Die Region und die Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch im Unterricht
DE - Landesrecht Niedersachsen

Die Region und die Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch im Unterricht

Die Region und die Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch im Unterricht

RdErl. d. MK v. 1.6.2019 - 32 - 82101/3-2
Vom 1. Juni 2019 (SVBl. S. 288)
Geändert durch RdErl. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)
- VORIS 22410 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Die Bedeutung von Regionen und ihren Sprachen1
Region und regionale Bezüge im Unterricht2
Unterstützung "Regionen im Unterricht"3
Aufgaben der schulformbezogenen Beratung "Regionen im Unterricht"4
Die Sprachen der Region im Unterricht5
Unterstützung "Niederdeutsch und Saterfriesisch"6
Aufgaben der Beratung7
Aufsichtsorgan8
Schlussbestimmung9
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)

Abschnitt 1 RegSprURdErl - Die Bedeutung von Regionen und ihren Sprachen

Niedersachsen verfügt über unterschiedliche Regionen mit einer vielfältigen Kultur. Diese Regionen werden durch geographische Gegebenheiten, durch ihre historischen und kulturellen Entwicklungen, aber auch durch die Sprachen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner geprägt.
Mit der Regionalsprache Niederdeutsch (Plattdeutsch) und der Minderheitensprache Saterfriesisch besitzt das Land neben der Amtssprache zwei so genannte kleine Sprachen, die eine Jahrhunderte alte Tradition aufweisen und einer besonderen Förderung bedürfen, um sie zu erhalten. Die Bedeutung der Sprachen wird auch darin deutlich, dass beide Sprachen ausdrücklich im Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes erwähnt werden. Im § 2 Abs. 1 Satz 3 heißt es u. a., dass die Schülerinnen und Schüler fähig werden sollen, "ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten". Im Rahmen der Europäischen Charta für Regional- oder Minderheitensprachen hat sich Niedersachsen zudem verpflichtet, diese Sprachen zu schützen und zu fördern, um somit zu ihrem Erhalt beizutragen.
Regionale und regionalsprachliche Bezüge im Unterricht wecken das Interesse an der Region, in der man lebt. Sie helfen, die Bedeutung der Veränderlichkeit von Verhältnissen am Beispiel der eigenen Lebenswelt zu erkennen. Sie verdeutlichen damit, dass globale Prozesse immer auch vor Ort beginnen und die Lebenswelt beeinflussen.
Ebenso beeinflussen regionale und globale Entscheidungen zahlreiche Lebensbereiche
und Interessen der Menschen, die in den Regionen geboren wurden oder ihre Heimat gefunden
haben, die dort leben, lernen, arbeiten und sich engagieren.
Die niederdeutsche und die saterfriesische Sprache sind besondere kulturelle Reichtümer unseres Bundeslandes. Kenntnis von und Teilhabe an diesen Sprachen ermöglichen die Stärkung einer mehrdimensionalen Identität für alle Bewohnerinnen und Bewohner.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)

Abschnitt 2 RegSprURdErl - Region und regionale Bezüge im Unterricht

Zum Bildungsauftrag der Schule gehört es deshalb, neben den globalen gleichermaßen auch die regionalen und regionalsprachlichen Bezüge sowie die Region als Ganzes im Unterricht und im Schulleben zu berücksichtigen und sichtbar zu machen sowie die Entwicklungen eines regionalen Bewusstseins zu fördern. Unterricht "vor der Schultür" soll entsprechend erleichtert durchgeführt werden können.
Bei der Thematisierung regionaler Inhalte lassen sich die Gestaltungs- und Entscheidungskompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch forschendes Lernen und originale Begegnung realitätsnah sowie unmittelbar umsetzen.
Dabei sollte auch der Bezug zur Sprache der Region (Niederdeutsch / Saterfriesisch) hergestellt werden. Dies erfolgt zum einen verpflichtend im Fachunterricht, zum anderen im Wahlpflichtunterricht, in Arbeitsgemeinschaften, bei Projekten und durch Angebote der Ganztagsschule sowie durch die Einbeziehung außerschulischer Lernorte.
Die Kerncurricula der einzelnen Unterrichtsfächer sehen für alle Schulformen die Einbeziehung regionaler Bezüge bei der Planung von Unterrichtseinheiten vor. Sie sind von den Fachkonferenzen in die schuleigenen Arbeitspläne verbindlich einzuplanen.
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Abschnitt 3 RegSprURdErl - Unterstützung "Regionen im Unterricht"

Die Niedersächsische Landesschulbehörde berät und unterstützt die Schulen regelmäßig bei der Einbeziehung regionaler Bezüge in die Unterrichtsplanung. Diese Aufgabe gehört zu den Kernaufgaben, die durch die Fachberatungen der Fächer bzw. Fachbereiche wahrzunehmen sind.
Beratung und Unterstützung können in Hinblick auf die in den Kerncurricula der Fächer formulierten Kompetenzerwartungen u. a. im Rahmen von Dienstbesprechungen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erfolgen.
Dabei können außerschulische regionale Einrichtungen und Personen aus der Region mitwirken.
Zur Berücksichtigung regionaler Bezüge im Unterricht aller Schulformen erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Landschaften und Landschaftsverbänden, mit regionalen und örtlichen Heimatvereinen, mit regionalen Kulturträgern, mit dem Niedersächsischen Heimatbund, mit Universitäten, Bildungsregionen, regionalen Bildungszentren (Umwelt etc.), Museen, Gedenkstätten und Archiven. Diese Zusammenarbeit unterstützt sowohl die Arbeit der Fachberatungen sowie der Fachleitungen und Fachkonferenzleitungen als auch die Arbeit der für die Ausbildung der Lehrkräfte zuständigen Studienseminare.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Akteuren werden für Lehrkräfte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten sowie die Erstellung und der Erwerb geeigneter Unterrichtsmaterialien für die Arbeit in den Schulen ermöglicht.
Der Besuch von außerschulischen Lernorten, die geeignet sind, das Besondere einer Region zu verdeutlichen, ist Teil des Unterrichts und von der Schule bei der Erstellung schuleigener Arbeitspläne zu berücksichtigen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde unterstützt und berät Schulen bei ihren außerschulischen Kooperationen.
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Abschnitt 4 RegSprURdErl - Aufgaben der schulformbezogenen Beratung "Regionen im Unterricht"

Die Fachberaterinnen und Fachberater haben neben der Beratung der Schulen und Fachkonferenzen
insbesondere die Aufgabe,
die Bildung regionaler Netzwerke für regionale Themen im Unterricht zu initiieren und zu organisieren,
Weiterbildungsmaßnahmen zu initiieren und ggf. zu organisieren,
den Kontakt zu den genannten Partnern zu pflegen,
bei regionalen und landesweiten Wettbewerben mitzuwirken und
bei der Umsetzung regionaler Themen und Inhalte interdisziplinäre Bezüge herzustellen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)

Abschnitt 5 RegSprURdErl - Die Sprachen der Region im Unterricht

5.1 Neben geografischen Gegebenheiten und historischen sowie kulturellen Entwicklungen werden die Regionen des Landes auch durch die Sprachen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner geprägt.
Im Rahmen des Deutschunterrichts im Primarbereich und Sekundarbereich I ist die Sprachbegegnung für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Kerncurricula des Faches weisen dazu für alle Schulformen verbindliche Kompetenzerwartungen und Inhalte aus. Sie sind in den schuleigenen Arbeitsplänen zu berücksichtigen.
Der Erhalt der Sprache macht es darüber hinaus erforderlich, dass in Schulen zum einen bereits vorhandene Sprachkenntnisse, die im Elternhaus, in Kindertagesstätten usw. erworben wurden, gefördert, erweitert und vertieft werden, zum anderen auch der Spracherwerb für diejenigen Schülerinnen und Schüler ermöglicht wird, die noch über keine Sprachkenntnisse verfügen. Der Erwerb und das Beherrschen der kleinen Sprachen sind ein Beitrag zur frühen Mehrsprachigkeit und können das Fremdsprachenlernen fördern und unterstützen. Sowohl bei der Sprachbegegnung als auch beim Spracherwerb sind die regionalen Bezüge aufzuzeigen und zu berücksichtigen.
5.2 Den Grundschulen kommt beim Spracherwerb und bei der Sprachpflege von Niederdeutsch und Saterfriesisch eine besondere Bedeutung zu. Um auf die bereits vor der Einschulung erworbenen Sprachkompetenzen aufzubauen und diese weiterzuführen, kann eine Grundschule in ausgewählten Fächern der Pflichtstundentafel mit Ausnahme der Fächer Deutsch und der Fremdsprache Unterricht in der Regional- oder der Minderheitensprache erteilen. Dies gilt entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, die die Sprache erstmalig erwerben wollen. In der Regel wird der Unterricht für Schülerinnen und Schüler zweisprachig angeboten oder z. B. nach der Immersionsmethode erteilt.
Um hier ein Anschluss- bzw. Weiterlernen sowie auch einen Einstieg zu ermöglichen, gelten die Regelungen für die Grundschule (Sprachfortführung bzw. Spracherwerb in geeigneten Pflichtfächern) auch für die Schulformen der Sekundarbereiche I und II und können dort, sofern die personellen Voraussetzungen gegeben sind, zusätzlich im Wahlunterricht, Wahlpflichtunterricht bzw. in Wahlpflichtfächern (mit Ausnahme der Fremdsprachen) Anwendung finden.
Dabei erfolgt das Sprachenlernen bzw. die Sprachanwendung grundsätzlich integrativ im Fachunterricht durch die jeweiligen Fachlehrkräfte. Die Teilnahme an einem Unterricht, der dem Spracherwerb bzw. der Sprachfestigung der kleinen Sprachen Niederdeutsch und Saterfriesisch dient, setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Diese Zusage ist bindend für die Doppeljahrgänge 1/2 bzw. 3/4. Liegt diese vor, kann die Schule bei der Klassenbildung die unterschiedlichen Sprachvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.
Über den Fachunterricht hinaus können Schulen Angebote zum aktiven Sprachgebrauch bzw. zum Spracherwerb im wahlfreien Unterricht (Arbeitsgemeinschaften), in Projekten und in außerunterrichtlichen Angeboten der Ganztagsschule unterbreiten. Hier kann auch auf die Unterstützung außerschulischer Kräfte zurückgegriffen werden.
Schulen, die im Primarbereich den Spracherwerb von Niederdeutsch oder Saterfriesisch ermöglicht haben, zeigen dies den weiterführenden Schulen beim Übergang vom Schuljahrgang 4 in den 5. Schuljahrgang an einer weiterführenden Schule an. Die weiterführenden Schulen prüfen die Möglichkeit einer Sprachfortführung. Die Niedersächsische Landesschulbehörde unterstützt die Schulen durch ihre Beratung.
5.3 Schulen, die sich nachhaltig und in besonderer Weise nicht nur um die Sprachbegegnung, sondern auch um die Förderung, d. h. den Erwerb des Niederdeutschen oder Saterfriesischen verdient machen und sie z. B. auch als Teil des Schulprofils sehen, kann der Titel "Plattdeutsche Schule" oder "Saterfriesische Schule" verliehen werden. Die Zuerkennung des Titels ist beim Niedersächsischen Kultusministerium zu beantragen und setzt eine positive Stellungnahme der Niedersächsischen Landesschulbehörde voraus. Die Zuerkennung des Titels ist auf fünf Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
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Abschnitt 6 RegSprURdErl - Unterstützung "Niederdeutsch und Saterfriesisch"

Die Niedersächsische Landesschulbehörde berät und unterstützt die Schulen durch die "Beratung für Niederdeutsch / Saterfriesisch" bei der Umsetzung der in den Lehrplänen geforderten Sprachbegegnung und bei Maßnahmen zum Spracherwerb der Regionalsprache Niederdeutsch oder der Minderheitensprache Saterfriesisch.
Das Niedersächsische Kultusministerium stellt der Niedersächsischen Landesschulbehörde für die Beratung und Unterstützung ein Stundenkontingent zur Verfügung. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden für Lehrkräfte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen angeboten sowie die Erstellung und der Erwerb geeigneter Unterrichtsmaterialien für die Arbeit in den Schulen ermöglicht.
Das Niedersächsische Kultusministerium hat die Möglichkeit geschaffen, im Einstellungsverfahren von Lehrkräften neben den gewünschten Unterrichtsfächern auch die Zusatzqualifikation "Kenntnisse in niederdeutscher (saterfriesischer) Sprache" auszuschreiben. Die Niedersächsische Landesschulbehörde ist aufgefordert, die Schulen entsprechend zu beraten und Stellen mit dieser Zusatzqualifikation auszuschreiben.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)

Abschnitt 7 RegSprURdErl - Aufgaben der Beratung

Die Beraterinnen und Berater für Niederdeutsch oder Saterfriesisch haben neben der Beratung der Schulen und Fachkonferenzen u. a. die Aufgabe,
bei regionalen und landesweiten Wettbewerben mitzuwirken,
die Bildung regionaler Netzwerke von Fachkräften für Niederdeutsch sowie Weiterbildungsmaßnahmen zu initiieren und zu organisieren,
den Kontakt mit den Landschaften und Landschaftsverbänden und anderen Bildungsträgern zu pflegen sowie Bildungsangebote, Fortbildungen und andere geeignete Maßnahmen zu unterstützen,
Öffentlichkeitsarbeit (u. a. über einen Internetauftritt) zu betreiben und
schulisches Personal bei der Entwicklung von niederdeutschen und saterfriesischen Angeboten zu unterstützen.
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Abschnitt 8 RegSprURdErl - Aufsichtsorgan

Die Umsetzung der im Rahmen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen eingegangenen Verpflichtungen Niedersachsens im Bildungsbereich wird durch ein Aufsichtsgremium überprüft. Das Gremium setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Kultusministeriums (vorsitzendes Mitglied), des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, der Niedersächsischen Staatskanzlei, der Landschaften und Landschaftsverbände sowie des Niedersächsischen Heimatbundes zusammen. Grundlage der Prüfung bildet der Bericht der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Dieser wird jeweils zum Jahresende dem Niedersächsischen Kultusministerium vorgelegt und gibt Auskunft über die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater, über die Verwendung des Stundenkontingents und über Maßnahmen zur Förderung der Regional- und der Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta im abgelaufenen Jahr. Der Bericht wird in Schriftform vorgelegt.
Das Aufsichtsgremium kann Vorschläge zur weiteren Umsetzung der von Niedersachsen in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen gezeichneten Artikel unterbreiten.
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Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 9 des RdErl. i.d.F. vom 1. September 2024 (SVBl. S. 471)

Abschnitt 9 RegSprURdErl - Schlussbestimmung

Dieser RdErl tritt am 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
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