Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO
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Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO

Bauaufsicht; Ausführungsempfehlungen zu § 47 NBauO

RdErl. d. MU v. 16. 12. 2019 - 63-24 156/3-1 -
Vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
- VORIS 21072 -
Bezug : RdErl. d. MS v. 6. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 714), geändert durch RdErl. d. MS v. 28. 7. 2016 (Nds. MBl. S. 806) - VORIS 21072 -
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können (notwendige Einstellplätze). Zweck der Regelung ist es, den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Sofern keine örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 NBauO über die Anzahl der notwendigen Einstellplätze erlassen wurde, können folgende Empfehlungen zur Anwendung des § 47 NBauO herangezogen werden.

Abschnitt 1 NBauO§47RdErl

Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.
1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
b)
die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel),
c)
die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet,
d)
die barrierefreien Einstellplätze,
e)
Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen,
f)
die Lage der baulichen Anlage,
g)
anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn,
h)
die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen,
i)
die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.
1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)

Abschnitt 2 NBauO§47RdErl

Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.
2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.
2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.
2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.
2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.
Hierzu gehören beispielsweise
eine regelmäßig und in angemessener Taktung bediente Haltestelle des ÖPNV in fußläufiger Entfernung,
die vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing in fußläufiger Entfernung,
das Vorliegen und die Umsetzung eines plausiblen Mobilitätskonzepts, z. B. Jobticket/Jahreskarten für die Mehrheit der Beschäftigten bei Arbeitsstätten oder das Kombi-Ticket bei der Mehrzahl der Karten für Kultur- sowie Sportveranstaltungen.
2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)

Abschnitt 3 NBauO§47RdErl

Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)

Abschnitt 4 NBauO§47RdErl

Dieser RdErl. tritt am 16. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 15. 1. 2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
An die unteren Bauaufsichtsbehörden

Anlage NBauO§47RdErl - Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf

Nr.VerkehrsquelleZahl der Einstellplätze (Estpl.)hiervon für Besucherinnen/Besucher (in %)
1.Wohngebäude
1.1Einfamilienhäuser1 bis 2 Estpl. je Wohnung-
1.2Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen0,5 bis 2 Estpl. je Wohnung10
1.3Wochenend- und Ferienheime1 Estpl. je Wohnung-
1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl.75
1.5Studentenwohnheime1 Estpl. je 6 Betten10
1.6Schwestern- und Pflegerwohnheime1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.10
1.7Arbeitnehmerwohnheime1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.20
1.8Altenwohnheime, Altenheime1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.75
2.Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 Estpl. je 30 bis 40 m² Nutzfläche 20
2.2Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen)1 Estpl. je 80 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)-
2.3Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)1 Estpl. je 15 bis 25 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl. 75
3.Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 Estpl. je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Fläche 75
3.2Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr1 Estpl. je 50 m² Verkaufsnutzfläche 75
3.3Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO1 Estpl. je 10 bis 20 m² Verkaufsnutzfläche 90
4.Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 Estpl. je 5 Sitzplätze90
4.2sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle)1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze90
4.3Kirchen und andere Glaubenshäuser einer Gemeinde1 Estpl. je 15 bis 25 Sitzplätze90
4.4Kirchen und andere Glaubenshäuser von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze90
5.Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)1 Estpl. je 250 m² Sportfläche -
5.2Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen1 Estpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze -
5.3Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche -
5.4Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen1 Estpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze -
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 Estpl. je 200 bis 300 m² Grundstücksfläche -
5.6Hallenbäder ohne Besucherplätze1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen-
5.7Hallenbäder mit Besucherplätzen1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze-
5.8Tennisplätze ohne Besucherplätze4 Estpl. je Spielfeld-
5.9Tennisplätze mit Besucherplätzen4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Besucherplätze-
5.10Minigolfplätze6 Estpl. je Minigolfanlage-
5.11Kegel-, Bowlingbahnen4 Estpl. je Bahn-
5.12Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 Estpl. je 2 bis 5 Boote-
5.13Fitness- und Sportstudios1 Estpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. 75
5.14Kleinfitness- und Kleinsportstudios, die für die gleichzeitige Nutzung durch maximal 2 Kunden geeignet sind2 Estpl.-
6.Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze75
6.2Gaststätten von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze75
6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 Estpl. je 2 bis 6 Betten für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nummer 6.1 oder Nummer 6.275
6.4Jugendherbergen1 Estpl. je 10 Betten75
7.Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
7.1Universitätskliniken1 Estpl. je 2 bis 3 Betten50
7.2Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung1 Estlp. je 3 bis 4 Betten60
7.3Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 6 Betten60
7.4Vorsorge- und Reha-Einrichtungen1 Estpl. je 2 bis 4 Betten25
7.5Pflegeheime1 Estpl. je 6 bis 10 Betten75
7.6Tagespflegeeinrichtungen1 Estpl. je 4 bis 6 Betten50
7.7Tageskliniken1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze75
8.Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 Estpl. je 30 Schüler-
8.2sonstige allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre-
8.3Förderschulen1 Estpl. je 15 Schüler-
8.4Hochschulen1 Estpl. je 6 flächenbezogene Studienplätze 2)-
8.5Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen1 Estpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl.-
8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 Estpl. je 15 Besucherplätze-
9.Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Estpl. je 50 bis 70 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)10 bis 30
9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Estpl. je 80 bis 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1)-
9.3Kraftfahrzeugwerkstätten4 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand-
9.4Tankstellen mit Kraftfahrzeugpflegeplätzen2 Estpl. je Pflegeplatz-
9.5automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen5 Estpl. je Waschanlage 3)-
9.6Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung3 Estlp. je Waschplatz-
10.Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 Estpl. je 3 Kleingärten-
10.2Friedhöfe1 Estpl. je 2 000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. 90
10.3Spiel- und Automatenhallen1 Estpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl. -
1)
Der Einstellplatzbedarf sollte in der Regel nach der Nutzfläche berechnet werden; sollte sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf ergeben, sollte die Zahl der Beschäftigten zugrunde gelegt werden.
2)
Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12. 11. 1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.
3)
Zusätzlich sollte ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2019 (Nds. MBl. 2020 S. 24)
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