet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein schwerer Computer- oder Internetkriminalität oder IuK-Kriminalität vorliegen.
2.2 Dies gilt insbesondere für
2.2.1
Straftaten nach
a)
den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, den §§ 303a , 303b , 348 StGB , § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 UWG , den §§ 106 bis 108b UrhG und § 44 i. V. m § 43 BDSG (IuK-Kriminalität im engeren Sinne) sowie
b)
Straftaten, bei denen Informations- und Kommunikationstechnik als Tatmittel oder zur Vorbereitung oder Planung eingesetzt wird (IuK-Kriminalität im weiteren Sinne),
wenn zur Strafverfolgung ein besonders hohes Maß an technischem Verständnis oder zur Beweisführung besondere Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie erforderlich sind.
2.2.2
für die Verfolgung anderer als der in der Nummer 2.2.1 genannten Straftaten sowie von Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.
2.3 Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft (als Bewilligungs- und/oder Vornahmebehörde) besteht auch für eingehende internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, soweit die rechtshilferechtliche Zuständigkeit einer niedersächsischen Staatsanwaltschaft gegeben ist und das Ersuchen einen Tatvorwurf betrifft, der bei Begehung im Inland die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle für Internet- und Computerkriminalität begründet hätte.
Soweit der Empfang eines Ersuchens gegenüber der ersuchenden Stelle zu bestätigen ist, hat diese Empfangsbestätigung auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Zudem ist die ersuchende Stelle durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft über eine Weiterleitung des Ersuchens an die Zentralstelle zu unterrichten.
2.4 Weitere Verfahren können der Schwerpunktstaatsanwaltschaft gemäß den §§ 145 und 147 Nr. 3 GVG zugewiesen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
2.5 Die Zuständigkeit der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer oder sonst jugendgefährdender Schriften bei der Staatsanwaltschaft Hannover (siehe Bezugs-AV) bleibt unberührt.
2.6 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht nach den in Nummer 2.2 genannten Straftaten nicht besteht. Sie kann in diesen Fällen und auch sonst, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten, das Verfahren über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.
2.7 Neben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.
2.8 In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr ( § 143 Abs. 4 GVG , § 451 StPO , §§ 46 und 91 OWiG ).
2.9 Die Zentralstellen wirken an der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch mit Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung schwerer Internet- und Computerkriminalität befasst sind, mit.
Abschnitt 3 IuCKAV - 3. Verfahren
3.1 Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in Nummer 2.2 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich und direkt an die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Eine vorherige telefonische Information wird empfohlen. Ebenso verfährt die örtliche Staatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.
3.2 Lehnt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Übernahme ab, so sendet sie die Vorgänge über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zurück.
3.3 Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu erheben, leitet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlichen Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage.
3.4 Nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.
3.5 Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend hält.
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist.
In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.
3.6 Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens entscheidet die der Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft.
3.7 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist befugt, in Verfahren, für die sie zuständig ist und die die in § 74c Abs. 1 bis 6 GVG aufgeführte Straftaten zum Gegenstand haben, Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben.
Die Zuständigkeit der Zentralstellen für Wirtschaftsstrafsachen bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 4 IuCKAV - 4. Bezeichnung
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft führt im Geschäftsverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde mit dem Zusatz
"Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime)".
Abschnitt 5 IuCKAV - 5. Schlussbestimmung
Diese AV tritt am 1.1.2012 in Kraft.
An die Generalstaatsanwaltschaften Leitenden Oberstaatsanwälte
- Nds. MBl. Nr. 43/2011 S. 834
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