SchulbauR
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR)

RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000 - 305-24153 -
Vom 11. August 2000 (Nds. MBl. S. 519)
Geändert durch RdErl. vom 12. November 2012 (Nds. MBl. S. 997) (1)
- VORIS 21072 02 00 40 042 -
- Im Einvernehmen mit dem MI und dem MK -
Bezug: RdErl. d. MS v. 26.9.1977 (Nds. MBl. S. 1361), zuletzt geändert durch RdErl. v. 6.11.1989 (Nds. MBl. S. 1205) - VORIS 21072 02 0040011 -
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 33

Abschnitt 1 SchulbauR

1. Schulen müssen wegen ihrer Art und Nutzung besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen genügen. Diese sind der als Anlage abgedruckten Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) zu entnehmen. Soweit Anforderungen nach dieser Richtlinie über die Anforderungen der DVNBauO hinausgehen, sind sie auf § 51 NBauO zu stützen.

Abschnitt 2 SchulbauR

2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die Bauaufsichtsbehörden

Anlage 1 SchulbauR - Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR) *

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Schulgebäude allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
2. Anforderungen an Bauteile
2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Tragende oder aussteifende Bauteile müssen in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO
a)
bis zu 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 3,
b)
von mehr als 7 m den Anforderungen der DVO-NBauO an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 entsprechen.
Abweichend von Satz 1 genügt es in Gebäuden mit einer Höhe gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 NBauO bis zu 13 m, deren Geschosse eine Fläche von jeweils nicht mehr als 400 m² haben oder durch Trennwände nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO-NBauO in Abschnitte von jeweils nicht mehr als 400 m² unterteilt sind, wenn die tragenden oder aussteifenden Bauteile mindestens hochfeuerhemmend
sind.
2.2 Brandwände
Innere Brandwände sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 genügen anstelle von Brandwänden Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. Innere Brandwände und Wände nach Satz 2 dürfen Öffnungen nur im Zuge notwendiger Flure haben, wenn
a)
die Öffnungen durch rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Türen verschlossen sind und
b)
die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Türen keine Öffnungen haben.
2.3 Wände von Hallen
Wände von über mehrere Geschosse reichenden Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die tragenden oder aussteifenden Bauteile des Gebäudes erfüllen. Öffnungen in diesen Wänden zu notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen rauchdichte, selbstschließende und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben.
2.4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,40 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.
2.5 Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen, ausgenommen Türen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
3. Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume sowie Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 führen. Eine Halle gemäß Nummer 2.3 Satz 1 darf nicht als mittelbarer Ausgang eines notwendigen Treppenraums i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 NBauO angeordnet sein.
3.3 Notwendige Flure
Die Entfernung zwischen dem Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum und den in notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) angeordneten Türen zu Aufenthaltsräumen darf nicht mehr als 10 m betragen.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesene Benutzerinnen und Benutzer betragen, mindestens jedoch
a)
bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen von 0,90 m,
b)
in notwendigen Flure von 1,50 m und
c)
auf notwendigen Treppen von 1,20 m. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt sein. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4. Rauchableitung
Aus Hallen gemäß Nummer 2.3 Satz 1 muss zur Unterstützung der Brandbekämpfung Rauch abgeleitet werden können. Dies ist hinreichend erfüllt, wenn die Hallen entweder an der höchsten Stelle mindestens eine Öffnung zur Rauchableitung mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 Prozent der Grundfläche der Halle oder im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt mindestens 2 Prozent der Grundfläche der Halle haben.
5. Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
6. Sicherheitsbeleuchtung
In Hallen gemäß Nummer 2.3 Satz 1, durch die Rettungswege führen, sowie in notwendigen Fluren, in notwendigen Treppenräumen und in fensterlosen Aufenthaltsräumen muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
7. Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
8. Sicherheitsstromversorgung
Die Sicherheitsbeleuchtung, die Alarmierungsanlagen und elektrisch betriebene Einrichtungen zur Rauchableitung müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
9. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne für die Schulgebäude und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
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