Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff. BGB ; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften und -ansprüche

RdErl. d. MF v. 1.7.1982 - 46 21 26/4 -
Vom 1. Juli 1982 (Nds. MBl. S. 840)
Zuletzt geändert durch Abschnitt 2 des RdErl. vom 10. November 1987 (Nds. MBl. S. 1029)
- GültL 33/151 -
Bezug:
a)
RdErl. vom 7.3.1978 (Nds. MBl. S. 462)
b)
RdErl. vom 20.11.1978 (Nds. MBl. S. 2080)
c)
RdErl. vom 9.1.1979 (Nds. MBl. S. 134)
d)
RdErl. vom 17.5.1979 (Nds. MBl. S. 912)
e)
RdErl. vom 14.9.1979 (Nds. MBl. S. 1633)
f)
RdErl. vom 8.7.1981 (Nds. MBl. S. 670)
g)
RdErl. vom 18.1.1982 (Nds. MBl. S. 88)
- GültL 33/108, 112, 113, 119, 123, 141, 149 -
Durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) ist das Ehescheidungsrecht mit Wirkung vom 1.7.1977 geändert worden. An die Stelle des Verschuldensprinzips ist das Zerrüttungsprinzip getreten. Außer der hierauf beruhenden Änderung der Ehescheidungsgründe und der Vorschriften über die Unterhaltspflicht, die bisher in §§ 41 ff. des Ehegesetzes vom 20.2.1946 (ABl. KR S. 77) enthalten waren und wieder in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1564 ff. BGB ) übernommen worden sind, ist das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs zwischen den geschiedenen Ehegatten ( §§ 1587 ff. BGB ) eingeführt worden, dessen Verfassungsmäßigkeit durch Urteil des BVerfG vom 28.2.1980 (BGBl. I S. 283) bestätigt worden ist.
Zu den Vorschriften über den Versorgungsausgleich gebe ich, soweit den für die Durchführung dieses Ausgleichs zuständigen Familiengerichten Auskünfte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche zu erteilen sind, folgende Hinweise:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
A.
Allgemein1 - 6
B.
Im einzelnen7 - 20

Absch. 1 - 6, A. - Allgemein

Abschnitt 1 VAFamGDRdErl

Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, daß die bisherige Rechtslage, nach der ein geschiedener Ehegatte an den von dem anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters- oder Invaliditätsversorgung keinen Anteil hatte, mit der gewandelten gesellschaftlichen Auffassung über die Stellung der Frau und den Wert der beiderseitigen Arbeitsleistung für den Familienunterhalt nicht mehr zu vereinbaren ist. In Anlehnung an das güterrechtliche Prinzip des Zugewinnausgleichs sollen daher die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften und -ansprüche ausgeglichen werden ( § 1587 Abs. 1 BGB ). Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich im Wege der Begründung einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der Vorschriften des § 1587b BGB , auf die im einzelnen verwiesen wird. Dem Versicherungsträger werden die hierdurch entstehenden Aufwendungen von dem Versorgungsträger erstattet (§ 1304b Abs. 2 Satz 2 RVO, § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG i.V.m.. der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.3.1980, BGBl. I S. 280). Das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Beamten, Richters oder Versorgungsempfängers wird entsprechend gekürzt ( § 57 BeamtVG ). In den in § 1587f BGB bezeichneten Fällen findet an Stelle des öffentlich-rechtlichen ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n BGB statt. Dieser begründet keine eigenständige Versorgung, sondern wirkt intern zwischen den geschiedenen Ehegatten.

Abschnitt 2 VAFamGDRdErl

Der Versorgungsausgleich gilt, sofern dies nicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gesetzlich ausgeschlossen ist ( § 1587c BGB , Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 des 1. EheRG ), für alle Ehen, die - unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung - nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschieden worden sind ( Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG ). Er kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder aus Anlaß der Scheidung durch Vereinbarung der Ehegatten mit Zustimmung des Familiengerichts selbständig geregelt werden ( § 1408 Abs. 2 , § 1587o BGB ). Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB können durch eine Vereinbarung nach § 1587o Abs. 1 Satz 1 BGB aber weder übertragen noch begründet werden (s. Bezugserlaß zu f).

Abschnitt 3 VAFamGDRdErl

Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen; dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zu ( § 1587a Abs. 1 BGB ).

Abschnitt 4 VAFamGDRdErl

Vom Versorgungsausgleich erfaßt sind Anwartschaften und Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, aus der betrieblichen Altersversorgung, auf Grund eines zum Zwecke der Versorgung abgeschlossenen Versicherungsvertrages sowie sonstige der Versorgung dienende Renten und ähnliche wiederkehrende Leistungen ( § 1587a BGB ).

Abschnitt 5 VAFamGDRdErl

Der Versorgungsausgleich wird von den bei den Amtsgerichten als Abteilung für Familiensachen gebildeten Familiengerichten durchgeführt ( § 1587b BGB , § 23b GVG , § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ).
5.1 Über den Versorgungsausgleich ist vom Familiengericht grundsätzlich gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden ( § 623 ZPO ); eine Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ( § 628 Abs. 1 ZPO ).
5.2 Die Versorgungsträger sind verpflichtet, den Familiengerichten Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften und -ansprüche zu erteilen ( § 53b Abs. 2 FGG ). Im Streitfall kann das Verfahren ausgesetzt werden bis über das Bestehen oder die Höhe eines Versorgungsrechts auf Grund einer gegen den anderen Ehegatten oder die Versorgungsbehörde gerichteten Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht entschieden ist ( § 53c FGG ). Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich kann auch von dem - formell und materiell an dem Verfahren beteiligten - Träger der Versorgungslast durch Beschwerde bei dem Oberlandesgericht und unter bestimmten Voraussetzungen durch weitere Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof angefochten werden ( §§ 20 , 53b Abs. 2 Satz 1 FGG , § 621e ZPO , § 119 Abs. 1 Nr. 2 , § 133 Nr. 2 GVG ).

Abschnitt 6 VAFamGDRdErl

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte und für die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast bestimmt sich nach dem Gem. RdErl. vom 6.4.1981 (Nds. MBl. S. 432 - GültL MF 33/137).

Absch. 7 - 21, B. - Im einzelnen

Abschnitt 7 VAFamGDRdErl

Zur Ausfüllung des von den Familiengerichten mit der Anfrage über das Bestehen und die Höhe von Versorgungsanwartschaften oder -ansprüchen übersandten Vordrucks für die Auskunftserteilung (Vordruck VB 3b) gebe ich folgende Hinweise:

Abschnitt 8 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 1 des Vordrucks
8.1 Eine Anwartschaft auf Ruhegehalt nach dem BeamtVG haben Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit - vgl. hierzu jedoch Nr. 8.5 - und auf Probe.
Für die statusrechtlichen Beamten auf Widerruf des Hochschulbereichs, die nicht nach § 148 Abs. 3 bis 9 NHG in ein anderes Amt übernommen wurden, sind u.a. die Vorschriften der §§ 209 bis 213 des NBG in der bis zum Inkrafttreten des NHG geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 148 Abs. 10 NHG). Nach diesen Vorschriften haben
außerplanmäßige Professoren den versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit (§ 210 Abs. 2 NBG a.F.)
Universitäts- und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistenten, soweit diese zugleich Privatdozenten sind, Oberassistenten, Oberärzte, Oberingenieure und Lektoren den versorgungsrechtlichen Rechtsstand eines Beamten auf Probe (§ 213 i.V.m.. § 211 NBG a.F.).
Diese Regelung ist durch § 91 Abs. 1 BeamtVG aufrechterhalten worden. Der vorgenannte Personenkreis hat somit ebenfalls eine Versorgungsanwartschaft,
die dem Versorgungsausgleich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt.
8.2 Auf die Erfüllung der Wartezeit für die Entstehung eines Ruhegehaltsanspruchs ( § 4 BeamtVG ) kommt es für die Bestätigung der Versorgungsanwartschaft nicht an ( § 1587a Abs. 7 BGB ).
8.3 Die übrigen Beamten auf Widerruf haben keine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB . Die Versorgungsaussicht ist gemäß § 1587a Abs. 5 BGB mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung zu bewerten, der diesen Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis auf Widerruf am Bewertungsstichtag zustand, und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen. Die Verwendung des o.a. Vordrucks kommt deshalb für die Auskunftserteilung an die Familiengerichte nicht in Betracht. Statt dessen bitte ich bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Anfrage wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... war am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB , d.h. am ..., Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Im Hinblick auf die Beschlüsse des BGH vom 1.7.1981 - IVb ZB 659/80 - (FamRZ 1981, 856; NJW 1981, 2187) und vom 13.1.1982 - IVb ZB 544/81 (FamRZ 1982, 362; NJW 1982, 1754) werden daher folgende im Fall einer Nachversicherung zugrunde zu legende Entgelte mitgeteilt: ...".
Die Pensionsfestsetzungsbehörde hat dazu vorher eine Auskunft der für die Nachversicherung zuständigen Besoldungsstelle über die Höhe der im Fall der Nachversicherung zugrunde zu legenden Entgelte einzuholen.
Sofern ein Widerrufsbeamter nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung Beamter auf Probe geworden ist, richtet sich die Durchführung des Ausgleichs nach dem Beschluß des BGH vom 13.1.1982 unmittelbar nach § 1587b Abs. 2 BGB , wobei jedoch ebenfalls nur der Wert der (fiktiven) Nachversicherung zu berücksichtigen ist.
Ist die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits effektiv durchgeführt, so ist nach dem Beschluß des BGH vom 11.11.1981 - IVb ZB 873/80 - (FamRZ 1982, 154; NJW 1982, 375) der Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchzuführen.
8.4 Für die wissenschaftlichen Assistenten, die nicht zugleich Privatdozenten sind und deren Rechtsstellung sich auf Grund des § 148 Abs. 10 NHG nach bisherigem Recht richtet, ist eine der Nr. 8.3 ähnliche, der Rechtsstellung dieser Beamten entsprechende Auskunft zu erteilen.
8.5 Auskunftsersuchen über die Versorgungsanwartschaft eines im Beamtenverhältnis auf Zeit stehenden Hochschulassistenten bitte ich etwa wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... war am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB , d.h. am ..., als Hochschulassistent Beamter auf Zeit. Die Hochschulassistenten werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt ( § 61 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - ); nur in bestimmtem Umfang ist eine Verlängerung des Dienstverhältnisses zulässig ( § 61 Abs. 1 Satz 2 NHG ). Ein Eintritt in den Ruhestand, mit dessen Beginn der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht
( § 4 Abs. 2 BeamtVG ), allein wegen des Ablaufs der Dienstzeit ist ausdrücklich ausgeschlossen ( § 48 Abs. 1 Satz 5 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - ). Der Beamte auf Zeit ist deshalb mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen ( § 61 Abs. 3 Satz 3 NHG ). In der Annahme, daß das Familiengericht von der Auffassung ausgehen wird, daß für Hochschulassistenten als Beamte auf Zeit daher keine Versorgungsanwartschaft i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht, sondern beim Versorgungsausgleich der Wert der Rentenanwartschaft aus den gesetzlichen Rentenversicherungen heranzuziehen ist, teile ich folgende im Falle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legenden Entgelte mit: ...".
8.6 Wegen einer am letzten Tag der Ehezeit bereits gewährten Versorgung kann der Auskunftsvordruck insbesondere verwendet werden, wenn an diesem Tag ein Ruhegehalt zustand und die Anwartschaft darauf während der Ehezeit erworben worden ist. Lag bereits zu Beginn der Ehezeit ein Ruhestandsverhältnis vor, trifft diese Voraussetzung nicht zu; es sei denn, daß der Versorgungsbezug durch die Berücksichtigung von sog. Nachdienstzeiten (vgl. z.B. § 7 BeamtVG ) erhöht worden ist, die in die Ehezeit fallen.
Bei dem Bezug eines Unterhaltsbeitrages sind die Rechtsgrundlage und die Berechnungsart (z.B. Bewilligung auf Zeit, auf Lebenszeit, bruchteilweise Bewilligung, Anrechnung von Einkünften, Ablauf der Bewilligungszeit, Möglichkeit einer Weiterbewilligung) mitzuteilen. Die Entscheidung über die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich bleibt dem Familiengericht überlassen (vgl. § 1587a Abs. 5 BGB ).
8.7 Wenn am letzten Tag der Ehezeit ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG oder entsprechenden früheren Vorschriften zustand, bitte ich, Auskunftsersuchen des Familiengerichts wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ... erhielt am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG - § ..., der sich an diesem Tag wie folgt berechnete: ... Ein solcher Unterhaltsbeitrag setzt einen Dienstunfall voraus und wird für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung gewährt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nicht nach der Dauer der Dienstzeit, sondern berücksichtigt den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ich gehe daher davon aus, daß der vorgenannte Unterhaltsbeitrag vom Familiengericht als eine nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Versorgung beurteilt wird (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB )."
8.8 Gesetzesänderungen, durch die Versorgungsanwartschaften der Höhe nach beeinflußt werden, sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst in der Zeit zwischen Ehezeitende und der Entscheidung des Familiengerichts in Kraft treten (vgl. den Beschluß des BGH vom 1.2.1984 - IV b ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565; NJW 1984,1544 - zur durch das 2. HStruktG geänderten Rechtslage). Dagegen bleiben nach dem Ende der Ehezeit eintretende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. eine Beförderung) auch dann unberücksichtigt, wenn sie vor der Entscheidung des Familiengerichts eintreten.
8.9 Hinsichtlich der Art der Versorgungsanwartschaft (sog. Qualität) ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Tritt z. B. ein Verlust der Versorgungsanwartschaft infolge Entlassung erst nach Erteilung der (ersten) Auskunft ein, ist das Familiengericht durch eine neue Auskunft auf die zu berücksichtigende Statusänderung unter Angabe der bis zum Ehezeitende anzusetzenden Nachversicherungsentgelte hinzuweisen. Ggf. ist gegen eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
Bei einem Verlust der Versorgungsanwartschaft nach der rechtskräftigen Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht ist § 1402 Abs. 8 RVG / § 124 Abs. 8 AVG zu beachten. Hiernach sind die der Nachversicherung zugrunde zu legenden Entgelte für die Ehezeit zu kürzen.
8.10 In Fällen des unversorgten Ausscheidens eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit rege ich an, das Auskunftsersuchen des Familiengerichts etwa
wie folgt zu beantworten:
"Herr/Frau ........ ist nach § ........ mit Ablauf des ........ also nach dem Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB (........), aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Die Nachversicherung nach den §§ 1232 , 1402 RVO /§§ 9, 124 AVG ist bereits/noch nicht durchgeführt worden.
Im Gegensatz zum Beschluß des OLG Stuttgart vom 28.2.1984 (FamRZ 1984, 801) und zum Beschluß des OLG Köln vom 13.8.1985 (FamRZ 1985, 1050) haben
das Kammergericht im Beschluß vom 17.2.1981 - 15 UF 4570/79 -,
das OLG Bamberg im Beschluß vom 9.1.1984 (FamRZ 1984, 803; vgl. auch den zugrunde liegenden Beschluß des AG Obernburg am Main vom 22.6.1983 - F 274/81 -),
das OLG Hamm - 10. FamS- im Beschluß vom 14.9.1984 (FamRZ 1984, 1237) und
das OLG Hamm - 9. FamS - im Beschluß vom 16.9.1985 - 9 UF 6/85 -
im Ergebnis die Auffassung vertreten, daß für den Versorgungsausgleich auch beim unversorgten Ausscheiden eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit nicht die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft, sondern
die (einschl. der Nachversicherung berechnete) Rentenanwartschaft zugrunde zu legen
ist.
Hinsichtlich der Form des Versorgungsausgleichs in solchen Fällen vertreten das Kammergericht, das OLG Bamberg und das OLG Hamm in ihren vier vorgenannten Entscheidungen die Auffassung, daß, wenn die Nachversicherung bereits durchgeführt worden ist, eine Anwartschaftsübertragung nach § 1587b Abs. 1 BGB zu erfolgen habe; ist die Nachversicherung noch nicht durchgeführt worden, habe eine Anwartschaftsbegründung nach § 1587b Abs. 2 BGB zu erfolgen.
Dementsprechend
- verweise ich im vorliegenden Fall auf die bereits durchgeführte Nachversicherung.-
- teile ich Ihnen nachstehend die im vorliegenden Fall für eine Nachversicherung in Betracht kommenden Zeiten und Entgelte mit: ....." -

Abschnitt 9 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.1 des Vordrucks
Nach dem Normzweck des Versorgungsausgleichs wird davon ausgegangen, daß der Statusstichtag für die Beurteilung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft ( § 1587 Abs. 2 BGB ) und der Bewertungsstichtag, nach dem sich die Höhe des Wertausgleichs berechnet ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB ), identisch sein müssen. Als Bewertungsstichtag wird daher - vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts - der sich aus § 1587 Abs. 2 BGB ergebende Stichtag (Ende der Ehezeit) zugrunde gelegt.

Abschnitt 10 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.2 des Vordrucks
10.1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung ( § 80a NBG ) oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit ( § 87a , § 108b NBG ) sind nicht die herabgesetzten, sondern die als ruhegehaltfähig geltenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes anzugeben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ).
10.2 Eine Kürzung der Dienstbezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme bleibt unberücksichtigt.
10.3 Im Falle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge am letzten Tag der Ehezeit ist der Wortlaut wie folgt zu fassen:
"Am letzten Tag der Ehezeit, d.h. am ...., war der/die Genannte ohne Dienstbezüge beurlaubt. Wenn er/sie an diesem Tag wieder Dienst getan hätte, würden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB betragen haben: ...".
Tz 5.1.5 BeamtVGVwV (GMBl. 1980 S. 742) ist zu beachten.
10.4 Haben die Rechte und Pflichten am letzten Tag der Ehezeit auf Grund einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament geruht, ist der Wortlaut entsprechend der Nr. 10.3 zu fassen.
Tz 5.1.5 BeamtVGVwV ist zu beachten.
10.5 Bei Versorgungsanwartschaften ist für die Wertberechnung von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen am Bewertungsstichtag auszugehen. Dieser Stichtag ist Endzeitpunkt für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ). Eine Berechnung der Dienstaltersstufe entsprechend § 5 Abs. 2 BeamtVG ist ausgeschlossen.
Den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ist die am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bleibt nach dem Beschluß des BGH vom 21.10.1981 - IVb ZB 914/80 - (FamRZ 1982, 31; NJW 1982, 222) außer Betracht. Bei einer Absenkung des Grundgehalts nach § 19a BBesG ist jedoch das ohne Berücksichtigung dieser Vorschrift maßgebende Grundgehalt zugrunde zu legen.
10.6 Sind am letzten Tag der Ehezeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 5 BeamtVG erfüllt, ist der Wortlaut entsprechend zu ergänzen. Es sind die höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes anzugeben und folgender Zusatz aufzunehmen:
"Ohne Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 BeamtVG wären dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB von dem/der Genannten tatsächlich bekleideten Amtes (BesGr ...) zugrunde zu legen."
10.7 In Fällen, in denen eine Stellenzulage nach Nr. 6 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen (Fliegendes Personal) bei Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung des Absatzes 4 Nr. 1 dieser Vorbemerkung zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören würde, der Beamte jedoch diese zeitliche Voraussetzung am letzten Tag der Ehezeit noch nicht erfüllt hat, bitte ich, vor den Worten "des § 1587a Abs. 8 BGB " die Worte "der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie" einzufügen. Die Stellenzulage bleibt demnach unberücksichtigt. Es ist jedoch folgender Zusatz aufzunehmen:
"Hätte der Beamte am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB die zeitliche Voraussetzung der Nummer 6 Abs. 4 Nr. 1 der Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B erfüllt, würde zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auch eine Stellenzulage von ... DM gehören."
10.8 Bei der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist zusätzlich zu vermerken, welche - ggf. nur vorschußweise geleistete - letzte Besoldungserhöhung der Berechnung zugrunde gelegt wurde (entweder "Anpassungsgesetz vom . . ." oder "im Vorgriff auf das Anpassungsgesetz . . ."). Dem Familiengericht bleibt es überlassen, über die Berücksichtigung etwaiger Vorschußzahlungen zu entscheiden.
10.9 In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind die den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ggf. also unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 BeamtVG ), nicht dagegen die sich bei einer Fortrechnung bis zum Ende der Ehezeit fiktiv ergebenden Beträge anzugeben. Die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" sind durch die Worte "lagen dem Ruhegehalt (Unterhaltsbeitrag) zugrunde" zu ersetzen. Ggf. ist auf § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 BeamtVG Bezug zu nehmen.
Erhöhungen des Versorgungsbezuges auf Grund eines Dienstunfalls bleiben bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB ). Bei der Angabe der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Bezüge ist daher in diesen Fällen von den Bezügen auszugehen, nach denen der Versorgungsbezug bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen.
Nr. 10.2 gilt entsprechend.
10.10 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bei einem Versorgungsbezug gehören auch Erhöhungszuschläge nach Art. 5 oder 6 des 7. BesÄndG oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie Anpassungszuschläge nach §§ 71 ff. BeamtVG a. F. Für den Anpassungszuschlag gilt Art. 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984.
10.11 Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, bei dem der letzte Tag der Ehezeit innerhalb der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes liegt ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ), sind die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB " zu ersetzen durch die Worte "hätten dem Ruhegehalt, wenn bereits vor diesem Tage die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ) abgelaufen wären, unter Berücksichtigung des § 1587a Abs. 8 BGB folgende Bezüge zugrunde gelegen ...".
10.12 Der Satz "Die ruhegehaltfähige Dienstzeit hat begonnen am" ist zur Vermeidung von Mißverständnissen in Fällen der Unterbrechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu streichen.

Abschnitt 11 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.3 des Vordrucks
11.1 Für die im Auskunftsvordruck vorgesehene Mitteilung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit kommen auch Zeiten auf Grund von Kann-Vorschriften in Betracht, für die eine Entscheidung über ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter den Vorbehalt einer Neuentscheidung bei Gewährung oder Erhöhung einer Rente (vorab) getroffen worden ist - vgl. Nrn. 2 und 3 meines RdErl. vom 9.12.1977 (Nds. MBl. 1978 S. 25 - GültL 33/102) sowie die Tz 11.0.5 bis 11.0.10 und 12.0.2 BeamtVGVwV -. Da der Ausgleich der Doppelversorgung im Falle des Bezugs einer der in § 55 BeamtVG genannten Leistungen seit dem 1.1.1982 (allgemeines Inkrafttreten des 2. HStruktG ) allein durch die genannte Ruhensvorschrift vorgenommen wird, besteht in diesen Fällen für eine Einschränkung in der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften kein Anlaß mehr. Auf die Tz. 2.8 Abs. 3 der Anlage 1 meines RdErl. vom 13.1.1982 (Nds. MBl. S. 90 - GültL 33/147) weise ich hin. Entsprechendes gilt, wenn das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1982 liegt (s. Bezugserlaß zu g).
Die Anrechnungseinschränkungen bleiben jedoch bei der Auskunftserteilung zu beachten, wenn auf andere als die von § 55 BeamtVG erfaßten Versorgungsleistungen eine beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Anwartschaft besteht (vgl. Tz 11.0.5 und 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV). In diesen Fällen ist die Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend dem genannten Vorbehalt im einzelnen auf einer besonderen Anlage zur Auskunft an das Familiengericht darzustellen. Dabei ist von der Anwartschaftshöhe der für die Altersgrenze zugesagten oder zu erwartenden anderen Versorgungsleistung, bemessen nach dem Stand des Bewertungsstichtages, auszugehen. Die Auskunft ist mit dem Vorbehalt einer Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für den Fall des Bestehens einer Anwartschaft auf weitere, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bekannte andere Versorgungsleistungen i.S. der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV zu versehen.
11.2 Wenn bei der Ermittlung der bis zum letzten Tag der Ehezeit zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit festgestellt wird, daß im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts die Berücksichtigung einer Zeit auf Grund einer Kann-Vorschrift in Betracht kommt, aber der hierfür erforderliche Antrag des Beamten (Richters) nicht vorliegt oder erst nach dem letzten Tag der Ehezeit gestellt worden ist, rege ich im Hinblick auf die Beschlüsse des BGH vom 4.3.1981 - IVb ZB 598/80 - (FamRZ 1981, 665; NJW 1981, 1506) und vom 22.6.1983 - IVb ZB 35/82 -(FamRZ 1983, 999; NJW 1984, 1548) folgendes an:
11.2.1 Die in Betracht kommende Zeit wird in der Auskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt, falls die Zeit im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts am letzten Tag der Ehezeit beim Vorliegen eines Antrags berücksichtigt worden wäre.
11.2.2 In Fällen der Nr. 11.2.1 wird dem Auskunftsentwurf eine weitere Tz. mit folgendem Inhalt angefügt:
"In der Tz. 2.3 wurde als ruhegehaltfähige Dienstzeit u.a. die Zeit vom ... bis zum ... auf Grund der Kann-Vorschrift des § ... berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Zeit setzt im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts einen Antrag des Beamten (Richters) voraus und kann bei einer Versorgung erst vom Ersten des Antragsmonats an erfolgen; ein solcher Antrag - liegt nicht vor - ist erst am ..., mithin nach dem letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gestellt -. Gleichwohl wurde für die vorliegende Auskunft im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 4.3.1981 - IVb ZB 598/80 - (FamRZ 1981, 665; NJW 1981, 1506) und vom 22.6.1983 - IVb ZB 35/82 -(FamRZ 1983, 999; NJW 1984, 1548) die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt, da die Zeit im Rahmen des Beamtenversorgungsrechts am letzten Tag der Ehezeit beim Vorliegen eines Antrags berücksichtigt worden wäre.
Falls die vorgenannte Zeit nach Auffassung des Gerichts aus zivilrechtlichen Gründen unberücksichtigt zu bleiben hat (z.B. im Hinblick auf § 1260c RVO/§ 37c AVG/§ 58c RKG wegen der Höhe einer Rente oder Rentenanwartschaft), wird um eine entsprechende Mitteilung zum Zwecke der Neuberechnung gebeten."
11.2.3 Falls sich aus der Akte ergibt, daß der Beamte (Richter) gerade im Hinblick auf § 1260c RVO/§ 37c AVG/§ 58c RKG von einem Antrag auf Berücksichtigung einer Zeit abgesehen hat, rege ich an, beim Familiengericht unter Darlegung dieser Umstände anzufragen, ob diese Zeit gleichwohl für die Auskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt werden soll.
11.3 Bei einer Versorgungsanwartschaft ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Vorschrift des § 252 NBG i.V.m... § 78 Abs. 1 BeamtVG nur dann zu berechnen, wenn die Gesamtzeit (Tz. 2.4 des Vordrucks) nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes einen höheren Ruhegehaltssatz als nach dem BeamtVG zur Folge hätte.
11.4 Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen ( § 13 Abs. 2 BeamtVG ) sind, soweit sie erhöht angerechnet werden, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 des Vordrucks), nicht aber im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.
11.5 In Fällen der Tz. 10.6 sind die Worte "beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit" durch die Worte "beträgt die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit i.S. des § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG " zu ersetzen.
11.6 Bei Beamten auf Zeit ist, auch wenn sich auf Grund der Amtszeit ein höheres Ruhegehalt als nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergeben würde oder ergibt ( § 66 Abs. 2 BeamtVG ), nicht die Amtszeit, sondern die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzugeben.
11.7 In bereits eingetretenen Versorgungsfällen endet die ruhegehaltfähige Dienstzeit, unbeschadet der Tz. 11.8, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts mit dem Ende der Dienstzeit. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte (Richter) vor Erreichen seiner Altersgrenze (z.B. auf Antrag, wegen Dienstunfähigkeit, wegen Ablaufs der Amtszeit) in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist (Beschluß des BGH vom 14.10.1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36; NJW 1982, 224).
Eine Zurechnungszeit ( § 13 Abs. 1 BeamtVG , § 117 Abs. 1 BBG ) ist bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 des Vordrucks), nicht aber im Rahmen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen.
11.8 Eine Nachdienstzeit i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG oder entsprechender früherer Vorschriften ist zu berücksichtigen. Für Nachdienstzeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG oder entsprechenden früheren Vorschriften gilt dies jedoch nur, wenn eine solche Beschäftigungszeit am letzten Tag der Ehezeit bereits beendet war und dem Ruhegehalt daher zugrunde lag (oder zugrunde zu legen war). Dagegen ist eine Nachdienstzeit i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG oder entsprechender früherer Vorschriften, die am letzten Tag der Ehezeit noch nicht beendet war, nach ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Auskunft ist wie folgt zu ergänzen:
"Ferner erhöht sich nach Beendigung der am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB bei ... ausgeübten Tätigkeit die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § ... um die Zeit vom ... bis zum ... (letzter Tag der Ehezeit)."
11.9 Soweit die Zeit eines einstweiligen Ruhestandes nach § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ruhegehaltfähig ist, wird sie im Rahmen der Tz. 2.3 des Vordrucks berücksichtigt. Sind die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes am letzten Tag der Ehezeit noch nicht abgelaufen, ist bei der Angabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von der sich vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Die Auskunft ist sodann durch folgenden Zusatz zu ergänzen:
"Ferner erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Ablauf der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ), d.h. vom ... an, nach § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG um die Zeit vom ... bis zum ... (höchstens bis zum letzten Tag der Ehezeit)."
11.10 In Fällen, in denen bei den Ehegatten über die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Zweifel bestehen könnten, stelle ich anheim, die Berechnung auf einer Anlage zu erläutern.
11.11 Nach § 73 Abs. 1 G 131 wurde ein früherer Beamter zur Wiederverwendung, der nach dem 1.4.1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Wenn der Beamte von der Versicherungspflicht nicht befreit worden war, waren die Arbeitnehmeranteile der seit dem 1.4.1951 zu den Rentenversicherungen geleisteten Pflichtbeiträge dem Träger der Versorgungslast nach § 73 Abs. 2 Satz 1 G 131 bei Eintritt des Versorgungsfalles von dem Versicherungsträger zu erstatten. Die Zeit der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1.4.1951, für die Beiträge erstattet worden sind, wird bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 G 131). Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 G 131 findet keine Anwendung, wenn der Beamte erklärt hat, daß er die Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen wolle (§ 73 Abs. 3 Satz 1 G 131).
Auf wiederverwendete Beamte findet § 73 G 131 entsprechende Anwendung ( § 81 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG , § 236 Abs. 2 Satz 3 NBG a.F.).
In Fällen, in denen eine Berücksichtigung von Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i.V.m.. § 73 Abs. 2 G 131 in Betracht kommen kann, die Arbeitnehmeranteile aber bis zum letzten Tag der Ehezeit noch nicht an den Träger der Versorgungslast erstattet worden sind, weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist oder die Zahlung aus anderen Gründen unterblieben ist, wird gebeten, dem Familiengericht sowohl eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorerwähnten Zeiten (Berechnung A) als auch eine Berechnung ohne diese Zeiten (Berechnung B) zu übersenden. Das Familiengericht ist hierbei darauf hinzuweisen, daß die genannten Zeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nur dann - und zwar zur Hälfte - als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden dürfen, wenn die Arbeitnehmeranteile der für diese Zeit geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge erstattet worden sind, daß aber die Erstattung der Arbeitnehmeranteile erst nach Eintritt des Versorgungsfalles verlangt werden kann. Wenn das Familiengericht die Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs aus zivilrechtlicher Sicht gleichwohl für geboten hält und der Beamte keine Erklärung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 G 131 abgegeben hat, ist dem Familiengericht nahezulegen, den für die Auskunft über die Rentenanwartschaft zuständigen Rentenversicherungsträger hiervon zu unterrichten, damit diese Zeiten nicht auch bei der Berechnung der Rentenanwartschaft zugrunde gelegt werden. Dies entspricht dem Wunsch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs sicherzustellen, daß die unter § 73 G 131 fallenden Beitragszeiten nicht doppelt berücksichtigt werden.

Abschnitt 12 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.4 des Vordrucks
12.1 Als Zeitpunkt der Altersgrenze ist das Ende des Monats anzugeben, mit dessen Ablauf der/die Genannte wegen Erreichens der für ihn/sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Dies gilt auch für Beamte auf Zeit. Die in Betracht kommende Rechtsvorschrift ist anzugeben.
Wenn schon vor dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit für einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eine ermäßigte Arbeitszeit oder eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde und hierdurch
dieser Zeitraum nicht oder nur anteilig ruhegehaltfähig ist (vgl.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
,
§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
),
ein sog. Versorgungsabschlag in Betracht kommt (vgl.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG
),
sind die Rechtsfolgen dieser Bewilligung bei der Berechnung der Gesamtzeit sowie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes (Tz. 2.5 der Auskunft) mitzuberücksichtigen. Hierzu werden nach den Worten "d. i. bis zum . . ." des Vordrucks sowie in der Tz. 2.5 des Vordrucks nach den Worten "ergibt sich" jeweils folgende Worte eingefügt: "unter Mitberücksichtigung der in der Tz. ... der vorliegenden Auskunft bezeichneten Rechtsfolgen".
Der Auskunft wird eine weitere Tz. mit folgendem Inhalt angefügt:
"Im vorliegenden Fall wurde für einen nach dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit liegenden Zeitraum, nämlich für den Zeitraum vom ... bis zum ..., eine - Beurlaubung ohne Dienstbezüge - ermäßigte Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung - bewilligt. Hierfür sind im Beamtenversorgungsrecht Rechtsfolgen bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie beim Ruhegehaltssatz vorgesehen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 , § 6 Abs. 1 Satz 3 , § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG ). Diese Rechtsfolgen wurden in den Tz. 2.4 und 2.5 der Auskunft mitberücksichtigt, da die - Beurlaubung ohne Dienstbezüge - ermäßigte Arbeitszeit - Teilzeitbeschäftigung - am ..., also schon vor dem Ablauf des letzten Tages der Ehezeit, bewilligt wurde (vgl. Beschlüsse des BGH vom 12.3.1986 - IVb ZB 59/83 - FamRZ 1986, 563; NJW 1986, 1935 - zur Teilzeitbeschäftigung und vom 26.3.1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658; NJW 1986, 1934 - zur Beurlaubung ohne Dienstbezüge)."
12.2 In bereits eingetretenen Versorgungsfällen entfällt, vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Familiengerichts, die Bildung einer bis zur Altersgrenze fortgerechneten Gesamtzeit. Ich bitte, in diesen Fällen die Worte "erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze, d.i. bis zum ..." zu streichen und folgenden Zusatz aufzunehmen:
"Da im vorliegenden Fall am letzten Tag der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ein Ruhegehalt bereits zustand, wird im Hinblick auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14.10.1981 - IVb ZB 593/80 - (FamRZ 1982, 36; NJW 1982, 224) davon ausgegangen, daß die in § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BBG vorgesehene Erweiterung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze keine Anwendung findet."
Ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 252 NBG (ggf. i.V.m... § 78 Abs. 1 BeamtVG ) berechnet worden, empfiehlt sich, ergänzend zu der vorgenannten Entscheidung auch auf den Beschluß des BGH vom 3.3.1982 - IVb 582/81 - (FamRZ 1982, 583) hinzuweisen.

Abschnitt 13 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.5 des Vordrucks
13.1 Bei Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen ( § 13 Abs. 2 BeamtVG ) sind nach den Worten "(Tz. 2.4)" folgende Worte einzufügen:
"zuzüglich einer nach § 13 Abs. 2 BeamtVG erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage, mithin aus einer Zeit von ... Jahren ... Tagen."
13.2 Wenn sich nach der bis zum letzten Tag der Ehezeit zurückgelegten Amtszeit nach § 66 Abs. 2 BeamtVG ein höherer Ruhegehaltssatz als nach der in Tz. 2.4 des Vordrucks angegebenen Gesamtzeit ergeben würde, empfehle ich, Tz. 2.5 des Vordrucks wie folgt zu ergänzen:
"Im folgenden wird jedoch der sich nach § 66 Abs. 2 BeamtVG aus der Amtszeit vom ... bis zum letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB , d.h. bis zum ..., ergebende höhere Ruhegehaltssatz von ... vom Hundert zugrunde gelegt."
13.3 In bereits eingetretenen Versorgungsfällen sind ggf. die Worte "zuzüglich einer nach - § 13 Abs. 1 BeamtVG - § 117 Abs. 1 BBG - für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zugerechneten Zurechnungszeit von ... Jahren ... Tagen" bzw. "zuzüglich einer auf - § 13 Abs. 2 BeamtVG - § 136 Abs. 1 NBG - beruhenden erhöhten Berücksichtigung der Zeit vom ... bis zum ... = ... Jahre ... Tage" einzufügen.
13.4 Berechnet sich der Ruhegehaltsatz nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , ist die jeweils in Betracht kommende Vorschrift (z.B. § 118 Abs. 1 BBG bzw. § 137 Abs. 1 NBG i.V.m.. § 69 BeamtVG - § 252 NBG i.V.m.. § 78 BeamtVG -) anzugeben.
13.5 Sind die ersten fünf Jahre eines einstweiligen Ruhestandes am letzten Tag der Ehezeit noch nicht abgelaufen, sind die Worte "ergibt sich ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert;" durch die Worte zu ersetzen "wird sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes ( § 14 Abs. 2 BeamtVG ) ein Ruhegehaltsatz von ... vom Hundert ergeben.". Es ist folgender Zusatz anzufügen:
"Da am letzten Tag der Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB die ersten fünf Jahre des einstweiligen Ruhestandes noch nicht abgelaufen waren, betrug an diesem Tag das Ruhegehalt gem. § 14 Abs. 2 BeamtVG 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte z.Z. seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat (BesGr. ...)."
13.6 Wegen der Berücksichtigung der Rechtsfolgen bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer ermäßigten Arbeitszeit oder einer Teilzeitbeschäftigung ist Nr. 12.1 Abs. 2 zu beachten.

Abschnitt 14 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.6 des Vordrucks
14.1 In den Fällen der Tz. 10.6 sind hinter den Worten "Bemessungsgrundlagen" die Worte "unter Beachtung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG " einzufügen.
14.2 Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bleibt als ehegattenbezogener Bestandteil im Hinblick auf § 1587a Abs. 8 BGB außer Betracht.
14.3 Ggf. ist der sich ergebende Mindestversorgungsbezug anzugeben. Auch hierbei kann nur der Ortszuschlag der Stufe 1 ohne den Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 15 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.7 des Vordrucks
15.1 Stehen einem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger mehrere dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so ist nach § 1587a Abs. 6 BGB für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.
Die Berechnung ist dem Familiengericht unter Angabe der anzuwendenden Ruhensvorschrift
im einzelnen auf einer besonderen Anlage mitzuteilen.
15.2 In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundes und der übrigen Länder bitte ich, bei Anwendung des § 54 BeamtVG die Gesamtzeit - vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts - durch Zusammenrechnung der sich in den jeweiligen Versorgungsverhältnissen nach dem Zeit/Zeit-Verhältnis ergebenden in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu ermitteln.
15.2.1 In die Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung bitte ich folgende Ausführungen aufzunehmen:
"Vorbehaltlich der Auffassung des Familiengerichts wurde bei der vorliegenden Berechnung von folgenden Grundsätzen ausgegangen:
1.
Stehen einem Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger mehrere dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften i.S. des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so ist nach § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. Im vorliegenden Fall war am letzten Tag der Ehezeit außer ... auch noch ... vorhanden, so daß - für die Berechnung des Versorgungsausgleichs - § 54 BeamtVG anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze zu zahlen. Die Versorgung im Sinne des § 1857a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB , die wegen der früheren Versorgung/Versorgungsanwartschaft zu berechnen ist, wird im folgenden als 'frühere Versorgung', die entsprechende Versorgung, die wegen der neuen Versorgung/Versorgungsanwartschaft zu berechnen ist, als 'neue Versorgung' bezeichnet. Welche Versorgung/Versorgungsanwartschaft die frühere und welche die neue ist, beurteilt sich nach den im Rahmen des § 54 BeamtVG maßgebenden Grundsätzen (Tz 54.1.3 BeamtVGVwV). Im vorliegenden Fall wird ... als frühere Versorgung behandelt, weil ...
2.
§ 1587a Abs. 8 BGB ist auch bei der Bildung der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu beachten.
3.
Die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ( § 54 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ) ist nach den im Rahmen des § 54 BeamtVG maßgebenden Grundsätzen zu berechnen. Zusätzlich ist hierfür eine bei der früheren und/oder der neuen Versorgung zugrunde gelegte Erweiterungszeit ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB ) zu berücksichtigen, soweit dies nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung desselben Zeitraums führt."
Wenn sich aus der (zweckmäßig ebenfalls in der Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung vorzunehmenden) Ruhensberechnung nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung , im folgenden: SZG , ergibt, daß infolge der dort vorgesehenen Verdoppelung der Höchstgrenze des § 54 BeamtVG im vorliegenden Fall über den Grundbetrag der Sonderzuwendung ( § 7 SZG ) hinaus auch noch ein in den übrigen Kalendermonaten des Jahres ruhender Teil der Versorgung zu zahlen wäre, rege ich an, in die Anlage zur Auskunft über die frühere Versorgung zusätzlich folgende Ausführungen aufzunehmen:
"Nach § 9 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) sind die für die Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen für die Gewährung der Zuwendung für den Monat Dezember zu verdoppeln. Infolge dieser Verdoppelung der Höchstgrenze des § 54 BeamtVG wäre im vorliegenden Fall über den Grundbetrag der Sonderzuwendung ( § 7 SZG ) hinaus auch noch ein in den übrigen Kalendermonaten des Jahres ruhender Teil der Versorgung zu zahlen. Bei der vorliegenden Berechnung wurde davon ausgegangen, daß auch ein Anteil dieses Mehrbetrages zur Versorgung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 3 BGB gehört; in der Tz. 2.7 der Auskunft wurde an Stelle von "¹/ 12 der jährl. Sonderzuwendung" (Tz 2.6 der Auskunft) daher ¹/ 12 der Summe aus dem Grundbetrag ( § 7 SZG ) und dem vorerwähnten Mehrbetrag einbezogen."
15.2.2 In die Auskunft über die frühere Versorgung bitte ich ferner folgende Hinweise aufzunehmen:
"4.
Für die Berechnung des maßgebenden Wertes der früheren Versorgung (Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft) wurde dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB verwendet, das sich aus den dieser früheren Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der vorliegenden Auskunft). Für die Berechnung des maßgebenden Wertes der neuen Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft über die neue Versorgung) wurde dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB verwendet, das sich aus den dieser neuen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft über die neue Versorgung). Wenn § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB so verstanden wird, daß getrennt auf den Betrag der neuen Versorgung sowie auf den nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibenden Betrag der früheren Versorgung dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB anzuwenden ist, das sich aus den der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten
ergibt, errechnet sich durch Zusammenrechnung
des in der Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft genannten Betrages vonDM
und des in der Tz. 2.9 der Auskunft über die neue Versorgung genannten Betrages vonDM
________
ein maßgebender Wert von insgesamt monatlichDM.
Für den Fall, daß § 1587a Abs. 6 Halbsatz 1 BGB dagegen vom Familiengericht so verstanden wird, daß auf die Summe aus der neuen Versorgung und dem nach Anwendung des § 54 BeamtVG verbleibenden Betrag der früheren Versorgung ein einheitliches Zeit/Zeit-Verhältnis anzuwenden ist, teile ich folgende Berechnung mit:
A.Gesamte in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit
a)In die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Tz. 2.8 der vorliegenden AuskunftJahreTage
b)In die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit nach der Tz. 2.8 der Auskunft über die neue Versorgung, soweit nicht bereits in Aa enthaltenJahreTage
_____________
c)Aa + Ab =JahreTage
d)Ac umgerechnet in Hundertsätze eines Jahres nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden AuskunftJahre
B.Gesamtzeit
a)Gesamtzeit nach der Tz. 2.4 der vorliegenden AuskunftJahreTage
b)Gesamtzeit nach der Tz. 2.4 der Auskunft über die neue Versorgung, soweit nicht bereits in B a enthaltenJahreTage
_____________
c)Ba + Bb =JahreTage
d)Bc umgerechnet in Hundertsätze eines Jahres nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden AuskunftJahre
C.Gesamte Versorgung
a)Versorgung nach der Tz. 2.7 der vorliegenden AuskunftDM
b)Versorgung nach der Tz. 2.6 - 2.7 - der Auskunft über die neue VersorgungDM
_____________
c)Ca + Cb =DM.
D.Maßgebender Wert der gesamten Versorgung, berechnet nach den Grundsätzen der Tz. 2.9 der vorliegenden Auskunft
,Jahre (Ad) × DM (Cc)
_________________________=DM monatlich."
,Jahre (Bd)
15.2.3 Wenn die für die frühere Versorgung zuständige Dienststelle (Dienststelle A) nicht identisch ist mit der für die neue Versorgung zuständigen Dienststelle (Dienststelle B), bitte ich wie folgt zu verfahren:
15.2.3.1 Die Dienststelle B fertigt eine Auskunft über die neue Versorgung. Für die Berechnung des maßgebenden Wertes dieser Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft) verwendet sie dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB , das sich aus den dieser neuen Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft).
Die Dienststelle B leitet die sich hiernach ergebende Auskunft zunächst der Dienststelle A zu und unterrichtet hiervon das Familiengericht.
15.2.3.2 Unter Zugrundelegung des sich aus der Auskunft der Dienststelle B ergebenden Betrages der neuen Versorgung (der nicht mit dem sich aus den beamtenrechtlichen Vergleichsmitteilungen ergebenden Betrag übereinstimmen muß, weil z.B. nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB unfallbedingte Erhöhungen beim Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben) fertigt die Dienststelle A eine Auskunft über die sich nach Anwendung des § 54 BeamtVG ergebende frühere Versorgung, wobei sie entsprechend der vorstehenden Nr. 15.2.1 verfährt. Für die Berechnung des maßgebenden Wertes dieser Versorgung (Tz. 2.9 der Auskunft) verwendet sie dasjenige Zeit/Zeit-Verhältnis im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB , das sich aus den dieser früheren Versorgung zugrunde liegenden Zeiten ergibt (Tz. 2.8 und 2.4 der Auskunft). Ferner ergänzt sie ihre Auskunft entsprechend der vorstehenden Nr. 15.2.2.
Die Dienststelle A übersendet ihre sich hiernach ergebende Auskunft sowie die Auskunft der Dienststelle B dem Familiengericht. Sie unterrichtet hiervon die Dienststelle B und fügt einen Abdruck der eigenen Auskunft bei.
15.2.4 Ist die für die frühere Versorgung zuständige Dienststelle auch für die neue Versorgung zuständig, gelten die Nr. 15.2.3.1 Abs. 1 sowie die Nr. 15.2.3.2 Abs. 1 dieses Erlasses sinngemäß für die Ausfüllung der einzelnen Auskunftsvordrucke.
15.2.5 Von der sich aus der Entscheidung des Familiengerichts ergebenden Behandlung der früheren Versorgung und der neuen Versorgung ist auch bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG , bei der Abwendung der Kürzung nach § 58 BeamtVG und bei der Erstattung nach der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung auszugehen.
15.3 Bei der Berücksichtigung einer Rentenanwartschaft ist zum Ausdruck zu bringen, daß für die Berechnung der Versorgung, unabhängig von der Erfüllung einer Wartezeit ( § 1587a Abs. 7 BGB ), vom Bezug eines Altersruhegeldes am letzten Tag der Ehezeit ausgegangen wird. Die Berechnung der Versorgung unter Zugrundelegung eines Altersruhegeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Versorgungsempfänger am letzten Tag der Ehezeit eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhielt; auch hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit für ein Altersruhegeld erfüllt ist. Auf den Beschluß des BGH vom 14.10.1981 - IVb ZB 504/80 - (FamRZ 1982, 33; NJW 1982, 229) weise ich hin.
15.3.1 In Anwendungsfällen des § 55 BeamtVG ist nach den Beschlüssen des BGH vom 1.12.1982 (FamRZ 1983, 358; NJW 1983,1313) und vom 6.7.1983 - IVb ZB 794/81 - (FamRZ 1983, 1005; NJW 1984, 1550) § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB dahingehend auszulegen, daß der sich nach § 55 BeamtVG ergebende Ruhensbetrag für den Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen ist, soweit die Rente/Rentenanwartschaft vor der Ehezeit erworben wurde. Bei einer Rente/Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Teil des sich nach § 55 BeamtVG ergebenden Ruhensbetrages nach Auffassung des BGH nach dem Verhältnis der in der Ehezeit begründeten zu der insgesamt erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaft, praktisch also nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (§ 83 Abs. 2 AVG, § 1304 Abs. 2 RVO ).
Bei der Ruhensberechnung ist deshalb von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a)
Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
ist die Endstufe, nicht die am Ende der Ehezeit erreichte Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
ist § 1587a Abs. 8 BGB zu beachten,
tritt in Fällen, in denen sich der Beamte am Ende der Ehezeit noch nicht im Ruhestand befand, an die Stelle des "Eintritts des Versorgungsfalles" ( § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG ) der letzte Tag der "Gesamtzeit" ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB ).
b)
Bei den Renten wird für die Ruhensberechnung unabhängig von der Erfüllung von Wartezeiten (vgl. § 1587a Abs. 7 BGB ) von der Höhe eines Altersruhegeldes am Ende der Ehezeit ausgegangen. Beruht die Versorgung oder Versorgungsanwartschaft auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1.1.1966 begründet worden ist, so ist der bei der Anwendung des § 55 BeamtVG zu berücksichtigende Rentenbetrag ab 1.1.1986 um 20 v. H. zu mindern (Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Buchst. a des 2. HStruktG i. d. F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.7.1985, BGBl. I S. 1513). Diese Rechtsänderung ist beim Versorgungsausgleich nach dem Beschluß des BGH vom 11.6.1986 - IVb ZB 42/84 - auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ende der Ehezeit vor dem 1.1.1986 liegt (s. Nr. 8.8 Satz 1 ).
c)
Zur Berechnung des Ruhensbetrages sind zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten heranzuziehen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Ruhensberechnung gem. § 55 BeamtVG i. V. m. § 9 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) vorzunehmen; der hierbei ermittelte Ruhensbetrag ist auf das Jahr umzurechnen. Insgesamt ergibt sich hieraus der durchschnittliche monatliche Ruhensbetrag.
d)
Die Summe aus dem ungekürzten monatlichen Ruhegehalt und einem Zwölftel der jährlichen Sonderzuwendung (vgl. die Tz. 2.6 der Auskunft) ist um den durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften verursachten Teil des durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrages zu kürzen. Aus dem hiernach verbleibenden Versorgungsbetrag (vgl. die Tz. 2.7 der Auskunft) ist sodann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen (vgl. die Tz. 2.9 der Auskunft).
15.3.2 Bei Anwendung des § 55 Abs. 4 BeamtVG sind nach dem Beschluß des BGH vom 16.3.1983 - IVb ZB 85/82 - im Rahmen der Berechnung des Verhältnisses der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten sowohl im Zähler als auch im Nenner die sich aus § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ergebenden Werteinheiten für freiwillige Beiträge außer Ansatz zu lassen, weil sie sich nach dieser Vorschrift von vornherein nicht auf den Ruhensbetrag ausgewirkt haben.
15.3.3 Der nur übergangsweise gewährte Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG bleibt nach dem Beschluß des BGH vom 1.2.1984 - IVb ZB 49/83 - (FamRZ 1984, 565; NJW 1984, 1544) außer Betracht.
15.3.4 Rentenanrechnungsvorschriften früheren Rechts (z.B. § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F., § 115 Abs. 2 BBG a.F.), die für den Beamten, Richter oder Versorgungsempfänger seit dem 1.1.1982 wegen der Erweiterung des dem § 55 BeamtVG unterliegenden Personenkreis nicht mehr gelten, sind bei der Wertberechnung außer Betracht zu lassen.
15.3.5 Bei der Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i. V m. § 55 BeamtVG ist eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen - vgl. Beschluß des BGH vom 29.4.1987 - IVb 127/84 - (FamRZ 1987, 798) -.

Abschnitt 16 VAFamGDRdErl

Zu Tz. 2.8 des Vordrucks
16.1 Die Tz. 11.4, 11.6 und 11.7 gelten entsprechend.
16.2 Wenn bei der Ermittlung der in die Ehezeit i.S. des § 1587 Abs. 2 BGB fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz. 2.8 des Auskunftsvordrucks) festgestellt wird, daß eine kalendermäßige (tatsächliche) Zeit, die nur teilweise als ruhegehaltfähig berücksichtigt wurde, z.T. vor und z.T. in der Ehezeit liegt und eine kalendermäßige Festlegung des berücksichtigten Teils nicht vorgesehen ist (also anders als z.B. nach der Tz 12.1.1 Satz 1 BeamtVGVwV), bitte ich wie folgt zu verfahren:
Von der als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit wird in der Tz. 2.8 des Auskunftsentwurfs derjenige Teil als in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit angesetzt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden tatsächlichen Dauer zu der gesamten tatsächlichen Dauer dieser Zeit entspricht.
Der Auskunft ist folgender Zusatz anzufügen:
"Von der in der Tz. 2.3 aufgeführten, nach § ... als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit von ... Jahren, ... Tagen wurde in der Tz. 2.8, vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts, derjenige Teil als in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB ) angesetzt, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden tatsächlichen Dauer (vom ... bis zum ... = ... Jahre, ... Tage) zu der gesamten tatsächlichen Dauer (vom ... bis zum ... = ... Jahre, ... Tage) entspricht:
... Jahre, ... Tage×... Jahre ... Tage
... Jahre, ... Tage
×... Jahre, ... Tage."

Abschnitt 17 VAFamGDRdErl

17. Zu Tz. 2.9 des Vordrucks
Das Verhältnis wird gebildet, indem die in die Ehezeit fallende ruhegehaltfähige Dienstzeit durch die Gesamtzeit geteilt wird. Dazu werden die anfallenden Tage in Hundertsätze eines Jahres unter Benutzung des Nenners 365 (auch bei Schaltjahren) umgerechnet. Die Endergebnisse aus den Berechnungen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen; die zweite Stelle ist um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 erscheinen würde.
Beispiele: 7 Jahre 140 Tage = 7 140/365 Jahre = 7,383 Jahre = 7,38 Jahre 7 Jahre 142 Tage = 7 142/365 Jahre = 7,389 Jahre = 7,39 Jahre

Abschnitt 18 VAFamGDRdErl

Ich bitte ferner, den Vordruck durch folgenden Hinweis zu ergänzen:
"Nach § 1587a Abs. 8 BGB sind bei der Wertberechnung die in einer Versorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden. Obwohl der Ortszuschlag der Stufe 2 außer bei Verheirateten ( § 40 Abs. 2 Nr. 1 BBesG ) auch in bestimmten anderen Fällen zugrunde zu legen ist ( § 40 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 BBesG , Artikel 1 § 2 Abs. 2 und 3 HStruktG ), wurde im Hinblick auf den Normzweck des § 1587a Abs. 8 BGB vorbehaltlich einer anderen Auffassung des Familiengerichts in der Tz. 2.2 - sowie bei der Mindestversorgung in der Tz. 2.6 - lediglich der Ortszuschlag der Stufe 1 angesetzt."

Abschnitt 19 VAFamGDRdErl

Zusätzlich weise ich noch auf folgendes hin:
Nach dem in Nr. 11.7 genannten Beschluß des BGH vom 14.10.1981 ist auch bei einem bei Ehezeitende bereits vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (Richter) dem Versorgungsausgleich die - um familienbezogene Bestandteile bereinigte - tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen.
Das gilt auch dann, wenn die Versorgung Vergünstigungen enthält, die etwa nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BeamtVG nur deshalb gewährt werden, weil der Beamte (Richter) infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Beschluß des BGH vom 11.11.1981 - IVb ZB 610/80 - n.v. -). Nach der Entscheidung vom 14.10.1981 besteht jedoch die Möglichkeit einer Kürzung des berechneten Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c BGB , wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte infolge des Versorgungsausgleichs und bei fortdauernder eigener Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhält, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zu dem ausgleichspflichtigen Beamten (Richter) unverhältnismäßig hohe Rente zu erzielen. Der Versorgungsausgleich kann in diesen Fällen vom Familiengericht bis auf den Betrag herabgesetzt werden, der auszugleichen wäre, wenn der Beamte (Richter) nicht dienstunfähig geworden wäre, sondern bei Ende der Ehezeit noch aktiv im Dienst gestanden hätte.
Ich bitte daher, in Fällen, in denen
der Beamte (Richter) im verhältnismäßig jungen Lebensalter (bis zum 40. Lebensjahr) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder
in der Versorgung Vergünstigungen auf Grund des
§ 5 Abs. 2
und
§ 13 Abs. 1 BeamtVG
enthalten sind und der ausgleichsberechtigte Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger ist als der ausgleichspflichtige Beamte (Richter)
der Auskunft an das Familiengericht zusätzlich die Berechnung eines fiktiven Ruhegehaltes, das der Beamte (Richter) bis zum Erreichen der Altersgrenze hätte erreichen können, beizufügen und dazu auf die genannte Entscheidung des BGH vom 14.10.1981 hinzuweisen.

Abschnitt 20 VAFamGDRdErl

20. Bei der Auskunftserteilung für entpflichtungsberechtigte oder bereits entpflichtete Professoren ist folgendes zu beachten:
20.1 Entpflichtungsberechtigte Professoren
20.1.1 Das Recht der am Tage vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) i. d. F. vom 23.10.1981 (Nds. GVBl. S. 263), zuletzt geändert durch Art. II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 2.6.1983 (Nds. GVBl. S. 125), - 1.10.1978 - bereits im Dienst gewesenen ordentlichen und außerordentlichen Professoren, gemäß § 205 Abs. 1 NBG a. F. nach Erreichen der bisherigen Altersgrenze (Vollendung des 68. Lebensjahres) oder auf Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt (§ 153 Abs. 1 Satz 1 NHG).
Will ein Professor von seinem Recht auf Entpflichtung keinen Gebrauch machen, hat
er vor Erreichen der Altersgrenze nach § 205 Abs. 1 Satz 1 NBG a. F. einen entsprechenden Antrag zu stellen (§ 153 Abs. 1 Satz 3 NHG).
20.1.2 Die Entpflichtung wegen Erreichens der Altersgrenze wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet (§ 153 Abs. 1 Satz 2 und 4 NHG).
20.1.3 Im Falle der Entpflichtung wird die Besoldung auf der Grundlage des am Tage vor dem Inkrafttreten des NHG geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt (§ 153 Abs. 1 Satz 6 NHG). Wird der Professor nicht entpflichtet, werden der Berechnung der Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsordnung C zugrunde gelegt.
20.1.4 Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft der unter die Besitzstandsregelung
des § 153 Abs. 1 NHG fallenden noch nicht entpflichteten Professoren bitte ich, von den sich am letzten Tag der Ehezeit ergebenden vollen Dienstbezügen i. S. der Nr. 20.1.3 Satz 1 auszugehen.
20.1.5 In der Tz. 1 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen, und zwar auf - Ruhegehalt -" durch folgende Worte ersetzt: "Dienstbezüge als entpflichteter Professor (Emeritenbezüge), die nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 BGB Versorgungsbezügen gleichstehen - vgl. Beschluß des BGH vom 2.2.1983 - IVb ZB 782/80 - (FamRZ 1983, 467; NJW 1983, 1784) -".
20.1.6 In der Tz. 2.2 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "betrugen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" durch folgende Worte ersetzt: "würden die Emeritenbezüge betragen".
20.1.7 In der Tz. 2.4 des Auskunftsvordrucks ist als Altersgrenze das Ende des Monats anzugeben, in dem das laufende Semester nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Professors endet. Nach den Worten "Altersgrenze, d. i." sollten die Worte "gemäß §....." eingefügt werden.
20.1.8 Die Tz. 2.5 des Auskunftsvordrucks wird gestrichen.
20.1.9 In der Tz. 2.6 des Auskunftsvordrucks werden
a)
die Worte "nach den in Tz. 2.2 und 2.5 angegebenen Bemessungsgrundlagen" durch folgende
Worte ersetzt: "nach der in Tz. 2.2 angegebenen Bemessungsgrundlage",
b)
die Worte "monatliches Ruhegehalt" durch folgende Worte ersetzt: "monatliche Emeritenbezüge".
20.1.10 In der Tz. 2.11 des Auskunftsvordrucks wird in Satz 1 hinter den Worten "kraft Gesetzes" der bisherige Wortlaut durch die Worte "entpflichtet wird" ersetzt.
20.2 Entpflichtete Professoren
20.2.1 Wenn am letzten Tag der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB ein Rechtsverhältnis als entpflichteter Professor bereits bestanden hat, ist bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs von den am letzten Tag der Ehezeit zustehenden Entpflichtetenbezügen auszugehen.
20.2.2 Hinsichtlich der Tz. 1 des Auskunftsvordrucks gilt die Nr. 20.1.5 entsprechend.
20.2.3 In der Tz. 2.2 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" durch die Worte "Dienstbezüge als entpflichteter Professor" ersetzt.
20.2.4 In der Tz. 2.4 des Auskunftsvordrucks werden die Worte "erweitert um die Zeit bis zur Altersgrenze, d. i. bis zum....." gestrichen. Wenn die Entpflichtung auf Antrag bereits vor der Vollendung des 68. Lebensjahres vorgenommen wurde, rege ich eine Ergänzung entsprechend der Nr. 12.2 an.
20.2.5 Hinsichtlich der Tz. 2.5 und 2.6 des Auskunftsvordrucks gelten die Nrn. 20.1.8 und 20.1.9 entsprechend.
20.2.6 Die Tz. 2.11 des Auskunftsvordrucks wird gestrichen.
20.3 Im übrigen gelten die Hinweise zum Auskunftsvordruck in den Nrn. 8 bis 17 sinngemäß, soweit nach ihnen bei entpflichtungsberechtigten oder entpflichteten Professoren verfahren werden kann.

Abschnitt 21 VAFamGDRdErl

Die Bezugserlasse zu a bis e und g werden hiermit aufgehoben.
An das Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -.
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
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