Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

RdErl. d. MI v. 13.8.2019 - MI-11.21-01912 -
Vom 13. August 2019 (Nds. MBl. S. 1207)
- VORIS 20100 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 13.7.2004 (Nds. MBl. S. 686, 895), zuletzt geändert durch Beschl. v. 9.6.2015 (Nds. MBl. S. 777) - VORIS 20100 -
b)
Beschl. d. LReg v. 21.10.2008 (Nds. MBl. S. 1242) - VORIS 27100 -
c)
Beschl. d. LReg v. 9.11.2010 (Nds. MBl. S. 1130), geändert durch Beschl. v. 6.1.2017 (Nds. MBl. S. 122) - VORIS 20100 -
d)
RdErl. v. 1.2.2017 (Nds. MBl. S. 181) - VORIS 20100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Struktur1
Zuständigkeiten2
Besondere Zuständigkeiten des Standortes Grenzdurchgangslager Friedland3
Ergänzende Regelungen4
Schlussbestimmungen5
Organisationsübersicht der Landesaufnahmebehörde NiedersachsenAnlage

Abschnitt 1 LAB NI-OrgRdErl - Struktur

Die LAB NI hat ihren Hauptsitz in Braunschweig und Standorte und Außenstellen in der Fläche des Landes Niedersachsen. Die Behördenebene der LAB NI gliedert sich in die Organisationseinheiten "Zentrale Steuerungsunterstützung" (Z), "Verwaltung" (V), "Flüchtlingsangelegenheiten" (F), "Ausländerrecht" (A) und "Rückkehr" (R) mit folgenden Aufgabenbereichen (siehe Anlage - Organisationsübersicht):
1.1 Behördenleitung mit "Zentraler Steuerungsunterstützung" (Z):
Z1 "Strategie & Controlling",
Z2 "Justiziariat",
Z3 "Öffentlichkeitsarbeit";
1.2 "Verwaltung" (V):
V1 "Organisationsmanagement",
V2 "Personal",
V3 "Finanzen",
V4 "Liegenschaften",
V5 "Informations- & Kommunikationstechnik";
1.3 "Flüchtlingsangelegenheiten" (F):
F1 "Aufnahme & Unterbringung",
F2 "Soziale Dienste",
F3 "Verteilung";
1.4 "Ausländerrecht" (A):
A1 "Grundsatz & Besondere Einzelfälle",
A2 "Zentrale Beratungsstelle, Freiwillige Rückkehr & Fallmanagement";
1.5 "Rückkehr" (R):
R1 "Identitätsklärung, Passersatzpapierbeschaffung & Abschiebungskosten",
R2 "Rückführungsvollzug".

Abschnitt 2 LAB NI-OrgRdErl - Zuständigkeiten

Die LAB NI ist insbesondere
2.1 Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende gemäß § 44 AsylG sowie eingereiste Personen i. S. der §§ 15a und 24 AufenthG ,
2.2 zuständige Stelle für die Verteilung und Zuweisung i. S. des § 1 Abs. 1 und 2 AufnG i. V. m. dem AsylG und dem AufenthG,
2.3 zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 AsylG und nachträgliche landesinterne Umverteilung nach § 1 Abs. 1 AufnG i. V. m. § 50 AsylG ,
2.4 gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen, die es Ausländerinnen und Ausländern erlauben, ihre Wohnung in einem anderen Land zu nehmen,
2.5 zuständig für die erforderlichen Quotenanrechnungen gemäß § 52 AsylG sowie den §§ 15a und 24 AufenthG ,
2.6 zuständig für Festsetzungen der Aufnahmeverpflichtungen der Kommunen nach dem AufnG auf der Basis der vom MI ermittelten Verteilquoten sowie die sich auf dieser Grundlage ergebenden erforderlichen Quotenanrechnungen,
2.7 als Ausländerbehörde gemäß § 71 AufenthG zuständig für
2.7.1 aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen i. S. des § 71 Abs. 1 AufenthG für Ausländerinnen und Ausländer, die in der LAB NI wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind,
2.7.2 zentrale Aufgaben zur Vorbereitung von Rückführungen,
2.7.3 die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen,
2.7.4 Rücküberstellungen von Personen, in den für das Asylverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen zuständigen Mitgliedsstaat,
2.7.5 Identitätsfeststellungen und die Beschaffung von Passersatzpapieren,
2.7.6 Aufgaben der Clearingstelle Passbeschaffung,
2.7.7 die Erhebung der Kosten von Abschiebungen und Zurückschiebungen nach Maßgabe der §§ 66 und 67 AufenthG ,
2.8 landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und koordiniert in dieser Eigenschaft landesweit Maßnahmen und Projekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen und steht in dieser Eigenschaft zudem ausreisewilligen Personen, Kommunen und Nichtregierungsorganisationen zur Inanspruchnahme von Rückführungs- und Weiterwanderungsprogrammen beratend zur Verfügung,
2.9 zuständige Leistungsbehörde nach dem AsylbLG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AufnG .

Abschnitt 3 LAB NI-OrgRdErl - Besondere Zuständigkeiten des Standortes Grenzdurchgangslager Friedland

3.1 Aufnahme besonderer Personengruppen
Der Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland ist neben den in Nummer 2 genannten Aufgaben insbesondere zuständig für die
3.1.1 bundesweite Erstaufnahme i. S. des § 8 Abs. 1 BVFG von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren miteinreisenden Familienangehörigen,
3.1.2 Erstaufnahme von Personen, die im Rahmen besonderer Aufnahmeprogramme (z. B. Resettlement oder anderer humanitärer Aufnahmeprogramme) nach Deutschland einreisen,
3.1.3 Aufnahme von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion.
Der Standort GDL Friedland dient als sog. Landeswohnheim für die nach Niedersachsen einreisenden jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderer sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nach Durchlaufen des Erstaufnahmeverfahrens nicht sofort an ihre künftigen niedersächsischen Wohnorte weiterreisen. Bei Bedarf können auch die anderen Standorte der LAB NI für die Aufnahme dieser Personengruppen genutzt werden.
3.2 Zuständigkeiten nach dem BVFG
Dem Standort GDL Friedland sind als besondere Aufgaben die Bearbeitung von Anträgen auf Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion, die Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 BVFG zugewiesen.

Abschnitt 4 LAB NI-OrgRdErl - Ergänzende Regelungen

Bei besonderen Lagen (z. B. bei Zugängen, die oberhalb der ständigen Kapazitäten der LAB NI liegen) erfolgt eine Stabsbildung in der LAB NI (Besondere Aufbauorganisation [BAO]). Der Stab kann anlassbezogen durch externe Fachleute und Verbindungspersonen verstärkt werden.

Abschnitt 5 LAB NI-OrgRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 15.8.2019 in Kraft. Der Bezugserlass zu d tritt mit Ablauf des 14.8.2019 außer Kraft.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage LAB NI-OrgRdErl - Organisationsübersicht der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

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