Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
RdErl. d. MF v. 8. 9. 1998 - VD 4-21 26/31 -
Vom 8. September 1998 (Nds. MBl. S.1322)
- VORIS 20442 00 00 46 100 -
Zuletzt geändert durch Nr. 2 des Erl. vom 24. April 2007 (Nds. MBl. S. 374)
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Das Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666) tritt, soweit nicht für einzelne Regelungen ein abweichender Zeitpunkt angeordnet ist, am 1.1.1999 in Kraft. Zu den einzelnen Regelungen gebe ich folgende allgemeine Hinweise:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
1. Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern | 1 |
2. Reform des Zulagenwesens | 2 |
3. Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen | 3 |
4. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen | 4 |
5. Neuregelung der Anwärterbezüge | 5 |
6. Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst | 6 |
7. Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt | 7 |
8. (weggefallen) | 8 |
9. (weggefallen) | 9 |
10. Verbesserung der Versorgung nach einem qualifizierten Dienstunfall | 10 |
11. Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen | 11 |
12. Versorgungseinschränkungen bei politischen Beamten | 12 |
13. Verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten | 13 |
14. Neuregelung besoldungsrechtlicher Folgen eines Erziehungsurlaubs | 14 |
15. Härteregelung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz | 15 |
16. Regelungen für Richterinnen und Richter | 16 |
Abschnitt 1 HVRefGRdErl - 1. Bildung von Versorgungsrücklagen bei Bund und Ländern
Die Versorgungsrücklagen werden bei Bund und Ländern in der Weise gebildet, dass in den Jahren 1999 bis 2013 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen um durchschnittlich 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. Mit dem Unterschiedsbetrag werden beim Bund und bei den Ländern rechtlich selbständige Sondervermögen gebildet. Ab 2014 stehen die Rücklagen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte zur Verfügung.
Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 BBesG treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer Haushaltsselbständigkeit die näheren Regelungen über die Ausgestaltung und Verwaltung der Sondervermögen. Der Entwurf eines entsprechenden Landesgesetzes wird zurzeit mit den obersten Landesbehörden abgestimmt. Danach ist vorgesehen, dass die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eigene Versorgungsrücklagen als Sondervermögen bilden, sich gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. bei den Versorgungskassen) anschließen oder sich an der Versorgungsrücklage des Landes beteiligen können. Im Übrigen lehnt sich der Entwurf an das Versorgungsrücklagegesetz vom 9.7.1998 (BGBl. I S. 1800) an.
Den Sondervermögen werden die Mittel anlässlich der Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zugeführt, die ab 1.1.1999 wirksam werden. Die notwendigen Regelungen werden die jeweiligen Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze enthalten.
Abschnitt 2 HVRefGRdErl - 2. Reform des Zulagenwesens
Stellenzulagen, die zuletzt durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 (BBVAnpG 98) dynamisiert wurden, nehmen ab 1.1.1999 mit Ausnahme der sogenannten allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B nicht mehr an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil (Artikel 10 VReformG).
Folgende Stellenzulagen (Zulagen) fallen mit Wirkung vom 1.1.1999 weg:
Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt (Vorbemerkung Nr. 8c BBesO A und B),
Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Vorbemerkung Nr. 11 BBesO A und B),
Technikerzulage (Vorbemerkung Nr. 23 BBesO A und B),
Programmiererzulage (Vorbemerkung Nr. 24 BBesO A und B).
Die Beträge folgender Stellenzulagen werden mit Wirkung vom 1.1.1999 vermindert:
Sicherheitszulage (Vorbemerkung Nr. 8 BBesO A und B),
Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Vorbemerkung Nr. 8b BBesO A und B).
Hier entfällt künftig auch eine Zahlung an Anwärterinnen und Anwärter. Die Konkurrenz zu Erschwerniszulagen richtet sich nach den Regelungen der Erschwerniszulagenverordnung (z.B. § 5 ).
Soweit Zulagen wegfallen oder vermindert werden, gewährt § 81 Abs. 1 BBesG künftig eine Ausgleichszulage.
Bei der Berechnung des nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BBesG zum Abbau der Ausgleichszulage dienenden Erhöhungsbetrags sind Erhöhungen auf Grund von Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie z. B. durch Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht zu berücksichtigen; ebenso sind Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die auf Grund des § 42a BBesG gezahlt werden, bei der Aufzehrung nicht zu berücksichtigen (vgl. die mit RdErl. vom 24.4.1997, Nds. MBl. S. 633, veröffentlichten Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern - BMI - vom 14. 4. 1997 zum Reformgesetz).
Bei der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 BBesO A und B ist der anspruchsberechtigte Personenkreis ab 1.1.1999 um Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen erweitert worden.
Ab 1.1.1999 wird die Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (Vorbemerkung Nr. 13c BBesO A und B) eingeführt. Diese Zulage ist keine Stellenzulage, sondern eine andere Zulage i.S. von § 51 BBesG ; sie ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die jährliche Sonderzuwendung einzubeziehen.
Abschnitt 3 HVRefGRdErl - 3. Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
Die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen entfällt - u.a. durch Streichung der Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B - ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.1999; ausgenommen ist die sogenannte allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 BBesO A und B. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO A und B ist ab dann nur noch in Höhe der in Absatz 4 genannten Beträge ruhegehaltfähig.
Soweit die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen wegfällt oder diese nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, gewährt § 81 Abs. 2 BBesG eine Rechtsstandswahrung bis 2007 (für BesGr. ab A 10) und bis 2010 (für BesGr. A 1 bis A 9); maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit zu den jeweiligen Besoldungsgruppen ist der 1.1.1999. Die Rechtsstandsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Zulage erst nach dem 1.1.1999 erstmals gewährt wird.
Soweit Zulagen nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 3a BBesO A und B betroffen sind, gelten auch während dieser Übergangszeit die in Anlage 2 des RdErl. vom 5.7.1993 (Nds. MBl. S. 768) veröffentlichten Durchführungshinweise des BMI vom 25.11.1992. Danach muss z. B. die Zulage einmal tatsächlich zugestanden haben; eine zeitliche Auffüllung i.S. von Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 2 BBesO A und B kann demnach nicht vorliegen, wenn ausschließlich Verwendungszeiten vorhanden sind, in denen eine Zulage gewährt worden wäre, wenn es die Zulage damals schon gegeben hätte, tatsächlich aber niemals eine Zulage gezahlt worden ist.
Der Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit und die Rechtsstandswahrung betreffen auch die Zulagen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG für Lehrkräfte, denen auf Grund schulrechtlicher Bestimmungen höherwertige Ämter befristet übertragen sind oder waren.
Abschnitt 4 HVRefGRdErl - 4. Aufwandsentschädigungen, Erschwerniszulagen
Nachstehende Aufwandsentschädigungen sind durch die Besoldungsänderungsverordnung 1998 (BesÄndV 98) vom 17.6.1998 (BGBl. I S. 1378) in Erschwerniszulagen umgewandelt worden:
a)
Außendienstaufwandsentschädigung,
b)
Bergführer-/Heeresbergführeraufwandsentschädigung,
c)
Bordaufwandsentschädigung,
d)
Fallschirmspringeraufwandsentschädigung,
e)
Fliegeraufwandsentschädigung,
f)
Flugsicherungsbetriebsdienst- und Radarführungsdienstaufwandsentschädigung,
g)
Kampfschwimmer- und Minentaucheraufwandsentschädigung,
h)
Maschinenaufwandsentschädigung,
i)
U-Boot-Aufwandsentschädigung,
j)
Unterdruckkammeraufwandsentschädigung.
Mit dem Inkrafttreten der BesÄndV 98 am 1.7.1998 ist der Anspruch auf diese Aufwandsentschädigungen erloschen; es besteht nur noch Anspruch auf die entsprechenden Erschwerniszulagen.
Besondere Hinweise zur BesÄndV 98 werden noch gegeben.
Aus der Neufassung des § 17 BBesG (Satz 2) ergibt sich das Erfordernis, alle pauschaliert (d.h. in festen Beträgen) gewährten Aufwandsentschädigungen auf das Vorliegen der nunmehr geforderten verschärften Voraussetzungen zu überprüfen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Aufwandsentschädigungen für die Zeit ab 1.1.1999 im Einvernehmen mit mir neu festzusetzen.
Es ist beabsichtigt, § 5 NBesG bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
Abschnitt 5 HVRefGRdErl - 5. Neuregelung der Anwärterbezüge
Der Anwärtergrundbetrag richtet sich ab 1.1.1999 nur noch nach der Besoldungsgruppe, in die eine Anwärterin oder ein Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt, nicht mehr nach dem Alter der Anwärterin oder des Anwärters. Der Verheiratetenzuschlag wird durch den Familienzuschlag gemäß den §§ 39 bis 41 BBesG ersetzt.
Die Höhe der Anwärtergrundbeträge nach dem VReformG (ab 1.1.1999) ändert sich durch das BBVAnpG 98 nicht.
Auf Grund der Übergangsregelung des § 82 BBesG erhalten Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 31.12.1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, Anwärterbezüge nach den bisherigen Vorschriften.
Abschnitt 6 HVRefGRdErl - 6. Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst
Durch die Regelung werden die am 1.1.1999 in BesGr. A 5 im Eingangsamt befindlichen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes kraft Gesetzes in ein Amt der BesGr. A 6 übergeleitet. Sie sind von den personalbewirtschaftenden Stellen über die geänderte Einstufung und Amtsbezeichnung formlos zu unterrichten.
Abschnitt 7 HVRefGRdErl - 7. Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus einem Beförderungsamt (1)
Die sogenannte Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind die Dienstbezüge des letzten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte sie vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre lang erhalten hat. Den Bezügen des letzten Amtes stehen die Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes gleich. Das Erfordernis des dreijährigen Bezugs der Dienstbezüge des Amtes wird auch auf die bisher ausgenommenen laufbahnfreien Beamtengruppen erstreckt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG nur für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse, die in die Wartefrist eingerechnet werden, obwohl keine Dienstbezüge zugestanden haben.
Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG a. F., nach der Zeiten der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion des Beförderungsamtes auch dann auf die Wartefrist angerechnet werden, wenn das Amt förmlich noch nicht übertragen worden war, entfällt.
§ 69c Abs. 2 BeamtVG stellt sicher, dass die Neuregelung nicht für Beamtinnen und Beamte gilt, die vor dem 1.1.2001 befördert worden sind oder denen vor diesem Zeitpunkt ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme. In diesen Fällen gilt § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bisherigen Fassung weiter.
(1) Amtl. Anm.:
Die Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt von zwei auf drei Jahre ist vom BVerfG mit
Beschluss vom 20.3.2007
-
2 BvL 11/04
- für nichtig erklärt worden.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Die Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt von zwei auf drei Jahre ist vom BVerfG mit Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - für nichtig erklärt worden. |
Abschnitt 8 HVRefGRdErl
(weggefallen)
Abschnitt 9 HVRefGRdErl
(weggefallen)
Abschnitt 10 HVRefGRdErl - 10. Verbesserung der Versorgung nach einem qualifizierten Dienstunfall
Ein qualifizierter Dienstunfall liegt insbesondere dann vor, wenn die Beamtin oder der Beamte in Ausübung einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung bewusst das Leben einsetzt und verletzt wird.
Ist eine Beamtin oder ein Beamter infolge des qualifizierten Dienstunfalls als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden, so wird gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. eingeschränkt ist. Zusätzlich besteht gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Unfallentschädigung, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 80 v.H. eingeschränkt ist.
Mit dem VReformG sind beide Versorgungsleistungen verbessert worden.
Rückwirkend zum 1.7.1997 wird das erhöhte Unfallruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten statt wie bisher nur der nächsthöheren Besoldungsgruppe berechnet. Dies gilt auch für vor dem Stichtag vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nicht unter die Übergangsvorschriften der §§ 69 und 69a BeamtVG fallen und eine Dienstunfallversorgung aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls bezogen haben. Dabei ist der Berechnung wie bisher je nach Laufbahngruppenzugehörigkeit mindestens die BesGr. A 6, A 9, A 12 oder A 16 zu Grunde zu legen.
Ab 1.1.1999 werden die Sätze der einmaligen Unfallentschädigung für qualifizierte Dienstunfälle im Inland generell um 50 v.H. angehoben und damit der Unfallentschädigung bei Auslandsverwendungen angepasst. Die einmalige Unfallentschädigung beträgt künftig auch bei qualifizierten Dienstunfällen im Inland 150.000 DM statt bisher 100 000 DM. Hinterbliebene erhalten gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG entsprechende Teilbeträge.
Abschnitt 11 HVRefGRdErl - 11. Verschärfung der Hinzuverdienstregelungen
Erzielen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand oder ihre Hinterbliebenen Erwerbseinkommen, so wird dieses ab 1.1.1999 nach Maßgabe des neugefassten § 53 BeamtVG auf die Versorgung angerechnet. Dem Erwerbseinkommen steht kurzfristig gewährtes Erwerbsersatzeinkommen gleich.
Eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens enthält § 53 Abs. 7 BeamtVG , der hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verweist. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld und das Krankengeld. Anrechnungsfrei bleiben unter anderem Aufwandsentschädigungen, Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit gelten nur dann als Erwerbseinkommen, wenn diese Tätigkeit wegen ihrer Art oder ihres Umfangs zu einer Untersagung der Nebentätigkeit im aktiven Dienst gemäß § 74a Abs. 3 Satz 5 NBG führen würde. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte die Nebentätigkeit in solchem Umfang oder in solcher Weise ausübt, dass die geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wäre. Die bloße Besorgnis genügt nicht, auch nicht die bloße Überschreitung der Fünftel-Regel.
Die bisherigen Hinzuverdienstregelungen werden insbesondere insofern verschärft, als künftig bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen auf die Versorgung angerechnet wird, soweit die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Die Höchstgrenze beträgt grundsätzlich wie bisher 100 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aber 150 v.H. (statt bisher 125 v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesGr. A 4.
Eine neue - niedrigere - Höchstgrenze gilt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für dienstunfähige Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, sofern die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht. Sie beträgt 75 v.H. des Betrags der allgemeinen Höchstgrenze zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV (zurzeit 620,- DM und 520,- DM in den neuen Bundesländern). Diese besondere Höchstgrenze gilt nicht für Hinterbliebene.
Versorgungsberechtigten ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs zu belassen (Mindestbelassung).
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird gemäß § 53 Abs. 8 BeamtVG wie bisher nur Einkommen, das im öffentlichen Dienst erzielt wird (Verwendungseinkommen), angerechnet.
Die Änderungen treten am 1.1.1999 grundsätzlich auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Kraft. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch - wenn sie günstiger sind - gemäß § 69c Abs. 4 BeamtVG für am 31.12.1998 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger für die Dauer von sieben Jahren weiter, solange eine vor dem 1.1.1999 begonnene Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Entsprechendes gilt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG und § 69a Nr. 2 BeamtVG für am 1.1.1977 oder am 1.1.1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts.
Ab 1.1.2006 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ausschließlich nach neuem Recht.
Für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand gelten die bisherigen Hinzuverdienstregelungen unverändert weiter ( § 53 Abs. 9 , § 53a BeamtVG ). Zur Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für "Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der ersten Stunde" in den neuen Ländern, die mangels Bestätigung im Amt nach der ersten Wahlperiode einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit in regelmäßiger Höhe der Mindestversorgung erhalten, bleiben 40 v.H. des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei ( § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung ).
Wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes auf das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld einer politischen Beamtin oder eines politischen Beamten siehe Nr. 12.
Aufgrund der Neufassung der Ruhensvorschriften der §§ 53 , 53a BeamtVG ist ab 1.1.1999 der Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen nicht mehr um Werbungskosten ( § 9 EStG ) zu mindern. Nr. 2 des RdErl. vom 9.3.1992 (Nds. MBl. S. 800) wird insoweit gegenstandslos. Ich bin damit einverstanden, dass die bisherige Vergünstigung bei der Anwendung der §§ 53 und 53a BeamtVG in entsprechender Berücksichtigung des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG , § 69a Nr. 2 und § 69c Abs. 4 BeamtVG für am 31.12.1998 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bis zur Dauer von sieben Jahren weitergilt, solange eine vor dem 1.1.1999 begonnene Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.
Abschnitt 12 HVRefGRdErl - 12. Versorgungseinschränkungen bei politischen Beamten
Durch das VReformG wird auch die Versorgung von Beamtinnen und Beamten eingeschränkt, die ein Amt i.S. des § 47 Abs. 2 NBG innehaben (sogenannte politische Beamte). Dieser Personenkreis kann künftig nur noch dann mit der Folge eines Versorgungsanspruchs auf Dauer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Dienstzeit von fünf Jahren abgeleistet und damit die allgemeine Wartezeit für die Entstehung eines Versorgungsanspruchs erfüllt ist. Haben Beamtinnen oder Beamte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, so sind sie zu entlassen ( § 28 BRRG , § 37a NBG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , dessen bisherige Nr. 3 aufgehoben wurde), sie werden nachversichert und erhalten ein Übergangsgeld ( § 47a BeamtVG ).
Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt, so werden wie bisher gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Anschließend erhalten die Betroffenen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG wie bisher zunächst ein Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zurzeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben (sogenanntes erhöhtes Ruhegehalt). Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind auch dann Bemessungsgrundlage des erhöhten Ruhegehalts, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht erfüllt ist. Die Bezugsdauer des erhöhten Ruhegehalts ist jedoch verkürzt worden und beträgt nicht mehr fünf Jahre, sondern nur noch längstens drei Jahre und mindestens sechs Monate. Für die konkrete Bezugsdauer ist die Zeit maßgeblich, während der die Beamtin oder der Beamte das politische Amt innehatte. Danach steht wie bisher die erdiente Versorgung nach allgemeinen Grundsätzen zu. Die Dienstbezüge des letzten Amtes sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG erfüllt ist.
Infolge der Aufhebung des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist die im einstweiligen Ruhestand verbrachte Zeit nicht mehr ruhegehaltfähig (bislang bis zu fünf Jahren).
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das im einstweiligen Ruhestand erzielt wird, wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrags angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern entlassen, so werden zunächst ebenfalls gemäß § 4 BBesG die Bezüge des letzten Amtes für die Dauer von drei Monaten weitergezahlt. Anschließend steht gemäß § 47a BeamtVG ein Übergangsgeld zu, das hinsichtlich der Höhe und der Bezugsdauer dem erhöhten Ruhegehalt des § 14 Abs. 6 BeamtVG entspricht.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte erzielt, wird gemäß § 47a Abs. 4 BeamtVG sowohl auf die fortgezahlten Bezüge als auch auf das Übergangsgeld in voller Höhe angerechnet.
Gemäß § 69c Abs. 1 und 3 BeamtVG gelten die bisherigen Vorschriften weiter für Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.1999 eingetreten sind, und für aktive Beamtenverhältnisse, in denen vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt übertragen worden war. Diese Übergangsregelung erfasst auch nach dem 31.12.1998 reaktivierte Beamtinnen und Beamte, wenn sie vor dem 1.1.1999 ein politisches Amt innegehabt hatten.
Abschnitt 13 HVRefGRdErl - 13. Verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten
Die durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserte rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit ist durch das neugefasste Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG) auf die Beamtenversorgung übertragen worden. Die Nachzeichnung der rentenrechtlichen Regelung in der Beamtenversorgung bedeutet, dass zum einen die Höhe des Kindererziehungszuschlags bis zum 1.7.2000 stufenweise angehoben wird. Zum anderen wird der Zuschlag nicht nur berücksichtigt, wenn ein Erziehungsurlaub in eine Freistellung vom Dienst nach den §§ 80a , 87a NBG oder den §§ 4a , 4b des Niedersächsischen Richtergesetzes fällt, sondern auch Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern gewährt, die in der Zeit der Kindererziehung voll berufstätig waren. Durch den Kindererziehungszuschlag für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden erziehungsbedingte Lücken in der Altersversorgung ausgeglichen. Die Neufassung des KEZG ist am 1.7.1998 in Kraft getreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den RdErl. vom 18.8.1998 (Nds. MBl. S. 1185) verwiesen.
Abschnitt 14 HVRefGRdErl - 14. Neuregelung besoldungsrechtlicher Folgen eines Erziehungsurlaubs
14.1 Jährliche Sonderzuwendung, jährliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen
Der Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung und auf das jährliche Urlaubsgeld knüpft ab 1.1.1999 stärker an die Zahlung von Bezügen an.
Bei der jährlichen Sonderzuwendung führen Zeiten eines Erziehungsurlaubs ohne Bezüge zu einer Minderung des Grundbetrags, wenn unmittelbar vor Beginn des Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge bestand. Die Umstellung eines sonstigen Urlaubs auf einen Erziehungsurlaub führt damit nicht mehr zu einem Anspruch auf die Sonderzuwendung. Bei unmittelbar aufeinander folgenden Erziehungsurlauben wird nur noch der jeweils erste Erziehungsurlaub begünstigt.
Das jährliche Urlaubsgeld steht während eines Erziehungsurlaubs nur noch zu, wenn entweder im ersten Kalenderhalbjahr für mindestens drei volle Kalendermonate ein Besoldungsanspruch besteht oder Besoldung unmittelbar nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder zusteht. Bei der zweitgenannten Fallgestaltung erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes mit der Wiederaufnahme des Dienstes.
Vermögenswirksame Leistungen stehen während des Erziehungsurlaubs nicht mehr zu.
14.2 Beitragserstattung für eine private Krankenversicherung
Die Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung (ErzUrlV) verbessert die Regelung über die Erstattung der Beiträge der Beamtinnen und Beamten für ihre private Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs. Für die Beitragserstattung wird - wie bei der Zahlung von Erziehungsgeld - auf das (Familien-)Einkommen von Beurlaubten während des Erziehungsurlaubs abgestellt:
Wer wegen seines geringen (Familien-)Einkommens Anspruch auf volles Erziehungsgeld hat, erhält auch eine volle Beitragserstattung.
Wer wegen seines (Familien-)Einkommens nur ein vermindertes Erziehungsgeld beanspruchen kann, erhält eine entsprechend verringerte Beitragserstattung.
Wem der Gesetzgeber wegen eines höheren (Familien-)Einkommens Erziehungsgeld versagt, hat nur Anspruch auf Beitragserstattung in bisherigem Umfang (bis 60 DM monatlich).
Beispiele
Verheirateter Beamter mit einem Kind, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 300 DM monatlich:
Erstattung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ErzUrlV | Erstattung nach § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ErzUrlV | Erstattung insgesamt (Spalten 2 und 3) | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | ||
DM | DM | DM | DM | ||
600 | 60 | (300-60) × | 600:600 = | 240 | 300 |
500 | 60 | (300-60) × | 500:600 = | 200 | 260 |
400 | 60 | (300-60) × | 400:600 = | 160 | 220 |
300 | 60 | (300-60) × | 300:600 = | 120 | 180 |
200 | 60 | (300-60) × | 200:600 = | 80 | 140 |
100 | 60 | (300-60) × | 100:600 = | 40 | 100 |
0 | 60 | (300-60) × | 0:600 = | 0 | 60 |
Die Dienststellen brauchen keine eigenen Berechnungen des maßgeblichen Einkommens ( § 6 BErzGG ) vorzunehmen, da dies bereits die Erziehungsgeld zahlenden Stellen tun. Es genügt, dass die Beamtinnen und Beamten, die eine über 60 DM hinausgehende Beitragserstattung beantragen, die entsprechenden Bescheide über die Zahlung von Erziehungsgeld vorlegen.
Abschnitt 15 HVRefGRdErl - 15. Härteregelung zum 2. Haushaltsstrukturgesetz
Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) wurde mit Wirkung vom 1.1.1982 die Anrechnung von Renten nach § 55 BeamtVG auf Versorgungsbezüge ausgedehnt, die auf einem vor dem 1.1.1966 begründeten Dienstverhältnis beruhen. Zum Ausgleich von Härten bleiben in diesen Fällen u.a. 40 v.H. der berücksichtigungsfähigen Rente anrechnungsfrei. Bei kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten gilt diese abgemilderte Anrechnung auch dann, wenn die Versorgung an sich auf einem nach dem 1.1.1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht, dieses jedoch unmittelbar an ein vor dem Stichtag bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anschließt (Artikel 5 BeamtVGÄndG 1993).
Die Änderung des 2. HStruktG durch Artikel 14 VReformG bezieht aus Gründen der Gleichbehandlung die übrigen Betroffenen in diese Vergünstigung ein.
Abschnitt 16 HVRefGRdErl - 16. Regelungen für Richterinnen und Richter
Die vorstehenden Hinweise gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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