Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
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Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Erl. d. ML v. 19. 10. 1982 - 110-42141/1-20; 106-01565/14
Vom 19. Oktober 1982 (Nds. MBl. S. 1858)
Zuletzt geändert durch Bek. vom 9. November 2022 (Nds. MBl. S. 1600)
- GültL 23/326 -
Auf Grund des Art. II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 23. 6. 1982 (Nds. GVBl. S. 220) wird folgende Hauptsatzung der Tierseuchenkasse erlassen:

§ 1 HSTierseuch

(1) Die durch das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 8. 11. 1965 (Nds. GVBl. S. 239), neugefasst im Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276), errichtete Tierseuchenkasse führt die Bezeichnung "Niedersächsische Tierseuchenkasse" und hat ihren Sitz in Hannover.
(2) Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz etwas anderes bestimmt ist. Sie ist ermächtigt, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen zu regeln.
(3) Die Tierseuchenkasse führt als Dienstsiegel das Landeswappen mit der Umschrift "Niedersächsische Tierseuchenkasse".

§ 2 HSTierseuch

Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe
1.
Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen,
2.
Kosten der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen zu tragen und hierdurch eintretende Schäden zu erstatten,
3.
die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken zu tragen, an denen das Land vertraglich beteiligt ist,
4.
weitere ihr durch Gesetz übertragene Aufgaben zu übernehmen.
Die Tierseuchenkasse kann außerdem
1.
Zuschüsse zu Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen,
2.
ganz oder teilweise die Kosten für Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Krankheiten sowie für Maßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Haustiere und Süßwasserfische übernehmen.

§ 3 HSTierseuch

(1) Die Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt jeweils 6 Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am 1.1.1983.
(3) Die Tierseuchenkasse gewährt den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedern des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, für ihre Tätigkeit
a)
ein Tagegeld von 70,00 € für jeden Sitzungstag,
b)
einen Verdienstausfall für jeden Sitzungstag von pauschal 100,00 € oder bei Vorlage eines Nachweises den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall,
c)
ein Übernachtungsgeld entsprechend den Vorschriften für Beamte der BesGr. A 16 für jede notwendig werdende Übernachtung am Sitzungsort,
d)
eine Fahrtkostenvergütung für den Hin- und Rückweg vom Wohnort zum Sitzungsort in Höhe von 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
(4) Für die laufende Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse erhalten eine pauschale Entschädigung
a)
die oder der Vorsitzende des Vorstandes in Höhe von 1.000,00 Euro monatlich,
b)
die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Höhe von 500,00 Euro monatlich und
c)
die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in Höhe von 200,00 Euro monatlich.
(5) Für die Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb der normalen Dienstzeiten erhalten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 139,00 Euro monatlich.

§ 4 HSTierseuch

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
1.
9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftkammer Niedersachsen,
2.
2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages
für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie
3.
2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.
Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sein.
(2) Der Vorstand besteht aus
1.
4 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
2.
2 weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
3.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muß wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftkammer Niedersachsen sein. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrates vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.
(4) Die Mitglieder der Organe haben die Interessen der Tierseuchenkasse und des Landes Niedersachsen gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
(5) Wird ein Mitglied eines Organs, ausgenommen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, in dessen Namen und Auftrag in Wahrnehmung der Interessen der Tierseuchenkasse außerhalb einer Sitzung tätig, so erhält er Auslagenersatz für Übernachtungen, Fahrtkosten und Tagegeld in Höhe von 120,00 DM je Tag. § 3 Abs. 3b gilt entsprechend.
(6) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen, zu der die oder der stellvertretende Vorsitzende einberuft. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

§ 5 HSTierseuch

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über:
1.
Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung,
2.
den Haushaltsplan,
3.
Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter,
4.
die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers,
5.
die Entlastung des Vorstandes,
6.
Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.
Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefaßt werden.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen, insbesondere in Härtefällen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Satz 1 gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse. Sie oder er nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten der Tierseuchenkasse wahr.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Tierärztin oder Tierarzt sein und die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben haben, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet. Sie oder er wird vom Verwaltungsrat für eine Amtszeit von acht oder zwölf Jahren mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gewählt. Sie oder er ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Sie oder er ist nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. Sie oder er kann vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abberufen werden. Zur Einleitung des Abberufungsverfahrens ist ein Antrag von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung des Verwaltungsrates, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Für den Beschluss über den Antrag auf Einleitung des Abberufungsverfahrens ist erneut eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus.

§ 6 HSTierseuch

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt die oder der Vorsitzende das Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Eine Neuwahl während der Amtsperiode ist zulässig. Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 HSTierseuch

(1) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich, es können jedoch Beraterinnen oder Berater hinzugezogen werden.
(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Einberufung mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für die Wahlen gilt § 67 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstandes werden von den jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder der Organe oder des Fachministeriums es verlangen. In eiligen Fällen und bei einfachem Sachverhalt können die oder der Vorsitzende des Vorstandes oder die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates einen Beschluss auch ohne Sitzung durch schriftliche Befragung der Mitglieder herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Befragung, so ist eine Sitzung einzuberufen. Ist die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Vorstandes verhindert, so nimmt die oder der stellvertretende Vorsitzende ihre oder seine Aufgaben wahr.

§ 8 HSTierseuch

Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes teilzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teilzunehmen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 HSTierseuch

Der Vorstand erlässt zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte eine Geschäftsordnung und bestimmt darin die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in ihrem oder seinem Arbeitsbereich als Tierärztin oder Tierarzt und als Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter.

§ 10 HSTierseuch

(1) Die Tierseuchenkasse hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Haushaltsplan hat zu enthalten:
a)
Einnahmen
(Beiträge sind nach Tierarten getrennt aufzuführen),
b)
Ausgaben:
1.
Personal- und Sachkosten der Geschäftsführung,
2.
Ausgaben für Entschädigungen und Beihilfen, getrennt nach Tierarten,
3.
Ausgaben für vorbeugende Bekämpfungsmaßnahmen und Zuschüsse für Forschungsvorhaben,
c)
eine Übersicht über die Rücklagen.

§ 11 HSTierseuch

(1) Die notwendigen Rücklagen der Tierseuchenkasse werden aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet.
(2) Die Tierseuchenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit im Seuchenfall je Tierart, für die Beiträge erhoben werden, aus den für die Tierart erhobenen Beiträgen eine Rücklage für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecke zu bilden. Die Mittel der Rücklagen sind so anzulegen, dass sie im Seuchenfall kurzfristig verfügbar sind. Sie dürfen nur in Geldanlagen investiert werden, für die eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt.

§ 12 HSTierseuch

(1) Die Mittel der Tierseuchenkasse dürfen nur in Anspruch genommen werden
a)
für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach §§ 11 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz,
b)
für andere Ausgaben, die im Haushaltsplan vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
c)
für sonstige Ausgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluß des Verwaltungsrats vorliegt.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 Buchst. a dürfen nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit der Verwaltungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.

§ 13 HSTierseuch

(1) Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie für die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Landesbestimmungen sinngemäß.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres den Jahresabschluß einschließlich eines Vermögensnachweises vorzulegen. Der Jahresabschluß ist zusammengefaßt im Niedersächsischen Ministerialblatt durch das Fachministerium zu veröffentlichen.

§ 14 HSTierseuch

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes; Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium.
(2) Satzungen der Tierseuchenkasse bedürfen der Genehmigung des Fachministeriums und sind von ihm im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen.
(3) Das Fachministerium kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Tierseuchenkasse auch dann beanstanden, wenn sie wichtige Belange der Tierseuchenbekämpfung berühren und gegen sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen sind unwirksam. Die §§ 174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers bedarf der Genehmigung des Fachministeriums.

§ 15 HSTierseuch

Das Fachministerium im Sinne dieser Satzung ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 16 HSTierseuch

Die Hauptsatzung tritt am 1.1.1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse i.d.F. der Anlage 2 zur Bek. vom 16.10.1973 (Nds. MBl. S. 1533 - GültL 23/243), zuletzt geändert durch Satzung vom 7.2.1980 (Anlage zur Bek. vom 10.6.1980, Nds. MBl. S. 927 - GültL 23/313), außer Kraft.
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