Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
DE - Landesrecht Niedersachsen

Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH

Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH

RdErl. d. ML v. 9.11.2004 - 301.1-61011/16-22 -
Vom 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 881)
- VORIS 78340 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 14.8.1982 (Nds. MBl. S. 1405), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.3.1988 (Nds. MBl. S. 261) - VORIS 78340 00 00 00 010 -
b)
RdErl. v. 28.2.1984 - 305-61049/1-4/83 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 014 -
c)
RdErl. v. 25.7.1984 - 305-61011/16-5/83 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 015 -
d)
RdErl. v. 23.4.1985 - 305-61004/1-1/85 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 016 -
e)
RdErl. v. 18.6.1986 - 305-61004/2-2/86 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 020 -
f)
RdErl. v. 14.3.1991 - 302-61011/16-1/91 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 031 -
g)
RdErl. v. 30.1.1991 - 302-61011/16-1/91 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 032 -
h)
RdErl. v. 14.5.1996 (n.v.), geändert durch RdErl. v. 28.8.1997 - 301.1-61049/1-03 - (n.v.) - VORIS 78340 00 00 00 037 -

Abschnitt 1 NLGLaBRdErl - Allgemeine Ziele

1.1. Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) hat die Aufgabe, durch Erwerb, Bevorratung und Verwertung von Grundstücken rechtzeitig das für Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung des ländlichen Raumes erforderliche Land bereitzustellen.
1.2 Hierfür sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Anweisung i.S. des § 12 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages der NLG) auch die Mittel der "gebundenen Ausgleichsrücklage" (GAR) der NLG einzusetzen. Dabei ist anzustreben, dass ausreichend Mittel der GAR für diesen Zweck langfristig zur Verfügung stehen.

Abschnitt 2 NLGLaBRdErl - Ziele im Einzelnen

2.1 Die Landbeschaffung und -Verwertung dient im Einzelnen:
a)
der Aus- und Umsiedlung von Betrieben im öffentlichen Interesse,
b)
der Anliegersiedlung,
c)
sonstigen Siedlungsmaßnahmen i.S. des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) vom 11.8.1919 (RGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149),
d)
Maßnahmen der Flurneuordnung einschließlich dem Erwerb von Grundstücken in Zusammenarbeit mit der Flurbereinigungsbehörde nach § 26c des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987),
e)
Maßnahmen zur Dorferneuerung,
f)
sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung i.S. des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.5.2002 (BGBl. I S. 1527),
g)
sonstigen Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
h)
der Ersatzlandbeschaffung nach dem Baugesetzbuch {§ 189) i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) und dem Landbeschaffungsgesetz (§§ 69, 70) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 7.5.2002
(BGBl. I S. 1529).
2.2 Die Landbeschaffung für Dritte im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere für
Industrieansiedlung,
Fern- und Wasserstraßenbau,
Naturschutz und Landschaftspflege,
bleibt von dieser Regelung unberührt.
Entsprechendes gilt für die Verwaltung von Grundstücken im Auftrag von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 3 NLGLaBRdErl - Finanzierungsinstrumente

Die Landbeschaffung wird finanziert:
a)
mit öffentlichen Mitteln für die Förderung des Bodenzwischenerwerbs gemäß den geltenden Verordnungen der EU, des Bundes und Landes
in der ländlichen Siedlung und Flurneuordnung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
bei der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse als Landesmaßnahme,
b)
mit öffentlichen Mitteln, die beim Rückerwerb von Siedlungsgrundstücken vom Veräußerer auf die NLG übertragen werden,
c)
mit Mitteln der GAR; maximal 90 v.H. der Ankaufskosten (einschließlich Nebenkosten) je Ankaufsfall,
d)
mit Mitteln aus Kreditaufnahmen der NLG auf dem Kapitalmarkt,
e)
mit Eigenmitteln der Gesellschaft.

Abschnitt 4 NLGLaBRdErl - Gebundene Ausgleichsrücklage

4.1 Die GAR dient zum Ausgleich von Verfahrensüberschüssen und Verfahrensverlusten sowie zur Zwischenfinanzierung der Landbeschaffung für die in Nummer 2.1 genannten Maßnahmen. Sie wird in der Bilanz der NLG ausgewiesen. Die GAR ist nicht zu verzinsen.
4.2 Verfahrensüberschüsse aus der Verwertung von Grundstücken sind anteilig der GAR zuzuführen. Maßgebend für die Zuführung zur GAR ist der Anteil öffentlicher Finanzierungsmittel und der Mittel der GAR bei der Finanzierung des Ankaufs.
4.3 Verfahrensverluste aus der Verwertung von Grundstücken können entsprechend Nummer 4.2 anteilig aus der GAR gedeckt werden.
4.4 Für darüber hinausgehende Entnahmen aus der GAR kommen in Betracht:
a)
Volle Abdeckung von Verlusten aus Grundstücksgeschäften nach besonderer Anweisung des ML, wenn die NLG wegen des Verwertungsrisikos eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen und Verlusten abgelehnt hat.
b)
Förderung von Umsiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse in Ergänzung zur Förderung durch das Land aufgrund der Richtlinie für die Förderung aus der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse.
Die Förderung setzt danach voraus, dass ein öffentliches Vorhaben überregionaler Bedeutung kleinräumig konzentriert in erheblichem Umfang Land beansprucht und dass die dadurch entstehende Beeinträchtigung der örtlichen Agrarstruktur anderweitig nicht behoben werden kann.
Als öffentliche Vorhaben gelten auch Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, durch die die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Eine Umsiedlung liegt vor, wenn der bisherige Betrieb an den Träger des öffentlichen Vorhabens oder die NLG veräußert wird und ein Erwerb eines entwicklungsfähigen Betriebes außerhalb des Gebietes, in dem die Agrarstruktur durch das öffentliche Vorhaben geschädigt ist, erfolgt, sowie erforderlichenfalls die bauliche Verbesserung und die Neuerrichtung einzelner betriebsnotwendiger Gebäude.
Eine Förderung aus der GAR kommt nur in Betracht, wenn die vom Träger des öffentlichen Vorhabens gewährten finanziellen Leistungen nicht ausreichen und Mittel der Einzelbetrieblichen Förderung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang eingesetzt werden können. Anträge sind dem ML über die Siedlungsbehörden zur Zustimmung vorzulegen.
c)
Förderung von Entwicklungsvorhaben im landwirtschaftlichen Bauwesen.
4.5 Die Förderung der Anliegersiedlung durch Stundung von Kaufpreisforderungen ist zulässig.
4.5.1 Die Kaufpreisforderung kann aufstockenden Landwirten für besonders förderungswürdige Vorhaben teilweise als so genanntes Restkaufgeld zinsermäßigt gestundet werden. Als besonders förderungswürdig gelten insbesondere Flächenzulagen
4.5.1.1 im Zusammenhang mit einer Umsiedlung oder Aussiedlung,
4.5.1.2 wegen Nutzungsbeschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen im Interesse des Natur- und Umweltschutzes oder
4.5.1.3 zur Erweiterung der Hof stelle oder Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes.
4.5.2 Der aufstockende Betrieb muss entsprechend den folgenden Grundsätzen
a)
im Haupt- oder Nebenerwerb bewirtschaftet werden,
b)
die Prosperitätsschwelle nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm gemäß RdErl. vom 7.5.2003 (Nds. MBl. S. 429), geändert durch RdErl. vom 31.3.2004 (Nds. MBl. S. 261), einhalten,
c)
in der Vergangenheit mit Erfolg bewirtschaftet worden sein.
4.5.3 Das Restkaufgeld (GAR-Darlehen)
a)
darf 75 v.H. des Kaufpreises und insgesamt 75.000 EUR nicht überschreiten,
b)
ist mit mindestens 5 v.H. des Ursprungsbetrages jährlich zu tilgen,
c)
ist in der Regel mit 1,5 v.H. jährlich zu verzinsen,
d)
sofort fällig zu stellen, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Stundungsvereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird,
e)
ist durch brieflose Grundschuld in geeigneter Form grundbuchlich zu sichern und
f)
die Aufstockungsflächen sind mit einem vertraglichen Wiederkaufsrecht mit 20-jähriger Laufzeit zu belegen.
4.5.4 Die NLG bewilligt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Nummer 4.5.2 das GAR-Darlehen.

Abschnitt 5 NLGLaBRdErl - Verfahren

5.1 Die Landbeschaffung und -Verwertung erfolgt in Siedlungsverfahren nach dem RSG und den dazu erlassenen Bestimmungen (u.a. der Verordnung zur Bestimmung des Siedlungsbegriffs nach dem Reichssiedlungsgesetz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung vom 18.12.1973, Nds. GVBl. S. 588).
5.1.1 Siedlungsverfahren bedürfen der formellen Einleitung durch die Siedlungsbehörden.
5.1.2 Siedlungsbehörden sind die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg. Die GLL in Braunschweig ist zuständig für die Landkreise Gifhorn, Feine, Helmstedt, Wolfenbüttel, Goslar, Göttingen, Northeim, Osterode am Harz und die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Die GLL in Hannover ist zuständig für die Landkreise Nienburg (Weser), Diepholz, Schaumburg, Hildesheim, Hameln-Pyrmont und Holzminden und die Region Hannover. Die GLL in Lüneburg ist zuständig für die Landkreise Cuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Harburg, Lüneburg, Uelzen, Lüchow-Dannenberg, Celle, Verden und Soltau-Fallingbostel, und die GLL in Oldenburg ist zuständig für die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Oldenburg, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück und Wilhelmshaven.
5.2 Die NLG erstellt zum Jahresbeginn eine mit den jeweiligen Siedlungsbehörden abgestimmte Ankaufsplanung. Die Gesamtankaufsplanung der NLG erhält das ML bis zum 31. März eines jeden Jahres. Mit der Ankaufsplanung sind die Ankäufe des Vorjahres unter Angabe des Siedlungsverfahrens, der Vorratsfläche in ha, Verkäufer, Ankaufsfläche und Ankaufspreis des Vorjahres sowie des Verwertungszwecks der Vorratsflächen und des geplanten Verwertungszeitpunktes dem ML zu übermitteln.
5.3 Über die Durchführung von Ankäufen gemäß Nummer 2.1 entscheidet die NLG unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Aspekten. Die Einleitung von Siedlungsverfahren erfolgt einmal jährlich aufgrund der Vorlage der durchgeführten Ankäufe des Vorjahres unter Angabe des Siedlungsverfahrens, der Vorratsfläche in ha, Verkäufer, Ankaufsfläche und Ankaufspreis des Vorjahres sowie des Verwertungszwecks der Vorratsflächen und des geplanten Verwertungszeitpunktes bis zum 31. März eines jeden Jahres.
5.4 Die Vorhaltezeit der Flächen liegt im wirtschaftlichen Ermessen der NLG und sollte fünf Jahre nicht übersteigen.
5.5 Die Entscheidung zur Verwertung der Flächen erfolgt durch die NLG und ist unter Berücksichtigung der Nummer 2.1 und wirtschaftlichen Aspekten zu treffen. Von Nummer 2.1 abweichende Verwertungen sind in Ausnahmen zulässig. Nur für die Verwertung der Flächen aus Siedlungsverfahren aufgrund des Landeskonsolidierungsprogramms (LKP) gemäß Vertrag vom 5./6.5.1986 sowie für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP ist die Genehmigung der Verwertung durch die jeweils zuständige GLL erforderlich.
5.6 Die Siedlungsverfahren sind nach vollständiger finanzieller Abwicklung (ausgenommen der Tilgung von Kaufgelddarlehn) abzurechnen. Nur für die Abrechnung der Siedlungsverfahren aufgrund des LKP gemäß Vertrag vom 5./6.5.1986 erworbenen Flächen sowie für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP ist die Genehmigung der Abrechnung durch die jeweils zuständige GLL erforderlich. Die Abrechnung der anderen Siedlungsverfahren ist den GLL anzuzeigen.

Abschnitt 6 NLGLaBRdErl - Vergütung

6.1 Der NLG steht für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu, mit der die Verfahren belastet werden. Die Vergütung fällt an
a)
für die Landbeschaffung und -bevorratung,
b)
für die Landverwertung
und beträgt je 4 v.H. des Kaufpreises (Buchstabe a) bzw. des Verkaufserlöses (Buchstabe b) der Grundstücke.
6.2 Für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP gilt Folgendes:
Die bei der Abrechnung dieser Siedlungsverfahren ermittelten Verfahrensüberschüsse und Verfahrensverluste gehen entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsanteil zugunsten oder zulasten des Landes, also ohne GAR-Beteiligung. Für die Flächenverwertung gilt die im LKP-Vertrag vereinbarte Vergütung von 3 v.H.

Abschnitt 7 NLGLaBRdErl - Vorkaufsrecht

7.1 Nach § 4 Abs. 1 RSG i.V.m. dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191) i.V.m. § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Siedlungsunternehmen i.S. des RSG vom 26.11.1973 (GVBl. S. 478), obliegt die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts der NLG als dem für Niedersachsen zuständigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen.
Im Interesse einer landeseinheitlichen Handhabung und der Verringerung behördlichen Verwaltungsaufwands gilt Folgendes:
7.1.1 Alle von der Grundstücks Verkehrsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts den Siedlungsbehörden vorgelegten Verträge (§ 12 GrdstVG) sind an die NLG als vorkaufsberechtigte Stelle weiterzuleiten.
7.1.2 Hiervon abweichende Verfahrensweisen (§ 4 Abs. 5 RSG) sind ohne Zustimmung des ML nicht zulässig.
7.2 Die Vorkaufsrechtsabwicklung erfolgt im Rahmen von Siedlungsverfahren nach Nummer 5 .
7.3 Die Vergütung erfolgt gemäß Nummer 6 . Als Mindestsatz der Besiedlungsgebühr sind je Vorkaufsrechtfall 1.000 EUR in Ansatz zu bringen.

Abschnitt 8 NLGLaBRdErl - Wiederkaufsrecht

8.1 Bestellung und Gegenstand des Wiederkaufsrechts
8.1.1 In Siedlungsverfahren ist ein Wiederkaufsrecht zu bestellen, wenn
a)
eine Ansiedlerstelle begründet wird (gesetzliches Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG) oder
b)
sonst jemand von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen oder unter dessen Mitwirkung Grundstücke erwirbt, sofern der Erwerb mit öffentlichen Mitteln oder Mitteln aus der GAR des Siedlungsunternehmens gefördert wird (vertragliches Wiederkaufsrecht).
Für vertragliche Wiederkaufsrechte, die entsprechend Nummer 8.1.1 Buchst. b ohne diese Förderung bestellt worden sind, ist auf Antrag Löschungsbewilligung zu erteilen.
8.1.2 Das gesetzliche Wiederkaufsrecht ist auf allen zur Siedlerstelle gehörenden, das vertragliche Wiederkaufsrecht auf den erworbenen Grundstücken zu bestellen.
8.2 Dingliche Sicherung
8.2.1 Das gesetzliche Wiederkaufsrecht ist im Grundbuch einzutragen.
8.2.2 Der Anspruch auf Auflassung aus dem vertraglichen Wiederkaufsrecht ist in Abteilung II des Grundbuchs auf den betroffenen Grundstücken durch eine Vormerkung gemäß § 883 BGB vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zugunsten des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens zu sichern.
8.2.3 Das Wiederkaufsrecht oder die Vormerkung sind an bereitester Stelle im Rang nach den Grundpfandrechten für gewährte Finanzierungshilfen einzutragen.
8.3 Wiederkaufsberechtigter, Ausübungsfrist
8.3.1 Das Wiederkaufsrecht steht dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu.
8.3.2 Das Wiederkaufsrecht kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Wiederkaufsberechtigte Kenntnis von dem Wiederkaufsfall erlangt, im Fall der Veräußerung jedoch nicht vor Vorlage des Veräußerungsvertrages und Zugang der schriftlichen Mitteilung der Rechtswirksamkeit des Vertrages.
8.4 Wiederkaufsgründe
8.4.1 Wiederkaufsgründe sind
a)
die Veräußerung oder Aufgabe,
b)
das nicht dauernde Bewohnen oder Bewirtschaften der Siedlerstelle bzw. der dem Wiederkaufsrecht unterliegenden Grundstücke im Ganzen oder teilweise.
8.4.2 Die Ausübung des gesetzlichen Wiederkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
a)
für die Existenz der Siedlerstelle unerhebliche Teilflächen veräußert werden,
b)
die oder der Wiederkaufsverpflichtete Grundstücke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an den Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihr oder ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
c)
die Siedlungsbehörde der Veräußerung oder der Verpachtung zustimmt; die Siedlungsbehörde kann ihre Zustimmung von der Leistung eines Wertausgleichs (Nummer 8.7) abhängig machen.
8.5 Dauer des Wiederkaufsrechts
8.5.1 Die Dauer (Laufzeit) des Wiederkaufsrechts beträgt
a)
bei Haupterwerbsbetrieben 20 Jahre,
b)
bei Landarbeiterstellen, diesen gleichgestellten sowie landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
10 Jahre.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Wiederkaufsrecht infolge des Erwerbs vormals landeseigener Flächen bestellt wurde. Hier verbleibt es bei einem 30-jährigen Wiederkaufsrecht. Die Laufzeit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die wirtschaftliche Übernahme der Siedlerstelle oder der Grundstücke folgt.
8.5.3 Der Zeitpunkt der Beendigung des Wiederkaufsrechts ist in die Vereinbarung über dasselbe aufzunehmen.
8.5.4 Die von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen eingezogenen Ausgleichsbeträge sind entsprechend der eingesetzten Fördermittel aufzuteilen und entsprechend an den Landeshaushalt bei Kapitel 09 10 Titel 281 01 abzuführen bzw. somit auch der GAR wieder zuzuführen.
8.5.5 Dem Siedlungsunternehmen steht zur Deckung seiner Kosten eine Bearbeitungsgebühr von 4 v.H. des abzuführenden Betrages zuzüglich der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Mehrwertsteuer zu. Die Bearbeitungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ist vor der Einzahlung vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
8.5.6 Das Siedlungsunternehmen teilt dem ML jährlich jeweils zum 31. Januar die Zahl der bearbeiteten Fälle sowie die eingenommenen und abgeführten Beträge mit, und zwar aufgegliedert nach dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen GLL und nach landwirtschaftlichen Betrieben, Nebenerwerbsund Landarbeiterstellen. Zugleich teilt es in gleicher Aufgliederung die Fälle mit, in denen das Wiederkaufsrecht ausgeübt worden ist.
8.6 Wiederkaufspreis
8.6.1 Der Wiederkaufspreis ist wie folgt zu bemessen:
a)
Auszugehen ist vom ursprünglichen Kaufpreis bzw. den Gestehungskosten.
b)
In Anliegersiedlungsfällen i.S. von Nummer 8.1.1 Buchst. a ist der Verkehrswert der Stammstelle im Zeitpunkt der Betriebsaufstockung hinzuzurechnen.
c)
Der nachhaltige Wert der zwischenzeitlich vom Siedler vorgenommenen Verbesserungen sowie etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
d)
Von der darüber hinaus eingetretenen Wertsteigerung soll dem Siedler ein dem zeitlichen Ablauf des Wiederkaufsrechts entsprechender Anteil zugute kommen.
e)
Der Wiederkaufspreis darf den bei der Ausübung des Wiederkaufsrechts maßgebenden Verkehrswert (vgl. Wertermittlungsverordnung vom 6.12.1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.8.1997 (BGBl.I S. 2081), nicht überschreiten.
8.6.2 Für die Bestätigung des amtlichen Wiederkaufspreises bzw. Wertausgleichs sind die GLL in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zuständig.
8.7 Wertausgleich
8.7.1 Ein Wertausgleich ist für den Fall zu vereinbaren, dass
a)
die Ausübung des Wiederkaufsrechts ausgeschlossen ist, weil die Siedlungsbehörde gemäß Nummer 8.4.2 Buchst. c der Veräußerung oder Verpachtung zustimmt, oder
b)
die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wiederkaufsrechts vorliegen, jedoch das Recht nicht ausgeübt wird, oder
c)
auf die Rechte eines ausgeübten Wiederkaufsrechts oder auf dieses selbst verzichtet wird und das Recht im Grundbuch gelöscht bzw. Pfandentlassung erteilt wird.
8.7.2 Der Wertausgleich bemisst sich nach der Differenz zwischen Wiederkaufspreis (Nummern 8.6.1 und 8.6.2) und Verkaufspreis.
8.7.3 Nummer 8.6.3 gilt entsprechend.

Abschnitt 9 NLGLaBRdErl - Berichterstattung

Über die Ergebnisse der Landbeschaffung und -Verwertung berichtet die NLG dem ML nach Abschluss jedes Geschäftsjahres. Der Bericht soll Aufschluss geben über
Bestand, Entwicklung und Verwertung des Landvorrates sowie über
Bestand, Entwicklung und Einsatz der GAR.

Abschnitt 10 NLGLaBRdErl - Schlussbestimmungen

10.1 Früher getroffene Entscheidungen in Wiederkaufsrechtsangelegenheiten bleiben von den Bestimmungen dieses RdErl. unberührt.
10.2 Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der NLG bleiben unberührt; die danach erforderliche Zustimmung des ML zu Entnahmen aus der GAR gilt nach Maßgabe dieses Erlasses (Nummern 4.1 und 4.3 ) als erteilt.
10.3 Die Bestimmungen des Vertrages vom 5./6.5.1986 bleiben von den Bestimmungen dieses RdErl. unberührt.
10.4 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse außer Kraft.
An die Bezirksregierungen Ämter für Agrarstruktur Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Markierungen
Leseansicht