Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
RdErl. d. MI v. 25. 11. 2020 - 25.4-12420 -
Vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
- VORIS 21021 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 22. 9. 2009 (Nds. MBl. S. 872) - VORIS 21021 -
b)
RdErl. d. MF v. 4. 11. 1997 (Nds. MBl. S. 1997) - VORIS 20442 00 00 46 096 -
c)
Bek. v. 8. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 954)
d)
RdErl. v. 20. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 585) - VORIS 20400 -
e)
RdErl. v. 7. 7. 2008 (Nds. MBl. S. 1032) - VORIS 21021 -
f)
RdErl. v. 25. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1597) - VORIS 21021 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Grundsätze und Ziele | 1 |
Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung | 2 |
Teilnahme | 3 |
Leistungsnachweis | 4 |
Gesundheits- und Präventionssport | 5 |
Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung | 6 |
Wettkampfsport, Polizeimeisterschaften | 7 |
Fördermaßnahmen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler | 8 |
Sportlerehrung | 9 |
Polizeisportbeauftragte oder Polizeisportbeauftragter | 10 |
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport | 11 |
Fachausschuss Wettkampfsport, Landestrainerinnen und Landestrainer | 12 |
Sonstige Regelungen | 13 |
Schlussbestimmungen | 14 |
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen | Anlage 1a |
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IX | Anlage 1b |
Anlage 1c | |
Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten | Anlage 2 |
Abschnitt 1 PolSportRdErl - Grundsätze und Ziele
1.1 Von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet, die die Bewerbenden im Rahmen ihrer Einstellung nachweisen müssen. Diese Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Berufszeit auch im Hinblick auf die Polizeidienstfähigkeit erhalten und wenn möglich gesteigert werden.
Sport und Bewegung unterstützen die physische, psychische und soziale Gesundheit, wirken präventiv gegen Gesundheitsrisiken und begünstigen die Rehabilitation von Krankheitsbildern.
Sportliche Aktivitäten können die Teamfähigkeit jeder einzelnen Person fördern und leisten einen wichtigen Beitrag für die körperlichen Voraussetzungen zur Eigensicherung sowie für ein effektives Einsatztraining.
1.2 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen Einsichten in die Notwendigkeit regelmäßiger sportlicher Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie für eine gesunde Lebensführung gewinnen und erhalten. Sie sollen eigenverantwortliches Training zumindest zum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit und Gesundheit durchführen können.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 2 PolSportRdErl - Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung
2.1 Zum Erhalt der dienstlichen Leistungsfähigkeit auch in gesundheitlicher Hinsicht ist jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte selbst verantwortlich.
2.2 Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unterstützt der Dienstherr die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten insbesondere durch
Organisation des Dienstsports (einschließlich der Bereitstellung von Sportstätten und -gerät),
Gestellung von Sportbekleidung,
Gewährung von Dienstunfallschutz für sportliche Betätigung auch außerhalb des Dienstes im Einzelfall.
2.3 Führungskräfte und Vorgesetzte fördern und unterstützen Maßnahmen des Dienstsports, einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports, sowie des Wettkampfsports. Bei der Teilnahme am Dienstsport und beim Ablegen des Leistungsnachweises gemäß Nummer 4 sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Führungs- bzw. Vorgesetztenfunktion Vorbild.
2.4 Verantwortlich für die Organisation des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind jeweils die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen. Die Inhalte des Dienstsports fördern u. a. die motorischen Grundfähigkeiten und berücksichtigen die dienstlichen Besonderheiten, Bedingungen und Aufgaben in Bezug auf die Teilnehmenden.
Dienstsport ist auf der Grundlage des Leitfadens (LF) 290 "Sport in der Polizei" (Bezugserlass zu a) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Schwerpunkt ist auch im Bereich des Gesundheits- und Präventionssports zu setzen. Als Dienstsport sind die anerkannten polizeiförderlichen Sportarten und sonstigen sportlichen Betätigungen gemäß Nummer 6 der Anlage 2 zugelassen; örtliche Gegebenheiten und organisatorische Möglichkeiten sind zu berücksichtigten.
2.5 Die Belange von Menschen mit Behinderungen i. S. des § 2 SGB IX sind bei der Durchführung des Dienstsports angemessen zu berücksichtigen.
2.6 Bei der Durchführung des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind in erster Linie Übungsleiterinnen und Übungsleiter einzusetzen. Übungsleiterinnen und Übungsleiter i. S. dieser Vorschrift sind lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter oder Trainerinnen und Trainer eines Fachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie Sportlehrende mit einem entsprechenden Hochschulabschluss. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen, können im Einzelfall fachlich geeignete Personen, die von der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle eingesetzt werden, diese Sportangebote leiten.
Fachlich geeignet ist, wer die jeweilige Sportausübung anwendergerecht vermitteln kann und beim Gesundheits- und Präventionssport mit dessen Inhalten und Anforderungen besonders vertraut ist. Dies ist von der zuständigen Stelle zu prüfen und zu dokumentieren.
2.7 Lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen stehen den Mitarbeitenden sowie den Polizeibehörden, der Polizeiakademie Niedersachsen und deren nachgeordneten Bereichen in beratender Funktion zur Seite und unterstützen bei der Organisation des Dienstsports. Darüber hinaus leiten sie die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an, auch selbständig außerhalb des Dienstes trainieren zu können.
2.8 Die erforderliche Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern ist dienstlich zu organisieren. Hierbei sind die Angebote externer Anbieter auf der Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen dem LandesSportBund Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 19. 8. 2013 zu nutzen. Eine Aus- und Fortbildung als Übungsleiterin oder Übungsleiter setzt voraus, dass diese Aufgabe danach dienstlich auch wahrgenommen wird.
2.9 Art, Umfang und Durchführung des Sports während des Studiums an der Polizeiakademie Niedersachsen, in den Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und bei den Spezialeinheiten (SEK, MEK) sind gesondert geregelt. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht zum jährlichen Leistungsnachweis gemäß Nummer 4.
2.10 Bei zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren mit einer Dauer von über fünf Tagen soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen und Angeboten des Dienstsports gegeben werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und organisatorisch möglich ist. Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte soll bei diesen zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren bei dem Vorhandensein entsprechender Angebote analog ermöglicht werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 3 PolSportRdErl - Teilnahme
3.1 Die Teilnahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten am Dienstsport richtet sich nach den dienstlichen Möglichkeiten und ist Dienstzeit. Grundsätzlich kann pro Woche ein Sportangebot wahrgenommen werden, wobei pro Monat an vier Stunden Dienstsport teilgenommen werden kann. Sofern dienstliche Interessen es zulassen, ist mit Zustimmung oder auf Anordnung der oder des Vorgesetzten eine häufigere dienstliche Sportteilnahme möglich.
3.2 Vorübergehend inaktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, z. B. in der Elternzeit oder während einer Beurlaubung aus familiären Gründen, können am Dienstsport grundsätzlich weiter teilnehmen. Bei Teilnahme besteht Dienstunfallschutz, eine Anrechnung als Dienstzeit erfolgt jedoch nicht.
3.3 Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte erfolgt im Rahmen des Gesundheitsmanagements. Gemäß der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zu Arbeit und Gesundheit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Betriebliche Gesundheitsförderung, Gesundheitsmanagement, CARE, Suchtberatung und Betriebliches Eingliederungsmanagement) vom 8. 7. 2015 (Bezugsbekanntmachung zu c) in der jeweils geltenden Fassung können Beschäftigte an dienstlich organisierten Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit teilnehmen. Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte unter Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit pro Woche ein Angebot des Gesundheits- und Präventionssports wahrnehmen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass pro Monat der Zeitraum von vier Stunden nicht überschritten wird, dies im unmittelbaren dienstlichen Interesse liegt und die dienstlichen Erfordernisse es erlauben. Die Teilnahme ist durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigenständig schriftlich zu dokumentieren, durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter zu bestätigen und der oder dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen vorzulegen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte im Bereich der Polizei ist von dem unmittelbaren dienstlichen Interesse auszugehen.
3.4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte dürfen ohne Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit auf freiwilliger Basis am sonstigen Dienstsport teilnehmen. Die Gewährung von Dienstunfallschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Verwaltungsdienstes unter den im Bezugserlass zu b genannten Voraussetzungen des Betriebssports möglich.
3.5 Die mit dem Dienstsport einschließlich Gesundheits- und Präventionssport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken sind so weit wie möglich zu reduzieren. Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen achten auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen im Sport. Die Teilnehmenden haben die allgemein anerkannten Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln einzuhalten sowie erforderliche Schutzausstattung zu tragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 4 PolSportRdErl - Leistungsnachweis
4.1 Die körperliche Leistungsfähigkeit ist nach Beendigung des Studiums von jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle (Nummer 2.4) unaufgefordert nachzuweisen. Diese kann im Einzelfall, z. B. aus medizinischen Gründen, Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 gilt die Pflicht zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht für
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich 60 Monate oder weniger vor dem regulären Eintritt in den Ruhestand befinden sowie
Polizeivollzugsbeamtinnen während einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft und im erforderlichen Umfang nach der Entbindung.
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe gelten im Rahmen der Feststellung der Bewährung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die gesonderten Regelungen des Bezugserlasses zu f.
Intergeschlechtliche Personen, die im Geburtenregister entweder keine Angabe zum Geschlecht oder die Angabe "divers" haben eintragen lassen, müssen sich vor der Leistungsabnahme entscheiden, ob sie die weiblichen oder männlichen Leistungsanforderungen erfüllen wollen. Sie dürfen die Entscheidung hierüber grundsätzlich nur einmal treffen.
4.2 Als Nachweise werden anerkannt:
4.2.1 Europäisches Polizei-Leistungsabzeichen (EPLA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,
4.2.2 Deutsches Sportabzeichen (DSA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,
4.2.3 Deutsches Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung,
4.2.4 Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,
4.2.5 Marathonabzeichen des Deutschen Leichtathletik Verbandes,
4.2.6 Judo-Sportabzeichen des Deutschen Judo-Bundes,
4.2.7 DJJV-Sportabzeichen des Deutschen Ju-Jutsu-Verbandes,
4.2.8 Fitnesstest der Polizei Niedersachsen (Anlage 1a),
4.2.9 Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IX (Anlage 1b),
4.2.10 die Teilnahme als Aktive oder Aktiver an Deutschen Polizeimeisterschaften (DPM) oder Europäischen Polizeimeisterschaften (EPM).
Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann weitere Nachweise anerkennen. Über den durchgeführten Fitnesstest nach den Nummern 4.2.8 und 4.2.9 wird eine Bescheinigung nach Anlage 1c ausgestellt.
4.3 Die Leistungen müssen im jeweiligen Kalenderjahr erbracht worden sein.
4.4 Treiben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihrer Dienstzeit regelmäßig Sport und weisen ihre körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Nummer 4.2 nach, so erfolgt auf Antrag, der innerhalb der Frist der Nummer 4.1 gestellt werden kann, eine Zeitgutschrift von maximal 24 Stunden für das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr. Nach Ablauf dieses Kalenderjahres verfällt die Zeitgutschrift. Die Zeitgutschrift kann über das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr hinaus übertragen werden, wenn im Fall von Schwangerschaft, mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot oder Elternzeit an keinem Tag in dem auf den Leistungsnachweis folgenden Kalenderjahr Dienst versehen wurde und somit keinerlei Möglichkeit bestand, die Zeitgutschrift in Anspruch zu nehmen. Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann auf schriftlichen Antrag weitere Einzelfälle anerkennen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. In Fällen einer Teilnahme am Dienstsportangebot ist diese jährliche Zeitgutschrift um die dienstlich genutzte Stundenzahl des maßgeblichen Kalenderjahres, die im Antrag über eine dienstliche Erklärung nachzuweisen ist, bis maximal auf null zu reduzieren. Die Zeitgutschrift wird nicht um den Zeitanteil reduziert, der für das einmalige Ablegen des Fitnesstests während der Dienstzeit im laufenden Kalenderjahr aufgewandt wird.
4.5 Auf die Beurteilungsrelevanz des psychischen und physischen Leistungsvermögens in der Leistungsbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (Bezugserlass zu d) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
4.6 Wird ein verpflichtender Leistungsnachweis nicht erbracht, so entscheidet die für die Organisation des Dienstsports zuständige Stelle (Nummer 2.4) über das weitere Vorgehen. Vorzugsweise soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aufgegeben werden, im Rahmen des Dienstsports an einer zielorientierten Förderung teilzunehmen. Wird der Leistungsnachweis über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht nachgewiesen, sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen im Rahmen des Dienstsports zu verpflichten. Fördermaßnahmen sind zu dokumentieren. Gegebenenfalls sind dienst-rechtliche Maßnahmen zu treffen.
4.7 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit einer Schwerbehinderung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX ist das Erbringen des jährlichen Leistungsnachweises freigestellt. Der Grad der Behinderung ist nachzuweisen.
4.8 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht der Pflicht gemäß Nummer 4.1 unterliegen, wird empfohlen, ihre körperliche Leistungsfähigkeit jährlich eigenständig zu überprüfen. Soweit der Leistungsnachweis freiwillig vorgelegt wird, erfolgt eine Zeitgutschrift entsprechend Nummer 4.4.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 5 PolSportRdErl - Gesundheits- und Präventionssport
5.1 Gesundheits- und Präventionssportangebote sind im Rahmen des Dienstsports verstärkt zu berücksichtigen. Sie sollen eine gesundheitsorientierte Ausgestaltung dienstlicher Sportangebote bewirken und die gesundheitsabträglichen Begleitumstände des Polizeidienstes kompensieren. Der Gesundheits- und Präventionssport berücksichtigt besonders die individuellen Möglichkeiten und den Trainingszustand der Teilnehmenden. Dabei kommt der Wechselbeziehung zwischen Körper und Seele i. S. der Gesunderhaltung und der Steigerung des persönlichen Wohlbefindens besondere Bedeutung zu.
5.2 Die Inhalte des Gesundheits- und Präventionssports sind im Wesentlichen:
Informationen über einen gesunden Lebensstil,
Aufklärung über gesundheitliche Risikofaktoren wie Bewegungsmangel, Stress, Rauchen und Fehlernährung und daraus resultierende Folgen wie z. B. Übergewicht, Bluthochdruck, Diabetes mellitus und Rückenschmerzen,
moderates Herz-Kreislauftraining, z. B. Walking, Nordic Walking, Jogging, Fahrradfahren, Schwimmen, Aquafitness, Ergometertraining,
gesundheitsorientiertes Fitness- und Koordinationstraining mit und ohne Gerät, z. B. Aerobic, Kraftausdauertraining mit und ohne Gerät, funktionelle Gymnastik, Yoga,
Rückenschule mit Schwerpunkt Körperwahrnehmung und -erfahrung sowie Training der motorischen Grundeigenschaften Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Koordination,
Stressbewältigungs- und Entspannungstraining,
Informationen über gesunde Ernährung.
5.3 Die Teilnehmenden sollen hierbei auch in die Lage versetzt werden, Gesundheits- und Präventionssport eigenständig durchzuführen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 6 PolSportRdErl - Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung
Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kommt nur nach Maßgabe der Anlage 2 in Betracht. Eine Anrechnung der außerdienstlichen sportlichen Betätigung auf die Dienstzeit ist nicht möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 7 PolSportRdErl - Wettkampfsport, Polizeimeisterschaften
7.1 Der Wettkampfsport in der Polizei hat eine positive Innen- und Außenwirkung und ist zugleich ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit. Dieser schafft Anreize, sich über den Dienstsport hinaus eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit anzueignen und zielt vor allem darauf ab, das Interesse am Sport sowie die soziale Kompetenz und das Teamverhalten zu fördern.
7.2 Wettkampfsport in der Polizei ist Dienstsport und umfasst insbesondere die Wettkampfprogramme
des Deutschen Polizeisportkuratoriums (DPSK),
der Union Sportive des Polices d’Europe (USPE)
einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen sowie
Niedersächsische Polizeimeisterschaften und
andere dienstlich organisierte Sportveranstaltungen, z. B. den Polizeivolkslauf oder Behördenmeisterschaften.
7.3 An Niedersächsischen Polizeimeisterschaften können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen. Die Teilnahme am Wettkampfsport in der Polizei ist nicht auf den allgemeinen Dienstsport gemäß Nummer 3.1 anzurechnen.
7.4 Niedersächsische Polizeimeisterschaften werden vom MI veranstaltet und von den Polizeibehörden oder der Polizeiakademie Niedersachsen ausgerichtet. Die Kosten für die Durchführung tragen grundsätzlich die Ausrichter. Gleiches gilt für die Durchführung von Deutschen Polizeimeisterschaften oder Europäischen Polizeimeisterschaften, sofern Niedersachsen die Ausrichtung übernommen hat. Näheres wird durch entsprechende Einzelerlasse geregelt. Der Wettkampfsport und die Durchführung von Polizeimeisterschaften richten sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 291 "Wettkampfordnung der Polizei" (Bezugserlass zu e) in der jeweils geltenden Fassung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 8 PolSportRdErl - Fördermaßnahmen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler
8.1 Die Polizei fördert den Spitzensport. Durch eine entsprechende Gestaltung des Bachelorstudiengangs an der Polizeiakademie Niedersachsen wird Kaderathletinnen und Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2 der Fachverbände des DOSB) grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, neben ihrem Spitzensport ein polizeiliches Studium zu absolvieren.
8.2 Nach dem Studium wird die Sportausübung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten und individueller Notwendigkeiten weiter gefördert.
8.3 Für Fördermaßnahmen nach Nummer 8.2 kommen auch Sportlerinnen und Sportler in Betracht, die den Auswahlmannschaften des DPSK angehören.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 9 PolSportRdErl - Sportlerehrung
Herausragende Polizeisportlerinnen und Polizeisportler, Breitensportlerinnen und Breitensportler sowie Personen, die sich um den Polizeisport verdient gemacht haben, werden durch das MI im Rahmen einer jährlich stattfindenden Sportlerehrung ausgezeichnet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 10 PolSportRdErl - Polizeisportbeauftragte oder Polizeisportbeauftragter
Die oder der Polizeisportbeauftragte vertritt das Land Niedersachsen im DPSK. Sie oder er ist zuständig für alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Dienstsports einschließlich des Wettkampfsports.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 11 PolSportRdErl - Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport
11.1 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter für den Polizeisport sowie ihr oder ihm zugeordnete Mitarbeitende sind bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen angesiedelt.
11.2 Sie unterstehen in dieser Funktion der Fachaufsicht des MI, verkehren zur Erfüllung der Aufgaben unmittelbar mit der oder dem Polizeisportbeauftragten und erhalten von ihr oder ihm Aufträge zur Planung und Durchführung des Sports in der Polizei des Landes Niedersachsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 12 PolSportRdErl - Fachausschuss Wettkampfsport, Landestrainerinnen und Landestrainer
12.1 Der Fachausschuss Wettkampfsport berät die Polizeisportbeauftragte oder den Polizeisportbeauftragten und die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter für den Polizeisport in sportfachlichen Angelegenheiten.
12.2 Er setzt sich zusammen aus der Fachwartin oder dem Fachwart für den Gesundheits- und Präventionssport sowie den Fachwartinnen und Fachwarten für die im Wettkampfprogramm des DPSK enthaltenen Sportarten. Die Leitung obliegt der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter für den Polizeisport.
12.3 Zur Unterstützung der Fachwartinnen und Fachwarte können Landestrainerinnen und Landestrainer eingesetzt werden.
12.4 Die oder der Polizeisportbeauftragte bestellt auf Vorschlag im Einvernehmen mit der jeweiligen Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen die Fachwartinnen und Fachwarte sowie die Landestrainerinnen und Landestrainer im Nebenamt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 13 PolSportRdErl - Sonstige Regelungen
13.1 Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen übermitteln der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter für den Polizeisport zum 15. November eines jeden Jahres Teilnehmendenvorschläge für die Sportlerehrung.
13.2 Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen berichten mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen (Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport) zum 1. März eines jeden Jahres
die Anzahl der Personen, die einen Leistungsnachweis erbringen müssen, und die Anzahl der von diesen Personen tatsächlich vorgelegten Leistungsnachweise,
die Anzahl der darüber hinaus freiwillig erbrachten Leistungsnachweise,
die Anzahl der abgelegten EPLA-Prüfungen (mindestens Leistungsstufe Silber) und
die Anzahl der Personen, die nach Nummer 4.6 Satz 3 zur Teilnahme an Fördermaßnahmen verpflichtet wurden.
13.3 Die EPLA-Abzeichen sind bei der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle (Nummer 2.4) gegen Entgelt erhältlich. Die Prüfkarte steht auf www.uspe.org/epla zum Download zur Verfügung. Die Erstellung der Urkunde erfolgt durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Abschnitt 14 PolSportRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen
Anlage 1a PolSportRdErl - Fitnesstest der Polizei Niedersachsen
(zu Nummer 4.2.8)
Frauen
Disziplin/Jahre | bis 29 in Minuten | 30 bis 34 in Minuten | 35 bis 39 in Minuten | 40 bis 44 in Minuten | 45 bis 49 in Minuten | 50 bis 54 in Minuten | 55 bis 59 in Minuten | ab 60 in Minuten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
5 000 m Laufen | 30:00 | 30:40 | 31:00 | - | - | - | - | - |
3 000 m Laufen | - | - | - | 19:45 | 20:10 | 20:40 | 21:20 | 22:00 |
oder alternativ | ||||||||
1 000 m Schwimmen | 27:00 | 29:45 | 31:30 | - | - | - | - | - |
800 m Schwimmen | - | - | - | 24:30 | 25:20 | - | - | - |
400 m Schwimmen | - | - | - | - | - | 13:15 | 13:40 | 14:00 |
oder alternativ | ||||||||
20 km Radfahren | 47:45 | 48:30 | 50:00 | 52:30 | 55:00 | 57:15 | 59:15 | 61:00 |
oder alternativ | ||||||||
7,5 km Walking/Nordic Walking | - | - | - | - | - | 67:30 | 69:30 | 71:00 |
Männer
Disziplin/Jahre | bis 29 in Minuten | 30 bis 34 in Minuten | 35 bis 39 in Minuten | 40 bis 44 in Minuten | 45 bis 49 in Minuten | 50 bis 54 in Minuten | 55 bis 59 in Minuten | ab 60 in Minuten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
5 000 m Laufen | 25:00 | 26:45 | 28:00 | - | - | - | - | - |
3 000 m Laufen | - | - | - | 17:10 | 18:00 | 18:50 | 19:20 | 20:00 |
oder alternativ | ||||||||
1 000 m Schwimmen | 25:00 | 27:30 | 29:45 | - | - | - | - | - |
800 m Schwimmen | - | - | - | 23:30 | 24:30 | - | - | - |
400 m Schwimmen | - | - | - | - | - | 12:30 | 13:00 | 13:30 |
oder alternativ | ||||||||
20 km Radfahren | 41:45 | 43:45 | 45:45 | 47:45 | 50:00 | 51:45 | 53:00 | 54:00 |
oder alternativ | ||||||||
7,5 km Walking/Nordic Walking | - | - | - | - | - | 63:00 | 64:00 | 66:30 |
Die Disziplinen sind auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen abzulegen. Zur Abnahme des Fitnesstests sind Übungsleiterinnen und Übungsleiter gemäß Nummer 2.6, Sportabzeichenprüferinnen und Sportabzeichenprüfer oder fachlich geeignete Personen gemäß Nummer 2.6 berechtigt. Sofern der Fitnesstest im Rahmen der Feststellung der Bewährung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelegt wird, ist dieser durch
- zwei lizenzierte Übungsleiterinnen oder Übungsleiter der Polizei Niedersachsen oder
- eine lizenzierte Übungsleiterin oder einen lizenzierten Übungsleiter der Polizei Niedersachsen sowie eine Sportabzeichenprüferin oder einen Sportabzeichenprüfer abzunehmen. Über den durchgeführten Fitnesstest wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 c (zu Nummer 4.2) ausgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Anlage 1b PolSportRdErl - Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IX
(zu Nummer 4.2.9)
Frauen
Disziplin/Jahre | bis 29 in Minuten | 30 bis 34 in Minuten | 35 bis 39 in Minuten | 40 bis 44 in Minuten | 45 bis 49 in Minuten | 50 bis 54 in Minuten | 55 bis 59 in Minuten | ab 60 in Minuten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
3 000 m Laufen | 19:18 | 19:23 | 19:49 | 20:09 | 20:35 | 21:05 | 21:46 | 22:27 |
oder alternativ | ||||||||
800 m Schwimmen | 21:22 | 23:48 | 25:46 | 26:57 | 27:50 | - | - | - |
400 m Schwimmen | - | - | - | - | - | 14:35 | 14:59 | 15:16 |
oder alternativ | ||||||||
20 km Radfahren | 54:55 | 55:47 | 57:30 | 60:22 | 63:15 | 65:50 | 68:08 | 70:39 |
oder alternativ | ||||||||
7,5 km Walking/Nordic Walking | 64:50 | 65:23 | 65:53 | 67:12 | 68:46 | 70:53 | 72:59 | 74:34 |
Männer
Disziplin/Jahre | bis 29 in Minuten | 30 bis 34 in Minuten | 35 bis 39 in Minuten | 40 bis 44 in Minuten | 45 bis 49 in Minuten | 50 bis 54 in Minuten | 55 bis 59 in Minuten | ab 60 in Minuten |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
3 000 m Laufen | 14:27 | 15:28 | 16:30 | 17:31 | 18:22 | 19:13 | 19:43 | 20:24 |
oder alternativ | ||||||||
800 m Schwimmen | 19:18 | 21:22 | 23:48 | 25:46 | 26:41 | - | - | - |
400 m Schwimmen | - | - | - | - | - | 13:48 | 14:16 | 14:24 |
oder alternativ | ||||||||
20 km Radfahren | 48:01 | 50:19 | 52:37 | 54:55 | 57:30 | 59:31 | 60:57 | 62:06 |
oder alternativ | ||||||||
7,5 km Walking/Nordic Walking | 58:08 | 59:42 | 61:48 | 63:07 | 64:41 | 65:43 | 67:03 | 68:38 |
Die Disziplinen sind auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen abzulegen. Zur Abnahme des Fitnesstests sind Übungsleiterinnen und Übungsleiter gemäß Nummer 2.6, Sportabzeichenprüferinnen und Sportabzeichenprüfer oder fachlich geeignete Personen gemäß Nummer 2.6 berechtigt. Über den durchgeführten Fitnesstest wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 c (zu Nummer 4.2) ausgestellt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Anlage 1c PolSportRdErl
Anlage als pdf
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
Anlage 2 PolSportRdErl - Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
1. Dienstbezogenheit
Für die Anerkennung eines während einer sportlichen Betätigung außerhalb des Dienstes erlittenen Unfalls als Dienstunfall ist zu prüfen, ob neben den in § 34 NBeamtVG geforderten Voraussetzungen die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten und im Bezugserlass zu b wiederholten Grundsätze der formellen und materiellen Dienstbezogenheit gegeben sind.
2. Sport außerhalb des Dienstes im Inland
Der bei der sportlichen Betätigung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Dienstes erlittene Unfall kann nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 kumulativ vorliegen.
2.1 Der Sport außerhalb des Dienstes wird in einer Sportart oder sonstigen sportlichen Betätigung gemäß
PDV 291,
der Wettkampfprogramme der USPE, des DPSK und des Landes Niedersachsen (Nummer 6),
der im LandesSportBund Niedersachsen (LSB) und seiner Fachverbände betriebenen Sportarten, soweit sie als polizeiförderlich anerkannt sind und dem dienstlichen Interesse dienen (Nummer 6),
Leitfaden (LF) 290 oder
des Präventions- und Gesundheitssports
betrieben.
2.2 Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt. Dabei wird grundsätzlich von einer Ausübung mehrmals im Monat ausgegangen.
2.3 Die außerdienstliche sportliche Betätigung wird als Mitglied eines Sportvereins oder einer Trainingsgemeinschaft in geeigneten Sportstätten oder anderen Anlagen betrieben, sofern nicht der Sport seiner Art nach (z. B. Waldlauf) oder üblicherweise außerhalb von Sportstätten oder -anlagen ausgeübt wird.
Geeignete Sportstätten oder -anlagen können auch privat bzw. kommerziell betriebene Sporteinrichtungen (z. B. Fitnessstudio) mit entsprechend qualifiziertem Personal sein.
2.4 Der Sport findet unter Aufsicht einer fachlich geeigneten Aufsichtsperson statt, wobei die oder der Aufsichtführende auch selbst an den Übungen teilnehmen kann.
2.5 Die oder der Dienstvorgesetzte hat der Ausübung des außerdienstlichen Sports vorher schriftlich zugestimmt.
Die Zustimmung ist zu den Personalakten zu nehmen. Sie gilt auch bei einer Abordnung zu einer anderen Polizeibehörde oder -dienststelle oder der Polizeiakademie Niedersachsen, sofern die sportlichen Betätigungen am neuen Dienstort unter den gleichen Voraussetzungen betrieben werden. Bei einer Versetzung bedarf es einer erneuten vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten.
2.6 Die erforderliche Schutzausstattung ist bei der Sportausübung zu tragen (wie z. B. Radfahren mit Helm, Inlineskating mit Schutzausrüstung).
3. Sportliche Wettkämpfe/Spitzenleistungen
Sportliche Wettkämpfe oder Veranstaltungen zur Erzielung von Spitzenleistungen genießen keinen Dienstunfallschutz.
4. Sport außerhalb des Dienstes im Ausland
Die außerdienstliche sportliche Betätigung im Ausland unterliegt nur dann dem Dienstunfallschutz, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn
hervorragende Polizeisportlerinnen und Polizeisportler (z. B. Deutsche und/oder Europäische Polizeimeisterinnen und/oder Polizeimeister) im Ausland starten und damit für den Polizeiberuf und -sport werben oder
für diese Polizeisportlerinnen und Polizeisportler die außerdienstliche sportliche Betätigung im Ausland zur Erhaltung ihrer sportlichen Höchstleistung unumgänglich notwendig ist oder
Mannschaften von Polizeidienststellen zu Sportwettkämpfen und Turnieren eingeladen werden, die von Polizeidienststellen bzw. Polizeisportvereinen im benachbarten Ausland durchgeführt werden und derartige Begegnungen dem Kontakt und der Pflege guter nachbarschaftlicher Beziehungen besonders dienen.
Die Nummern 2.1 bis 2.6 gelten entsprechend.
5. Polizeispezifische Regelung
Die Regelungen dieser Anlage 2 haben für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Vorrang vor den "Betriebssportregelungen" des Bezugserlasses zu b.
6. Anerkannte polizeiförderliche Sportarten und sonstige sportliche Betätigungen (vgl. Nummer 2.1)
Wettkampfprogramme USPE, DPSK, Land Niedersachsen | Im LSB vertretene polizeiförderliche Sportarten | ||
---|---|---|---|
Basketball | Schwimmen und Retten | Aikido | Karate |
Crosslauf | Ju-Jutsu | American Football | Klettern |
Fußball | Tennis | Badminton | Moderner Fünfkampf |
Handball | Tischtennis | Base- und Softball | Reitsport |
Judo | Triathlon | Beachvolleyball | Roll- und Inlinesport |
Leichtathletik | Skilauf | Bob- und Schlittensport | Ruder-, Kanu- und Segelsport |
Marathon | Volleyball | Boxen | Rugby |
Polizeifünfkampf | Eissport | Squash | |
Radfahren | Faustball | Taekwondo | |
Ringen | Fechten | Tanzsport | |
Schießen | Gewichtheben | Tauchsport | |
Golf | Turnen | ||
Hockey | Unihockey | ||
Ju-Jutsu | Wasserski |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)
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