Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Erl. d. ML v. 8. 12. 2020 - 102.2-03120/3-2 -
Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
- VORIS 20411 -
Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
Als unmittelbar für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Agrar- und umweltbezogenen Dienste qualifizierende berufliche Ausbildung ist nach § 22 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 NLVO vom 30. 3. 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. 5. 2020 (Nds. GVBl. S. 96), die Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt vorgeschrieben.
Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt aufwärts können nur im Beförderungswege erreicht werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO setzt die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 7 durch eine Beförderung voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.
Die Qualifizierung muss Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind, um zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen ( § 12 Abs. 1 Satz 2 NLVO ).
Die folgenden Ausführungen dienen der Umsetzung der genannten Regelungen. Sie regeln den grundsätzlichen Inhalt und den formalen Ablauf der Qualifizierung.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung | 1 |
Bewerbung und Zulassung | 2 |
Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung | 3 |
Inhalt und Dauer der Qualifizierung | 4 |
Tätigkeitsberichte | 5 |
Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt | 6 |
Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den Gestütdienst | Anlage |
Abschnitt 1 GestDErl - Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung
Die Qualifizierung i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO ist von der Beamtin oder dem Beamten vor der Übertragung des Dienstpostens einer Sattelmeisterin oder eines Sattelmeisters erfolgreich zu absolvieren. Zur Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte des Gestütdienstes auf Antrag zugelassen werden. Hierzu müssen sie
1.1 im Gestütdienst angestellt sein,
1.2 über mindestens eine Deckperiode eine Deckstelle selbständig geleitet oder auf einer Deckstelle gearbeitet haben,
1.3 die Prüfung als Pferdewirtschaftsmeisterin oder Pferdewirtschaftsmeister der Fachrichtungen Pferdehaltung und Service, Pferdezucht oder Klassische Reitausbildung absolviert haben,
1.4 die Ausbildung zur oder zum Besamungsbeauftragten für die Tierart Pferd abgelegt haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
Abschnitt 2 GestDErl - Bewerbung und Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Qualifizierung ist an das Niedersächsische Landgestüt Celle zu richten, das auch die Auswahlentscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung trifft. Auswahlkriterium ist die Anlassbeurteilung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
Abschnitt 3 GestDErl - Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung
3.1 Für jede zugelassene Beamtin und jeden zugelassenen Beamten ist unter Berücksichtigung der folgenden Regelungen vom Niedersächsischen Landgestüt Celle ein individueller Qualifizierungsplan zu erstellen, der dem ML zur Genehmigung vorlegt wird.
3.2 Die Qualifizierung erfolgt beim Niedersächsischen Landgestüt Celle. Die Leiterin oder der Leiter des Niedersächsischen Landgestüts Celle steuert die Qualifizierung (Qualifizierungsleitung).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
Abschnitt 4 GestDErl - Inhalt und Dauer der Qualifizierung
4.1 Die Qualifizierung dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse für die neue Laufbahn vermittelt hat.
4.2 Die Qualifizierung gliedert sich grundsätzlich in folgende Abschnitte:
4.2.1 | Sattelmeisterdienst (im Landgestüt, in der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf und in einer Besamungsstation) | 16 Monate; |
---|---|---|
4.2.2 | externer Ausbildungs-/Turnierstall | 1 Monat; |
4.2.3 | Fortbildungen | 1 Monat. |
Die Qualifizierungsziele und Inhalte in den einzelnen Qualifizierungsabschnitten richten
sich nach der Anlage.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 5 GestDErl - Tätigkeitsberichte
Die Beamtin oder der Beamte hat während der Qualifizierung für jeden Ausbildungsabschnitt einen formlosen schriftlichen Bericht zu fertigen. In diesem sind Art und Inhalt der Tätigkeiten darzustellen. Die Berichte sind der Qualifizierungsleitung vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 6 GestDErl - Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt
6.1 Wer durch Krankheit oder andere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Fortsetzung der Qualifizierung verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei längerer Erkrankung oder Verhinderung entscheidet die Qualifizierungsleitung, ob, wann und in welchem Umfang die Qualifizierung fortgesetzt wird.
6.2 Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Qualifizierung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Qualifizierungsleitung schriftlich mitzuteilen.
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Abschnitt 7 GestDErl - Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung
Nach dem vollständigen Absolvieren des Qualifizierungsplans (Nummer 3.1) wird der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung durch die Qualifizierungsleitung schriftlich festgestellt und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt gegeben, dass sie oder er die Qualifizierung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO erfolgreich abgeschlossen hat.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
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Abschnitt 8 GestDErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)
An das Niedersächsische Landgestüt Celle
Anlage GestDErl - Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den Gestütdienst
1. Sattelmeisterdienst (Dauer: 4 bis 16 Monate)
Während des Sattelmeisterdienstes werden folgende Fähigkeiten erworben:
Befähigung zum Aufsichtsdienst und zur Arbeitseinteilung durch
Erstellung von Berittplänen,
Diensteinteilung in einer Besamungsstation,
Diensteinteilung für sonstige Arbeiten und
Urlaubsplanung;
Befähigung in den Bereichen
Ausbildung von Pferdewirtinnen oder Pferdewirten mit den Schwerpunkten Pferdehaltung
und Service, Pferdezucht und Klassische Reitausbildung,
Beherrschung des Schriftverkehrs auf der Besamungsstelle (Führung des Deckregisters, Ausstellung von Deck- und Fohlenscheinen, Abfassen von Berichten),
Verwaltung von Futtermitteln,
Führung von Krankenakten der Pferde,
Koordinierung der Schmiedetermine,
Führung der Akten in der Geschirrkammer,
Pflege und Instandhaltung der Betriebsanlagen.
2. Externer Turnier- und Ausbildungsstall (Dauer: ein Monat, Mindestaufenthalt von zwei Wochen zusammenhängend)
Während der Qualifizierung ist ein Aufenthalt in einem professionellen Turnierstall, bei dem die disziplinspezifische Orientierung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt wird, verpflichtend. Der Aufenthalt umfasst die vollständige Mitarbeit bei allen im Turnierstall anfallenden Aufgaben sowie das Training der dort vorhandenen betriebseigenen Pferde. Darüber hinaus hat die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Pferd aus dem eigenen Trainingskader mitzunehmen und zu trainieren. Nach Genehmigung durch die Qualifizierungsleitung ist alternativ zu dem Aufenthalt in einem Turnierstall ein vierwöchiges Praktikum in einer Pferdeklinik und/oder bei einem Hufschmied möglich.
3. Führungskräfteschulung (Dauer: vier Seminartage)
Die Führungskräfteschulung umfasst Schulungen in folgenden Bereichen:
Kommunikation,
Menschenkenntnis,
Mitarbeitermanagement,
Betriebsmanagement,
Führungsinstrumente,
Teambildung und
Coaching.
4. Verwaltungskunde (Dauer: zwei Seminartage)
Der Unterricht zur allgemeinen Verwaltungskunde gibt Einblicke in die Bereiche Personalrecht, Kassen- und Rechnungswesen sowie in den Geschäftsbetrieb der Gestütverwaltung. Darüber hinaus werden Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Verwaltung von Geräten und Futter, der Datenaufbereitung für EDV-Zwecke, dem Schriftverkehr und der Führung von Besucherinnen oder Besuchern im Landgestüt vermittelt.
5. Unterrichtserteilung (Dauer: zehn Seminartage sowie Projekt)
Die Unterrichtserteilung über mindestens 40 Stunden ist durch die Beamtin oder den Beamten der Qualifizierungsleitung nachzuweisen. Sie findet im eigenen Betrieb statt und wird durch eine externe Trainerin oder einen externen Trainer unterstützt.
Darüber hinaus ist ein Projekt "Trainingsmanagement einer oder eines Auszubildenden" durchzuführen, das die Dauer von vier zusammenhängenden Wochen umfasst. Vor Beginn ist ein gemeinsames Gespräch zwischen der Beamtin oder dem Beamten und der oder dem Auszubildenden durchzuführen, welches die Ziele des Projektes festlegt. Das Projekt ist durch die Beamtin oder den Beamten zu dokumentieren. Dies umfasst u. a. mindestens die Gestaltung der Unterrichtseinheiten, die erreichten Ziele, nicht erreichte Ziele, Probleme, Herausforderungen, Lösungsstrategien sowie ein Fazit.
6. Methodenkompetenz (Dauer: drei Seminartage)
Dieses Modul umfasst folgende Inhalte:
Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch,
Konfliktmanagement,
Gesprächsführung,
Moderation von Dienstbesprechungen.
7. Vertrieb (Dauer: zwei Seminartage)
Schulungen im Bereich Vertrieb umfassen folgende Bereiche:
zielorientierte Kommunikation,
telefonieren,
E-Mails schreiben.
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